Wer übernimmt bei Scheidung die Wohnung?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Header Wohnung bei Scheidung

Trennen sich Ehepartner, so hängen zahlreiche finanzielle Auseinandersetzungen daran. Doch auch die zu Ehezeiten gemeinsam bewohnte Ehewohnung kann sich zum großen Streitthema entwickeln. Wer muss bei Scheidung nun aber ausziehen? Lässt sich der Mietvertrag bei Scheidung einfach übertragen? Und wann ist ein Wohnungs­zuweisungs­verfahren sinnvoll? Erfahren Sie mehr im folgenden Ratgeber.

Scheidung & gemeinsame Wohnung – Welche Aspekte gilt es zu beachten?

Was geschieht mit der Ehewohnung bei Scheidung oder Trennung?

Was geschieht mit gemeinsamer Wohnung und Mietvertrag nach Scheidung?
Was geschieht mit gemeinsamer Wohnung und Mietvertrag nach Scheidung?

Eine Trennung ist besonders auch in Hinblick auf die Wohnumstände nicht so leicht zu realisieren. Gerade in Ballungsgebieten lässt der Wohnungsmarkt nicht viel Spielraum und wenn dann auch noch das Geld aufgrund von Unterhaltszahlungen etwas knapper bemessen ist, gestaltet sich die Wohnungssuche gleich noch schwerer.

Weitere Ratgeber zum Thema Wohnung:

Aber: Trotz Trennung und sich anbahnender Scheidung in der Ehewohnung bleiben? Das erscheint ob möglicher Differenzen und der Bestimmungen zum Trennungsjahr („Teilung von Tisch und Bett“) nicht als wirklicher Ausweg. Doch wer hat ein Recht auf die Wohnung bei und nach Scheidung? Wer muss nun ausziehen? Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht möglich.

Grundsätzlich sollten die Ehegatten sich selbst dahingehend einigen, wer bei Trennung und Scheidung in der Mietwohnung verbleiben soll. Zu betrachten sind dabei vor allem auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, der Wunsch der Kinder usf.

Scheidung voraus, aber wer muss ausziehen?

Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, so ist es in der Regel angemessen, dass der alleinerziehende Ehepartner in der gemeinsamen Familienwohnung verbleibt, der andere hingegen auszieht. Dies soll vor allem auch dem Kindeswohl dienen. Den Kindern wird so nämlich ermöglicht, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Das kann den ohnehin auch für die Kleinen aufreibenden Trennungsvorgang erträglicher machen – denn es ändert sich auf einen Schlag nicht das komplette Leben.

Ob nun aber Kinder vorhanden sind oder nicht: Grundsätzlich hat das Mietverhältnis selbst keinen Einfluss auf die Entscheidung, wer in der Mietwohnung bleiben darf oder nicht. Dies soll erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder aber in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abschließend geklärt werden. Ein alleiniger Hauptmieter hat also nicht automatisch das Recht, den anderen Ehegatten aus der Wohnung zu weisen.

Trennung und Scheidung: Wohnung verlassen und dennoch Miete zahlen?

Scheidung droht: Wer zieht aus?
Scheidung droht: Wer zieht aus?

Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag, so haften sie auch beide für die volle Miethöhe, nicht nur für einen Anteil daran. Trennen sich die Ehepartner und zieht einer von beiden aus, können sich daraus einige Probleme ergeben – vor allem hinsichtlich der Finanzierung.

Denn: Der Ausgezogene steht auch weiterhin im Mietvertrag. Zahlt der in der Wohnung verbleibende Gatte die Miete nicht rechtzeitig oder vollständig, kann auch der bereits ausgezogene Ex-Partner vom Mieter für die Schulden in Haftung genommen werden.

Hat der Ausziehende Mietschulden, gestaltet sich die Wohnungssuche schnell besonders schwierig aufgrund der neuen Bestimmungen, nach denen neuen Vermietern Mietschulden­freiheits­bescheinigungen vorzulegen sind.

Aber grundsätzlich ist der ausgezogene Ehegatte nicht dazu verpflichtet, die Miete weiterhin zu zahlen, ohne eine entsprechende Gegenleistung verlangen zu können.

Bei drohender Scheidung kann die Wohnung der Eheleute den Trennungsvorgang unterschiedlich mitbestimmen:

Ausgezogener Ehegatte zahlt weiterhin Miete

Verlangt der in der Wohnung verbleibende Ehegatte vom Ausgezogenen, dass dieser weiterhin die Miete zahlt – etwa weil er selbst dafür nicht aufkommen kann – kann der Zahlende diese Leistungen auf mögliche Unterhaltspflichten anrechnen.

Bei der Berechnung von Trennungsunterhalt kann der weiterhin zahlende Ex-Partner die Kosten zuvor vom Nettoeinkommen abziehen. Auch mit hälftigen Mietzahlungen kann so verfahren werden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt des anderen Ehegatten verringert sich dann automatisch um die Hälfte der gezahlten Mietsumme. Es handelt sich also nicht um eine zusätzlich zu leistende Verbindlichkeit.

Erfolgt die Anrechnung nicht, kann der Zahlende einen entsprechenden Ausgleich von dem zumindest bis zur Scheidung in der Wohnung lebenden Ehegatten zurückverlangen – ebenfalls für die Hälfte der Zahlung. Denn beide sind zu gleichen Teilen Mieter, sodass auch der Ausgezogene grundsätzlich einen Anteil daran zu tragen hat.

Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung kann der Anspruch auf Mietfortzahlung im Übrigen erlöschen. Stehen aber im Mietvertrag auch nach Scheidung noch beide ehemaligen Gatten, haften sie auch weiterhin in vollem Umfang.

In der Wohnung verbleibender Ehegatte verweigert Zahlungen

Gibt es noch keine verbindliche Einigung dahingehend, wie mit der gemeinsamen Wohnung verfahren werden soll, ist eine der Parteien jedoch bereits ausgezogen, darf der andere nicht einfach die Zahlung verweigern und auf seinen Ehegatten verweisen.

Zwar haftet auch der ausgezogene ehemalige Lebensgefährte für die ausstehenden Mietkosten, aber: Schon eine ausstehende Miete genügt dem Vermieter, um das Mietverhältnis im Zweifel zu kündigen. Dann blieben nur Schulden, die Wohnung aber hätten beide Beteiligte verloren.

Achtung: Das Mietverhältnis kann nicht nur von einem Ehegatten gekündigt werden, wenn beide im Mietvertrag stehen und der andere Gatte der Kündigung nicht zustimmt.

Vertragsabänderung

Die Ehegatten können sich jedoch auch gemeinsam mit dem Mieter dazu entschließen, den Mietvertrag abzuändern. Dann könnte der bis zur und über die Scheidung hinausgehend die Wohnung unterhaltende Ehepartner sich selbst als alleiniger Hauptmieter anmelden.

Aber Vorsicht: Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, einer solchen Vertragsabänderung zuzustimmen. Vor allem dann nicht, wenn dadurch wesentlich Nachteile für ihn entstünden, etwa aufgrund eines zu geringen Einkommens des neuen Hauptmieters.

Im Zweifel Wohnungszuweisungsverfahren anstreben

Sind Sie über den Auszug aus der ehelichen Wohnung in Streit geraten? Meint der Ex-Partner auch noch über die Scheidung hinausgehend, die Wohnung müssten Sie zahlen, obwohl Sie ausgezogen sind? Oder will der Vermieter einer Vertragsabänderung nicht zustimmen?

Wer bei Scheidung die Wohnung verlassen muss, kann im Zweifel auch das Gericht entscheiden.
Wer bei Scheidung die Wohnung verlassen muss, kann im Zweifel auch das Gericht entscheiden.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung einzureichen. Das Gericht prüft dann die Umstände. In der Regel entscheidet es regelmäßig entweder zugunsten des alleinerziehenden Elternteils oder aber – vor allem bei kinderlosen Paaren – zugunsten des Ehegatten, der finanziell in der Lage ist, die Wohnung auch allein zu unterhalten.

Das Gericht kann bei der Wohnungszuweisung vor und nach der Scheidung auch bestimmen, dass der Mietvertrag entsprechend abgeändert werden soll. Der Vermieter kann sich hiergegen nicht einfach sperren.

Sind Sie unsicher, welche Rechte und Pflichten Sie bei Trennung und drohender Scheidung hinsichtlich einer Wohnung oder einem Mietvertrag haben, können Sie sich Rat suchend an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden. Dieser kann Ihnen verschiedene Varianten vorspielen und die Entscheidungsfindung erleichtern.

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (73 Bewertungen, Durchschnitt: 4,11 von 5)
Loading ratings...Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder