Es gibt viele Gründe für eine Trennung oder eine Ehescheidung. Wenn die Partner getrennte Wege gehen, stellt sich die Frage, wie es sich die Frage, wie es sich mit dem Vermögen verhält. Was passiert mit vorhandenen Vermögen? Was zählt dazu?
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Das Wichtigste in Kürze: Güterstand – Zur Aufteilung von Vermögen bei Scheidung
- Bei einer Trennung oder Scheidung behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er in die Ehe gebracht hatte. Ebenso verhält es sich mit Schulden, die vor der Ehe entstanden sind.
- Bei einer Scheidung muss der Partner, dessen Vermögen sich während der Ehe stärker vermehrt hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Vermögensausgleich an den anderen Ehepartner zahlen.
- Die Höhe des Vermögensausgleichs kann maximal so hoch sein wie die Höhe des Vermögens des zahlungspflichtigen Partners. Der Betroffene muss demnach keine Schulden machen um Vermögensausgleich zu zahlen.
Ausführliche Informationen zum Güterstand erhalten Sie im Folgenden.
Die Frage nach dem Vermögensausgleich bei der Scheidung stellt sich unweigerlich. Vor allem besser oder allein verdienende Ehemänner machen sich Gedanken darüber: „Was bekommt die Frau bei einer Scheidung?“ Die Vermögensteilung bei der Scheidung – das „wer bekommt was“ – richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Mit Güterstand sind die Vermögensverhältnisse der Ehepartner untereinander gemeint. Dieser regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erwirtschaftete Vermögen (also alle geldwerten Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen) gehört, wer das Vermögen verwaltet und wer für etwaige Schulden einstehen muss. Es sind verschiedene Modelle für den Güterstand denkbar, z.B. eine Gütergemeinschaft.
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Überblick: Vermögensaufteilung bei Scheidung – „Was steht mir zu?“

Sobald die Ehe geschlossen wird, tritt das Güterrecht der Ehegatten in Kraft, §§ 1363 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Insgesamt sind drei Möglichkeiten des Güterstandes denkbar:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung (durch Ehevertrag)
- Gütergemeinschaft
Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur durch einen Ehevertrag gewählt werden, während die Gütertrennung als Folge eines Ehevertrages entstehen kann. Liegt kein Ehevertrag vor, den den Güterstand regelt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB.
Bei Trennung – wer bekommt was?
Folge der Zugewinngemeinschaft ist, dass – entgegen vielfach verbreiteter Irrtümer – jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens bleibt, welches er in die Ehe eingebracht hat und während der Ehe erwirbt. „Mein“ und „Dein“ bleiben also auch während der Ehe bestehen, so dass jeder Ehepartner sein Vermögen alleine verwalten kann. Umgekehrt haftet auch jeder Ehepartner selber für seine vor der Ehe sowie auch für seine während der Ehe entstandenen Schulden. Hiervon bestehen allerdings laut Güterrecht drei Ausnahmen:
- Kein Ehegatte darf über sein gesamtes Vermögen ohne die die Zustimmung des anderen verfügen, § 1364 BGB.
- Kein Ehegatte darf über seine gesamten Haushaltsgegenstände ohne die die Zustimmung des anderen verfügen, § 1369 Abs. 1 BGB.
- Jeder Ehegatte darf bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes (sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens) auch den anderen zur Bezahlung verpflichten (etwa „Anschreiben“ beim Lebensmittelkauf), § 1357 Abs. 1 BGB.
So wirkt sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Praxis aus:
In der Praxis wirkt sich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie folgt aus:
- Gehörten zum Vermögen eines Ehegatten vor der Heirat etwa ein Grundstück oder Wertpapiere, bleibt er auch nach der Heirat deren Alleineigentümer. Der Ehegatte kann daher darüber nach der Ehe frei verfügen und Grundstück oder Wertpapiere ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verkaufen (sofern dies nicht 85 bis 90% seines gesamten Vermögens ausmacht, denn dann wäre die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich)
- Hatte ein Ehepartner vor der Ehe Schulden, bleibt er auch nach der Ehe alleiniger Schuldner. Der andere Ehepartner haftet also nicht für diese Verbindlichkeiten.
- Kauft ein Ehegatte während der Ehe etwa eine Ferienwohnung oder einen teuren Sportwagen, wird er deren Alleineigentümer. Er muss allerdings auch die Verbindlichkeiten alleine bezahlen.
- Bei Bankkonten, Sparguthaben, Wertpapierdepots usw. ist Eigentümer des Guthabens derjenige Ehegatte, auf dessen Namen die Konten lauten, weil nur er Vertragspartner des Geldinstitutes ist. Ob der andere Ehegatte darauf mit eingezahlt hat, spielt keine Rolle. Umgekehrt muss der Kontoinhaber auch alleine für den Ausgleich negativer Kontostände sorgen.
- Erbt ein Ehegatte oder gewinnt er in einer Lotterie, wird er alleine Eigentümer des Erbes bzw. des Gewinns. Der andere Ehegatte hat keine Ansprüche darauf oder Rechte daran.

Davon zu trennen sind die Fälle, in denen die Ehegatten gemeinsam Verträge unterschreiben, etwa einen Darlehensvertrag für eine Finanzierung von Möbeln oder den Kauf einer Immobilie. Hier werden beide aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet, haften also für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für die Kreditrückzahlung.
Das gilt grundsätzlich auch, wenn das Darlehen nur für einen Ehegatten bestimmt ist (etwa ein Geschäftsdarlehen) und der andere dafür eine Haftung als Bürge oder Mitschuldner übernimmt. Auch hier haften beide Ehepartner. Ausnahmsweise kann es aber sein, dass die Inanspruchnahme des Bürgen oder Mitschuldners sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn beispielsweise sein Vermögen und sein Einkommen gar nicht dafür ausreichen, die Schulden zu begleichen, und er womöglich auch noch geschäftlich unerfahren ist.
Haben die Ehegatten ein Bankkonto, Sparguthaben, Wertpapierdepot usw., welches auf den Namen von beiden geführt wird, sind auch beide daraus berechtigt und verpflichtet. Wer darauf einbezahlt hat, ist bedeutungslos. Bei negativen Kontoständen haften beide als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für die Kreditrückzahlung.
Zugewinnausgleich: So funktioniert die Vermögensaufteilung bei Scheidung
Zugewinn ist der Betrag, um den sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe vermehrt hat. Das kann auch der Abbau von Schulden sein. Auch dies muss bei dem Güterstand berücksichtigt werden. Derjenige Ehepartner, dessen Vermögen sich stärker vermehrt hat als das des anderen Ehepartners, muss an diesen auf dessen Verlangen einen Vermögensausgleich zahlen. Dieser kann im Zuge der Scheidung ebenfalls einen Einfluss auf entstehende Anwaltskosten nehmen. Wie hoch die Kosten des Verfahrens im Einzelfall möglicherweise ausfallen können, kann im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags vonseiten eines spezialisierten Scheidungsanwalts abgeschätzt werden.
Der Ausgleich beträgt die Hälfte des Überschusses. Es wird also nicht das gesamte Vermögen ausgeglichen, sondern nur der Zuwachs, um den das Vermögen zugenommen hat. Gerichtet ist der Ausgleichsanspruch auf eine Geldzahlung. Berechnet wird der Zugewinnausgleich dergestalt, dass die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander verglichen werden. Dazu muss für jeden Ehepartner der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt werden, indem der Unterschied zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen ermittelt wird.
Anfangsvermögen ist das bei der Eheschließung vorhandene Vermögen, Endvermögen ist das bei der Beendigung der Ehe bestehende Vermögen. Der für die Beendigung der Ehe maßgebliche Stichtag ist laut Güterrecht der Tag, an dem der andere Ehegatte den Scheidungsantrag zugestellt bekommt. Wurde auf diese Weise der Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt, werden beide Zugewinne miteinander verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen auf dessen Verlangen bezahlen. Wer dabei mehr in der Ehe verdient oder für den gemeinsamen Lebensunterhalt bezahlt hat, spielt keine Rolle.
Praxis-Beispiel: So wird der Zugewinn ermittelt
Der Ehemann besaß vor der Heirat ein Vermögen von 15.000 Euro. Als ihm der Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestellt wird, beträgt sein Vermögen 25.000 Euro. Die Ehefrau hatte vor der Ehe ein Vermögen von 2.000 Euro und besitzt nun 5.000 Euro.
Folge: Zunächst ist der Zugewinn beider Ehegatten zu ermitteln. Dieser beträgt für
- den Ehemann 10.000 Euro (25.000 Euro Endvermögen abzüglich 10.000 Euro Anfangsvermögen)
- die Ehefrau 3.000 Euro (5.000 Euro Endvermögen abzüglich 2.000 Euro Anfangsvermögen)
Der Überschuss beträgt demnach 7.000 Euro (10.000 Euro Zugewinn des Ehemannes abzüglich 3.000 Euro Zugewinn der Ehefrau). Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann die Hälfte des Überschusses – gleich 3.500 Euro – als Unterhalt verlangen.
Generell gilt für jeden Ehegatten: Je größer sein Anfangsvermögen und je kleiner sein Endvermögen ist, desto geringer ist sein Zugewinn – und damit die Wahrscheinlichkeit, hohe Ausgleichszahlungen an den anderen Ehepartner leisten zu müssen bzw. selber einen hohen Zugewinn angerechnet zu bekommen.
Diese Besonderheiten können vorliegen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung gehört, § 1374 Abs. 1 BGB. Bei der Ermittlung der Summe können folgende drei Besonderheiten vorliegen:
1. Anfangsvermögen unbekannt bzw. nicht nachweisbar
Es kann vorkommen, dass einer der Ehegatten nicht mehr weiß, wie hoch sein Anfangsvermögen war oder er den genauen Stand nicht nachweisen kann, weil keine Unterlagen (etwa Sparbücher, Bankbelege, Depotauszüge o. ä.) vorhanden sind. Ist das der Fall, wird die Summe von 0 Euro zugrunde gelegt, § 1377 Abs. 3 BGB.
2. Erbschaften und Schenkungen
Da Erbschaften und Schenkungen dem jeweils davon begünstigten Ehegatten zufließen sollen, werden diese beim Zugewinnausgleich – mit Ausnahme des Wertzuwachses – nicht berücksichtigt. Erbt also ein Ehepartner während der Ehe bzw. erhält er in dieser Zeit eine Schenkung, wird das Erbe bzw. die Schenkung seinem Anfangsvermögen zugerechnet, § 1374 Abs. 2 BGB.
Bei der Heirat hatte der Ehemann 25.000 Euro Schulden. Während der Ehe erbt er von nach dem Tod seiner Eltern eine Immobilie im Wert von 175.000 Euro. Folge: Ursprünglich hatte der Ehemann bei der Eheschließung ein negatives Anfangsvermögen in Höhe von 25.000 Euro. Da das Erbe dazugerechnet wird, beträgt diese Summe aufgrund der Erbschaft nun 150.000 Euro. Dies wird bei der Berechnung vom Unterhalt berücksichtigt.
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3. Schulden bei der Eheschließung
Hatte ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat Schulden oder waren diese höher als sein Vermögen, wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen gebildet, § 1374 Abs. 3 BGB.
Ermittlung des Endvermögens: Was alles dazu gehört
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehepartner gehört, § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hier gilt im Einzelnen Folgendes:
Vorhandenes Vermögen

Das Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrages an einen der Ehegatten unter Abzug der Schulden vorhanden ist. Dazu gehören:
- Bei der Eheschließung vorhandenes Vermögen.
- Lebensversicherungen, die zur Vermögensbildung abgeschlossen wurden. Entscheidend ist dabei das Kriterium Vermögensbildung. Denn werden Lebensversicherungen zur Altersvorsorge abgeschlossen, fallen diese unter den Versorgungsausgleich. Als Wert für die vermögensbildenden Lebensversicherungen wird der Rückkaufswert oder bei Fortführung der zeitwert zugrunde gelegt, wobei der Wert vom Versicherer zu bescheinigen ist.
- Lottogewinn eines Ehegatten, selbst wenn die Ehepartner schon mehrere Jahre getrennt leben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.10.2013, Az.: XII ZB 277/12).
- Schmerzensgeld (BGH. Urteil vom 27.05.1981, Az.: IVb ZR 577/80).
Zum Endvermögen gehören auch Erbschaften und Schenkungen sowie das Vermögen, das mit dem Geld aus dem Erbe oder der Schenkung erworben wurde. Für den Zugewinn ist maßgeblich, dass das Erbe oder die Schenkung noch vorhanden ist und eine Wertsteigerung erfahren hat. Woher diese stammt, ist unerheblich – es ist für den Güterstand relevant. Bei einer Immobilie kann die Wertsteigerung aufgrund einer Renovierung oder gestiegener Grundstückspreise erfolgt sein. Anzusetzen ist im Rahmen des Zugewinns der Verkehrswert des Vermögensgegenstandes, also der Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise.
Fortführung des Praxis-Beispiels: Wie Erbschaften sich beim Zugewinn und Unterhalt auswirken
Da die von den verstorbenen Eltern geerbte Immobilie im Wert von 175.000 Euro dem negativen Anfangsvermögen des Ehemannes in Höhe von 25.000 Euro zugerechnet wurde, beträgt es 150.000 Euro. Um das schadhafte Dach des geerbten Hauses zu sanieren und die veraltete Heizungsanlage auszutauschen, hat der Ehemann ein Darlehen in Höhe von 30.000 Euro aufgenommen, wovon aktuell noch 10.000 Euro offen stehen. Der Verkehrswert der Immobilie ist inzwischen auf 215.000 Euro gestiegen. Das Anfangsvermögen der Ehefrau betrug 10.000 Euro und beläuft sich nun – nach Zustellung des Scheidungsantrages an ihren Ehemann – auf 15.000 Euro.
Folge: Zunächst ist der Zugewinn beider Ehegatten zu ermitteln. Dieser beträgt für
- den Ehemann 55.000 Euro (215.000 Euro Verkehrswert der Immobilie abzüglich 10.000 Euro offenes Darlehen gleich 205.000 Euro Endvermögen abzüglich 150.000 Euro Anfangsvermögen)
- die Ehefrau 5.000 Euro (15.000 Euro Endvermögen abzüglich 10.000 Euro Anfangsvermögen)
Der Überschuss beträgt demnach 50.000 Euro (55.000 Euro Zugewinn des Ehemannes abzüglich 5.000 Euro Zugewinn der Ehefrau). Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann die Hälfte des Überschusses gleich 25.000 Euro verlangen. Zum vorhandenen Vermögen gehört auch das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, jedoch nur in Höhe des eigenen Anteils. Haben also die Ehepartner während Ehe etwa noch kurz vor der Trennung eine gemeinsame Ferienwohnung zu einem Preis von 40.000 Euro gekauft, erhöht sich das Endvermögen jedes Ehegatten um 20.000 Euro.
Schulden bei der Scheidung
Ebenso wie das Anfangsvermögen bei der Heirat kann auch das Endvermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an einen Ehegatten negativ sein, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Fiktives Endvermögen

Manche Trennung und Scheidung wird so erbittert geführt, dass der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn gar nicht möchte, dass der andere daran teilhat. Daher kommt es vor, dass der ausgleichspflichtige Teile seines Vermögens grundlos verschenkt, verschwendet oder den anderen Ehepartner auf sonstige Weise benachteiligt, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Das Frage „Trennung – Wer bekommt was?“ wird zur so zu einer Machtfrage. Kann der andere Ehepartner die Verschwendung von Geldwerten nachweisen, wird der nicht mehr vorhandene Betrag trotzdem dem Endvermögen des „Verschwenders“ zugerechnet, § 1375 Abs. 2 BGB.
Wie die Inflation beim Zugewinn berücksichtigt wird
Wird der Zugewinnausgleich berechnet, ist der Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abzuziehen. Problematisch dabei ist, dass das Geld „immer weniger wert wird“. Der inflationsbedingte Kaufkraftverlust muss daher beim Wert des Anfangs- und Endvermögens berücksichtigt werden. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet wird. Die Summe des Vermögens wird also um den inflationsbedingten Kaufkraftverlust „hochgerechnet“. Berechnungsgrundlage sind die Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamtes, wobei regelmäßig der Jahresindex zugrunde gelegt wird.
Die Verbraucherpreisindizes ab 1991 verhalten sich wie folgt:
1991 | 70,2 | 2003 | 89,6 |
1992 | 73,8 | 2004 | 91,0 |
1993 | 77,1 | 2005 | 92,5 |
1994 | 79,1 | 2006 | 93,9 |
1995 | 80,5 | 2007 | 96,1 |
1996 | 81,6 | 2008 | 98,1 |
1997 | 83,2 | 2009 | 98,9 |
1998 | 84,0 | 2010 | 100 |
1999 | 84,5 | 2011 | 102,1 |
2000 | 85,7 | 2012 | 104,1 |
2001 | 87,4 | 2013 | 105,7 |
2002 | 88,6 | 2014 | 106,6 |
Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 05.08.2014)
Die Formel, mit der das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet wird, lautet:
Anfangsvermögen mal Index bei Stellung des Scheidungsantrages geteilt durch Index bei Heirat gleich indexiertes Anfangsvermögen
Bei der Eheschließung im Jahr 1995 verfügt der Ehemann über ein Vermögen von 30.000 Euro. Nachdem die Ehe im Jahr 2013 gescheitert ist, beträgt das Vermögen des Ehemannes 150.000 Euro.
Die Grenze des Ausgleichsanspruch: Mehr als das vorhandene Vermögen gibt es nicht
Der Vermögensausgleich ist auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten beschränkt. Dieser braucht also höchstens soviel zu zahlen, wie er an Vermögen besitzt. Ist der Ausgleichsanspruch höher als das tatsächlich vorhandene Vermögen, braucht der Ausgleichspflichtige keine Schulden zu machen, um die über das vorhandene Vermögen hinausgehenden Ansprüche des anderen Ehegatten zu befriedigen, §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB. Der Anspruch auf Unterhalt ist also nicht unendlich weit ausdehnbar. In der Praxis spielt das vor allem eine Rolle, wenn der Zugewinn überwiegend in der Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestand. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass der Ausgleichsanspruch mangels Vermögen des Ausgleichspflichtigen vollständig wegfällt.
Der Ehemann hatte im Zeitpunkt der Eheschließung 50.000 Euro Schulden. Als ihm der Scheidungsantrag zugestellt wird, hat er ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro. Die Ehefrau hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
Scheidung: „Wer bekommt was“ – Wie der Ausgleichsanspruch durchgesetzt wird
Kommt es über den Zugewinnausgleich zu keiner Einigung unter den Ehegatten und soll dieser durchgeführt werden, muss dies beim Familiengericht beantragt werden. Kein Zugewinnausgleich findet statt, wenn
- das von den Ehegatten nicht beantragt wird,
- der Zugewinn zwischen den Ehepartner gleich ist (etwa eine Immobilie als einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand, an dem die Ehepartner jeweils zur Hälfte Miteigentümer sind),
- eine vertragliche und notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht, wonach der Zugewinnausgleich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt ist,
- mittels einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde. Damit verfällt möglicherweise der Anspruch auf Unterhalt.

Um den Zugewinn überhaupt ermitteln zu können, muss der den Zugewinnausgleich wünschende Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen verlangen. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich auf eine Übersicht über dessen Anfangsvermögen und dessen Vermögen bei der Trennung, § 1379 Abs. 2 BGB. Die Auskunftserteilung bei der Trennung bezweckt, dass zwischen Trennung und Scheidung kein Vermögen beiseite geschafft wird.
Auf dieser Linie liegt auch, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, dass er kein Vermögen verschwendet oder den anderen Ehegatten nicht benachteiligt hat, wenn das Endvermögen geringer ist als das bei der Auskunftserteilung angegebene Vermögen. Besteht der Verdacht, dass bereits vor der Trennung Vermögen beiseite geschafft wurde, muss der Ehegatte auch darüber Auskunft erteilen (BGH, Beschluss vom 15.08.2012, Az.: XII ZR 80/11). Voraussetzung dafür ist aber, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte konkrete Tatsachen vortragen und beweisen kann, woraus sich dass illoyale Handeln des anderen Ehegatten ergibt.
Die Auskunft als solche muss sich zum einen über alle Vermögenswerte des Ehegatten verhalten. Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände braucht zwar nicht beziffert zu werden. Es müssen aber alle sogenannten Wert bildenden Faktoren angegeben werden (also bei einem zum Endvermögen gehörenden Pkw Baujahr, Ausstattung, Laufleistung usw.). Zum anderen sind in der Auskunft alle Verbindlichkeiten und deren Höhe anzugeben. Erst wenn von beiden Ehegatten vollständige Auskünfte vorliegen, ist eine Berechnung des Zugewinnausgleichs möglich.
Weigert sich der Ehegatte zur Auskunftserteilung über sein Vermögen, um der Pflicht Unterhalt zu bezahlen zu entkommen, ist eine sogenannte Stufenklage zu erheben. Dabei ist die erste Stufe der Klage auf Auskunft und die zweite Stufe auf den nach der Auskunft noch zu beziffernden Zugewinnausgleich gerichtet. Aufgrund der meist immensen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtkosten im Verfahren über den Zugewinnausgleich sind die scheidungswilligen Ehepartner gut beraten, wenn sie den Ausgleich einvernehmlich untereinander regeln, um diese Kosten zu vermeiden. Eine erste Einschätzung zu den möglichen Scheidungskosten lässt sich über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einer spezialisiertern Scheidungskanzlei realisieren.
Der Sonderfall: Zugewinnausgleich vor der Scheidung
In der Regel erfolgt die Vermögensaufteilung bei der Scheidung. In bestimmten Fällen kann jedoch der Zugewinnausgleichsanspruch ausnahmsweise bereits vor der Scheidung geltend gemacht werden bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass entweder:
- die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben,
- Vermögen verschwendet oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf sonstige Weise benachteiligt wird und dadurch die Vermögensaufteilung erheblich gefährdet ist,
- der andere Ehegatte längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat
oder
- der andere Ehegatte die Auskunftserteilung über sein Vermögen grundlos beharrlich verweigert.
Beim Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn ist nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die Einreichung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Familiengericht der maßgebliche Stichtag.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren
Nach Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Statt Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Diese Vereinbarungen sind möglich
Die Ehegatten können notariell – abweichend vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft – folgendes vereinbaren:
- Güterstand der Gütertrennung
Beim Güterstand der Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selber, wobei ein Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung entfällt. Die Gütertrennung kann im Ehevertrag vermerkt sein.
- Güterstand der Gütergemeinschaft

Beim Güterstand der Gütergemeinschaftt bringt jeder Ehepartner sein Vermögen in das gemeinschaftliche Eigentum ein, wobei darüber beide nur zusammen verfügen dürfen. Für etwaige Schulden haften die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft – wie der Name schon sagt – gemeinsam. Eine gemeinsame Haftung besteht nur dann nicht, wenn die Ehepartner gegeneinander einen Rechtstreit führen oder einer von ihnen eine unerlaubte Handlung (etwa eine Straftat) begeht, und somit gegen geltendes Recht verstößt.
