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Das sind die wichtigsten Infos zur Scheidung und deren Folgen
„Ich will mich scheiden lassen“ – wer diesen Satz ausspricht oder von seinem Ehepartner hört, ist sich meistens noch gar nicht darüber im Klaren, wie die Scheidung abläuft, welche Folgen sich daraus ergeben und was im Einzelnen zu regeln ist. Insbesondere stellen sich die Fragen, wie mit etwaigem Unterhalt, Verteilung des Hausrats und des gemeinsamen Vermögens sowie dem Versorgungsausgleich zu verfahren ist.
Gingen aus der Ehe Kinder hervor, sind in erster Linie Aufenthalt, Umgang und Unterhalt festzulegen. Alles in allem sind daher erste Informationen zum Familienrecht und zu Verhaltensmaßnahmen dringend notwendig.
Scheidung: Wenn die Ehe gescheitert ist
Nach dem Scheidungsrecht ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dabei wird das Scheitern der Ehe nach einer bestimmten Dauer der Trennung bzw. des Getrenntlebens angenommen. Diese Vermutung für das Scheitern der Ehe besteht, wenn die Ehegatten seit…
…einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt, § 1566 Abs. 1 BGB, oder
…drei Jahren getrennt leben, § 1566 Abs. 2 BGB, wobei der eine Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere sich nicht scheiden lassen möchte.
Die Ehepartner leben getrennt, wenn einer der beiden aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung für jeden ein räumlich getrennter Bereich geschaffen wird, sodass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr vorliegen, § 1567 Abs. 1 BGB. Einkaufen, kochen, waschen, eine eigene Kasse führen usw. muss also jeder Ehegatte während der Trennungszeit alleine, damit die für die Scheidung erforderliche Trennung anerkannt wird.
Dagegen wird durch kurze Versöhnungsversuche (bis drei Monate), in denen die Ehepartner zusammenleben, die Trennungszeit nicht unterbrochen, § 1567 Abs. 2 BGB. Ist die Trennungszeit abgelaufen, kann die gesetzliche Vermutung über das Scheitern der Ehe nicht widerlegt werden, § 1566 BGB.
Die Sonderfälle: Schnelle Scheidung und Härteklausel
Daneben gibt es im Scheidungsrecht noch den Sonderfall der schnellen Scheidung bzw. der „Blitzscheidung“. Gemeint ist damit, dass die ein- oder dreijährige Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist, aber einer der Ehegatten sich trotzdem sofort scheiden lassen möchte.
Möglich ist dies nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungsantragsteller aus solchen Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen und für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würden, § 1565 Abs. 2 BGB. Wann genau allerdings eine unzumutbare Härte vorliegt (etwa ständige Gewalt in der Ehe), richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und wird vom Familiengericht beurteilt.
Umgekehrt kann das Familiengericht auch eine Scheidung versagen. Das ist der Fall, wenn dies im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist oder die Scheidung für den scheidungsunwilligen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde, § 1568 Abs. 1 BGB. Diese Härteklausel greift aber nur in absoluten Ausnahmefällen (etwa wenn der die Scheidung ablehnende Ehepartner an einer unheilbaren Krankheit leidet, sodass dem scheidungswilligen Ehepartner ein Warten zuzumuten ist) und unterliegt ebenfalls der Beurteilung des Familiengerichts.
Oft sind neben der Scheidung auch Folgesachen zu regeln
Lassen sich Ehegatten scheiden, ist nicht nur die Scheidung durchzuführen, sondern es sind auch die Scheidungsfolgesachen zu regeln. Zu den Folgesachen gehören nach § 137 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG):
Versorgungsausgleich
Unterhalt
Ehewohnung und Hausrat
Güterrecht
Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen, Umgang und Herausgabe des Kindes an den anderen Ehegatten
Über diese Angelegenheiten soll das Familiengericht zusammen verhandeln und entscheiden (sogenannter Verbund), § 137 Abs. 1 FamG. Der Versorgungsausgleich wird zugleich mit der Ehescheidung vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und keine notarielle Verzichtserklärung über den Versorgungsausgleich existiert.
Über die anderen Folgesachen entscheidet das Familiengericht bei der Scheidung nur auf Antrag einer der Parteien, also der Ehegatten bzw. deren Rechtsanwälte.
Mit dem Versorgungsausgleich werden nach dem Scheidungsrecht in Deutschland die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Oder einfacher an einem Beispiel ausgedrückt: Hat sich die Ehefrau während der Ehezeit nur um Haushalt und Kinder gekümmert oder lediglich einen Mini-Job ausgeübt, steht ihr nach der Scheidung für die Ehezeit die Hälfte von dem zu, was der voll erwerbstätige Ehemann aufgrund seiner Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse oder etwa in betriebliche Altersversorgungen später an Rente erhält.
