Zu den Scheidungskosten zählen nicht nur die am Ende durch Unterhalt und Zugewinnausgleich zu leistenden Beträge – auch Rechnungen für Gerichte und Anwälte müssen im Zuge der Scheidungsverfahren ausgeglichen werden. Diese Posten werden nach der Höhe des Verfahrenswertes berechnet. Doch woraus ergibt sich der Verfahrenswert bei einer Scheidung? Und welche Vorgänge können den Verfahrenswert erhöhen? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze: Verfahrenswert
Bei einer Scheidung ist der Verfahrenswert bei der Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten relevant.
Die Basis für den vorläufigen Verfahrenswert bildet dabei das Nettoeinkommen der Eheleute, die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und der Pauschalbetrag für den Versorgungsausgleich.
Wie hoch die Kosten für eine Scheidung tatsächlich ausfallen, ergibt sich allerdings erst durch die Kostenfestsetzung nach dem Scheidungsbeschluss.
Der Gegenstandswert im Scheidungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Gegenstandswert, Verfahrenswert, Streitwert
– Gibt es da Unterschiede?
In der Rechtssprache gibt es zahlreiche Begriffe, die synonym für ein und denselben Bedeutungsinhalt verwandt werden. Hierzu zählt auch die Synonymkette um den Begriff des „Verfahrenswertes“. Der Sprachgebrauch richtet sich hier nach dem dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsgebiet. Während in strittigen Verfahren der Begriff „Streitwert“ etabliert ist, hat sich im Familienrecht seit der Familienrechtsreform im Jahre 2008 auch der Sprachusus verändert.
Um aus dem Scheidungsverfahren die Spannung herauszunehmen, finden sich seither in familienrechtlichen Verhandlungen nicht mehr Begriffe wie „Kläger“, „Beklagter“, „Klage“ usf. Diese wurden ersetzt durch weniger psychologisch negativ behaftete Wörter wie „Antragsteller“, „Antragsgegner“, „Antrag“. Dadurch soll der Streitcharakter in den Familienverfahren abgedämpft werden. Die Verhandlungen werden allgemein auch nicht mehr als Prozess definiert, sondern stattdessen mit dem Wort „Verfahren“ betitelt. Entsprechend ist oft auch nicht mehr vom Streitwert, sondern vom Verfahrenswert die Rede.
In anderen, nicht streitigen Verfahren ist der Begriff „Gegenstandswert“ gebräuchlich. Während im gerichtlichen Schriftverkehr diese Begriffe feststehen, können sie jedoch im alltäglichen Sprachgebrauch synonym zueinander verwendet werden. Denn letztlich beschreiben sie alle ein und denselben Gegenstand: den monetären Wert des Prozessgegenstands.
Zum Verfahrenswert bei einer Scheidung
Der Verfahrenswert bei einer Scheidung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es um die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren und der Gerichtskosten geht. Diese Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert des Scheidungverfahrens. Die Höhe des Verfahrenswertes richtet sich dabei nach unterschiedlichen Eckdaten, sodass eine festgelegte Streitsumme hier nicht gegeben ist. Um zu erfahren, wie hoch die Scheidungskosten ausfallen können, können Sie bei Scheidungskanzleien oft einen unverbindlichen Kostenvoranschlag anfordern.
Verfahrenswert – Der gesetzliche Grundbetrag bei einer Scheidung
Wonach aber genau richtet sich der Verfahrenswert bei einer Scheidung? Nach § 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) „ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.“ Damit ist gesetzlich kein fester Betrag benannt, der den Verfahrenswert der Scheidung bestimmt, sondern die Einzelumstände der betroffenen Beteiligten sind zu berücksichtigen.
Grundsätzlich dient zur Berechnung des Streitwerts bei einer Scheidung vor allem das Nettoeinkommen der beiden Eheleute als Grundlage. Das monatliche Nettoeinkommen der beiden Ehepartner wird mit dem Faktor drei multipliziert und stellt damit die Basis des Verfahrenswerts:
„Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.“ (§ 43 Absatz 2 FamGKG)
Als Stichtag für die Einkommensverhältnisse der Ehegatten ist der Tag der Antragstellung bei Gericht ausschlaggebend: Ist der Scheidungsantrag bei Gericht vorgelegt worden, müssen die Beteiligten ihre Einkommensverhältnisse für das vorangegangene Quartal nachweisen, die dann zur Berechnung des Streitwerts als Grundlage dienen. Kommt es während des Verfahrens zu einer Minderung oder generellen Änderung der Einkommensverhältnisse, ist dies nachträglich nicht mehr beim Wert des Verfahrens zu berücksichtigen.