- Abweichende Vereinbarungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Möglich sind auch abweichende Vereinbarungen vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft. So können etwa die Berechnung des Zugewinnausgleiches in anderer Form als der gesetzlichen Regelung vereinbart oder als Abfindung ein pauschaler Betrag bzw. ein bestimmter Vermögensgegenstand festgelegt werden. Auch ist es möglich, dass bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Vermögensaufteilung bei Trennung – „Was steht mir zu?“
Mit Ausnahme des Sonderfalls des Zugewinnausgleichs vor der Scheidung erfolgt die Vermögensteilung immer erst bei der Scheidung. Bei der Trennung bestehen daher regelmäßig keine Ansprüche auf Vermögensausgleich. Davon zu unterscheiden sind die Fragen der Verteilung des Hausrats oder der Verbleib eines Ehegatten in der vormals gemeinsamen Wohnung, die bei der Trennung zu regeln sind. Manchmal wird nach der Trennung „Wer bekommt was“ zu einem Instrument der Demütigung des früheren Ehepartners. Doch anhand zahlreicher gesetzlicher Verbindlichkeiten in Scheidungs- und Familienrecht können Ungerechtigkeiten beseitigt werden, auch wenn nicht vorher bereits ein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
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Ich lebe seid 1Jahr von meinem Manngetrennt. Wir leben in der gleichen Wohnung bzw.Haus.
Das Haus haben wir gebaut, vor 10 Jahren haben wir es auf Wunsch meines Mannes einem Tierheim übershrieben. Wir haben also nur das Nießbrauchrecht. Mein Mann ist knapp 86Jahre alt , ich bin 76 Jahre alt und Schwerbehindert . Ich habe nur einer kleine Rente. Wir hatten einen Scheidugstermin am 13.01.2016. ich will mich aber nicht mehr scheiden lassen aus finaziellen
Gründen.Mein Mann ist auch schwerbehindert und liegt z.Zt. im Krankenhaus, er hat unter andern
Prostatakrebs. Er hat sich vor kurzem sämtliche Sterbeversicherungen auszahlen lassen. Ich muss noch erwähnen das er eine lesbische Freundin hat in die er verschossen ist.Ich will mich trotz allem nicht scheiden lassen. Wenn ich hier ausziehen muss weiß ich nicht wohin. Ich habe 2 Hunde im Alter von 11&12 Jahren und finde daher keine Wohnung die ich bezahlen kann.Meine Anwätin meint ,ich kann gegen meinen Willen geschiedrn werde. STIMMT DAS?
Hallo Margit,
die Zustimmung zur Scheidung ist nicht in jedem Falle notwendig. Sprechen keine triftigen Gründe gegen eine Scheidung, kann das Gericht die Aufhebung der Ehe auch ohne beideseitige Zustimmung festlegen. Im Zuge einer Scheidung wird in der Regel auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem die Rentenanwartschaften Ihres Ehemannes und von Ihnen gegeneinander ausgeglichen werden. Zur Finanzierung einer eigenen Wohnung können Sie gegebenenfalls auch Wohngeld beantragen. Wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt, um in Erfahrung zu bringen, welche Unterstützung in finanzieller Hinsicht möglich ist.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich habe im Mai 1995 geheiratet und bin mit meiner Tochter im Dezember 1999 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seitdem leben mein Mann und ich getrennt. Ich habe Kindesunterhalt, aber keinen Ehegattenunterhalt bekommen. Nun ist mein Mann arbeitslos und ich habe Angst, dass das Arbeitsamt auf mich zukommt um Unterhalt für ihn zu verlangen. Ist dies möglich? Muss bei einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Hallo A.R.,
sofern Ihr Ehemann unterhaltsberechtigt ist, kann er dies durchaus geschehen.
Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn beiderseitig darauf verzichtet wird, die Ausgleichswerte zu gering sind oder aber Unbilligkeit bei einer der Parteien vorliegt – sie zum Beispiel während der Ehe nicht arbeitete, obwohl dies durchaus möglich gewesen wäre.
Ihr Scheidung.org-Team
In der Schule heist es: Antwort verfehlt die Frage.
Was kostet einen Scheidung ist hier nicht beantwortet worden.
Natürlich können die Kosten sich durch unterschiedliche Rahmenbedingungen oder regioanle Unterschiede variieren, aber zumindest eine Richtung wäre bai der Selbstgestellten Frage sinnvoll.
Ansonsten – leider Mangelhaft
Hallo Claus,
bei der Feststellung des Verfahrenswertes einer Scheidung werden die Monatseinkommen beider Parteien von drei Monaten zusammengenommen. Hinzu treten dann erst einmal pauschal 1.000 Euro für den Versogrungsausgleich und gegebenenfalls weitere Pauschalbeträge. Nach dem Verfahrenswert berechnen sich sodann Gerichts- und Anwaltskosten. Eine pauschale Antwort auf die Frage nach den Scheidungskosten ist daher nicht möglich und von Fall zu Fall verschieden. Sie finden auf der folgenden Seite weitere Informationen zu den Kosten einer Scheidung inklusive Beispielrechnung: http://www.scheidung.org/scheidungskosten/
Ihr Scheidung.org-Team
ich bin mir mit meine Frau einig, das ich ihr das Haus überlasse und sie im Gegenzug auf die Teilung der betrieblichen(nur ich) und Riesterrenten (haben wir beide) verzichtet.
Brauche ich dafür einen Notar oder genügt ein Memorandum von einem Mediator?
MfG H.H.
Hallo Holm,
eine entsprechende Einigung sollte soweit möglich, vertraglich festgehalten werden – etwa in einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einem Ehevertrag. Bei der Erstellung kann ein Rechtsanwalt behilflich sein, notarielle Beglaubigung ist jedoch angemahnt. Doch auch die gerichtliche Protokollierung der Absprachen und des gegenseitigen Verzichts kann gegebenenfalls genügen. Lassen Sie sich hierzu ggf. anwaltlich beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, meine Frage: wir haben jung geheiratet und das seit 27 Jahren, unsere Kinder sind jetzt volljährig und haben keine Unterhaltsansprüche, unser Haus ist mit einer Hypothek belastet. Ich bin Beamter A 7 seit 18 Jahren, habe vorher 9 Jahre in Rente eingezahlt/da war es weniger als meine Frau, meine Frau ist 2 Jahre älter und hat immer voll gearbeitet. Es wird beim Versorgungsausgleich wohl etwas zu Ihren Gunsten laufen weil ich Beamter, obwohl ich brutto nur unwesentlich mehr habe 300 Euro Differenz.
Meine Frage: Können wir gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten, weil jeder von uns dauerhaft berufstätig war und keine Lücken haben? Das Haus wollen wir uns teilen, da es aus 2 Wohneinheiten besteht und keiner ein Nachteil hätte. Meine Frau will das auch so.
Hallo Franke,
in beiderseitigem Einvernehmen können die Ehegatten auch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklären. Allerdings können die Gerichte diesem Anliegen widersprechen, sollte einer der Partner durch die Entscheidung über Gebühr benachteiligt werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. von Ihrem Anwalt beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ich habe 2009 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geheiratet. Mein Mann und ich möchten uns einvernehmlich scheiden lassen. Ich werde demnächst wieder nach Deutschland ziehen und er bleibt wohl noch in den VAE. Wir haben keine Rentenansprüche akkummuliert also fält der Versorgungsausleich weg, korrekt?
Hier in den VAE kann man sich durch einen Vertrag scheiden lassen und dann müssten wir in Deutschland ein Anerkennungsverfahren durchführen lassen, damit die Scheidung auch dort gültig ist. Wenn ich so lese, was für ein Aufwand sogar die einvernehmliche Scheidung in Deutschland ist, scheint mir dass die bessere Alternative. Leider gibt es hier nur einen auf deutsches Familienrecht spezialisierten Anwalt und die Kosten liegen bei 2200 AED (etwas über 500 Euro) pro Stunde Beratung. Wir haben eine Tochter und die soll mit mir leben. Der Vater soll aber unbeschränktes Besuchsrecht haben und das Kind soll zur Hälfte der Ferien zum Vater. Der Vater möchte Unterhalt zahlen, die finanzielle Situation laesst das aber gerade nicht zu- Wie regelt man da nach deutschem Recht den Unterhalt und wie wird der berechnet wenn der Vater im Ausland lebt? Und kann man trotzdem gemeinsames Sorgerecht haben obwohl ein Elternteil im Ausland lebt? Welche Vollmachten sollte man sich vom anderen Elternteil ausstellen lassen, wenn man als ungeschieden aber getrennt lebend in Deutschland lebt während der Vater im Ausland ist, damit man sich frei auf der Welt mit dem Kind bewegen kann und alle Anmeldungen für Schule und Bankkonten, Reisepässe und dergleichen auch mit nur einer Unterschrift erledigt warden können.Kann man vom alleinigen Sorgerecht dann auch einvernehmlich ins gemeinsame übergehen und muss man dafür wieder durch einen Anwalt einen Antrag am gericht stellen?
Danke!
Hallo Maria,
in Ihrem Fall ist vermutlich durchgängig arabisches Recht anzuwenden. Daher ist hier nicht bekannt, wie es sich in der Vereinigten Arabischen Emiraten mit Fragen zum Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt verhält.
Ist die Ehe in Deutschland bereits anerkannt, genügt für die Anerkennung der Scheidung in aller Regel die Übersetzung des Scheidungsurteils.
Darüber hinaus können Ihnen an dieser Stelle keine weiteren Auskünfte erteilt werden, da sich Ihr Fall sehr speziell gestaltet. Zudem sind wir nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Suchen Sie zur Klärung Ihrer Fragen einen Rechtsanwalt auf – ggf. auch in Deutschland.
Ihr Scheidung.org-Team
Meine Frau und ich sind seit 36 Jahren verheiratet, leben aber bereits längere Zeit getrennt.
Wir haben, von unsere/r/n Lehr- und Bundeswehrzeit(en) (8j) abgesehen, keine Rentenansprüche erworben.
Jedoch habe ich über die Zeit eine erfolgreiche Firma aufgebaut und hierüber gibt es Barvermögen und zwei Häuser.
Das erste ist bereits verkauft, der Kauferlös zu gleichen Teilen aufgeteilt. Mit dem zweiten Haus werden wir genauso verfahren, sobald es verkauft ist. Bewohnen tun wir keines davon, wir leben nur noch im Wohnmobil.
Die Barvermögen wurden ebenfalls aufgeteilt, außerdem erhielt sie über eine zwischen uns getroffene Vereinbarung weitere Zahlungen von 200.000€
Wir sind uns einig, daß wir uns nun gegenseitig alle Ansprüche aufgeteilt haben und möchten nicht, daß hier irgendwer noch irgendwie dran rüttelt.
Wir wollen einfach nur eine komplikationslose Scheidung und Beendigung des Zugewinnausgleichs, da wir in verschiedenen Ländern leben werden und vor allem meine Frau dort auch Immobilien erwerben möchte. Mir ist die Sitzverlegung der Firma wichtig. Daraus resultieren auch verschiedene Wohnorte. Das sind die Gründe für die Scheidung.
Danach werde ich ihr in Würdigung unserer Zeit weiterhin monatlich einen Betrag überweisen, will dies aber nicht weiter schriftlich fixieren.
Welche möglichen Problematiken und „Fallstricke“ sehen Sie ?
Worauf sollten wir achten, damit Niemand auf die Idee kommt, möglicherweise über einen imaginären Firmenwert seine eigene Gebühr erhöhen und damit Streit entfachen zu wollen ? Der Firmenwert soll explizit nicht Bestandteil der Scheidung sein. Darüber besteht bei uns absolute Einigkeit.
Vielen Dank für Ihre Ansicht.
Hallo Lutz,
es scheint uns beim beschriebenen Fall das Beste, in einem Ehevertrag vor der Scheidung alle Details zu nieder zuschreiben und notariell beurkunden zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Vielen Dank – Ja, an eine vorherige Gütertrennungsvereinbarung hatten wir ja auch gedacht – dann las ich aber, daß das sehr teuer wird, weil sich die Notargebühr ja nach den Werten richtet. Oder ist ein Ehevertrag davon zu unterscheiden und günstiger ?
Ich bin jetzt über den Begriff „Scheidungsfolgevereinbarung“ gestolpert – dat isset doch (?)
Hallo Lutz,
die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist gewissermaßen als nachträglicher Ehevertrag zu verstehen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Lutz,
die notarielle Beglaubigung richtet sich in der Regel stets nach dem Geschäftswert der zu vereinbarenden Angelegenheiten, unerheblich ob es sich dabei um einen Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung, einen Kaufvertrag oder anderes handelt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Mein Mann hat nach knapp 29 Ehejahren die Scheidung eingereicht.Jeder wohnt in seiner eigenen Wohnung.Der durchschnittliche Brutto Monatsverdienstes meines Mannes liegt bei 5870,- Und meiner bei 1200,- Euro.wir haben gemeinsame Schulden in Höhe von fast 52.000 Euro.ich bin nicht in der Lage mich an den Schulden zu beteiligen.Mein Mann äußert,dass er sich damit abgefunden hat,die Schulden bis zu seiner Rente alleine abzubezahlen.Er möchte es mit den Versorgungsansprüchen gerne verrechnen.
Ich habe derzeit einen Rentenanspruch von knapp 300,- Euro aus meiner gesetzlichen RV.
Jetzt meine Fragen:
Ich möchte nicht auf die Rentenanwartschaft verzichten,weil ich sonst später nichts zum Leben habe.
Können die Schulden verrechnet werden?
Habe ich Anspruch auf Unterhalt?
Während der Trennung zahlte mein Mann mir 450,- Euro…Seit mein Sohn zum 1.6.ausgezogen ist nur noch 150,-,denn 300,- bekommt unser gemeinsamer Sohn.Habe ich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Verzweifelt warte ich auf eine Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Danke
Hallo Monika,
bitte wenden Sie sich mit diesem konkreten Anliegen an einen Anwalt. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung geben.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin mir mit meinem Mann einig dass wir uns scheiden lassen möchten. Vorab haben wir gemeinsam unser Vermögen aufgeteilt und es gibt keinen Streitwert, wir möchten nur noch geschieden werden. Sind wir trotzdem verpflichtet dem Anwalt unsere Vermögenswerte anzugeben bzw. offen zu legen? Dann werden doch auch die Scheidungskosten für uns steigen, oder?
Hallo Birgit,
Sie sind darüber hinaus auch verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dem Gericht darzulegen. Dieses ermittelt anhand der Werte den Verfahrenswert. Aus diesem wiederum ergeben sich die Anwalts- und Gerichtskosten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Zusammen,
ich bin 3 Jahren und 7 Monaten Verheiratet.
Ich komme aus Kenia.
Ich habe ein Kind, es ist aber nicht von meinem Mann obwohl auf dem G. Urkunde steht das meinem Mann der Vater ist. Das ist Weil der Leiblicher Vater das Kind nicht wollte, haben wir geeinigt das Meinem Mann als Vater wird.
Erste Frage; habe ich mich strafbar gemacht?Auch wenn er davon wüsste?
Das habe ich gemacht mit dem Hoffnung das sie Ehe besser wird. War aber Leider keine gute Idee. Wir schlafen getrennt und unternehmen nichts mehr zusammen.
Die streit sind häufiger geworden.
Ich möchte endlich von meinem Mann trennen. Aber ich verdiene zu wenig um mein Kind zu versorgen. Bald bin ich mit meine Ausbildung Fertig. Meinem Mann verdient viel mehr als ich aber er ist schwerstbehindert.
Zweite Frage; Weil ich nicht Finanziell Stabil bin, verliere ich mein Kind?
Als Ausländer komme ich mit dem Situation überhaut nicht Klar. Von bekannten bekomme ich unterschiedliche Meinungen.
Hilf mir Bitte.
Auf eine Antwort Freue ich mich.
Danke.
Hallo B.W.S.,
1. In Deutschland wird automatisch der Ehemann als Vater in der Geburtsurkunde angegeben. Hier liegt kein Fehler und sicher keine Straftat vor (wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren).
2. Die finanzielle Situation ist nur eine von vielen Faktoren, wenn es um die Bewertung der Frage geht, bei wem das Kind nach einer Scheidung verbleibt. Sie können sich darüber auch mit Ihrem Mann einigen. Finanzielle Nöte führen in der Regel nicht dazu, dass ein Kind von der Mutter getrennt wird.
Besprechen Sie Ihre nächsten Schritte mit einem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Sehr geehrte Scheidung.org-Team,
danke für die Nachricht.
Hilf mir wirklich viel.
Danke.
B.w.S
Hallo,
ich bin seit zwei Jahren mit meinem Mann verheiratet, er ist Neuseeländer. Seit 1,5 Jahren lebt er in Australien, ich in Deutschland. Zwei Mal habe ich ihn für 2-3 Monate besucht, das letzte Mal im September 2015. Die Auswanderungspläne haben sich zerschlagen und er kann sich keine Zukunft in Deutschland vorstellen. Wir sind uns einig, dass wir uns scheiden lassen wollen. Da er zur Zeit keine Arbeit hat und ich studiere haben wir nicht viel Geld und er kann nicht nach Deutschland kommen. Welche Möglichkeiten bleiben uns?
Hallo Kristin,
sofern Deutsches Recht Anwendung finden kann, besteht die Möglichkeit, für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Auch für diesen können Sie bei zu geringem Einkommen durch Beratungshilfe die eigenen Kosten senken.
Ihr Scheidung.org-Team
Dies ist eine sehr informative Seite!!!!
vielen Dank!
Meine Frau und ich sind beide Beamte. Wie sieht das da mit Versorgungsausgleich aus ?
Viele Grüße
Hallo Bodo,
auch die Anwartschaften von beamten werden nach einer Scheidung unter den Ehegatten aufgeteilt, vlg. § 57 BeamtVG. In welchem Umfang dies geschieht entscheidet letztlich das Familiengericht beim Urteilsbeschluss.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidung.org,
habe eine Frau aus Weißrussland geheiratet, aus bürokratischen Gründen hat die Trauung in Dänemark stattgefunden.
Welches Scheidungsrecht wäre anzuwenden?
Falls es das dänische ist, können Sie mir einen Link empfehlen, mit dem ich mich informieren kann?
Besten Dank!
Hallo knuffig1516,
wenn Sie beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann die Scheidung auch an einem Deutschen Familiengericht eingereicht werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
meine Frau lässt sich nach neun Jahren von mir Scheiden. wir haben uns auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt!
wir erheben auch gegenseitig keine Ansprüche, da wir unter anderem das Sorgerecht für unsere zwei Töchter 50-50 teilen.
brauche ich überhaupt einen Anwalt, wenn sie selber einen hat. Ich kann den Antrag ja so zustimmen oder nicht?
muss ich mich an die Gerichtskosten und sonstige anfallende Kosten beteiligen?
kann ich nicht sagen, sie solle sie zahlen, da sie ja die Scheidung will!!
was sind die sonstigen anfallenden Kosten?
Vielen Dank!
Hallo Loai,
grundsätzlich genügt ein Anwalt. Die Kosten sind allerdings anteilig zu zahlen. Regelmäßig fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten. Eventuell ist ein Notar zu zahlen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich lebe nun 2 Jahre von meinem Mann getrennt, die Scheidung seit einem Jahr eingereicht. Es geht um Unterhalt und das Haus das es zu teilen gilt. Nun meine Frage. Wir haben uns geeinigt , das wenn ich das Haus behalte, er keinen Anspruch mehr darauf erhebt. Und ich desweiteren auf Unterhalt für meine Kinder verzichte. 10 und 16 Jahre alt. Wie machen wir das am besten. Das keine weiteren Kosten auf uns zukommen. ? Geht das überhaupt noch? Und wenn wer trägt dann die Kosten für Anwalt ect. ? Oder ist es besser wenn wir beide das zusammen machen? Vielen Dank…
Hallo Mandy,
der Verzicht auf Kindesunterhalt kann unwirksam sein, da es sich um einen generellen Anspruch handelt, den ihre Kinder gegenüber dem familienfernen Elternteil haben.
Um insgesamt Kosten zu vermeiden, können Sie eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar schließen. Auch diese ist mit Kosten verbunden, die jedoch unter dem liegen, was gegebenenfalls für gerichtlich herbeigeführte Entscheidungen anfiele. Achten Sie dabei darauf, dass nur rechtswirksame Vereinbarungen getroffen werden, da das Gericht solche zweifelhaften Entscheidung auch leicht kippen könnte. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass grundsätzlich zu den meisten Sachen keine richterliche Entscheidung nötig ist.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Punkte für eine solche Vereinbarung zu besprechen.
Ihr Scheidung
Guten Abend,
wir wollen eine einvernehmliche Scheidung und haben bereits eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung, Darin sind Punkte zum Versorgungsausgleich (Verzicht), da wir beide arbeiten und die Aufteilung der Immobilie, sowie die Begleichung der Hypothek geregelt. Auch auf wechselseitigen Unterhalt wurde verzichtet. Leider haben wir seit unserer Trennung 2015 es bisher versäumt, Scheidung einzureichen, da wir seit 1,5 Jahren bereits getrennt leben. Das soll nun nachgeholt werden, da ein möglicher neuer Partner in Aussicht ist. Mein Problem: im Trennungjahr ist mein Mann erwerbslos geworden und wird für eine Zeit der betrieblichen Eingliederung von der Rentenkasse (gut!) bezahlt. Er gilt also jetzt als erwerblos, hat aber nächstes Jahr in der gleichen Firma ein gutbezahlten Posten zugesagt.
jetzt zur Frage:
1. was ist mit den Dingen, die im notariell erfassten Trennungsjahr passieren?
2. kippt das Gericht die Scheidungsfolgevereinbarung, trotz Notar, also kann das Gericht das als ungültig festsetzen?
Hallo Maria,
grundsätzlich hält sich das Gericht an die gemachten Vereinbarungen, da nicht alles einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Aber: Der Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht wirksam. Dies ist nur bei nachehelichem Unterhalt möglich. Zudem kann auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich aufgehoben werden, wenn dadurch einer der Beteiligten stark benachteiligt wäre. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich habe in den Vereinigten Staaten eine Amerikanerin vor etwa 15 geheiratet aber bin aus dem UK und wohne seit acht Jahren in Berlin. Wir haben uns direkt nach der Trauung getrennt. Sie lebt noch in den Staaten. Wir haben uns vor einigen Jahren gemeinsam auf Scheidung entschieden und haben uns auf einer einvernehmliche Scheidung entschlossen. Ist es möglich für mich in Berlin die Formulare für die Scheidung selbst einzufühlen und beim Gerichtsamt (Kreuzberg/Friedrichshain) einzureichen, oder muss unbedingt einen Anwalt engagiert werden?
