Kostenteilungsvereinbarung: Scheidungskosten untereinander aufteilen?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 3. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Kostenteilungsvereinbarung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es zumeist, dass der Antragsteller einen Anwalt mit der Vertretung vor dem Familiengericht beauftragt. Stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, benötigt dieser keinen eigenen Rechtsbeistand für das Scheidungsverfahren. Dadurch können die Scheidungskosten insgesamt geringer ausfallen, da Anwaltskosten nur für den Antragsteller anfallen. Um eine gerechte Lastenverteilung zu gewährleisten, können die Ehegatten dann im Rahmen einer Kostenteilungsvereinbarung bestimmen, dass sie die anfallenden Scheidungskosten hälftig untereinander aufteilen. Doch müssen Sie einem solchen Vorhaben zustimmen?

Das Wichtigste in Kürze: Kostenteilungsvereinbarung bei Scheidung

Wann ist eine Kostenteilungsvereinbarung sinnvoll?

Wollen Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, können Sie die Kostenlast, die dem Antragsteller für die anwaltliche Vertretung entstehen, hälftig untereinander aufteilen.

Welche Kosten erfasst die Vereinbarung?

Von der Vereinbarung, die Kosten für das Scheidungsverfahren zu teilen, sind insbesondere die dem Antragsteller entstehenden Anwaltskosten betroffen. Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten ohnehin in aller Regel jeweils zur Hälfte.

Wie kann eine solche Kostenteilungsvereinbarung aussehen?

Ein Muster für eine Kostenteilungsvereinbarung finden Sie hier.

Eine Kostenteilungsvereinbarung ist nicht Pflicht

Kostenteilung bei einvernehmlicher Scheidung die Regel

Mit einer Kostenteilungsvereinbarung lässt sich die finanzielle Belastung bei einer Scheidung für den einzelnen verringern.
Mit einer Kostenteilungsvereinbarung lässt sich die finanzielle Belastung bei einer Scheidung für den einzelnen verringern.

Besteht zwischen den Ehegatten Einigkeit darüber, dass sie sich scheiden lassen wollen, genügt in aller Regel ein Anwalt, denn: Vor dem Familiengericht besteht in gewöhnlich nur für Antragsteller Anwaltszwang. Der Antragsgegner kann ohne Verfahrensbevollmächtigten der Scheidung zustimmen, kann ohne Anwalt aber auch keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren vorbringen.

Da bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt erforderlich ist, fallen die Scheidungskosten für das Verfahren insgesamt in der Regel geringer aus als bei einem vergleichbaren streitigen Verfahren, in dem jeder Ehegatte sich anwaltlich vertreten lässt. Um die Kosten auf beide Eheleute gleichmäßig zu verteilen, kann eine Kostenteilungsvereinbarung geschlossen werden. Pflicht ist sie jedoch nicht.

Kann der Antragsteller die Kosten nicht aus eigener Kraft tragen, besteht ggf. ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (oder Verfahrenskostenvorschuss).

Durch die Kostenteilungsvereinbarung können die Anwaltskosten für den vom Antragsteller beauftragten Anwalt hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Die Gerichtskosten hingegen trägt in aller Regel jeder Ehegatte sowieso jeweils zur Hälfte.

Wichtig: Die scheidungswilligen Eheleute können grundsätzlich keinen gemeinsamen Anwalt mit der Scheidung beauftragen. Der Rechtsanwalt darf stets nur einen der Beteiligten rechtlich vertreten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Es kann daher auch für den jeweiligen Antragsgegner durchaus empfehlenswert sein, sich zumindest außergerichtlich bezüglich seiner Rechte und Pflichten bei Scheidung durch einen eigenen Anwalt beraten zu lassen.

Kostenteilungsvereinbarung: Kostenloses Muster zur Orientierung

Das folgende Muster soll veranschaulichen, wie eine Kostenteilungsvereinbarung aussehen kann. Wir übernehmen an dieser Stelle jedoch keine Gewähr für rechtliche und inhaltliche Wirksamkeit. Da es sich um ein Dokument handelt, dass an den jeweiligen Einzelfall anzupassen ist, sollten Sie hierfür Ihren Scheidungsanwalt konsultieren. Sie können eine entsprechende Regelung gegebenenfalls auch in eine Scheidungsfolgenvereinbarung integrieren. Ein separates Dokument ist dann nicht erforderlich.

Kostenteilungsvereinbarung (Muster)

zwischen

[Name Ehemann]

– nachfolgende Ehemann –

und

[Name Ehefrau]

– nachfolgend Ehefrau –

Wir sind uns einig darüber, dass wir uns scheiden lassen möchten. Zum Zwecke der Kostenersparnis soll sich jedoch nur der Ehemann/die Ehefrau als Antragsteller/in im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen durch [beauftragten Scheidungsanwalt].

Die im Scheidungsverfahren anfallenden Anwaltskosten sollen hälftig zwischen uns geteilt werden. Nach rechtskräftiger Scheidung erstattet die Ehefrau/der Ehemann [hier den nicht beauftragenden Beteiligten benennen] dem Ehemann/der Ehefrau [hier den beauftragenden Beteiligten benennen] die hälftigen nachgewiesenen Anwaltskosten.

Die hier getroffene Kostenteilungsvereinbarung gilt auch dann fort, wenn sich der andere Ehegatte nachträglich doch dazu entschließt, sich doch anwaltlich vertreten zu lassen und unabhängig von einer möglichen gerichtlichen Kostenaufhebung.

Für die Aufteilung der Gerichtskosten kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

[Ort, Datum, Unterschrift Ehemann]

[Ort, Datum, Unterschrift Ehefrau]


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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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