Scheidungskosten – Wie teuer ist eine Scheidung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

Inhaltsverzeichnis

„Was kostet eine Scheidung?“ – Eine Frage, die sich jeder hiervon Betroffene unweigerlich stellt. Tatsächlich kann eine Scheidung teuer werden. Denn diese kann nur von einem Familiengericht rechtskräftig beschlossen werden, so dass Gerichstkosten anfallen. Daneben muss mindestens ein Scheidungsanwalt vor Gericht tätig werden, der auch bezahlt sein will. Herrscht dann noch zwischen den Ehegatten ein erbitterter Streit über zahlreiche Folgesachen wie etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich, Verbleib in der Ehewohnung bzw. gemeinsam erworbenen Immobilie, Hausrat und Kindschaftssachen, sind die Kosten der Scheidung nach oben quasi offen.

Hier können Sie Ihre Scheidungskosten berechnen:

Wichtiger Hinweis: Der Scheidungskostenrechner bietet Ihnen eine grobe Orientierung, die finalen Kosten können ggf. abweichen.

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Das Wichtigste in Kürze: Das kostet eine Scheidung

Wonach richten sich die Scheidungskosten?

Scheidungskosten basieren auf dem Verfahrenswert, welcher die Anwaltskosten und die Gerichtskosten bestimmt. Er setzt sich im Wesentlichen aus dem Quartalsnettoeinkommen der Eheleute sowie vorhandenem Vermögen anteilig zusammen.

Wie hoch sind die Scheidungskosten mindestens?

Der Verfahrenswert beträgt bei Personen mit geringem Einkommen (z. B. Hartz-4-Empfänger) mindestens 4.000 Euro (3.000 Euro Einkommenspauschale & 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich). Je mehr Scheidungsfolgen vor Gericht verhandelt werden sollen, desto höher fällt der Verfahrenswert aus. Liegt der Verfahrenswert bei 4.000 Euro kostet, eine Scheidung mindestens 917,50 Euro (254 Euro Gerichtskosten & 663,50 Euro Anwaltskosten). Eine erste Orientierung zu den möglichen Scheidungskosten im Einzelfall bietet dieser Rechner.

Wer trägt die Scheidungskosten?

Die Gerichtskosten tragen beide Eheleute jeweils zur Hälfte. Die Kosten für den Anwalt trägt der jeweilige Auftraggeber (Mandant). Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt kann auch diesbezüglich eine Kostenteilungsvereinbarung getroffen werden.

Was, wenn die Scheidungskosten nicht zahlen kann?

Personen mit einem geringfügigen Einkommen, die nicht in der Lage sind, die Scheidungskosten allein zu tragen, können mitunter Verfahrenskostenhilfe beantragen – und für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe. Kann der Antragssteller die Kosten für die Scheidung nicht selbst tragen, hat aber der Antragsgegner entsprechende finanzielle Möglichkeiten, hat der Antragssteller Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss. D. h. der Antragsgegner muss zunächst alle Kosten tragen. Der finanziell Schwächere muss seinen Anteil später jedoch an den finanziell Stärkeren zurückzahlen.

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Informationen zur konkreten Berechnung

Einen groben Überblick über die mögliche Zusammensetzung der Scheidungskosten erhalten Sie in der folgenden Grafik. Ausgehend von dem Verfahrenswert, der sich u. a. aus den Quartalsnettoeinkommen, einem Anteil für den durchzuführenden Versorgungsausgleich, aber auch aus dem geforderten Kindesunterhalt, Mietzahlungen, Hausratsteilung und Zugewinnausgleichansprüchen ergibt. Hieraus können sodann die Gerichtskosten und Anwaltskosten ermittelt werden. Der Verfahrenswert ist mithin wichtigste Berechnungsbasis für die entstehenden Scheidungskosten.

Übersichtliche Grafik zu den Scheidungskosten: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen und wie ergeben sich daraus Gerichts- und Anwaltskosten?
Übersichtliche Grafik zu den Scheidungskosten: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen und wie ergeben sich daraus Gerichts- und Anwaltskosten?

Eine erste Übersicht im Kosten-Dschungel: Das ist zu unterscheiden

Generell sind folgende Kostenarten im Scheidungsverfahren zu differenzieren:

Rechtsanwaltsgebühren

Die Scheidungskosten richten sich u.a. nach dem Einkommen der Eheleute.
Die Scheidungskosten richten sich u.a. nach dem Einkommen der Eheleute.

Die Gebühren für Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Scheidung dürfen die Kosten vom Anwalt also nicht „wie es ihm beliebt“ abgerechnet werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt für nahezu alle seiner Tätigkeiten für den Mandanten Gebühren verlangen. Zu unterscheiden ist dabei weiterhin, ob der Anwalt die Interessen des Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich vertritt.