Erst kommt das Trennungsjahr, dann die Scheidung
Bevor die Ehepartner geschieden werden können, ist grundsätzlich erst das Trennungsjahr bzw. die dreijährige Trennungszeit zu durchlaufen.
Erst danach wird der Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt – genau genommen kann er sogar zwei bis drei Monate vorher eingereicht werden, weil das Familiengericht mindestens diese Zeit zur Einholung der Einkünfte für den Versorgungsausgleich benötigt.
Diese Sofortmaßnahmen sind bei der Trennung zu ergreifen
Auch wenn die Trennungszeiten den Ehegatten Gelegenheit geben soll, wieder zusammenzufinden, sind bei einer Trennung einige Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Selbst wenn zwischen den Ehegatten noch Vertrauen besteht oder eine Trennung nach 20 Jahren Ehe stattfindet und ein schmutziger Rosenkrieg tunlichst vermieden werden soll, ersparen solche Maßnahmen späteren Ärger und finanzielle Schwierigkeiten. Das gilt vor allem in Fragen des Unterhalts.
Zeichnet sich also eine Trennung ab oder steht diese bereits unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, die folgende Checkliste durchzugehen:
Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung
Ja
Nein
Sind persönliche Unterlagen und Dokumente wie Ausweise, eigene Geburtsurkunde sowie ggf. Geburtsurkunden der Kinder, Schulabschlusszeugnisse, Berufsausbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Krankenversicherungsnachweise, Rentenbescheinigungen, Kontoauszüge u. ä. gesichert?
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Sind zumindest Kopien von Sparbüchern, Kapital bildenden Lebensversicherungen, Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen sowie (speziell für späteren Ehegatten- oder Kindesunterhalt) Kopien der aktuellen Gehaltsbescheinigungen oder Geschäftsbilanzen des anderen Ehegatten angefertigt?
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Bei gemeinsamen Konten: Wurde ein neues eigenes Konto angelegt, auf dem alle Zahlungen umgeleitet sind?
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Bei Vollmacht des anderen Ehegatten über das eigene Konto: Wurde die Vollmacht schnellstmöglich gegenüber der Bank widerrufen?
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Sind Raten- oder sonstige Zahlungen auf Gegenstände, die der andere Ehegatte nun alleine nutzt, eingestellt oder die zugehörigen Verträge aufgelöst? (etwa der für den Ehepartner finanzierte Handyvertrag)
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Beim Scheidungswilligen: Ist die Heiratsurkunde bzw. das Stammbuch vorhanden?
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Beim Ehegatten, der in der vormals gemeinsamen Wohnung verbleibt: Sind die Türschlösser gewechselt?
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Ist die Beratung eines Rechtsanwaltes zur Trennung erfolgt? (die Kosten einer Erstberatung liegen bei ca. 190 Euro und werden teilweise von der ggf. vorhandenen Rechtsschutzversicherung übernommen)
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Erscheint die Hinzuziehung eines Mediators zur außergerichtlichen Regelung bestimmter Fragen (etwa zum Trennungsunterhalt, zur Vermögenssicherung oder zum Umgang mit den Kindern) sinnvoll?
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Die Checkliste „Sofortmaßnahmen bei einer Trennung“ können Sie hier kostenlos herunterladen. Wählen Sie bitte aus, ob Sie die Liste als PDF- oder als Doc-Datei herunterladen möchten:
Anders als bei der Scheidung sind bei der Trennung keine Anträge an das Gericht oder dergleichen zu stellen. Vielmehr werden das gemeinsame Leben und die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen eingestellt. Wichtig dabei ist, dass die Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten deutlich wird. Denn das Trennungsdatum ist wichtig für:
den Ablauf der jeweiligen Trennungszeit als Voraussetzung der Scheidung
eine Änderung der Steuerklasse
mögliche Unterhaltsansprüche
spätere Auskunftsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten hinsichtlich des Vermögensbestandes
Ignoriert der Ehegatte die Trennung vom Partner oder „will davon nichts wissen“, sollte ihm ein Schreiben zugesandt werden, worin die Trennungsabsicht eindeutig formuliert ist. Dabei sollte der Trennungswillige eine Kopie dieses Schreibens behalten und den Zugang an den Ehegatten nachweisen können, etwa durch einen Einschreibbeleg. So kann später notfalls bewiesen werden, dass dem anderen Ehepartner die Trennungsabsicht bekannt war.
