Scheidungskosten – Wie teuer ist eine Scheidung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

Inhaltsverzeichnis

„Was kostet eine Scheidung?“ – Eine Frage, die sich jeder hiervon Betroffene unweigerlich stellt. Tatsächlich kann eine Scheidung teuer werden. Denn diese kann nur von einem Familiengericht rechtskräftig beschlossen werden, so dass Gerichstkosten anfallen. Daneben muss mindestens ein Scheidungsanwalt vor Gericht tätig werden, der auch bezahlt sein will. Herrscht dann noch zwischen den Ehegatten ein erbitterter Streit über zahlreiche Folgesachen wie etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich, Verbleib in der Ehewohnung bzw. gemeinsam erworbenen Immobilie, Hausrat und Kindschaftssachen, sind die Kosten der Scheidung nach oben quasi offen.

Hier können Sie Ihre Scheidungskosten berechnen:

Wichtiger Hinweis: Der Scheidungskostenrechner bietet Ihnen eine grobe Orientierung, die finalen Kosten können ggf. abweichen.

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Das Wichtigste in Kürze: Das kostet eine Scheidung

Wonach richten sich die Scheidungskosten?

Scheidungskosten basieren auf dem Verfahrenswert, welcher die Anwaltskosten und die Gerichtskosten bestimmt. Er setzt sich im Wesentlichen aus dem Quartalsnettoeinkommen der Eheleute sowie vorhandenem Vermögen anteilig zusammen.

Wie hoch sind die Scheidungskosten mindestens?

Der Verfahrenswert beträgt bei Personen mit geringem Einkommen (z. B. Hartz-4-Empfänger) mindestens 4.000 Euro (3.000 Euro Einkommenspauschale & 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich). Je mehr Scheidungsfolgen vor Gericht verhandelt werden sollen, desto höher fällt der Verfahrenswert aus. Liegt der Verfahrenswert bei 4.000 Euro kostet, eine Scheidung mindestens 917,50 Euro (254 Euro Gerichtskosten & 663,50 Euro Anwaltskosten). Eine erste Orientierung zu den möglichen Scheidungskosten im Einzelfall bietet dieser Rechner.

Wer trägt die Scheidungskosten?

Die Gerichtskosten tragen beide Eheleute jeweils zur Hälfte. Die Kosten für den Anwalt trägt der jeweilige Auftraggeber (Mandant). Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt kann auch diesbezüglich eine Kostenteilungsvereinbarung getroffen werden.

Was, wenn die Scheidungskosten nicht zahlen kann?

Personen mit einem geringfügigen Einkommen, die nicht in der Lage sind, die Scheidungskosten allein zu tragen, können mitunter Verfahrenskostenhilfe beantragen – und für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe. Kann der Antragssteller die Kosten für die Scheidung nicht selbst tragen, hat aber der Antragsgegner entsprechende finanzielle Möglichkeiten, hat der Antragssteller Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss. D. h. der Antragsgegner muss zunächst alle Kosten tragen. Der finanziell Schwächere muss seinen Anteil später jedoch an den finanziell Stärkeren zurückzahlen.

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Informationen zur konkreten Berechnung

Einen groben Überblick über die mögliche Zusammensetzung der Scheidungskosten erhalten Sie in der folgenden Grafik. Ausgehend von dem Verfahrenswert, der sich u. a. aus den Quartalsnettoeinkommen, einem Anteil für den durchzuführenden Versorgungsausgleich, aber auch aus dem geforderten Kindesunterhalt, Mietzahlungen, Hausratsteilung und Zugewinnausgleichansprüchen ergibt. Hieraus können sodann die Gerichtskosten und Anwaltskosten ermittelt werden. Der Verfahrenswert ist mithin wichtigste Berechnungsbasis für die entstehenden Scheidungskosten.

Übersichtliche Grafik zu den Scheidungskosten: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen und wie ergeben sich daraus Gerichts- und Anwaltskosten?
Übersichtliche Grafik zu den Scheidungskosten: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen und wie ergeben sich daraus Gerichts- und Anwaltskosten?

Eine erste Übersicht im Kosten-Dschungel: Das ist zu unterscheiden

Generell sind folgende Kostenarten im Scheidungsverfahren zu differenzieren:

Rechtsanwaltsgebühren

Die Scheidungskosten richten sich u.a. nach dem Einkommen der Eheleute.
Die Scheidungskosten richten sich u.a. nach dem Einkommen der Eheleute.

Die Gebühren für Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Scheidung dürfen die Kosten vom Anwalt also nicht „wie es ihm beliebt“ abgerechnet werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt für nahezu alle seiner Tätigkeiten für den Mandanten Gebühren verlangen. Zu unterscheiden ist dabei weiterhin, ob der Anwalt die Interessen des Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich vertritt.

Der Gebührenrahmen im RVG für die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts ist fest vorgegeben. Hiervon darf der Rechtsanwalt aufgrund der für ihn geltenden Berufsordnung nicht abweichen, also insbesondere die Gebühren nicht unterschreiten. Marktschreierische Anpreisungen im Internet nach dem Motto: „Scheidung heute im Sonderangebot“ sind daher zumindest fragwürdig und werden von seriösen Offline- oder Online-Anwälten erst gar nicht geäußert.

Umgekehrt können die im RVG genannten Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu großen Teilen nahezu frei gestaltet werden. Günstige Pauschalpreise für etwa außergerichtliche Beratungen sind daher ohne weiteres möglich. Wie hoch die Scheidungskosten in Ihrem Fall möglicherweise ausfallen, kann eine spezialisierte Scheidungskanzlei im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags fundiert einschätzen.

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Gerichtskosten

Die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt. Wie der Name bereits sagt, gilt dieses Gesetz nur für familienrechtliche (und damit auch scheidungsrechtliche) Verfahren. Je nach Tätigkeit des Gerichts fallen unterschiedliche Kosten an.

Sachverständigenkosten

Sehr teuer kann es werden, wenn das Gericht einen Sachverständigen einsetzt, etwa für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie oder eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Dieser Fall ist in der Praxis aber eher selten.

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Gegenstandswert und Streitwert (Verfahrenswert): Was diese Begriffe bedeuten

Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert.
Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert.

Je nachdem, in welchen rechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwalt und das Gericht tätig werden, fallen bestimmte Gebühren und Kosten an (die sich ihrerseits nach dem Gebührensatz bemessen).

Die Gebühren und Kosten richten sich wiederum nach dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert, der als Bemessungsgrundlage dient. Gemeint ist damit, dass jede Angelegenheit einen gewissen „Wert“ hat. Je höher dieser Wert ist, desto höher sind die Gebühren und Kosten. Die jeweiligen Gebühren und Kosten ergeben sich aus den gesetzlichen Tabellen zum RVG und FamGKG.

