Es gibt viele Gründe für eine Trennung oder eine Ehescheidung. Wenn die Partner getrennte Wege gehen, stellt sich die Frage, wie es sich die Frage, wie es sich mit dem Vermögen verhält. Was passiert mit vorhandenen Vermögen? Was zählt dazu?
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Das Wichtigste in Kürze: Güterstand – Zur Aufteilung von Vermögen bei Scheidung
- Bei einer Trennung oder Scheidung behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er in die Ehe gebracht hatte. Ebenso verhält es sich mit Schulden, die vor der Ehe entstanden sind.
- Bei einer Scheidung muss der Partner, dessen Vermögen sich während der Ehe stärker vermehrt hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Vermögensausgleich an den anderen Ehepartner zahlen.
- Die Höhe des Vermögensausgleichs kann maximal so hoch sein wie die Höhe des Vermögens des zahlungspflichtigen Partners. Der Betroffene muss demnach keine Schulden machen um Vermögensausgleich zu zahlen.
Ausführliche Informationen zum Güterstand erhalten Sie im Folgenden.
Die Frage nach dem Vermögensausgleich bei der Scheidung stellt sich unweigerlich. Vor allem besser oder allein verdienende Ehemänner machen sich Gedanken darüber: „Was bekommt die Frau bei einer Scheidung?“ Die Vermögensteilung bei der Scheidung – das „wer bekommt was“ – richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Mit Güterstand sind die Vermögensverhältnisse der Ehepartner untereinander gemeint. Dieser regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (also alle geldwerten Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen) gehört, wer das Vermögen verwaltet und wer für etwaige Schulden einstehen muss. Es sind verschiedene Modelle für den Güterstand denkbar, z.B. eine Gütergemeinschaft.
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Überblick: Vermögensaufteilung bei Scheidung – „Was steht mir zu?“
Inhaltsverzeichnis
Sobald die Ehe geschlossen wird, tritt das Güterrecht der Ehegatten in Kraft, §§ 1363 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Insgesamt sind drei Möglichkeiten des Güterstandes denkbar:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung (durch Ehevertrag)
- Gütergemeinschaft
Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur durch einen Ehevertrag gewählt werden, während die Gütertrennung als Folge eines Ehevertrages entstehen kann. Liegt kein Ehevertrag vor, den den Güterstand regelt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB.
Bei Trennung – wer bekommt was?
Folge der Zugewinngemeinschaft ist, dass – entgegen vielfach verbreiteter Irrtümer – jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens bleibt, welches er in die Ehe eingebracht hat und während der Ehe erwirbt. „Mein“ und „Dein“ bleiben also auch während der Ehe bestehen, so dass jeder Ehepartner sein Vermögen alleine verwalten kann. Umgekehrt haftet auch jeder Ehepartner selber für seine vor der Ehe sowie auch für seine während der Ehe entstandenen Schulden. Hiervon bestehen allerdings laut Güterrecht drei Ausnahmen:
- Kein Ehegatte darf über sein gesamtes Vermögen ohne die die Zustimmung des anderen verfügen, § 1364 BGB.
- Kein Ehegatte darf über seine gesamten Haushaltsgegenstände ohne die die Zustimmung des anderen verfügen, § 1369 Abs. 1 BGB.
- Jeder Ehegatte darf bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes (sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens) auch den anderen zur Bezahlung verpflichten (etwa „Anschreiben“ beim Lebensmittelkauf), § 1357 Abs. 1 BGB.
So wirkt sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Praxis aus:
In der Praxis wirkt sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie folgt aus:
- Gehörten zum Vermögen eines Ehegatten vor der Heirat etwa ein Grundstück oder Wertpapiere, bleibt er auch nach der Heirat deren Alleineigentümer. Der Ehegatte kann daher darüber nach der Ehe frei verfügen und Grundstück oder Wertpapiere ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verkaufen (sofern dies nicht 85 bis 90% seines gesamten Vermögens ausmacht, denn dann wäre die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich)
- Hatte ein Ehepartner vor der Ehe Schulden, bleibt er auch nach der Ehe alleiniger Schuldner. Der andere Ehepartner haftet also nicht für diese Verbindlichkeiten.
- Kauft ein Ehegatte während der Ehe etwa eine Ferienwohnung oder einen teuren Sportwagen, wird er deren Alleineigentümer. Er muss allerdings auch die Verbindlichkeiten alleine bezahlen.
- Bei Bankkonten, Sparguthaben, Wertpapierdepots usw. ist Eigentümer des Guthabens derjenige Ehegatte, auf dessen Namen die Konten lauten, weil nur er Vertragspartner des Geldinstitutes ist. Ob der andere Ehegatte darauf mit eingezahlt hat, spielt keine Rolle. Umgekehrt muss der Kontoinhaber auch alleine für den Ausgleich negativer Kontostände sorgen.
- Erbt ein Ehegatte oder gewinnt er in einer Lotterie, wird er alleine Eigentümer des Erbes bzw. des Gewinns. Der andere Ehegatte hat keine Ansprüche darauf oder Rechte daran.
Davon zu trennen sind die Fälle, in denen die Ehegatten gemeinsam Verträge unterschreiben, etwa einen Darlehensvertrag für eine Finanzierung von Möbeln oder den Kauf einer Immobilie. Hier werden beide aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet, haften also für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für die Kreditrückzahlung.
Das gilt grundsätzlich auch, wenn das Darlehen nur für einen Ehegatten bestimmt ist (etwa ein Geschäftsdarlehen) und der andere dafür eine Haftung als Bürge oder Mitschuldner übernimmt. Auch hier haften beide Ehepartner. Ausnahmsweise kann es aber sein, dass die Inanspruchnahme des Bürgen oder Mitschuldners sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn beispielsweise sein Vermögen und sein Einkommen gar nicht dafür ausreichen, die Schulden zu begleichen, und er womöglich auch noch geschäftlich unerfahren ist.
Haben die Ehegatten ein Bankkonto, Sparguthaben, Wertpapierdepot usw., welches auf den Namen von beiden geführt wird, sind auch beide daraus berechtigt und verpflichtet. Wer darauf einbezahlt hat, ist bedeutungslos. Bei negativen Kontoständen haften beide als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für die Kreditrückzahlung.
Zugewinnausgleich: So funktioniert die Vermögensaufteilung bei Scheidung
Zugewinn ist der Betrag, um den sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat. Das kann auch der Abbau von Schulden sein. Auch dies muss bei dem Güterstand berücksichtigt werden. Derjenige Ehepartner, dessen Vermögen sich stärker vermehrt hat als das des anderen Ehepartners, muss an diesen auf dessen Verlangen einen Vermögensausgleich zahlen. Dieser kann im Zuge der Scheidung ebenfalls einen Einfluss auf entstehende Anwaltskosten nehmen. Wie hoch die Kosten des Verfahrens im Einzelfall möglicherweise ausfallen können, kann im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags vonseiten eines spezialisierten Scheidungsanwalts abgeschätzt werden.
Der Ausgleich beträgt die Hälfte des Überschusses. Es wird also nicht das gesamte Vermögen ausgeglichen, sondern nur der Zuwachs, um den das Vermögen zugenommen hat. Gerichtet ist der Ausgleichsanspruch auf eine Geldzahlung. Berechnet wird der Zugewinnausgleich dergestalt, dass die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander verglichen werden. Dazu muss für jeden Ehepartner der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt werden, indem der Unterschied zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen ermittelt wird.
Anfangsvermögen ist das bei der Eheschließung vorhandene Vermögen, Endvermögen ist das bei der Beendigung der Ehe bestehende Vermögen. Der für die Beendigung der Ehe maßgebliche Stichtag ist laut Güterrecht der Tag, an dem der andere Ehegatte den Scheidungsantrag zugestellt bekommt. Wurde auf diese Weise der Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt, werden beide Zugewinne miteinander verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen auf dessen Verlangen bezahlen. Wer dabei mehr in der Ehe verdient oder für den gemeinsamen Lebensunterhalt bezahlt hat, spielt keine Rolle.
Praxis-Beispiel: So wird der Zugewinn ermittelt
Der Ehemann besaß vor der Heirat ein Vermögen von 15.000 Euro. Als ihm der Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestellt wird, beträgt sein Vermögen 25.000 Euro. Die Ehefrau hatte vor der Ehe ein Vermögen von 2.000 Euro und besitzt nun 5.000 Euro.
Folge: Zunächst ist der Zugewinn beider Ehegatten zu ermitteln. Dieser beträgt für
- den Ehemann 10.000 Euro (25.000 Euro Endvermögen abzüglich 10.000 Euro Anfangsvermögen)
- die Ehefrau 3.000 Euro (5.000 Euro Endvermögen abzüglich 2.000 Euro Anfangsvermögen)
Der Überschuss beträgt demnach 7.000 Euro (10.000 Euro Zugewinn des Ehemannes abzüglich 3.000 Euro Zugewinn der Ehefrau). Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann die Hälfte des Überschusses – gleich 3.500 Euro – als Unterhalt verlangen.
Generell gilt für jeden Ehegatten: Je größer sein Anfangsvermögen und je kleiner sein Endvermögen ist, desto geringer ist sein Zugewinn – und damit die Wahrscheinlichkeit, hohe Ausgleichszahlungen an den anderen Ehepartner leisten zu müssen bzw. selber einen hohen Zugewinn angerechnet zu bekommen.
Diese Besonderheiten können vorliegen
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung gehört, § 1374 Abs. 1 BGB. Bei der Ermittlung der Summe können folgende drei Besonderheiten vorliegen:
1. Anfangsvermögen unbekannt bzw. nicht nachweisbar
Es kann vorkommen, dass einer der Ehegatten nicht mehr weiß, wie hoch sein Anfangsvermögen war oder er den genauen Stand nicht nachweisen kann, weil keine Unterlagen (etwa Sparbücher, Bankbelege, Depotauszüge o. ä.) vorhanden sind. Ist das der Fall, wird die Summe von 0 Euro zugrunde gelegt, § 1377 Abs. 3 BGB.
2. Erbschaften und Schenkungen
Da Erbschaften und Schenkungen dem jeweils davon begünstigten Ehegatten zufließen sollen, werden diese beim Zugewinnausgleich – mit Ausnahme des Wertzuwachses – nicht berücksichtigt. Erbt also ein Ehepartner während der Ehe bzw. erhält er in dieser Zeit eine Schenkung, wird das Erbe bzw. die Schenkung seinem Anfangsvermögen zugerechnet, § 1374 Abs. 2 BGB.
Bei der Heirat hatte der Ehemann 25.000 Euro Schulden. Während der Ehe erbt er von nach dem Tod seiner Eltern eine Immobilie im Wert von 175.000 Euro. Folge: Ursprünglich hatte der Ehemann bei der Eheschließung ein negatives Anfangsvermögen in Höhe von 25.000 Euro. Da das Erbe dazugerechnet wird, beträgt diese Summe aufgrund der Erbschaft nun 150.000 Euro. Dies wird bei der Berechnung vom Unterhalt berücksichtigt.
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3. Schulden bei der Eheschließung
Hatte ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat Schulden oder waren diese höher als sein Vermögen, wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen gebildet, § 1374 Abs. 3 BGB.
Ermittlung des Endvermögens: Was alles dazu gehört
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehepartner gehört, § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hier gilt im Einzelnen Folgendes:
Vorhandenes Vermögen
Das Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehegatten unter Abzug der Schulden vorhanden ist. Dazu gehören:
- Bei der Eheschließung vorhandenes Vermögen.
- Lebensversicherungen, die zur Vermögensbildung abgeschlossen wurden. Entscheidend ist dabei das Kriterium Vermögensbildung. Denn werden Lebensversicherungen zur Altersvorsorge abgeschlossen, fallen diese unter den Versorgungsausgleich. Als Wert für die vermögensbildenden Lebensversicherungen wird der Rückkaufswert oder bei Fortführung der zeitwert zugrunde gelegt, wobei der Wert vom Versicherer zu bescheinigen ist.
- Lottogewinn eines Ehegatten, selbst wenn die Ehepartner schon mehrere Jahre getrennt leben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12).
- Schmerzensgeld (BGH. Urteil vom 27.05.1981, Az.: IVb ZR 577/80).
Zum Endvermögen gehören auch Erbschaften und Schenkungen sowie das Vermögen, das mit dem Geld aus dem Erbe oder der Schenkung erworben wurde. Für den Zugewinn ist maßgeblich, dass das Erbe oder die Schenkung noch vorhanden ist und eine Wertsteigerung erfahren hat. Woher diese stammt, ist unerheblich – es ist für den Güterstand relevant. Bei einer Immobilie kann die Wertsteigerung aufgrund einer Renovierung oder gestiegener Grundstückspreise erfolgt sein. Anzusetzen ist im Rahmen des Zugewinns der Verkehrswert des Vermögensgegenstandes, also der Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise.