Der Gebührenrahmen im RVG für die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts ist fest vorgegeben. Hiervon darf der Rechtsanwalt aufgrund der für ihn geltenden Berufsordnung nicht abweichen, also insbesondere die Gebühren nicht unterschreiten. Marktschreierische Anpreisungen im Internet nach dem Motto: „Scheidung heute im Sonderangebot“ sind daher zumindest fragwürdig und werden von seriösen Offline- oder Online-Anwälten erst gar nicht geäußert.

Umgekehrt können die im RVG genannten Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu großen Teilen nahezu frei gestaltet werden. Günstige Pauschalpreise für etwa außergerichtliche Beratungen sind daher ohne weiteres möglich. Wie hoch die Scheidungskosten in Ihrem Fall möglicherweise ausfallen, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags fundiert einschätzen.

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Gerichtskosten

Die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt. Wie der Name bereits sagt, gilt dieses Gesetz nur für familienrechtliche (und damit auch scheidungsrechtliche) Verfahren. Je nach Tätigkeit des Gerichts fallen unterschiedliche Kosten an.

Sachverständigenkosten

Sehr teuer kann es werden, wenn das Gericht einen Sachverständigen einsetzt, etwa für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie oder eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Dieser Fall ist in der Praxis aber eher selten.

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Gegenstandswert und Streitwert (Verfahrenswert): Was diese Begriffe bedeuten

Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert.
Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert.

Je nachdem, in welchen rechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwalt und das Gericht tätig werden, fallen bestimmte Gebühren und Kosten an (die sich ihrerseits nach dem Gebührensatz bemessen).

Die Gebühren und Kosten richten sich wiederum nach dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert, der als Bemessungsgrundlage dient. Gemeint ist damit, dass jede Angelegenheit einen gewissen „Wert“ hat. Je höher dieser Wert ist, desto höher sind die Gebühren und Kosten. Die jeweiligen Gebühren und Kosten ergeben sich aus den gesetzlichen Tabellen zum RVG und FamGKG.

Dabei heißt es bei den Anwälten „Gebühren“ und „Gegenstandwert“, während dieses vom Gericht „Kosten“ und „Streitwert“ (die korrekte Bezeichnung beim Familiengericht ist „Verfahrenswert“) genannt wird. Der Streitwert – der auch für den Rechtsanwalt verbindlich ist – wird zum Ende eines Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Danach richten dann die abschließenden Gebühren des Anwaltes und die Kosten des Gerichts, wobei der Streitwert weitaus höher ist als das, was der Betroffene zahlen muss.

Praxisbeispiel: Gegenstandswert und Streitwert

Ein Rechtsanwalt reicht einen Scheidungsantrag für einen Mandanten ein. Ein Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt. Als Gegenstandswert für die Kosten der Scheidung hat der Anwalt 12.000 Euro errechnet. Das Gericht setzt am Ende des Verfahrens den Streitwert aber mit 13.500 Euro fest, da die Gegenseite Angaben über ihr Einkommen verschwiegen hatte. Die Scheidungskosten werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder der Geschiedenen seinen Rechtsanwalt selber bezahlen muss und sie sich die Gerichtskosten teilen müssen.

Folge: Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG betragen die Kosten für einen Scheidungsanwalt nach einem Gegenstandswert von 10.500 Euro einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer 1.820,70 Euro, während die gesamten Gerichtskosten sich nach dem zugehörigen Gesetzesanhang auf einen Streitwert von 534 Euro belaufen. Aufgrund der unterlassenen Angaben der Gegenseite hat sich aber der Gegenstands- bzw. Streitwert erhöht. Dadurch ergibt sich in den Tabellen eine höhere Eingruppierung, so dass die Gebühren für einen Anwalt nun insgesamt 1.957,55 Euro und die gesamten Gerichtskosten 586 Euro betragen.

Weitere Ratgeber über die Kosten im Scheidungsverfahren

Was der Rechtsanwalt bei Scheidung, Trennung und Folgesachen kostet

Die Rechtsanwaltkosten für eine Scheidung richten sich nach den einzelnen Tätigkeiten des Anwalts.
Die Rechtsanwaltkosten für eine Scheidung richten sich nach den einzelnen Tätigkeiten des Anwalts.

Die Kosten für einen Anwalt bei einer Scheidung richten sich neben der Art der einzelnen Tätigkeit und des dafür anfallenden Gebührensatzes danach, ob die Vertretung des Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich erfolgt.

Außergerichtliche Tätigkeiten: Erstberatung und Beratung

Gerade vor einer Trennung mit nachfolgender Scheidung kann die anwaltliche Beratung wesentlich dabei helfen, Rechtspositionen zu sichern und Fehler zu vermeiden. Dabei bedeutet „Beratung“ einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, § 34 Abs. 1 RVG. Eine Vertretung nach außen ist davon jedoch nicht umfasst.

Die Kosten einer ersten Beratung, also ein erstes Beratungsgespräch, liegen mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei maximal rund 250 Euro. Von manchen Rechtschutzversicherungen ist die familienrechtliche Erstberatung sogar mit abgedeckt, wenn keine weiteren Tätigkeiten des Anwalts erfolgen. Bei weiteren Beratungen fallen mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer höchstens ca. 350 Euro an. Abweichungen nach unten (auch in Form von Pauschalen) sowie nach oben (etwa in Form einer Honorarvereinbarung bei schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen) sind möglich und zulässig.

Vertritt der Rechtsanwalt im Anschluss an die Beratung seinen Mandanten nach außen, werden die Gebühren für die (Erst)Beratung auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Im Rahmen einer Erstberatung kann der Rechtsanwalt letztlich nur eine erste mündliche Einschätzung der Angelegenheit erteilen. Eine möglichst konkrete Beurteilung oder aber auch vertiefte Unterhaltsberechnungen sind in dieser Zeit nicht möglich. Den größten Nutzen erzielt der Mandant aus der Erstberatung, wenn er sich zuvor seine Fragen aufgeschrieben hat und die Antwort des Anwalts notiert. Diese Vorgehensweise ermöglicht dem Mandanten auch, die Kompetenz des Rechtsanwalts zu überprüfen. Zudem kann ein von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei erstellter unverbindlicher und nachvollziehbare Kostenvoranschlag über die Seriosität der potentiellen Rechtsbeistände zeugen.

Außergerichtliche Tätigkeiten: Anwaltliche Vertretung

In den Scheidungskosten sind auch die Anwaltskosten enthalten.
In den Scheidungskosten sind auch die Anwaltskosten enthalten.

Die außergerichtliche anwaltliche Vertretung erfolgt immer dann, wenn der Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten nach außen vertritt. Das kann durch ein „Anwaltsschreiben“ an die Gegenseite, aber auch durch einen Telefonanruf erfolgen. Erforderlich dazu ist in jedem Fall eine schriftliche Vollmacht, die auf den Namen des Rechtsanwalts lautet und in der die Angelegenheit kurz genannt wird, um die es sich handelt. Speziell bei einer Scheidung können mehrere Angelegenheiten zusammen anfallen (etwa Unterhalt, Kindschaftssachen, Ehewohnung, Hausrat usw.).

Die Gebühren für die anwaltliche Vertretung richten sich nach dem Gegenstandswert, wobei mehrere Gegenstandswerte regelmäßig zusammengerechnet werden. Das RVG verweist für die Höhe der Gegenstandswerte auf das FamGKG. Beispiele für die Vielzahl der unterschiedlichen Gegenstandswerte (wobei die Gegenstandswerte weitaus höher sind als das, was der Mandant zu zahlen hat) sind etwa:

AngelegenheitHöhe des GegenstandswertesRechtsgrundlage
UnterhaltJahresbetrag des geforderten Unterhalts§ 51 FamGKG
Kindschaftssachepauschal 3.000 Euro§ 45 FamGKG
Ehewohnung- und Haushaltssachezwischen 2.000 und 4.000 Euro§ 48 FamGKG

Der Gebührensatz für die anwaltliche Vertretung beläuft sich regelmäßig auf 1,5 (Geschäftsgebühr), § 2300 VV RVG. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung (etwa Abfassung und Begleitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung), fällt eine Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von ebenfalls 1,5 an.

Praxisbeispiel: Gebührensätze

Ein Rechtsanwalt wird mit der Umgangsregelung für die minderjährige Tochter seines Mandanten beauftragt. Nachdem er eine solche Regelung ausgearbeitet hat, kommt es schließlich mit dem Anwalt der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Einigung.

Folge: Der Gegenstandswert für die Kindschaftssache beträgt 3.000 Euro. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG beläuft sich eine Gebühr für diesen Gegenstandswert auf 201 Euro. Die Gebührensätze des Anwalts belaufen sich jedoch auf die Einigungsgebühr von 1,5 und die Vergleichsgebühr von ebenfalls 1,5. Daher kann der Rechtsanwalt insgesamt drei Gebühren aus 201 Euro, also 603 Euro, fordern. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer von 19%.

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, so dass der Rechtsanwalt vor Gericht tätig werden muss, fallen für sein dortiges Tätigwerden weitere Gebühren an.

Weitere Ratgeber über die Anwaltskosten bei einer Scheidung

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Gerichtliche Vertretung: Scheidung und Versorgungsausgleich

Die Kosten einer Scheidung hängen auch davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Die Kosten einer Scheidung hängen auch davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Bei der Ehescheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen mit durchzuführen, sofern es sich um keine sogenannte kurze Ehe (unter drei Jahren) gehandelt hat oder der Ausgleich notariell ausgeschlossen wurde. Zu den Kosten der Scheidung gehören daher meistens auch die Versorgungsausgleichskosten.

  • Gegenstandswert für die Scheidung

Der Gegenstandswert für die Scheidung errechnet sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Zeit von drei Monaten. Der Mindestgegenstandswert für die Scheidung beträgt jedoch 3.000 Euro.

Der Gegenstandswert kann vom Gericht reduziert werden bei Unterhaltspflichten für Kinder, hohen Schulden oder einer einvernehmlichen Scheidung mit nur mit einem Rechtsanwalt.

  • Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich

Hat die Ehe länger als drei Jahre gedauert, können die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Ist dies der Fall oder liegt eine notarielle Verzichtserklärung vor, beträgt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich 1.000 Euro.

Soll der Ausgleich jedoch erfolgen, beträgt die Höhe des Gegenstandswertes 10% vom Nettoeinkommen der Ehegatten aus drei Monaten, und zwar pro Rentenversicherung.

Praxisbeispiel: Gegenstandswerte für Scheidung und Versorgungsausgleich

Ein kinderloses Ehepaar hat sich scheiden lassen. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes betrug 2.000 Euro, dasjenige der Ehefrau 800 Euro. Beide sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für den Ehemann besteht zudem eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.

Folge: Das monatliche Gesamt-Nettoeinkommen der Geschiedenen beträgt 2.800 Euro. Dieses ist mit drei Monaten zu multiplizieren, so dass sich für die Scheidung ein Gegenstandswert von 8.400 Euro errechnet.

Für den Versorgungsausgleich sind 10% aus dem Gesamt-Nettoeinkommen der früheren Ehepartner aus drei Monaten zugrunde zu legen, also 840 Euro. Da aber insgesamt drei Rentenversicherung bestehen, sind die 840 Euro mal drei zu nehmen. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt daher 2.520 Euro.

Beide Gegenstandswerte werden addiert, so dass sich für Scheidung und Versorgungsausgleich insgesamt ein Gegenstandswert von 10.920 Euro (8.400 Euro und 2.520 Euro) errechnet.

Ausgehend vom Gegenstandswert erhält jeder am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 und eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Fortführung des Praxisbeispiels: Anwaltsgebühren für Scheidung und Versorgungsausgleich
Der Gegenstandswert für Scheidung und Versorgungsausgleich beträgt 10.920 Euro. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG beläuft sich eine Gebühr für diesen Gegenstandswert auf 558 Euro.
Folge: Die Gebührensätze des Anwalts belaufen sich jedoch nicht auf eine Gebühr, sondern auf einen Gebührensatz von insgesamt 2,5 (also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr). Daher kann der Rechtsanwalt auch 2,5 Gebühren aus 558 Euro, insgesamt 1.395 Euro, fordern. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer von 19%. Haben beide Geschiedenen jeweils einen Rechtsanwalt, muss jeder diese Kosten für die Scheidung an seinen Anwalt bezahlen.

Gerichtliche Vertretung: Folgesachen

Folgesachen sind neben dem Versorgungsausgleich im Wesentlichen Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Güterrecht und Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen, Umgang und Herausgabe des Kindes an den anderen Ehegatten.

Beispiele für die Vielzahl der unterschiedlichen Gegenstandswerte in Folgesachen sind etwa:

AngelegenheitHöhe des GegenstandswertesRechtsgrundlage
UnterhaltJahresbetrag des geforderten Unterhalts§ 51 FamGKG
Kindschaftssachepauschal 3.000 Euro§ 45 FamGKG
Ehewohnung- und Haushaltssachezwischen 2.000 und 4.000 Euro§ 48 FamGKG

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Werden diese Angelegenheiten mit der Scheidung zusammen beim Familiengericht anhängig gemacht, soll das Gericht darüber gemeinsam mit der Scheidung verhandeln und entscheiden (sogenannter Verbund), § 137 Abs. 1 FamG.

Die Scheidungskosten sind für den Mandanten dann günstiger, weil alle Gegenstandswerte im Verbund zusammengerechnet werden. Würde eine Folgesache außerhalb des Verbundes isoliert geltend gemacht, wäre das teurer. Die möglichen Auswirkung können Sie anhand eines unverbindlichen Kostenvoranschlags seitens einer spezialisierten Anwaltskanzlei genauer abschätzen.

Auch in den Folgesachen erhält jeder am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 und eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, wobei der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren als Bemessungsgrundlage dient.

Praxisbeispiel: Gegenstandswert und Anwaltsgebühren für Scheidung und Folgesachen

Ein Ehepaar mit einem kleinen Kind hat sich scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich wurde wegen der Ehezeit von unter drei Jahren nicht durchgeführt. Die Ehefrau hatte Betreuungsunterhalt in Höhe von 900 Euro monatlich gefordert, wobei der Ehemann monatlich 2.500 Euro netto verdient und die Ehefrau zuvor nicht erwerbstätig war. Zugleich wurde der Umgang mit dem Kind gerichtlich geregelt. Der Unterhalt für das Kind wurde außergerichtlich vereinbart.

Folge: Das monatliche Gesamt-Nettoeinkommen der Geschiedenen beträgt 2.500 Euro, welches mit drei Monaten mal zu nehmen ist, so dass sich ein Gegenstandswert für die Scheidung von 7.500 Euro errechnet. Davon kann das Gericht 250 Euro wegen der Unterhaltspflichten der Eltern für ein Kind abziehen, so dass 7.250 Euro verbleiben.

Beim Betreuungsunterhalt ist als Gegenstandswert der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts anzusetzen, also 12 Monate mal 900 Euro gleich 10.800 Euro.

Der Kindesumgang ist eine Kindschaftssache und daher mit einem Gegenstandswert von 3.000 Euro zugrunde zu legen.

Insgesamt errechnet sich daher ein Gegenstandswert für Scheidung und Folgesachen in Höhe von 21.050 Euro (7.250 Euro und 10.800 Euro und 3.000 Euro). Der Rechtsanwalt kann dabei 2,5 Gebühren (also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) aus 742 Euro (siehe Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) verlangen. Damit stehen dem Anwalt 1.855 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer zu.

Wie die Gerichtskosten bei Scheidung, Trennung und Folgesachen aussehen

In den Scheidungskosten sind auch die Gerichtskosten enthalten.
In den Scheidungskosten sind auch die Gerichtskosten enthalten.

Für die Ermittlung des Streitwertes bzw. Verfahrenswertes für die einzelnen Tätigkeiten des Gerichts gelten dieselben Werte wie beim Gegenstandswert für Anwälte. Diese betragen für

  • die Scheidung

die Summe des Nettoeinkommens beider Ehegatten für die Zeit von drei Monaten, mindestens aber 3.000 Euro (wobei das Gericht den Streitwert reduzieren kann bei Unterhaltspflichten für Kinder, hohen Schulden oder einer einvernehmlichen Scheidung mit nur mit einem Rechtsanwalt)

  • den Versorgungsausgleich

bei Verzicht auf dessen Durchführung (nach dreijähriger Ehedauer möglich) oder notarieller Verzichtserklärung 1.000 Euro. Wird der Versorgungsausgleich hingegen durchgeführt, beträgt die Höhe des Streitwertes 10% vom Nettoeinkommen der Ehegatten aus drei Monaten, und zwar pro Rentenversicherung.

Ansonsten gelten auch hier beispielhaft für Folgesachen nachstehende Streitwerte:

AngelegenheitHöhe des GegenstandswertesRechtsgrundlage
UnterhaltJahresbetrag des geforderten Unterhalts§ 51 FamGKG
Kindschaftssachepauschal 3.000 Euro§ 45 FamGKG
Ehewohnung- und Haushaltssachezwischen 2.000 und 4.000 Euro§ 48 FamGKG

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Ähnlich wie bei der „Tabelle“ für Rechtsanwälte lässt sich eine einzelne Gebühr für die Tätigkeit des Gerichts – ausgehend vom Streitwert – aus der Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG ablesen. So macht etwa eine Gebühr bei einem Streitwert von 20.000 Euro einen Betrag von 345 Euro aus.

Der Gebührensatz für die jeweilige Tätigkeit des Familiengerichts (Gebührentatbestand) ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG. Regelmäßig fällt bei einem „normalen“ Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen ein Gebührensatz von 2,0 an, der zwischen den Geschiedenen am Ende des Verfahrens geteilt wird.

Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss aber diese beiden Gebühren als Vorschuss an das Gericht einzahlen. Er bekommt sie über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts am Ende des Verfahrens von der Gegenseite zur Hälfe erstattet.

Weitere Ratgeber über Folgesachen einer Scheidung

Zusammenfassung: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bei Scheidung, Trennung und Folgesachen

Scheidungskosten setzen sich oft aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen.
Scheidungskosten setzen sich oft aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die gesamten Scheidungskosten zunächst stets der Gegenstandswert bzw. Streitwert (Verfahrenswert) zu bestimmen ist. Die einschlägigen Vorschriften ergeben sich aus dem FamGKG und gelten aufgrund des Verweises im RVG auch für Rechtsanwälte. Werden neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich auch Folgesachen im sogenannten Verbund bei Gericht anhängig gemacht, sind die dafür geltenden einzelnen Gegenstandswerte bzw. Streitwerte zu addieren und ein gesamter Wert zu bilden.

Immer wieder ist zu betonen, dass der Gegenstandswert bzw. Streitwert nicht das ist, was der Mandant zu zahlen hat. Viele Mandanten bekommen angesichts dieser Werte einen Schrecken und glauben, dass sie diese Summen bezahlen müssten. Dem ist aber nicht so, vielmehr dienen diese Werte für die tatsächlichen Kosten lediglich als Bemessungsgrundlage.

Das System zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten bei Scheidung ist dann sowohl für die Rechtsanwaltsgebühren als auch für Gerichtskosten gleich: Steht der Gegenstandswert bzw. Streitwert (Verfahrenswert) fest, ist die für diesen Wert geltende Gebühr aus den jeweiligen gesetzlichen Tabellen zu entnehmen. Diese Gebühr ist sodann mit dem für die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bzw. Gerichts geltenden Gebührensatz zu multiplizieren, woraus sich die tatsächlichen Kosten errechnen.

Bei Rechtsanwälten kommen dann noch 20 Euro Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hinzu.

Aufgrund vieler Unwägbarkeiten und auch der erst am Ende des Scheidungsverfahrens ergehenden Streitwertfestsetzung des Gerichts können Kostenvoranschläge und Scheidungskostenrechner zu Beginn des Verfahrens immer nur vorläufig sein, also die voraussichtlich zu erwartenden Kosten bei Scheidung beziffern.

Abschließendes Praxisbeispiel: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für Scheidung und Folgesachen

Ein kinderloses Ehepaar hat sich scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich wurde wegen der Ehezeit von unter drei Jahren nicht durchgeführt. Die Ehefrau hat sich die ehemals gemeinsame Wohnung vom Gericht zuweisen lassen. Der Ehemann verdient monatlich 2.400 Euro netto, die Ehefrau 1.600 Euro netto.
Folge: Die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten errechnen sich wie folgt:

  • Ermittlung des Gegenstandswertes:
    Drei monatliche Gesamt-Nettoeinkommen der Geschiedenen = 12.000 Euro
    Zuweisung der Ehewohnung = 4.000 Euro
    Summe = 16.000 Euro
  • Einzelne sich aus dem Gegenstandswert ergebende Gebühr des Rechtsanwaltes = 650 Euro
  • Gebührensatz 2,5 (also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) = 1.625 Euro
  • Kosten pro Rechtsanwalt = 1.625 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer
  • Einzelne sich aus dem Gegenstandswert ergebende Gebühr des Gerichts = 293 Euro
  • Gebührensatz 2,0 = 586 Euro
  • Gerichtskosten pro Geschiedener = Hälfte aus 586 : 2 Geschiedene = 293 Euro

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Praxisbeispiele nur vereinfacht sind und dem Verständnis dienen sollen. So muss der Rechtsanwalt etwa seine Kostennote viel ausführlicher darstellen und darin die genauen Euro-Beträge für die einzelnen Gebühren (etwa 1,3 Verfahrensgebühr) exakt ausweisen.

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Wer von den Ehegatten was von den Kosten bei Scheidung zahlen muss

Scheidungskosten: Welcher Ehegatte zahlen muss, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab.
Scheidungskosten: Welcher Ehegatte zahlen muss, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab.

Besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) wegen nur geringem Einkommen und hat jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt, zahlt bei einer Scheidung grundsätzlich jeder seinen Rechtsanwalt selber. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss aber mit den voraussichtlichen Gerichtskosten in Vorleistung treten und diese als Kostenvorschuss bei Gericht einzahlen. Nachdem der Streitwert vom Gericht festgesetzt wurde, ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin wird über den Vorschuss – wobei die tatsächlichen Kosten davon abweichen können – abgerechnet.

Derjenige, der den Vorschuss geleistet hat, bekommt den überschießenden Betrag zurückerstattet. Der andere muss seinen Anteil an die Gerichtskasse zahlen. Dies gilt auch für Folgesachen, die im Scheidungsverbund geltend gemachten werden.

In der Praxis werden Vorschüsse und Kostenerstattungen an den beauftragten Rechtsanwalt gezahlt, der diese geltend macht, die Höhe der eingehenden Gelder überprüft und an das Gericht bzw. seinen Mandanten weiterleitet.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Folgesachen außerhalb des Verbunds gerichtlich geltend gemacht werden. Derjenige, der hier den Prozess verliert, hat sämtliche Kosten zu tragen, also auch die des Gegenanwalts.

Einvernehmliche Scheidung: Gemeinsam wird es billiger

Trotz Scheidungswunsch verstehen sich viele Ehepaare immer noch gut und möchten bei der Scheidung Kosten sparen. Das ist möglich, wenn für die Scheidung nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Hintergrund ist, dass nur für die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht Anwaltszwang herrscht, § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG). Daher lassen sich Kosten sparen, wenn

  • einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt,
  • der andere dem Scheidungsantrag des Anwalts zustimmt und
  • die Gebühren für den Anwalt geteilt werden.

Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt. Das bedeutet, dass das Familiengericht nur über die Scheidung und ggf. den Versorgungsausgleich beschließen muss, während alle anderen Folgesachen zwischen den Ehepartnern außergerichtlich geregelt sind.

Hinzu kommt, dass viele Familiengerichte bei einer einvernehmlichen Scheidung den Streitwert bzw. Verfahrenswert um 30% reduzieren, wodurch sich eine weitere Kostenersparnis ergibt.

Trotz dieser sicherlich attraktiven Möglichkeit, Kosten zu sparen, muss auf Folgendes hingewiesen werden:

  • Auch wenn die Ehepartner intern abgesprochen haben, dass sie sich die Gebühren für den Anwalt teilen werden: Kostenschuldner des Anwalts ist allein derjenige, der ihn beauftragt hat. Streiten sich die Ehegatten später, muss der Auftraggeber des Rechtsanwaltes diesen trotzdem bezahlen. Inwieweit dann derjenige, der den Anwalt mandatiert hat, die hälftigen Kosten gegen den anderen durchsetzen kann, ist eine andere Frage.
  • Der von einem Ehegatten beauftragte Rechtsanwalt kann zwar mit dem anderen Gespräche führen, was in der Praxis auch geschieht. Aber in letzter Konsequenz darf der Anwalt nur die Interessen desjenigen vertreten, der ihn beauftragt hat. Sollte es also zu Unstimmigkeiten zwischen den Ehepartnern kommen, ist der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte im Nachteil.
  • Aus dem vorstehenden Grund sollte jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, wenn umfangreiche Vermögenswerte und/oder Immobilien vorhanden sind oder einer der Ehegatten geschäftlich erfahren ist, während der andere sich ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert hat.
  • Der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte kann keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellen, also auch keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Dadurch dauert es länger, bis die Scheidung rechtskräftig ist. In der Praxis ist dieser Umstand aber eigentlich nur dann von Bedeutung, wenn jemand möglichst schnell einen neuen Partner heiraten möchte.

Verfahrenkostenhilfe: Auch eine kostenlose Scheidung ist möglich

Wenn Sie die Scheidungskosten nicht zahlen können, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wenn Sie die Scheidungskosten nicht zahlen können, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Wer nur über geringes oder gar kein Einkommen verfügt und auch kaum Vermögen besitzt, ist nicht in der Lage, die Scheidungskosten zu bezahlen. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher im familienrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe genannt). Diese muss beim Familiengericht mittels des Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beantragt werden. Je nachdem, wie gering Einkommen und Vermögen des Antragstellers sind, erhält dieser ratenfreie oder in Raten zurückzuzahlende Verfahrenskostenhilfe. Diese Hilfe wird vom Staat gezahlt.

Wird die ratenfreie Verfahrenskostenhilfe vom Gericht bewilligt, sind sowohl die Scheidung als auch die im Verbund anhängigen Folgesachen für den Betroffenen quasi kostenlos. Damit ist auf zwei Dinge hinzuweisen:

  • Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann es sein, dass einer der Ehegatten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat und der andere nicht allzu viel verdient. Beauftragt nun der Hilfeberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrags und stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, entstehen für beide Ehepartner keine Kosten.
  • Möchte derjenige mit dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe außerhalb des Scheidungsverbundes eine Folgesache geltend und verliert er diesen Prozess, muss er trotzdem die Kosten der Gegenseite bezahlen.

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Der Sonderfall: Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten – und zwar für die Scheidung

Manchmal kommt es vor, dass einer der Ehegatten – im Gegensatz zum anderen – sehr vermögend ist. Das kann etwa sein, wenn der Ehemann über ein gut laufendes Unternehmen verfügt und der Zugewinn durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde, während die Ehefrau praktisch über keine eigenen Gelder verfügt.