Dabei heißt es bei den Anwälten „Gebühren“ und „Gegenstandwert“, während dieses vom Gericht „Kosten“ und „Streitwert“ (die korrekte Bezeichnung beim Familiengericht ist „Verfahrenswert“) genannt wird. Der Streitwert – der auch für den Rechtsanwalt verbindlich ist – wird zum Ende eines Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Danach richten dann die abschließenden Gebühren des Anwaltes und die Kosten des Gerichts, wobei der Streitwert weitaus höher ist als das, was der Betroffene zahlen muss.

Praxisbeispiel: Gegenstandswert und Streitwert

Ein Rechtsanwalt reicht einen Scheidungsantrag für einen Mandanten ein. Ein Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt. Als Gegenstandswert für die Kosten der Scheidung hat der Anwalt 12.000 Euro errechnet. Das Gericht setzt am Ende des Verfahrens den Streitwert aber mit 13.500 Euro fest, da die Gegenseite Angaben über ihr Einkommen verschwiegen hatte. Die Scheidungskosten werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder der Geschiedenen seinen Rechtsanwalt selber bezahlen muss und sie sich die Gerichtskosten teilen müssen.

Folge: Nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG betragen die Kosten für einen Scheidungsanwalt nach einem Gegenstandswert von 10.500 Euro einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer 1.820,70 Euro, während die gesamten Gerichtskosten sich nach dem zugehörigen Gesetzesanhang auf einen Streitwert von 534 Euro belaufen. Aufgrund der unterlassenen Angaben der Gegenseite hat sich aber der Gegenstands- bzw. Streitwert erhöht. Dadurch ergibt sich in den Tabellen eine höhere Eingruppierung, so dass die Gebühren für einen Anwalt nun insgesamt 1.957,55 Euro und die gesamten Gerichtskosten 586 Euro betragen.

Weitere Ratgeber über die Kosten im Scheidungsverfahren

Was der Rechtsanwalt bei Scheidung, Trennung und Folgesachen kostet

Die Rechtsanwaltkosten für eine Scheidung richten sich nach den einzelnen Tätigkeiten des Anwalts.
Die Rechtsanwaltkosten für eine Scheidung richten sich nach den einzelnen Tätigkeiten des Anwalts.

Die Kosten für einen Anwalt bei einer Scheidung richten sich neben der Art der einzelnen Tätigkeit und des dafür anfallenden Gebührensatzes danach, ob die Vertretung des Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich erfolgt.

Außergerichtliche Tätigkeiten: Erstberatung und Beratung

Gerade vor einer Trennung mit nachfolgender Scheidung kann die anwaltliche Beratung wesentlich dabei helfen, Rechtspositionen zu sichern und Fehler zu vermeiden. Dabei bedeutet „Beratung“ einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, § 34 Abs. 1 RVG. Eine Vertretung nach außen ist davon jedoch nicht umfasst.

Die Kosten einer ersten Beratung, also ein erstes Beratungsgespräch, liegen mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei maximal rund 250 Euro. Von manchen Rechtschutzversicherungen ist die familienrechtliche Erstberatung sogar mit abgedeckt, wenn keine weiteren Tätigkeiten des Anwalts erfolgen. Bei weiteren Beratungen fallen mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer höchstens ca. 350 Euro an. Abweichungen nach unten (auch in Form von Pauschalen) sowie nach oben (etwa in Form einer Honorarvereinbarung bei schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen) sind möglich und zulässig.

Vertritt der Rechtsanwalt im Anschluss an die Beratung seinen Mandanten nach außen, werden die Gebühren für die (Erst)Beratung auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Im Rahmen einer Erstberatung kann der Rechtsanwalt letztlich nur eine erste mündliche Einschätzung der Angelegenheit erteilen. Eine möglichst konkrete Beurteilung oder aber auch vertiefte Unterhaltsberechnungen sind in dieser Zeit nicht möglich. Den größten Nutzen erzielt der Mandant aus der Erstberatung, wenn er sich zuvor seine Fragen aufgeschrieben hat und die Antwort des Anwalts notiert. Diese Vorgehensweise ermöglicht dem Mandanten auch, die Kompetenz des Rechtsanwalts zu überprüfen. Zudem kann ein von einer spezialisierten Familienrechtskanzlei erstellter unverbindlicher und nachvollziehbare Kostenvoranschlag über die Seriosität der potentiellen Rechtsbeistände zeugen.

Außergerichtliche Tätigkeiten: Anwaltliche Vertretung

In den Scheidungskosten sind auch die Anwaltskosten enthalten.
In den Scheidungskosten sind auch die Anwaltskosten enthalten.

Die außergerichtliche anwaltliche Vertretung erfolgt immer dann, wenn der Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten nach außen vertritt. Das kann durch ein „Anwaltsschreiben“ an die Gegenseite, aber auch durch einen Telefonanruf erfolgen. Erforderlich dazu ist in jedem Fall eine schriftliche Vollmacht, die auf den Namen des Rechtsanwalts lautet und in der die Angelegenheit kurz genannt wird, um die es sich handelt. Speziell bei einer Scheidung können mehrere Angelegenheiten zusammen anfallen (etwa Unterhalt, Kindschaftssachen, Ehewohnung, Hausrat usw.).

Die Gebühren für die anwaltliche Vertretung richten sich nach dem Gegenstandswert, wobei mehrere Gegenstandswerte regelmäßig zusammengerechnet werden. Das RVG verweist für die Höhe der Gegenstandswerte auf das FamGKG. Beispiele für die Vielzahl der unterschiedlichen Gegenstandswerte (wobei die Gegenstandswerte weitaus höher sind als das, was der Mandant zu zahlen hat) sind etwa:

AngelegenheitHöhe des GegenstandswertesRechtsgrundlage
UnterhaltJahresbetrag des geforderten Unterhalts§ 51 FamGKG
Kindschaftssachepauschal 3.000 Euro§ 45 FamGKG
Ehewohnung- und Haushaltssachezwischen 2.000 und 4.000 Euro§ 48 FamGKG

Der Gebührensatz für die anwaltliche Vertretung beläuft sich regelmäßig auf 1,5 (Geschäftsgebühr), § 2300 VV RVG. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung (etwa Abfassung und Begleitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung), fällt eine Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von ebenfalls 1,5 an.

Praxisbeispiel: Gebührensätze

Ein Rechtsanwalt wird mit der Umgangsregelung für die minderjährige Tochter seines Mandanten beauftragt. Nachdem er eine solche Regelung ausgearbeitet hat, kommt es schließlich mit dem Anwalt der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Einigung.