Das ist für die Zeit der Trennung zu regeln
Gemeinsame Wohnung
Bereits für die Zeit der Trennung sind zahlreiche Fragen zu klären. Dazu gehört, ob einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und welcher von beiden dies ist. Ist etwa der Ehemann gewalttätig, kann gegen ihn nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) je nach Ländervorschrift eine Wohnungsverweisung von bis zu 20 Tagen verhängt werden.
Diese Zeit wird häufig von der Ehefrau genutzt, um beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zu beantragen. Sind die Ehegatten zwar räumlich getrennt, aber belästigt der Ehemann die Ehefrau weiter, beispielsweise durch Stalking, kann diese beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Belästigungen und die Einrichtung einer sogenannten Bannmeile beantragen.
Zieht einer der Ehegatten freiwillig aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, ist mit dem Vermieter zu klären, ob dieser ihn aus dem Mietvertrag entlässt. Geschieht das nicht, sollte zwischen den Ehepartnern eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wonach der in der Wohnung verbleibende Ehegatte den anderen aus etwaigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt. Zwar wirkt eine solche Vereinbarung nur im Innenverhältnis, also zwischen den Ehepartnern, und der Vermieter kann sich trotzdem an den ausgezogenen Ehegatten halten. Aber dieser kann aufgrund der Vereinbarung den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten in Regress nehmen.
Der ausziehende Ehegatte muss sich beim Einwohnermeldeamt ummelden, wobei Ummeldungen auch bei sonstigen auf ihn laufenden Dingen wie Telefonanschluss, Pay-TV u. ä. erforderlich werden können. Zu prüfen ist auch, wer Versicherungsnehmer der bisherigen Versicherungsverträge (Hausrat, Haftpflicht, Rechtschutz usw.) ist und ob diese Verträge anzupassen sind oder neu abgeschlossen werden müssen.
Die Trennung kann aber auch in der gemeinsamen Wohnung dergestalt stattfinden, dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr stattfinden. Hier sollte vorsorglich dokumentiert werden, wer welche Räume wann alleine genutzt hat und welche Räume wie gemeinsam genutzt wurden (etwa Bad und Küche). Auf diese Weise kann notfalls nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein Getrenntleben vorlag.
Gemeinsame Kinder
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, sollte – nach Möglichkeit mit diesen zusammen – geklärt werden, wie der weitere Kontakt zum ausziehenden Elternteil erfolgen soll. Hilfe bieten hier die Jugendämter, bei denen Eltern von minderjährigen Kindern nach Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfe bei Fragen zur Partnerschaft, Trennung und Scheidung oder zum Sorgerecht kostenlose Beratung in Anspruch nehmen können. Kommt es hier zu keiner Einigung, ist ein Antrag auf Umgangsregelung an das Familiengericht zu stellen.
Schließlich kann Regelungsbedarf für Trennungs- und/oder Kindesunterhalt bestehen, der ggf. ebenfalls vom Familiengericht auf Antrag festzusetzen ist.
Erbansprüche
Erbansprüche werden durch die Trennung nicht berührt. Verstirbt ein Ehepartner während der Trennung, erbt der andere in demselben Maße wie vor der Trennung, sofern sich aus Ehe- oder Erbvertrag nichts anderes ergibt. Erst nach der Scheidung stehen dem früheren Ehegatten keine Erbansprüche mehr zu.
Scheidung: Rechtsanwalt beauftragen – ja oder nein?
Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. der dreijährigen Trennungszeit muss derjenige, der die Scheidung beantragen möchte, einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht beauftragen. Denn für die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamG.
Der Scheidungsantrag muss also durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Umgekehrt braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt, wenn er dem Scheidungsantrag nur zustimmen möchte, § 114 Abs. 3 Nr. 3 FamG.
In der Praxis führt das dazu, dass bei der einvernehmlichen Scheidung die Ehegatten einen Teil der Anwaltkosten sparen können. Die einvernehmliche Scheidung ist gegeben, wenn das Familiengericht nur mit der Scheidung und den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich befasst ist, weil sich die Ehepartner über die Scheidung und die Folgesachen einig sind.
Um hier Anwaltskosten zu sparen, werden diese Kosten entweder zwischen den Eheleuten aufgrund einer internen Absprache geteilt oder derjenige Ehegatte, der aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf (ratenfreie) Verfahrenskostenhilfe hat, stellt den Scheidungsantrag. Gerade die Scheidung über die Verfahrenskostenhilfe kann dazu führen, dass die Scheidung für die Ehegatten hinsichtlich der Anwaltsgebühren „kostenlos“ ist.
So attraktiv dieses „Sparmodell“ auf den ersten Blick auch scheint: Der Rechtsanwalt kann zwar mit beiden Ehegatten Gespräche führen, vertreten darf er aber nur die Interessen desjenigen, der ihn beauftragt hat. Andernfalls begeht der Anwalt einen strafbaren Parteiverrat nach § 356 Strafgesetzbuch (StGB). Kommt es nun zu Streit zwischen den Eheleuten, was bei finanziellen Angelegenheiten schnell passieren kann, ist der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner deutlich im Nachteil. Hinzu kommt, dass er im Scheidungsrecht keine eigenen Anträge stellen kann.
Einvernehmliche Scheidung, aber mehrere Anwälte
Sind umfangreiche Vermögenswerte und/oder Immobilien vorhanden oder ist einer der Ehegatten geschäftlich erfahren, während der andere sich ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert hat, sollte auch bei der einvernehmlichen Scheidung jeder Ehepartner unbedingt einen eigenen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Dies gilt umso mehr bei der strittigen Scheidung, bei der sich die Ehegatten bei der Trennung vom Partner häufig emotionsgeladen um alles Mögliche streiten. Möchten beide Ehepartner den Scheidungsantrag stellen, ist ebenfalls für jeden ein eigener Anwalt erforderlich.
Wichtig bei der Beauftragung eines Rechtanwaltes ist, dass es sich um einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.
Gerade bei den mit einer Scheidung verbundenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen sind neben der unerlässlichen Kenntnis der sich oft im Wandel befindenden Rechtssprechung bestimmte Strategien nötig, um für den Mandanten die bestmöglichen Positionen zu sichern. In diesen Bereichen unerfahrene oder unkundige Anwälte tragen möglicherweise zu Rechtsverlusten bei – ein Umstand, der die Familienrichter nicht weiter interessiert.
Mediation: Die zeit- und kostensparende Alternative bei Scheidungsfolgesachen
Ist zwar eine Kommunikation zwischen den Ehegatten möglich, aber lässt sich über bestimmte Scheidungsfolgesachen keine Einigkeit erzielen, bietet sich hierzu die Hinzuziehung eines Mediators an. Die Vorteile gegenüber einer gerichtlichen Regelung liegen in der Kosten- und Zeitersparnis sowie den „win-win“-Lösungen für die Ehepartner.
Dabei versucht der Mediator als neutraler Vermittler, die bestehenden Probleme zwischen den Ehegatten zu klären und ein für diese tragbares Zukunftskonzept zu entwickeln. Warum die Ehe gescheitert ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Welche Dinge die Eheleute im Wege der Mediation regeln wollen, bestimmen sie selber. Dabei ist der Umgang miteinander meist vertraulicher und konstruktiver als im Gerichtssaal, in dem oft bewusst Informationen zurückgehalten werden, um mögliche Ansprüche nicht zu gefährden.
Scheidungsfolgenvereinbarung: Verkürzung des Scheidungsverfahrens
Insbesondere in Kombination mit der Mediation bietet sich zwischen den Ehegatten eine Scheidungsfolgevereinbarung an. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich um einen Ehevertrag, der während der Trennung oder dem Scheidungsverfahren festgelegt wird und die Folgen der Scheidung regelt.
Der Vorteil der Scheidungsfolgenvereinbarung liegt darin, dass Folgesachen relativ „geräuschlos“ geregelt werden können und so erst gar nicht in einen Rosenkrieg ausarten.
Hinzu kommt, dass dies kostengünstiger als die gerichtliche Klärung dieser Angelegenheiten ist, wodurch sich wiederum die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt.
Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung können etwa folgende Punkte sein:
Ausschluss des Versorgungsausgleiches oder von Teilen davon
Verzicht auf den Zugewinnausgleich
Ausgleichszahlungen für Verzichte
Übertragung von Vermögenswerten, Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
Zuwendungen
Stundung von Forderungen
Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsamen Verbindlichkeiten
Steuerliche Gestaltungen
Unterhalt während der Trennung
Unterhalt nach der Scheidung einschließlich Dauer bzw. Laufzeit des nachehelichen Unterhalts
Kindesunterhalt und Umgangsregelungen
Hausratsaufteilung
Einräumung eines dauerhaften Wohnrechts
In die Scheidungsfolgenvereinbarung können auch Punkte aufgenommen werden, die bereits in einem früheren Ehevertrag geregelt wurden.