Sind unterhaltspflichtige Kinder in die Eheauflösung involviert, kann je Kind und je Monat ein Betrag von 250 Euro vom Streitwert abgezogen werden: Bei zwei unterhaltsbedürftigen Kindern liegt der vom Verfahrenswert abzuziehende Gesamtbetrag damit bei 1.500 Euro. Der Abzug dieses Pauschbetrages entfällt jedoch dann, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, Unterhalt zu leisten und damit nur den Mindestbedarf zur Verfügung haben.
Der Versorgungsausgleich wird in aller Regel ausgeführt, unabhängig von den Vereinbarungen in einem Ehevertrag oder anderen Absprachen. Von dem Ausgleich der Rentenanwartschaften können die Gerichte zumeist nur dann Abstand nehmen, wenn die auszugleichenden Posten geringfügig sind oder beide Eheleute im gemeinsamen Einverständnis den Verzicht erklären. Diesem Einverständnis können die Gerichte jedoch auch widersprechen, wenn die Entscheidung einen der Beteiligten über Gebühr benachteiligen würde.
Der pauschale Betrag von 1.000 Euro, der für die Folgesache Versorgungsausgleich in den Streitwert einbezogen wird, kann im Nachgang – nach erfolgtem VA – noch an die tatsächlichen Verhältnisse und ausgeglichenen Werte angepasst werden. Da jedoch für die Berechnung der Gerichtskosten der Streitwert annähernd vollständig sein muss, werden bereits vor Abschluss der verhandelten Punkte Pauschalbeträge angerechnet.
Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, so erfolgt in aller Regel die Anrechnung von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Beteiligten auf den vorläufigen Verfahrenswert.
Beispiel: Streitwert berechnen
Zur Berechnung herangezogen | Betrag | vorläufiger Verfahrenswert |
---|---|---|
monatliches Nettoeinkommen Beteiligter A | 2.500 Euro | |
monatliches Nettoeinkommen Beteiligter B | 1.500 Euro | |
monatliches Nettoeinkommen gesamt | 4.000 Euro | |
Quartalseinkommen beider Ehegatten (Nettoeinkommen x 3) | 12.000 Euro | 12.000 Euro |
Pauschbetrag Versorgungsausgleich | + 1.000 Euro | |
zwei unterhaltsberechtigte Kinder (2 x 250 Euro) | - 500 Euro | |
Kinderfreibetrag für das Quartal | - 1.500 Euro | |
Gesamt | 11.500 Euro |
Eingangs wird in einem jeden Scheidungsverfahren damit ein vorläufiger Verfahrenswert festgesetzt. Erst nach Abschluss aller verhandelten Punkte und mit Scheidung der Ehe können der exakte Verfahrenswert ermittelt und die Gerichts- und Anwaltskosten abschließend festgesetzt werden.
Nach dem Verfahrenswert richten sich die Prozess- und Gerichtskosten. Da bereits vor Beginn der Verhandlung der Ausgleich des Gerichtskostenvorschusses vonnöten ist, bedarf es der vorläufigen Festlegung der Verfahrenswerts mit Hilfe von pauschalen Summen.
Diese können im Nachhinein angepasst, etwaig zu viel geleistete Gebühren zurückerstattet bzw. ausstehende Summen nachgefordert werden.
Der maximale Verfahrenswert, der in einem Scheidungsverfahren festgesetzt werden kann, liegt nach § 43 Absatz 1 FamGKG bei einer Million Euro. Damit ist als Streitwert einer Scheidung stets eine Summe von mindestens 3.000 Euro bis zu einer Million Euro Voraussetzung.