Folge: Der Gegenstandswert für die Kindschaftssache beträgt 3.000 Euro. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG beläuft sich eine Gebühr für diesen Gegenstandswert auf 201 Euro. Die Gebührensätze des Anwalts belaufen sich jedoch auf die Einigungsgebühr von 1,5 und die Vergleichsgebühr von ebenfalls 1,5. Daher kann der Rechtsanwalt insgesamt drei Gebühren aus 201 Euro, also 603 Euro, fordern. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer von 19%.

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, so dass der Rechtsanwalt vor Gericht tätig werden muss, fallen für sein dortiges Tätigwerden weitere Gebühren an.

Weitere Ratgeber über die Anwaltskosten bei einer Scheidung

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Gerichtliche Vertretung: Scheidung und Versorgungsausgleich

Die Kosten einer Scheidung hängen auch davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Die Kosten einer Scheidung hängen auch davon ab, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Bei der Ehescheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen mit durchzuführen, sofern es sich um keine sogenannte kurze Ehe (unter drei Jahren) gehandelt hat oder der Ausgleich notariell ausgeschlossen wurde. Zu den Kosten der Scheidung gehören daher meistens auch die Versorgungsausgleichskosten.

  • Gegenstandswert für die Scheidung

Der Gegenstandswert für die Scheidung errechnet sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Zeit von drei Monaten. Der Mindestgegenstandswert für die Scheidung beträgt jedoch 3.000 Euro.

Der Gegenstandswert kann vom Gericht reduziert werden bei Unterhaltspflichten für Kinder, hohen Schulden oder einer einvernehmlichen Scheidung mit nur mit einem Rechtsanwalt.

  • Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich

Hat die Ehe länger als drei Jahre gedauert, können die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Ist dies der Fall oder liegt eine notarielle Verzichtserklärung vor, beträgt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich 1.000 Euro.

Soll der Ausgleich jedoch erfolgen, beträgt die Höhe des Gegenstandswertes 10% vom Nettoeinkommen der Ehegatten aus drei Monaten, und zwar pro Rentenversicherung.

Praxisbeispiel: Gegenstandswerte für Scheidung und Versorgungsausgleich

Ein kinderloses Ehepaar hat sich scheiden lassen. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes betrug 2.000 Euro, dasjenige der Ehefrau 800 Euro. Beide sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für den Ehemann besteht zudem eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.

Folge: Das monatliche Gesamt-Nettoeinkommen der Geschiedenen beträgt 2.800 Euro. Dieses ist mit drei Monaten zu multiplizieren, so dass sich für die Scheidung ein Gegenstandswert von 8.400 Euro errechnet.

Für den Versorgungsausgleich sind 10% aus dem Gesamt-Nettoeinkommen der früheren Ehepartner aus drei Monaten zugrunde zu legen, also 840 Euro. Da aber insgesamt drei Rentenversicherung bestehen, sind die 840 Euro mal drei zu nehmen. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt daher 2.520 Euro.

Beide Gegenstandswerte werden addiert, so dass sich für Scheidung und Versorgungsausgleich insgesamt ein Gegenstandswert von 10.920 Euro (8.400 Euro und 2.520 Euro) errechnet.

Ausgehend vom Gegenstandswert erhält jeder am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 und eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Fortführung des Praxisbeispiels: Anwaltsgebühren für Scheidung und Versorgungsausgleich
Der Gegenstandswert für Scheidung und Versorgungsausgleich beträgt 10.920 Euro. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG beläuft sich eine Gebühr für diesen Gegenstandswert auf 558 Euro.
Folge: Die Gebührensätze des Anwalts belaufen sich jedoch nicht auf eine Gebühr, sondern auf einen Gebührensatz von insgesamt 2,5 (also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr). Daher kann der Rechtsanwalt auch 2,5 Gebühren aus 558 Euro, insgesamt 1.395 Euro, fordern. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer von 19%. Haben beide Geschiedenen jeweils einen Rechtsanwalt, muss jeder diese Kosten für die Scheidung an seinen Anwalt bezahlen.

Gerichtliche Vertretung: Folgesachen

Folgesachen sind neben dem Versorgungsausgleich im Wesentlichen Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat, Güterrecht und Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen, Umgang und Herausgabe des Kindes an den anderen Ehegatten.

Beispiele für die Vielzahl der unterschiedlichen Gegenstandswerte in Folgesachen sind etwa:

AngelegenheitHöhe des GegenstandswertesRechtsgrundlage
UnterhaltJahresbetrag des geforderten Unterhalts§ 51 FamGKG
Kindschaftssachepauschal 3.000 Euro§ 45 FamGKG
Ehewohnung- und Haushaltssachezwischen 2.000 und 4.000 Euro§ 48 FamGKG

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Werden diese Angelegenheiten mit der Scheidung zusammen beim Familiengericht anhängig gemacht, soll das Gericht darüber gemeinsam mit der Scheidung verhandeln und entscheiden (sogenannter Verbund), § 137 Abs. 1 FamG.

Die Scheidungskosten sind für den Mandanten dann günstiger, weil alle Gegenstandswerte im Verbund zusammengerechnet werden. Würde eine Folgesache außerhalb des Verbundes isoliert geltend gemacht, wäre das teurer. Die möglichen Auswirkung können Sie anhand eines unverbindlichen Kostenvoranschlags seitens einer spezialisierten Anwaltskanzlei genauer abschätzen.

Auch in den Folgesachen erhält jeder am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 und eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, wobei der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren als Bemessungsgrundlage dient.

Praxisbeispiel: Gegenstandswert und Anwaltsgebühren für Scheidung und Folgesachen

Ein Ehepaar mit einem kleinen Kind hat sich scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich wurde wegen der Ehezeit von unter drei Jahren nicht durchgeführt. Die Ehefrau hatte Betreuungsunterhalt in Höhe von 900 Euro monatlich gefordert, wobei der Ehemann monatlich 2.500 Euro netto verdient und die Ehefrau zuvor nicht erwerbstätig war. Zugleich wurde der Umgang mit dem Kind gerichtlich geregelt. Der Unterhalt für das Kind wurde außergerichtlich vereinbart.

Folge: Das monatliche Gesamt-Nettoeinkommen der Geschiedenen beträgt 2.500 Euro, welches mit drei Monaten mal zu nehmen ist, so dass sich ein Gegenstandswert für die Scheidung von 7.500 Euro errechnet. Davon kann das Gericht 250 Euro wegen der Unterhaltspflichten der Eltern für ein Kind abziehen, so dass 7.250 Euro verbleiben.

Beim Betreuungsunterhalt ist als Gegenstandswert der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts anzusetzen, also 12 Monate mal 900 Euro gleich 10.800 Euro.

Der Kindesumgang ist eine Kindschaftssache und daher mit einem Gegenstandswert von 3.000 Euro zugrunde zu legen.

Insgesamt errechnet sich daher ein Gegenstandswert für Scheidung und Folgesachen in Höhe von 21.050 Euro (7.250 Euro und 10.800 Euro und 3.000 Euro). Der Rechtsanwalt kann dabei 2,5 Gebühren (also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) aus 742 Euro (siehe Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) verlangen. Damit stehen dem Anwalt 1.855 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer zu.

Wie die Gerichtskosten bei Scheidung, Trennung und Folgesachen aussehen

In den Scheidungskosten sind auch die Gerichtskosten enthalten.
In den Scheidungskosten sind auch die Gerichtskosten enthalten.

Für die Ermittlung des Streitwertes bzw. Verfahrenswertes für die einzelnen Tätigkeiten des Gerichts gelten dieselben Werte wie beim Gegenstandswert für Anwälte. Diese betragen für

  • die Scheidung

die Summe des Nettoeinkommens beider Ehegatten für die Zeit von drei Monaten, mindestens aber 3.000 Euro (wobei das Gericht den Streitwert reduzieren kann bei Unterhaltspflichten für Kinder, hohen Schulden oder einer einvernehmlichen Scheidung mit nur mit einem Rechtsanwalt)

  • den Versorgungsausgleich

bei Verzicht auf dessen Durchführung (nach dreijähriger Ehedauer möglich) oder notarieller Verzichtserklärung 1.000 Euro. Wird der Versorgungsausgleich hingegen durchgeführt, beträgt die Höhe des Streitwertes 10% vom Nettoeinkommen der Ehegatten aus drei Monaten, und zwar pro Rentenversicherung.

Ansonsten gelten auch hier beispielhaft für Folgesachen nachstehende Streitwerte:
AngelegenheitHöhe des GegenstandswertesRechtsgrundlage
UnterhaltJahresbetrag des geforderten Unterhalts§ 51 FamGKG
Kindschaftssachepauschal 3.000 Euro§ 45 FamGKG
Ehewohnung- und Haushaltssachezwischen 2.000 und 4.000 Euro§ 48 FamGKG

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Ähnlich wie bei der „Tabelle“ für Rechtsanwälte lässt sich eine einzelne Gebühr für die Tätigkeit des Gerichts – ausgehend vom Streitwert – aus der Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG ablesen. So macht etwa eine Gebühr bei einem Streitwert von 20.000 Euro einen Betrag von 345 Euro aus.

Der Gebührensatz für die jeweilige Tätigkeit des Familiengerichts (Gebührentatbestand) ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG. Regelmäßig fällt bei einem „normalen“ Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen ein Gebührensatz von 2,0 an, der zwischen den Geschiedenen am Ende des Verfahrens geteilt wird.

Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss aber diese beiden Gebühren als Vorschuss an das Gericht einzahlen. Er bekommt sie über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts am Ende des Verfahrens von der Gegenseite zur Hälfe erstattet.

Weitere Ratgeber über Folgesachen einer Scheidung

Zusammenfassung: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bei Scheidung, Trennung und Folgesachen

Scheidungskosten setzen sich oft aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen.
Scheidungskosten setzen sich oft aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die gesamten Scheidungskosten zunächst stets der Gegenstandswert bzw. Streitwert (Verfahrenswert) zu bestimmen ist. Die einschlägigen Vorschriften ergeben sich aus dem FamGKG und gelten aufgrund des Verweises im RVG auch für Rechtsanwälte. Werden neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich auch Folgesachen im sogenannten Verbund bei Gericht anhängig gemacht, sind die dafür geltenden einzelnen Gegenstandswerte bzw. Streitwerte zu addieren und ein gesamter Wert zu bilden.

Immer wieder ist zu betonen, dass der Gegenstandswert bzw. Streitwert nicht das ist, was der Mandant zu zahlen hat. Viele Mandanten bekommen angesichts dieser Werte einen Schrecken und glauben, dass sie diese Summen bezahlen müssten. Dem ist aber nicht so, vielmehr dienen diese Werte für die tatsächlichen Kosten lediglich als Bemessungsgrundlage.

Das System zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten bei Scheidung ist dann sowohl für die Rechtsanwaltsgebühren als auch für Gerichtskosten gleich: Steht der Gegenstandswert bzw. Streitwert (Verfahrenswert) fest, ist die für diesen Wert geltende Gebühr aus den jeweiligen gesetzlichen Tabellen zu entnehmen. Diese Gebühr ist sodann mit dem für die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bzw. Gerichts geltenden Gebührensatz zu multiplizieren, woraus sich die tatsächlichen Kosten errechnen.

Bei Rechtsanwälten kommen dann noch 20 Euro Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hinzu.

Aufgrund vieler Unwägbarkeiten und auch der erst am Ende des Scheidungsverfahrens ergehenden Streitwertfestsetzung des Gerichts können Kostenvoranschläge und Scheidungskostenrechner zu Beginn des Verfahrens immer nur vorläufig sein, also die voraussichtlich zu erwartenden Kosten bei Scheidung beziffern.

Abschließendes Praxisbeispiel: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für Scheidung und Folgesachen

Ein kinderloses Ehepaar hat sich scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich wurde wegen der Ehezeit von unter drei Jahren nicht durchgeführt. Die Ehefrau hat sich die ehemals gemeinsame Wohnung vom Gericht zuweisen lassen. Der Ehemann verdient monatlich 2.400 Euro netto, die Ehefrau 1.600 Euro netto.
Folge: Die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten errechnen sich wie folgt:

  • Ermittlung des Gegenstandswertes:
    Drei monatliche Gesamt-Nettoeinkommen der Geschiedenen = 12.000 Euro
    Zuweisung der Ehewohnung = 4.000 Euro
    Summe = 16.000 Euro
  • Einzelne sich aus dem Gegenstandswert ergebende Gebühr des Rechtsanwaltes = 650 Euro
  • Gebührensatz 2,5 (also 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) = 1.625 Euro
  • Kosten pro Rechtsanwalt = 1.625 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer
  • Einzelne sich aus dem Gegenstandswert ergebende Gebühr des Gerichts = 293 Euro
  • Gebührensatz 2,0 = 586 Euro
  • Gerichtskosten pro Geschiedener = Hälfte aus 586 : 2 Geschiedene = 293 Euro

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Praxisbeispiele nur vereinfacht sind und dem Verständnis dienen sollen. So muss der Rechtsanwalt etwa seine Kostennote viel ausführlicher darstellen und darin die genauen Euro-Beträge für die einzelnen Gebühren (etwa 1,3 Verfahrensgebühr) exakt ausweisen.

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Wer von den Ehegatten was von den Kosten bei Scheidung zahlen muss

Scheidungskosten: Welcher Ehegatte zahlen muss, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab.
Scheidungskosten: Welcher Ehegatte zahlen muss, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab.

Besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) wegen nur geringem Einkommen und hat jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt, zahlt bei einer Scheidung grundsätzlich jeder seinen Rechtsanwalt selber. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss aber mit den voraussichtlichen Gerichtskosten in Vorleistung treten und diese als Kostenvorschuss bei Gericht einzahlen. Nachdem der Streitwert vom Gericht festgesetzt wurde, ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin wird über den Vorschuss – wobei die tatsächlichen Kosten davon abweichen können – abgerechnet.

Derjenige, der den Vorschuss geleistet hat, bekommt den überschießenden Betrag zurückerstattet. Der andere muss seinen Anteil an die Gerichtskasse zahlen. Dies gilt auch für Folgesachen, die im Scheidungsverbund geltend gemachten werden.

In der Praxis werden Vorschüsse und Kostenerstattungen an den beauftragten Rechtsanwalt gezahlt, der diese geltend macht, die Höhe der eingehenden Gelder überprüft und an das Gericht bzw. seinen Mandanten weiterleitet.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Folgesachen außerhalb des Verbunds gerichtlich geltend gemacht werden. Derjenige, der hier den Prozess verliert, hat sämtliche Kosten zu tragen, also auch die des Gegenanwalts.

Einvernehmliche Scheidung: Gemeinsam wird es billiger

Trotz Scheidungswunsch verstehen sich viele Ehepaare immer noch gut und möchten bei der Scheidung Kosten sparen. Das ist möglich, wenn für die Scheidung nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Hintergrund ist, dass nur für die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht Anwaltszwang herrscht, § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG). Daher lassen sich Kosten sparen, wenn

  • einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt,
  • der andere dem Scheidungsantrag des Anwalts zustimmt und
  • die Gebühren für den Anwalt geteilt werden.

Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt. Das bedeutet, dass das Familiengericht nur über die Scheidung und ggf. den Versorgungsausgleich beschließen muss, während alle anderen Folgesachen zwischen den Ehepartnern außergerichtlich geregelt sind.

Hinzu kommt, dass viele Familiengerichte bei einer einvernehmlichen Scheidung den Streitwert bzw. Verfahrenswert um 30% reduzieren, wodurch sich eine weitere Kostenersparnis ergibt.

Trotz dieser sicherlich attraktiven Möglichkeit, Kosten zu sparen, muss auf Folgendes hingewiesen werden:

  • Auch wenn die Ehepartner intern abgesprochen haben, dass sie sich die Gebühren für den Anwalt teilen werden: Kostenschuldner des Anwalts ist allein derjenige, der ihn beauftragt hat. Streiten sich die Ehegatten später, muss der Auftraggeber des Rechtsanwaltes diesen trotzdem bezahlen. Inwieweit dann derjenige, der den Anwalt mandatiert hat, die hälftigen Kosten gegen den anderen durchsetzen kann, ist eine andere Frage.
  • Der von einem Ehegatten beauftragte Rechtsanwalt kann zwar mit dem anderen Gespräche führen, was in der Praxis auch geschieht. Aber in letzter Konsequenz darf der Anwalt nur die Interessen desjenigen vertreten, der ihn beauftragt hat. Sollte es also zu Unstimmigkeiten zwischen den Ehepartnern kommen, ist der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte im Nachteil.
  • Aus dem vorstehenden Grund sollte jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, wenn umfangreiche Vermögenswerte und/oder Immobilien vorhanden sind oder einer der Ehegatten geschäftlich erfahren ist, während der andere sich ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert hat.
  • Der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte kann keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren stellen, also auch keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Dadurch dauert es länger, bis die Scheidung rechtskräftig ist. In der Praxis ist dieser Umstand aber eigentlich nur dann von Bedeutung, wenn jemand möglichst schnell einen neuen Partner heiraten möchte.

Verfahrenkostenhilfe: Auch eine kostenlose Scheidung ist möglich

Wenn Sie die Scheidungskosten nicht zahlen können, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wenn Sie die Scheidungskosten nicht zahlen können, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Wer nur über geringes oder gar kein Einkommen verfügt und auch kaum Vermögen besitzt, ist nicht in der Lage, die Scheidungskosten zu bezahlen. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher im familienrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe genannt). Diese muss beim Familiengericht mittels des Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beantragt werden. Je nachdem, wie gering Einkommen und Vermögen des Antragstellers sind, erhält dieser ratenfreie oder in Raten zurückzuzahlende Verfahrenskostenhilfe. Diese Hilfe wird vom Staat gezahlt.

Wird die ratenfreie Verfahrenskostenhilfe vom Gericht bewilligt, sind sowohl die Scheidung als auch die im Verbund anhängigen Folgesachen für den Betroffenen quasi kostenlos. Damit ist auf zwei Dinge hinzuweisen:

  • Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann es sein, dass einer der Ehegatten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat und der andere nicht allzu viel verdient. Beauftragt nun der Hilfeberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrags und stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, entstehen für beide Ehepartner keine Kosten.
  • Möchte derjenige mit dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe außerhalb des Scheidungsverbundes eine Folgesache geltend und verliert er diesen Prozess, muss er trotzdem die Kosten der Gegenseite bezahlen.

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Der Sonderfall: Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten – und zwar für die Scheidung

Manchmal kommt es vor, dass einer der Ehegatten – im Gegensatz zum anderen – sehr vermögend ist. Das kann etwa sein, wenn der Ehemann über ein gut laufendes Unternehmen verfügt und der Zugewinn durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde, während die Ehefrau praktisch über keine eigenen Gelder verfügt.

Möchte der vermögenslose Ehegatte sich nun scheiden lassen, kann er vom eigenen vermögenden Partner dafür einen Verfahrenskostenvorschuss fordern, § 1360a Abs. IV Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift müssen einem Ehegatten die Kosten eines Rechtsstreites, den dieser nicht tragen kann, vom anderen vorgeschossen werden. D.h. der vermögende Gatte muss für die Ehescheidung die Kosten zunächst allein zahlen. Dieser Anspruch gehört mit zu den Unterhaltsansprüchen unter Ehegatten und gilt auch für die Scheidung.

Kann der Antragssteller die Kosten seiner Ehescheidung nicht zahlen, könnte er einen Verfahrenskostenvorschuss bekommen.
Kann der Antragssteller die Kosten seiner Ehescheidung nicht zahlen, könnte er einen Verfahrenskostenvorschuss bekommen.

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss entsteht, wenn der Berechtigte selber entweder gegenüber seinem Rechtsanwalt oder dem Gericht einen Vorschuss leisten muss. Die Voraussetzungen für das Recht auf Vorschuss gegenüber dem Ehegatten lauten wie folgt:

  • Bestehende Ehe
  • Rechtsstreit in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit
  • Keine mutwillige oder offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung
  • Bedürftigkeit des Berechtigten
  • Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten

Besteht ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss, tritt dahinter ein möglicher Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Weigert sich der Ehegatte, den Vorschuss für seine eigene Scheidung zu zahlen, müsste die Vorschusspflicht erst in einem gesonderten Verfahren geklärt werden.

Scheidung und Steuern: Absetzung der Scheidungskosten kaum noch möglich

In der Vergangenheit konnten die Scheidungskosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abgesetzt werden. Seit Sommer 2013 hat sich dies geändert: Diese Kosten können nun grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der Rechtsstreit von so großer Bedeutung ist, dass dies zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen führt. Dazu soll etwa ein Streit der Eltern über das Umgangsrecht gehören. Einstweilen bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Weiterhin bestehen bleibt allerdings die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Partner als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Die Absetzung als Sonderausgabe ist für den Unterhaltsverpflichteten deutlich vorteilhafter. Dazu wird allerdings die Zustimmung des früheren Ehegatten benötigt.

Weitere Ratgeber über die Absetzbarkeit von Scheidungkosten

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Hanna sagt:

    Hallo, wir wohnen in Frankreich, haben in Deutschland geheiratet und haben auch deutsche Staatsangehörigkeit. Vor 10 Monaten bin ich bereits mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Wo muss/kann ich die Scheidung einreichen?
    Vielen Dank im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hanna,

      zuständig für die Ehehscheidung ist in der Regel das Familiengericht, in dessen Einzugsgebiet zumindest der Antragsteller seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Bezüglich des anzuwendenden Familienrechts besteht innerhalb der EU häufig Wahlrecht. Wenden Sie sich einen Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheiung.org-Team

  2. Abraka sagt:

    Hallo,
    kann ich einen Antrag auf Scheidung zurückziehen, um die die Scheidung nochmals, diesmal in einem anderen EU-Land (wo die Ehe auch geschlossen wurde) nochmals zu beantragen?
    Die Scheidungskosten werden dadurch geringer und es wird kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) gemacht werden.
    Vielen Dank im Voraus.
    AD

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Abraka,

      EU-Bürger können sich gemäß Rom III entscheiden, welches Familienrecht bei der Scheidung anzuwenden ist. Allerdings ist hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abzutrennen. Zuständig ist in der Regel immer das Gericht, in dessen Einzugsgebiet die Ehegatten oder zumindest der Antragsteller zuletzt den dauerhaften Aufenthalt hatten. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Sie das anzuwendende Familienrecht im laufenden Verfahren noch ändern können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Jule sagt:

    Bei der Berechnung der Scheidungskosten wird immer vom Nettoeinkommen gesprochen. Was genau beinhaltet dieses ? Konkret:

    Kindergeld mit einbeziehen ?
    Vermietungseinkünfte ?

    Bei „normalen“ Arbeitnehmern sind ja KV/PV/RV Beiträge bereits abgezogen. Wie sieht es bei Beamten mit der noch privat zu zahlenden KV aus ?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jule,

      das Kindergeld ist in aller Regel als Einkommen der Kinder zu werten, nicht als solches des betreffenden Elternteils. Hineinfallen aber alle regelmäßig erwirtschafteten Einkünfte, ggf. etwa auch Mieteinnahmen. Aus den Einkünften der letzten 12 Monate wird dabei regelmäßig ein Monatsmittel gebildet. Ggf. finden dabei auch die Abzüge für die private Krankenversicherung Berücksichtigung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um in Ihrem Fall eine verlässliche Ersteinschätzung zu den anrechenbaren Einkünften und Vermögenswerten zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Herr Lich sagt:

    Diese Seite ist sehr hilfreich und gibt sehr gut Auskunft darueber, welche Kosten entstehen. Pervers ist, dass der Staat in jeder Lebenslage seine Finger mit im Spiel hat. Warum entstehen der Grunde nach Kosten, wenn ein Paar sich entscheidet, sich einvernehmlich voneinander zu trennen (materiell und immateriell). Wenn es keinen „Streit“ gibt, kann es nach jeder Denklogik auch keinen „Streitwert“ geben. Dieser wird jedoch kuenstlich geschaffen, damit die Behoerden und Rechtsverdreher eine Grundlage bekommen, um die Leute abzukassieren. Ebenfalls pervers ist die „Gebuehrentabelle“, wonach sich die Hoehe der Kosten fuer Anwalt/Gericht/Behoerde nach dem Vermoegen der Parteien richten, obwohl der Beamte/Richter/Anwalt jeweils exakt die gleiche Handlung vollzieht. Er traegt irgendeine Zahl in irgendein System ein bzw. in Formulare oder sonstige Dokumente, die fuer die Abwicklung angeblich erforderlich sind. Am Ablauf bzw. der Art und Umfang der Taetigkeit aendert sich jedoch nichts. [Anmerkung: teilweise redigiert.]

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Herr Lich,

      eine Scheidung ist hierzulande nur durch ein Gericht möglich. Dies verursacht Kosten, da verschiedenste Personen hierbei ihre Arbeitszeit aufwenden. Entsprechend muss dies vergütet werden. Beachten Sie bitte auch, dass das Familienrecht keine Streitwert kennt, sondern hier vom Verfahrenswert gesprochen wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Anja sagt:

    Hallo,
    muss man bei einer Scheidungsfolgevereinbarung einen Anwalt hinzuziehen wenn beide Parteien einvernehmlich auf Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich verzichten oder kann das ausschliesslich von einem Notar erledigt werden ( was natürlich viel günstiger wäre). Vielen Dank und beste grüße
    Anja

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      eine Scheidungsfolgevereinbarung muss notariell beglaubigt sein. Dieser kann Sie auch gleichzeitig beraten. Ob Sie darüber hinaus einen Anwalt hinzuziehen, bleibt Ihnen überlassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Karin B. sagt:

    Hallo,
    Meine Tochter ist in Chile geboren,auch geheiratet und vor drei Jahren Gerichtlich in Chile geschieden.Sie hat auch die Deutsche Bürgerschaft,jetz hat sie ein Kind bekommen und wollten es mit Ihrem Partner und Vater(deutscher) des Kindes,das Kind einschreiben.Konnten es nicht machen,weil Sie die Chilenische Scheidung nicht anerkennen.!!
    Die Chilenische justitz hat es ja schon gemacht.??!!
    Was brauch Sie für diese neue Deutsche Scheidung??
    Ist es möglich das Sie eine Verfahrugskostenhilfe beantragen können??
    Grüsse aus Chile

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karin,

      eine Scheidung, die im Ausland geschlossen wurde, muss in Deutschland anerkannt werden. Andernfalls sind die Ehepartner im Scheidungsland zwar getrennt, in anderen Staaten allerdings weiterhin verheiratet. Im Anerkennungsverfahren wird überprüft, ob die Scheidung den deutschen Grundsätzen entspricht. Für eine Anerkennung einer ausländischen Scheidung sind sämtliche Unterlagen fällig, die vor Gericht vorgelegt und überprüft werden müssen. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen sicherlich weiterhelfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Iveta sagt:

    Hallo
    Ich will mich mit meinem Mann trennen. Aber Ich Weiß nicht wie. Ich habe tschechischen staatsbürgerschaft und er Österreichische. In Österreich hab ich nebenwohnsitz.
    Ich wollte fragen ob das ghet ohne Gericht und anwalt scheiden.
    Bitte antworten Sie
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Iveta,

      die Trennung teilen Sie Ihrem Mann am besten schriftlich mit. Vermerken Sie ein Trennungsdatum. Ein Scheidung ohne Anwalt bzw. Gericht ist nicht möglich.
      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Alexandra V. sagt:

    Hallo, der Anwalt meines Exmannes hat Einspruch gegen den vom Amtsgericht festgelegten Verfahrenswertes eingelegt weil ich inzwischen mehr verdiene. Bis dahin für mich nachvollziehbar. Jetzt kam die Neuberechnung vom Gericht, da ist plötzlich auch Vermögen aufgeführt. Hier geht es um das Haus meines Exmannes (definitiv vor der Ehe eingebracht und ich hatte hier auch keine Ansprüche erhoben), auch sonst nichts, da Ehedauer unter 1,5 Jahren. Jetzt habe ich vom Gericht erfahren, dass die Angabe zum Vermögen von meinem Anwalt kam. Darf das mein Anwalt überhaupt? Rücksprache mit mir erfolgte nicht. Jetzt ist meine eigentliche Anwältin in Mutterschutz, und ihr Kollege der das übernommen hat in Urlaub und für mich keiner erreichbar. Ich selbst habe übrigens gar kein Vermögen. Was kann ich hier tun, denn Anwaltskosten sind dadurch um fast 1000€ teurer lt RVG. Für kurze Hilfestellung wäre ich dankbar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexandra,

      ein Anwalt sollte nicht ohne Absprache vorgehen, optional können Sie ihm das Mandat entziehen. Suchen Sie einen weiteren Anwalt auf und lassen Sie sich dort beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Jennifer sagt:

    Guten Tag,

    Ich und mein Mann sind gerade in einer einvernehmlichen Scheidung. Ein Frage habe ich :
    Mein Kind wohnt bei mir und hat vorher, bei der Antragstellung die mein Mann gestellt hat, einen 450 € Job gehabt. Nun hat sie einen richtigen Job und verdient deutlich mehr , ca 1500 € . Ich verdiene ca 1300 €. Wird das alles zusammen angerechnet ? muss ich dann die gesamten Gerichtskosten bezahlen ?. Mein Mann hat Prozesskostenhilfe für sich beansprucht. Würde gerne wissen ob das Einkommen von meinem Kind da eine Rolle spielt und negativ für mich sen kann. Die Frage mit meinen Kind ist mir wichtig. Er ist aber nicht der richtige Vater. Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jennifer,

      Das Einkommen Ihres Kindes hat mit den Scheidungskosten nichts zu tun. Es wird sich zeigen, ob die Prozesskostenhilfe gewilligt wird oder ob Sie anteilig die Scheidungskosten zu tragen haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Ajla H. sagt:

    Guten Tag,

    Ich mochte mich von meinem Mann scheiden lassen. Ich wohne aber wieder in
    Amerika (bin Amerikanerin) und er mochte nicht scheiden. Ich bekomme kein Gehalt (ich wohne mit meiner Mutter) und er bekommt Arbeitslosengeld (weiss nicht ob 1 oder 2). Er ist aber sehr
    schlecht und hat mir immer geschlagen usw und ich mochte nicht dahin gehen um zu scheiden, weil ich viel Angst habe das er mir was antut. Wir haben ein Kind zusammen, aber er ist hier (in Amerika) geboren und auf sein Geburtsurkunde steht nur meine Name als Mutter und kein unter Vater. Ich will dass er nichts mit meinem Kind zu tun hat. Ich will einfach so schnell wie moglich von ihm scheiden. Wir leben schon ein und halb Jahr getrennt.

    Bitte, sagen Sie mir, wie kann ich mich einfachstens scheiden lassen?

    Vielen Dank,
    Ajla Haskovic

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ajla,

      es empfiehlt sich, dass Sie sich online einen Anwalt in Deutschland suchen, um die Scheidung in die Wege zu leiten. Lesen Sie dazu mehr auf unserer Seite zur Online-Scheidung.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Jaqueline sagt:

    Hallo, wenn man während eines Scheidungsprozesses seine Arbeit gekündigt hat und nur ein gelegentliches Einkommen hat undan daher den eigenen Anwalt nicht mehr bezahlen kann, hat man dann noch eine Chance eine Hilfe vom Staat zu erhalten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jacqueline,

      generell ist die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe auch noch während des laufenden Verfahrens möglich (§ 114 ZPO). Allerdings bedeutet die Antragstellung nicht automatisch, dass Ihrem Anliegen auch stattgegeben wird. Dabei handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen. Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  12. Vanessa sagt:

    Guten Tag,
    wie wird mit den Scheidungskosten verfahren wenn die Mutter plötzlich verstirbt, die Scheidungskosten aber durch eine Ratenzahlung von ihr beglichen wurden und VKH gewährt wurde? Kommen die restlichen Kosten dann auf die Erben zu?
    Liebe Grüße,
    Vanessa

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vanessa,

      die Haftungsfrage im Erbfall ist auch im Rechtsbereich ein umstrittenes Thema. Es gibt sowohl Urteile für die Überlassung der Schulden an die Erben als auch solche, die das Erlöschen der VKH-Schuldenlast mit dem Tod des Berechtigten bestimmten. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Daniel sagt:

    Hallo,

    wer hat die Kosten für ein Verkehrswertgutachten im Zuge des Zugewinnausgleich zu tragen?

    mfg

    Daniel

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      in der Regel muss der Auftraggeber die Kosten für Gutachten tragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Kevin sagt:

    Guten Tag,

    meine noch Ehefrau hat über einen Anwalt „unsere“ einvernehmliche Scheidung eingereicht. Nun habe und ich eine Rechnung (Anwaltskosten) in Höhe von ca. 2000€ bekommen. Meines Erachtens sind dies 100% der Gesamtkosten! Im schreiben an mich steht jedoch das die Eheleute 50/50 bezahlen, bei einem Einkommen von zusammen 3000€ (Netto) müssten die Kosten jedoch m.M. nach bei ca. 1000€ pro Partei liegen? Hier im Beitrag ist zuKostenschuldner des Anwalts ist allein derjenige, der ihn beauftragt hat
    lesen ZITAT: „Kostenschuldner des Anwalts ist allein derjenige, der ihn beauftragt hat“ Warum bekomme ich dann vom Anwalt meiner Frau eine Rechnung über meines Erachtens die Gesamtsumme der Anwaltskosten wenn laut „Gesetz“ sie als Auftraggeberin in erster Linie Schuldnerin ist? Wie ist dies möglich oder rechtlich vereinbar?

    Mfg
    Kevin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kevin,

      im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung kann häufig eine Kostenteilungsvereinbarung getroffen werden, bei der beide Ehegatten die Verfahrenskosten jeweils hälftig übernehmen. So ist die Scheidung insgesamt günstiger, als bei streitigen Verfahren, in denen beide Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragen müssen.

      Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Verfahrenswert, der in der Basis aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute und einem Betrag von mindestens 1.000 Euro für den anhängigen Versorgungsausgleich. Mehr zu der Berechnung der Anwaltskosten erfahren Sie hier: http://www.scheidung.org/anwaltskosten/

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Sabine sagt:

    Hallo zusammen.

    Ich habe heute von meiner Anwältin ein Schreiben zur Kenntnisnahme bekommen. Unter anderem mit dem Verfahrenswert. Meine Frage ist, wie kann ich aus dem Verfahrenswert den endgültigen Rechnungsbetrag ermitteln? Muss ich die bisher gezahlten Rechnungen an meine Anwältin abziehen vom gesamt wert oder halbiere ich den Verfahrenswert und ziehe dann die Rechnungen ab?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      die Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nach dem ermittelten Verfahrenswert. Die entsprechenden Gebührensätze sind im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgehalten. Näheres zu den Gebühren finden Sie auf der folgenden Seite: http://www.scheidung.org/anwaltskosten/

      Bereits geleistete Zahlungen werden von der Endabrechnung abgezogen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Christine sagt:

    Hallo, ich habe heute Post vom Familiengericht bekommen. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 17341€.Aus folgenden Einzelwerten : Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt.
    Was muß ich da jetzt ungefähr zahlen?
    Danke im voraus für die Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christine,

      anhand des festgesetzten Verfahrenswertes lassen sich nunmehr Gerichtskosten und Anwaltskosten ermitteln (wie, erfahren Sie auf den einzelnen Unterseiten). Die Gerichtskosten werden dabei in aller Regel auf beide Beteiligte aufgeteilt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Johanna sagt:

    Hallo,

    ich wurde heute endlich rechtskräftig geschieden. Die Scheidung zog sich über fast 7 Jahre hin. Unter anderem auch weil mein Anwalt nichts für das Vorankommen getan hat. Der Hammer war heute noch, dass ich vor Gericht erfahren habe, dass er beim Scheidungsantrag einen um 20.000 Euro erhöhten Streitwert angegeben hat. Aufgrund seines angeblichen Zahlendrehers kommen wohl jetzt höhere Kosten auf mich zu. Was kann ich nun tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johanna,

      Sie können in diesem Falle von einem anderen Anwalt die Vorgehensweise seines Kollegen prüfen lassen. Gegegebenenfalls sind Schadensersatzleisutngen möglich, sofern offensichtliche Fehler des Rechtsanwalts nachzuweisen sind. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Michael sagt:

    Guten Tag,
    hab heute meine Rechnung vom Amtsgericht erhalten. 9.840,00 Euro.
    Kann das wirklich sein ?
    Ich habe ein Nettoeinkommen von 1.722,00 Euro.
    Meine Frau bezieht Hartz4.
    2 Gemeinsame Kinder.
    Kein Vermögen.
    Laut Onlinerechner lägen die Scheidungskosten bei ca. 1400 €.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      vermutlich handelt es sich bei der Berechnung um den festgelegten Verfahrenswert. Hieraus werden dann Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Je nach Anzahl der Folgeanträge kann sich die Rechnung am Ende noch weiter erhöhen. Der Rechner kann daher nur als Orientierung gelten. Halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Lisa sagt:

    Im Trennungsjahr hatte ich eine Beratung, es wurden zwei Briefe meiner Anwältin verschickt. Sie forderte Unterhaltszahlungen, mein Mann kam diesen teilweise (7 Mal) nach. Jetzt erhalte ich eine Rechnung für das Trennungsjahr, als Wert bezifferte sie 12 Zahlungen plus ein gebrauchtes Auto. Ich soll jetzt 3000 € „Gebühren“ zahlen. Können denn irgendwelche Forderungen als „Berechnungsgrundlage“ abgerechnet werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      der Streit- bzw. Verfahrenswert richtet sich nach den angestrebten Zielen. Da die Anwältin den Unterhalt gegenüber Ihrem Ehemann geltend gemacht hat, kann sie diesen auch in der Rechnung beziffern. Dass Ihr Ehemann der Verpflichtung am Ende nicht vollumfänglich nachkam, kann Ihrer Anwältin nicht angelastet werden.

      Ihr Scheidung-org-Team

  20. Peter W. sagt:

    wie sehen die ausgleich Kosten aus ,beide Rentner ich 100% Schwerbeschädigt im E Rollstuhl
    sitzend seit 2008 getrent lebend,meine frau hat die gemeinsame Wohnung behalten ich habe eine
    andere Wohnung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      die Kosten richten sich nach dem Streitwert bzw. beim Versorgungsausgleich nach den jeweils angesammelten Rentenpunkten. Mehr zu diesem Thema können Sie auf der folgenden Seite lesen: http://www.scheidung.org/versorgungsausgleich/

      Ihr Scheidung.org-Team

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