Verfahrenskostenhilfe – Wie der Staat bei Anwalts- und Gerichtskosten hilft

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 28. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

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Trennung und Scheidung kosten bekanntlich viel Geld. Dies gilt umso mehr, da Anwaltszwang besteht, also einer der Ehegatten bei der Scheidung einen Rechtsanwalt beauftragen muss oder – wie etwa speziell in vielen Kindschaftssachen – beide Ehegatten jeweils einen eigenen Anwalt benötigen. Was ist aber, wenn den betreffenden Personen die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen? Auch hier kommt die staatliche Gewährung von Prozesskostenhilfe (kurz PKH genannt) in Betracht, die im Familienrecht als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet wird. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Wichtigste in Kürze: Verfahrenskostenhilfe

  • Können einkommensschwache Personen die Kosten für ein Gerichtsverfahren und Anwaltskosten nicht selber tragen, besteht ggf. ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
  • Sie kann unter anderem bei einer Scheidung oder bei Auseinandersetzungen wegen Unterhaltsansprüchen gewährt werden.
  • Abhängig von den Einkommensverhältnissen kann eine Rückzahlung der Verfahrenskosten drohen.

Ausführliche Informationen zur Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Was unter Verfahrenskostenhilfe genau zu verstehen ist

Zur Unterstützung einkommensschwacher Personen gibt es die Verfahrenskostenhilfe
Zur Unterstützung einkommensschwacher Personen gibt es die Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist nach § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) eine staatliche Unterstützung. Diese dient einkommensschwachen Personen zur Finanzierung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für einen Gerichtsprozess in der jeweiligen Instanz. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person wird die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung gewährt. Dabei handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung um ein sogenanntes Justizdarlehen nach § 120 ZPO.

Bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich dem Grunde nach ebenfalls um Prozesskostenhilfe. Mit dem am 25.09.2009 bzw. 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurden jedoch die in zahlreichen Einzelgesetzen verstreuten Vorschriften zum Familienverfahrensrecht zusammengefasst. Der Gesetzgeber nahm dies ebenfalls zum Anlass, die Prozesskostenhilfe für familiengerichtliche Verfahren als „Verfahrenskostenhilfe“ in den §§ 76 bis 78 FamFG zu regeln. § 76 FamFG verweist dabei auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe, die Anwendung finden, sofern sich aus dem FamG nichts anderes ergibt.

Gewährt wird die Verfahrenskostenhilfe sowohl für sämtliche Arten von familiengerichtlichen Verfahren als auch für die zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfahren, sofern der betroffene Ehegatte bedürftig ist und keinen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen den anderen Ehegatten (Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) anderweitig geltend machen kann oder muss. Die Verfahrenskostenhilfe kann aber auch von anderen Verfahrensbeteiligten als den Ehegatten beantragt werden, so etwa von Kindern mit vollendetem 14. Lebensjahr, die vor dem Familiengericht selber antragsberechtigt sind, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Für außergerichtliche Angelegenheiten gibt es keine Prozesskostenhilfe, Prozesskostenbeihilfe, Verfahrenskostenhilfe oder ähnliches. Hier ist bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen vielmehr die sogenannte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) zu beantragen.

Beachtet werden sollte, dass die Verfahrenskostenhilfe nur die Zahlung der eigenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten abdeckt. Wird ein Verfahren ganz oder teilweise verloren, muss der Verfahrenskostenhilfeberechtigte die Kosten des Gegners selber zahlen.

Auch bei Verfahrenskostenhilfe und Scheidung kann sich die staatliche Unterstützung auswirken, da mindestens ein Rechtsanwalt einzuschalten ist. Beauftragt derjenige Ehegatte, der die Prozesskostenhilfe bei Scheidung erhält, den Rechtsanwalt, und hat der andere Ehegatte weder einen eigenen Rechtsanwalt noch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, braucht er bei Zustimmung zur Scheidung nur die halben Gerichtskosten zu zahlen. Können beide Ehepartner bei der Scheidung Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen, fallen für beide auch keine Kosten an. Prozesskostenhilfe bei Scheidung kann daher zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.

Wie der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen ist

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist mittels eines Formulars zu stellen
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist mittels eines Formulars zu stellen

Soll ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, setzt dies für die staatliche Übernahme der Anwaltsgebühren voraus, dass die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist. Besteht im Hauptsacheverfahren Anwaltszwang, wird dem bedürftigen Beteiligten nach seiner Wahl ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, § 78 Abs. 1 FamFG.

