Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?

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Selbst wenn die Eheleute sich trennen oder scheiden lassen möchten, ist quasi um „5 vor 12“ eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung noch möglich. Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht zunächst darin, dass für die Zeit unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Existenz der Eheleute kalkulierbar und damit – notfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen – der „Kampf um das finanzielle Überleben“ deutlich entschärft wird. Darüber hinaus werden durch die Vereinbarung lang andauernde, nervlich strapaziöse und vor allem kostenintensive außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten beim Scheidungsverfahren vermieden.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsfolgenvereinbarung

Wann macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn?

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer dann sinnvoll, wenn beide Eheleute eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich gütlich zu den meisten Scheidungsfolgen zu einigen.

Was regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erlaubt Paaren, bereits vor einer Scheidung wichtige Regelungen zu Unterhalt, Sorgerecht etc. zu finden. Grundsätzlich hierin Vereinbarungen zu sämtlichen Scheidungsfolgen getroffen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier. Diese müssen nämlich nicht vor Gericht verhandelt werden. lediglich die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich verhandelt das Familiengericht von Amts wegen. Weiteres nur auf direkten Antrag.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Vereinbarung sollte notariell beurkundet und zusammen mit einem Anwalt angefertigt werden, um unzulässige Klauseln zu vermeiden. Die Notarkosten sowie Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert im Einzelfall.

Scheidungsfolgenvereinbarung als Pendant zum Ehevertrag?

Das kann mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten
Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten

Während mit der Trennungsfolgenvereinbarung die Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, die während der Trennung gelten (also während sie getrennt leben ohne Scheidung), zieht eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Regelungen ab, die endgültig nach dem Scheidungsverfahren und nach der rechtskräftigen Scheidung bestehen sollen.

In der Praxis wird in Trennungsfolgenvereinbarungen häufig bestimmt, dass für den Fall der rechtskräftigen Scheidung für bestimmte Punkte neue Regeln festgesetzt werden sollen oder beide Vereinbarungen (die Trennungs- und die Scheidungsfolgenvereinbarung) werden sofort miteinander kombiniert bzw. zusammengefasst.

Ehepartner können in Scheidungs- und/oder Trennungsfolgenvereinbarungen im Wesentlichen folgende Punkte regeln:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Auseinandersetzung von Rechten und Forderungen
  • (Verbleib in der) ehelichen Wohnung unter Berücksichtigung etwaigen Eigentums oder Freistellung im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag (vorläufig oder endgültig)
  • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
  • Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (verbleibt in der Regel bei den Eheleuten gemeinsam)
  • Steuerfragen und -gestaltungen
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden, ggf. unter Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs
  • Unterhalt für den Ehegatten während der Trennung unter Berücksichtigung seiner Erwerbspflichten und etwaiger Wohnvorteile
  • Umgangsregelung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
  • Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung unter Berücksichtigung von Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung und Abänderung
  • Kindesunterhalt unter Berücksichtigung von Minder- und Volljährigkeit
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsvereinbarung
  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen andereren Güterstand) oder Verzicht Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält

Darüber hinaus sollten Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer die Kosten für die (notarielle) Trennungsvereinbarung und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zahlt (etwa beide Ehegatten zur Hälfte) sowie wann und unter welchen Voraussetzungen Regelungen in der Vereinbarung abgeändert werden sollen.

Eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung bzw. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist erforderlich, wenn in der Vereinbarung einer der folgenden Punkte geregelt werden soll:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt)
  • Vermögensübertragung von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
  • Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen anderen Güterstand) oder Verzicht
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung

Worauf bei bestimmten Regelungen besonders zu achten ist

Bei manchen Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind einige Besonderheiten zu beachten.

  • Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), Sorgerecht und Aufenthalt von gemeinsamen Kindern

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei einem Ehevertrag. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Ehevertrag.

  • Immobilien
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert

Existiert gemeinsamer Grundbesitz, ist für die Übertragung der Immobilie bzw. des Miteigentums eine Beurkundung erforderlich. Diese kann vor dem Notar oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Sinnvoller ist aber die notarielle Beurkundung, da der Notar tagtäglich Grundstücksangelegenheiten bearbeitet.

Zu beachten ist bei der Übertragung von Grundbesitz Folgendes:

Zunächst ist für das Haus oder die Wohnung in den meisten Fällen noch ein Darlehen abzubezahlen, so dass das Objekt mit einer Grundschuld belastet ist. Derjenige Ehepartner, auf den die Immobilie bzw. das Miteigentum übertragen wird, verpflichtet sich dann im Gegenzug, das Darlehen zu übernehmen. Das Problem dabei ist aber, dass der übertragende Ehegatte gegenüber der Bank haftet. Die Bank muss also zustimmen, dass der Übertragende aus der Haftung ihr gegenüber entlassen wird.

Wird die Zustimmung der Bank nicht eingeholt, bleibt die Haftung ihr gegenüber bestehen. Das bedeutet, dass der übertragende Ehepartner dann von der Bank in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere Ehepartner als nunmehriger Alleineigentümer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Das kann auch noch Jahre nach der Übertragung geschehen, wobei der Übertragende jetzt aber kein Eigentum mehr an der Immobilie hat, das er verwerten könnte.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass der künftige Alleineigentümer der Immobilie an seinen Ehegatten für die Übertragung des (Mit)eigentums auch noch einen zusätzlichen Geldbetrag zahlen soll. Dieser Betrag sollte aber erst dann gezahlt werden, wenn die Immobilie – mit Ausnahme der Grundschuld der Bank – lastenfrei übertragen werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Lastenfreiheit nicht zustande kommt (etwa bei Pfändungen von Dritten gegenüber dem übertragenden Ehegatten, der dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät).

Sinnvoll ist hier die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den künftigen Alleineigentümer in das Grundbuch. Dadurch besteht eine Art Grundbuchsperre zu dessen Gunsten, ohne dass jedoch bereits ein Wechsel des Eigentums erfolgt. Ist die Vormerkung eingetragen und liegen alle für die Lastenfreiheit notwendigen Unterlagen vor, kann die Zahlung des dann fälligen einen zusätzlichen Geldbetrages erfolgen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden

Schließlich sollte sich der künftige Alleineigentümer wegen seiner Zahlungsverpflichtung ebenso der Vollstreckung unterwerfen wie der Übertragende hinsichtlich seiner Verpflichtung, die Immobilie zu einem bestimmten Termin geräumt an den Ehegatten zu übergeben. Die Vollstreckungsunterwerfung schafft Rechtssicherheit für beide Eheleute, da hierdurch ohne ein zeitaufwändiges Gerichtsverfahren die Beitreibung der Zahlung oder die Räumung der Immobilie mit Hilfe der Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

  • Erb- und Pflichtteilsrechte

Mit Rechtskraft der Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehepartner. Verstirbt jedoch einer der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere dennoch. Diese unerwünschte Folge kann speziell in der Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Muster einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Dieses Muster kostenlos herunterladen

Zustimmung zur Scheidung - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie eine Trennungsvereinbarung aufsetzen, das Muster kostenlos herunterladen.

Nachfolgend ist eine Trennungsvereinbarung als Muster kostenlos aufgeführt, dass auch für einen anderen Fall durch Anpassungen als Vorlage dienen kann.

Trotzdem ist aber für jeden Einzelfall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar erforderlich, um die Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

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Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?
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Kommentare

  1. Zoltán S. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren ich habe eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet bei Notar.
    In dieser Vereinbarung steht noch meine zwei Kinder Unterhalt zu zahlen sonst mit sofortige Vollstreckung also kurz mit einer Titel besitzt meine Exfrau . Wie kann ich diese eine. Wenn mein finanzielle Lage und Engpässe zu aufheben rückgängig machen oder was für Möglichkeit gibt wenn meine neue Beziehung meine Freundin schwanger und wenn zu Hause bleibt mit der Kind ich kann nicht sie uns zu ernähren weil momentan hab ich nur 400 € zu leben . Trotz Möglichkeit nach der unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung die Unterhaltsregelung zu ändern ?mit freundlichen Grüßen Herr s.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Zoltán,

      um eine Scheidungsfolgevereinbarung abzuändern, bedarf es in der Regel einer Änderungsklage. Allerdings bleibt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Kindern weiterhin bestehen. Die zu leistenden Zahlungen richten sich dann nach Ihrem Einkommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  2. Hartmut K. sagt:

    Sehr geehrtes Scheidung Team,
    können Sie mir einen Notar in Darmstadt vermitteln, der unsere bereits bestehende Mediationsvereinbarung in eine vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung packt und notariall beglaubigt?
    mit freundlichen Grüssen Hartmut K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hartmut,

      Sie können sich hierzu jederzeit an die zuständige Notarkammer wenden, die sämtliche zugelassene Notare in Ihrem Umfeld verzeichnet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  3. Ronny H. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    In der Scheidungsfolgevereinbarung steht im Punkt Kosten, dass die Kosten des Scheidungsverfahren zur Hälfte geteilt werden. Meine Frage hierzu wäre, beinhaltet das Scheidungsverfahren auch die Anwaltskosten, da ja ein Anwaltszwang besteht oder bezieht sich dieser Punkt nur auf die Gerichtskosten?

    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ronny,

      Das das Wort Scheidungsverfahren bezieht in der Regel auf die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten werden davon unabhängig abgerechnet. Auch diese können jedoch geteilt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Ronny H. sagt:

    Danke für die prompte Antwort.

    Das heißt auch wenn im Notarvertrag steht, dass die Kosten des Scheidungsverfahren geteilt werden, muss derjenige (in diesem Fall ich) die Anwaltskosten alleine tragen, auch wenn die Rechtsprechung bei einer einvernehmlichen Scheidung nur einen Anwalt vorsieht und der Notarvertrag die Teilung der Kosten des Scheidungsverfahren vorsieht. Welche Rechtskräftigkeit hat die Scheidungsfolgevereinbarung vor dem Familiengericht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ronny,

      Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist ein rechtlich bindender Vertrag. Ob die Anwaltskosten tatsächlich vom Scheidungsverfahren gesondert betrachtet werden, besprechen Sie bitte mit Ihrem Anwalt. Diese Frage sollte sich schon beim ersten Treffen klären lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. KaBo sagt:

    Sehr geehrtes Scheidungsteam,
    wir würden gerne im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung die Übertragung des gemeinsames Hauses und den gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich via Scheidungsfolgenvereinbarung beglaubigen lassen. Im ersten Gespräch mit dem Notar hat dieser nun auch solche Dinge wie Unterhalt (Verzicht auf…) und Aufhebung des Güterstandes mit aufgenommen. Da wir sehr daran interessiert sind, die Kosten für den kompletten Scheidungsprozess so gering wie möglich zu halten, fragen wir uns nun, ob diese weiteren Dinge wirklich zwingend in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden müssen und ob dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    KaBo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo KaBo,

      zusätzliche Kosten sind durch eine detaillierte Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zu erwarten. Allerdings können die Eheleute natürlich frei darüber entscheiden, welche Regelungen in einem solchen Ehevertrag festgeschrieben werden sollen. Setzen Sie sich im Zweifel nochmals mit Ihrem Notar (und Ihrem Ehepartner) an einen Tisch und lassen sich erklären, was die einzelnen Punkte zu bedeuten haben. Die Notarskosten werden durch einen zusätzlichen Beratungstermin nicht erhöht.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. KaBo sagt:

        Danke schön für die schnelle Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall weiter…

  6. Karola sagt:

    Hallo, mein Mann ist Pilot und hat ein super einkommen. Wir sind nun 33 Jahre verheiratet mit 4 Kindern, davon jedoch nur Eines minderjährig, 14 Jahre.
    Ich habe bisher nur bis 350€ mitverdient, dies auch durch eine Selbständigkeit. Nagelstudio. Durch die Kinder konnte ich meinen Beruf nicht ausüben.
    Wir teilen nun alles vor der Scheidung, damit keine hohen Anwaltsgebühren anfallen. Muss ich auf irgendetwas achten? Wenn ich nun 40.000€ von ihm ausgezahlt bekomme, steht mir dann trotzdem noch Unterhalt zu?
    Zumindest Aufstockungsunterhalt, bis ich es alleine schaffe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karola,

      in der Regel besteht vor allem während der Trennung häufig ein Unerhaltsanspruch. Dieser muss jedoch vom Anspruchsteller geltend gemacht werden. Sofern keine notarielle Vereinbarung dahingehend getroffen wird – und die Einmalzahlung nicht den Unterhaltsverzicht zur Bedingung hat -, ist die Unterhaltsleistung möglich. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Sasch sagt:

    Hallo liebes Team,

    mein Mann und ich haben eine Trennungsvereinabrung nun notariell beglaugigen lassen. Darin ist u.a. der Unterhalt fürs Kind, die Übertragund des Eigentums an den anderen usw geregelt. Wir verstehen uns sehr gut… Nun meine Frage: Ist so eine Vereinabrung nun „bindend“ dass wir uns scheiden lassen? Oder im Falle der „Wiederfindung“ einfach vorhanden aber „egal“.. (MIr ist klar dass die Dinge im Grundbuch fix sind.. ;-) ) Aber ich fagre mich eben: „Müssen“ wir uns nun scheiden lassen? Vielen Dank!
    Freundliche Güße,
    SaSch

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sasch,

      die Vereibarung bestimmt in der Regel nur Einigungen im Falle der Trennung und möglichen Scheidung. Sollten Sie wieder zueinanderfinden, könnten einige Vereinbarungen nicht mehr zutreffen, sofern sie explizit für die Dauer der Trennung und/oder den Zeitraum nach der Scheidung festgelegt sind. Da die Trennungsvereinbarung gewissermaßen auch eine Form des Ehevertrags ist, können jedoch bestimmt einige Regelungen für den Moment des Bestands der Ehe übernommen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Heinz-Ulrich P. sagt:

    Hallo liebes Scheidungstermin,
    meine Frau und ich haben für uns schriftlich niedergelegt (ohne Notar), wie wir uns die Trennungs- und Scheidungsfolgen vorstellen und diese im Falle einer Trennung notariell beglaubigen lassen werden. Ist dieser Vertrag tatsächlich für beide bindend und was ist, wenn einer der Partner sich nicht mehr an die Vereinbarungen halten möchte?
    LG
    Ulrich

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heinz-Ulrich,

      sobald ein Ehevertrag von einem Notar beglaubigt wurde, ist er zunächst für beide Parteien rechtlich bindend, wobei auf Antrag einer Partei vom Gericht bestimmte Klauseln als unbillig beurteilt und somit ungültig werden können (etwa, wenn es um den Verzicht auf Versorgungsausgleich oder andere Unterhaltsleistungen geht).

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Heinz-Ulrich sagt:

        Danke so weit!
        Meine Frage ging allerdings mehr in die Richtung, ob im Vorfeld bereits eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, oder ob eine von beiden unterzeichnete Absichtserklärung zunächst ausreicht, um auf dieser Basis im Eventualfall eine Beurkundung herbeizuführen. Oder ist diese Absichtserklärung etwa von vorn herein nichtig?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Heinz-Ulrich,

          generell sind geschäftliche Vereinbarungen – auch zwischen Ehegatten – nur durch notarielle Beurkundung verbindlich. Allerdings ist nicht jede Vertragsklausel auch automatisch verbindlich. Verstößt sie zum Beispiel gegen geltendes Recht, kann auch die Beurkundung daran nichts ändern.

          Ihr Scheidung.org-Team

  9. Andre sagt:

    Hallo, unsere Scheidungsfolgebereinbarung ist von 2015 von beiden Eheparts unterschrieben worden und soll jetzt erst 2016 notariell beglaubigt werden. Darin sind u. a. der Verzicht auf Versorgungsausgleich geregelt. Man hört immer von unbilligen Klauseln. Meine Frau als Beamtin im mittleren Dienst bekommt natürlich später mal mehr Pension- vorrausichtlich für A( oder A9- Beamte als ich (vollzeitbeschäftigt) Rente für öffentlichen Dienst. Dafür habe ich zusätzlich noch meine Betriebsrente, sie hat nix zusätzlich. Wird beim Verzicht auf Versorgungsausgleich mit notariellem Vertrag immer erst geprüft wieviel Ausgleich zusteht? Natürlich wäre es sicher so, dass ich von Ihr was bekommen würde. ist ja nicht so dass einer nicht abgesichert wäre, aber bei welcher Summe streiken die Gerichte? Ich will nicht erst Geld für Notar ausgeben, wenn die Gerichte dies dann doch nicht anerkennen. Ich hoffe, sie können mir Tipps geben.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      der Notar wird Ihren Fall genau prüfen und einen gerichtsfesten Ehevertrag anstreben. Legen Sie das Dokument gegebenenfalls einem Anwalt vor, bevor Sie es unterzeichnen, um eine weitere Expertenmeinung hinzuzuziehen. Exakte Summen, welche die Gerichte akzeptieren und welche nicht, können wir Ihnen nicht nennen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Marie sagt:

    Guten Abend, wie lange behält eine Scheidungsfolgevereinbarung ihre Gültigkeit? Wir haben uns vor 3 Jahren getrennt, wohnen aber noch im gleichen geteilten Doppelhaus. Die Vereinbarung von 2013 soll dieses Jahr zum Notar gebracht werden, um die Sache mit dem Haus und Versorgungsverzicht für Rente offiziell und für das Gericht als Vereinfachung zu machen. Die Scheidung soll wegen der Kinder erst im Jahr 2017 erfolgen. Erkennen das Gerichte dann so an und was wird vor Gericht geprüft, wenn der Notar das abgesegnet hat?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtlich gesehen ein Ehevertrag. Dieser behält seine Gültigkeit und „verfällt“ nicht nach einer bestimmten Zeit. Besprechen Sie Details mit dem Notar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Stephan sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herrn,

    Meine Ex Frau und ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung unterschrieben das ich das Haus bekommen und den größten der Darlehen übernehme und meine Ex Frau die beiden kleinen Darlehen übernimmt . Ich habe soweit alles geregelt das ich meine Ex Frau aus Haftungentlassen kann. Jetzt habe durch Anwalt erfahren das meine Ex Frau das nicht Finanziert bekommt und durch die Elternzeit erst Ende 2017 wieder Arbeiten geht. Ich wollte dieses Jahr schon ins Haus einziehen um die hohe Doppelbelastung zuvermeiden und das nicht weiter leer steht.

  12. Helmut sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau hat nach einjähriger Trennung die Scheidung beantragt und wird von einem Anwalt vertreten. Wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung einvernehmlich erarbeitet und vom Notar beglaubigen lassen. Beim Gerichtstermin zur Scheidung werde ich mich selbst vertreten, da in der Scheidungsfolgevereinbarung aus unserer Sicht alles geregelt ist.
    Dennoch hat das Gericht nun geantwortet, dass vor einer Verhandlung noch Auskünfte von der Rentenanstalt eingeholt werden. Ein jeweiliger Rentenbescheid lag unserer Post an das Gericht bereits jeweils bei. In der Scheidungsfolgevereinbarung schließen wir einen Unterhalt und Versorgungsausgleich aus.
    Kann es sein dass ich als Mann und Mehrverdiener eigentlich „nie“ eine Change haben, dass ein Gericht solche Vereinbarungen zwischen Eheleuten anerkennt ?
    Ich frage weil ich vermute, dass der Richter unseren Wunsch dass wir uns gegenseitig nicht belasten wollen und jeder sein Leben eigenverantwortlich gestalten muss, nicht ganz akzeptieren wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helmut,

      solche Vereinbarungen werden regelmäßig von Gerichten nicht anerkannt, wenn ein Ehegatte durch diese unangemessen benachteiligt werden würde. Das Gericht prüft auch bei einer Scheidungsfolgevereinbarung die Rentenanwartschaften.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Vivi sagt:

    Hallo, meine einvernehmliche Scheidung mit unserer notariellen Folge-Vereinbarung ist nun rechtskräftig geworden. Mein Exmann hat eine neue Frau und die ist nicht einverstanden, was wir vereinbart hatten (Verzicht auf Versorgungsausgleich, Hypothekenteilung beim geteilt bewohnten Doppelhaus). Sie stänkert gegen mich und versucht unsere Vereinbarung zu kippen. Kann man die Vereinbarung im Nachgang über Anwalt und Gericht ändern lassen, nur weil man sich nach der Scheidung anders entscheidet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vivi,

      eine Änderung einer Scheidungsfolgevereinbarung ist nur durch eine Abänderungsklage möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Winnie sagt:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      bei uns kriselt es immer wieder. Ist es möglich, dass wir unseren 10 J alten Ehevertrag, der eine modifiz. Zugewinngemeinschaft beinhaltet (nur potentieller Betrieb aussen vor) dahingehend ergänzen, dass Phasen der Trennung/Trennungsjahr bei Zugewinnberechnung / Versorgunsausgleichsberechnung ausgeklammert werden.

      Wir sind uns einig darüber, dass wenn einer geht (+neuen Partner hat, vielleicht nur phasenweise) und keine Scheidung stattgefunden hat/ev sogar nie wird, er ab Trennungszeitpunkt nicht noch 1/2 Zugewinn/Versorgung der noch weiter auflaufenden Posten erhalten soll.

      (bzw. ist ggf nur Zugewinn ausschliessbar und partieller Versorgungsausschluss ev nichtig)

      Danke vielmals

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Winnie,

        die einvernehmliche Änderung eines Ehevertrages ist jederzeit möglich. Wenden Sie sich dafür an einen Notar.