Anrechnung von Vermögen:
Zusätzlich zu den Nettogehältern der Eheleute können die Gerichte auch einen Anteil der Vermögenswerte auf den Verfahrenswert anrechnen. Dieser beträgt dabei in aller Regel fünf Prozent der Vermögenswerte nach Abzug der Vermögensfreigrenze, die je nach Gericht bei 15.000 bis 30.000 Euro liegen kann.
Was gilt als Einkommen?
In den meisten gerichtlichen Entscheidungen existieren bis heute streitige Punkte dahingehend, inwieweit etwa Leistungen nach dem SGBII als Einkommen anzurechnen sind. Die Gerichte bewerten dies oftmals unterschiedlich. Sofern die Gelder jedoch als Lohnersatzleistung definiert sind, kann jener Teil auf das Einkommen des Beteiligten Anrechnung finden. In der Regel wird das Einkommen des Beteiligten, der Hartz IV bezieht, allerdings auf Null gesetzt.
Auch alle weiteren Posten im Rahmen von Sozialleistungen, die nicht als Lohnersatz gelten können, sind zumeist nicht als Teil des Einkommens zu verstehen. Damit fällt auch etwaig bezogenes Erziehungsgeld nicht unter das Einkommen. Unterhaltsleistungen hingegen fallen gemeinhin in das Einkommen hinein ebenso wie das Kindergeld.
Was geschieht, wenn beide Ehegatten Leistungen nach dem SGBII beziehen?
Allerdings liegt der Mindeststreitwert in jedem Fall bei 3.000 Euro. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn beide Ehepartner Leistungen nach dem SGBII (Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) beziehen. Auch hier tritt dann in aller Regel die Pauschale für den Versorgungsausgleich hinzu. Damit liegt die „günstigste“ Scheidung bei einem Wert von 4.000 Euro. Wird der Versorgungsausgleich am Ende ausgeschlossen, sinkt er auf 3.000 Euro.
Folgesachen bei Scheidung – Den erweiterten Streitwert berechnen
Während der Versorgungsausgleich automatisch mit in den Verfahrenswert bei einer Scheidung vor Gericht einberechnet ist, können auch weitere Folgesachen den Streitwert der Verhandlungen in die Höhe treiben. Grundsätzlich gilt: Mit jeder Folgesache steigt der Streitwert einer Scheidung.
Als Folgesache werden alle Verfahren behandelt, über die im Rahmen der Ehescheidung durch gerichtlichen Beschluss entschieden werden soll. Da kein Zwang besteht, über Ehewohnung, Hausrat und andere Dinge die Gerichte mit einer Entscheidung zu beauftragen, steigen mit jedem zusätzlichen Antrag, den die Ehegatten im Verfahren zu den Folgesachen stellen, die Scheidungskosten.
Streitige Verfahren, in denen einer oder beide Ehepartner zahlreiche Anträge und Gegenanträge stellen, sind daher in der Regel teurer als eine einvernehmliche Scheidung, bei der die meisten Vereinbarungen hinsichtlich Unterhalt, Hausrat und Co. zwischen den Ehegatten selbst und ohne Anwälte oder Gerichtsanrufung getroffen werden.
Doch wie hoch sind die zusätzlichen Scheidungskosten, wenn Sie die Folgesachen in das Scheidungsverfahren einbinden und gerichtlich darüber entscheiden lassen wollen? Auch hier gibt es zum einen Pauschalbeträge, die veranschlagt werden, zum anderen individuell festzulegende Gesamtsummen, die je nach Fall voneinander unterschieden sind.
Folgende Beträge fallen für die zusätzlich zu verhandelnden Streitthemen an, wenn Sie im sogenannten Verbundverfahren eingebunden sind – also als Folgesachen der Scheidung – und nicht als isolierte Verfahren. Sie werden zu dem Verfahrenswert hinzuaddiert.
- Sorgerecht und Umgang: 20 Prozent vom Gegenstandswert der Scheidung, jedoch nicht höher als 3.000 Euro (§ 44 FamGKG)
- Unterhaltssachen: 12 Mal die geforderte Unterhaltssumme
- Hausrat: der festgestellte monetäre Wert des gesamten gemeinsamen Hausrats
- Ehewohnung: 12 Mal die Monatsmiete der Ehewohnung
- Zugewinnausgleich: Höhe des geforderten Betrages
- Gewaltschutz: 2.000 Euro
- Abstammungssache: 2.000 Euro
Je mehr Verfahren im Scheidungsverbund damit anhängig sind, desto höher liegt der Streitwert. In der Regel bietet es sich jedoch an, die Folgesachen im Verbund zu verhandeln, um die Verfahrensgebühren insgesamt geringer zu halten, da die Streitwerte in abgetrennten Verfahren besonders bei Kindschaftssachen höher liegen können. Die reinen Scheidungskosten sinken durch die Abtrennung einzelner Verfahren zwar, doch müssen weitere Gebühren in den isolierten Verfahren getragen werden.
Aus dem Vorgenannten wird vor allem eines deutlich: Je weniger Folgesachen die Parteien über gerichtliche Entscheidungen laufen lassen, desto geringer sind am Ende die Scheidungskosten. Die gütliche Einigung in Sachen Hausrat, Unterhalt und Sorgerecht zwischen den Beteiligten kann daher zu geringeren Verfahrenswerten und damit auch zu geringeren Gebühren führen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist daher zumeist mit geringeren Gebühren verbunden. Hinzu kommt, dass bei einer gütlichen Scheidung in der Regel auch nur ein Anwalt vonnöten ist, während in Streitsachen gerne jede Seite ihren eigenen Anwalt konsultiert. Dieser darf zwar dann nur einen der Beteiligten rechtlich vertreten, doch sinken auch hier insgesamt die Scheidungskosten, da die Vereinbarung getroffen werden kann, dass die Rechtsanwaltskosten auf beide Parteien verteilt werden.
Die Gerichstkosten und der Streitwert
Steht der vorläufige Streitwert des Scheidungsverfahrens fest, können die Gerichte auf dessen Grundlage die Gerichtskosten berechnen. Als Berechnungsgrundlage anzusetzen sind dabei die Bestimmungen aus § 28 FamGKG. Hier ist niedergelegt, in welchen Schritten sich die Gerichtsgebühr mit steigendem Streitwert erhöht.
In der Regel liegen den Rechtsanwälten Gebührentabellen in Übersichten vor, mit deren Hilfe sie schnell die erwartbaren Gerichtskosten ablesen können. Besonders bei der Beratung in einer Scheidungssache ist es von Bedeutung, dass ein Rechtsanwalt für Familienrecht Sie hinsichtlich der möglichen Scheidungskosten aufklärt. Hierzu erstellt er einen groben Überblick über den vermuteten Streitwert sowie den dementsprechend zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Wie bereits angemerkt, liegt der Mindeststreitwert der Scheidungsverhandlung im Verbund mit dem Versorgungsausgleich bei 4.000 Euro. Die einfache Gerichtsgebühr läge laut Anlage 2 FamGKG sodann bei 127 Euro. Allerdings erheben die Gerichte die Gebühr doppelt (2,0) – bis 2013 wurde hier noch mit dem Faktor drei multipliziert. In einem streitigen Verfahren, bei dem eine Beschwerde in der Hauptsache oder einer der Folgesachen erhoben wird, ist gar der dreifache Wert zu veranschlagen.
Damit läge die Gerichtsgebühr im vorgenannten Fall bei 254 Euro. Hinzu kommen noch die Auslagenkosten der Gerichte, die sodann zusammen die Gerichtskosten bestimmen.
Bevor die Gerichte jedoch in der Sache tätig werden, müssen die Beteiligten zuvorderst den sogenannten Gerichtskostenvorschuss ausgleichen. Er entspricht seit 2013 exakt den aufgrund des vorläufigen Verfahrenswertes ermittelten Gerichtskosten. Mit Abschluss des Verfahrens und Festsetzung des tatsächlichen Verfahrenswertes können auch die Gerichtskosten abschließend berechnet werden. Die abschließend festgesetzten Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss verrechnet.
Die Gerichtskosten werden in der Regel gegeneinander aufgehoben, das bedeutet, beide Parteien tragen diesen Posten jeweils zur Hälfte.
