Unterhaltspflicht – Wer wie für wen sorgen muss

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

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Im Familienrecht in Deutschland bedeutet Unterhaltspflicht die Verpflichtung, für die Lebensbedürfnisse anderer Personen einstehen zu müssen. Einerseits können alle direkt miteinander verwandten Personen verpflichtet sein, für den anderen Unterhalt zu zahlen, also Eltern für ihre Kinder sowie Großeltern für ihre Enkel und jeweils umgekehrt. Andererseits besteht Unterhaltspflicht zwischen Personen, die miteinander verheiratet sind oder waren. Und schließlich können auch nichtverheiratete Personen gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet sein, wenn sie ein gemeinsames Kind haben. Bei Scheidung und Trennung betrifft die Unterhaltsverpflichtung überwiegend nur den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalt.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhaltspflicht

Besteht schon nach der Trennung Unterhaltspflicht?

Nach der Trennung kann ein Partner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten erhalten bleiben.

Gibt es auch einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?

Nach erfolgter Scheidung wird vom nachehelichen Unterhalt gesprochen. Ein ehemaliger Partner hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich selbst nicht versorgen kann.

Was passiert, wenn ich die Unterhaltszahlung verweigere?

Kommt eine Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann sie vom Familiengericht zur Zahlung verurteilt werden. Danach können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Wann in Deutschland Unterhaltspflicht besteht

Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus § 1360 BGB
Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus § 1360 BGB

Die Unterhaltspflicht der Ehegatten, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Familienunterhalt), ergibt sich aus § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist dabei einem Ehepartner die Haushaltsführung überlassen, erfüllt er dadurch seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen.

Kommt es zu Trennung und Scheidung der Ehepartner, muss beim Ehegattenunterhalt zwischen der Unterhaltspflicht nach der Trennung und der Unterhaltspflicht nach der Scheidung unterschieden werden. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, weil der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche gegen den Unterhaltpflichtigen jeweils gesondert geltend machen muss.

Die Unterhaltspflicht nach der Trennung beginnt, wie der Name schon vermuten lässt, mit der Trennung der Ehepartner und gilt für den Alleinverdiener bzw. besser Verdienenden gegenüber seinem Ehegatten (§ 1361 BGB, Trennungsunterhalt). Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet diese Unterhaltsverpflichtung und es beginnt die Unterhaltspflicht nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt, Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt).

Die nacheheliche Unterhaltspflicht entsteht aber nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände eingreift, also der unterhaltsberechtigte Ehegatte

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus seiner angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und sein Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was er wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um seine durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

Zudem wird – sofern es sich nicht um den Betreuungsunterhalt handelt – die jeweilige Unterhaltspflicht nur ausgelöst, wenn es sich um keine sogenannte Ehe von kurzer Dauer (bis ca. zwei Jahre) handelt.

Unterhaltspflicht besteht gegenüber Kindern in der Schulausbildung.
Unterhaltspflicht besteht gegenüber Kindern in der Schulausbildung.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist dagegen eine Unterform der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten in gerader Linie und richtet sich nach den §§ 1601 ff BGB. Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) durchlaufen, stehen als sogenannte privilegierte Kinder den minderjährigen Kindern gleich, § 1603 Abs. 2 Satz BGB.

Unterhalt für Kinder umfasst auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB, wobei – anders als beim staatlichen Kindergeld, das grundsätzlich nur maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden kann – keine starre Altersgrenze für das Ende dieser Unterhaltsverpflichtung existiert. Damit besteht also grundsätzlich auch Unterhaltspflicht gegenüber studierenden Kindern bzw. Studenten, sofern es sich um eine Erstausbildung handelt und kein Bummelstudium betrieben wird.

Voraussetzung für die Unterhaltspflicht ist zunächst die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Bedürftig ist der Berechtigte, wenn er seinen Lebensunterhalt weder aus eigenen Einkünften noch aus eigenem Vermögen bestreiten kann, §§ 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB.

Während minderjährige Kinder regelmäßig in voller Höhe bedürftig sind, kann bei geschiedenen Ehegatten – sofern ein Unterhaltsanspruch aufgrund der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände besteht – der Unterhaltsbedarf auf die angemessene Höhe herabgesetzt und/oder der Anspruch zeitlich befristet werden, § 1578b BGB. Erzielt der Bedürftige eigene Einkünfte in Geld oder Geldeswert, sind diese grundsätzlich anzurechnen und mindern daher die Höhe der Unterhaltspflicht.

Weitere Voraussetzung für die Unterhaltspflicht ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Kann er keinen bzw. keinen vollen Unterhalt zahlen, ist er nicht bzw. nicht in voller Höhe leistungsfähig, so dass der Berechtigte keinen oder nur einen Teil seines Unterhalts erhält.

Wer Unterhalt zahlen muss

Bei der Unterhaltpflicht ist zu unterscheiden, ob Unterhalt an Kinder oder an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten zu zahlen ist.

Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind

Das Elternteil, das getrennt vom Kind lebt, muss seiner Unterhaltspflicht in Form von Barunterhalt nachkommen.
Das Elternteil, das getrennt vom Kind lebt, muss seiner Unterhaltspflicht in Form von Barunterhalt nachkommen.

Haben sich die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, lebt das gemeinsame Kind regelmäßig bei einem Elternteil. Dieser Elternteil leistet beim minderjährigen Kind den Unterhalt in Form von sogenanntem Naturalunterhalt, also durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld usw.

Der andere Elternteil muss den Unterhalt in Form des sogenannten Barunterhalts erbringen, also einen monatlichen Geldbetrag im Voraus für das Kind zu Händen des betreuenden Elternteils zahlen. Auf diesen zu leistenden Unterhaltsbetrag, dessen Höhe sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert, kann das Kindergeld ganz oder zu einem Teil angerechnet werden.

Dabei hängt die Anrechnung von der Höhe des zu zahlenden Unterhalts ab sowie davon, ob die Mutter Kindergeld erhält. Bekommt die Mutter Kindergeld und leistet der Vater für das Kind Barunterhalt, reduziert sich seine Zahlungsverpflichtung um das anzurechnende Kindergeld.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Barunterhalt für das minderjährige Kind besteht lediglich beim sogenannten Wechselmodel. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen (etwa im Wechsel jeweils eine Woche bei einem Elternteil), entfällt der Barunterhalt, da beide Elternteile zu gleichen Anteilen Naturalunterhalt leisten.

Diese Grundsätze für minderjährige unverheiratete Kinder gelten auch für sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Privilegiert sind Kinder, wenn sie unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) absolvieren, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Unterhalt ist also auch hier zu zahlen.

Hat das Kind die Schule abgeschlossen, hat es Anspruch auf die Kosten für eine angemessene Ausbildung, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht. Dazu gehört auch der Lebensbedarf des Kindes, § 1610 Abs. 2 BGB. Folge daraus ist, dass sich speziell bei volljährigen Kindern der Anspruch auf Naturalunterhalt gegen das Elternteil, bei dem das Kind lebt, in einen Anspruch auf Barunterhalt wandeln kann (etwa bei einem auswärtigen Studium).

Unterhaltspflicht: Worauf ein Ehegatte Anspruch hat

Bei der Unterhaltspflicht unter Ehegatten kommt es darauf an, wer von beiden mehr verdient. Derjenige, der ein höheres Einkommen erzielt, muss grundsätzlich 3/7 der Differenz des Mehrverdienstes an den anderen Ehepartner zahlen (in den Oberlandesgerichtsbezirken im süddeutschen Raum sind 45% der Differenz zu leisten). Sind Kinder vorhanden, für die einer der Ehegatten Unterhalt zahlt, wird dieser Unterhalt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts vorab vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten besteht aber nur, wenn

  • die Ehegatten getrennt leben oder
  • nach der Scheidung einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände zum Tragen kommt.

Die wesentlichen Faktoren der Unterhaltspflicht: Einkommen, Bedarf und Rang

Je höher das Einkommen, desto höher die Unterhaltspflicht.
Je höher das Einkommen, desto höher die Unterhaltspflicht.

Maßgebliche Faktoren für die Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und dem getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten sind das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsbedarf des Berechtigten und die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Dabei gilt die Faustregel: Je höher das Einkommen des Pflichtigen ist, desto höher ist auch seine Unterhaltspflicht.

Vom Einkommen des Pflichtigen hängt also ab, inwieweit er imstande ist, seiner Unterhaltspflicht für Kinder und dem Ehegatten nachzukommen. Ist er nicht leistungsfähig, kann er auch keinen oder nur teilweise Unterhalt zahlen. Der Pflichtige darf seine Leistungsfähigkeit aber nicht schuldhaft vermindern.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten und damit der Unterhaltspflicht des Schuldners richtet sich nach den im Laufe der Jahre entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (etwa die der sogenannten Düsseldorfer Tabelle). Gegenüber Kindern gilt die Düsseldorfer Tabelle in allen Oberlandesgerichtsbezirken, während beim Ehegattenunterhalt bestimmte Unterschiede bestehen.

Schließlich gilt für die Unterhaltsberechtigten das sogenannte Rangstufenprinzip, wonach die Berechtigten in bestimmte Gruppen eingeteilt sind und die Unterhaltspflicht gegenüber der jeweils höherrangigen Gruppe im Vergleich zur nachrangigen Gruppe vorrangig ist. Reicht also das Einkommen des Pflichtigen nicht aus, um allen Unterhaltspflichten nachzukommen, erhalten die Berechtigten der höherrangige Gruppe den vollen Unterhalt, während die Unterhaltsgläubiger der nachrangigen Gruppe nur einen Teil des Unterhalts bekommen (sogenannter Mangelfall).

Einkommen und Leistungsfähigkeit: Die Faktoren für den Unterhalt beim Pflichtigen

Einer der wesentlichen Faktoren für die Unterhaltspflicht ist das Einkommen des Unterhaltsschuldners und seine sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit. Wichtig für den Pflichtigen ist dabei, dass er seinen eigenen Bedarf (sogenannter Selbstbehalt) grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen zu verwenden braucht, § 1603 BGB.

Für den Unterhaltspflichtigen besteht aber eine gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber minderjährigen Kindern. Der Pflichtige muss sich mit all seinen Kräften darum kümmern, dass er den Mindestunterhalt zahlen kann. Dafür hat der Unterhaltspflichtige notfalls sogar etwa einen zusätzlichen Mini-Job aufzunehmen.

So wird das für die Unterhaltspflicht maßgebliche Einkommen ermittelt

Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Pflichtigen ist zu unterscheiden, ob dieser Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist.

Arbeitnehmer

Die Unterhaltspflicht eines Arbeitsnehmers berechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Monate.
Die Unterhaltspflicht eines Arbeitsnehmers berechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Monate.

Beim Arbeitnehmer zählen zum Einkommen sämtliche aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bezogenen Leistungen der letzten 12 Monate, also neben dem Grundlohn auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Prämien, Zulagen, Tantiemen und dergleichen mehr. Auch Sachleistungen wie die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs oder der verbilligte Erwerb von Waren werden zum Einkommen hinzugerechnet.

Sodann sind vom Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate die Lohnsteuer, die Sozialabgaben und/oder andere Versorgungsaufwendungen (etwa private Altersvorsorge) abzuziehen und das sich daraus ergebende gesamte Nettoeinkommen auf das durchschnittliche Nettoeinkommen für einen Monat umzurechnen.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen für einen Monat ist anschließend noch um die berufsbedingten Aufwendungen und die berücksichtigungsfähigen Schulden des Unterhaltspflichtigen zu bereinigen. Daraus ergibt sich das für die Unterhaltspflicht maßgebliche sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.

Selbstständiger

Übt der Unterhaltspflichtige eine selbstständige Tätigkeit aus, errechnet sich sein monatliches Nettoeinkommen aus den Einnahmen-/Überschussrechnungen bzw. den Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Bilanzen und Steuerbescheiden der letzten drei Jahre. Das steuerrechtliche Einkommen des Selbstständigen darf aber nicht mit seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen gleichgesetzt werden, denn das steuerliche Einkommen kann sich durch Abschreibungen gemindert haben. Diese steuerlichen Abschreibungen bleiben jedoch beim unterhaltsrechtlichen Einkommen unberücksichtigt.

Unterhaltspflicht besteht nur bei Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich braucht der Pflichtige nur Unterhalt zu zahlen, wenn er leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit wird durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen begrenzt. Auch bei Unterhaltspflichten muss der Schuldner daher in der Lage bleiben, seinen eigenen Lebensbedarf zu finanzieren und über ein Existenzminimum zu verfügen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • notwendigem Eigenbedarf gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern sowie
  • angemessenem Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern und getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.

Die Höhe des jeweiligen Eigenbedarfs ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, insbesondere der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024), und lautet wie folgt:

Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in allgemeiner Schulausbildung), sofern der Unterhaltspflichtige

  • erwerbstätig ist: 1.450 Euro monatlich
  • nicht erwerbstätig ist: 1.200 Euro monatlich

Angemessener Selbstbehalt gegenüber

  • den anderen volljährigen Kindern: mindestens 1.750 Euro monatlich
  • dem getrennt lebenden oder geschiedenen erwerbstätigen Ehegatten: 1.600 Euro monatlich
  • dem getrennt lebenden oder geschiedenen erwerbslosen Ehegatten: 1.475 Euro monatlich

Bewegt sich das bereinigte Nettoeinkommen des Schuldners innerhalb dieser Grenzen für den Selbstbehalt, reicht das Geld für die Unterhaltszahlungen nicht aus. Kinder und Ehegatte gehen daher mangels Leistungsfähigkeit des Pflichtigen leer aus. Den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder muss er aber nach Kräften sicher stellen.

Bedarf und Rang: Die Faktoren für den Unterhalt beim Berechtigten

Ob Unterhaltspflicht besteht, hängt davon ab, ob der Berechtigte bedürftig ist. Demgegenüber ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten von Bedeutung, wenn die finanziellen Mittel des Pflichtigen nicht ausreichen, um den vollen Unterhalt an alle Berechtigten zu zahlen.

Wann der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist

Als unterhaltsbedürftig gelten in der Regel Kinder unter 21 Jahren.
Als unterhaltsbedürftig gelten in der Regel Kinder unter 21 Jahren.

Der Berechtigte ist bedürftig, wenn er seinen Lebensunterhalt weder aus eigenen Einkünften noch aus eigenem Vermögen bestreiten kann, §§ 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB. Kann der Berechtigte aus eigenen Mitteln zwar einen Teil, aber nicht den vollen Bedarf bestreiten, beschränkt sich die Unterhaltspflicht auf den Betrag, der zur Abdeckung des Bedarfs erforderlich ist.

Kinder sind regelmäßig in voller Höhe bedürftig, da sie weder arbeiten noch über eigenes Vermögen verfügen. Aber auch der Ehegatte kann in voller Höhe bedürftig sein, und zwar sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt. Hat der Ehepartner dagegen eigene Einkünfte in Geld oder Geldeswert oder aus Vermögen (insbesondere der sogenannte Wohnvorteil, also etwa das Wohnen in der gemeinsamen Immobilie, während der Pflichtige in eine Mietwohnung umzieht), sind die Einkünfte auf die Unterhaltspflicht des Schuldners anzurechnen. Zudem ist der Berechtigte verpflichtet, die Unterhaltslast des Pflichtigen möglichst niedrig zu halten.

Bei geschiedenen Ehegatten wird der Unterhaltsbedarf jedoch häufig gemäß § 1578b BGB auf die angemessene Höhe herabgesetzt und/oder der Anspruch zeitlich befristet. Dies ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und wird vom Familiengericht beurteilt.

Wer in der Unterhaltsrangfolge oben steht

Beim Unterhalt gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Personen gilt das sogenannte Rangstufenprinzip, wonach die Unterhaltssprüche der höheren Gruppe gegenüber der nachfolgenden Gruppe vorrangig sind. Das ist immer dann von erheblicher Bedeutung, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und der Pflichtige den Unterhalt für alle Berechtigten nicht aufbringen kann (sogenannter Mangelfall).

Tritt dieser Fall ein, werden zuerst die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Gruppen bedient, während die nachrangige Gruppe nur einen Teil oder gar keinen Unterhalt bekommt. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus § 1609 BGB, wobei für die durch Trennung und Scheidung entstehenden Unterhaltsansprüche regelmäßig nur die ersten beiden Ränge bzw. Gruppen von Interesse sind.

Auf dem obersten Rang stehen die unterhaltspflichtigen Kinder. Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen, unverheirateten Kinder und privilegierten volljährigen Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in allgemeiner Schulausbildung) sind damit gegenüber den Unterhaltsansprüchen aller anderen Berechtigten vorrangig. Das gilt für alle leiblichen und adoptierten sowie ehelichen (auch aus einer ersten, zweiten oder weiteren Ehe) und nichtehelichen Kinder.

Auf dem zweiten Rang folgen die Unterhaltsansprüche der ehelichen, geschiedenen und nichtehelichen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes regelmäßig bis zu dessen vollendetem dritten Lebensjahr unterhaltsberechtigt sind.

Diesen Unterhaltsberechtigten gleich stehen geschiedene Ehegatten, wenn einer der weiteren gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestande vorliegt und es sich um eine Ehe von langer Dauer handelt.

Ob die Ehe von langer Dauer war, hängt weniger von deren tatsächlichen Dauer als vielmehr von den erlittenen ehebedingten Nachteilen ab, wie etwa das berufliche Fortkommen.

Unterhaltspflicht: Was konkret zu zahlen ist

Was der Pflichtige konkret an Unterhalt zu zahlen hat, richtet sich nach dem Bedarf der Kinder und des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. In der Praxis wird hierzu auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zurückgegriffen, wobei für die Höhe des Kindesunterhalts die sogenannte Düsseldorfer Tabelle maßgeblich ist.

Die Düsseldorfer Tabelle erfasst aber nur den sogenannten Elementarunterhalt, also den allgemeinen regelmäßigen Lebensbedarf an Wohnung, Verpflegung, Kleidung usw. Zusätzlich zahlen muss der Unterhaltspflichtige

  • bei Kindern für den über den Elementarunterhalt hinausgehenden Sonderbedarf (unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf) und Mehrbedarf (länger anfallende Kosten)
  • beim getrennt lebenden Ehegatten neben dem Trennungsunterhalt den Altersvorsorgeunterhalt, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB, (und der Berechtigte leistungsfähig ist)
  • beim geschiedenen Ehegatten neben dem nachehelichen Unterhalt den Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 2, 3 BGB (sofern der Berechtigte leistungsfähig ist).

Das gilt, wenn der Pflichtige keinen Unterhalt zahlt

In der Praxis sind regelmäßig zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Der Pflichtige kann mangels Leistungsfähigkeit nicht zahlen, selbst wenn er wollte.
  • Der Pflichtige will nicht zahlen, obwohl er aufgrund seiner Leistungsfähigkeit dazu in der Lage ist.

Im zweiten Fall kann sich der Unterhaltspflichtige unter Umständen sogar strafbar machen. Erhalten die Kinder keinen Unterhalt, hilft die Unterhaltsvorschusskasse.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann

Um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, muss der Pflichtige seinen Selbstbehalt nicht antasten.
Um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, muss der Pflichtige seinen Selbstbehalt nicht antasten.

Ist der Pflichtige nicht leistungsfähig, etwa weil er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Arbeit findet, sein Einkommen trotz einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden oder mehr nicht für den Unterhalt ausreicht oder kein Wechsel auf einen besser bezahlten Arbeitsplatz möglich ist, darf ihm das nicht angelastet werden.

Insbesondere braucht er auch sein eigenes Existenzminimum, den Selbstbehalt, nicht anzutasten. Das gilt selbst dann, wenn der Pflichtige trotz aller Anstrengungen den (vollständigen) Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder nicht zahlen kann.

Wird ein Unterhaltsprozess vor dem Familiengericht geführt, genügt es nicht, wenn der Unterhaltspflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nur behauptet. Er muss vielmehr darlegen und beweisen, dass er nicht imstande ist, ein höheres Einkommen zu erzielen und damit leistungsfähig zu sein.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen will

Anders sieht es aus, wenn der Pflichtige trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlen will. Hier muss er damit rechnen, vom Familiengericht zu Unterhaltszahlungen verurteilt zu werden. Zahlt der Pflichtige dann immer noch nicht, drohen ihm Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Vor der Unterhaltspflicht für Kind und Ehegatte möchte sich mancher Schuldner jedoch gerne drücken, in dem er etwa seinen Job kündigt oder – anstatt einer festen Arbeit in seinem erlernten Beruf nachzugehen – eine schlecht bezahlte selbstständige Tätigkeit ausübt. Speziell bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern kann es dem Pflichtigen jedoch dann passieren, dass das Familiengericht ein sogenanntes fiktives Einkommen festsetzt, aufgrund dessen er zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verurteilt wird.