        Ihr Scheidung.org-Team

  14. Didona sagt:

    Sehr geehrtes Team,
    während 2 1/2 Jahre Trennungszeit hat der Ehemann allein das gemeinsame ( kreditfreie ) Haus
    bewohnt.
    Als der Unterhaltsantrag zugestellt wurde , hat der Ehemann das Haus verlassen und behauptet zur Miete zu wohnen.
    Seine Rechtsanwälte schreiben es gäbe „kein Wohnvorteil mehr“. Aber 2 1/2 j.?
    Danke im Voraus und mfG. Dona

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Didona,

      der Wohnvorteil kann so tatsächlich weggefallen sein. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich in Ihrem speziellen Fall beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. UC sagt:

    meine Frau und ich hätten heute Termin beim Notar für Scheidungsfolgevereinbarung, jetzt hat sie gestern kurzfristig den Termin abgesagt, hat sie das Recht auf Verweigerung zum Notar zu kommen? obwohl ich dringend Scheidungsfolgevereinbarung brauche?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      sofern Sie den Termin nicht wahrnehmen kann, so besteht auch die Möglichkeit, diesen zu verschieben. Halten Sie am besten Rücksprache mit dem beurkundenden Notar oder Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. R sagt:

    Hallo,
    ich benötige bitte mal schnell eine Auskunft.
    Im notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung habe ich mit meinem Mann vereinbart, dass ich die eigengenutzte und abbezahlte Immobilie alleine erhalte. Soweit so gut.
    Auch ‚der Mietvorteil bleibt unberücksichtigt‘.
    Gilt dieser Mietvorteil jetzt nur für die eigene ersparte Miete oder auch für eine möglicherweise fremdvermietete Fläche im Haus.
    Ich könnte nämlich theoretisch das 3.OG weitervermieten.

    VG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Mieteinnahmen könnten zusätzlich auf etwaige Ansprüche angerechnet werden. Wird die Fläche jedoch nicht mehr selbst genutzt, kann sich dadurch der Wohnwertvorteil möglicherweise verringern. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Heidi M. sagt:

    Kann ich eine im Juli 2016 anwaltliche Trennungsvereinbarung auf Trennungsunterhalt noch jetzt notariell beglaubigen lassen? Mein Mann ist pensionierter Beamter u. und zahlt mir einen mtl. Ehegattenunterhalt v. € 900,- wie würden die Kosten hierfür berechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heidi,

      die notarielle Beglaubigung der Vereinbarung ist sicher möglich, befragen Sie hierzu einen Notar. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts richtet sich in erster Linie nach den Einkommen der Ehegatten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Katharina sagt:

    Hallo,

    meine Eltern wollen sich scheiden lassen. Meine Mutter besitzt eine Immobilie und ist alleiniger Eigentümer. Beide würden dem Renten-/Versorgungsausgleich zustimmen – jedoch würde mein Vater auf seine Ansprüche am Haus komplett verzichten. Nun meine Frage, wann, bei wem und in welcher Form muss er seinen Verzicht kundtun?

    Danke + Mit freundlichen Grüßen
    Katharina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      da der Ehemann hier nicht Miteigentümer ist, kann er in aller Regel auch keine Ansprüche auf das Haus erheben, sodass der Verzicht vermutlich unnötig wäre. Das Haus wird jedoch ggf. im Zugewinnausgleich Beachtung finden (sofern Zugewinngemeinschaft besteht), je nachdem, ob die Immobilie während oder vor der Ehezeit erworben wurde. Raten Sie Ihren Eltern zur Beratung durch einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Silke N. sagt:

    Hallo
    Gibt es da einen Unterschied in den Kosten ,ob ein ScheidungsfolgeVereinbarung vom Anwalt oder Notar aufgesetzt wird??
    Danke im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silke,

      sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann jedoch zu einer einvernehmlichen Scheidung führen, wodurch zusätzliche Anwaltskosten vermieden werden können. Sehen sie hierzu auch unseren Ratgeber zu den Scheidungskosten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Silke sagt:

        Vielen Dank, waren gestern beim Notar und haben eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen lassen. Beim Anwalt hätte ich dafür 2500 Euro zahlen müssen plus das beglaubigen vom Notar 2000 Euro. Also am besten gleich zum Notar, das wird billiger.

  20. Markus G. sagt:

    Ist es um eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung zwingend notwendig, dass wir einen Anwalt hinzuziehen?

    Wäre es nicht möglich, dass man anhand des o.a. Musters eine Vereinbarung trifft und diese in einem Notartermin von einem Notar auch gegenüber meiner Frau erläutert wird?

    Ich bin an einer fairen Lösung mit meiner Frau interessiert und möchte ehrlich nicht zwei Anwälte „aufeinander hetzen“, die die Sache an sich nur verteuern.

    Oder wäre es möglich, dass ich oder meine Frau eine Vereinbarung durch einen Anwalt aufsetzen und diese lediglich noch von einem Notar erläutert und beglaubigt wird?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marukus,

      ein Anwalt ist für die Aufsetzung eines Ehevertrages nicht zwingend hinzuzuziehen. Die Eheleute können sich auch gemeinsam mit einem Notar treffen und die Klauseln besprechen. Die Notargebühren nach Unterzeichnung des Ehevertrages schließen Vorgespräche und vor allem die Formulierung der Vertragsklauseln durch den Notar mit ein.

      Ich Scheidung.org-Team

  21. Marcel F. sagt:

    Ist eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung nach erfolgter und rechtskräftiger Scheidung noch anfechtbar?
    Mein Vater hat sich nach der Scheidung arbeitsunfähig schreiben lassen und will in Rente und kann dann die Rate für die Immobilie nicht zahlen, laut Vereinbarung vom Notar ist dies aber durch Vertrag festgelegt dass er die Hälfte zahlen soll, da er auch die Hälfte der Immobilie nutzt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marcel,

      ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung einseitig änderbar ist, kommt auf die Formulierung derselben an. In jedem Fall muss dies vor Gericht verhandelt werden; ihr Vater sollte sich an einen Anwalt wenden. Außerdem ist natürlich eine einvernehmliche Änderung bei einem Notar möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  22. Rolf sagt:

    Ich habe vor Jahren mit meiner damaligen Freundin eine liste gemacht was wem gehört (Trennungsvereinbarung). Muss sowas auch notariell Beglaubigt sein oder kann Sie die Sachen jetzt einfordern (sind seit 9 Monaten getrennt). Wir haben diesen Zettel beide unterschrieben, haben danach aber auch andere Sachen angeschafft.

    Vielen Dank im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rolf,

      Eine Trennungsfolgenvereinbarung muss immer notariell beglaubigt werden. Andernfalls hat die Vereinbarung vor Gericht keine Gültigkeit. Grundsätzlich gilt bei einer Trennung ohne Trauschein allerdings, dass das Vermögen sowie der Hausrat getrennt bleiben. Es findet also kein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, was Sie in die Beziehung mitgebracht haben, gehört auch nach der Trennung Ihnen und umgekehrt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  23. Andreas sagt:

    Meine Scheidung ist seit 4 Wochen rechtskräftig. Wir haben in der notariellen Scheidungsfolgevereinbarung den wechselseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich beschlossen, da beide bis Eheende voll erwerbsfähig waren und auch alle Unterhaltsfragen uns gegenüber nach Scheidung ausgeschlossen. Nach der Scheidung ist bei mir der Zweifel aufgekommen, ob das mit dem Versorgungsausgleich klug war. Kann sein, dass ich bald arbeitslos werde. Welche Möglichkeiten gibt es dies anzufechten und geht das nachträglich noch?
    Meine geschiedene Frau will das natürlich nicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      beim Versorgungsausgleich werden nur Rentenanwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Nacheheliche Arbeitslosigkeit wirkt sich hierbei nicht mehr aus. Wenn beide Ehegatten während der Ehe vollzeitberufstätig waren, ist in aller Regel von nur geringen Ausgleichswerten auszugehen. Da die die Anwartschaften hälftig untereinander aufgeteilt werden, könnten im Zweifel auch sie am Ende mit weniger Rentenpunkten dastehen. Zudem ist das Vorgehen gegen rechtskräftige Entscheidungen nur in seltenen Fällen noch möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  24. Katharina sagt:

    Wir haben eine notarische Scheidungsfolgevereinbarung und unsere Scheidung war im Einvernehmen im August diesen Jahres. In der Vereinbarung stand dass wir gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten, weil wir während unserer 30 jährigen Ehe beide voll gearbeitet hatten. Ich als Beamtin mit A9 bekomme daher etwas mehr Pension, als mein Exmann Rente+ Betriebsrente, obwohl wir im Brutto etwa gleich verdienten. Ich muss allerdings davon PKV bezahlen, sodass etwa 300 Euro von der Pension A9 runter gehen. Nun ist es so dass mein Exmann in 2 Jahren in Rente geht und plötzlich doch den Versorgungsausgleich will. Kann er dass wirklich im Nachgang beantragen und die Vereinbarung kippen? Die Scheidung ist längst rechtskräftig und ich habe noch Schulden aus der Ehe zu begleichen, er nicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      grundsätzlich bedarf es in einer Abänderungsklage, um die Scheidungsfolgevereinbarung zu kippen. Inwieweit allerdings eine Klage nach einer solch langen Zeit noch zulässig ist und erfolgt haben kann, kann ein Anwalt beantworten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  25. F sagt:

    Wieso sollte man eine solche Vereinbarung unterzeichnen? Das ist ja wohl ein Witz, da ist man ja mit jeder gesetzlichen Regelung besser gestellt. Insbesondere die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollsteckung. Danke, nein, muss ich nicht unbedingt haben. Aber wenigstens denkt jetzt jede Frau, welche nach Trennungsvereinbarung googelt gleich, das müsse so sein, dass sich der Ehemann in allen Punkten unterwirft. Gleichberechtigung ahoi! Wer arbeitet und der Volkswirtschaft (und Familie) zu Nutzen ist, ist sowieso der Dumme- am besten lieber die ganze Ehe arbeitslos und Spaß dabei, dann kann man sich den Rest seines Lebens weiter auf Hartz IV oder Unterhalt ausruhen. Aber wenn man dann sowas am besten noch vor einem Notar unterschreibt, kann man sich gleich den Strick nehmen- oder nach Panama auswandern.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      eine Scheidungsfolgevereinbarung sollte zu einer einvernehmlichen Scheidung führen und daher sollten auch beide Parteien davon profitieren. Eine umfassende Beratung ist daher unerlässlich, allerdings ist kein Partner dazu gezwungen eine solche auch zu unterschreiben. Die Entscheidung obliegt jedem selbst.

      Ihr Scheidung.org-Team

  26. H. sagt:

    Hallo,
    wenn eine Scheidungsfolgevereinbarung durch reien Notar getroffen wurde muss diese ein Jahr ruhen bevor man sie Scheidung einreichen kann? Oder ist sie sofort wirksam. MFg C.H.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      mit Beglaubigung ist die Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam. Allerdings sind die hier getroffenen Vereinbarungen auf bestimmte Zeitpunkte begrenzt: nacheheliches Unterhalt auf den Zeitpunkt der Scheidung, Trennungsunterhalt für die Dauer der Trennungszeit bis zur Scheidung usf. Die Vereinbarungen sind also in aller Regel an zeitliche Abläufe gebunden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  27. L sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in meiner notariell beglaubigten Scheidungsvereinbarung steht, dass ich bis einschließlich eines bestimmten Termines eine Unterhaltsrente bekomme. Eine Abänderung ist nur möglich für den Fall, dass mein Ex-Gatte wegen voller Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit nicht arbeitsfähig ist.
    Die Klausel mit Verzicht nach einer Heirat wurde nicht in die Vereinbarung geschrieben, nachdem mein Ex-Gatte per Mail geschrieben hatte, dass er darauf verzichten würde.
    Nachdem ich jetzt geheiratet habe, hat mein Ex-Gatte angekündigt, den Unterhalt nicht mehr zu bezahlen. Darf er das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Grundsätzlich gilt, dass ab einer Neuheirat kein nachehelicher Unterhalt von Ex-Partner gezahlt werden muss. In einer Ehe sind die Ehegatten einander unterhaltspflichtig. Ihr Ex-Mann kann also ein Schreiben aufsetzen und die Unterhaltszahlungen verweigern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  28. Johannes sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    meine „noch“ Frau und ich haben bereits eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet. Nach 1 Jahr Trennung soll nun die Scheidung erfolgen. Werden die Scheidungskosten dadurch günstiger, weil wir eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet haben?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Johannes,

      da Sie im Rahmen dessen bereits sämtliche Scheidungsfolgen einvernehmlich vereinbart haben, ist einem streitigen Verfahren so vorgebeugt. Es bedarf durch die Einigkeit dann in aller Regel nur noch eines Anwalts, den der Antragsteller beauftragt. Schon dadurch lassen sich Kosten sparen. In streitigen Verfahren ist es oftmals so, dass beide Ehegatten zusätzlich immer weitere Folgesachen gerichtlich klären lassen wollen. Da dabei häufig beide Anträge und Gegenanträge stellen, muss jeder einen Anwalt beauftragen, da für die Antragstellung vor dem Familiengericht stets Anwaltszwang gilt.

      Ein direkter „Bonus“ wird auf die Scheidungskosten aufgrund einvernehmlicher Vereinbarungen jedoch nicht gewährt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  29. Thomas J. sagt:

    In einer Scheidungsfolgevereinbarung wird unter anderem der Kindes- und Ehegattenunterhalt geregelt. Wir sind seit dem Jahr 2000 verheiratet und haben zwei Kinder (18 und 13 Jahre alt). Beide Partner sind voll berufstätig. Der Gesetzgeber läßt sich allerdings nicht zu der Dauer der Unterhaltszahlungen aus. Auf wieviel Jahre einigt man sich da in der Regel?
    Beste Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      dies kann individuell vereinbart werden. Wenn beide Ex-Ehegatten sich selbst unterhalten können, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt. Kindesunterhalt muss so lange bezahlt werden, wie eine Bedürftigkeit der Kinder besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  30. K. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind gerade dabei uns zu trennen. Aus finanziellen und emotionalen Gründen wollen wir uns derzeit allerdings noch nicht offiziell scheiden lassen sondern wollen beide in unserem Haus bleiben und auch für unser Kind weiter gemeinsam sorgen. Ich bin jetzt auf diese Möglichkeit der Trennungs und Scheidungsfolgenvereinbarung gestoßen und habe dazu eine Frage. Wir wollen die Trennung beide einvernehmlich. Kann nach Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung noch eine Scheidung aus Verschulden entstehen? Was wäre zB, wenn meine Frau einen neuen Mann oder ich eine neue Frau kennenlernen würde, wir allerdings vereinbart hätten, dass das für uns so in Ordnung sei.

    Danke für die Auskunft.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Sie können in der Trennungsvereinbarung festhalten, in welchem Fall es zu einer Scheidung kommt. Ein Grund wäre beispielsweise eine neue Partnerschaft. Sie können so vorläufig festlegen, dass Sie gemeinsam in dem Haus wohnen bis Sie einen Partner gefunden haben. Zudem sollten Sie klären, welcher Ehegatte das Haus in diesem Fall behalten darf. Für weitere spezielle Fragen sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  31. M. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit welchen Kosten müsste ich denn für den Fall einer einer notariellen Beglaubigung einer Scheidungsfolgevereinbarung rechnen? Ich habe bereits ein Dokument vorbereitet.

    Besten Dank und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      erfragen Sie dies bitte beim Notar. Die Kosten ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) und hängen vom Verfahrenswert ab.

      Ihr Scheidung.org-Team

  32. Bernd G. sagt:

    Hallo,
    meine Frau und ich haben uns darauf geeinigt, dass sie unser Haus übernimmt und mich dahingehend auszahlt.
    Nun besteht die Bank auf das Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung obwohl sie zusätzlich die Ablösung der kompletten Hausdarlehen verlangt.
    Somit wäre die Bank doch eh “aus dem Schneider“. Mir erschließt sich der Sinn dahinter nicht.

  33. Dirk M. sagt:

    Hallo Team,

    Ich wollte mal fragen, ob und ggf. ab wann bei einer Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend benötigt wird. Die Scheidung ist soweit durch und jetzt ist auf der Rechnung vom Anwalt dieser Posten mit aufgeführt, obwohl meine Exfrau zum Anwalt gesagt hat, dass wir das nicht benötigen, da wir alles selbst regeln, da wir uns im „Guten“ getrennt haben. Also meine Frage ist, ob bei einer Scheidung diese Vereinbarung gemacht werden MUSS und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      eine Scheidungsfolgevereinbarung ist nicht zwingend nötig. Allerdings kann diese Sinn machen, um die vereinbarten Folgesachen schriftlich festzuhalten sind – auch wenn Sie sich einig sind.

      Ihr Scheidung.org-Team

  34. Tobias U. sagt:

    Sehr gehrte Damen und Herren,

    ich habe vor 2 Jahren eine Scheidungsfolgevereinbarung mit meiner Ex-Frau getroffen bezüglich unserer Immobilie. Wir sind von einem Wert von 250.000,00 € ausgegangen, so dass ich mit 30.000,00 € entschädigt wurde. Da die Kreditbank mit sehr hohen Vorfälligkeitskosten gedroht hatte, bin ich in den Kreditverträgen und somit auch im Grundbuch geblieben. Meine Ex-Frau hat nun die Immobilie für 287.000,00 € verkauft. Meine Frage: steht mir noch Geld zu? wir sind ja von einem Wert von 250.000,00 € ausgegangen bei der Vereinbarung. Ich hatte die Immobilie in Eigenleistung saniert und 8 Jahre lang mein ganzes Geld investiert.

    Vorab schon mal vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tobias,

      ob sich in Ihrem Fall ggf. tatsächlich noch Nachforderungen ergeben, können Sie bei einem Anwalt in Erfahrung bringen. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht einschätzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  35. L. sagt:

    Hallo,
    im Rahmen einer gütlichen Trennung wollen wir den Versorgungsausgleich evtl. durch eine Vereinbarung regeln, haben diese aber noch nicht. Im Scheidungsantrag hat der RA meiner Frau dargelegt, dass keine Vereinbarungen getroffen wurden und beantragt: „das Versorgungsausgleichsverfahren ist daher von Amtswegen einzuleiten“. Ist nach Abgabe des Fragebogens (V10) und Bewertung aller Anwartschaften oder gar nach gerichtlicher Festlegung des Ausgleichs noch eine abweichende notarielle Vereinbarung möglich? Ab welchem Zeitpunkt ist dieser Weg verschlossen?

    Vielen Dank für Ihre Beantwortung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      regelmäßig kann eine Scheidungsfolgevereinbarung bis zur Rechtskraft der Scheidung Beachtung finden. Erkundigen Sie sich hierzu nochmals bei Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  36. I. H. sagt:

    Hallo,
    wir haben nach unserer Trennung 2013 eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen, im Jahr 2014 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. In der Vereinbarung wurde ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt, Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüchen bezüglich des Vermögens in der Ehe, Ausschluss des gestzl. Versorgungsausgleichs beschlossen. Weiter haben wir geregelt, dass ich mit unserer Tochter in der ETW wohnen bleibe, das Darlehen dazu vollständig übernehme (Grundbuchänderungen sind vollzogen) und im Gegenzug mein Exmann eine zweite, kleinere ETW übernimmt (auch mit Restschuld). Da er jetzt mehrere Monate keinen Kindesunterhalt zahlt und ich diesen eingefordert habe, stellt er nun fest, dass die Vereinbarungen zu seinen Ungunsten ausgefallen wären und er strebt nun eine Änderung an. Ist das nach der Zeit und trotz Vereinbarung, Scheidung und Grundbuchänderungen noch möglich?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      auch nach Rechtskraft einer Entscheidung besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen Ihres Ex-Mannes genauestens prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  37. Alex M. sagt:

    Hallo Team,

    ich und meine Ehefrau haben uns auf den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geeinigt. Dort sollen vor Allem die Regelungen zu der gemeinsamen Wohnung, den zugehörigen Finanzierungskrediten und einer Art „Abfindung“ an meiner Frau getroffen werden. Darüber hinaus habe ich in den Entwurf den Kindesunterhalt unseren gemeinsamen 6-jährigen Sohnes aufgenommen. Jetzt habe ich erfahren, dass der Kindesunterhalt auch einseitig bei einem Notar zur Niederschrift erklärt werden kann, was geringere Kosten verursacht, als in einer notariell beglaubigten beidseitigen Vereinbarung. Weiterhin habe ich Aufteilungsliste der Hausratgegenstände als Anlage beigefügt. Ich habe zu diesen 3 Themen folgende Fragen:

    1. Hat die Vereinbarung über eine „Abfindung“ an meine Ehefrau evtl. betragsabhängig Einfluss auf die Höhe der Notarvergütung?

    2. Ist die einseitige Erklärung über Kindesunterhalt beim Notar und/oder beim Jugendamt vor dem späteren Scheidungsgericht insoweit anerkannt, als dafür keine weitere Anwalts- und Gerichtskosten anfallen würden? Also, gleichwertig der Aufnahme in die Scheidungsfolgenvereinbarung, oder muss dies zwingend Bestandteil der Scheidungsfolgenvereinbarung werden, da sonst entsprechend vor dem Scheidungsgericht Honorar- und Gebührenpflichtig geregelt werden muss?

    3. Hat die Aufteilungsliste der Hausratgegenstände als Anlage zu der Scheidungsfolgenvereinbarung Einfluss auf die Honorarbemessung des Notars? Kann diese auch ohne notarielle Beglaubigung vereinbart werden?

    Mit der Beantwortung dieser Fragen würden Sie mir wirklich sehr helfen. Herzlichen Dank Ihnen hierfür im Voraus!

    Viele Grüße
    Alex

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      1. + 3. Alle in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Einigungen entsprechen einem gewissen Wert. Dieser ergibt am Ende den Geschäftswert, nach dem sich die Notargebühr berechnet. Diese ist am Ende jedoch geringer, als wenn das Gericht hierüber entscheiden sollte, da hier zusätzlich weitere Gerichts- und Anwaltskosten hinzukommen.

      2. Grundsätzlich werden gerichtlich nur die Hauptsache (Scheidung) und der Versorgungsausgleich zwangsläufig verhandelt. Alle weiteren Folgesachen müssen nicht gerichtlich entschieden werden, sondern können die Ehegatten auch außergerichtlich klären. Nur auf Antrag verhandelt das Gericht derartige Scheidungsfolgesachen.

      Wenden Sie sich für die Aufsetzung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bitte an einen Anwalt. Für Laien lässt sich kaum überblicken, welche Vereinbarungen wirksam sind, welche nicht. Ein Anwalt kann beurteilen, welche Regelungen möglich sind und welche die Gefahr bergen, dass die Vereinbarung trotz Beuurkundung anfechtbar wäre – in Teilen oder gar ganz.

      Ihr Scheidung.org-Team

  38. S. sagt:

    Hallo liebes Team
    wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung. Nun liegt diese beim Notar. Leider können der Notar und der anwalt meiner Frau sich nicht einigen in welcher Reihenfolge was erfolgen muss. Der Notar sagt, zuerst muss die Scheidung eingereicht werden und er braucht das Aktenzeichen. Der Anwalt sagt ohne den fertigen Notarvertrag kann er die Scheidung nur einreichen ohne Hinweis darauf, dass der Versorgungsausgleich und alles andere (Wohnung etc) schon geregelt sind.
    Wer hat nun Recht. Ich hänge nun seit 3 Monaten in der Luft
    Besten Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      nach § 133 Absatz 1 Ziffer 2 FamFG muss in dem Scheidungsantrag im Falle einer einvernehmlichen Scheidung bereits angegeben werden, ob die Beteiligten bereits außergerichtlich Vereinbarungen zu den nicht von Amts wegen durchzuführenden Scheidungsfolgesachen getroffen haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  39. Dieter D. sagt:

    Ich bin seit 2013 geschieden. Meine Kinder waren damals (vor allem während der jahrelangen Verhandlungen) erst 7 bzw. 10 Jahre alt, so dass ich abweichend von der wohl vorherrschenden Rechtsmeinung einem Unterhaltsanspruch gegenüber meiner Frau zugestimmt habe. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sieht vor, dass meine Ex-Frau noch einige Jahre kostenfrei in dem Haus wohnen darf, dessen Alleineigentümer ich bin, und für das ich immer noch das Darlehen abzahle. Meine Kinder sind mittlerweile 17 bzw. 14 Jahre alt, meine Frau arbeitet wieder in Vollzeit in einem Akademiker Beruf, und lebt seit 4 Jahren mit einem festen Partner in meinem Haus. Ich sehe daher keinen Grund mehr die Unterhaltsansprüche meiner Ex-Fau aufrechtzuerhalten. Gibt es eine Möglichkeit die damals getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung wegen geänderter Umstände anzufechten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dieter,

      die Änderung der Sachgrundlagen kann eine Neuberechnung begründen. Ob und inwieweit die damals getroffenen Vereinbarungen abgeändert werden können, kann Ihnen ein Anwalt entsprechend mitteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  40. Michael sagt:

    Hallo Scheidung.org Team,
    ich möchte nun dieses Jahr nach einem Trennungsjahr die Scheidung einreichen. Meine (Noch) Frau und ich haben keine gemeinsamen Kinder und leben seit ca. 26. Juni 2016 getrennt. Sie lebt nun bei ihrem neuen Partner in Bayern. Ich selbst bin nach Österreich gezogen.
    Wir wollen eine einvernehmliche Scheidung. Mir persönlich wäre ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht wichtig. Bieten sie auch Hilfe bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
    MFG Michael

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      grundsätzliche Fragen können wir Ihnen beantworten, eine Rechtsberatung dürfen wir allerdings nicht erteilen. Hierzu müssten Sie einen Anwalt aufsuchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  41. Oliver M. sagt:

    Hallo,
    wir haben vor 3 Jahren eine Scheidungsfolgevereinbarung notariell abgeschlossen.
    Darunter ist auch geregelt, dass der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Stufe 6) zu zahlen ist. Dem komme ich im vollem Umfang inkl. aller Erhöhungen und Alterstufen auch nach.
    Mittlerweile verdiene ich allerdings etwas mehr und wäre eine Stufe höher. Meine Exfrau hat daraufhin beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragt und diese möchten den Unterhalt für die Kinder neu berechen.
    Meine Frage ist nun, ob das zulässig ist? Denn schließlich haben sich die gesetzlichen Vertreter (Eltern) zur gegenseitigen Absicherung in der Vergangenheit auf eine Stufe festgelegt.
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oliver,

      Einkommensveränderungen können grundsätzlich eine Anpassung und Neuberechnung beim Kindesunterhalt begründen. Etwaige Regelungen zum Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die eine feste Höhe bestimmen, sind oftmals nicht wirksam, da es sich um dynamische Prozesse handelt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche der Kinder prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  42. Martina sagt:

    Hallo Scheidungs.org-Team,

    wir haben bereits eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben.
    Ich weiß, dass Änderungen bzgl. des Unterhalts im nachhinein schwer möglich sind.

    Können die Eheleute, nebst der Folgenvereinbarung, untereinander separate Vereinbarungen / Absprachen treffen und schriftlich fixieren oder ist dies dann ungültig?

    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      dies ist zwar möglich, aber nicht ratsam. Kommt es zu Streitigkeiten, ist wohl immer die Scheidungsfolgevereinbarung heranzuziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der genaueres sagen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  43. Chris sagt:

    Liebes Team,
    Ich habe mit meiner Ex Frau eine Scheidungsfolgevereinbarung vereinbart,worin geregelt ist das wir uns beide gemeinsam um die zusammenangeschafften Hunde kümmern und die anfallenden Kosten teilen!
    Nun hat sich mit meiner neuen Freundin die Lebensumstände geändert da wir Nachwuchs bekommen!
    Finanziell wird es deshalb schwierig das ich mich weiterhin an den Kosten für Futter usw beteilige….
    Welche Möglichkeiten gibt es nun die Scheidungsfolgevereinbarung für nichtig zu erklären?
    In der folgevereinbarung steht,das es bei einer wesentlichen Veränderung der Lebensumstände,einer richterliche Inhaltskontrolle und Anpassung unterliegt!

    Und wie ist das wenn es finanziell nicht möglich ist zu zahlen?!
    Geht das Kind vor den Hunden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      grundsätzlich stehen Kinder vor den Bedürfnissen von Haustieren. Aber auch vertragliche Regelungen müssen eingehalten werden. Die zusätzliche Klausel in Ihrem Vertrag lässt vermuten, dass Sie die Anpassung gerichtlich einfordern müssen, sofern keine einvernehmliche Einigung möglich ist. Grundsätzlich sind notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung rechtswirksam und können nicht einfach so für nichtig erklärt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  44. Michael S. sagt:

    Hallo Team.
    Ich habe mal eine frage. Ich bin seit dem letzten September 2016 Geschieden in der Schweiz und ich und meine Ex Frau hatten eine Scheidungsvereinbarung getroffen. Wie rechts gültig ist diese vereinbarung und gibt’s da ein verfall zeit.
    Mit freuntlichen grüssen Michi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      sofern die Vereinbarung von einem Notar beurkundet wurde, ist sie rechtsgültig und kann jederzeit durchgesetzt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  45. Liana sagt:

    Sehr geehrte Damen / Herrn,
    meine Schwester hat vor 3 Jahren von ihrem Mann Scheidung gemacht. Damals haben sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemacht, um nacheheliche Zahlung auf einmal zu regulieren. Nach dieser Vereinbarung, zahlt der Mann monatlich pauschal 850 euro. ( aber NICHT klar definiert, wieviel Kinderunterhalt & Ehegattenunterhalt) .

    Jetzt möchte der Mann weniger bezahlen , da er jetzt weniger verdient. Nach Düesseldorfer Tabelle sollte er theoretish nur 500 euro insgesamt , inkl.c.a. 300 euro für das Kind bezahlen.
    Frage:
    1. Darf er die Unterhalt jetzt nach sein Einkommen neu kalkulieren lassen, ohne Rücksicht auf der unterschriebenen Scheidungsfolgenvereinbarung ? oder muss er nach der Vereinbarung weiter so viel bezahlen ?
    2. In welchen Fällen darf man diese Vereinbarung widerrufen ?
    3. wenn jetzt eine neue Vereinbarung gemacht werden soll, sollen die Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt separate definieret werden ?

    Danke!

    Mit freundlichen Grüssen
    Liana

    Mit freundlichen Grüssen
    Liana

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Liana,

      1. Grundsätzlich richtet sich der Unterhalt nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sind hier Veränderungen geben, können natürlich auch nachträgliche Änderungen bei der Unterhaltszahlung vorgenommen werden.
      2. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann unter Umständen angefochten werden, wenn ein Irrtum bezüglich der Inhalte gegeben war. Hierbei bedarf es dann jedoch in jedem Einzelfall einer gerichtlichen Bewertung.
      3. Da es sich um unterschiedliche Ansprüche und unterschiedliche Anspruchsteller handelt, können diese auch getrennt definiert werden.

      Raten Sie Ihrer Schwester zum Besuch bei einem Anwalt. Dieser kann Sie bezüglich der Abänderbarkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung beraten und Unterhaltsansprüche vorab beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  46. Cindy sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    ich und mein Mann haben in unserem Heimatland verheiratet und in Deutschland anerkennen lassen. Jetzt werden wir scheiden, zwar auch in unserem Heimatland. Wir ( ein Kind ) leben in Deutschaland und arbeiten auch in Deutschland.
    Um die Zahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalten zu regulieren, werden wir auch eine Vereinbarung wie Scheidungsfolgenvereinbarung machen.
    Frage :
    1. Da diese Vereinbarung wird zuerst von dem Behörde in unserem Heimatland genötigt, deswegen wird es von uns beiden unterschrieben und lokal anerkannt werden. Nachher wird es übersetzt und bei der offiziellen Stelle beglaubigt. Ist diese Vereinbarung nach diesen Verfahren in Deutschland gültig ?

    2. Nach deutschen Gesetzen muss einige Punkte in der Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden, und rechtlich formuliert werden, dadurch diese Vereinbarung überhaupt gültig werden kann ?

    3. Wir haben zwischen uns eine pauschale nacheheliche Zahlung vereinbart, muss es als Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt getrennt definiert werden?

    Ich bedanke mich im Voraus!

    LG
    Cindy

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cindy,

      1. Ausschlaggebend ist in der Regel, welches Familienrecht zur Anwendung kommt: das deutsche oder das Ihres Heimatlandes. In letzterem Fall können einzelne Regelungen in Deutschland möglicherweise nicht durchsetzbar sein. Wenden Sie sich für die Klärung an einen Anwalt.

      2. Wenn die Scheidung nach deutschem Recht erfolgt und damit auch die Scheidungsfolgenvereinbarung entsprechend an das deutsche Familienrecht angepasst wird, besteht weitgehend Testierfreiheit. Allerdings können einige Klauseln in einem solchen Vertrag auch unwirksam sein oder gar die gesamte Vereinbarung entwerten. Ein Anwalt kann Sie darüber aufklären, welche Regelungen zulässig sind und Ihnen beim Aufsetzen einer wirksamen Scheidungsfolgenvereinbarung helfen.

      3. Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sind verschiedene Ansprüche, die in der Regel getrennt zu regeln sind. Welche Ansprüche Sie und Ihre Kinder im Einzelnen haben kann

      Ihr Scheidung.org-Team

  47. Claudia sagt:

    Mein (Noch-) Mann und ich beabsichtigen vor einem Notar einen Ehe- und Übertragungsvertrag abzuschließen in dem es auch um um die Übertragung der Immobilie geht. Wäre es nicht sinnvoll, in diesem Vertrag auch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilanspruch auszuschließen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      im Falle einer anhängigen oder bereits rechtskräftigen Scheidung erlischt regelmäßig das Erbrecht des Ehegatten automatisch (§ 1933 BGB). Ansprüche auf das Erbe im Falle des Versterbens können regelmäßig nicht mehr erhoben werden, weshalb es oftmals keiner zusätzlichen Klauseln hierzu bedarf. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten, welche Regelungen in dem Vertrag ggf. noch getroffen werden sollten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  48. Cora sagt:

    Ich habe mit meinem Ehemann eine Trennungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der wir unser Vermögen einvernehmlich aufgeteilt haben
    Jetzt habe ich herausgefunden, dass er eine Lebensversicherung in der Ehe angespart hat über ein Konto, von dem ich keine Kenntnis habe.
    Kann ich hier Ansprüche durchsetzen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cora,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche im Falle der Scheidung und bei durchzuführendem Versorgungs- und/oder Zugewinnausgleich Ihrerseits bestehen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  49. G. sagt:

    Guten Tag,

    wonach berechnen sich die Kosten für die notarielle Scheidungsfolgen/Trennungsvereinbarung? In dieser wird geregelt, dass der Partner 20.000 erhält und somit alle Ansprüche (Unterhalt, Zugewinn etc.) abgegolten sind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Notarkosten und ggf. auch Anwaltskosten für das Aufsetzen der Erklärung richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert/Geschäftswert. Dieser ergibt sich jedoch nicht nur aus vereinbarten Ausgleichszahlungen, sondern aus sämtlichen in der Scheidungsfolgenvereinbarung betroffenen Sachverhalte. Wenden Sie sich an Ihren Notar. Dieser kann die genaue Berechnung erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  50. Mel. sagt:

    Guten Tag,
    mein Mann und ich haben im Juni die Scheidungsfolgevereinbarung unterschrieben. Ich habe auf jede Unterhaltszahlung verzichtet, da ich nach wie vor bei ihm angestellt bin. Mein Gehalt wurde entsprechend erhöht (als Anlage dient mein Arbeitsvertrag), so dass er privat gar nichts zahlen muss. Inzwischen sind wir total zerstritten. Es ist einfach nicht mehr möglich weiterhin in seiner Firma zu arbeiten. Er sagt, er kündigt mich nicht. Ich kann nicht kündigen, da ich dann erstmal gar kein Geld sehe. Ich bin ziemlich vezweifelt. Wie komme ich da raus? Lässt sich dieser Teil der Scheidungsfolgeverienbarung im Nachhinein ändern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mel,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu prüfen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall ggf. noch bestehen. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  51. Nico sagt:

    Hallo
    Wir trennen uns u waren zwecks Vereinbarung beim Notar.
    1. Ist es ein Unterschied ob diese als Scheidungsvereinbarung oder Trennungsfolgevereunvarung tituliert ist?

    2. Wenn der Kindesunterhalt in Summen eingetragen wird …der Zusatz dynamisch dabei steht….kann ich den Unterhalt trotzdem berechnen u anpassen lassen in den nächsten Jahren???

    3. bis zur Scheidung möchte uch nucht den gegenseitigen Verzicht auf Erbansprüche…evt auf den Pflichtteil reduzieren wäre ok….geht das?

    4. In der Vereinbarung soll ein Trennungszeitpunk stehen…macht das Sinn oder gilt nicht ohnehin due Vereinbarung als Zeitpunkt?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nico,

      1. Eine Trennungsvereinbarung beschäftigt sich regelmäßig nur mit Aspekten, die bis zur Scheidung Gültigkeit haben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist für die Zeit danach wirksam. Oftmals wird eine Kombination aus Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aufgesetzt.

      2. Der Zusatz „dynamisch“ verweist in der Regel darauf, dass eine entsprechende Anpassung bei Veränderungen anzuwenden ist.

      3. Mit Einleitung der Scheidung ist das Erbrecht des Ehegatten automatisch außer Kraft gesetzt (§ 1933 BGB).

      4. Der Trennungszeitpunkt ist der Moment, in dem die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Dies trifft nicht erst ab Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu.

      Wenden Sie sich für eine umfassende und fallbezogene Klärung Ihrer Fragen bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  52. Sabine sagt:

    Guten Tag,
    mein Mann und ich leben seit 18 Jahren getrennt. Wo auch ein Scheidungsantrag mit
    Aktenzeichen beim Familiengericht besteht. Mein Mann hat den Antrag dann wieder
    ruhen lassen bis heute.Nun will sich mein Mann doch scheiden lassen.Ist es besser
    eine Scheidungsfolgevereinbarung über einen Notar zu klären und dann sich an das Familien-
    gericht zu wenden zwecks Scheidung.Die Anwaltskanzlei wo mein Mann den Antrag gestellt hat gibt es nicht mehr.Mein Mann hat keine Information wo die Unterlagen sind.
    Kann man das mit der Vereinbarung vom Notar und direkt ans Gericht und geht es nur über
    einen Anwalt weil das Verfahren ruht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      grundsätzlich ist eine notarielle Vereinbarung bezüglich der Scheidungsfolgen anzuraten, da dies Scheidungsverfahren maßgeblich erleichtern kann. Eine Scheidung kann in Deutschland jedoch nur von einem Familiengericht ausgesprochen werden und hier besteht regelmäßig Anwaltszwang für Antragsteller. Die Beauftragung eines neuen Anwalts wird deshalb vermutlich unausweichlich sein. Lassen Sie sich ggf. zunächst außergerichtlich hierzu beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  53. Robert sagt:

    Sehr geehrtes Team,

    Meine ExFrau versucht gerichtlich eine Forederung aus einem Ehevertrag durchzusetzen. Es geht um eine erhebliche Summe und damit verbundenen Kosten bei Gericht und den notwendigen Anwälten. Vorher gab es keine außergerichtliche Geltendmachung der Forderung. Der Vertrag ist an der betreffenden Stelle nicht eindeutig und es ist kein Termin genannt an dem ich zu einer Zahlung verpflichtet wäre.

    Die Frage ist nun ob es mir unter diesen Umständen auferlegt werden kann außer der Begleichung ihrer Forderung auch noch Ihre Anwalts und Gerichtskosten zu übernehmen.

    Vielen Dank einstweilen.

    Robert

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Robert,

      sind entsprechende Einigungen in einem Ehevertrag getroffen worden, können diese im Zweifel auch gerichtlich geltend gemacht werden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Ex-Frau genau prüfen zu lassen. Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Einschätzung zu Ihrem Fall abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  54. Alex sagt:

    Guten Tag,
    ich bin mit meiner Frau gerade erst 1 Monat verheiratet. Und beide wollen die Scheidung oder eine Eheaufhebung . Was sollen wir tun ich weiß nicht weiter bewegen uns nur im Kreis. Vielen Dank im vorraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über eine Scheidung und entsprechende Folgesachen in Kenntnis setzen zu lassen. Dieser kann Ihnen auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  55. Dana sagt:

    Sehr geehrtes Team, ich habe einen Mediationsvergleich mit meinem Mann geschlossen. Dieser beinhaltet auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, allerdings ohne notarielle Beglaubigung. Insbesondere ist darin auch der Zugewinnausgleich geregelt. Wie verhält sich es, wenn dann die Scheidung beantragt wird diesbezüglich? Sollte auf den Vergleich im Scheidungsverfahren Bezug genommen werden oder nicht? Vielen Dank und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dana,

      eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ohne notarielle Beglaubigung nicht rechtswirksam und kann sehr leicht abgelehnt oder angefochten werden. Alle hierin getroffenen Regelungen werden nicht gesondert im Scheidungsverfahren behandelt, sofern es keinen gesonderten Antrag gibt. Ausnahme: Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen behandelt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird dem Gericht oftmals gemeinsam mit dem Scheidungsantrag vorgelegt. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  56. Sabine sagt:

    Hallo
    Scheidung ist durch.
    Nun warte ich auf die Unterschrift meines Ex Mannes zwecks Ablösevollmacht Bank. Wenn das fertig ist und Geld geflossen ist, kann der Notar seine Arbeit weitermachen.
    Wie sieht es denn aus, wenn ich nun wieder ins gemeinsame Haus möchte, um schon mal anzufangen mit renovieren.
    Mein Ex Mann wohnt noch da(1 Tag die Woche).
    Meine Tochter ebenso. Sie bleibt auch weiterhin dort wohnen, wenn ich wieder da bin.
    Ich bin damals ausgezogen und übernehme die Immobilie samt Darlehen jetzt.
    Darf ich das Haus einfach wieder betreten?
    Hat er mit der scheidungsfolgenvereinbarung nicht sein eigentum aufgegeben?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      dies richtet sich auch danach, ob er derzeit noch zur Nutzung berechtigt ist. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, ob Sie ggf. auch gegen den Willen des Bewohners in das Haus dürfen. Möglicherweise kann auch das gemeinsame Gespräch mit Ihrem ehemaligen Partner hilfreich sein, um ggf. einen Termin festzulegen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  57. Steffi sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgenden Text:
    es ist beabsichtigt, zwischen meiner Ehefrau und mir eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Dort soll nach derzeitigem Stand u.a. geregelt werden, daß ich meiner Ehefrau (monatlich ….. EUR netto) voraussichtlich beginnend im Aug 17 bis Aug 27 zahlen werde.
    Unterschrift Unterschrift