Regelmäßig bedürfen Scheidungsfolgenvereinbarungen einer notariellen Beurkundung, speziell bei einer Abänderung bzw. eines Ausschlusses des Versorgungsausgleiches, Änderungen der Ausgleichsforderung beim Zugewinn und Grundstückübertragungen. Ist die Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, lässt sie sich kaum oder überhaupt nicht mehr ändern. Hier ist daher höchste Sorgfalt geboten.
Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?
Nach dem abgelaufenen Trennungsjahr bzw. der dreijährigen Trennungszeit ist der Scheidungsantrag beim örtlichen zuständigen Familiengericht zu stellen. Gemäß § 122 FamFG sind in dieser Reihenfolge zuständig:
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
So läuft das Verfahren vor dem Familiengericht ab
Wurde ein Anwalt mit der Scheidung beauftragt, wird er beim örtlichen zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag einreichen, wenn die Trennungszeit nahezu abgelaufen ist. Im Scheidungsantrag sind u.a. die persönlichen Daten der Eheleute, das Heiratsdatum und eine Antragsbegründung enthalten.
War zwischen den Eheleuten über Scheidungsfolgesachen (mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches, über den grundsätzlich von Amts wegen entschieden wird) keine Einigung möglich, werden hierzu gesonderte Anträge beim Familiengericht eingereicht. Dies löst für den anderen Ehegatten, der bisher möglicherweise noch nicht anwaltlich vertreten ist, den Anwaltszwang aus. Das bedeutet, dieser Ehepartner muss nun ebenfalls einen Anwalt beauftragen.
Der Scheidungsantrag wird dann vom Gericht dem anderen Ehegatten (Antragsgegner) mit der Bitte um eine Stellungnahme zugestellt. Ist der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten oder möchte er eine solche Vertretung nicht, sollte er das Familiengericht kurz anschreiben. In dem Schreiben sind die vom Antragsteller gemachten Angaben – speziell zum Trennungstermin und zu den Scheidungsfolgesachen – zu bestätigen sowie der Scheidung zuzustimmen. Nach Möglichkeit sollte das Schreiben in dreifacher Ausfertigung (eins für das Gericht, eins für den Antragsteller und eins für dessen Anwalt) versendet werden.
Mit dem Antrag auf Ehescheidung erhält der Antragsgegner zugleich die Formulare für den Versorgungsausgleich – sofern die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat und keine notarielle Verzichtserklärung vorgelegt wird. Diese Formulare sind von den Ehegatten (ggf. unter Mithilfe des örtlichen Versicherungsamtes) auszufüllen und an das Familiengericht zu senden. Das Gericht wendet sich dann schriftlich an alle Versorgungsträger zur Aufklärung der Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit entstanden sind.
Liegen die Auskünfte der Versorgungsträger nach ca. vier bis sechs Monaten vor, sendet das Gericht einen Entwurf seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Stellungnahme oder die Terminsladung mit der zuletzt erhaltenen Auskunft an die Ehegatten.
Sollen noch Folgesachen beim Familiengericht anhängig gemacht werden, wird es jetzt höchste Zeit: Denn soll über die Folgesache im Scheidungstermin entschieden werden, muss diese spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung (also dem Scheidungstermin) bei Gericht eingegangen sein, § 137 Abs. 2 FamG.
Ist der Termin zur Scheidung anberaumt, ist das persönliche Erscheinen der Ehegatten Pflicht, § 128 FamG. Das gilt auch für Online-Scheidungen, bei denen die Korrespondenz mit dem beauftragten Rechtsanwalt oft zeitsparend per Internet bzw. Email abgewickelt wird.
Erscheint einer der Ehepartner unentschuldigt nicht zum Termin, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Im Scheidungstermin, zu dem auch der Rechtsanwalt des Antragstellers bzw. beide Rechtsanwälte erscheinen, wird dann der bereits im Schriftsatz enthaltene Scheidungsantrag durch den Anwalt mündlich zu Protokoll des Familiengerichts gestellt. Anschließend hört das Gericht die Ehegatten an, in dem es nach dem Trennungstermin fragt und ob die Ehe noch wiederhergestellt werden kann.
Wird das von den Ehepartnern verneint und das Trennungsjahr bestätigt, ist der Weg für die Scheidung frei. Nach Erörterung der Daten für den Versorgungsausgleich wird dann am Ende des Termins vom Gericht die Scheidung durch Beschluss mündlich verkündet. Hält einer der Ehegatten die Ehe allerdings noch nicht für endgültig gescheitert, fragt das Gericht nach, warum dies der Fall sei.
Können hier keine erfolgreichen Versöhnungsversuche oder ein widersprüchliches Verhalten des Antragstellers nachgewiesen werden, wird die Ehe trotzdem geschieden. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, wird vor der mündlichen Verkündung des Scheidungsbeschlusses noch auf Beratungsangebote hingewiesen.
Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann im Scheidungstermin der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Damit wäre die Scheidung sofort rechtskräftig. Ist dagegen nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, wird die Scheidung erst rechtskräftig, wenn der schriftliche Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk versehen ist.
Endgültig geschieden
Auch wenn nach dem Gerichtstermin die Scheidung feststeht: Nachgewiesen werden kann sie erst, wenn sie „schwarz auf weiß“ vorliegt. Das kann etwas dauern, denn zunächst muss der mündlich zu Protokoll genommene Scheidungsbeschluss noch von der Geschäftsstelle geschrieben und den früheren Ehegatten zugestellt werden.
Je nach Auslastung der Geschäftsstelle kann das schon mal mehrere Monate dauern. Wurde im Termin kein Rechtsmittelverzicht erklärt, dauert es nach der Zustellung des schriftlichen Beschlusses nochmals einen Monat, bis die Scheidung endgültig rechtskräftig ist. Dies wird vom Familiengericht dergestalt bestätigt, dass es den ihm nochmals von den Ehegatten zugesandten Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk versieht.
Der eigentliche Scheidungstermin ist – abgesehen von den möglichen persönlichen Emotionen der Ehepartner – eine sehr nüchterne Angelegenheit und manchmal bereits nach zehn Minuten erledigt. Dabei kann es durchaus passieren, dass die Wartezeit vor der Eingangstüre des Gerichtssaals aufgrund eines noch laufenden anderen Prozesses länger ist als der nachfolgende Scheidungstermin.
Wurde zusammen mit dem Scheidungsantrag noch ein Antrag in einer der Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Güterrecht oder Kindschaftssachen gestellt, entscheidet das Familiengericht darüber im Verbund, also zusammen mit dem Scheidungsantrag. Verzögert sich jedoch der Scheidungsausspruch durch eine Folgesache so außergewöhnlich, dass dadurch eine unzumutbare Härte entsteht, kann das Gericht die Folgesache abtrennen und darüber später entscheiden, § 140 Abs. 2 FamG.
Hierfür ist regelmäßig ein Antrag eines Ehegatten erforderlich. Die Möglichkeit der Abtrennung besteht auch für den grundsätzlich vom Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich.
Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
Die Frage, wie lange das Scheidungsverfahren von der Antragstellung bis zum Scheidungsbeschluss beim Familiengericht dauert, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist und inwieweit Folgeanträge gestellt werden.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung und braucht kein Versorgungsausgleich durchgeführt zu werden, weil die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat oder eine notarielle Verzichtserklärung vorliegt, kann das Scheidungsverfahren bereits nach vier Monaten beendet sein. Aber auch mit Durchführung des Versorgungsausgleiches kann bei einer einvernehmlichen Scheidung das Verfahren in vier bis sechs Monaten abgeschlossen sein.
Erheblich länger dauern strittige Scheidungen, speziell wenn die „Fetzen fliegen“, über alle möglichen Folgesachen Streit herrscht und Rosenkriege geführt werden. Hier kann das Scheidungsverfahren durchaus mehrere Jahre dauern. Besonders pikant wird es dabei manchmal, wenn eine bitterböse Trennung nach 20 Jahren erfolgt ist und einer der beiden meist solventen Ehegatten ständig die Verlegung der Gerichtstermine beantragt, weil er dauernd an allen möglichen Orten in Urlaub ist.
Das kostet die Scheidung
Wie teuer die Scheidung wird, hängt letztlich davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Scheidung handelt und welche Folgeanträge gestellt werden. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung mit dem vom Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich, dürften durchschnittlich 1.500 bis 2500 Euro Anwaltskosten (für einen Rechtsanwalt) zuzüglich 225 bis 400 Euro Gerichtskosten (für jede Partei) anfallen.
Da bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt erforderlich ist, können die Ehegatten intern absprechen, diese Kosten zu teilen. Zudem senken manche Familiengerichte bei einer einvernehmlichen Scheidung den den Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zugrunde liegenden Streitwert um ca. 25%. Dadurch wird die Scheidung etwas günstiger.
Ist die Scheidung jedoch strittig und werden zahlreiche Folgeanträge gestellt, erhöhen sich die Kosten in der Regel enorm.
Ist nur ein geringes Einkommen vorhanden, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Das bedeutet, dass die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat übernommen werden. Dabei kann es je nach Höhe des Einkommens sein, dass die gewährte Verfahrenskostenhilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden muss oder „ratenfrei“, also ohne Rückzahlungsverpflichtung, bewilligt wird.