Möchte der vermögenslose Ehegatte sich nun scheiden lassen, kann er vom eigenen vermögenden Partner dafür einen Verfahrenskostenvorschuss fordern, § 1360a Abs. IV Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift müssen einem Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreites, den dieser nicht tragen kann, vom anderen vorgeschossen werden. D.h. der vermögende Gatte muss für die Ehescheidung die Kosten zunächst allein zahlen. Dieser Anspruch gehört mit zu den Unterhaltsansprüchen unter Ehegatten und gilt auch für die Scheidung.

Kann der Antragssteller die Kosten seiner Ehescheidung nicht zahlen, könnte er einen Verfahrenskostenvorschuss bekommen.
Kann der Antragssteller die Kosten seiner Ehescheidung nicht zahlen, könnte er einen Verfahrenskostenvorschuss bekommen.

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss entsteht, wenn der Berechtigte selber entweder gegenüber seinem Rechtsanwalt oder dem Gericht einen Vorschuss leisten muss. Die Voraussetzungen für das Recht auf Vorschuss gegenüber dem Ehegatten lauten wie folgt:

  • Bestehende Ehe
  • Rechtsstreit in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit
  • Keine mutwillige oder offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung
  • Bedürftigkeit des Berechtigten
  • Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten

Besteht ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss, tritt dahinter ein möglicher Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Weigert sich der Ehegatte, den Vorschuss für seine eigene Scheidung zu zahlen, müsste die Vorschusspflicht erst in einem gesonderten Verfahren geklärt werden.

Scheidung und Steuern: Absetzung der Scheidungskosten kaum noch möglich

In der Vergangenheit konnten die Scheidungskosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abgesetzt werden. Seit Sommer 2013 hat sich dies geändert: Diese Kosten können nun grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der Rechtsstreit von so großer Bedeutung ist, dass dies zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen führt. Dazu soll etwa ein Streit der Eltern über das Umgangsrecht gehören. Einstweilen bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Weiterhin bestehen bleibt allerdings die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Partner als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Die Absetzung als Sonderausgabe ist für den Unterhaltsverpflichteten deutlich vorteilhafter. Dazu wird allerdings die Zustimmung des früheren Ehegatten benötigt.

Weitere Ratgeber über die Absetzbarkeit von Scheidungkosten

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • manfred sagt:

    was ist wenn ein partner im insoldsferfahren ist

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manfred,

      ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Scheidungskosten selbst zu tragen, kann ggf. ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss bestehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ilona sagt:

    Hallo,
    ich habe mich seit einigen Monaten von meinem Mann getrennt. Wir leben aber noch gemeinsam in einer Wohnung. Ich bin aber alleiniger Mieter dieser Wohnung. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, damit mein Mann aus dieser Wohnung auszieht, da er sich nicht bemüht eine eigene Wohnung zu suchen.

    Vielen Dank im voraus

  • Dieter sagt:

    Ich bitte um Antwort auf folgede Frage:
    Ab welchem Zeitponkt entsteht Anspruch auf Trennungsunterhalt im Trennungsjahr?
    1. ab dem Datum der Antragsstellung
    oder
    2. mit Beginn des Trennungsjahres und kann in diesem Fall rückwirkende Zahlung gefordert werden

    Mit einem dankeschön und freundlichen Grüßen
    von Dieter

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dieter,

      in der Regel besteht ein Anspruch ab Forderung bzw. Auskunftsersuchen bezüglich der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Wenden Sie sich für eine Klärung Ihres Einzelfalles an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Georg sagt:

    Hallo,
    Wir haben 2009 unter dem Islamischen „Scharia“ Gesetz bedingt durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt in den Golfstaaten geheiratet . Meine Frau hat eine philippinische Nationalität, ich bin deutscher Staatsbürger. Bin seit 2010 wieder in Deutschland meine Frau seit Ende 2011 in Deutschland gemeldet. Wir haben 2 Kinder 12 & 15 diese sollten mit mir erstmals bleiben.

    Vermögen:
    (M) Haus in Deutschland welches bereits in den 90er Jahren abgezahlt wurde.
    (F) Grundstücke (100%) und Haus ca. 70% von mir bezahlt in den Philippinen und vollkommen eingerichtet nach westlichen Standard.

    Alter:
    (M) Rentner 67
    (F) Hausfrau 45

    Frage(n):
    – welches Gericht ist für die Scheidung zuständig ?
    – wie werden die Rentenpunkte berücksichtigt (Ehezeit / 2) ??
    – wie erfolgt die Vermögensaufrechnung oder gibt es keine ??

    Grüße
    Georg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Georg,

      die Scheidung islamischen Ehe ist in der Regel nur dann möglich, wenn diese nach deutschem Recht anerkannt wurde. Auch die Scheidung einer Scharia-Ehe müssen deutsche Gerichte nicht anerkennen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Regelungen und Ansprüche sich aus Ihrer Trennung ergeben können.

      Ihr Scheidung.org-Team

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