Fortführung des Praxis-Beispiels: Wie Erbschaften sich beim Zugewinn und Unterhalt auswirken
Da die von den verstorbenen Eltern geerbte Immobilie im Wert von 175.000 Euro dem negativen Anfangsvermögen des Ehemannes in Höhe von 25.000 Euro zugerechnet wurde, beträgt es 150.000 Euro. Um das schadhafte Dach des geerbten Hauses zu sanieren und die veraltete Heizungsanlage auszutauschen, hat der Ehemann ein Darlehen in Höhe von 30.000 Euro aufgenommen, wovon aktuell noch 10.000 Euro offen stehen. Der Verkehrswert der Immobilie ist inzwischen auf 215.000 Euro gestiegen. Das Anfangsvermögen der Ehefrau betrug 10.000 Euro und beläuft sich nun – nach Zustellung des Scheidungsantrages an ihren Ehemann – auf 15.000 Euro.
Folge: Zunächst ist der Zugewinn beider Ehegatten zu ermitteln. Dieser beträgt für
- den Ehemann 55.000 Euro (215.000 Euro Verkehrswert der Immobilie abzüglich 10.000 Euro offenes Darlehen gleich 205.000 Euro Endvermögen abzüglich 150.000 Euro Anfangsvermögen)
- die Ehefrau 5.000 Euro (15.000 Euro Endvermögen abzüglich 10.000 Euro Anfangsvermögen)
Der Überschuss beträgt demnach 50.000 Euro (55.000 Euro Zugewinn des Ehemannes abzüglich 5.000 Euro Zugewinn der Ehefrau). Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann die Hälfte des Überschusses gleich 25.000 Euro verlangen. Zum vorhandenen Vermögen gehört auch das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, jedoch nur in Höhe des eigenen Anteils. Haben also die Ehepartner während Ehe etwa noch kurz vor der Trennung eine gemeinsame Ferienwohnung zu einem Preis von 40.000 Euro gekauft, erhöht sich das Endvermögen jedes Ehegatten um 20.000 Euro.
Schulden bei der Scheidung
Ebenso wie das Anfangsvermögen bei der Heirat kann auch das Endvermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an einen Ehegatten negativ sein, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Fiktives Endvermögen
Manche Trennung und Scheidung wird so erbittert geführt, dass der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn gar nicht möchte, dass der andere daran teilhat. Daher kommt es vor, dass der ausgleichspflichtige Teile seines Vermögens grundlos verschenkt, verschwendet oder den anderen Ehepartner auf sonstige Weise benachteiligt, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Das Frage „Trennung – Wer bekommt was?“ wird zur so zu einer Machtfrage. Kann der andere Ehepartner die Verschwendung von Geldwerten nachweisen, wird der nicht mehr vorhandene Betrag trotzdem dem Endvermögen des „Verschwenders“ zugerechnet, § 1375 Abs. 2 BGB.
Wie die Inflation beim Zugewinn berücksichtigt wird
Wird der Zugewinnausgleich berechnet, ist der Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abzuziehen. Problematisch dabei ist, dass das Geld „immer weniger wert wird“. Der inflationsbedingte Kaufkraftverlust muss daher beim Wert des Anfangs- und Endvermögens berücksichtigt werden. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet wird. Die Summe des Vermögens wird also um den inflationsbedingten Kaufkraftverlust „hochgerechnet“. Berechnungsgrundlage sind die Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamtes, wobei regelmäßig der Jahresindex zugrunde gelegt wird.
Die Verbraucherpreisindizes ab 1991 verhalten sich wie folgt:
1991 | 70,2 | 2003 | 89,6 |
1992 | 73,8 | 2004 | 91,0 |
1993 | 77,1 | 2005 | 92,5 |
1994 | 79,1 | 2006 | 93,9 |
1995 | 80,5 | 2007 | 96,1 |
1996 | 81,6 | 2008 | 98,1 |
1997 | 83,2 | 2009 | 98,9 |
1998 | 84,0 | 2010 | 100 |
1999 | 84,5 | 2011 | 102,1 |
2000 | 85,7 | 2012 | 104,1 |
2001 | 87,4 | 2013 | 105,7 |
2002 | 88,6 | 2014 | 106,6 |
Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 05.08.2014)
Die Formel, mit der das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet wird, lautet:
Anfangsvermögen mal Index bei Stellung des Scheidungsantrages geteilt durch Index bei Heirat gleich indexiertes Anfangsvermögen
Bei der Eheschließung im Jahr 1995 verfügt der Ehemann über ein Vermögen von 30.000 Euro. Nachdem die Ehe im Jahr 2013 gescheitert ist, beträgt das Vermögen des Ehemannes 150.000 Euro.
Die Grenze des Ausgleichsanspruch: Mehr als das vorhandene Vermögen gibt es nicht
Der Vermögensausgleich ist auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt. Dieser braucht also höchstens soviel zu zahlen, wie er an Vermögen besitzt. Ist der Ausgleichsanspruch höher als das tatsächlich vorhandene Vermögen, braucht der Ausgleichspflichtige keine Schulden zu machen, um die über das vorhandene Vermögen hinausgehenden Ansprüche des anderen Ehegatten zu befriedigen, §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB. Der Anspruch auf Unterhalt ist also nicht unendlich weit ausdehnbar. In der Praxis spielt das vor allem eine Rolle, wenn der Zugewinn überwiegend in der Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestand. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass der Ausgleichsanspruch mangels Vermögen des Ausgleichspflichtigen vollständig wegfällt.
Der Ehemann hatte im Zeitpunkt der Eheschließung 50.000 Euro Schulden. Als ihm der Scheidungsantrag zugestellt wird, hat er ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro. Die Ehefrau hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
Scheidung: „Wer bekommt was“ – Wie der Ausgleichsanspruch durchgesetzt wird
Kommt es über den Zugewinnausgleich zu keiner Einigung unter den Ehegatten und soll dieser durchgeführt werden, muss dies beim Familiengericht beantragt werden. Kein Zugewinnausgleich findet statt, wenn
- das von den Ehegatten nicht beantragt wird,
- der Zugewinn zwischen den Ehepartner gleich ist (etwa eine Immobilie als einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand, an dem die Ehepartner jeweils zur Hälfte Miteigentümer sind),
- eine vertragliche und notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht, wonach der Zugewinnausgleich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist,
- mittels einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde. Damit verfällt möglicherweise der Anspruch auf Unterhalt.
Um den Zugewinn überhaupt ermitteln zu können, muss der den Zugewinnausgleich wünschende Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen verlangen. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich auf eine Übersicht über dessen Anfangsvermögen und dessen Vermögen bei der Trennung, § 1379 Abs. 2 BGB. Die Auskunftserteilung bei der Trennung bezweckt, dass zwischen Trennung und Scheidung kein Vermögen beiseite geschafft wird.
Auf dieser Linie liegt auch, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, dass er kein Vermögen verschwendet oder den anderen Ehegatten nicht benachteiligt hat, wenn das Endvermögen geringer ist als das bei der Auskunftserteilung angegebene Vermögen. Besteht der Verdacht, dass bereits vor der Trennung Vermögen beiseite geschafft wurde, muss der Ehegatte auch darüber Auskunft erteilen (BGH, Beschluss vom 15.08.2012, Az.: XII ZR 80/11). Voraussetzung dafür ist aber, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte konkrete Tatsachen vortragen und beweisen kann, woraus sich dass illoyale Handeln des anderen Ehegatten ergibt.
Die Auskunft als solche muss sich zum einen über alle Vermögenswerte des Ehegatten verhalten. Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände braucht zwar nicht beziffert zu werden. Es müssen aber alle sogenannten Wert bildenden Faktoren angegeben werden (also bei einem zum Endvermögen gehörenden Pkw Baujahr, Ausstattung, Laufleistung usw.). Zum anderen sind in der Auskunft alle Verbindlichkeiten und deren Höhe anzugeben. Erst wenn von beiden Ehegatten vollständige Auskünfte vorliegen, ist eine Berechnung des Zugewinnausgleichs möglich.