Fiktives Einkommen bedeutet, dass sich der Pflichtige das Einkommen anrechnen lassen muss, was er bei einer weiteren Beschäftigung in seinem gekündigten Job oder bei einer festen Arbeit in seinem erlernten Beruf verdienen würde. Zahlt der Pflichtige nicht, sind auch hier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. Eine andere Frage ist jedoch, inwieweit diese Maßnahmen erfolgreich sind.

Wer nicht zahlt, kann sich strafbar machen

Laut § 170 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gilt Folgendes:

Verletzung der Unterhaltspflicht

Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch wenn viele Rechtsanwälte, die die Unterhaltsberechtigten vertreten, den Unterhaltspflichtigen mit einer angedrohten Strafanzeige zur Unterhaltszahlung motivieren wollen: Eine strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht liegt nur vor, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 170 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Bei demjenigen, der Unterhalt zwar zahlen möchte, aber trotz aller Bemühungen mangels Leistungsfähigkeit nicht zahlen kann, sind diese Tatbestandsmerkmale nicht verwirklicht. Eine Strafbarkeit ist daher nicht gegeben.

Hat jedoch der Pflichtige etwa absichtlich seine Arbeitsstelle aufgegeben, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu können, und kann das Gericht ihm dies nachweisen, muss er mit einer kurzen Freiheitstrafe auf Bewährung rechnen. Das gilt ebenso, wenn ein Pflichtiger zur vorsätzlichen Vermeidung von Unterhaltszahlungen eine Arbeitsstelle ablehnt, bei der er zweifellos einen durchgehenden Verdienst hätte erzielen können (dieser Nachweis dürfte vom Gericht aber eher schwierig zu führen sein).

Bestehen bereits Unterhaltsrückstände in erheblicher Höhe, sollte der Unterhaltspflichtige in einem Strafprozess wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern besonders vorsichtig sein. Äußerungen etwa des Inhaltes „er habe nicht gezahlt, weil der andere Elternteil nicht mit dem Geld der Kinder umgehen könne“ oder „er bestimme selber, was er mit seinem Geld mache“ können wegen der Uneinsichtigkeit des Pflichtigen schnell zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen.

Hat der Pflichtige tatsächlich eine nachweisbare und vorwerfbare Verletzung der Unterhaltspflicht begangen, sollte er sich bereits im Vorfeld des Strafverfahrens zumindest um eine angemessene Ratenzahlung bemühen.

Wie die Unterhaltsvorschusskasse hilft

Bleiben die Unterhaltszahlungen für bedürftige Kinder aus, kann derjenige, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen. Bis Ende Juni 2017 galt dabei Folgendes: Der Unterhaltsvorschuss wurde nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Außerdem erhielt ein Kind für längstens sechs Jahre von der Unterhaltsvorschusskasse den Mindestunterhalt.

Zum 1. Juli 2017 wurde der Unterhaltsvorschuss jedoch ausgeweitet. Seitdem gilt, dass Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres dem Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Einschränkung erhalten können. Auch Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahren können einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Dazu müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. So darf das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – auch Hartz 4 genannt – angewiesen sein. Der Anspruch entfällt außerdem, wenn der alleinerziehende Elternteil aufstockende Hartz-4-Leistungen erhält und mindestens 600 Euro brutto verdient.

Der Anspruch des Kindes auf den Mindestunterhalt geht per Gesetz auf die Unterhaltsvorschusskasse über, was dem Pflichtigen mitgeteilt wird. Das bedeutet, der Pflichtige darf den Mindestunterhalt nicht mehr an das Kind zahlen, sondern muss diesen an die Unterhaltsvorschusskasse leisten. Zahlt der Pflichtige trotz des Anspruchsübergangs auf die Unterhaltsvorschusskasse den Unterhalt an das Kind, muss er den Mindestunterhalt nochmals an die Vorschusskasse anweisen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Unterhaltspflicht – Wer wie für wen sorgen muss
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Kommentare

  • Michelle sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage.
    Ich habe mich von meinem Mann getrennt. Er hat noch keine eigene wohnung und ist erstmal bei einem Arbeitskollegen untergekommen.
    Wir haben 3 gemeinsame Kinder.
    Muss er Unterhalt für seine kinder zahlen, wenn er noch bei uns gemeldet ist?

  • Claudia sagt:

    Liebes Team,
    ich habe eine Frage zum Unterhalt. Mein Ehemann, von dem ich mich trennen werde, ist selbständig, verdient aber kaum etwas. Er wird wohl keinen Unterhalt für unsere beiden Kinder (11 und 16 Jahre) zahlen, aber von mir will er Unterhalt verlangen. Ich bin Beamte und verdiene etwa 2500 Euro netto. Kann es sein, dass ich an ihn Unterhalt zahlen muss, er aber für seine zwei Kinder nicht?
    Viele Grüße

  • Jessica sagt:

    Hallo,
    ich bin seit drei Jahren verheiratet und habe zwei Kinder mit in die Ehe genommen. Mein Ex kommt seine Verpflichtungen für die Kinder nicht nach. Da ich geheiratet habe, bekomme ich auch kein Unterhaltsvorschuß mehr. Mein jetziger Mann zahlt regelmässig Unterhalt an seinem Sohn. Habe jetzt gehört, wenn mein Mann für meine Kinder nicht aufkommt, kann ich Unterhaltsvorschuß trotz verheiratet zu sein beantragen. Ist das möglich? LG und Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jessica,

      soweit uns bekannt ist, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Wiederheirat. Eine Neuregelung ist uns bislang nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Kasse.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sarah sagt:

    Hallo,
    ich hätte eine kurze Frage bitte. Ich bezahle seit einigen Jahren gerne und ordnungsgemäß den nach Düsseldorfer Tabelle entsprechenden Unterhalt für meine Tochter (17 J), die bei meinem Ex Mann lebt. Nun beginnt sie ab Sept. 2020 eine Ausbildung mit einem Netto Gehalt von ca. 500,00 Euro. Ich möchte nun den neuen zukünftigen Unterhaltsanspruch (wenn möglich ohne zusätzliche Anwaltskosten für eine dementsprechende Berechnung) ermitteln. Ich tue mir aber noch etwas schwer bei der Unterhaltsbedarfsberechnung. Von welchem Betrag werden die oben genannten 90 Euro abgezogen.. und wie komme ich auf meine zukünftige Unterhaltspflicht? Vielleicht könnten Sie mir behilflich sein? Herzlichen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sarah,

      bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung an dieser Stelle nicht zulässig ist. Wir können mithin keine Berechnung für Sie vornehmen. Unter Umständen kann das Jugendamt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs hinzugezogen werden (vom anspruchsberechtigten Kind oder dessen Vertreter).

      Allgemein:
      Die Aufwendungspauschale für die Ausbildung wird in der Regel vom Nettoausbildungsentgelt in Abzug gebracht. Die Pauschale kann sich jedoch im Einzelfall auch um weitere Posten erhöhen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christine sagt:

    Hallo, folgende FDrage:
    Mein Mann und ich sind seit gut einem jahr getrennt, aber noch niocht geschieden. Wir haben zwei Kinder, die bei mir leben. Für die Kinder erhalte ich Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse, da der Vater weniger als ich verdient (ca. die Hälfte).
    Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Der Arbeitsvertrag des Vaters der Kinder ist ausgelaufen und wird evtl nicht verlängert. Das hieße, er wird arbeitslos.
    Bin ich unterhaltspflichtig und wenn ja, wie hoch ist mein Selbstbehalt mit den beiden Kindern zusammen? Besteht ein Unterschied, ob er Leistungen vom Arbeitsamt oder Jobcenter bekommt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christine,

      der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt bei derzeit 1.200 Euro (netto). Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann mitunter bestehen. Die Höhe richtet sich dabei zumeist nach der Einkommensdifferenz. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Mannes genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Klaus sagt:

    Unterhalt für ein (deutsches) Kind, was im Ausland lebt!!!
    Der Vater, ich, hat das Alleinige Sorgerecht für die Tochter (12). Wir leben in der DomRep. Die Mutter (Kubanerin) lebt in Deutschland. Wir sind seit 2013 in der DomRep geschieden. Die Scheidung ist in Deutschland anerkannt.
    Die Mutter bezieht ALG II (und arbeitet bischen schwarz) und ist an einer Beschäftigung nicht interessiert! Sie zahlt keinen Unterhalt.
    Von keiner Seite gibt es irgendeine Unterstützung, um die Mutter zur Arbeit oder Zahlung von Unterhalt zu bewegen.
    Warum „schützt“ Deutschland solche Unterhaltssünder?
    Oder habe ich etwas übersehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      grundsätzlich besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bezüglich offener Unterhaltszahlungen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Ihrer Frau hieraus Nachteile entstehen könnten, die Sie geltend machen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Katrin K. sagt:

    Hallo, kleine Frage wie verhält es sich oder wie sind die Sätze des Unterhaltes? Meine Tochter ist ausgezogen u bekommt Unterhalt vom Vater jetzt möchte sie auch Unterhalt von mir. Sie verdient 415 eu im Monat u bekommt ihr Kindergeld. In welchem Rahmen müsste ich zahlen, ich geh arbeiten u habe ein Einkommen von 1700 eu netto. Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katrin,

      grundsätzlich ist das Einkommen der Kinder bis auf 90 Euro im Monat voll abzuziehen. Außerdem müssen Sie nur Unterhalt zahlen, wenn Sie auch leistungsfähig sind. Ziehen Sie einen Anwalt zu raten, der den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank sagt:

    Seit dem Jahr 2012 habe ich immer wieder Herzrhythmusstörungen. Bisher wurde das Herz mit Abständen und zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Arbeit, dreimal in Kliniken elektrisch cardiovertiert ( in Rhythmus gebracht ). Leider brachten diese Therapien keinen dauerhaften Erfolg, so das ich im Jahre 2015 und 2016 am Herzen operiert wurde. Ich bin seit dem letzten Eingriff im Okt. 2016 krank geschrieben. Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst und mir sind ca. 30 Mitarbeiter unterstellt. Meine Arbeit ist sehr stressig und ich fühle mich ihr mit meine 56 Jahren nicht mehr gewachsen. Ich würde um meiner Gesundheit Willen gerne die Arbeitszeit halbieren. Meine Ärzte würden mir dies attestieren. Ich bin aber auch noch gegen über zwei Minderjährigen Schulkindern Unterhaltspflichtig. So stecke ich in einem Dilemma und weis nicht den Weg oder meine Rechte diesbezüglich. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      wenden Sie sich bitte in diesem speziellen Fall vertrauensvoll an einen Anwalt. Dieser kann Sie umfassend dahingehend beraten, wie sich Ihre Gesundheit und die Unterhaltsverpflichtung einander gegenüberstehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elke sagt:

    Der Sohn meines Partners fängt im Sommer eine Ausbildung als Mechatroniker an und wird dann da.500€ im Monat verdienen. Dazu haben wir jetzt ein paar Fragen:. 1.Der Sohn wohnte bisher bei seiner Mutter.da es für ihn einfacher wäre auf seine Arbeitsstelle zu kommen würde er dann gerne zu seinen leiblichen Großeltern ziehen (er ist dann 17Jahre alt). Seine Mutter ist dagegen. Darf der Sohn meines Partners das selbst entscheiden? 2. Wer bekommt dann das Kindergeld? 3.Wenn es nicht erlaubt das er zu seinen Großeltern zieht , kann die Mutter, weil der Sohn bei ihr lebt, verlangen das der Sohn sein Lerlingsgehalt an seine Mutter übergibt? 4.Wie hoch ist die Unterhaltspflicht meines Partners gegenüber seinem Sohn,wenn dieser 500€ monatlich verdient.bisher bezahlt mein Partner monatlich 356€ monatlich. 5. Wenn der Umzug zu den Großeltern nicht gestattet ist,kann der Sohn denn dann zu uns. ( seinen leiblichen Vater)ziehen? Vielen Dank schon vorab für die Info

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elke,

      1. bei minderjährigen Kindern haben die Sorgebrechtigten stets ein Mitsprachrecht.
      2. Ab Volljährigkeit geht das Kindergeld in aller Regel an das Kind selbst. Bis dahin erhält es der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt.
      3. Das Lehrlingsgehalt ist Einkommen des Kindes. Ab Volljährigkeit sind beide Eltern unterhaltspflichtig.
      4. Das Ausbildungsentgelt wird auf den Gesamtbedarf des Kindes angerechnet.

      Für ausführliche Auskünfte und eine eingehende Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • ELENA sagt:

    Gute frage, waa passiert wenn ich erwerbunfahig bin ? Der ex verdient sehr gut mein sohn wird 15 Jahre alt, und wird von mir unterhalt gefordert, es geht um macht und keiner interessiert es , ich war 5 wochen in eine Klinik pychokomatik und kann meine terapie nicht machen ich schaffe es nicht , die Richterin meinte ich sollte mir eine Wohnung in der nähe suchen, wenn es finanziell nicht schaffe dahin zu gehen, ich hasse alles ich bin krank und werde zum Gericht eingeladen wegen 62 euro die ich zahlen soll obwol er über 5 tausen verdient, mein Sohn bekommt er 200 Euro Taschengeld von meinen ex und ich bin noch obdachlos und werde nur fertig gemacht, ich kann mir auf deutsch gesagt bald die Kugel geben , mein Freund sagt ihn gehts nicht an er hat die Nase auch voll .ich habe einen Anwalt aber sagt ich muss zahlen aber was ist wenn ich nichts mehr habe ??? Ich lebe dann von was ??ich möchte nicht das Arbeitsamt , dann bin ich nichts wert als mensch

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elena,

      Sie sind dazu verpflichtet Kindesunterhalt für Ihr eigenes Kind zu zahlen. Wenn der Anwalt die Höhe des Unterhalts berechnet hat, steht Ihrem Kind diese Summe auch zu.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nicole sagt:

    Hallo mein Sohn ist im ersten Ausbildungsjahr und verdient Netto 540€.Nun will sein Vater die bisherigen 348€ Unterhalt nicht mehr bezahlen.Stattdessen soll mein Sohn auf’s Jugendamt und denn Unterhalt neu berechnen lassen.
    Nun muß das mein Ex nicht selbst über ein Anwalt veranlassen?Und darf er die zahlung einstellen oder zurück fordern da unser Sohn vor drei Monaten 18 wurde?Und was steht rechtlich meinem Sohn ungefähr zu??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nicole,

      grundsätzlich ist das Ausbildungsgehalt bis auf 90 Euro im Monat voll anrechenbar. Wie viel Ihrem Sohn zusteht, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Ob Ihr Exmann den Unterhalt zurückfordern kann, hängt von vielen Faktoren ab, daher können wir diese Frage nicht pauschal beantworten. Steht Ihrem Sohn kein Unterhalt mehr zu, darf Ihr Exmann die Zahlungen einstellen.

      Da Ihr Sohn volljährig ist, muss er den Unterhalts nun selbst einfordern. Ein Anwalt kann Ihnen weiterhelfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • karola h. sagt:

    Hallo,
    Mehrere Fragen auf einmal,ich war verheiratet bis oktober 2016, habe 2015 ein Kind geboren von einem anderem Mann, wer muß Unterhalt für das Kind zahlen wenn der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karola,

      der leibliche Vater ist dazu verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Wenn er die Vaterschaft nicht ohne weiteres anerkennt, können Sie sich an das Jugendamt wenden und vor Gericht einen Vaterschaftstest einklagen. Das Jugendamt kann Ihnen zudem einen Unterhaltsvorschuss zahlen, bis der Vater den Kindesunterhalt zahlt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Olaf sagt:

    Guten Abend, ich hätte gern eine Antwort für folgende Situation. Ich bin voll erwerbstätig. Meine leibliche Tochter lebt mit meiner von mir geschiedenen Frau in einem Haushalt. Bisher habe ich Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für meine Tochter gezahlt, da diese noch nicht volljährig war und meine von mir geschiedene Frau eine Ausbildung mit Anerkennungsjahr absolvierte. Jetzt ist meine Tochter volljährig und leistet ein soziales Jahr mit Vergütung und meine geschiedene Frau ist wieder erwerbstätig. Was muß ich an Unterhalt aufbringen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Olaf,

      der Unterhaltsanspruch muss regelmäßig neu berechnet werden. Dies können Sie bei einem Anwalt prüfen lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael H. sagt:

    Guten Tag.
    Hier nur mal eine Frage.
    Wenn meine getrenntlebende Ehefrau noch keinen festen Wohnsitz hat und bei einer Freundin untergekommen ist, muß ich dann Kindesunterhalt bezahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      der Kindesunterhalt ist unabhängig von der Wohnsituation Ihrer Frau zu leisten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christine R. sagt:

    Meine Eltern, beide deutsche, wohnen in Spanien, mein Vater bezieht Rente aus Spanien, meine Mutter Rente aus Deutschland. Mein Vater ist alkoholiker und zum Teil nicht mehr völlig zurechnungsfähig. Wenn meine Mutter sich von ihm scheiden lässt und auszieht (das Haus in dem sie in Spanien wohnen gehört meinem Vater) inwiefern ist sie dann noch für ihren Ex-Ehemann zuständig? Bei der Ehe wurde keine Gütertrennung gemacht. Vielen Dank für Ihre Info.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chrsistine,

      wir können keine Unterhaltsberechnungen vornehmen. Es kommt dabei auf die Einkommen und eventuelle ehebedingte Nachteile an. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber mit Rechner zum Ehegattenunterhalt. Für weitere Informationen, wenden sich die Scheidungsparteien bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Boglarka B. sagt:

    Hallo,
    Ich habe eine grosse Problem. Ich habe ein Kind in Deutschland erwartet von meinen deutschen Partner mit deutsche Annerkennung der Vaterschaft. Er hat mich mit dem Kind in Ungarn allein gelassen. (Ich komme aus Ungarn) Ich konnte das Baby in Ungarn gebären, deswegen das Krankenhaus mit deutsche Unterlage Der Vater des Kind in Geburtsurkunde schreiben nicht konnte, weil die Papier deutsch ist. Momentan habe ich ein neugeborenes Kind ohne Papa und eine deutsche Vaterschaft. Kann ich das später mit deutsche Unterlage erledigen? Meine Tochter ist auch zu Hälfte deutsch. Der Vater ist in Deutschland verschwunden, und will nicht für uns Unterhalt bezahlen. ich bin jetzt ganz traurig. Ich bin damit allein geblieben. Danke Ihnen für Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Boglarka,

      wir raten Ihnen, sich an einen deutschen Anwalt zu wenden. Dieser sollte sich insbesondere im EU-Recht und im deutschten Familienrecht auskennen. Besprechen Sie mit dem Anwalt, inwieweit deutsche Unterhaltsansprüche für im Ausland geborene Kinder bestehen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Guido sagt:

    Hallo, ich hätte eine Frage. Mein Sohn (16) hat am 1.9. ein sogenanntes Einstiegsqualifizierungsjahr begonnen. Für die reguläre Ausbildung ist er noch zu jung, aber sie wollen ihn unbedingt haben, nach diesem EQJ (er muss auch zur Berufsschule) beginnt er seine reguläre Ausbildung, das EQJ wird angerechnet. Momentan zahlt seine Mutter monatl. 100€ Unterhalt; wir haben uns damals außergerichtlich geeinigt, da sie Einkommen in unregelmäßiger Höhe hat. Mein Sohn bekommt während dieses EQJ 231€ monatlich ausgezahlt, ist seine Mutter noch unterhaltspflichtig, oder ist die Unterhaltspflicht mit dem „Einkommen“ des Jungen damit beendet?
    Vielen Dank im voraus.

    1. Guido sagt:

      Ach ja, wie sieht es generell aus, wenn ein Kind in die Ausbildung geht und Geld verdient? Besteht dann noch Unterhaltspflicht?
      Vielen Dank im voraus.

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Guido,

        die Unterhaltspflicht bleibt in aller Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung des Kindes bestehen. Das Ausbildungsentgelt wird dabei jedoch auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Cara sagt:

    zum Thema Unterhaltspflicht: habe ich die Pflicht für eine Volljährige, die von zu Hause nach dem Schulabbruch abhaut und in einer anderen Stadt vom Jobcenter Leistungen bezieht, diese an das Jobcenter zu zahlen. Sie will nicht arbeiten, und macht keine Ausbildung und möchte 6 Monate ALG II. Im Oktober würde sie eine Ausbildung wieder im Heimatort bei mir beginnen. Der Umzug fand aufgrund des Freundes statt, der Ihr eine Wohnung vermietete.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cara,

      der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter kann durch die fehlende Zielstrebigkeit in Hinblick auf die Ausbildung verwirkt sein. Suchen Sie ggf. den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

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