Hallo Dominic,
in Deutschland herrscht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Ohne Anwalt können Sie sich nach Deutschem Recht nicht scheiden lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo scheidungs.org Team,
Wir leben seit Aug.2014 in Trennung.Von diesem zeitpunkt an habe ich die Raten für die Hauskredite und einen andern Kredit alleine getragen sowie den vollen Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter gezahlt.Ein Ehevertrag wurde im April 2015 geschlossen,das gemeinsame Haus verkauft im märz 2016.Ich verdiene ein gutes Stück mehr als meine Frau,sie hat im Juli 2016 eine Umschulung begonnen.Sie bezahlt jetzt einen kleinen Betrag monatlich vom Restkredit ab und ich einen viel höheren anderen Kredit.Meine Frage:Werden die Unterhaltsansprüche meiner Frau auf jeden Fall nachgeprüft?oder kann man sich bei einfernehmlicher Scheidung einigen dass ich keinen zahlen muß.
Gruß und Danke
Hallo Stefan,
Ihre Frau hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn Ihr gemeinsames Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ansonsten gilt eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und nachehelicher Unterhalt müsste durch Ihre Frau beantragt werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Sie können im Rahmen einer Scheidung sichz.B. im Rahmen einer notariellen Urkunde darauf einigen, dass kein nachehelicher Unterhalt bezahlt werden muss. Auch kann ein Verzicht für eine rückständige Unterhaltszahlung vereinbart werden. Nicht verzichtet werden kann auf Trennungsunterhalt für die Zukunft. Auch hat ein Verzicht seine Grenzen dort, wo an Stelle des Unterhaltsschuldners die Solidargemeinschaft eintreten, also der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe in Anspruch nehmen müßte.
Eine Prüfung von Unterhaltsansprüchen prüft das Gericht nicht selbständig (Ausnahme: inzident im Fall eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe) im Rahmen der Scheidung, Sie sind aber ohne Vereinbarung auch nicht davor gefeit, dass ein Anspruch nach der rechtskräftigen Scheiung noch geltend gemacht wird.
Guten Tag,
wir werden/wollen unsere Ehe mit einer einvernehmlichen Scheidung beenden.
Wenn alles schon vorher notariell geregelt ist, außer der Rentenausgleich noch geregelt werden muss, wird dann auch das Vermögen der Ehepartner mit eingerechnet? (Barvermögen, Eigentumswohnung, Auto..) Oder spielen nur die 3 Monatsgehälter eine Rolle? Also es gibt kein gemeinsames Vermögen, Güterstand ist getrennt.
Vielen Dank, über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Stephanie
Hallo Stephanie,
im Güterstand der Gütertrennung findet kein Vermögensausgleich statt. Das Eigentum der Eheleute wird dann nicht betrachtet. Insofern diese sich außerdem über die Aufteilung des Hausstandes einigen, interveniert das Gericht auch an dieser Stelle nicht. Selbst wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne anderslautenden Ehevetertag), so findet ein Zugewinnausgleich durch das Familiengericht nur dann statt, wenn eine Partei diesen beantragt. In diesem Fall ist es jedoch ratsam, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Was kostet eine einvernehmliche scheidung mit einem anwalt?
Hallo Gina,
eine pauschale Antwort hierauf ist nicht möglich. Die Scheidungskosten richten sich stets nach dem im Einzelfall vorliegenden Verfahrenswert. Dieser wiederum bemisst sich in der Hauptsache anhand der Nettoeinkommen der Ehegatten. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass eine einvernehmliche Scheidung verglichen mit einem entsprechenden streitigen Verfahren günstiger ausfallen kann.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um einen ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten zu erhalten. Gerne können Sie hierzu auch unseren Scheidungskostenrechner nutzen. Beachten Sie jedoch, dass die so ermittelten Werte dennoch von den tatsächlichen Scheidungskosten abweichen können.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Abend
Ich habe nach 24 Ehejahren die Scheidung eingereicht. Ich beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Kann diese nach der Scheidung gekürzt werden oder nur die reguläre Rente.
Hallo Roland,
auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente kann beim Versorgungsausgleich eine Rolle spielen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für nähere Informationen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich möchte die Scheidung einreichen, mir aber schon eine eigene Wohnung (Eigentum) nehmen um dann dort hin zuziehen.
Hat mein Nochehemann Recht auf einen Anteil dieser Wohnung bei Einreichung der Scheidung?
Hallo Manuela,
voraussichtlich entsteht kein Anspruch Ihres Mannes, insofern Sie die Immobilie von Ihrem Geld bezahlen, nur Sie im Grundbuch stehen und die Wohnung zu keinem Zeitpunkt gemeinsam genutzt wird. Auswirkungen auf eventuelle Unterhaltsansprüche sollten obendrein bedacht werden. Bitte besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt!
Ihr Scheidung.org-Team
brief vom Anwalt meiner Frau!
„Ihre Frau hat Ihr Schreiben vom 8. Oktober 2016 zum Anlass genommen, mich um die Einleitung des Scheidungsverfahrens zu kümmern. Zuständig ist das Familienrecht Krefeld.
Da auch Sie mit der Scheidung einverstanden sind, die Trennung seit Jahren besteht und durch den Ehevertrag vom 10. Dezember 2008 Ansprüche auf nach ehelichen Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleiches ausgeschlossen sind, wird das Verfahren aus meiner Sicht kurzfristig abgeschlossen werden können.
Nötig ist allerdings eine Anschrift, unter der der Scheidungs Antrag zugestellt werden kann. Da sie wieder in Deutschland leben wollen, bitte ich Sie, mir Ihrer Anschrift anzugeben. Gegebenfalls könnte auch die Zustellung bei ihrem Sohn in Berlin erfolgen. Sobald Sie mir die Anschrift mitgeteilt haben, werde ich den Scheidungs Antrag an einreichen und Ihnen eine Kopie zur Verfügung stellen. Ich beabsichtige, das prozessuale vorbringen auf das notwendige zu beschränken“
Fragen:
Ich lebe in VAE und bin noch nicht in Deutschland! kann diese Scheidung als einvernehmlich beantragt werden wenn ich zustimme? Was passiert mit den Kindern, denn meine Frau ist mit den Kindern nach Deutschland vor drei Jahren zurückgegangen und ich seit über anderthalb Jahren kein Kontakt zu den Kindern habe!!
Hallo Sam,
Sie können dem zustimmen und eine einvernehmliche Scheidung durchführen lassen. Inwieweit Sie Sorge um das Sorgerecht haben müssen, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Um diese Frage zu klären, sollten Sie mit Ihrer Frau sprechen und/oder einen Anwalt aufsuchen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag, wir streben eine einvernehmliche Scheidung an. Die gemeinsame Wohnung übernimmt einer von uns und zahlt dem anderen eine Miete.
Wir sind seit 14 Jahren verheiratet, haben zwei minderjährige Kinder. Ich bin Beamter und verdiene netto etwa doppelt so viel wie meine Frau, die insg. 6 Jahre im Mutterschaftsurlaub war und teilw. In Teilzeit gearbeitet hat.
Wir möchten die Unterhaltszahlungen an meine Frau selbst festlegen. Ist dies möglich? Ist der Unterhalt lebenslänglich zu zahlen? Fällt meiner Frau automatisch die Hälfte meiner Rentenansprüche zu-auch wenn jemand von uns neu heiratet/eine neue Partnerschaft eingeht?
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Hallo Stefan,
1. Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Ggf. sind Anpassungen bei der Höhe möglich.
2. Der nacheheliche Unterhalt kann immernoch dann anfallen, wenn ein grundsätzlicher Bedarf besteht (Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit). Wie lange solche Leistungen gezahlt werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
3. Beim Versorgungsausgleich werden in aller Regel nur diejenigen Anwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Im Einzelfall kann auf diesen auch verzichtet werden. Der Globalverzicht auf oben genannte Unterhaltszahlungen und VA ist dabei nur selten zulässig. Die zukünftigen Lebensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten bleiben außer Acht.
Für eine umfassende Rechtsberatung suchen Sie bitte einen Rechtsanwalt auf. Dieser kann Sie hinsichtlich möglicher Vereinabrungen und deren Gültigkeit beraten.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Freund lebt seit fast drei Jahren von seiner noch Ehefrau getrennt. Wir wohnen auch schon drei Jahre zusammen. Beide wollen die Scheidung,keiner der beiden fordert was von dem anderen. Gibt es was wo man in etwa sehen oder errechnen kann wie teuer es ungefähr wäre? Seine noch Frau verdient nicht viel bekommt auch kein Geld von uns da der Sohn bei uns lebt und das mit unterhalt schon vor gericht geklärt wurde. Wenn sie Anwaltskosten beantragen würde wäre die Scheidung kostenlos hab ich das so richtig verstanden? Hoffe auf baldige Antwort lg
Hallo Martina,
die Scheidungskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert. Wie sich dieser im Einzelfall ermitteln lässt, erfahren Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/verfahrenswert/
Der geringer verdienende Ehegatte kann auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hierfür muss er jedoch in aller Regel nachweisen, dass der andere Beteiligte für die Scheidungskosten nicht aufkommen kann. Im Zweifel kann dieser nämlich im Rahmen des Verfahrenskostenvorschusses in Haftung genommen werden.
Zum Thema „kostenlos“: Selbst dann, wenn VKH bewilligt wird, handelt es sich um ein staatliches Darlehen. Das bedeutet: Übersteigen die Einnahmen des Empfängers die Freigrenze, kann ihm auch ratenweise Tilgung angelastet werden. Selbst wenn Ratenzahlung nicht bestimmt wird, muss der Berechtigte noch vier weitere Jahre Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft gegenüber dem Gericht erteilen. Ändern sich die Einkommensverhältnisse zum Positiven, so kann auch dann noch die Rückzahlung veranlasst werden.
Raten Sie Ihrem Freund, sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
was ist, wenn Ehepartner sich zwar trennen, aber danach weiter befreundet und zusammen mit ihren Kindern in einer WG leben möchten, zusammen mit neuen Partnern?
So viel ist mir klar: Wenn man den neuen Partner/die neue Partnerin heiraten oder einen Partnerschaftsvertrag machen will, muss man vorher geschieden sein.
Aber bei einer „einvernehmlichen“ Scheidung darf man ja nichts Gemeinsames mehr machen (z.B. mit Kindern zusammen in den Urlaub fahren).
Wenn man aber das Familienleben weiterführt, sich blendend auf Freundschaftsebene versteht, darum auch weiter zusammenleben möchte, aber eben NICHT als „Sexual-Paar“ – gibt es für solche Lebensentwürfe, die wohl in den nächsten Jahren vermehrt auftreten werden, bereits juristische Überlegungen oder Festlegungen? Oder ist das Neuland?
Was müssten wir tun/beachten, wenn wir so leben wollen?
Danke für eine Einschätzung.
Hallo Ricarda,
grundsätzlich gilt als Voraussetzung für jede Scheidung das Scheitern der Ehe – sowohl bei einvernehmlichen als auch bei streitigen Verfahren. Dabei ist in aller Regel ein sogenanntes Trennungsjahr zu absolvieren, um dieses Scheitern nachweislich aufzuweisen. Es gilt, wollen die Ehegatten in derselben Immobilie wohnen bleiben, der Grundsatz: „Trennung von Tisch und Bett!“ Das bedeutet: Getrennte Konten, getrennte Tätigkeiten, getrennte Haushaltskassen, getrenntes Kochen usf. Im Einzelfall kann aber auch die Tatsache, dass neue Partner vorhanden sind und Teil der Patchwork-Familie werden, kann auch hier von einer gescheiterten Ehe ausgegangen werden.
Das Familienrecht ist bereits sehr anpassungsfähig, zumal es sich stets auf den jeweiligen Einzelfall anwenden lassen muss. Oftmals handelt es sich um Fragen der Auslegung. Schablonenhafte Lösungen existieren ohnehin nicht, sodass auch für derlei Situationen ggf. Lösungen gefunden werden können.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, eine einvernehmliche Scheidung war geplant und alles mit Notarvertrag geklärt. Der Antragsgegner hatte der Scheidung und dem Vertrag auch schriftlich zugestimmt. Dem Gericht liegt die Zustimmung vor.
Jetzt steht in Kürze der Termin an. Nun möchte der Antragsgegner das plötzlich und kurzfristig widerrufen. Er möchte in der Scheidungsverhandlung erklären das er weder die Scheidung will, noch mit dem Ehevertrag einverstanden ist. Der Grund scheint die Trennung seiner Freundin zu sein- das nehme ich mal an.
Kann er das so einfach machen, er hat ja nicht mal einen Anwalt, bis jetzt?
Hallo Marie,
§ 630 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zustimmung auf eine einvernehmliche Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden kann. Sowohl Zustimmung als auch Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Im Falle eines Widerrufs wäre es durchaus nötig, einen Anwalt zu kontaktieren.
Ihr Scheidung.org-Team
Wir sind seid Mai 2015 verheiratet und haben uns im erst Juli 2016 getrennt und ich bin im August ausgezogen. Geht das Trennungsjahr erst ab dem Tag wo wir das beim getrennt leben Formular ausgefüllt haben oder schon eher. Denn mehr oder weniger ist alles schon seid Anfang des Jahres darauf hinaus gelaufen. Nun läuft alles auf eine Scheidung hinaus, welche jedoch einvernehmlich sein wird weil alles geklärt ist. Wir sind beide Geringverdiener so dass auch sicher Hilfe beantragt werden muss.Trennungsunterhalt ist auch aufgrund des Einkommens kein Thema, Vermögen ist auch keins da. Und der Vorsorgeausgleich auch nicht. Was wäre noch zu beachten undkönnte die Scheidung auch jetzt schon eingereicht werden, weil eben seid Februar schon eine Trennung fest stand. Und wie stehen da die Chancen einer zeitnahen Scheidung?
Hallo Jens,
regelmäßig beginnt das Trennungsjahr, wenn beide Partner festhalten, dass sie sich trennen. In Ihrem Fall gilt also die schriftliche Erklärung. Regelmäßig wird eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres durchgeführt, den Antrag können Sie allerdings bereits während des Trennungsjahres einreichen. Wie schnell Sie dann einen Termin erhalten, hängt vom Klärungsbedarf und der Auslastung des Gerichts ab. Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, welcher Ihnen hilft.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin seit gut 3 Monaten verheiratet und bin seit ende Dez. ausgezogen… Meine Frage ist wann kann ich mich scheiden lassen?
Hallo Franziska,
bevor die Scheidung vollzogen werden kann, müssen Sie ein Trennungsjahr einhalten. Geht dieses dem Ende zu, können Sie die Scheidung beantragen. Kontaktieren Sie am besten einen Anwalt, der Ihnen näheres zum zeitlichen Ablauf erklären kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo und einen guten Tag!
Ich habe auch mal eine Frage. Es heisst,man soll die letzten drei Monatseinkommen an den Anwalt schicken, um das alles zu berechnen. Da dieses Jahr meine Scheidung bevorsteht. Wir lassen uns mit beiderseitigem Einverständnis Scheiden. Nun meine Frage: Da ich Freiberuflich als Tagesmutter arbeite, bekomme ich keinen Monatlichen Lohnzettel und verdiene total unterschiedlich.Mal sind meine Plätze belegt und mal habe ich zwei oder drei Plätze frei. Und dem entsrechend verdiene ich auch sehr wenig.Nimmt der Anwalt auch den letzten Einkommensbescheid an. Mein Mann dagegen, verdient das ca vierfache,als ich und das regelmäßig und auch mit Lohnzettel. Habe ich zum beispiel die letzten drei monate meine Plätze voll belegt und soll das vorzeigen,habe ich ja voll gelitten,da vielleicht danach wieder zwei plätze frei wurden,die ich nicht wieder gleich belegen konnte,da keine anfragen kamen. Und in dieser Situation bin ich öfter. Vielleicht können sie mir meine Frage beantworten?
Liebe Grüße
Karin
Hallo Karin,
die letzten drei Monatsgehälter sind zunächst vor allem für das Gericht von Bedeutung. Nach diesen bemisst sich nämlich der Verfahrenswert, der als Basis für alle entstehenden Kosten heranzuziehen ist. Alle Beteiligten sind deshalb dazu verpflichtet, Ihre Einkommensverhältnisse nachweislich offenzulegen. Wenden Sie sich an den gewählten Anwalt, um weitere Informationen zu erhalten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo hatte eine Frage, Am 27.12.2016 war mein Standesamt in Holland mein Mann kommt aus Holland und ich aus Köln wohnen nicht zusammen wollen jetzt uns trennen er hat in Holland die scheidung schon angereicht wie lange bin ich verheiratet wenn ich mich Gescheiden habe und wie lange muss ich verheiratet bleiben oder ist es dann alles zu Ende es ist eine Scheidung die wir beide wollen und wie lange dauert das alles kann mir jemand da bitte helfen
Hallo Gizem,
leider ist uns das niederländische Familienrecht nicht bekannt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich damit auskennt.
Ihr Scheidung.org-Team
HAllo,
im november 2016 habe ich meinen Freund im Gefängnis geheiratet um ihm vorteile beim Prozess zu verschaffen.Dies war vor der Ehe auch so abgesprochen.. Nun bin ich aber „wach“ geworden und möchte mich so schnell wie möglich scheiden lassen. Er und ich haben nie zusammen einen Haushalt geführt oder in einem gelebt.Er war seit beginn der Beziehung im Gefängnis und seit seit August 2016 durchgehend auch wieder im geschlossenen Vollzug ohne Ausgänge etc Die Verhandlung steht jetzt im Februar an und es ist abzusehen dass er nicht unter 6-7 Jahren verurteilt wird.
Muss ich das Trennungsjahr einhalten? Er will der Scheidung nicht zustimmen. kann ich auf Grund der Umstände trotzdem geschieden werden?
Hallo Melanie,
sofern die Ehe rechtmäßig geschlossen und keine Gründe für einen Härtefall vorliegen, ist in aller Regel das Trennungsjahr maßgeblich, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, kann eine Ehe oftmals frühestens drei Jahre nach der Trennung eingereicht werden und auch gegen den Willen eines Beteiligten erfolgen.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Mann und ich sind seit 2002 verheiratet, haben zwei Kinder (6 + 12Jahre)
Wir leben seit März 2016 getrennt. Das wurde auch durch Anwälte belegt und der Trennungsunterhalt / Kindesunterhalt festgesetzt. Da ich in der ehelichen Immobile wohne, erhalte ich nur den Unterhalt in Höhe von 580 Euro für beide Kinder.
Nun werde ich im Juni ausziehen und auch die Scheidung steht an. Mein Mann möchte Kosten sparen und möglichst wenig über den Anwalt machen…
Sein Vorschlag den Kindesunterhalt über das Jugendamt berechnen lassen.
Hausrat, Möbel und Autos haben wir bereits aufgeteilt. Er hat mir noch einen finanziellen Ausgleich für Möbel überwiesen.
Er wird wieder in das Haus einziehen und will es ( Wert ca 500.000 Euro mit ca. 250.000 Euro Schulden) übernehmen.
Wir haben Zugewinngemeinschaft (Mit der Vereinbarung / Ehevertrag ausgenommen seine Firma und Erbe)
Er will die Trennung des Güterstandes (Ist das so richtig?) notariell ohne Anwalt festlegen.
Was ist hier zu beachten und ist dies wirklich ohne weiteres möglich?
Des weiteren liegt mir eine zeitnahe Entscheidung zu meinem Unterhalt am Herzen, da ich ab Juni natürlich kosten für eine Wohnung tragen werde und diese mit meinem aktuellen Einkommen netto 530 Euro + Kindergeld + Kindesunterhalt nicht bestreiten kann.
Das Nettoeinkommen meines Mannes beträgt: ca 2400 Euro. Er zahlt die private Krankenversicherung der Kinder.
Auch die Änderung der Steuerklasse ist noch nicht erfolgt.
Hier würde ich gerne wissen, wo hin ich mich hier wenden muss.
Viele Fragen, ich hoffe, das Sie mir weiterhelfen können.
Mit herzlichen Grüßen
Bella
Hallo Bella,
jede Veränderung des Güterstands sowie das Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bedürfen stets der notariellen Beurkundung. Beim Aufsetzen eines solchen Vertrages ist zusätzlich die Beratung von einem Rechtsanwalt dringend anzuraten, um am Ende keine unwirksamen Regelungen zu treffen.
Ansprechpartner für die Änderung der Steuerklasse ist das zuständige Finanzamt.
Wenden auch Sie sich an einen Anwalt, um die Vereinbarungen ggf. prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Mann und ich sind seid 25 Jahren verheiratet, ich wurde von ihm für eine andere Frau verlassen.
Der nacheheliche Unterhalt wird demnächst bei einem Notar geregelt.
in unserem Trennungsjahr habe ich meinen jetzigen Freund kennengelernt, welcher nach der Scheidung zu mir ziehen wird.
Frage: kann mein Mann den Unterhalt kürzen bzw. einstellen? er weiß dass ich einen neuen Partner habe.
Hallo Britta,
Die Unterhaltsverpflichtung Ihre Mannes kann enden, wenn Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie mit Ihrem neuen Partner zusammenwohnen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
Ist es möglich den Rechtsmittel Verzicht beim Termin zu erklären auch wenn der Versorgungsausgleich nicht abgeschlossen bzw wegen unbilliger Härte ausgeschlossen werden soll.
Hallo Ralf,
durch den Rechtsmittelverzicht wird der Scheidungsbeschluss umgehend rechtskräftig. Nach Rechtskraft ist eine Aufhebung oder Anfechtung einzelner Entscheidungen, die im Beschluss enthalten sind, nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um diese Möglichkeit zu prüfen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
werden Barvermögen sowie Immobilie (belastet oder nicht belastet) in die Verfahrenskosten mit eingerechnet.
Falls ja , wies sieht es dann aus , wenn man nun gemeinsam mit Anwalt und Notar eine Gütertrennung schriftlich vereinbart hat ?
Hallo Thorsten,
das ist zumeist abhängig davon, ob das Gericht über die Immobilie entscheiden soll oder nicht. Ggf. kann das Gericht aber auch sonst weitere Vermögenswerte prozentual anrechnen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Meine Frau und ich wollen uns räumlich Trennen erstmal. Wir haben ein Haus was noch bezahlt werden muss. Da würde ich versuchen Weiter Drinne zu Wohnen. Ich bin im öffentlich Dienst angestellt. Meine Frau arbeitet zwei Tage die Woche 8 Std. Wir haben alles geregelt und sie will nur den Kindesunterhalt, was ich natürlich auch zahlen will.
Aber da sie leider nur 417,00 € netto verdient und den Kindesunterhalt von ca. 274 Euro von mir bekommt, müsste sie zum Amt. Muss ich dann auch meine Ehefrau unterhalt zahlen? Das wollen wir beide nicht, weil wir das Haus halten wollen und ich die ganzen abgaben alleine Trage. gibt es dort ein weg das zu Umgehen und meine Frau trotzdem vom Amt Geld bekommt?
Hallo,
der Verzicht auf Trennungsunterhalt und bei Berechtigung auch nachehelichen Unterhalt ist in aller Regel nicht wirksam, besonders dann nicht, wenn der Verzichtende dadurch auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Im Zweifel könnte dann das Amt Unterhalt gegenüber dem Schuldner geltend machen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Frau berechnen und prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen
ich habe 2007 in der Türkei geheiratet und bin dort geblieben.
2011 kam ich wieder zurück nach Deutschland. Habe 2 Kinder (2009 ) mit deutschen pass. Durch Familienzusammenführung über meiner Kinder habe ich meinen Ehemann 2012 nach deutschland geholt.
Gestern war sein Termin bei der Ausländerbehörde zur verlängerung seines Aufenthaltes. Wir haben seit 8.2016 Probleme und möchten uns scheiden lassen Einvernehmlich.. Wir sind aber beide Hartz V empänger qeil ich vor 6 Monaten mit der Arbeit aufhehört habe. Er selbst macht sich seit Jahren nicht den Finger krumm
Was müssen wir machen oder beachten
Wir haben in der türkei gehreitet haben beide das türkische Pass und sind Hartz V empänfer
Hallo,
da Sie in Deutschland wohnhaft sind, können Sie auch hier die Scheidung einreichen. Ggf. können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir lassen uns in Österreich scheiden (Hauptehesitz). Ich wohne jetzt in Deutschland arbeite und zahle und zahlte auch während der Ehe Steuern in Deutschland. Mein Mann möchte mir ein Sparbuch geben mit einem Betrag der das halbe häusliche Gebrauchsvermögen widerspiegelt. Ist dieses Geld steuerpflichtig, da ich davon ja neue Möbel und Hausrat kaufen muss.
Ich bekomme keinen Unterhalt und auch sonst keine Zahlung nur dieses Geld.
Hallo Franziska,
in der Regel werden alle Vermögenszuwächse – auch aus einer Scheidung heraus – steuerlich belastet. Wenden Sie sich für weitere Auskünfte an Ihren Steuerberater.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, ich lebe seit 18 Jahren von meinem Mann getrennt im Ausland und besitze dort ein Haus , das zur Hälfte meinem Mann gehört. Ich würde mich gerne scheiden lassen. Wir haben eine Gütertrennung vereinbart. Was geschieht mit seiner Haushälfte? Vielen Dank für ihre Hilfe
Hallo Ingrid,
sofern Ihr Mann im Grundbuch eingetragen ist, gehört ihm eine Haushälfte – auch im Scheidungsfall. Es besteht die Option, dass Sie ihn auszahlen, um seine Anteile am Haus abzukaufen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie unterstützen kann.
Ihr Scheidung.org
Wir wollen nach 35 Jahren Ehe beide so schnell wie möglich die Scheidung ! Unser Haushalt ist im gegenseitigem Einfernehmen aufgeteilt ! Wir leben seit 7 Monaten getrennt. Es existieren keine Schulden oder andere finanzielle Verpflichtungen !Auch kein Vermögen. (Schuffa 1) ! Auch die Scheidung soll fähr und anständig verlaufen.Können schrifftliche und unterzeichnette Vereinbarungen die zwischen mir und meiner noch Frau, während der Trennungszeit verfasst werden auch ohne Notar oder Anwalt im nach hinein vor Gericht anerkannt werden ?!?
Hallo Harald,
grundsätzlich bedürfen Eheverträge sowie Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen der notariellen Beurkundung, um rechtswirksam zu sein. Zudem empfiehlt es sich stets, bei der inhaltlichen Gestaltung derartiger Veträge einen Anwalt hinzuzuziehen. Nur so können Sie am Ende sichergehen, dass auch die getroffenen Regelungen selbst mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbar sind.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo liebes Beratungsteam,
ich will mich scheiden lassen.
wir sind 14 jahre verheiratet, der mann ist im moment arbeitsunfaehig wg. krebserkrankung (was ihn aber nicht davon abhaelt, mich zu schikanieren, wo er nur kann..). ich studiere noch bis 2020, habe aber einen minijob.
er hat i d zeit unserer ehe eine whg gekauft u eine lebensversicherung und bekommt krankengeld. wie sieht es finanziell fuer mich aus? habe ich anspruch auf unterhalt, bzw. die haelfte der whg? (wir haben keinen ehevertrag). was ist, wenn ich jetzt ausziehe, bin ja mittellos ohne ihn….
liebe gruess von annelie
Hallo Annelie,
wenn die Einkünfte Ihres Ehemannes die Ihren übersteigen, kann ein Anspruch auf Unterhalt entstehen. Einen Anspruch auf die Wohnung haben Ehegatten oftmals nur, wenn Sie auch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche und die zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen in Erfahrung zu bringen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wir sind uns einig und wollen uns einvernehmlich trennen. Nur der Versorgungsausgleich soll gemacht werden. So weit ich mich erinnern kann, würde das bei meiner ersten Scheidung erst nach dem Scheidungdurteil gemacht und der Anwalt hat dies nur beantrag und dann wurden die Unterlagen direkt bei dem Amt eingereicht.
Oder läuft das über den Anwalt?
Vielen Dank für Uhr Auskunft
Hallo Heike,
für die Einbringung des Scheidungsantrages muss ein Anwalt beauftragt werden. Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, muss zudem das Gericht in das Verfahren eingebunden werden. Fragen Sie Ihren Anwalt, welche Unterlagen dafür benötigt werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Ich bis seit 25 Jahren verheiratet und lebe seit 2 1/2 Jahren getrennt von meinem Mann. Habe ich Anspruch auf seine Rente auch wenn er keinen Unterhalt zahlt?
Hallo Beate,
Versorgungsausgleich und Unterhalt sind gesonderte Ansprüche, die im Scheidungsfall bestehen. Allerdings kann der Versorgungsausgleich nur bei Scheidung erfolgen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Einzelnen beziffern und begründen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir sind seit 31 Jahren verheiratet und beide 57. Ich bin Alleinverdiener, meine Frau infolge eines langjährigen schweren Diabetes schon immer nicht verdienstfähig.
Sie möchte nun zuerst 2-3 Jahre Trennung und danach Scheidung. Während der Trennung wird sie in unserer eigenen DHH mit unserer Tochter (22, in Ausbildung) wohnen bleiben und will ich ihr die Hälfte des Einkommens überlassen, welches sich aus 1/3 Invalidenrente und 2/3 Gehalt zusammensetzt.
Frage 1: Ich muss vermutlich dauernden nachehelichen Unterhalt zahlen ?
Frage 2: Es ist für mich als Unterhaltszahler eher von Nachteil, die Trennungsphase länger als 1 Jahr zu gestalten ?
Grundsätzlich bin ich an einer einvernehmlichen Trennung und Scheidung interessiert.
Vielen Dank !
Hallo Dieter,
1. Wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Dies richtet sich stets nach dem Einzelfall und muss dementsprechend immer wieder neu bewertet werden.
2. Während der Trennungszeit besteht regelmäßig Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser folgt in seiner Berechnung den Leistungen von nachehelichem Unterhalt. Allerdings können sich aus einer längeren Trennungsphase im Einzelfall andere Nachteile ergeben.
Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über das in Ihrem Fall sicherste und mögliche Vorgehen beraten zu lassen und ggf. Ansprüche Ihrer Ehefrau zu beziffern.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
wir haben Januar 2016 geheiratet. Meine Frau erhält eine BU Rente.Ich bin Erwerbstätig. Jetzt will sich meine Frau scheiden lassen. Wir wohnen seit Mai getrennt. Können wir jetzt schon die Scheidung einreichen ? Hat meine Frau Anspruch auf Unterhalt ? Da wir ja nicht 3 Jahre verheiratet waren. Wie viel kostet eine Scheidung ? Kann man einvernehmlich sich scheiden lassen wo nicht das Vermögen gegenseitig aufgerechnet wir?
Hallo Walter,
die Einbringung des Scheidungsantrages ist in der Regel erst mit Ableistung des Trennungsjahres möglich. Der Unterhaltsanspruch kann auch bereits bei kurzen Ehen entstehen, wenn die Ehezeit auch finanziell prägend war. Eine pauschale Antwort ist hier mithin nicht möglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können sich die Ehegatten über sämtliche Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Hier kann auch der Ausgleich von Vermögen zum Teil ausgeschlossen werden. Die Kosten der Scheidung lassen sich nicht pauschal festschreiben. Sie richten sich maßgelich nach dem Quartalsnettoeinkommen der Ehegatten und den Werten für den Versorgungsausgleich.
Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über die Scheidung und Scheidungsfolgen umfassend beraten und mögliche Ansprüche Ihrer Frau sowie die möglichen Scheidungskosten beziffern zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo Scheidung.org,
wir wollen eine kostengünstige und einvernehmliche Scheidung. Meine Frau ist Beamtin und möchte den Versorgungsausgleich durch eine Ausgleichszahlung vermeiden.
Die Zugewinne meiner Rentenanwartschaften und Ihrer Pensionszugewinne sind berechnet; saldiert ergäbe sich ein Ausgleichswert von € 100.000 von der Pensionskasse an die gesetzliche Rentenversicherung (bei Durchführung würde für meine Frau ja ein Konto in der gesetzlichen RV eröffnet!).
Grundsätzlich ist es ja frei verhandelbar, denke ich!
Ist es üblich, dass dieser Betrag in voller Höhe gezahlt wird? Gibt es eine Faustregel, dass ein bestimmter Prozentsatz gezahlt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Rene S.
Hallo Rene,
grundsätzlich können sich die Ehegatten einvernehmlich über die Scheidungsfolgen einigen, was – wenn auch stark eingeschränkt – auch den Versorgungsausgleich betreffen kann. Eine Ausgleichszahlung kann den Verzicht ermöglichen. Wichtig ist letztlich, dass keiner der Ehegatten über Gebühr durch den Verzicht benachteiligt wäre. Welche Summe in diesem Fall jedoch anzusetzen ist, richtet sich nach dem Einzelfall und bedarf entsprechend einer gesonderten Prüfung. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Aussicht auf Erfolg einer solchen Regelung prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
Ich habe heute vom Gericht Bescheid über einreichung der Scheidung meines Mannes bekommen und Beantragung vom prozesskostenhilfe.
Da ich mit der Scheidung einverstanden bin muss ich da überhaupt noch einem eigenen Anwalt nehmen. Bei uns ist alles geregelt und geklärt und Kinder gibt es auch nicht.
Danke im voraus
MfG
Tanja
Hallo Tanja,
vor dem Familiengericht besteht stets nur Anwaltszwang für Antragsteller. Wollen Sie selbst keinen Antrag einreichen, so müssen Sie sich in dem Familienverfahren als Antragsgegner nicht ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Dennoch ist eine außergerichtliche Beratung bei einem Anwalt aufgrund der komplexen Themen und Folgen einer Scheidung stets empfehlenswert.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,
Wenn ich keinen Anwalt beauftrage mein Mann hat ja Prozesskosten Hilfe beantragt.habe ich dann mit der ProzessKosten Hilfe auch nichts zu tun??
Glg
Tanja
Hallo Tanja,
das Gericht kann prüfen, ob statt der PKH auch ein Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt. Hierbei tritt der Ehegatte für die entstehenden Kosten ein, da diese in die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten hineinfallen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich bin seit fast 9 Jahren mit meinem Mann verheiratet. Vor 2 Jahren haben wir uns ein Haus gekauft und wir stehen beide im Grundbuch. Ich möchte ausziehen und meinem Mann meine Anteile vom Haus überschreiben.
Ich möchte meinen Mann aber auch nicht ausnehnem wie eine Weihnachtsgans. Muss er mir zwingend den Wert, der mir zusteht auszahlen?
Mir ist am meisten damit geholfen, wenn er mich einfach gehen lässt und mir ein kleines Startkapital (z. b. 10.000 Euro) mitgibt.
Ansonsten wären wir uns auf jeden Fall einig, er was bekommt. Es wäre also keine Streitscheidung.
Hallo Annabelle,
grundsätzlich bleibt es den Betroffenen selbst überlassen, wie sie die Folgesachen einer Scheidung im Einzelnen regeln wollen. Der Verzicht auf Ausgleichszahlungen kann dabei ebenfalls im Einzelfall erklärt werden. Allerdings sollte beachtet werden, dass der Verzichtende nicht über Gebühr benachteiligt wäre, sondern dessen Lebensunterhalt auf anderer Ebene (Stichwort „Ehegattenunterhalt“) gesichert ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine geeignete Lösung für die Einigungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu finden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich lebe seit 2 Jahren von meinem Mann getrennt.Wir haben zwei Kinder (14 und fast 17).
Mein Mann ist ausgezogen, er hat quasi alles da gelassen und sich selbst neu eingerichtet.
Insgesamt haben wir ein gutes, immer noch recht enges freundschaftliches Verhältnis. Auch wegen der Kinder gibt es keinerlei Probleme.
Nun kam das Thema Scheidung mal zur Sprache udn wir sidn uns einig, dass wir es mal offizeill machen sollten.
Meine Sorge ist allerdings, dass das Verhältnis stark leidet, wenn die Sprache auf die ausgleichenden Finanzen kommt. Bisher zahlt mir mein Ex auf freiwilliger Basis 200 € monatlich. Das deckt aber nicht die Kosten für die Kinder und entspricht auch nicht annähernd der Düsseldorfer Tabelle. Außerdem haben wir einen gemeinsamen Kredit, der noch abzuzahlen ist. Wir haben jeweils etwa das gleiche an Netto (ca. 2000 €), ich beziehe zusätzlich das Kindergeld, da die Kinder bei mir wohnen.
Wir sind uns einig, dass wir die Kosten möglichst gering halten wollen, dem anderen nicht mehr Kosten verursachen wollen als unbedingt notwendig, das Verhältnis zueinander und den Kindern weiter so positiv bleiben soll. Allerdings muss ich auf mehr Unterhalt bestehen. 200 € reichen einfach nicht – weder für die Kinder, noch für den noch offenen Kredit.
Hallo Silvia,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um gemeinsam mit diesem eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen zu lassen und dazu Rücksprache mit Ihrem Mann zu halten.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich bin mit meiner Frau 11 Jahre verheiratet. Wir leben seit über einem Jahr in Trennung. Wir haben auch eine Scheidungsnachfolgevereinbarung bei einem Notar erstellt. Zu dem Zeitpunkt waren wir in allen Punkten einig. Wie es so ist, hat sich das Verhältnis verschlechtert.
Jetzt hat sie einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen. Da ja alles einvernehmlich ist, reicht ja ein Anwalt. Jetzt meine Frage:
1. Der Anwalt möchte von mir ebenfalls eine Mandatsübertragung… Ist das so korrekt und überhaupt möglich? Ein Anwalt kann doch nur eine Partei vertreten.
2. Kann der bereits geschlossene und von beiden Seiten unterschriebene Notarvertrag angefochten werden?
Hallo Sascha,
ein Anwalt ist in der Regel nur dazu befugt, einen der Beteiligten gerichtlich zu vertreten. Eine notarielle Vereinbarung kann nur bedingt angefochten werden, da die Beurkundung Rechtswirksamkeit bestimmt. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die hierin getroffenen Vereinbarungen sittenwidrig oder unzulässig sind. Wenden Sie sich Ihrerseits an einen Anwalt, um sich zumindest außergerichtlich beraten zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team
Ich lebe seit Nov16 getrennt von meiner Frau. Sie ist ausgezogen, und wohnt in einer 2ten Wohnung die zur Miete unter meinem Namen und auf meine Kosten läuft. Zudem bin ich der einzige Verdiener im Haushalt.
Seit der Trennung übernehme ich die komplette Kosten (Unterhalt) meiner Frau. Wir haben keine gemeinsame Kinder, keine Immobilien und kein gemeinsames Vermögen.
Wir haben mündlich vereinbart, dass Sie bei der Scheidung auf zukünftige Unterhaltszahlungen sowie auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
Wir würden zum Jahresende 2017 mit der Scheidung loslegen (Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt), und wissen nicht wie, und in welcher Reihenfolge wir vorgehen sollen.
Anwalt: Was ist bei dem zu tun?
Notar: Was müssen wir bei dem machen?
Müssen wir zuerst zum Anwalt oder zum Notar?
Müssen wir im Gerichtsverfahren anwesend sein?
Bei der Berechnung der Scheidungkosten: Müssen wir die Renten- und Sozialversicherungsausgaben mit berechnen?
Hallo Ralf,
mündliche Vereinbarungen besitzen in der Regel keine Rechtswirksamkeit. Es bedarf dabei des Aufsetzens einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei dieser kann Ihnen Ihr Anwalt behilflich sein. In diesem Rahmen können Sie sich zu sämtlichen Scheidungsfolgen einvernehmlich einigen. Die Vereinbarung können Sie sodann bei einem Notar beurkunden lassen, damit diese rechtswirksam wird.
Mit Ablauf des Trennungsjahres kann Ihr Anwalt dann den Scheidungsantrag einreichen. Hierfür können Sie vorab ggf. auch den Fragebogen für den Versorgungsausgleich ausfüllen und an die Versicherer senden, den das Gericht wird von Amts wegen prüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam sein kann.
Beim Scheidungstermin selbst besteht in aller Regel Anwesenheitspflicht für alle Beteiligten.
Ihr Anwalt wird Ihnen vorab auf Grundlage aller bekannter Aspekte eine vorläufige Einschätzung dazu geben können, wie hoch die Scheidungskosten ausfallen werden.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo!Ich und meine Ex Frau sind seit Februar geschieden.Wir haben auf einen Versorgungsausgleich verzichtet. Meine neue Lebensgefährtin will dass wir heiraten. Wie ist das mit der Rente geregelt? wieviel bekommt meine 2. Frau? bekommt sie auch die Anteile der 1. Ehe? kann ich das entscheiden wer die Rente bekommt?
MfG
Josef
Hallo Josef,
beim Versorgungsausgleich werden nur diejenigen Anwartschaften ausgeglichen, die während der Ehezeit mit dem Ausgleichsberechtigten erworben wurden.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag
Mein Mann hat mich betrogen . seit Mai 2016 verheiratet.
Wir verdienen fast gleich viel.
Wir haben zusammen einen Kredit von 70.000€.
Ihn hab ich aus meinen Elternhaus raus geschmissen.
Was muss ich jetzt machen?
Damit es gerecht und so billig wie möglich wird?
Einen Anwalt habe ich zwar schon , aber das war zu viel durcheinander geredet.
MfG
Hallo Scheidung.org Team, zunächst mal danke für die vielen Hinweise, Tipps und Ratschläge. Ein echt informative Seite.
Vielleicht habe ich es noch nicht gefunden, aber meine Noch Ehefrau – wir sind seit kurzem im Trennungsjahr (auch getrennt lebend) wollen eine einvernehmliche Scheidung. Wir haben Hausrat und Vermögen bereits aufgeteilt. (Der Rentenversorgungsausgleich möchten wir lassen wie gesetzl geregelt). Können wir in einer schriftlichen Trennungsvereinbarung regeln, das unser Hausrat und unser (weniges Barvermögen) bereits einvernehmlich aufgeteilt ist? Somit das Gericht dies nicht mehr entscheiden muss?
Viele Grüße
Helmut
Hallo Helmut,
in aller Regel können sich die Ehegatten über die meisten Folgesachen einvernehmlich im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Eine Entscheidung seitens des Familiengerichts erfolgt in Folgesachen (abgesehen vom Versorgungsausgleich) nur auf gesonderten Antrag hin. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Inhalte eine wirksame Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in Ihren Fall haben sollte bzw. grundsätzlich haben kann.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
mein Mann und ich sind uns einig uns zu trennen. Wir möchten das Trennungsjahr anfangen. Wir wohnen in ein großes Haus. Da mein Mann unter der Woche in ein andere Stadt wohnt, möchten wir (zum Wohle von Kindern) dass er am Wochenende im Haus bei uns wohnt. Es ist ein grosses Haus mit getrennte Schlafzimmern. Was muss beachtet werden, damit das Trennungsjahr anerkannt wird? Wir möchten das Trennungsjahr ohne Anwalt durchziehen.
Vielen Dank!
Hallo Patricia,
Infos zum Trennungsjahr finden Sie u. a. auf folgender Seite: https://www.scheidung.org/trennungsjahr/
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich habe ein Frage zur Scheidung aufgrund von Steuervorteilen. Ich sehe in meiner Situation mit meiner Frau gerade keine Steuerlichen Vorteile, daher die Überlegung zur trennung bzw. bis hin zur Scheidung. Ist dies möglich. Meine Frau Erziehrin verdient nicht soviel und ich gehobene Postion (Management) leider 200 km entfernt mit 2. Wohnung (Zimmer) plus Haus zur Miete. Unterm Strich nichts zum sparen über da ich zuviele Steuer in Steuerklasse 3 oder auch 4 bezahlen muss. Ich arbeite praktisch nur um mein Überleben zu finanzieren und das meiner beiden Kinder. (Osten)
Gibt es da einen Weg oder geht das??
Vielen Dank
Hallo, wir sind seit 42 Jahren verheiratet, leben seit 6 Jahren getrennt und wollen uns einvernehmlich scheiden lassen. Einen Rentenausgleich muss es auf jeden Fall geben. Wir besitzen ein Haus welches wir verkaufen wollen um den Ertrag auf zu teilen. Entstehen uns bei einer Scheidung vor dem Hausverkauf höhere Kosten oder wäre es besser das Haus vor der Scheidung zu verkaufen?
Hallo,
bitte wenden Sie sich zur Klärung der Frage an Ihren Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung hierzu ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-Team
@ Mr. H.: Das verstehe ich nicht: Wenn SIE aus der Ehe keine steuerlichen Vorteile ziehen, wer dann? Erzieherinnen verdienen (leider) chronisch wenig und Sie ja offensichtlich viel, daher läuft das Ehegattensplitting zu Ihren Gunsten. Und solange Sie offiziell zusammenleben, können Sie die Zweitwohnung und die Wochenendheimfahrten absetzen. Reden Sie mal mit einem Steuerberater und lassen Sie ggf. Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen.
Mein Mann und ich sind seit 4 Jahren getrennt, seit 3 Jahren auch räumlich. Die einvernehmliche Scheidung wurde im Februar von mir eingereicht. Er hat Allem bisher zugestimmt. Nun bin ich von meinem neuen Partner schwanger und mein Ex reicht die noch benötigten Unterlagen für den Versorgungsausgleich nicht ein. Ich habe Angst das mein Kind nun ehelich zur Welt kommt. Der Anwalt möchte aber keine Härtefallscheidung oder die Abtrennung des Versorgungsausgleichs anstreben. Was kann ich tun? Der Rentenkasse wurde bereits vom Anwalt mitgeteilt, dass ich keine Auskunft über seine Werte geben kann dennoch habe ich noch keinen Termin vor Gericht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen