Sorgerecht – Das Kindeswohl ist oberstes Gebot

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 22 Minuten

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Inhaltsverzeichnis

Solange ihr Kind noch minderjährig ist, haben die Eltern das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu sorgen. Dabei ist das Sorgerecht von einer solchen Bedeutung, dass es durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel (Art.) 6 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) als Elternrecht geschützt ist. Die elterliche Sorge muss allerdings stets unter dem Aspekt des Kindeswohls ausgeübt werden. Kinder haben daher insbesondere ein Recht darauf, gewaltfrei sowie ohne seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen erzogen zu werden, § 1631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wer sorgeberechtigt ist

Die Ausübung der elterlichen Sorge obliegt entweder den Eltern gemeinsam (gemeinsames Sorgerecht bzw. umgangssprachlich geteiltes Sorgerecht) oder einer einzelnen Person (alleiniges Sorgerecht),

Für das Sorgerecht sollte nach der Scheidung möglichst eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Für das Sorgerecht sollte nach der Scheidung möglichst eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht miteinander verheiratet sind und

  • vor dem Jugendamt oder vor einem Notar erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung) oder
  • nach der Geburt einander heiraten oder
  • auf Antrag eines Elternteils die elterliche Mitsorge vom Familiengericht übertragen bekommen

Während die Abgabe der Sorgeerklärung beim Notar kostenpflichtig ist, fallen dafür beim Jugendamt keine Kosten an. Wollen die nicht verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht beantragen, finden die das Formular dafür bei den meisten Jugendämtern. Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Auch brauchen die Eltern den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht bzw. die Sorgeerklärung nicht beim selben Jugendamt oder Notar abzugeben.

Durch die in § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag eines Elternteils die elterliche Mitsorge vom Familiengericht übertragen zu bekommen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 19.05.2013 das Sorgerecht für uneheliche Väter gestärkt. Denn zuvor konnte die Mutter, die bei der Geburt eines unehelichen Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht erhält, die Zustimmung zu einer gemeinsamen Sorgeerklärung mit dem Vater willkürlich verweigern.

Der Vater hatte dann keine Möglichkeit, sein Sorgerecht zu beantragen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als diskriminierend für uneheliche Väter beim Zugang zum Sorgerecht und nachfolgend vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt (EGMR, Urteil vom 03.12.2009, Beschwerde-Nr. 22028/04; BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09).

Wollen uneheliche Väter das Mitsorgerecht für das gemeinsame Kind haben, müssen sie aktiv werden, da es keine automatische Übertragung gibt. Daher ist entweder von beiden Elternteilen die Abgabe der Sorgeerklärung oder – falls die Mutter dies verweigert – der Antrag des Vaters auf Übertragung seiner elterlichen Mitsorge beim Familiengericht erforderlich. Der Vater muss also im ungünstigsten Fall sein Sorgerecht einklagen.

Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist, dass die Vaterschaft des unehelichen Elternteils feststeht, §§ 1591 BGB ff. Dazu muss der uneheliche Vater seine Vaterschaft anerkennen. Stimmt die Mutter der Vaterschaftserkennung nicht zu, bleibt nur der Weg, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen.

Im Übrigen bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, wenn im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheirateten Eltern später trennen bzw. scheiden lassen.

Liegt kein gemeinsames Sorgerecht vor, hat bei unverheirateten Eltern die Mutter die alleinige Sorge für das Kind, § 1626 a Absatz 2 BGB. Ist die Mutter selbst noch minderjährig, wird in der Regel ein Vormund für das Kind bestellt. Der minderjährigen Mutter steht dann lediglich die Personensorge ohne Vertretungsmacht und eine beschränkte Mitentscheidungsbefugnis gegenüber dem gesetzlichen Amtsvormund für das Kind zu, § 1673 BGB.

Hat die volljährige Mutter eines Kindes die alleinige Sorge, benötigt sie zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis ein sogenanntes Negativattest (auch Sorge- oder Negativbescheinigung) zum Sorgerecht. Das ist eine Bescheinigung des Jugendamtes darüber, dass keine Sorgeerklärungen für das Kind abgegeben wurde, sie also alleine sorgeberechtigt ist.

Was zum Inhalt der elterlichen Sorge gehört

Zur elterlichen Sorge zählt auch das Vermögen des Kindes
Zur elterlichen Sorge zählt auch das Vermögen des Kindes

Zur elterlichen Sorge gehören die Bereiche Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind.

Die Personensorge nach §§ 1631 ff. BGB umfasst etwa

  • die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes
  • die Aufenthaltsbestimmung und Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dritten Personen
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Der Vermögenssorge nach §§ 1638 ff. BGB unterfallen beispielsweise

  • die Verwaltung des Eigentums des Kindes und der daraus erzielten Einkünfte
  • die Inbesitznahme der dem Kind gehörenden Sachen
  • Vertragsabschlüsse
  • die Haftungsbegrenzung nach § 1629 a BGB, wonach das minderjährige Kind für Verbindlichkeiten, die seine Eltern für das Kind begründet haben, grundsätzlich nur mit dem Vermögen haftet, über das es bei Eintritt seiner Volljährigkeit verfügt

Sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge beinhalten einerseits die tatsächliche Fürsorge für das minderjährige Kind und andererseits die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nach § 1629 BGB. Wird die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt, vertreten diese das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Dagegen kann die Willenserklärung einer dritten Person gegenüber dem Kind (etwa Kündigung eines Vertrags) gegenüber nur einem Elternteil erklärt werden, § 1629 Absatz 1 BGB.

Haben beide Elternteile das Sorgerecht, sind sie bei dessen Ausübung und den sorgerechtlichen Maßnahmen zum Wohlverhalten verpflichtet (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil stört oder die Erziehung erschwert, § 1687 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 1684 Absatz 2 Satz 1 BGB. Dazu gehört auch, dass die Eltern Fragen der elterlichen Sorge miteinander und – je nach Entwicklungsstand des Kindes – auch mit diesem besprechen sowie Einvernehmen anstreben, § 1626 Absatz 2 BGB.

Die elterliche Sorge ist zum Wohle des Kindes und im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben, wobei über Meinungsverschiedenheiten eine Einigung erzielt werden soll, § 1627 BGB.

Das passiert mit dem Sorgerecht bei einer Scheidung

Für das Sorgerecht sollte nach der Scheidung möglichst eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Für das Sorgerecht sollte nach der Scheidung möglichst eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Leben die Eltern zusammen, bestehen regelmäßig keine Probleme bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind. Kommt es zu Trennung und Scheidung, ändert sich dies jedoch meistens erheblich. Bereits die Frage, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll, setzt ein erhebliches Maß an Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus, an dem es häufig fehlt. Stattdessen wird in vielen Fällen das Kind benutzt, um den anderen Partner zu verletzen und seine eigenen Absichten zu verfolgen.

Das dies nicht dem Kindeswohl entspricht, liegt auf der Hand. Die Eltern sollten sich daher bemühen, einvernehmliche Lösungen zu finden. Nur so kann trotz Trennung und Scheidung das Sorgerecht zum Wohle des Kindes ausgeübt werden.

Das gilt, wenn das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt

Dauerhaft getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht müssen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind einvernehmlich regeln, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dagegen können Angelegenheiten des täglichen Lebens von dem Elternteil allein entschieden werden, bei dem sich das Kind nach der Trennung bzw. Scheidung aufhält, § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Besteht also gemeinsames Sorgerecht trotz Trennung und Scheidung, hängt es von der Art der jeweiligen Angelegenheit ab, ob der mitsorgeberechtigte Elternteil an der Entscheidung mitbeteiligt werden muss oder nicht.

Was Angelegenheiten des täglichen Lebens sind

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dabei wird der Begriff der Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens weit ausgelegt, damit der betreffende Elternteil im Interesse des Kindeswohls und des Rechtsverkehrs möglichst weit entscheiden und handeln kann.

Was genau Angelegenheiten des täglichen Lebens sind, über die ein Elternteil alleine entscheiden kann, ergibt sich aus der folgenden Checkliste.

Checkliste: Angelegenheiten des täglichen LebensJa
Betrifft die Angelegenheit…
… im gesundheitlichen Bereich die Behandlung gewöhnlicher Kindererkrankungen, Standardimpfungen oder die Entfernung von Polypen?
… im schulischen Bereich Entschuldigungen wegen Krankheit, Klassenausflüge und -fahrten, Arbeitsgemeinschaften, Zeugnisunterschriften, Nachhilfeunterricht oder Elternabende?
… im religiösen Bereich die Teilnahme an Gottesdiensten oder den Zeitpunkt, der von beiden Elternteilen befürworteten Taufe, Firmung oder Konfirmation?
… in sonstigen Bereichen der Personensorge Ernährung, Bekleidung und Schlafenszeiten, Freizeitgestaltung, Umgang mit Freunden des Kindes oder Fragen des gemeinsamen Urlaubs, soweit dieser in die Zeit des Aufenthalts beim betreffenden Elternteil fällt und in friedlichen Regionen innerhalb Europas verbracht werden soll?
… im Bereich der Vermögenssorge die Annahme kleinerer Geldgeschenke oder die Verwaltung von Sparguthaben?

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Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Angelegenheiten des Alltags Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hier muss der andere mitsorgeberechtigte Elternteil also nicht zwingend in die Entscheidungen mit einbezogen werden.

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Was unter Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu verstehen ist

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind solche, die schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können, so dass der andere sorgeberechtigte Elternteil in die Entscheidung mit einbezogen werden muss.

Was Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Einzelnen sind, lässt sich aus der folgenden Checkliste ersehen.

Checkliste: Angelegenheiten von erheblicher BedeutungJa
Umfasst die Angelegenheit …
… im persönlichen Bereich des Kindes die Wahl des Vornamens oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit?
… den Aufenthalt wegen der Bestimmung des gewöhnlichen Kindesaufenthalts, wegen eines Wohnsitzwechsels des betreuenden Elternteils mit dem Kind zu einem Ort außerhalb des näheren Umkreis des bisherigen Wohnorts oder wegen eines dauerhalten Aufenthalts im Ausland?
… im gesundheitlichen Bereich einen Krankenhausaufenthalt, eine Operation außerhalb eines Notfalls oder eine über die gewöhnliche medizinische Versorgung hinausgehende Behandlungsmethode?
… im schulischen Bereich den Zeitpunkt der Einschulung und die Wahl der Schule, die Wiederholung einer Klasse, die Wahl der weiterführenden Schule, die Belegung der Wahlfächer und Fächerkombinationen, einen Schulwechsel oder die Wahl der Ausbildung, eines Studiums oder eines Berufes?
… im religiösen Bereich die religiöse Erziehung oder die Taufe, Firmung oder Konfirmation?
… in sonstigen Bereichen der Personensorge den Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil, den Umgang mit Großeltern oder sonstigen Bezugspersonen, die Höhe des Taschengeldes, eine mehrstündigen Flugreise eines kleinen Kindes oder eine Reise mit dem Kind in einen fremden Kulturkreis bzw. politisch unruhigen Gebieten?
… im Bereich der Vermögenssorge die Verwaltung des Kindesvermögens oder die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft?

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Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind solche, die schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können.

Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB muss bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht also zwingend beide sorgeberechtigten Elternteile die Entscheidungen einvernehmlich und im Sinne des Kindeswohls treffen.

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Problematische Fälle sollten einvernehmlich gelöst werden

Probleme beim Sorgerecht kann es z. B. bei geplanten Urlaubsfahrten geben
Probleme beim Sorgerecht kann es z. B. bei geplanten Urlaubsfahrten geben

In manchen Fällen ist rechtlich umstritten, ob eine alltägliche oder eine erhebliche Angelegenheit vorliegt. Typische Fälle sind die Beantragung eines Kinderausweises bzw. Reisepasses, der Besuch einer Kindertagesstätte oder zusätzliche, über Standardimpfungen hinausgehende Impfungen. Beim Kinderausweis bzw. Reisepass verhält es sich in der Praxis jedoch so, dass die ausstellenden Einwohnermeldeämter bei der Beantragung des jeweiligen Ausweispapieres regelmäßig auf dem Antragsformular die Unterschrift beider sorgeberechtigten Elternteile fordern.

Darüber hinaus bestehen besondere Probleme durch ein gemeinsames Sorgerecht beim Urlaub im Ausland. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass der Urlaub eines Elternteils mit dem Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU eine alltägliche Angelegenheit ist, während der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt und mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte. Ist dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten, kann diese Reise eine alltägliche Angelegenheit sein, weil das Kind aufgrund der Abstammung des Elternteils mit dem fremden Kulturkreis vertraut ist. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an.

Sinnvoll und dem Kindeswohl entsprechend ist es, wenn die Eltern sich in solchen Angelegenheiten einigen. Andernfalls muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welcher diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden.

Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung: Was der Umgangsberechtigte entscheiden darf

Die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes umfassen die Fälle, in denen das Kind sich zeitweise beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält. Dieser Elternteil darf nach § 1687 Absatz 1 Satz 4 BGB in den Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes alleine entscheiden.

Dazu gehören etwa die Ernährung, die Schlafenszeiten sowie der Fernseh- und Internetkonsum des Kindes. Diese Entscheidungsbefugnis gilt aber nur, wenn sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält.

Vollmacht beim Sorgerecht: Gemeinsame Ausübung nicht mehr gewollt oder möglich

Durch eine Vollmacht kann das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil durch den anderen übertragen werden.
Durch eine Vollmacht kann das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil durch den anderen übertragen werden.

Als Folge einer Trennung und Scheidung kann es dazu kommen, dass ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr ausüben möchte oder kann. So ist es etwa möglich, dass derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, weit weg zieht oder einen Auslandsjob annimmt. In diesen und ähnlichen Fällen kann dieser Elternteil das Sorgerecht „abgeben“, indem er dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur alleinigen Wahrnehmung des Sorgerechts erteilt. Die Ausstellung der Vollmacht beim Sorgerecht ist formlos möglich, so dass es keiner notariellen Beurkundung oder einer Bestätigung des Jugendamtes bedarf.

Die Vollmacht kann umfassend zur alleinigen Ausübung des Sorgerechts ausgestellt werden. Damit entfallen für den ausstellenden Elternteil beim „geteilten Sorgerecht“ die Rechte und Pflichten. Die Vollmacht kann aber auch
auf bestimmte Bereiche des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Entscheidungen über Schule, Ausbildung und Beruf sowie Vermögensvorsorge) beschränkt werden. Zudem ist der Widerruf einer solchen Vollmacht zulässig.

Eine solche Vollmacht kann Streitigkeiten vor dem Familiengericht vermeiden und die Kinder vor den Anhörungen beim Jugendamt oder Familiengericht verschonen.

Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind und keine Einigung möglich ist

Ist eine Einigung der Eltern über sorgerechtliche Fragen bei Trennung bzw. Scheidung nicht möglich und möchten beide Elternteile auch weiterhin das Sorgerecht ausüben, muss notfalls eine familiengerichtliche Klärung über die Meinungsverschiedenheit herbeigeführt werden. Zuvor sollte jedoch das Beratungsangebot des Jugendamtes oder anderer Beratungsstellen in Anspruch genommen werden.

So arbeitet das Jugendamt

Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über das Sorgerecht bei Trennung und Scheidung hilft das örtliche Jugendamt. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe den Eltern helfen und diese unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.

In der Regel lädt das Jugendamt beide Elternteile jeweils zu einem Einzelgespräch ein, wobei je nach Alter auch das Kind angehört wird. Erst danach findet ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern statt, um mittels eines erarbeiteten Konzeptes und einer Vereinbarung zwischen den Eltern die bestehenden Probleme zu lösen.

Die Termine und die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sollten unbedingt von jeden Elternteil ernst genommen werden. Kommt es auch beim Jugendamt zu keiner Einigung und wird daher das Familiengericht angerufen, erfolgt im Gerichtstermin eine Anhörung des betreffenden Sachbearbeiters, der beim Jugendamt den Fall bearbeitet. Dabei folgen die Richter häufig den Vorschlägen des Sachbearbeiters. Hat ein Elternteil im Vorfeld nicht mit dem Jugendamt kooperiert, kann sich dies für ihn beim Familiengericht sehr nachteilig auswirken.

Familiengericht: Das ist zu unterscheiden

Führt die Beratung des Jugendamts zu keiner Einigung oder hält sich einer der Elternteile nicht an die beim Jugendamt geschlossene Vereinbarung, bleibt nur der Gang zum Familiengericht. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine einzelne Angelegenheit handelt oder ob die gesamte elterliche Sorge betroffen ist.

Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten: Übertragung der alleinigen Befugnis

Es kommt vor, dass sich die Eltern über eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen. In diesem Fall kann ein Elternteil beim zuständigen Familiengericht beantragen, dass ihm in dieser Angelegenheit die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, § 1628 Satz 1 BGB. Wird dem Antrag stattgegeben, ist es allerdings möglich, dass die Übertragung mit Beschränkungen oder Auflagen verbunden wird, § 1628 Satz 2 BGB.

Meinungsverschiedenheiten über Teilbereiche/gesamte elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts

Ebenso passiert es, dass sich die Eltern in Teilbereichen oder generell über die Ausübung der elterlichen Sorge keine Einigung erzielen. Hier kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass das ihm das Sorgerecht in den entsprechenden Teilbereichen oder ein alleiniges Sorgerecht übertragen wird, § 1671 BGB.

Alleiniges Sorgerecht für die Mutter oder alleiniges Sorgerecht für den Vater darf nur letztes Mittel sein

Alleiniges Sorgerecht ist immer das letzte Mittel.
Alleiniges Sorgerecht ist immer das letzte Mittel.

Die gerichtliche Übertragung von Teilbereichen des Sorgerechts ist jedoch vorrangig gegenüber einer vollständigen Übertragung des Sorgerechts. Das Sorgerecht vollständig zu entziehen, darf nur das letzte Mittel (ultima ratio) sein. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass zunächst weniger einschneidende Mittel anzuwenden sind, was bei einer Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge der Fall ist.

Sind sich die Eltern in maßgeblichen Erziehungsfragen einig und besteht zwischen ihnen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit, wird das Familiengericht daher lediglich Teilentscheidungen zur elterlichen Sorge treffen.

Beispiel: Gemeinsames Sorgerecht und Umzug eines Elternteils mit dem Kind

Hier darf der der betreuende Elternteil nicht ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils den Lebensraum des Kindes verändern. Kommt es zwischen den Eltern darüber zu Streit, kann das von einem Elternteil angerufene Familiengericht dem Vater oder der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zusprechen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und umfasst die Befugnis, den Wohnort und die Wohnung – also den Aufenthalt – des Kindes zu bestimmen, wobei diese Befugnis dann vom Gericht auf ein Elternteil übertragen wird.

Alleiniges Sorgerecht beantragen: Diese Voraussetzungen müssen für die Übertragung vorliegen

Ein Elternteil erhält nicht ohne Weiteres ein alleiniges Sorgerecht. Bestimmte Gründe sind vielmehr erforderlich.
Hierzu gehört zunächst regelmäßig ein Antrag. Der Antrag, das Sorgerecht zu übertragen bzw. ein alleiniges Sorgerecht zu erhalten, setzt voraus, dass

  • der andere Elternteil zustimmt und das Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung nicht widerspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, oder
  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Das Kindeswohl wird regelmäßig beeinträchtigt, wenn die Eltern nicht miteinander kooperieren wollen oder können und das Kind durch die ständigen Streitigkeiten der Eltern belastet wird. Das gilt ebenfalls, wenn der Kontakt zwischen den Eltern so abgebrochen ist, dass eine Kommunikation nur noch über Rechtsanwälte erfolgt. In diesen Fällen ist es für das Kind besser, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.

Wer weder kooperationsbereit noch -fähig ist, erhält kein Sorgerecht. Die Verweigerungshaltung soll nicht mit der Übertragung des Sorgerechts „belohnt“ werden. Der andere Elternteil muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft allerdings im Einzelnen darlegen und beweisen können. Auch dazu sollte das Jugendamt frühzeitig eingebunden werden.

Welches Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält: Das sind die Kriterien

Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht möglich ist, prüft es weiter, ob und welchem Elternteil ein alleiniges Sorgerecht übertragen werden kann. Entscheidend ist dabei das Kindeswohl (sogenanntes Kindeswohlprinzip). Danach trifft das Gericht die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1697a BGB.

Hierzu stellen die Richter im Einzelnen auf folgende Kriterien ab:

Bindungen des Kindes

Kriterium für die Vergabe des alleinigen Sorgerechts ist u. a. die Bindung des Kindes zum Elternteil
Kriterium für die Vergabe des alleinigen Sorgerechts ist u. a. die Bindung des Kindes zum Elternteil

Ergründet wird, wie die Bindung des Kindes zum jeweiligen Elternteil ist und welche Bindung stärker oder sogar unverzichtbar ist. Dabei sind auch die ersten Jahre nach der Geburt des Kindes von Bedeutung. Ebenso ist zu untersuchen, mit welchem Elternteil das Kind seine meiste Freizeit verbringt, speziell an Wochenenden und Feiertagen. Anhaltspunkte für die Bindung zum jeweiligen Elternteil ergeben sich auch aus dem Verhalten des Kindes vor und nach Umgangskontakten (Freunde, Weinen, Trauer usw.).

Daneben spielen die Bindungen zu Geschwistern, Großelternteilen und sonstigen Bezugspersonen eine Rolle. Gerade die Beziehung zu Geschwistern kann für das Kind sehr wichtig sein, wenn sich die Eltern getrennt haben.

Kindeswille

Auch der Wille des Kindes muss Berücksichtigung finden. Dabei gilt: Je älter das Kind ist, desto mehr Bedeutung hat sein Wille. Mit 14 Jahren kann das Kind sogar der Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil widersprechen, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zeigt. Da mit ca. dem 12. Lebensjahr die Entwicklung des Kindes zu einer eigenen Persönlichkeit beginnt (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2005, Az.: 1 UF 94/03), dürfte sich das Gericht hier kaum über den Kindeswillen hinweg setzen können. Und schließlich kann ein ca. sieben bis acht Jahre altes Kind regelmäßig konkret und nachvollziehbar Wünsche äußern, so dass das Gericht diese zu berücksichtigen hat.

Erziehungseignung

Ungeeignet zur Erziehung des Kindes ist ein Elternteil bei erheblichen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kind, sexuellem Missbrauch, schwerer Vernachlässigung des Kindes sowie in den sonstigen Fällen einer Kindeswohlgefährdung (etwa massive Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder schwere psychische Erkrankungen), also im Ergebnis in all den Fällen, in denen das Familiengericht nach § 1666 BGB das Sorgerecht bereits von Amts wegen entziehen würde.

Dagegen wird die Erziehungseignung eines Elternteils durch folgende Sachverhalte nicht in Frage gestellt:

  • Auswanderung oder beabsichtigte Auswanderung
  • Aids-Erkrankung
  • leichtere Behinderungen
  • Ehrgeiz, besonderer im Hinblick auf die Ausbildung des Kindes
  • Heirat mit einem neuen Partner
  • Homosexualität
  • Kulturkreis, Zugehörigkeit zu einem anderen
  • Minderjährigkeit
  • Partnerlosigkeit
  • Sexuelle Neigungen besonderer Art (etwa Sado-Maso), sofern das Sexualleben strikt vom Lebensbereich der Kinder getrennt wird
  • Sektenzugehörigkeit ohne Beeinflussung des Kindes
  • Transsexualität

Kontinuitätsprinzip

Das Kontinuitätsprinzip ist bei der Vergabe des Sorgerechts zu beachten.
Das Kontinuitätsprinzip ist bei der Vergabe des Sorgerechts zu beachten.

Generell soll ein abrupter Wechsel in den Lebensverhältnissen des Kindes zu vermeiden. Es ist daher erforderlich, dass der das alleinige Sorgerecht erhaltende Elternteil Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität in den Erziehungsverhältnissen gewährleistet.

Dazu gehören die Zuverlässigkeit des Elternteils, die Fortführung der Erziehungsgrundsätze und die Beibehaltung des sozialen Umfeldes (etwa Kindergarten, Schule, Musikschule, Vereinszugehörigkeiten und die Bindung zu Freunden, Verwandten und Nachbarn). Diese Kontinuität ist deswegen für das Kind besonders wichtig, weil es durch die Trennung der Eltern erfahren musste, dass es sich auf die Einheit der Familie nicht mehr verlassen kann.

Förderungsprinzip

Das Förderungsprinzip beinhaltet den Förderungswillen und die Förderungsbereitschaft. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine bessere Entwicklung und ein besserer Aufbau der Kindespersönlichkeit bei dem Elternteil gewährleistet ist, welches dem Kind die größeren Entwicklungsmöglichkeiten, die meiste Unterstützung und eine konstante Erziehung bieten kann. Dabei ist die Vor- und Ausbildung eines Elternteils, seine Verantwortungsbereitschaft und -fähigkeit sowie seine Wohnverhältnisse und wirtschaftliche Situation von Bedeutung. Darüber hinaus ist aber auch die Bereitschaft des Elternteils, sich unter Zurückstellung der eigenen Belange um das Kind zu kümmern, äußerst wichtig.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Bindungstoleranz der Eltern. Da künftige Streitigkeiten der Eltern speziell beim Umgang vermieden werden sollen, ist es wichtig, dass ein problemloser und spannungsfreier Kontakt zum anderen Elternteil zugelassen wird. Ebenso darf der andere Elternteil nicht gegenüber dem Kind herabgesetzt oder das Kind gegen den anderen Elternteil aufgebracht werden.

Durch das Förderungsprinzip wird also im Ergebnis geprüft, welcher Elternteil am ehesten

  • das Kind in pädagogisch geeigneter Weise motivieren, unterstützen und fördern kann
  • den Kontakt zum anderen Elternteil so zulässt, dass das Kind diesen frei von Beeinflussungen und Ängsten wahrnehmen kann

Das Familiengericht kann diese Kriterien meist nur begrenzt überprüfen. Daher wird insbesondere bei jüngeren Kindern regelmäßig ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt, wobei die Eltern mit einbezogen werden.

Wenn die Übertragung auf ein Elternteil dem Kindeswohl widerspricht

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts darf nicht dem Kindeswohl widersprechen
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts darf nicht dem Kindeswohl widersprechen

Bei der Prüfung, ob und welchem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, kann das Familiengericht im Einzelfall auch beschließen, dass zwar die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich ist, aber die Übertragung der alleinigen Sorge auf ein Elternteil dem Kindeswohl widerspricht.

Kommt das Gericht zu diesem Ergebnis, muss es die elterliche Sorge anderweitig regeln, § 1671 Abs. 4 BGB. Die in Betracht kommenden Möglichkeiten sind eine vorübergehende Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt, die Einsetzung eines Pflegers bzw. eines Vormunds oder die Betreuung des Kindes durch eine Pflegefamilie.

Fehlen Aufhebungsgründe, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht

Bestehen keine Gründe für die vollständige Aufhebung der elterlichen Sorge, bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bestehen. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern müssen dann auf Antrag eines Elternteils so geregelt werden, dass einem Elternteil entweder in der Angelegenheit die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, § 1628 Satz 1 BGB, oder aber der Elternteil über einen Teilbereich der elterlichen Sorge alleine entscheidet, § 1671 BGB.

Kindeswohlgefährdung: Hier wird das Gericht vom Amts wegen tätig

Das Kindeswohlprinzip ist die oberste Regel. Jedes Kind soll gewaltfrei und gesund aufwachsen, insbesondere körperliche Züchtigungen sind verboten. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und wollen oder können die Eltern diese Gefahr nicht abwenden, muss das Familiengericht einschreiten, § 1666 Abs. 1 BGB. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt insbesondere vor bei

  • Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kind
  • sexuellem Missbrauch des Kindes
  • seelischer Grausamkeit gegenüber dem Kind
  • der Vernachlässigung des Kindes, etwa durch ständige Gleichgültigkeit und unzureichende Pflege, Ernährung, Betreuung sowie mangelhaften Wohnverhältnissen oder fehlende Aufsicht und Fürsorge

Die Gefährdungen des Kindeswohls müssen also gravierend sein. Bei einem einzelnen Versagen oder einer einmaligen Nachlässigkeit wird das Gericht nicht tätig.

Dem Gericht stehen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Diese reichen von der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen bis hin zum vollständigen Entzug des Sorgerechts, § 1666 Abs. 3 BGB. Da der Sorgerechtsentzug das letzte Mittel ist, § 1666a BGB, kommen in erster Linie öffentliche Hilfen nach §§ 28 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Betracht, also Unterstützung bei familienbezogenen Problemen.

Kann aufgrund dringender Gefahr keine rechtzeitige Entscheidung des Familiengerichts eingeholt werden, darf das Jugendamt das Kind in seine Obhut nehmen und bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterbringen, § 42 SGB VIII. Dies kann auch auf Bitten des Kindes geschehen.

So läuft das Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht ab

Beim Sorgerechtsverfahren besteht Beschleunigungsgebot
Beim Sorgerechtsverfahren besteht Beschleunigungsgebot

Am 01.09.2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft, wodurch das Familienverfahrensrecht vollständig neu geordnet und die vorherige Zersplitterung in zahlreiche Gesetze deutlich reduziert wurde. Wesentliche Eckpunkte des FamFG sind das insbesondere bei bestimmten Kindschaftssachen geltende Vorrang- und Beschleunigungsgebot, die Stärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder und die Erweiterung der Mitspracherechte für Pflegeeltern, wobei sich sämtliche familienrechtlichen Regelungen am Kindeswohl zu orientieren haben.

Wie das Sorgerechtsverfahren eingeleitet wird

Soll eine gerichtliche Regelung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 BGB oder zur Übertragung des teilweisen bzw. vollständigen Sorgerechts nach § 1671 BGB erfolgen, setzt dies einen darauf gerichteten schriftlichen Antrag eines Elternteils beim Familiengericht voraus. Davon zu trennen ist der Fall einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, in dem das Gericht von Amts wegen tätig wird.

Ist bereits ein Scheidungsverfahren der Eltern beim Familiengericht anhängig, kann jeder Elternteil bis zwei Wochen vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren beantragen, dass über das Sorgerecht mit entschieden wird (Einbeziehung einer Folgesache in den Scheidungsverbund), § 137 Abs. 2 und 3 FamFG. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird er in das Scheidungsverfahren mit einbezogen.

Über die Scheidung und das Sorgerecht wird dann zusammen entschieden und verhandelt, also im Verbund. Hält das Gericht die Einbeziehung in den Verbund aus Gründen des Kindeswohls jedoch nicht für sachgerecht, darf es den Antrag ablehnen § 137 Abs. 3 FamFG.

Soll im Verbund über das Sorgerecht entschieden werden und zieht sich das Verfahren lange hin, kann die Entscheidung über das Sorgerecht abgetrennt werden. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei auch hier das Kindeswohl maßgeblich ist.

Außerhalb des Scheidungsverbundes hat jeder Elternteil die Möglichkeit, eine gerichtliche Regelung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 BGB oder eine Übertragung des teilweisen bzw. vollständigen Sorgerechts nach § 1671 BGB im sogenannten isolierten Verfahren zu beantragen. Das kann sowohl in Form eines „normalen“ Antrags im Hauptsacheverfahren als auch bei besonderer Eilbedürftigkeit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung geschehen.

Zuständig ist das Familiengericht, bei dem die Scheidung der Eltern erfolgt bzw. erfolgte, ansonsten das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 1, 2 FamFG.

Hat ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen den Aufenthaltsort des Kindes geändert, bleibt es grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Familiengerichtes, bei welchem die Scheidung der Eltern anhängig war oder ist bzw. des Familiengerichtes, in dessen Bezirk das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 154 FamFG.

Wer im Sorgerechtsverfahren angehört wird

Beim Sorgerechtsverfahren werden vom Familiengericht beide Elternteile angehört.
Beim Sorgerechtsverfahren werden vom Familiengericht beide Elternteile angehört.

Zunächst werden beide Elternteile im vom Familiengericht anberaumten Erörterungstermin angehört, § 160 FamFG. Anschließend erfolgt die Anhörung des Jugendamtes, § 162 FamFG.

Darüber hinaus ist der vom Gericht zuvor bestellte Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“, vor dem Inkrafttreten des FamFG Verfahrenspfleger genannt) als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen, § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes und ist grundsätzlich vom Gericht zu bestellen, wobei dies so früh wie möglich zu erfolgen hat, § 158 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 BGB. Dabei informiert der Beistand das Kind auch altersgerecht über den Verlauf des Sorgerechtsverfahrens. Das Gericht kann dem Beistand aufgeben, mit den Eltern und/oder anderen Bezugspersonen Gespräche zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Umgangsregelung mitzuwirken.

Der Verfahrensbeistand ist zudem berechtigt, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts bzw. des dort ansässigen Familiengerichts Beschwerde einzulegen, § 158 Abs. 4 FamFG.

Die Stellung des Verfahrensbeistandes sollte keinesfalls unterschätzt werden. Die Eltern können dessen Mitwirkung nicht ablehnen. Selbst ein Befangenheitsantrag gegen den Beistand ist – anders als gegen das Familiengericht – nicht möglich.

Auch das Kind wird persönlich angehört. Hat das Kind sein 14. Lebensjahr vollendet, erfolgt die Anhörung regelmäßig. Eine Ausnahme besteht für solche Vermögensangelegenheiten, bei denen eine Anhörung des Kindes nicht angezeigt ist, § 159 Abs. 1 FamFG. Ist das Kind dagegen jünger als 14 Jahre, ist es anzuhören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder seine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist, § 159 Abs. 2 FamFG.

In der Praxis erfolgt die Anhörung des Kindes häufig dergestalt, dass es kurze Zeit vor dem Erörterungstermin vom Familienrichter alleine und ohne Beisein eines Elternteils befragt wird. Jüngere Kinder werden dabei vom demjenigen Elternteil zum Gericht gebracht, bei dem das Kind lebt. Der Elternteil wartet dann außerhalb des „Anhörungsraums“ auf das Kind.

Im Übrigen können sich Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr vor dem Familiengericht selber vertreten, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, also selber Anträge stellen. Dazu dürfen sie wirksam und selbstständig einen Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragen, der über die beantragte und bewilligte Verfahrenskostenhilfe finanziert wird. Der eigene Anwalt des Kindes verdrängt dann den Verfahrensbeistand, da dieser vom Gericht von seiner Aufgabe zu entbinden ist, wenn das Kind einen eigenen Rechtsanwalt hat, § 158 Abs. 5 FamFG.

Was im Sorgerechtsverfahren sonst noch wichtig ist

Im Sorgerechtsverfahren soll möglichst ein Einvernehmen zustande kommen.
Im Sorgerechtsverfahren soll möglichst ein Einvernehmen zustande kommen.

Das Familiengericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Weiterhin hat das Gericht auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung dienen, sowie der Mediation hinzuweisen.

Gegenüber den Eltern kann das Gericht die Teilnahme an solchen Maßnahmen als Auflage anordnen, § 156 Abs. 1 Sätze 2 – 4 FamFG. Zwar können die Eltern zu dieser Teilnahme nicht gezwungen werden. Aber die Weigerung eines Elternteils zur Teilnahme an einer solchen Maßnahme kann dazu führen, dass ihm später ganz oder teilweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, § 81 Absatz 2 Nr. 5 FamFG.

Ist eine Entscheidung zum Sorgerecht getroffen worden, kann diese später aus triftigen Kindeswohlgründen auch wieder abgeändert werden, § 1696 BGB.

Kindeswohlgefährdung: Hier gelten Sonderregeln

Wird das Familiengericht aufgrund einer Kindeswohlgefährdung von Amts wegen tätig, soll es mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie dem – insbesondere durch öffentliche Hilfen – begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Dabei müssen grundsätzlich die Eltern, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand am Termin teilnehmen. Darüber hinaus hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wohle des Kindes zu prüfen, § 157 FamFG.

Herausgabe: Wenn das Kind vorenthalten wird

Bei Trennung und Scheidung kann es passieren, dass ein Elternteil oder eine dritte Person (etwa ein Verwandter) das Kind dem anderen Elternteil bzw. den Eltern widerrechtlich – also ohne Absprache – vorenthält. In diesem Fall kann die Herausgabe des Kindes verlangt werden. Dabei kommt es darauf an, bei wem sich das Kind befindet.

Das Kind befindet sich bei einer dritten Person

Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, kann er die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält, § 1632 Abs. 1 BGB. Besteht dagegen ein gemeinsames elterliches Sorgerecht, müssen regelmäßig beide Elternteile die Herausgabe des Kindes fordern. Lehnt dies ein Elternteil ab, kann der andere Elternteil die Herausgabe des Kindes an sich verlangen. Ist der das ablehnende Elternteil damit nicht einverstanden und widerspricht dem Herausgabeverlangen, muss notfalls das Familiengericht um Hilfe gebeten werden. Entscheidend ist dabei letztlich das Kindeswohl.

Das Kind befindet sich beim anderen Elternteil

Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, kann er die Herausgabe des Kindes auch vom anderen Elternteil verlangen. Besteht ein gemeinsames elterliches Sorgerecht, kann derjenige Elternteil die Herausgabe verlangen, dem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und umfasst die Befugnis, über den Wohnort und die Wohnung eines minderjährigen Kindes zu entscheiden.

Dürfen beide Elternteile über den Aufenthalt bestimmen, muss derjenige Elternteil das Kind herausgeben, der von einer zwischen den Eltern bestehenden Absprache einseitig abweicht. Sind beide Elternteile zur Aufenthaltsbestimmung berechtigt und besteht zwischen ihnen keine Absprache, ist notfalls das Familiengericht anzurufen, welches im Interesse des Kindeswohls entscheidet.

Das Kind wurde ins Ausland entführt

Nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) vom 25.10.1980 sind grundsätzlich Kinder unter 16 Jahren bei einer Entführung ins Ausland wieder in den Vertragsstaat zurückzuführen, wo sie unmittelbar zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Gerichte in den Vertragsstaaten, zu denen auch zahlreiche außereuropäische Länder gehören, dürfen sich darüber nicht hinweg setzen.

Welche Länder dem Haager Übereinkommen angehören, können Sie auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ersehen.

Gehört das betreffende Land dem Übereinkommen an, sollten Sie sich direkt an das Bundesamt für Justiz in Bonn (Zentrale Behörde für Internationale Sorgerechtskonflikte) wenden. Dort erhalten Sie Hilfestellungen, und zwar auch im Fall einer Entführung in ein Land, welches dem Abkommen nicht beigetreten ist.

In welchen Fällen andere Personen ein Sorgerecht haben

In folgenden Fällen können andere Personen als die Eltern ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes Sorgerecht haben:

Heirat mit einem neuen Partner/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Durch Heirat können auch andere Personen das Sorgerecht für das Kind haben
Durch Heirat können auch andere Personen das Sorgerecht für das Kind haben

Die Entscheidungsbefugnis über die Angelegenheiten des täglichen Lebens darf auch vom Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des allein sorgeberechtigten Elternteils ausgeübt werden (sogenanntes kleines Sorgerecht). Dies setzt voraus, dass der Ehegatte oder Lebenspartner kein Elternteil ist (also stattdessen ein Stiefelternteil) und die Entscheidungsbefugnis über die Angelegenheiten des täglichen Lebens im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten ausgeübt wird, § 1687b Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Darüber hinaus darf der Stiefelternteil zur Abwendung von Gefahren für das Kind alle notwendigen Rechtshandlungen vornehmen (Notvertretungsrecht), wobei der Sorgeberechtigte davon zu unterrichten ist, § 1687b Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 2 LPartG.

Das kleine Sorgerecht besteht nicht, wenn das Familiengericht dies zum Wohle des Kindes ausgeschlossen oder eingeschränkt hat oder aber der Stiefelternteil und der allein sorgeberechtigte Elternteil nicht nur vorübergehend getrennt leben. Ebenso hat ein unverheirateter bzw. nicht eingetragener Lebenspartner keine sorgerechtlichen Befugnisse.

Adoption

Nimmt ein Ehepaar ein Kind oder ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Damit steht beiden Ehegatten das Sorgerecht zu. In den anderen Fällen ist nur die adoptierende Person sorgeberechtigt, § 1754 BGB.

Pflegepersonen

Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Die Pflegeperson ist zudem befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten, § 1688 Abs. 1 BGB.

Diese Rechte und Befugnisse stehen auch Personen zu, die in Heimen, betreuten Wohneinrichtungen und ähnlichem die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen haben, § 1688 Abs. 2 BGB.

Das Familiengericht kann die Rechte und Befugnisse ausschließen oder einschränken. Auch der Sorgerechtsinhaber hat diese Möglichkeit. Das gilt jedoch nicht, wenn das Gericht die Unterbringung bei der Pflegefamilie angeordnet hat, § 1688 Abs. 3 BGB.

Vormund

Sind die Eltern nicht zur Ausübung der elterliche Sorge imstande oder wurde ihnen diese entzogen, erhält das minderjährige Kind einen Vormund, §§ 1773 ff. BGB. Der Vormund ist berechtigt und verpflichtet, für das Mündel und dessen Vermögen zu sorgen sowie es insbesondere zu vertreten, § 1793 Abs. 1 Satz BGB. Dadurch hat der Vormund grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie sorgeberechtigte Eltern.

Jugendamt

Zwar ist das Jugendamt im eigentlichen Sinne nicht sorgeberechtigt. Aber es ist als Organ der Jugendhilfe an zahlreichen sorgerechtlichen Problemstellungen beteiligt.

So gehört zu den Aufgaben des Jugendamtes insbesondere, die Kinder auf ihre Rechte vor Gericht hinzuweisen, § 8 Abs. 1 SGB VIII, wegen Sorge und Umgang zu helfen, §§ 18 ff, 27 ff, 50 Abs. 2 SGB VIII, sowie Schutzmaßnahmen zu ergreifen, § 50 Abs. 2 SGB VIII. Daneben unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei Kindschaftssachen durch viele Hilfsangebote für Kinder und Jugendliche, § 50 Abs. 1 und SGB VIII. Und schließlich muss das Familiengericht in allen die Person eines Kindes betreffenden Verfahren das Jugendamt anhören, wobei dem Jugendamt ein eigenes Beschwerderecht zusteht, § 162 FamFG.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Sorgerecht – Das Kindeswohl ist oberstes Gebot
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Kommentare

  • Selda sagt:

    Hallo meine frage ist ich habe 2 kinder die 2 jahre und 5 jahre alt sind. Mein man bedroht mich wenn ich nicht mit ihnen nach tütkei ziehe wird er meine kinder nehmen und wegfliegen. Was kann ich tun damit das nicht passiert? Und mein man hat vor mir von einer anderen frau 2 kinder mit denen hat er überhaupt kein kontakt seine eltere tochter ist im jugendheim aufgewachsen seine alte frau wollte unterhalt von meinem man aber das hat er auch nicht bezahlt. In so einer fall was kann ich machen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Selda,

      wollen Sie sich trennen und scheiden lassen und ebenfalls Umgangsrecht und Sorgerecht regeln, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um sich bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten umfassend informieren zu lassen. Ggf. können auch Familienberatungsstellen eine geeignete Anlaufstelle sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Fabienne sagt:

    Hallo,
    ich finde den Artikel wirklich gut und würde ihn gerne für eine Seminararbeit zitieren. Leider wird nicht deutlich, wer diesen Artikel verfasst hat und wann er erschienen ist. Wäre es möglich diese Informationen zu erhalten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fabienne,

      bitte prüfen Sie, welche Zitationsregeln an Ihrer Institution bezüglich Onlinequellen gelten (in der Regel ist die URL nebst Stand der Seite zum jeweiligen Zeitpunkt der Zitation gefordert).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ahmed sagt:

    Hallo,
    Frage ist das Wann Kann eine Kind ( im Welche alter) Selbt Entscheiden Erlaubt , Er Wollte mit Mutter oder er wollte mit Vater Wohnen mochtet .
    When can a child allowed to choose he can live with father oder mother .in which age ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ahmed,

      die Entscheidung obliegt in der Regel im Streitfall nicht allein dem Kind, dennoch wird dessen Meinung bei einer möglichen gerichtlichen Prüfung regelmäßig berücksichtigt. Bei nicht gerichtlichen Streitfällen ist eine beiderseitige Regelung zwischen den Eltern auf Grundlage der Ansichten des Kindes (unabhängig vom Alter) sicherlich der bessere Weg.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Philipp sagt:

    Meine Frau will sich von mir Scheiden lassen, wir haben eine gemeinsame Tochter (3 Monate alt). Wir haben in China geheiratet unsere Tochter ist in Deutschland (deutsche Staatsangehörigkeit) geboren. Ich kümmere mich im Rahmen der „Elternerziehungszeit“ um die Kleine. Meine noch Frau möchte die kleine mit nach China nehmen… Ich vermute das geht ohne mein Einverständnis nicht. Zudem war die kleine nie in China und hat fast täglichen Kontakt zu meiner deutschen Familie, nie real die Familie ihrer Mutter gesehen. Da meine noch Frau weder einen Job hat, sondern (noch) zum „Integrationskurs“ geht möchte ich gerne wissen, wie die Rechtslage ist.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Philipp,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich für die Bewertung Ihres Falles deshalb bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karin sagt:

    Meine beiden Kinder (6&8 Jahre alt) wurden in Schottland geboren, und ich war nie mit ihm verheiratet. Nach Schottischem Gesetzt gilt hier, das das gemeinsame Sorgerecht automatisch gegeben ist, da er auf der Geburtsurkunde namentlich als Vater eingetragen ist.
    Er hat dieses Sorgerecht aber nur ganz am Anfang ausgeübt – Wir haben uns im Dezember 2014 getrennt, zum letzten Mal von ihm gehört haben die Kinder im April 2015. Deshalb durfte ich jetzt auch die Kinder mit nach Deutschland nehmen (die Kinder und ich selber haben die deutsche Staatsangehörigkeit) – wenn das Recht auf Kontakt für lange Zeit nicht ausgeübt wird, verfällt es. Das heißt aber nicht, das damit auch das gemeinsame Sorgerecht automatisch verfällt (nach schottischem Recht)…
    Dazu jetzt die Frage: Nach Deutschem Recht hätte ich sowieso das alleinge Sorgerecht, da wir nie eine Sorgerechtserklärung unterschrieben haben? Welche Gesetze zählen in diesem Fall???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karin,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser speziellen Frage an einen Anwalt oder das Jugendamt. Es kann ggf. angenommen werden, dass das Sorgerechtsverhältnis sich nicht allein durch den Umzug in ein anderes Land verändert.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • TF. sagt:

    Hallo,

    meine Frau hat sich nach 27 Jahren, 24 Jahren Ehe von mir getrennt.
    Noch leben wir im gemeinsamen Haus, allerdings ist es nur noch eine Frage der Zeit bis zum Auszug. Aus unserer Ehe sind 2 wunderbare Mädels entstanden, eine 23, wird jetzt nochmal anfangen zu Studieren und eine 14 Jährige Maus die dann gerne mal bei dem einen und mal bei dem Anderen wohnen möchte.
    Meine Große wird zum Studieren eine eigene Wohnung beziehen. Für Sie sind wir doch beide Unterhaltspflichtig, oder? Meine Frau arbeitet nur 6 Stunden verdient ca. 1.700 €
    Ich arbeite voll und habe ca. 2.300 € Netto.
    Werden die Unterhaltszahlungen für die Kleine (14 Jahre) auch aufgeteilt und Muss ich meiner Frau auch noch was zahlen. Ich bin zurzeit zu nichts zu gebrauchen und habe keine Ahnung wie ich das alles durchstehen soll. Am Ende habe ich grad noch so viel das ich die Restschuld vom Haus bezahlen kann und ggf. noch was zu beißen. Das ist alles unglaublich für mich.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo TF,

      volljährige nicht mehr privilegierte Kinder sind minderjährigen Kindern gegenüber nachrangig zu behandeln. Zunächst ist mithin der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes soweit wie möglich zu entrichten. Bleibt hiernach mehr bereinigtes Nettoeinkommen übrig, als der bei volljährigen Kindern zu betrachtende Selbstbehalt von 1.300 Euro, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dies richtet sich danach, ob das betroffene Kind bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen hat bzw. sich das Studium thematisch an die Ausbildung anschließt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um eine exakte Berechnung der Ansprüche Ihrer Kinder zu ermöglichen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Didi sagt:

    Hallo,
    ich verstehe einfach das Rechtsprinzip nicht.Ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht und geteiltes Sorgerecht.Unsere Tochter ist geistig Behindert.Grad der Behinderung 80.Der Vater nimmt sie alle 2 Wochen für 2,5 h .Gerichtlicher Beschluss mit der Option Aufbau der Beziehung.Was er in den 3 Jahren nicht hinbekommen hat.Zudem unterschreibt er mir die Sorgerechtvollmacht nicht da es nicht rechtens wäre.Er wohnt ca.60 km weiter entfern sodass ich jedes mal wenn ich eine Unterschrift brauche warten muss bis er Zeit hat. Zudem kümmert er sich absolut nicht um die kleine, ruft keine Ärzte an oder die Schule nicht um zu fragen wie der stand ihrer Entwicklung ist.Bei den 2 wöchigen umgängen nimmt er sie nur mit zu seinen Eltern unternimmt nichts mit ihr obwohl sie da garnicht hin will. Somit schadet er ihr nur in der Entwicklung.Ich darf dann wieder danach kucken das ich sie nach Umgang beruhige. Es ist nicht so das sie ihrem Vater nicht sehen will sie will aber nur Zeit mit ihm verbringen und nicht die wo drum herum sind.Trotz das es beim Beschluss erwähnt worden ist macht er sich keine Mühe.Das Jugendamt unterstützt mich da auch nicht es heisst dann ja ja die Mutter will das Kind nicht dem Papa zeigen.Was totaler Quatsch ist ich würde meiner Tochter nur schaden. Ich verstehe nur nicht wieso wird das nicht berücksichtigt gesehen anerkannt das ich als Mutter alles opfere mache und tue aber trotzdem das Sorgerecht nicht bekomme und kein Mitspracherecht habe im Bezug des Umfanges.

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