Für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe muss ein Antrag gestellt werden, und zwar unter Beifügung eines ausgefüllten Vordrucks namens „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“. Wird bei einer einvernehmlichen Scheidung dem antragstellenden Ehepartner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt und stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag (ohne eigenen Anwalt) zu, fallen für beide keine Anwaltskosten an.
Je mehr die Ehegatten sich anlässlich der bevorstehenden Scheidung über Unterhaltsfragen, Ehewohnung, Hausrat, Vermögen und Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder einigen, desto billiger wird die Scheidung. Dabei bieten Scheidungsfolgevereinbarungen (etwa über Unterhalt, Verzicht auf den Zugewinnausgleich, Ausgleichszahlungen für Verzichte usw.) eine echte Alternative zu teuren und möglicherweise langwierigen Gerichtsverfahren.
Das ändert sich nach der Scheidung
Neben den bereits zwischen den früheren Ehegatten einvernehmlich geregelten Folgen der Scheidung und/oder den vom Familiengericht getroffenen Regelungen sind noch einige weitere wichtige Punkte zu beachten, wie etwa der unter Umständen wegfallende Krankenversicherungsschutz. Es folgt eine Auflistung der Änderungen, die eine Scheidung mit sich bringen kann:
Familienname
Nach der rechtskräftigen Scheidung kann der Nachname wieder angenommen werden, der vor der Ehe geführt wurde. Zuständig für die Namensänderung ist das Standesamt.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigter Ehegatte während der Ehe über den anderen Ehegatten beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung). Mit Rechtskraft der Scheidung endet dieser Versicherungsschutz, so dass der Geschiedene sich nun selbst als freiwilliges Mitglied versichern muss. Die Krankenkasse, bei der er bisher in der Familienversicherung war, muss ihn aufnehmen, sofern der Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt.
Die Drei-Monats-Frist zum Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sollte auf keinen Fall versäumt werden. Denn nach Ablauf der Frist ist eine Aufnahme nicht mehr möglich. Der Aufnahmeantrag sollte daher schnellstmöglich nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Vorsorglich sollte sich der Geschiedene den Eingang des Antrags von der Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen.
Bei Ehepartnern von öffentlich Bediensteten endet mit der rechtskräftigen Scheidung die Beihilfeberechtigung. Hier muss der Geschiedene die private Versicherung aufstocken, um den vollen Krankenversicherungsschutz zu behalten.
Bestand vor der Ehescheidung eine private Krankenversicherung, läuft diese weiter. Etwaige Sonderkonditionen (etwa für Ärzte) sind aber ggf. umzustellen.
Die Kosten der jeweiligen Krankenversicherung gehören als Krankenvorsorgeunterhalt mit zum Unterhalt und können zusätzlich neben dem regulären Unterhalt verlangt werden. In der Praxis reichen die finanziellen Mittel des Unterhaltspflichtigen jedoch oft schon nicht für den regulären Unterhalt, so dass der Krankenvorsorgeunterhalt entfällt.
Steuerklasse
Soweit die Steuerklasse anlässlich der Trennung nicht bereits zum Jahreswechsel geändert wurde, ist dies nun zu veranlassen. Meistens erfolgt ein Wechsel des Unterhaltsschuldners von der Lohnsteuerklasse III in die Lohnsteuerklasse I. Sind Kinder zu betreuen, ändert sich beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V in Steuerklasse II, sonst in Steuerklasse I.
Anders als im Familienrecht beginnt allerdings nach einem Versöhnungsversuch die Trennung im Steuerrecht erneut. Dies kann dazu führen, dass eine Steuerklassenänderung rückgängig gemacht wird oder später noch eine gemeinsame Veranlagung gewählt wird.
Umgangsrecht
Erweisen sich die Umgangsregelungen nach der Scheidung als problematisch oder nicht durchführbar, kann das Jugendamt helfen. Ist hier eine Einigung nicht möglich, bleibt nur die Anrufung des Familiengerichts.
Unterhaltsänderungen
Grundsätzlich kann alle zwei Jahre verlangt werden, die Angemessenheit der Unterhaltszahlungen zu überprüfen. Werden jedoch Tatsachen bekannt, die eine Erhöhung des Unterhalts bereits früher rechtfertigen würden (etwa Wechsel in einen besser bezahlten Job), ist eine frühere Überprüfung möglich.
Versicherungen
Soweit bei der Trennung noch nicht geschehen, sollten bestehende Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz usw.) daraufhin überprüft werden, wer Versicherungsnehmer ist. Der Geschiedene sollte sich dann um eigene Versicherungen kümmern.
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich kann es passieren, dass von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde. So kann später etwa eine unverfallbare Betriebsrente verfallbar werden oder sich aufgrund vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit die Altersversorgung reduzieren. Hier kommt bei Abweichungen ab 10 % eine Anpassung des Versorgungsausgleichs in Betracht.
Der Sonderfall: Die binationale Scheidung
Bei binationalen Ehen (Ehen zwischen Partnern von unterschiedlicher Nationalität) kommt jeder Ehegatte aus einem anderen Land bzw. aus einer anderen Rechtsordnung. Damit einhergehend bestehen meist unterschiedliche Vorstellungen über Rechte und Pflichte der Ehepartner sowie über Ehe und Scheidung. Die jeweilige Rechtsordnung ist natürlich auf das einzelne Land begrenzt.
Daher existiert meist ein „Internationales Privatrecht“ oder eine andere Form von überstaatlichen Regelungen. Darin ist bestimmt, welches nationale Recht bei einer binationalen Scheidung anzuwenden ist. Im Einzelfall kann das dazu führen, dass bei einer Scheidung in einem Land das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist. Möglich ist das aber nur, soweit Kenntnisse über das Recht des anderen Staates vorhanden sind und dieses Recht nicht gegen wesentliche Bestimmungen des eigenen Rechts verstößt.
Möchten sich binationale Ehegatten hier in Deutschland scheiden lassen, stellt sich daher die Frage nach dem anzuwendenden Scheidungsrecht. Deutschland unterliegt dabei – wie Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn – seit dem 21.06.2012 einer EU-Verordnung, der sogenannten ROM-III-Verordnung. Diese Verordnung, die einheitliche Regelungen in den genannten Staaten bezweckt, ist in Deutschland unmittelbar als europäisches Recht anzuwenden.
Zur Klärung der Frage, welches nationale Scheidungsrecht Anwendung findet, stellt die ROM-III-Verordnung auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Aufenthalt in einem Land ist, das nicht der Verordnung unterliegt. Zudem können die Ehepartner nach der ROM-III-Verordnung für den Fall einer Scheidung selber festlegen, welches nationale Recht gelten soll. So kann etwa die Anwendung des Scheidungsrechts in Deutschland bestimmt werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Wurde kein nationales Scheidungsrecht gewählt, richtet sich das anzuwendende Recht nach folgender Reihenfolge:
Es gilt das Recht des Staates,
in dem bei Anrufung des Gerichts der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten besteht
in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts haben
dessen Gericht angerufen wurde
Wie sich die ROM III Verordnung in der Praxis beim Scheidungsrecht auswirkt, zeigen folgende Beispiele, bei denen keine Wahl des anzuwendenden nationalen Rechts getroffen wurde:
Ein deutsches Ehepaar lebt im sonnigen Belize in Zentralamerika. Der Ehemann möchte sich in Deutschland scheiden lassen.
Folge: Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts gilt mangels einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Eheleuten das Scheidungsrecht von Belize.
Ein Deutscher lebt mit seiner thailändischen Ehefrau, die er in Thailand geheiratet hat, in Deutschland. Während die Ehefrau sich vor 10 Monaten von ihrem Mann getrennt hat und nach Thailand zurückgekehrt ist, lebt dieser immer noch in Deutschland und möchte sich dort scheiden lassen.
Folge: Da der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war, dieser noch keine 12 Monate her ist und der Ehemann noch in Deutschland lebt, gilt mangels einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Eheleuten das deutsche Scheidungsrecht.
Ein deutsches Ehepaar ist kurz nach der Heirat nach Italien gezogen und lebt dort seit zwei Jahren. Nachdem die Ehepartner sich überworfen haben, zieht die Ehefrau nach Deutschland zurück, während der Mann in Italien bleibt. Kurz vor Ablauf des Trennungsjahrs beantragt die Ehefrau in Deutschland die Scheidung.
Folge: Infolge des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Italien, der noch keine 12 Monate zurückliegt, und des in Italien verbliebenen Ehemanns findet mangels einer anderslautenden Vereinbarung italienisches Scheidungsrecht Anwendung. Da nach italienischem Recht jedoch eine Trennungszeit von drei Jahren gilt, ist derzeit keine Scheidung möglich.
Wie die Beispiele zeigen, können es binationale Scheidungen durchaus „in sich haben“. Verkompliziert wird das Ganze, wenn etwa der Scheidungsantrag an den in sein Heimatland zurückgekehrten Ehegatten zugestellt werden soll, dessen genaue Anschrift unbekannt ist und es in dem betreffenden Land keine Einwohnermeldeämter gibt.