    Der Entwurf des Notarvertrages über die Scheidungsfolgenvereinbarung ist schon unterschrieben. Kann mit diesem Schriftstück auf die vorzunehmende Unterschrift des Notarvertrages geklagt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffi,

      Rechtswirksamkeit erlangt eine Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel erst durch notarielle Beurkundung. Eine zuvor geleistete Unterschrift kann nicht zwangsläufig eingefordert werden. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  58. Alex sagt:

    Liebes Scheidungs.org-Team,
    mein Mann und ich sind seit 1,5 Jahren geschieden. Wir kommen miteinander aus und können auch einigermaßen gut miteinander reden, aber immer, wenn es um das Thema Geld geht, gibt es Schwierigkeiten. Es geht um unsere beiden Söhne (10 und 13 Jahre), die bei mir leben und für die er Unterhalt zahlt. Bei der Scheidung haben wir uns entschieden, den Unterhalt außergerichtlich zu regeln, da wir beschlossen hatten, alles ‚freundschaftlich‘ zu klären. Nun ist es so, dass mein Ex nicht viel verdient und mir Unterhalt der Stufe 2 nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Im Laufe der letzten Monate hat sich leider immer wieder gezeigt, dass es mit diesem Geld bei uns oft ziemlich eng wird; die Jungs sind im Sportverein, wachsen ständig aus ihren Sachen heraus, Schulsachen, Geburtstagsfeiern, Spiel- und Sportgeräte müssen bezahlt werden … Nun ist mir aufgegangen, dass ich dadurch, dass wir den Unterhalt so ‚friedlich‘ gelöst haben, gar nicht mitbekomme, wenn mein Ex z.B. eine Gehaltserhöhung bekommt und dadurch evtl. eine Stufe höher rutschen würde. Auch glaube ich, dass seine Eltern ihm gerade einen Teil seines Erbes vorzeitig auszahlen. Er würde mir freiwillig keine dieser Sachen erzählen, weil er findet, dass er schon ‚genug‘ für die Jungs zahlt. Ich will ihn ja auch nicht arm machen, aber gibt es für mich eine Möglichkeit, von ihm die Offenlegung seiner Verdienste zu verlangen, obwohl wir keine gerichtliche Abmachung darüber haben?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht vonseiten der Kinder gegenüber den zahlungspflichtigen unabhängig von etwaigen einvernehmlichen Vereinbarungen zwischen den Eltern. Beim Unterhalt sind alle Parteien auskunftspflichtig. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Kinder prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  59. Stefan sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    meine Frau und ich leben seit ein paar Monaten „getrennt unter einem Dach“. Wir haben auch vor, dies wegen der Kinder weiter so bestehen zu lassen. Wir wohnen in einem Haus, stehen beide zur Hälfte im Grundbuch. Allerdings war meine Frau aufgrund unserer 3 Kinder (jetzt 3, 6, 9 Jahre) nicht berufstätig. Die Kosten für das Haus habe ich aus einer Erbschaft bezahlt bzw. von meinem Gehalt. Meine Frau geht jetzt wieder arbeiten. Ich würde gern eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar veranlassen, für den Fall, dass unser Konzept doch nicht aufgeht bzw. für den Zeitpunkt, wenn die Kinder aus dem Haus gehen.

    Und nun zu meinen Fragen:
    1. Ist es möglich, Gütertrennung, ab einem bestimmten Zeitpunkt zu vereinbaren, auch rückwirkend?
    2. Da ja ein Großteil des Geldes für das Haus aus der Erbschaft stammt, würde dieser ja nicht in den Zugewinn fallen. Würde dieses priviligierte Vermögen bei einer Gütertrennung gar nicht berücksichtigt werden, sodass es bei hälftigem Grundbucheintrag gar nicht zu einem Ausgleich zu meinen Gunsten mehr kommen würde? Falls dies so wäre, könnte man das bei der Gütertrennung ausklammern?
    3. Ist es auch möglich, den Verzicht auf Vermögensausgleich ab dem Zeitpunkt der Trennung (bzw. ab Beginn ihrer Arbeitsaufnahme) zu vereinbaren?
    4. Nach dem Zeitpunkt der Trennung habe ich weiterhin Geld in das Haus investiert. Gibt es eine Möglichkeit, in der Scheidungsfolgevereinbarung diese Kosten so auszuklammern, dass sie im Falle einer Scheidung von meinem Endvermögen abgezogen werden?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      1. Eine Gütertrennung greift in der Regel erst ab getroffener Vereinbarung.
      2. Ein Anspruch auf eine Immobilie kann sich auch aus dem Eigentumsverhältnis ergeben, dass sich nach dem Grundbucheintrag richtet. Die Finanzierung ist dabei zunächst nicht von Bedeutung.
      3. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht in der Regel Vertragsfreiheit. Die Ehegatten haben hier weitgehend freie Hand.
      4. Auch solche Lösungen können im Einzelfall angebracht sein.

      Wollen Sie eine wirksame und sichere Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen, sollten Sie hierfür dringend die Dienste eines versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, können wir an dieser Stelle keine wirksamen und verlässlichen Einschätzungen zu Einzelfällen abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  60. Dirk sagt:

    Hallo,
    Kann man in einer Trennungsvereinbarung festhalten, dass die gemeinsamen Kinder bei beiden Elternteilen leben?
    Weiter würden wir dann ein gemeinsames Konto, wo beide einen Obolus und das Kindergeld einzahlen einrichten. Aus diesem Konto sollen dann Schulgeld, Taschengeld, Klassenfahrt, Kleidung etc. gezahlt werden.
    Geht sowas und sollte es vor einem Notar unterschrieben werden?
    Was wäre zu beachten?
    Gruß Dirk

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      bei einer Trennungsvereinbarung besteht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Die Ehegatten können also hier relativ frei agieren, sofern kein gesetzliches Verbot betroffen ist. Der anwaltliche Rat ist bei der Errichtung grundsätzlich zu empfehlen, um am Ende keine unwirksamen Klauseln in den Vertrag aufzunehmen, die sogar den gesamten Vertrag unwirksam machen könnten. Die notarielle Beurkundung ist bei einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unerlässlich, da nur so ein rechtswirksames Dokument aus den Verträgen wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  61. Roddy sagt:

    Werte Scheidung.org, seit 2012 bin ich per notariellen Trennungsvereinbarung von meiner Frau getrennt. Sie ist Selbständig und ist privat über mich Krankenversichert.
    Spart somit 500 Euro, In diesem Jahr erhielt ich Post von ihrer RAín un mßte meine Pension genauestens angeben, während von ihr lediglich Seite 1 u 2 ses Steuerbescheids gesandt wurden. Jetzt soll ich 600 Euro/mtl. dazu bezahlen. Ist das richtig ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roddy,

      die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich in der Regel nach den in dieser behandelten Vermögens- und Einkommenswerten. Wenden Sie sich für eine Erläuterung der Anwaltskosten an Ihre Anwältin.

      Ihr Scheidung.org-Team

  62. Waltraud sagt:

    Hallo,
    ich hatte gelesen, das eine Schenkung (in diesem Fall eine Immobilie) nicht in den Zugewinn gerechnet wird. Ist dies unabhängig davon, das die Eigentumsübertragung vom Ehemann erfolgte?
    Gruss Waltraud

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  63. Waltraud sagt:

    Hallo,
    meine Frage bezügl. einer Immobilie, die mir vom Ehemann übertragen wurde in der Trennungszeit.
    Gilt dies als Schenkung? Wir leben schon lange getrennt und für sich hat er neu gebaut.
    Außerdem hat er beträchtliches Vermögen als Unternehmer und wie ich in Erfahrung bringen konnte, will er demnächst das Betriebsvermögen auf die Tochter überschreiben und wahrscheinlich wird es auf ein Familienstiftungsmodell hinauslaufen. Damit sind oder werden er und unsere Kinder finanziell abgesichert sein. Ich hab dann keine Handhabe mehr, was wohl auch ein vorrangiges Ziel von ihm ist.
    Gruss Waltraud

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      bitte wenden Sie sich zur umfassenden Prüfung dieser Vorgänge an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle nicht rechtsberatend tätig werden und können auf spezifische Einzelfälle daher nicht eingehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  64. Helga sagt:

    Ich habe im Jahr 2012 eine notarielle Scheidungsvereinbarung unterzeichnet. Seit 2011 lebten wir getrennt. In der Scheidungsvereinbarung wurde Eingangs formuliert…..(Ehemann) und ….. (Ehefrau) beabsichtigen sich scheiden zu lassen, es werden folgende Vereinbarungen getroffen…..u.a. Erbschaftsverzicht bzw. Pflichtteil…..mein Mann ist nun verstorben und wir sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschieden sondern haben nur getrennt gelebt. Hat diese Festlegung dennoch Rechtskraft bzw. Gültigkeit?
    Gruß Helga

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helga,

      bitte wenden Sie sich für eine Bewertung der Wirksamkeit der Vereinbarung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  65. Katherine sagt:

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Eheverträge ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

  66. Felice sagt:

    Ich habe im Jahr 2006 mit meiner Ex-Ehefrau eine Scheidungsvereinbarung getroffen.
    Darin steht das wir uns in der Ehezeit nur je 1/2 Wohneigentum an unserer ETW erwirtschaftet haben. Zu diesem Wohneigentum habe ich vor unserer Ehe eine Kapitallebensversicherung als Sicherheit hinterlegt. Die Wohnung ist nun verkauft, die Darlehen abgelöst und der Restbetrag wurde geteilt. Die LV wurde mir von der Darlehensbank wieder in meine Hände zurück gegeben und wird erst in einem Jahr fällig. Hat meine Ex-Ehefrau noch einen Anspruch oder Teilanspruch auf diese LV? vertraglich alleiniger Bezugberechtigter im Erlebensfall bin ich und in der Scheidungsvereinbarung wurde ein Zugewinn ausgeschlossen. Wer bekommt das Geld aus der LV?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Felice,

      eine kapitalbildende Lebensversicherung kann ggf. Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs finden (bei Abschluss bereits vor der Ehe zumindest die Vermögenssteigerung während der Ehezeit). Der wirksame Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann entsprechende Ansprüche somit ggf. aufheben. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Prüfung der Anspruchsberechtigung Ihrer Ex-Frau an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  67. Daniel sagt:

    Guten Abend, in meiner notariell beglaubigten Trennungsverrinbarung ist ein nachehelicher Scheidungsunterhalt geregelt in der ich meiner Frau 20t€ gebe. Unser Kind ist 12. ich finde der Notar hat mich falsch beraten, da ihr der unterhalt nicht zusteht. Kann ich da gegen angehen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich nicht wirksam sind. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  68. Gustav sagt:

    Hallo,

    ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung mit meiner Frau unterzeichnet. Darin sind geregelt Immobilienübertrag inkl. Haftungsfrestellung für sie. Abfindungszahlung, Verzicht auf Ehegattenunterhalt und auch ausgleich jeglichen Trennungsunterhaltes (wir sind exakt 1 Jahr getrennt). Auch die Güterttrennung wurde mit aufgenommen.
    Unser Geschäftswert waren ca. 420.000 € (abzüglich 240.000,- € Immobilienarlehen). Nun kam die Notarrechnung und diese scheint mir recht hoch (3.300,-€).
    Bei Nachfrage wurde mir mitgeteilt das die Gebühr sich mehr oder weniger verdoppelt, da Gütertrennung mit aufgenommen wurde.
    Aber ist nicht die Scheidungsfolgevereinbarung genau hierfr da? Um die Gütertrennung und Beendung des Zugewinnausgleiches zu regeln?
    Um eine kurze Anwort wäre ich sehr dankbar, weil die Rechnung mir doch recht hoch erscheint.