Gegenstandswert und das RVG – Die Anwaltskosten
Neben den Gerichtskosten müssen Sie im Falle der Scheidung jedoch auch noch den beauftragten Rechtsanwalt zahlen. Auch die Anwaltskosten werden nach Streitwert berechnet – erst nach dem vorläufigen und abschließend nach der erfolgten Kostenfestsetzung bei Abschluss des Scheidungsverfahrens. Die Differenz ist auch hier auszugleichen.
Für die Gebühren des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) heranzuziehen. Auch hier sind je nach Verfahrenswert Stufungen für die festzusetzenden Gebühren festgelegt.
Bei einem Mindeststreitwert von 4.000 Euro liegen die einfachen Rechtsanwaltsgebühren bei 252,00 Euro. Allerdings gilt auch hier, dass die einfache Gebühr je nach Tätigkeit des Anwalts mit einem festgelegten Faktor multipliziert wird. Für das Scheidungsverfahren wird die Gebühr mal 1,3 genommen (§§ 2,13 RVG): hier 327,60 Euro. Den gleichen Wert kann der Anwalt veranschlagen, wenn er bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht in dieser Sache für Sie tätig wurde. Für die Wahrnehmung des Scheidungstermins selbst müssen Sie zudem eine Terminsgebühr an den Anwalt entrichten, die bei 1,2 der einfachen Gebühr liegt: hier 302,40 Euro.
Neben den Rechtsanwaltsgebühren sind jedoch auch noch Auslagenkosten des Anwalts zu tragen sowie 19 Prozent Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag zu entrichten. Die Auslagenpauschale liegt in der Regel bei 20 Prozent des Streitwerts, jedoch nicht höher als 20 Euro. In Scheidungssachen ist letzteres die Regel.
In unserem oben angeführten Beispiel lägen die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten bei folgenden Werten:
Kosten | Teilsummen | Scheidungskosten |
---|---|---|
Verfahrenswert | 11.500 Euro | |
2,0 Gerichtsgebühr (Auslagen nicht einberechnet) | 534,00 Euro | |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG | 785,20 Euro | |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 724,80 Euro | |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro | |
Zwischensumme | 1.530,00 Euro | |
19 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG | 290,70 Euro | |
Anwaltskosten gesamt | 1.820,70 Euro | |
Gesamt (ohne mögliche Gutachter- und Notarkosten) | 2.354,70 Euro |
Bitte beachten Sie: Der Verfahrenswert ist nicht mit den Scheidungskosten identisch! Er dient lediglich als Basis, auf deren Grundlage die Gebühren für Gericht und Anwalt und ggf. auch Notar berechnet werden. Die Scheidungskosten setzen sich sodann aus den Gerichts-, Anwalts-, Notarkosten und ggf. auch aus den Beträgen, die für Sachverständigengutachten anfallen, zusammen.
Einkommensschwache Personen haben die Möglichkeit, im Falle einer Scheidung Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Gerichte entscheiden dann darüber, ob Sie die Scheidung mit staatlicher Prozessfinanzierung absichern können. Allerdings gilt es hier unbedingt zu beachten, dass Sie im Falle einer beantragten Folgesache, in der letztlich gegen Sie entschieden wird, allein die Kosten für den gegnerischen Anwalt übernehmen müssen. Dessen Rechnung wird dann nicht durch staatliche Hand übernommen.
Kommentare
Hallo,
ich habe eine Frage zum Verfahrenswert.
In der vorläufigen Rechnung wurde ein Verfahrenswert von 15.000€ angesetzt (3x Nettolohn).
Nun bekomme ich eine Endabrechnung und der Verfahrenswert wurde auf 31.000€ festgesetzt. Darin sicher wegen dem Vermögen.
Allerdings hatte ich mit der Exfrau das Vermögen im Vorfeld schon einvernehmlich geregelt und war auch nicht Gegenstand der Verhandlung. Nur Scheidung und Vorsorgeausgleich.
Kann di Anwältin jetzt einfach im Verfahrenswert auch das Vermögen mit einfließen lassen?
Vielen Dank für eine Antwort
Hallo Christ,
die Festsetzung des Verfahrenswertes obliegt dem zuständigen Familiengericht. Dieses kann neben den monatlichen Einkünften der Eheleute auch einen Teil des Vermögens bei der Bemessung heranziehen. Hierbei ist es nicht ausschlaggebend, ob über die Vermögensteilung auch tatsächlich gerichtlich entschieden wird.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, wie hoch sind die maximalen Anwaltskosten für mich, wenn der Zugewinn abgetrennt wurde und dieser in der Scheidung streitig ist. Ich bin Selbständig und nein Frau hat eine Praxis. Ein Haus gehört uns beiden. Gilt auch hier der maximale Scheidungswert von 1.000,000€ für die Berechnung bei Abtrennung des Zugewinnausgleiches?
Hallo Axel,
bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, wenn Sie wissen wollen, welche ungefähren Kosten in Ihrem Einzelfall auf Sie zukommen können. Eine abschließende Bewertung ist hier nicht möglich.
Ihr Scheidung.org-team
Hallo,
meine Anwältin stellt mir Rechnungen zu jedem mündlichen Termin, auch wenn es da nur um die Frage geht, welche Unterlagen vorzulegen sind. Mein Wunsch auf Terminsverlegung, weil keine Grundlage, sprich Unterlagen vorliegen, lehnt sie ab. Und jedes mal setzt sie den vollen Wert an über Scheidung, Versorgungsausgleich, Folgesachen. Ist das rechtens? Auch wenn ich sie darauf hinweise, dass bis zur Entscheidungsreife die Arbeit am Schreibtische reichen sollte, verweist sie auf den Richter. Der hätte das zu entscheiden. Grundsätzlich gälte das Mündlichkeitsprinzip. Ist das wirklich so?
Danke und Gruß, Daniela
Habe über meine Anwältin die Scheidung eingereicht, der Termin ist erledigt. Nun bekomme ich die Abrechnung meiner Anwältin in Gesamthöhe, obwohl ich bei ihr den Notarvertrag bezüglich hälftiger Kostenübernahme durch meinen nunmehr Expartners übergeben habe. Muss sie die Hälte der Kostenabrechnung nicht meinem Ex in Rechnung stellen oder muss ich das selber machen
Hallo Monika,
zur Zahlung verpflichtet ist gegenüber dem beauftragten Anwalt stets der Auftraggeber (Mandant), sofern in einem gerichtlichen Verfahren nichts anderes bestimmt wird. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Muss man Verfahrenwert bei der Scheidung bezahlen?
Hallo Edita,
der Verfahrenswert bildet die Berechnungsgrundlage für die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten und ist somit nicht mit den Scheidungskosten gleichzusetzen.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo,
ich hätte eine Frage zum Verfahrenswert.
Meine Anwältin stellt mir Rechnungen für das gerichtliche Verfahren und zusätzliche für das außergerichtliche Verfahren. Wird der Verfahrenswert, speziell der Punkt Vermögen, unterschiedlich berechnet für die beiden Verfahren?
Meine Anwältin würde für das gerichtliche Verfahren die 5 % des Vermögens und für das außergerichtliche Verfahren 50 % des Hauswerts (größter Teil des Vermögens) ansetzen. Ist das normal??
Wenn das Gericht jetzt das Vermögen gar nicht berücksichtigt , liegt ja scheinbar im Ermessen des Gerichts, müßte dies auch für das außergerichtliche Verfahren gelten? Dies würde den Verfahrenswert deutlich senken.
Vielen Dank.
Hallo,
es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Vorgänge, das außergerichtliche sowie das gerichtliche Verfahren. Im außergerichtlichen Verfahren fallen gerade bei einvernehmlichen Scheidungen häufig andere Vermögenswerte in den Gegenstandswert hinein (etwa alles, worüber in einer erstellten Scheidungsfolgenvereinbarung Einigungen getroffen wurden). Bei gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht den Verfahrenswert fest.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, eine Frage zum Verfahrenswert.
Zählt hier nur das gemeinsame Vermögen oder zählen dazu auch ihre vor der Ehe gehörenden und mit eingebrachten Häuser, die nur ihr gehören?
Dies wäre doch eine Ungerechtigkeit, dass dadurch meine Anwalts- und Gerichtskosten sehr hoch steigen!?
Hallo Otto,
es kann auch alleiniges Vermögen eines Ehegatten in die Berechnung des Verfahrenswertes einfließen. Wenden Sie sich zur Klärung Ihres Falles bitte an Ihren Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team