Existiert dagegen kein Anwaltszwang, erfolgt eine Beiordnung, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint und vom Beteiligten beantragt wird, § 78 Abs. 2 FamFG. Eher selten ist der Fall, dass sich kein Rechtsanwalt zur Vertretung des Beteiligten bereit erklärt und daher ein Anwalt vom Vorsitzenden auf Antrag des Beteiligten beigeordnet wird, § 78 Abs. 5 FamFG.

Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, beschränkt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis auf die Finanzierung der Gerichtskosten.

Für die Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe ist ein amtliches Formular zu verwenden, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 117 Abs. 3, 4 ZPO. Dieses betrifft in der Regel die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Hiernach bemisst sich dann der Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe.

In der Praxis stellt der beauftragte Rechtsanwalt den betreffenden Prozesskostenhilfeantrag zugleich mit der Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren, wobei die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der für das Gericht bestimmten Antragsschrift anzuheften ist. Damit der Anwalt die Prozesskostenhilfe für den Antragsteller beantragen kann, muss dieser zuerst die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ausfüllen sowie an den Anwalt weiterreichen. Anzugeben sind in der Erklärung im Wesentlichen die Familienverhältnisse, der ausgeübte Beruf, die Vermögensverhältnisse, das Einkommen und die Schulden unter Beifügung entsprechender Belege.

Die Formulare für die Beantragung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe nebst Erläuterungen und Ausfüllhinweisen finden Sie landesspezifisch für

sowie ansonsten bundeseinheitlich unter www.justiz.de (PDF)

Wichtig ist, dass alle Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß sind. Absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachte falsche Angaben können zur Aufhebung der Prozesskostenbewilligung nach § 124 Nr. 2 Alternative 1 ZPO führen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.10.2012, Az.: IV ZB 16/12). Das bedeutet, dass selbst bei einem tatsächlich bestehenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe die Bewilligung bei absichtlich oder grob nachlässig falsch gemachten Angaben aufgehoben werden kann.

Ebenso ist erforderlich, dass der Antragsteller nach der Bewilligung von PKH bzw. VKH eine wesentliche Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht (über seinen Rechtsanwalt) unverzüglich mitteilt. Das gilt auch für eine Änderung seiner Adresse.

Weitere Voraussetzungen für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe ist die Aussicht auf Erfolg
Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe ist die Aussicht auf Erfolg

Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe: Weitere Voraussetzung ist, dass der Antrag im Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO. Damit das Familiengericht dies überprüfen kann, ist ebenfalls erforderlich, dass die Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag sowie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zugleich bei Gericht eingereicht wird. Das Familiengericht prüft dann, ob der in der Antragsschrift geltend gemachte Anspruch Erfolg haben kann.

Schwierige Rechtsfragen sowie ungeklärte Behauptungen und Tatsachen sind allerdings nicht Gegenstand dieser Prüfung, sondern sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Wird eine Scheidung beantragt, liegen die Erfolgsaussichten regelmäßig vor.

Ebenso darf der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mutwillig sein. Die Mutwilligkeit ist stets gegeben, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 28.04.2010, Az.: ZB 180/06). Dies trifft etwa bei von vornherein aussichtlosen oder unnötig teuren Prozessen zu. Speziell die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die betreffende Angelegenheit zuvor in einem weniger kostenintensiven Verfahren hätte geführt werden können. Problematisch können folgende Sachverhalte sein:

  • Beantragung eines Verfahrenskostenvorschusses, den der Unterhaltsschuldner hätte finanzieren können
  • Beantragung eines Titels für Kindesunterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner zur Abgabe einer kostenfreien sogenannten Jugendamtsurkunde bereit ist
  • Beantragung von Ansprüchen in einem eigenen (isolierten) Gerichtsverfahren, obwohl diese Ansprüche zuvor im kostengünstigeren Scheidungsverbund hätten geltend gemacht werden können
  • Beantragung einer gerichtlich geregelten Umgangsregelung, obwohl der andere Elternteil dazu außergerichtlich bereit ist
  • Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialträger übergegangenen Ansprüchen, die dieser selber durchzusetzen hat

Bestehen keine Erfolgsaussichten oder erscheint der VKH-Antrag mutwillig, kann das Gericht diesen ablehnen. Der Antragsteller bzw. Beteiligte kann dagegen sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, § 567 ZPO. Bei einem Wert unter 200 Euro ist keine Beschwerde möglich.

Diese Besonderheiten bestehen beim Verfahrenskostenhilfeantrag für Kindesunterhalt

Beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Kindesunterhalt gibt es Besonderheiten
Beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Kindesunterhalt gibt es Besonderheiten

Soll in einem Verfahren über die Geltendmachung von Kindesunterhalt Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, kann der Elternteil das Verfahren

  • im eigenen Namen in Prozessstandschaft oder
  • als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen unverheirateten Kindes in dessen Namen

führen. Hat im zweiten Fall das minderjährigen Kind keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen, gilt für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ein vereinfachtes Verfahren, sodass die sonst zwingend vorgeschriebenen Formulare hier nicht verwendet werden müssen, § 2 Abs. 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV).

Die Beiakte zur Verfahrenskostenhilfe: Das ist wissenswert

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den zugehörigen Belegen wird bei Gericht in einer sogenannten Beiakte (Beiheft) geführt. Der Verfahrens- bzw. Prozessgegner erhält darüber zwar nicht automatisch Auskunft, kann aber ein Einsichtsrecht geltend machen, § 76 FamFG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO.

Das Einsichtsrecht besteht zwar grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Gegenseite einen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers hat. Das ist bei Unterhaltsansprüchen regelmäßig der Fall. Daher sollte stets versucht werden, Einsicht in die Beiakte zu erlangen. Verweigert das Gericht die Einsichtnahme, gibt es dagegen allerdings kein Rechtsmittel.

Verfahrenskostenhilfe: die Kosten

Verfahrenskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.
Verfahrenskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist ausgeschlossen oder kommt allenfalls ergänzend in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten vollständig oder zum Teil von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, darf der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren nicht mit dem Beteiligten abrechnen, § 76 FamFG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vielmehr macht der Anwalt sein Honorar gegenüber der Staatskasse geltend. Er erhält allerdings regelmäßig weniger als die ihm sonst zustehenden Gebühren und trägt auf diese Weise zur Finanzierung der staatlichen Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bei.

Die Bewilligung der VKH hat für den Beteiligten einen weiteren Vorteil. Möchte er ein Hauptsacheverfahren einleiten, braucht er keinen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, §§ 14, 15 Ziffer 1 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Die Zustellung des Antrags in der Hauptsache wird also anders als sonst nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Bewilligung von PKH bzw. VKH auch nur teilweise erfolgen kann. In diesem Fall muss der Beteiligte die nicht von der Staatskasse übernommenen Kosten selber zahlen.

Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt, fallen dafür keine Gerichtskosten an. Jedoch gilt etwas anderes für die Anwaltsgebühren, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des VKH-Bewilligungsverfahrens beauftragt wird. Dieser kann eine Verfahrensgebühr nach einem Gebührensatz von 1,0 für das Verfahren fordern, für das Verfahrenskostenhilfe geltend gemacht wird, § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG. Entscheidend ist dabei der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens.

Ebenso ist eine vom Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde, gerichtet gegen die Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vom Gericht, gesondert zu vergüten.

Umgekehrt brauchen die Kosten der Gegenseite, die dieser im VKH-Bewilligungsverfahren entstanden sind, vom Antragsteller für die Verfahrenskostenhilfe nicht erstattet zu werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewährung der VKH abgelehnt wurde.

Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Bei Einkommensverbesserungen möglich

Wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, ist dies zunächst nur vorläufig. Eine endgültige Befreiung von den entstehenden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist damit nicht verbunden. Grund dafür ist, dass das Gericht bis zum Ablauf von 48 Monaten (also vier Jahren) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des VKH-Empfängers überprüfen darf, § 76 FamFG in Verbindung mit § 120a Abs. 1 ZPO. Ergaben sich in dieser Zeit Einkommensverbesserungen – die der PKH- bzw. VKH-Empfänger ohnehin dem Gericht mitteilen muss, § 120a Abs. 2 ZPO bzw. § 76 FamFG in Verbindung mit § 120a Abs. 2 ZPO – kann das Gericht die Rückzahlung der gewährten Hilfe fordern.

Dies kann im Wege einer Einmalzahlung oder (erhöhten) Ratenzahlungen angeordnet werden. Im Übrigen können sich auch bereits als Folge der gewährten Hilfe Einkommensverbesserungen ergeben, die § 120a Abs. 3 ZPO angerechnet werden können (etwa eine durchgesetzte und realisierte hohe Geldforderung).

Verweigert der VKH-Empfänger diese Mitwirkungspflichten, kann dies ebenfalls dazu führen, dass er die empfangene staatliche Unterstützung zurückzahlen muss, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

So funktioniert die Einkommensprüfung und Ratenzahlung

Verfahrenskostenhilfe kann auch in Raten zurückgezahlt werden.
Verfahrenskostenhilfe kann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Um zu ermitteln, ob ein Anspruch auf PKH bzw. VKH besteht, muss der Antragsteller nach § 115 ZPO bzw. § 76 FamFG in Verbindung mit § 115 ZPO sein Einkommen einsetzen.

Dazu gehören alle laufenden und einmalig verfügbaren Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die für den allgemeinen Lebensunterhalt dienen, wie etwa Lohn und Gehalt einschließlich jährlicher Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltszahlungen, Sozialleistungen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nicht zum Einkommen mitgerechnet werden dabei die Einkünfte des Ehegatten, wohl aber das Kindergeld, dass der Antragsteller für seine minderjährigen Kinder anteilig erhält. Nicht beim Einkommen berücksichtigt werden auch gepfändete Einkünfte. Demgegenüber wirken sich Ratenzahlungen für Justizdarlehen (also für erhaltene VKH bzw. PKH) nicht einkommensmindernd aus.

Auch sein Vermögen hat der Antragsteller einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Davon umfasst sind in erster Linie Bargeld, Kontoguthaben und andere Geldanlagen, die den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreiten (derzeit 2.600 Euro zuzüglich 256 für jede vom Antragsteller überwiegend unterhaltene Person, Stand: 01.01.2016). Zumutbar ist ebenfalls der Einsatz sonstiger Vermögenswerte wie etwa die Verwertung eines Pkws der gehobenen Mittelklasse oder die Aufnahme eines Darlehens auf sein Vermögen.

Dagegen braucht eine vom Antragsteller allein oder zusammen mit seiner Familie ganz oder teilweise bewohnte angemessene Immobilie nicht eingesetzt zu werden, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Vom so ermittelten Einkommen werden für die Prüfung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskosten die Freibeträge und absetzbaren Beträge abgerechnet. Das sind im Wesentlichen

  • die in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Beträge wie auf das Einkommen entrichtete Steuern; Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung; Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (etwa Fahrtkosten zur Arbeitsstätte oder Arbeitskleidung)
  • Erwerbstätigenfreibetrag gemäß der jährlich veröffentlichten PKH-Bekanntmachung – PKHB (213 Euro, Stand 01.01.2016)
  • Antragsteller- und Ehegattenfreibetrag gemäß der jährlich veröffentlichten PKHB (468 Euro, Stand 01.01.2016)
  • Freibetrag für jede weitere Person, der der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, gemäß der jährlich veröffentlichten PKHB (je nach Alter zwischen 272 und 374 Euro, Stand 01.01.2016)
  • Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese nicht unangemessen hoch sind – also Miete und Betriebskosten, nicht aber Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Telefon usw. Wird mit Strom auch geheizt, schätzt das Gericht einen abzugsfähigen Heizkostenanteil. Bei einer selbst bewohnten Immobilie können statt der Miete grundsätzlich die Finanzierungskosten, aber nur in seltenen Fällen die Tilgungskosten berücksichtigt werden
  • Im Einzelfall besondere Belastungen, sofern dies angemessen ist

Aus dem Abzug ergibt sich für die Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe die Einkommensgrenze. Liegt diese monatlich unter 15 Euro, wird die VKH bzw. PKH ohne Ratenzahlung gewährt. Bei darüber liegenden monatlichen einzusetzenden Einkommen sind Raten zu zahlen. Insgesamt gilt folgende Tabelle:

Monatliches Einkommen (Euro)Monatsrate von (Euro)
bis 150
5015
10030
15045
20060
25075
30095
350115
400135
450155
500175
550200
600225
650250
700275
750300
über 750300 zuzüglich des 750 übersteigenden
Teils des einzusetzenden Einkommens

Wird Ratenzahlung festgesetzt, gelten die Beträge in dem Zeitpunkt, in dem die VKH bzw. PKH bewilligt wurde. Beträge mit einem Wert bis zu 0,49 Euro sind auf volle Euro ab- und mit einem Wert ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Um Ratenzahlung zu erhalten, müssen mindestens fünf Raten anfallen. Zu zahlen sind maximal 48 Raten, was auch für VKH bzw. PKH gilt, die über mehrere Instanzen bewilligt wurde.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Yvonne sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mir wurde die PKH bewilligt. Mein Scheidungstermin war am 28.9.20
    Kann ich davon ausgehen, dass nach dem 28.9.24 nicht mehr geprüft werden darf?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

  • Babett sagt:

    Guten Tag,
    ich muss PKH aus einem Unterhaltsprozess zurückzahlen, habe aber von Gericht/Landesjustizkasse keine Endsumme genannt bekommen. Nur die monatliche Rate und den (wie ich inzwischen herausgefunden habe maximalen) Zeitraum von 48 Monaten. Vermutlich habe ich dann aber zu viel gezahlt, weil die PKH so hoch nicht war. Wie erfahre ich, wann ich genug gezahlt habe bzw. welche Endsumme ich zahlen muss und bekomme ich das eventuell zu viel gezahlte Geld zurück, ohne das Gericht auffordern zu müssen?
    Danke für Ihre Hilfe!

  • Petra sagt:

    Guten Tag, ich möchte gerne eine Information abfragen. Ich habe am 22.11.2017 Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung erhalten. Ich habe nie ein Schreiben oder eine Aufforderung vom Gericht erhalten. Jetzt 04.07.2022 ist eine Aufforderung der finanziellen Situation gekommen. Ist das noch zulässig? Die 4 Jahre sind um.

  • gabi sagt:

    kann man die verfahrenskostenhilfe freiwillig aufeinmal zurückzahlen auch wenn die 4 jahre noch nicht um sind und wohin muss man sich wenden

  • Claudia sagt:

    Hallo, ich lebe seit 15 Jahren von meinem Mann getrennt, Gründe: von ihm Alkoholabhängigkeit, Spielsucht, verbale sowie körperliche Gewalt. Scheidung aus verschiedensten Gründen bis dato nicht angeleiert. Mein Mann bekommt HartzIV und wird mit Sicherheit Prozesskostenhilfe bekommen, ich allerdings arbeite Teilzeit, liege mit Sicherheit über dem Satz zur Pkh, habe aber keinerlei Vermögen und hohe Fixkosten. Besteht für mich die Möglichkeit, meine Hälft in Raten zu bezahlen? Außerdem noch eine Frage zum Namen: mein Mann möchte, dass die KInder den Namen ändern, angeblich geht das, wenn sie es nur möchten und sagen, dass er sich so unmöglich benommen hat, dass es ihnen nicht zuzumuten ist, den Namen zu tragen. Stimmt das? Schonmal danke im Voraus!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      eine Ratenweise Tilgung der Verfahrenskostenhilfe kann im Einzelfall gewährt werden, das richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Auch mit einem beauftragten Anwalt kann ggf. Ratenzahlung vereinbart werden, wenn keine VKH bewilligt wird.

      Haben die Kinder den Namen des Vaters von Beginn an als Geburtsnamen getragen, kann sich die Namensänderung ggf. schwierig gestalten. Im Einzelfall ist es jedoch durchaus möglich. Wenden Sie sich zur Klärung im Zweifel an das zuständige Standesamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sibel sagt:

    Hallo,
    ich müsste jetzt auch eine Rückzahlungen vornehmen aber nur anteilig : pro Monat 194,00 würde gerne wiesen wie es weiter geht wenn ich alles bezahlt habe, können dich immer noch nach paar Jahren nach dieser Ratenzahlung wieder prüfen ( Einkommen oder weitere Rückzahlungen verlangen) ? oder ist es endlich zu Ende?
    Vielen lieben Dank.
    LG

  • Manuela sagt:

    Hallo ich habe ebenfalls eine Frage, zur VKH, gibt es die Möglichkeit nach der Überprüfung und Anordnung des Gerichtes, die kompletten Kosten auf einmal zu bezahlen?
    Meine Eltern und Bekannten könnten mir das Geld vorstrecken …
    Und wäre ich dann noch weiterhin verpflichtet alles darzulegen? Oder bin ich dann raus und „frei“?
    Ich möchte nämlich gaaanz schnell damit abschließen, weil ich nicht gerne dran erinnert werde …. (Psychisch)
    Danke

  • Julia sagt:

    Hallo
    ich würde gerne zur Scheidung VKH bei Gericht beantragen.
    Zur Umgangsregelung habe ich das bereits getan, allerdings hat mich da kein Anwalt vertreten sondern das Jugendamt.
    Damals wurde das bewilligt.

    Nun würde gerne die Beantragung der Anwalt übernehmen.
    Was habe ich für Vorteile/Nachteile wenn das der Anwalt übernimmt?
    Ist das für das Gericht nicht einerlei wer den Antrag stellt.

    Ich stelle mir gerade vor das mir dadurch nur mehr Anwaltskosten
    entstehen werden.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julia,

      im Rahmen werden der Verfahrenskostenhilfe werden in aller Regel auch die Kosten eines anwaltlichen Vertreters vor dem Gericht übernommen. Wollen Sie selbst Anträge vor dem Gericht einbringen (z. B. den Scheidungsantrag), besteht vor dem Familiengericht in aller Regel zudem Anwaltszwang. Wollen Sie zunächst nur eine Beratung, können Sie ggf. vorerst einen Beratungshilfeschein vor dem zuständigen Gericht beantragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B. sagt:

    Moin, ich wurde 2017 geschieden. Ich bin EU-Rentnerin und pflegebedürftig. Bekomme von meinem Exmann geringen nachehelichen Unterhalt (über Anwälte entschieden, nicht gerichtlich). Auf Grund meines geringen Einkommens habe ich damals Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen. Nun spiele ich mit dem Gedanken mit meiner Pflegekraft (auch Freundin) zusammen zuziehen, da es doch so einiges in der Pflege erleichtern würde. Was würde sich ändern, fällt der Unterhalt weg und muss ich die Verfahrenskosten zurückzahlen?

  • Miriam sagt:

    Moin, unsere Scheidung wurde im Mai bei Gericht eingereicht, – mir wurde VKH gewährt, meinem (noch ) Mann eine VKH mit Ratenzahlung ! Diese muss er ab August begleichen!
    Wieso ab August? Wir sind doch noch gar nicht geschieden, und schon muss er zahlen, ich habe noch gar keine Zahlungsforderungen o.ä, bekommen.. nicht, daß ich doch noch etwas zu zahlen habe … denn ich verdiene nun doch – dank Gehaltserhöhung – knapp 200 € monatlich mehr… das habe ich dem Gericht auch mitgeteilt, noch keine Antwort . Aber der August wäre ja schon der nächste Monat!!

  • Micha sagt:

    Hallo,
    meine Frau und ich möchten uns einvernehmlich scheiden lassen. Ich verdiene 1970 Euro Netto. Sie bekommt von mir 643,00 Euro Betreuungsunterhalt. Nebenbei darf sie vom Jobcenter noch 100 Euro dazuverdienen. Ist es sinnvoller wenn sie die Scheidung einreicht? Mit eventueller VKH. Oder ist das egal, weil ich durch meinen Verdienst sowieso alles zahlen muss?
    Vielen Dank
    Micha

  • Moni sagt:

    Ich habe nach der Scheidung 2016 Prozesskostenhilfe bekommen. Bis jetzt, beziehe ich weiter Hartz IV, da der Unterhalt nach wie vor nicht gezahlt wird. Nun muss ich laut. Job-Center bald in Rente gehen. Muss ich die Prozesskostenhilfe nach Bezug der Rente zurück zahlen? Ich pflege noch meine schwer behinderte Tochter, was wohl nicht zählt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Moni,

      das richtet sich nach der Höhe des monatlichen Einkommens ab Renteneintritt. Wird durch die Rentenbezüge die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt (ggf. auch nur in Teilen), kann eine Rückzahlung ggf. erforderlich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kathi sagt:

    Hallo, ich verdiene 537, 00 im Monat (ABER:mit Berechnung für steuerfreie Tätigkeit von 200 E ) und erhalte von meiner Mutter monatl. 150 E Unterstützung. Ich hatte zudem zu relativ zu Beginn des Jahres eine Steuerrückzahlung von1351,16 bekommen. Ausserdem habe ich für meine anstehende Scheidung 300 E zur Seite gelegt. Meine Anwältin möchte,dass ich VKH beantrage. jetzt lese ich hier etwas von Rückzahlungsraten (teil über 100 E mont.) und das das Gericht 4 Jahre lang alle Veränderungen im wirtschaftl. und persönl. Bereich prüfen darf, ich immer alles mitteilen muss und das macht mir Angst. Ich würde „bestraft“ werden, wenn ich mehr verdiene, finde ich und in einer neuen Partnerschaft (z.B. einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft) könnte mein neuer Partner auch „ran“ genommen werden. Was soll das denn? Das macht mir wirklich Angst, denn ich will, das mit der Unterschrift auf dem Scheidungspapier alles erledigt ist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathi,

      bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich per se um ein statliches Darlehen, dass die Scheidungskosten decken soll. Bei Bewilligung mit Ratenzahlung richtet sich die Höhe der einzelnen Rate nach dem jeweilig verfügbaren Einkommen. Sind die Betroffenen innerhalb von vier Jahren wieder leistungsfähig, ist eine Rückzahlung in der Regel angesetzt. Auch das Einkommen des Partners kann in einer eheähnlichen Beziehung in die Betrachtung mit einfließen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • H. sagt:

    Hallo, am 6.4 habe ich eine Rechnung mit Raten zur Rückzahlung der VKH vom Amtsgericht bekommen, was auch ok war. Zwei Wochen später habe ich eine neue Rechnung vom Amtsgericht bekommen, in der ich nun das doppelte zurückzahlen soll!(mit dem Zusatz „Differenz zur Wahlanwaltsvergütung „) Was heisst das ? Das ist ja wohl ein Scherz!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      hat der Betroffene ein Einkommen von mehr als 20 Euro monatlich zur Verfügung, so ordnet das Gericht in der Regel die Rückzahlung der VKH durch diesen in monatlichen Raten an. Für den Fall, dass die Vermögensbeiträge und Ratenzahlungen die verauslagten VKH-Gebühren und Gerichtskosten übersteigen, kann dem Anwalt auch die Differenz zwischen VKH-Gebühr und voller Wahlanwaltsgebühr (nach § 11 BRAGO) erstattet werden (Wahlanwaltsvergütung). Wenden Sie sich für eine detaillierte Klärung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rebecca sagt:

    Hallo, ich bin Studentin (mit ca. 600 € Einkommen) und möchte nun Verfahrenskostenhilfe für eine einvernehmliche Scheidung beantragen. Wir sind schon seit 3 Jahren getrennt und seitdem lebe ich auch nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung, allerdings habe ich mich erst vor 2 Monaten offiziell umgemeldet. Stimmt es, dass Voraussetzung für die VKH ein vorweisbares Trennungsjahr ist? Wie gehe ich am Besten vor?

    Herzlichen Dank, R.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rebecca,

      für vorfristige Scheidungsanträge wird in der Regel keine VKH gewährt, da hier anzunehmen ist, dass die Aussicht auf Erfolg durch fehlende Scheidungsvoraussetzung gering ist. Das Trennungsjahr bezieht sich jedoch nicht nur auf den Zeitraum, in dem auch tatsächlich getrennte Wohnungen bewohnt wurden, sondern auf die Zeit, in der kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wurde. Die Trennung von Tisch und Bett ist auch innerhalb einer Wohnung möglich. Wenden Sie sich für eine Klärung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • chrissi sagt:

    ich habe da eine frage zur Ratenzahlung höhe von 376,36 euro muss ich die jeden Monat zahlen …??
    für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chrissi,

      ist die Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden, so fallen die festgesetzten Raten monatlich an – bis das Darlehen abgeleistet wurde.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kemal sagt:

    Hallo. Ich bin Ausländer und habe eine Verpflichtungserklärung von meinem Cousin. Er ist Deutscher. Kann ich auch die Verfahrenkostenhilfe bekommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kemal,

      ggf. können auch Sie auf Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren zurückgreifen. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um zu ergründen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Teresa sagt:

    Ich bin Zeit september 2015 geschieden und habe damals Verfahrenskostenhilfe bekommen. Jetzt nach dem Prüfung habe 250 Euro monatlich zurück zu zahlen. Wie kann ich erfahren wie lange wieviele Monate habe ich zur zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Teresa,

      dies ergibt sich aus der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und dem insgesamt im Scheidungsverfahren angesetzten Anteil an den Scheidungskosten. Diese sind in der Regel dem Scheidungs- oder einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu entnehmen. Wenden Sie sich an Ihren damaligen Anwalt oder an die Forderung stellende Landeskasse, um den Gesamtbetrag ggf. in Erfahrung zu bringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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