    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gustav,

      bei Vereinbarungen zum Güterstand wird im Rahmen der notariellen Beurkundung in der Regel das Reinvermögen der Ehegatten zugrunde gelegt. Wenden Sie sich für eine genaue Klärung der Rechnungsdetails an den zuständigen Notar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  69. Ilse sagt:

    In deiner Scheidungsfolgevereinbarung wurde notariell beurkundet, das der aus der ersten Ehe geborene Sohn die Firma übertragen werden soll. Sollte der Sohn die Nachfolge nicht antreten können (z.B. nach Tod oder anderen Gründen) erfolgt die Übergabe an ein Nachkömmling des Sohnes. Nach dem Ableben des Firmeninhabers sollen die Erben unverzüglich die Übergabe erfolgen. Übergabe ist erfolgt und der neue Firmenchef aggierte. Nach 8 Wochen, will er nun die Scheidungsfolgevereinbarung anfechten, nachdem er lauter Schulden gemacht hat. Ist das möglich

    Zusatz: Beide Ehepartner die diesen Vertrag abgeschlossen haben, waren zum Zeitpunkt des Todes wieder verheiratet mit anderen Partnern.

  70. Leonardo sagt:

    Mir fehlt hier ein wichtiger Hinweis:
    bei der Vereinbarung des Kindesunterhaltes sollte beachtet werden, dass dem Unterhaltszahler das halbe Kindergeld zusteht und dieses vom Kindesunterhalt abzuziehen ist. Obwohl das eigentlich schon gesetzlich geregelt ist, sollte, um Auseinandersetzungen und Probleme zu vermeiden, aufgenommen werden, dass der Unterhaltsbetrag abzüglich halbes Kindergeld zu zahlen ist.

  71. Waltraud sagt:

    Hallo,
    mein Noch-Mann und ich sind getrennt lebend. Er ist Unternehmer und hat im letzten Jahr eine Vermögensumschichtung vorgenommen in ein Besitzunternehmen GmbH & Co. KG und eine Verwaltungs GmbH. Von beidem ist er Geschäftsführer. Meine Frage, wie sieht es im Fall einer Scheidung für mich aus. Wir haben keine Gütertrennung sondern von Anfang Eheschließung 1979 Zugewinn.
    Vielen Dank im voraus für die Beantwortung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre möglichen Ansprüche im Zuge einer Scheidung beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  72. Mandy sagt:

    Hallo
    habe 2016 mit meinem Freund eine Trennungsvereinbarung beim Norat unterzeichnet. Nun sind wir verheiratet. Lebe ich dann in einer Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mandy,

      bei Eheschließung treten die Ehegatten automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein, sofern in einem Ehevertrag keine abweichende Wahl getroffen wurde.

      Ihr Scheidung.org-Team

  73. gilla sagt:

    Werden bei Versorgungsausgleich die Rentenpunkte ab Beginn der Rente ausgeglichen, auch die von 2015 ? Rentner seit 2015 u. 2016 , Heirat 1972, getrenntlebend seit 2000, Scheidungsantrag 30.6.2020, Rente 600,- und 750,- , ab 2021 beide neue Mindestrente. Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gilla,

      der Ausgleich der Rentenpunkte erfolgt mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung. Betroffen vom Ausgleich sind die Rentenanwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  74. Ina B. sagt:

    Hallo,
    wir haben vor der Scheidung eine notarielle Scheidefolgevereinbarung geschlossen, die meinem Exmann nachehelichen Unterhalt bis zum Beginn meiner Rente zusichert. Jetzt hat er wieder geheiratet. Bin ich noch unterhaltspflichtig? Wenn nicht, muss ich das gerichtlich ändern lassen oder reicht ein einfaches Schreiben von mir oder einem Anwalt?

  75. Markus sagt:

    Liebes Team,
    Im Rahmen des Trennung haben wir in einer notariellen Vereinbarung Übertrag der Immobilie an die Mutter meiner 3 Kinder geregelt. Als Gegenleistung zum Wohle deer Kinder war das sog. Nestmodell, sprich der Vater übt das Umgangs- und Betreuungsrecht im der übertragenden Immobilen aus und wird von der Mutter entsprechend gewährt.
    Wie es die Zeit soll will, ändern sich die Lebensumstände. Nach 6 Jahren wurde Scheidung eingereicht und eine weitere Scheidungsfolgevereinbarung mit der Abänderung keine Betreuung des Vaters im Haus durch Freistellung vom Kindesunterhalt bis zur jeweiligen Volljährigkeit im Innenverhältnis.
    Die genannte Freistellung gilt nicht für den angemessenen Sonder- und Mehrbedarf.
    Sollte die Freistellung nicht beständig sein, verpflichtet sich die Ehefrau die sich hieraus ergebenen Zahlung zu ersetzen.
    Leider muss eines unserer Kinder über die Jugendhilfe vollstationär untergebracht werde. Nun wurde ich aus öffentlich rechtlicher Berechnung zur Zahlung eines Kostenbeitrag aufgefordert. Leistungen zum Unterhalt durch die Jugendhilfe ist weder Sonder- oder Mehrbedarf. An welches Gericht oder Fachanwalt muss ich mich bei der Forderung aus der Scheidefolgevereinbarung wenden (Familienrecht oder Zivilrecht? )?
    HG Markus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      gemeinhin befassen sich das Familiengericht und Anwälte mit Interessensschwerpunkt Familienrecht (der Fachanwaltstitel ist nicht zwingend erforderlich, um sich mit dem Familienrecht intensiv auseinanderzusetzen) mit Unterhaltsansprüchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  76. Kamilla C. sagt:

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage. Mein Mann und ich sind dabei eine Scheidungsfolgevereinbarung zu treffen. Wir haben ein Haus. Dieses wird verkauft. Der Erlös nach Abzug der Restschuld soll unter uns aufgeteilt werden. Wir haben Kinder. Meine Frage ist nun: Haben die Kinder (die bei mir wohnen werden) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erlöses oder haben ausschließlich die Ehepartner Anspruch auf den Erlös? (Nur die Ehepartner stehen im Grundbuch, der Kredit läuft auf uns beide, dies zur Info),

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kamilla,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  77. Björn sagt:

    Guten Tag.

    Wir haben uns vor 2 Jahren getrennt, unsere Ehe ist bereits rechtskräftig geschieden. Wir haben eine Trennungs-/ und Scheidungsfolgevereinbarung, wonach beide auf alles gegenseitig verzichten. Nun ist es aber so, dass es vereinzelte Wertgegenstände gibt, die ich bezahlt, aber meine Frau behalten hat. (z.B. Tisch, Fernseher etc, was mich insgesamt damals ca. 2000€ gekostet hat). Habe ich da Pech gehabt?

    Wir haben ein Gemeinschaftskonto, dürfte ich mir da meinen Anteil einfach überweisen?

  78. Manuela C. sagt:

    Guten Abend,

    wir haben in der kommenden Woche einen Notartermin für die Scheidungsfolgenvereinbarung. Ich übernehme dann unser Haus samt Kredit. Die nächste Rate wird am 30.11. abgebucht. Muss ich dann bereits eine komplette Kreditrate für den November zahlen oder nur anteilig für die Tage nach dem Unterzeichnungstermin beim Notar?
    Bisher wurde bei ihm alles abgebucht und Haus und Kredit beim Unterhalt angerechnet.
    Vielen Dank und viele Grüße

  79. Helen sagt:

    Liebes Team, mir steht eine einvernehmliche Scheidung bevor. Per Scheidungsfolgevereinbarung wollen wir gegenseitig auf Zugewinnausgleich verzichten. Ich las in einem Forum, dass ich bei der Vereinbarung durch den Notar explizit auf Gütertrennung verzichten kann (weil die ja bei der Scheidung automatisch passiert) und nur den Ausschluss des Zugewinnausgleich regeln soll. Der Hintergrund: Ohne Gütertrennung niederzuschreiben, und nur Zugewinnausgleichs-Ausschluss zu vereinbaren halte die Notarkosten wesentlich niedriger. (Formulierung war: das vorliegende Vermögen der Parteien ist für die zu vereinbarende Regelung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs irrelevant). Des weiteren müssten in diesem Falle keiner der beiden Parteien die Vermögensverhältnisse dem Notar offenbaren. Ist dieser Sachverhalt korrekt?
    Viele Grüße

  80. Angelika sagt:

    Liebes Team,
    wir haben vor 2 Jahren eine notarielle Trennungsvereinbarung abgeschlossen, ohne den Versorgungsausgleich auszuschliessen. Das soll nun auf meinen Wunsch mit Zustimmung meines Ex-Mannes geändert werden. Muss das wieder notariell geschehen oder reicht ein gemeinsam unterschriebenes Schreiben? Ich selbst würde die Kosten für den Notar übernehmen, mein Ex-Partner meint, die nochmaligen Kosten könnte ich mir sparen. Mir ist es aber wichtig, dass ich rechtssicher meine Pension behalten kann, da er mehrere Immobilien besitzt und damit abgesichert ist.
    Eine Scheidung soll erst später erfolgen.
    Besten Dank im Voraus für die Antwort.

  81. SM sagt:

    Hallo,
    mein Exmann und ich haben 2014 eine Scheidungsfolgevereinbarung gemacht die auch den Kinderunterhalt regelt, es steht nichts bzgl einer zeitlichen Begrenzung darin. Nun ist unser Sohn 18 geworden und mein Exmann meint er könnte nun mit ihm den Unterhalt neu verhandeln. Meiner Meinung nach ist immer noch die Höhe des Kinderunterhalts aus der Scheidungsfolgevereinbarung gültig. Können Sie mir diesbezüglich helfen?
    Lieber Gruß SM

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