Weigert sich der Ehegatte zur Auskunftserteilung über sein Vermögen, um der Pflicht Unterhalt zu bezahlen zu entkommen, ist eine sogenannte Stufenklage zu erheben. Dabei ist die erste Stufe der Klage auf Auskunft und die zweite Stufe auf den nach der Auskunft noch zu beziffernden Zugewinnausgleich gerichtet. Aufgrund der meist immensen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtkosten im Verfahren über den Zugewinnausgleich sind die scheidungswilligen Ehepartner gut beraten, wenn sie den Ausgleich einvernehmlich untereinander regeln, um diese Kosten zu vermeiden. Eine erste Einschätzung zu den möglichen Scheidungskosten lässt sich über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einer spezialisiertern Scheidungskanzlei realisieren.
Der Sonderfall: Zugewinnausgleich vor der Scheidung
In der Regel erfolgt die Vermögensaufteilung bei der Scheidung. In bestimmten Fällen kann jedoch der Zugewinnausgleichsanspruch ausnahmsweise bereits vor der Scheidung geltend gemacht werden bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass entweder:
- die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben,
- Vermögen verschwendet oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf sonstige Weise benachteiligt wird und dadurch die Vermögensaufteilung erheblich gefährdet ist,
- der andere Ehegatte längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat
oder
- der andere Ehegatte die Auskunftserteilung über sein Vermögen grundlos beharrlich verweigert.
Beim Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn ist nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die Einreichung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Familiengericht der maßgebliche Stichtag.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren
Nach Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Statt Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Diese Vereinbarungen sind möglich
Die Ehegatten können notariell – abweichend vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft – folgendes vereinbaren:
- Güterstand der Gütertrennung
Beim Güterstand der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selber, wobei ein Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung entfällt. Die Gütertrennung kann im Ehevertrag vermerkt sein.
- Güterstand der Gütergemeinschaft
Beim Güterstand der Gütergemeinschaftt bringt jeder Ehepartner sein Vermögen in das gemeinschaftliche Eigentum ein, wobei darüber beide nur zusammen verfügen dürfen. Für etwaige Schulden haften die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft – wie der Name schon sagt – gemeinsam. Eine gemeinsame Haftung besteht nur dann nicht, wenn die Ehepartner gegeneinander einen Rechtstreit führen oder einer von ihnen eine unerlaubte Handlung (etwa eine Straftat) begeht, und somit gegen geltendes Recht verstößt.
- Abweichende Vereinbarungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Möglich sind auch abweichende Vereinbarungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft. So können etwa die Berechnung des Zugewinnausgleiches in anderer Form als der gesetzlichen Regelung vereinbart oder als Abfindung ein pauschaler Betrag bzw. ein bestimmter Vermögensgegenstand festgelegt werden. Auch ist es möglich, dass bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Vermögensaufteilung bei Trennung – „Was steht mir zu?“
Mit Ausnahme des Sonderfalls des Zugewinnausgleichs vor der Scheidung erfolgt die Vermögensteilung immer erst bei der Scheidung. Bei der Trennung bestehen daher regelmäßig keine Ansprüche auf Vermögensausgleich. Davon zu unterscheiden sind die Fragen der Verteilung des Hausrats oder der Verbleib eines Ehegatten in der vormals gemeinsamen Wohnung, die bei der Trennung zu regeln sind. Manchmal wird nach der Trennung „Wer bekommt was“ zu einem Instrument der Demütigung des früheren Ehepartners. Doch anhand zahlreicher gesetzlicher Verbindlichkeiten in Scheidungs- und Familienrecht können Ungerechtigkeiten beseitigt werden, auch wenn nicht vorher bereits ein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
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Kommentare
Mein Mann und ich sind seit 4 Jahren getrennt, seit 3 Jahren auch räumlich. Die einvernehmliche Scheidung wurde im Februar von mir eingereicht. Er hat Allem bisher zugestimmt. Nun bin ich von meinem neuen Partner schwanger und mein Ex reicht die noch benötigten Unterlagen für den Versorgungsausgleich nicht ein. Ich habe Angst das mein Kind nun ehelich zur Welt kommt. Der Anwalt möchte aber keine Härtefallscheidung oder die Abtrennung des Versorgungsausgleichs anstreben. Was kann ich tun? Der Rentenkasse wurde bereits vom Anwalt mitgeteilt, dass ich keine Auskunft über seine Werte geben kann dennoch habe ich noch keinen Termin vor Gericht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen