Trennungsjahr vor der Scheidung – Ist die Ehe endgültig gescheitert?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Trennungsjahr

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich die Ehepartner darüber klar werden sollen, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten.

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres sieht das Familiengericht die Ehe als gescheitert an, sodass grundsätzlich nur ab diesem Zeitpunkt eine Scheidung möglich ist. Der Scheidungsantrag hingegen kann ggf. auch schon zwei bis drei Monate vor Ablauf eingereicht werden. Das Trennungsjahr ist damit regelmäßig eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Scheidungsantrag eingereicht werden kann.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsjahr

Wozu dient das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr dient in Deutschland als Nachweis darüber, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet gelten kann. Diese Zerrüttung ist Voraussetzung für eine Scheidung (vgl. Zerrüttungsprinzip). Zudem können Folgesachen (z. B. Unterhalt, Umgangsrechte etc.) bereits im Trennungsjahr geklärt werden, sodass die Scheidung später schneller verlaufen kann.

Wie kann man ein Trennungsjahr nachweisen?

Der Beginn des Trennungsjahres muss beim Scheidungsantrag nachgewiesen werden. Eine beispielhafte Vorlage für einen solchen Nachweis finden Sie weiter unten in diesem Ratgeber.

Was darf man im Trennungsjahr und was nicht?

Während des Trennungsjahres darf keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen (sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“). Die Eheleute müssen getrennt leben. Unter Umständen kann das Trennungsjahr auch in derselben Wohnung stattfinden. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber „Was darf – oder sollte -man im Trennungsjahr alles nicht tun?„.

Wann fällt das Trennungsjahr weg?

Stellt die Fortführung der Ehe über das Trennungsjahr hinweg für einen der Eheleute eine besondere Härte dar, kann die Scheidung im Einzelfall auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden (vgl. Härtefallscheidung).

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Die Bedenkzeit vor der Scheidung

Wie das Trennungsjahr genutzt werden sollte

Das Trennungsjahr dient nicht nur als „Bedenkzeit“, sondern kann auch für die Vorbereitung auf das Scheidungsverfahren genutzt werden
Das Trennungsjahr dient nicht nur als „Bedenkzeit“, sondern kann auch für die Vorbereitung auf das Scheidungsverfahren genutzt werden

Auch wenn das Trennungsjahr nach dem Willen des Gesetzgebers quasi als „Bedenkzeit“ vor der Endgültigkeit der Scheidung gedacht ist: In der Praxis sehen viele scheidungswillige Eheleute diese Zeit für den Ablauf ihrer Scheidung als ein lästiges Übel, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie ausgeschlossen ist.

Dabei wird jedoch oft übersehen, dass das Trennungsjahr bereits genutzt werden kann, um das spätere Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Dazu gehören die Klärung von Folgesachen.

Weitere Ratgeber zum Trennungsjahr

Klärung von Folgesachen – Was beinhaltet das?

Unterhalt, Umgang mit den Kindern, Vermögensangelegenheiten u. ä. können bereits im Trennungsjahr einvernehmlich geregelt werden. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung sollte notariell beglaubigt werden, damit die rechtliche Bindung daran sicher gestellt ist.


Beim Hausrat, dessen Aufteilung in dem Jahr ebenfalls geregelt werden kann, bedarf die verbindliche Einigung jedoch keiner notariellen Beglaubigung. Der Vorteil dieser Klärung der Folgesachen liegt darin, dass die spätere Scheidung ebenfalls einvernehmlich unter Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes erfolgen kann, wodurch erhebliche Kosten gespart werden. Wie hoch die Scheidungskosten im Einzelfall sein können, darüber kann ein unverbindlicher Kostenvoranschlag einer spezialisierten Kanzlei für Familienrecht Auskunft geben.

Speziell bei der Regelung von Vermögensangelegenheiten kann es nach der Trennung jedoch zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen. Das ist immer dann der Fall, wenn einer der Ehegatten bestimmte Vermögensverhältnisse nicht offen legt, obwohl er eigentlich dazu verpflichtet wäre. Bei der Trennung sollten daher unbedingt Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Eine Checkliste dazu finden Sie auf der Startseite von Scheidung.org oder hier als Download:

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Sofortmaßnahmen bei Trennung - kostenlose Checkliste von scheidung.org zum Download

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Eine Trennung kann schon eine Weile im Raum stehen oder ganz plötzlich passieren. Eine Übersicht über zu treffende Maßnahmen zu haben, wenn es z.B. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten gibt, kann bei einer plötzlichen Trennung besonders hilfreich sein.

Oft denkt man an Vieles was zu tun ist nicht direkt. Mit dieser Checkliste wissen Sie, im Falle einer Trennung, sofort was zu tun ist.

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Stellung des Kontenklärungsantrags

Regelmäßig ist der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vom Amts wegen durchzuführen. Dafür sind vom Familinegericht die erforderlichen Auskünfte beim Rentenversicherungsträger einzuholen, was eine vorherige Kontenklärung der Ehegatten voraussetzt. Die Kontenklärung kann aber bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags erfolgen, so dass hierdurch das Scheidungsverfahren beschleunigt wird.

Überprüfung von gemeinsamen Versicherungen

Gemeinsame Versicherungen der Ehegatten sollten frühzeitig gekündigt werden. Ist einer der Eheleute beim anderen in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, kann der Mitversicherte sich bereits jetzt um eine neue Krankenversicherung kümmern. Denn die Mitversicherung in der Familienversicherung endet drei Monate nach Inkrafttreten der Scheidung.

Einigkeit über die Ehewohnung

Im Trennungsjahr sollte auch geklärt werden, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und wer auszieht
Im Trennungsjahr sollte auch geklärt werden, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und wer auszieht

Häufig bewohnen die Ehegatten gemeinsam eine Mietwohnung. Zieht einer der Ehepartner einvernehmlich aus der Wohnung aus, sollte mit dem Vermieter geklärt werden, inwieweit dieser den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietvertrag entlässt.

Ist der Vermieter dazu nicht bereit, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten ratsam, wonach der in der Wohnung verbleibende Ehepartner den anderen aus etwaigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt.

Zwar bleibt die gemeinsame Haftung der Ehegatten gegenüber dem Vermieter bestehen. Aber der ausgezogene Ehepartner kann, im Falle einer Inanspruchnahme durch den Vermieter, den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten aufgrund der schriftlichen Vereinbarung in Regress nehmen.

Bewohnen die Ehegatten dagegen eine Immobilie, an der sie hälftig Miteigentum haben, kann nach der Scheidung die Finanzierung des Objektes von einem Ehepartner alleine häufig nicht mehr aufrechterhalten werden. Hier ist zu überlegen, wie die Immobilie bestmöglich freihändig verkauft werden kann oder ob aufgrund hoher Verluste bei einem Verkauf des Objektes eine Vermietung der bessere Weg ist.

Wann das Trennungsjahr beginnt und wer dafür beweispflichtig ist

Wann das Trennungsjahr begonnen hat wird vom Gericht nicht nachgeprüft, solange die Ehegatten sich darüber einig sind. Die Beweispflicht liegt bei dem Antragsteller
Wann das Trennungsjahr begonnen hat wird vom Gericht nicht nachgeprüft, solange die Ehegatten sich darüber einig sind. Die Beweispflicht liegt bei dem Antragsteller

Das Trennungsjahr zur Scheidung beginnt in dem Zeitpunkt, indem einer der Eheleute dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung anschließend auch „lebt“.

Folgendes ist dabei nicht erforderlich: Das Trennungsjahr anmelden oder das Trennungsjahr beantragen (etwa bei Gericht). Vielmehr genügt es nach Mitteilung des Trennungswunsches, dass das gemeinsame Leben und die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen eingestellt werden.

Da später im Scheidungsantrag angegeben werden muss, wann die Trennung erfolgte, sollte das Datum des Trennungsbeginns notiert werden.

Beweispflichtig im späteren Scheidungsverfahren für den Trennungsbeginn ist derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag nach dem Trennungsjahr stellt.

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Sind sich die Ehepartner über den Beginn der Trennung einig, ist dies unproblematisch. Das Familiengericht prüft den vorgetragenen Trennungstermin nicht weiter nach. Problematisch wird es jedoch, wenn einer der Ehegatten eine Trennung abstreitet oder einen späteren Trennungstermin behauptet.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte der trennungswillige Ehepartner dem anderen den Trennungswunsch schriftlich mitteilen und den Zugang dieses Schreibens nachweisen können (etwa durch Einschreibebeleg, Faxprotokoll, Zustellung durch einen Boten oder Übergabe unter Zeugen). Formuliert werden kann ein solches Schreiben etwa wie folgt:

Nachweis über den Beginn des Trennungsjahres (Muster)

_____________________ (Anrede),

da alle Versuche zur Rettung unserer Ehe gescheitert sind, habe ich mich dazu entschlossen, mich von Dir zu trennen. Die Trennung ist die Voraussetzung für die von mir beabsichtigte spätere Ehescheidung. Bitte akzeptiere diesen Schritt und nehme Folgendes zur Kenntnis:

Ab sofort

  • wird es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr geben. Das bedeutet, dass jeder für sich selber sorgen muss, insbesondere einkaufen, kochen, sich auf sonstige Weise verpflegen, Wäsche waschen und bügeln.
  • werden wir getrennt wirtschaften. Ich werde mir also ein eigenes Konto einrichten und meine Gelder alleine verwalten. Ich bitte Dich, ebenso zu verfahren.
  • wird es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, Unternehmungen und private Unterhaltungen mehr geben. Ich möchte mein eigenes Leben führen, stehe Dir aber zu sachlichen Gesprächen im Zusammenhang mit unserer Trennung und den in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen zur Verfügung.

(Falls Unterhaltsansprüche bestehen:)

Darüber hinaus bitte ich Dich, für unsere Kinder und mich künftig Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts sowie die Bankverbindung werde ich Dir in den nächsten Tagen mitteilen. Dir ist sicherlich bekannt, dass Du gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bist sowie die Kinder und ich darauf angewiesen sind.

_____________________

(Ort, Datum, Unterschrift)


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Nachweis über Beginn des Trennungsjahres - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie den Beginn des Trennungsjahres festhalten, das Muster kostenlos herunterladen.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Äußerung des Wunsches zur Trennung. Um im späteren Verlauf des Scheidungsvefahrens auch beweisen zu können, wann das Trennungsjahr begann, ist es hilfreich dies schriftlich festzuhalten.

Lassen Sie den Nachweis von Ihrem Ehepartner unterschreiben, sind Sie später auf der sicheren Seite, sollte es zu Streitigkeiten kommen.

Muster als PDF downloaden Muster als DOC downloaden

Alternativ kann der Beginn der Trennung auch durch ein Anwaltsschreiben dokumentiert werden.

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Trennungsjahr: Diese Verhaltensregeln gelten

Für das Trennungsjahr ist es nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht. Es gelten allerdings bestimmte Verhaltensregeln
Für das Trennungsjahr ist es nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht. Es gelten allerdings bestimmte Verhaltensregeln

Voraussetzung für das Getrenntleben und damit die Einhaltung des für die Scheidung erforderlichen Trennungsjahres ist, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht (sogenannte Trennung von Tisch und Bett).

Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ist dazu jedoch nicht erforderlich (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können).

Zieht einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist die häusliche Trennung eindeutig. Schwieriger ist es dagegen, wenn das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden soll.

Darauf kommt es beim Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung an

Soll das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung durchlaufen werden, spielt neben der häuslichen Trennung auch die wirtschaftliche Trennung eine Rolle.

Für die häusliche Trennung ist es erforderlich, dass die Räume aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte muss in einem anderen Raum schlafen. Ob dies in einem Bett oder auf der Couch geschieht, spielt keine Rolle.

Badezimmer und Küche dürfen weiterhin gemeinsam genutzt werden, wobei allerdings ein Zeitplan sinnvoll ist. Das Wohnzimmer mit dem dort regelmäßig vorhandenen Fernseher ist allerdings kein Gemeinschaftsraum.


In wirtschaftlicher Hinsicht kommt es darauf an, dass keine gemeinsame Haushaltskasse mehr besteht und die Ehepartner getrennt wirtschaften, also keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen (wie etwa kochen oder Wäsche waschen). In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, wie die Kosten für das bewohnte Haus bzw. die Wohnung von den getrennt lebenden Ehegatten finanziert werden.

Letztendlich ist beim Getrenntleben jeder Ehegatte in allen Belangen für sich selber zuständig und verbringt auch seine Freizeit alleine, wesentliche Beziehungen zum anderen Ehegatten dürfen nicht mehr bestehen.

Wird das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchlaufen ist es wichtig, dass sowohl eine räumliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung erfolgt
Wird das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchlaufen ist es wichtig, dass sowohl eine räumliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung erfolgt

Probleme beim Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung können entstehen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, da speziell kleinere Kinder die Konsequenzen der Trennung nicht nachvollziehen können.

Hier muss den Kindern vermittelt werden, dass die Eltern nicht mehr zusammen leben möchten. Insoweit sind gemeinsame Mahlzeiten und Unternehmungen der Ehegatten mit den Kindern innerhalb des Trennungsjahres auch nur zulässig, soweit sie im Rahmen des Umgangsrechts ausgeübt werden.

Im Übrigen sind Regeln darüber aufzustellen, wer von den getrennt lebenden Elternteilen die Kinder auf welche Weise versorgt, also für sie kocht, mit ihnen isst, wer mit ihnen die Hausaufgaben macht usw.

Ob und inwieweit diese Vorgaben für das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung von den Ehegatten beachtet werden, bleibt allerdings ihnen überlassen. Das Familiengericht überprüft beim Scheidungsverfahren die tatsächliche Trennung bzw. Wohnsituation im Trennungsjahr nicht, sondern legt lediglich die Aussagen der Ehepartner zugrunde.

Haben diese Aussagen den gleichen Inhalt, stellt das Gericht dazu keine weiteren Fragen. Weichen die Aussagen über das verbrachte Trennungsjahr jedoch voneinander ab, weil die Vorgaben nicht konsequent eingehalten wurden und einer der Ehegatten die Scheidung nicht (mehr) möchte, kann das im Scheidungsverfahren zu Problemen führen.

Auf keinen Fall wird das Trennungsjahr eingehalten, wenn etwa die Ehefrau weiterhin einkauft sowie wäscht und sich die Ehegatten im Schlafzimmer das Ehebett teilen, wenn auch „nur nebeneinander liegend“ (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 07.12.2012, Az.: 4 UF 182/12).

Mit Beginn der Trennung endet zudem die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB, wonach beim Abschluss von Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch der andere Ehegatte verpflichtet wird, selbst wenn er von dem Geschäft nichts weiß. Diese Mithaftung besteht etwa für den Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und persönlichen Bedarfsartikeln.

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So wirken sich Versöhnungsversuche im Trennungsjahr aus

Während des Trennungsjahres sind auch Versöhnungsversuche bis drei Monate möglich ohne dass das Trennungsjahr erneut vollzogen werden muss
Während des Trennungsjahres sind auch Versöhnungsversuche bis drei Monate möglich ohne dass das Trennungsjahr erneut vollzogen werden muss

Da das Trennungsjahr quasi als „Bedenkzeit“ hinsichtlich der Endgültigkeit der Scheidung gilt, sind Versöhnungsversuche in der Trennungszeit in einem gewissen Rahmen zulässig.

Dauern diese nicht länger als drei Monate, spielen sie für das Trennungsjahr keine Rolle. Geht aber ein Versöhnungsversuch über drei Monate hinaus und scheitert die Beziehung der Ehegatten danach erneut, ist ein vollständiges weiteres Trennungsjahr erforderlich.

Ein Sonderfall tritt auf, wenn der Versöhnungsversuch etwa erst kurz vor dem Scheidungstermin beginnt, es also bis zum Scheidungstermin keine drei Monate mehr dauert. Wird hier der Scheidungsantrag zurückgenommen, geht das Familiengericht von einer endgültigen Versöhnung aus. Scheitert der Versöhnungsversuch anschließend, obwohl er nur von kurzer Dauer war und bei weitem keine drei Monate gedauert hat, ist trotzdem ein weiteres vollständiges Trennungsjahr zu durchlaufen.

Zudem ist danach der Scheidungsantrag erneut beim Familiengericht einzureichen, so dass durch die Rücknahme des ersten und Stellung des zweiten Scheidungsantrags zusätzliche Kosten entstehen. Um all das zu vermeiden, sollte in diesem Fall statt der Rücknahme des (ersten) Antrags das Scheidungsverfahren ausgesetzt bzw. ruhend gestellt werden. Je nachdem, ob der Versöhnungsversuch dann erfolgreich war oder nicht, kann der Scheidungsantrag immer noch zurückgenommen oder das ruhende Verfahren fortgesetzt werden.

Trennungsjahr und Unterhalt: Wann welche Ansprüche bestehen

Auch wenn die Ehegatten getrennt leben: Nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu, § 1361 BGB.

Bezweckt wird damit, dass beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der Ehe. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Danach kommt der – neben dem Trennungsunterhalt rechtlich selbstständige – Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (Scheidungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) in Betracht.

Wichtig ist, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt möglichst schnell geltend gemacht wird. Rückwirkend (also für zurückliegende Zeiträume) kann nach der Trennung kein Unterhalt gefordert werden.

Mit Beginn des Trennungsjahres, steht dem weniger verdienenden Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Dieser kann allerdings nicht rückwirkend gefordert werden
Mit Beginn des Trennungsjahres, steht dem weniger verdienenden Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Dieser kann allerdings nicht rückwirkend gefordert werden

Ist einer der Ehegatten nicht erwerbstätig, kann nach der Trennung Unterhalt in Höhe von 3/7 des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommens des verdienenden Ehepartners und die Hälfte seiner sonstigen Einkünfte verlangt werden.

Sonstige Einkünfte sind etwa Zinseinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etwaige Wohnwertvorteile, Steuerrückzahlungen und alle sonstigen Einkünfte.

Davon abzuziehen sind gezahlter Kindesunterhalt, bestimmte Kredite, Versicherungen und private Altersvorsorgeaufwendungen sowie beim Nettoeinkommen regelmäßig 5% für berufsbedingte Aufwendungen.


Sind beide Ehegatten erwerbstätig, wird die Differenz beider unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen berechnet, um nach der Trennung den Unterhalt ermitteln zu können. Der Unterhaltsanspruch beträgt hier 3/7 des Differenzbetrags.

In beiden Fällen steht dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner aber ein Selbstbehalt von monatlich 1.100 Euro zu (zugrunde gelegt wurde in beiden Fällen und beim Selbstbehalt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2013).

Ob die Ehegatten den Trennungsunterhalt gerichtlich festsetzen lassen oder sich außergerichtlich einigen, ist deren Entscheidung. Generell kann aber jeder Ehepartner vom anderen die Offenlegung dessen Einkommensverhältnisse verlangen.

Findet eine außergerichtliche Einigung nach der Trennung wegen Unterhalt statt, sind zwar auch von der Düsseldorfer Tabelle abweichende Regelungen bis hin zum vollständigen Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich. Ein vollständiger Verzicht setzt aber voraus, dass dieser nicht auf Kosten der Sozialkassen erfolgt.

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Das ist im Trennungsjahr bei gemeinsamen Kindern zu beachten

Zwar bleibt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder regelmäßig auch bei Trennung und Scheidung bestehen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist aber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dabei spielt die Unterscheidung beim Ehegattenunterhalt, bei dem gesonderte Ansprüche für Trennung und Scheidung existieren, für den Kindesunterhalt keine Rolle.

Maßgeblich ist hier ebenfalls in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle, wonach sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und dem Lebensalter der Kinder errechnet.

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt auch im Trennungsjahr bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben muss Unterhalt zahlen
Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt auch im Trennungsjahr bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben muss Unterhalt zahlen

Wichtig ist auch hier, dass der ab dem Trennungstag bestehende Anspruch auf Kindesunterhalt möglichst schnell geltend gemacht wird, da er ebenfalls nicht rückwirkend durchgesetzt werden kann.

Neben der Klärung der Fragen, bei wem die Kinder leben und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt wird, sind bereits im Trennungsjahr Umgangsregelungen festzulegen.

Trennungsjahr und Steuerklasse: Hier drohen üble Fallstricke

Sind beide Ehegatten erwerbstätig und verdient ein Ehepartner deutlich mehr als der andere, wird regelmäßig auf gemeinsamen Antrag die einkommenssteuerliche Zusammenveranlagung gewählt. Der besser verdienende Ehegatte schöpft in Steuerklasse III alle für die gemeinsame Veranlagung geltenden Steuerfreibeträge aus, während der schlechter verdienende Ehepartner in Steuerklasse V keine Freibeträge erhält. Im Trennungsjahr bleibt die Möglichkeit zur Wahl zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung (ab Veranlagungszeitraum 2013: Einzelveranlagung) bestehen.

Wurden die Ehegatten gemeinsam steuerlich veranlagt, kann der Ehepartner mit der für ihn nachteiligen Steuerklasse V beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung mit gleichzeitigem Wechsel der Steuerklasse beantragen. Dadurch erhält dieser Ehepartner hohe Steuerrückerstattungen, während der besser verdienende Ehegatte erhebliche Nachzahlungen leisten muss. Daher hat der Besserverdienende gegen den schlechter verdienenden Ehepartner einen Anspruch darauf, dass dieser der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmt.

Im Gegenzug muss jedoch der Besserverdienende dem anderen Ehepartner die durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden Nachteile ausgleichen, was meistens bereits durch den Trennungsunterhalt geschieht. Denn Bemessungsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist das insoweit steuerlich begünstigte Einkommen des Besserverdienenden.

Während des Trennungsjahres können die Ehepartner ihre Steuern weiterhin gemeinsam veranlagen lassen
Während des Trennungsjahres können die Ehepartner ihre Steuern weiterhin gemeinsam veranlagen lassen

Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt Steuerklasse IV für beide Ehegatten, beginnend ab dem nächsten steuerlichen Veranlagungszeitraum zum 01.01. des Folgejahres. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Trennungsjahr im Januar oder im Dezember abgelaufen ist. Maßgeblich ist immer der 01.01. des Jahres, das auf das abgelaufene Trennungsjahr folgt.

Konsequenz der geänderten Steuerklassen ist, dass der besser verdienende Ehegatte nun aufgrund der Änderung der Steuerklasse teilweise ein erheblich geringeres Nettoeinkommen hat, während sich das Nettoeinkommen des schlechter verdienenden Ehepartners erhöht. Dadurch verschieben sich zugleich die Bemessungsgrundlagen für den Trennungs- und Kindesunterhalt.

Achtung! Folgenden üblen Fallstrick sollte der besser verdienende Ehegatte stets im Auge behalten:

Bei der Berechnung von Trennungs- und Kindesunterhalt im Trennungsjahr in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren ist stets das geringere Einkommen im Folgejahr zu berücksichtigen, das aufgrund des Steuerklassenwechsels entsteht.

Wird dies nicht berücksichtigt, wäre zur Verringerung der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen ein gerichtliches Abänderungsverfahren erforderlich, was weitere Gerichts- und Anwaltskosten verursacht. Dabei kann es aber passieren, dass die Abänderung vom Gericht abgelehnt wird, weil diese bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren vorhersehbar war und die Abänderung damit ausgeschlossen ist (sogenannte Präklusion).

Im Übrigen gilt Folgendes:
Möchte der besser verdienende Ehegatte mit Steuerklasse III sich im November oder Dezember vom Ehepartner trennen, sollte er bis Anfang Januar warten. Denn dadurch verzögern sich seine steuerlichen Nachteile um rund ein Kalenderjahr.

Ein Versöhnungsversuch von mehreren Wochen bis zu drei Monaten ist zwar scheidungsrechtlich belanglos, unterbricht aber steuerrechtlich das Trennungsjahr. Folge daraus ist, dass die Trennungszeit im Familienrecht eingehalten wird und zugleich im Steuerrecht kein Lohnsteuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, eintritt. Ein „kurzer“ Versöhnungsversuch kann daher steuerrechtlich durchaus sinnvoll sein.

Zahlt der besser verdienende Ehegatte trotz Steuerklassenwahl III und V keinen Trennungsunterhalt, sind dem schlechter verdienenden Ehepartner die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die er durch die Steuerklasse V erleidet.

Trennungsjahr und Zugewinn: Ausgleich erst bei der Scheidung

Trennungsjahr und Zugewinn: Der Zugewinnausgleich findet erst bei der Scheidung statt. Vermögensauskünfte können aber am Trennungstag verlangt werden
Trennungsjahr und Zugewinn: Der Zugewinnausgleich findet erst bei der Scheidung statt. Vermögensauskünfte können aber am Trennungstag verlangt werden

Der Zugewinnausgleich – also der Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens – findet erst bei der Scheidung statt. „Verschwindet“ jedoch zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag bei einem Ehegatten ungerechtfertigt Vermögen, wird dieses so behandelt als sei es noch vorhanden.

Daher können die Ehepartner jeweils vom anderen auch Auskunft über den Bestand des Vermögens am Trennungstag verlangen.

Das setzt aber voraus, dass der Scheidungsantrag eingereicht ist. Ansonsten spielt beim Trennungsjahr der Zugewinn keine Rolle.

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Trennungsjahr verkürzen: Eine fragwürdige Angelegenheit

In der Praxis möchten scheidungswillige Ehegatten immer wieder das Trennungsjahr verkürzen. Geben die Ehepartner beim Familiengericht gemeinsam ein „vordatiertes“ Trennungsdatum an, fällt dies in der Regel nicht auf, weil das Gericht die Aussagen der Ehegatten für den Beginn des Trennungsjahres zugrunde legt.

Abgesehen davon, dass vor Gericht die Wahrheitspflicht besteht, wird es jedoch in einem solchen Fall problematisch, wenn einer der Ehepartner im Gerichtstermin den tatsächlichen Trennungsbeginn offenbart. Im ungünstigsten Fall kann der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht strafrechtlich geahndet werden.

Darüber hinaus sollten sich die Ehegatten, die das Trennungsjahr durch falsche Angaben über den Trennungszeitpunkt verkürzen wollen, über Folgendes im Klaren sein:

  • Der Anspruch auf Unterhalt kann sich im Einzelfall verkürzen
  • Je nach Wahl der Steuerklassen können steuerliche Nachteile entstehen
  • Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, verkürzt sich der für die Berechnung maßgeblich Zeitraum, so dass sich die späteren Rentenansprüche (geringfügig) verringern

Ist es laut Scheidungsrecht möglich das Trennungsjahr auch ganz zu umgehen?

Ausnahmsweise ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Danach muss die Fortsetzung der Ehe für den betroffenen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen, die in der Person des anderen Ehepartners begründet ist, § 1565 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel hierzu ist etwa massive körperliche Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern.

Solche Härtefallscheidungen hängen aber stets vom konkreten Einzelfall ab. Die Kosten unterscheiden sich hier in der Regel nicht von einer „normalen“ Scheidung. Wie hoch die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten im Einzelfall sind, kann ein spezialisierter Scheidunganswalt über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einschätzen.

Trennungsjahr und neuer Partner: Auswirkungen allenfalls auf den Unterhalt

Im Trennungsjahr ist ein neuer Partner bei einem der Ehegatten – häufig denkt der andere Ehegatte, dass sich dadurch das Trennungsjahr verkürzt. Dem ist aber nicht so, vielmehr wirkt sich der neue Partner auf das einzuhaltende Trennungsjahr nicht aus. Auswirkungen sind allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf den Trennungsunterhalt möglich.

Der Scheidungsantrag kann ca. zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden, wenn die Scheidung einvernehmlich ist
Der Scheidungsantrag kann ca. zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden, wenn die Scheidung einvernehmlich ist

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist

Soll die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres einvernehmlich geschieden werden, kann bei durchzuführendem Versorgungsausgleich der Scheidungsantrag gut zwei Monate vor dem Ende der Trennungszeit beim Familiengericht eingereicht werden.

In diesem Fall geht das Gericht aufgrund der Erklärungen der Ehegatten von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass die Ehe gescheitert ist.

Möchte sich dagegen einer der Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres nicht scheiden lassen, kann sich die Trennungszeit auf drei Jahre verlängern. In der Praxis ist das aber nur selten der Fall, da der scheidungsunwillige Ehegatte stichhaltige Gründe vortragen muss, warum die Ehe nicht bereits gescheitert ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Trennungsjahr vor der Scheidung – Ist die Ehe endgültig gescheitert?
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Kommentare

  • Martina sagt:

    Hallo,

    mein Mann und ich sind uns über eine Trennung mit anschließender Scheidung einig.
    Deshalb wollen wir natürlich alles in einer Vereinbarung festhalten und notariell beglaubigen lassen, geltend für Trennung und Scheidung.
    Können wir das alles so formulieren, dass diese Vereinbarung für Trennung und Scheidung gilt?

    Die gemeinsame Wohnung war eine Schenkung der Eltern an ihre Tochter worauf der Partner wohl kein Anrecht hat (Notariell beurkundet).
    Muss diese Schenkung denn nun angegeben werden, ist ja kein Streitwert, und treibt diese die Kosten für den Notar, Anwalt und Gericht dennoch in die Höhe?
    Wir wollen diese Kosten natürlich so gering wie möglich halten, deshalb wäre es hilfreich zu wissen, was möglich wäre.

    Kann man generell ein beiderseits festgelegter Pauschalbetrag festhalten, der als Ausgleich für den Zugewinn etc. gilt oder ist dieser am Ende des Trennungsjahr zu ermitteln bzw. hat dieser keinen Bestand bei Gericht?

    Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und der Verbleib des Kindes sind ebenfalls geregelt.

    Wie können wir das umsetzen?

    Danke und Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können grundsätzlich alle mit der Trennung und auch Scheidung in Verbindung stehenden Fragen vertraglich geregelt werden.

      Eine Schenkung gilt in aller Regel als privilegierter Erwerb, der zum Anfangsvermögen des Beschenkten gerechnet wird. Ein möglicher Zugewinn – Wertsteigerung der Immobilie – kann im Zugewinnausgleich betrachtet werden.

      Da der Zugewinnausgleich nicht von Amts wegen durchzuführen ist, können sich die Ehegatten auch einvernehmlich über die Ausgleichszahlungen einigen. Das Gericht verhandelt hierüber nur bei Vorlage eines entsprechenden Antrages.

      Für das Aufsetzen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist es zu empfehlen, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. So kann gewährleistet werden, dass in den Vertrag keine unwirksamen Klauseln eingebunden werden, gegen die einer der Ehegatten zu einem späteren Zeitpunkt doch noch vorgehen könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Vik sagt:

    Ich bin Ausländerin. Mein Mann und ich sind seit Ende 2013 getrennt.
    Seit dem lebt er mit einer anderen Frau , aber wir sind nicht geschieden.
    Meine Frage ist : Ich habe recht um sein Vermögen nur bis Ende 2013 oder bis zum Zeitpunkt einer zukünftigen Scheidung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vik,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, welcher Ihre Ansprüche ausrechnen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. K. sagt:

    Wie ist die rechtliche Lage. Mein Freund ist noch verheiratet. Ist seit 1.4. von ihr getrennt und lebt in einer eigenen Wohnung. Das Vermögen und Hausrat ist noch nicht geklärt. Seine Anwältin hat ihm geraten, die Nebenkosten weiter zu bezahlen, da er die Garage, Waschmaschine und sonstiges bei ihr noch benutzt. Jetzt ist er im Urlaub im den gemeinsamen Wohnwagen gefahren, da er abschalten will. Heute ist sie dann plötzlich ohne sein Wissen aufgetaucht und bleibt dort. Was ist mit dem Trennungsjahr? Riskiert er da alles, wenn sie die Tatsache evtl verdreht? Sie ist hinterhältig.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,
      für das Trennungsjahr kann dies unter Umständen zu Problemen führen. Kontaktieren Sie einen Anwalt, um mit diesem zu besprechen, wie Sie nun vorgehen sollten.
      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hatice sagt:

    Guten Tag.
    Ich habe da auch eine Frage und zwar um folgendes:
    Eine Bekannte ist im August 2015 mit drei gemeinsamen Kindern aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und wohnt seitdem bei ihrer Mutter. Diese hat eine kleine Wohnung aber irgendwie passte das schon mit drei Kindern noch. Der Mann zahlt monatlich 500 Euro, so haben die sich erstmal geeignet. Ein Jahr ist schon fast um nur wie geht das denn jetzt weiter? Der noch Ehemann lebt in dem Riesenhaus alleine und wie geht das jetzt weiter? Hat sie denn Anspruch auf irgendwas vom Vermögen? Manche sagen dass man nur 1jahr zeit hat dafür damit man seine rechte nicht verliert.
    Vielen Dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hatice,

      bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben (Trennungsjahr), Ansprüche gehen dadurch nicht verloren. Welchen Anspruch genau Ihre Bekannte inne hat, hängt vom Vermögen ab, welches während der Ehe erwirtschaftet wurde. Wenden Sich sich bitte an einen Anwalt, dieser kann eine Berechnung vornehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • peggy sagt:

    guten tag.habe ganz schwer problem, Trennungsjahre ist schon vorbei mein ex kümmert sich nicht um die unterlagen zum versorgungsausgleich ,Ex reagiert nicht auf Gerichtsschreiben! ich habe seid ein jahre neu part er .wie geht das weiter mussen wir jetzt 3 jahre warten? weil ex will mich nicht scheiden lassen… er lebt in meiner wohnung die habe ich gekauft vor der ehe moment bin fertig mit nerven ..jetzt will wiessen wie langer dauert scheidung ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peggy,

      die Dauer einer Scheidung richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall. Spätestens nach dreijähriger Trennungszeit gehen die Gerichte vom Scheitern der Ehe aus und können diese auch gegen den Willen des Ehegatten bestimmen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Yana sagt:

    Guten Morgen, habe eine Frage: nach 3,5 trennungsjahren mein Mann ist mit Scheidung auch einverstanden, will aber nicht zu Gericht kommen – kann mein Anwalt ihn vertreten? Geht das überhaupt, dass nur ich zu Termin komme ohne ihm?
    Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Yana,

      in der Regel müssen beide Scheidungsparteien zum Scheidungstermin erscheinen. Dass in Ihrem Fall Ihr Anwalt Ihren Mann vertritt, ist ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Anwalt einer Scheidungspartei diese vertreten, bzw. kann eine Scheidungspartei vor einem anderen Gericht gehört werden (eines, dass näher zu ihrem Wohnort liegt). Besprechen Sie die Situation mit Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ines sagt:

    hallo zusammen,

    nur nach einem lächerlichen Jahr verheiratet zu sein und angeblich glücklicher den je, dreht mein Mann mir den Rücken zu. Wir haben keinen großen Wohlstand – er hat erspartes in höhe von 60 000 euro – er verdient aber nur ca. 1300 pro Monat. Ich dagegen 1800 pro Monat. Muss ich dann mehr zahlen? Wenn es soweit ist. Wir beginnen unseren Trenungsjahr gerade jetzt. Aber ich will rein gar nichts von Ihm. Nur schnell weg. Wie stehen die Chancen für mich?
    Danke

    Ines

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ines,

      die Scheidungskosten richten sich in aller Regel nach dem Verfahrenswert. Zumeist werden die Kosten gleichmäßig auf die Ehegatten verteilt. Ein möglicher Unterhaltsanspruch kann auch mit Ersparnissen verrechnet werden. Wenden Sie sich idealerweise bei Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung stets ratsuchend an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefanie D. sagt:

    Hallo.ich habe auch eine frage: wer kann mir sagen, wie groß bzw wie teuer die die Wohnung sein darf, die ich für meine kinder (6,5 & 5 jahre alt) und mich anmieten möchte. Habe einen minijob, mein mann ein netto von ca 3000euro. Ist die miete vom Unterhalt zu bestreiten? Danke ☺

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefanie,

      die doppelte Belastung der zweifache Mietzahlung hat natürlich Einfluss auf die Unterhaltspflicht. Es gibt keine „Regel“, die besagt, wie groß eine neue Wohnung sein kann. Vielmehr ist zu beachten, wie hoch das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Beraten Sie sich mit einem Anwalt über Ihre nächsten Schritte. Auch das Jugendamt kann ein Ansprechpartner sein.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Heike G sagt:

    Hallo Guten Abend,
    ich habe da eine ganz spezielle Frage. Mein Lebensgefährte ist canadischer Staatsbürger und seine Exfrau ist nachdem die Kaserne in Lahr (1985) aufgelöst wurde zurück nach Canada. Seit dem hat er auch keinen Kontakt mehr. Wir haben versucht Unterlagen über die Heirat und die Scheidung zu erhalten, doch leider vergebens. Da wir heiraten möchten, bitten wir um kurze Mitteilung, was wir tun können. Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heike,

      Ohne einen Scheidungsbeschluss ist es nicht möglich , eine erneute Ehe zu schließen. Die Behörden der Stadt, in welcher die Heirat geschlossen bzw. geschieden wurde, sollten in einem solchen Fall weiterhelfen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Waltraud sagt:

    wann genau beginnt denn das Trennungsjahr? Von Bett und räumlich getrennt ist mir klar, aber muß das nicht auch finanziell sein? Also keine gemeinsamen Konten und somit nicht wirtschaftlich getrennt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      idealerweise haben Sie über den Zeitpunkt der Trennung einen eindeutigen Nachweis – schriftliche Trennungsmitteilung oder Zeugen. Mit diesem beginnt in aller Regel auch das Trennungsjahr. Allerdings müssen die Ehegatten hierfür umgehend den gemeinsamen Haushalt voneinander trennen. Auch die Finanzen der Ehegatten müssen voneinander getrennt sein, sodass jeder seinen eigenen Hausstand und sein eigenes Auskommen hat. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dennis sagt:

    Hallo. Bin nun 4 Jahre verheiratet gewesen. Nun wollten wir uns einvernehmlich scheiden lassen . Am anfAngebot lief alles gut sie wohnt noch in der gemeinsamen Mietwohnung. Zahle ihr jeden Monat 200€ für essen etc und zahle alles andere alleine. !Nun hat sie mir heute ein schreiben vorgelegt .Vereinbarung zur Regelung des trennungsunterhalt. Soll für die letzten 3 monate noch die Differenz zwischen den 200 und den errechneten 357 zahlen obwohl ich sonst auch alles andere bezahlt und sie nichts. Wird das nicht mit angerechnet daß sie noch in der Wohnung wohnt die ich bezahle ? Danke im voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dennis,

      doch, Sie können andere Leistungen in die Unterhaltsberechnung mit einbeziehen. Es empfiehlt sich in der Regel auch für den Antragsgegner, trotz einvernehmlicher Scheidung selbst einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen und nicht willfährig alles zu unterzeichnen, was einem vorgelegt wird. Suchen Sie daher ggf. den Rat eines Rechtsanwalts in der Unterhaltsangelegenheit.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bettina sagt:

    Bettina
    Mein Mann hat sich nach 41- jähriger Ehe von mir getrennt. Schock, Boden unter den Füßen wegziehen, alles Dinge, die ich auch empfinde und die mich einfach krank gemacht haben. Nun ist er der Meinung, daß für den Trennungsunterhalt eine beliebig hinzugezogene Verdienstbescheinigung als Grundlage dient. Da aber seine Einkünfte durch Prämienzahlungen und sonstige Sonderzahlungen in manchen Monaten schwanken, habe ich die Steuerbescheide der letzten 3 Jahre geholt. Diese werden in diesem Fall hinzugezogen?
    Es grüßt Bettina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bettina,

      mindestens die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrages sind für die Einkommensermittlung heranzuziehen, da sich hieraus auch der Verfahrenswert der Scheidung ergibt. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • monica sagt:

    Hallo Scheidungsteam, wir leben seit 10 Jahre getrennt. Wir haben auch seit 10 Jahre verschiedenen Wohnsitzen und keine Kontakt. Ich möchte mich jetzt scheiden lasen , weis ich aber nicht was ich machen muss, hab keine Adresse oder Infos wo er sich befinden.

    Vielen Dank
    Monica

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Monica,

      sie können über Bekannte, Freunde, Familie oder das Einwohnermeldeamt versuchen, an die neue Anschrift Ihres Mannes zu gelangen. Ist er nicht auffindbar kann der Scheidungsantrag ggf. auch öffentlich zugestellt werden.

      Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Norbert sagt:

    Hallo, mir ging es ähnlich, nur meine frau hat sich nach 32 ehejahren und 4 kindern dazu entschieden , sich eine junge frau (26 jahre jünger) zu suchen. Auch haus weg, alles was man wichtig fand weggeworfen, familie kaputt gemacht, aus einer laune heraus. Also, es ist schwe sich dann auch noch um solche sachen zu kümmern und bin froh diese seite gefunden zuhaben.

  • Jelena sagt:

    Hallo Scheidungsteam,

    also ich und mein noch Ehemann haben nach nur 1 Jahr beschlossen und Scheiden zu lassen,da er fremdging. Da wir aber in Ausland geheiratet haben hat er auch da den ScheidungAntrag gestellt. Wir wohnen jetzt getrennt (er wahrscheinlich bei ihr) und er vermeidet mich voll und ganz. Meine Frage: Habe ich hier das Recht von ihm Trennungsunterhalt zu beanspruchen, da er SK III hat und mehr verdient als ich mit SK V, trotz der Tatsache dass die Scheidung in einem anderem Land vollzogen wird??

    Liebe Grüße
    Jelena

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jelena,

      in der Regel gelten bei Scheidung die Gesetze des Scheidungslandes. Lassen Sie sich jedoch von einem Anwalt beraten, der auf internationales Recht spezialisiert ist, um diese Frage im Detail zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team.

    2. G. sagt:

      Hallo ich habe die Kommentare gelesen! Sie sind so enliech! Wie mein Problem! Nach 30 Ehejahren habe ich erfahren dass mein Mann regelmäßig zu Bordell geht fast 2jahre dort hat Er Prostituierte aus Dom Rep Santo Domingo.er lieb sie über alles.nach zei Monate haben wir uns getrennt.er hat neue Wohnung und ich auch.ich habe Depressionen müsste zu Reha.die Prostituierte arbeitet immer noch im Bordell oft war zof. Zwischen den beiden.mein Ex in dem Zeit hat oft zu mir angerufen wollte Versendung aber sie hat alles gemacht dass wir uns Scheiden.ganze Familie leidet .Er hat wegen diese Prostituierte alle weg gestoßen.keine Interesse wie ich klar komme!Ich muss mich scheiden weil mein möchte dass schnell wie möglich.die Frau macht Druck sie möchte ihm sofort Heiraten.er ist wie einen Sklaven.macht alles was die vom ihm verlangt.sie möchte seine Rente.ich bin Nervlich am Ende! Hallo

  • Susanne 1966 sagt:

    Hallo Scheidungsteam,

    leider habt ihr meine Frage nicht verstanden! Mein Bruder zieht nur aus und klärt die noch Ehefrau nicht auf das er für sich dass als Trennungsjahr beansprucht und die Scheidung einreichen will. Sie weis nichts von Trennungsjahr und Scheidung.
    Kann Sie dann vor Gericht zum Richter sagen Ich will die Scheidung nicht da Ich von nichts wusste?
    LG Susanne

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      das Trennungsjahr kann nur dann beginnen, wenn die Trennung auch tatsächlich vollzogen wird, das heißt, beide Parteien davon in Kenntnis gesetzt sind. Daher kann die Scheidung in einem solchen Fall verschoben werden, bis das Trennungsjahr offiziell vorbei ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susanne 1966 sagt:

    Eine etwas komplizierte Frage habe ich schon. Also mein Bruder ist im Aug 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und hat seiner frau mitgeteilt das er die Trennung wünscht jedoch seiner Frau nicht mitgeteilt das es das Trennungsjahr beginnt für die Scheidung ist.. Nun möchte er Ihr ende Mai den Scheidungsantrag zukommen lasse. Seine Frau konnte weder einen Unterhalt beantragen noch sich seelisch darauf vorbereiten. Nimmt er Ihr somit nicht das Recht die Trennung zu akzeptieren oder Ihre Ansprüche gelten zu machen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      der Scheidungsantrag kann frühesten mit Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. In dem Scheidungsverfahren können sodfann sämtliche Folgesachen verhandelt werden, hierzu zählen auch Unterhalt und Versorgungsausgleich. Mit Überreichung des Antrages ist damit lediglich der Verfahrensbeginn gekennzeichnet. Die Scheidung selbst kann sich über mehrere Jahre hinziehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter W. sagt:

    Bin Rentner lebe seit nov.2008 getrent man sieht sich geht aber einander vor bei ohne zu grüßen,
    ich bin ausgezogen habe 2Jahre freiwillig 200E zwei Jahre gezahlt da war die Rente so ziemlich
    gleich ca.900E beiderseits.Habe mich bis her nicht scheiden lassen da mir meine Frau auf einer
    Reise, Ich einen Schlaganfall hatte da waren wir noch nicht Verheiratet.Bei den anstehenden besorgungen waren schwer bei den Behörden Heirat 1986 war ihr das schuldig das sie bei mir blieb.Bin 100% Schwerbeschädigt sitze seit 2010 im E Rollstuhl mehere OP Diabetes Vierus im
    knie Zeh Amputation R.Berufskrankheit Lenden Wirbel Stark verformt, ansonsten kein kontakt keinedifferenzen Danke für eine auskunft.

  • frank sagt:

    Hört sich alles so leicht an ?
    So kurz vor der
    Silberhochzeit!
    Als wenn es nur eine Formsache wäre.
    Danke für die Info.

    1. sylvia sagt:

      Da geb ich dir recht.Bleib stark. Bin seit 38 Jahren verheitated und werde mich jetzt auf in ein neues Leben machen, und bin ebenfalls etwas verunsichert.

      1. Silvia sagt:

        Für mich ist das alles noch so frisch. Mein Mann und ich sind seit 32 Jahren zusammen und dieses Jahr im Juni hätten wir unseren 28.ten Hochzeitstag. Mir ist der Boden unter den Füßen weggezogen worden…, als er mir, nach seiner Kur eröffnete, er will nicht mehr…Ich habe nichts geahnt und jetzt hat er eine Neue. Es ist so schwer.

        1. Anne sagt:

          Mir geht es genauso wie Silvia – in diesem Jahr feiern wir unseren 40jährigen Hochzeitstag und mein Mann hat eine Neue – er ist ausgezogen. Eigenes Heim, Firma, alles was wir in 40 Jahren aufgebaut haben, wird mal weg sein – ich stehe noch unter Schock und kann nicht verstehen wie Gott dies zulassen kann.

          1. Egon sagt:

            Anne das ist nicht Gott, das ist abgestumpftes Gewissen bei dem anderen. Die Trennug ist schwer, weil Du versucht hast alles zu retten und dann alles umsonst. Bleib stark. Du verdienst mehr. Und später wirst Du glücklich sein! Der andere aber nicht.

          2. Achim sagt:

            Ach, mir ging es genau so. Ehe nach 14 Jahren kaputt. Frau hat Gefallen an einem meiner Freunde gefunden. Sie hat dann behauptet, dass die Ehe für sie schon seit 10 Jahren kaputt wäre. Hat mir in dieser Zeit nie was derartiges gesagt. Ich war bis dahin mächtig stolz auf meine Frau und dankbar für meine Ehe und Familie. Plötzlich die Füße unter mir weg. Scheidung. Familie kaputt, Haus weg. Alles verloren, wofür man Jahre gearbeitet hat. Dann noch Nachforderungen: sie meinte, ihr stünde noch Geld zu. Dann hat sie irgendwann die Waffen sinken lassen. Ich suche bis heute meine Schuld! Die Antwort, warum Gott das zuließ, werd ich noch ein bißchen abwarten müssen. Bei allem muß ich heute denen recht geben, die sagen, dass es nichts schlimmeres gibt, als wenn Kinder im Spiel sind. Die können nämlich gleich gar nix dafür, geben sich aber gerne die Schuld. Und etwas später geben sie Dir die Schuld. Ich hab das moderne Männer-Frauen-Bild und das moderne Familien-Bild im Verdacht. Dort wird nur noch zerstört, destabilisiert und seziert. Aber wenn man in diese Fahrwasser gestoßen wird, ist man dankbar, wenn man wie hier auf der Seite lesen kann, wie der Hase läuft. Man fühlt sich zuerst so hilflos und ohne jede Orientierung. Danke also an die Betreiber hier!

        2. Tina sagt:

          Wie bekannt mir das doch vorkommt…
          Auch ich musste feststellen, dass eine Kur krasse Auswirkungen auf mein Leben hat. Es kam ein Mann wieder, den ich so extrem nicht kannte. Keine Chance auf ein Gespräch, wenn nicht komplette Ignoranz, dann böse Worte und Schuldvorwürfe. Mit eiskaltem Blick und ohne Rücksicht auf Verluste werde nicht nur ich als Ehefrau (nach 28 Jahre) per Scheidung „entsorgt“, auch die komplette Familie, Kinder, Mutter, Schwester, alte Freunde passen nicht mehr in das neue Leben.
          Alles im Vorfeld durchgeplant und diese und jene „Kleinigkeit“ sichergestellt.
          Ich, ich, ich. Neue Frau, neue Freunde, neues Glück – von allem die Sahne, so einfach geht das.
          Alltag mit großen und kleinen Problemen, Stress, Verantwortung, Verpflichtungen – das war gestern….
          Es ist schwer, jetzt nicht durchzudrehen. Der Schmerz wird hoffentlich bald nachlassen und das Leben wird weitergehen. Vielleicht sogar besser!
          Danke für die gute Übersicht!

          1. Waltraud sagt:

            Hallo Tina, auch meiner Tochter geht es genau so. Ich sehe totale Parallelen.
            Mich würde interessieren, ob Ihr Mann für Sie Trennungsunterhalt zahlen muß, ob er für die zwei Kinder zusätzliche Kosten mit übernimmt und es von Ihrem Anwalt auch durchgesetzt wurde oder wird. Es gibt viele Fragen, aber mich interessieren diese.Auf alle anderen Fragen muß meine Tochter versuchen Antworten zu bekommen. Es ist schon traurig, dass die Kinder und die gemeinsamen Jahre nichts zählen, nur die neue Frau. Das sich Männer tatsächlich skrupellos gegenüber der „einstigen“ Familie benehmen ist doch krank. Sie haben keine Hemmungen!!

        3. Holger sagt:

          Hallo Zusammen
          Auch mir ist damals der Boden unter den Füßen weggerutscht als ich erfuhr das meine(Nochfrau-bald EX-Frau) hinter einer faulen Ausrede(sie müsse unbedingt mal eine Woche in Wellness um ab zu schalten -dies sagte sie meinen Kinder und mir und flog dann zu ihrer neuen Affäre).Letztendlich steht man als Mann auf der Verliererstraße…..warum? 1. Das Haus,wo ich damals eine hohe Summe investiert habe und all die Jahre abgezahlt habe, werde ich verlieren.2. Die Kinder, die ich über alles liebe, sehe ich auch noch nicht mal alle 2 Wochen da ich im Schichtdienst tätig bin und mitunter 3-4 Wochenenden hintereinander Dienst habe 3.Die Rente, wo ich all die Jahre für eingezahlt habe damit wir später uns beide was leisten können, wird mir im Rahmen des Versorgungsausgleichs(sprich die Jahre, wo ich mit ihr verheiratet gewesen bin, zur Hälfte in dem Zeitrahmen reduziert 4.ich werde die nächsten Jahre nur den Restbehalt haben dürfen während meine Nochfrau nebst Kindesunterhalt,ihren Beruf sowie den Beruf ihres neuen Partners sowie Zuschüssen einer Photovoltaikanlage auf über 4000 Euro haben werden. Urlaub und sonstige Reperaturen sowie Kauf diverser schöner Artikel sind bei mir die nächsten Jahre nicht mehr drin-meine Nochfrau und ihr Partner lachen sich bei deren Gehalt ins Fäustchen…….wo ist da die Gerechtigkeit in Deutschland??

          1. Renate sagt:

            Das passiert nicht nur einem Mann. Auch ich habe wie eine Blöde ein Leben lang fast immer zu 100% gearbeitet – auch mit Kinder. Sieben Jahre war ich Alleinverdiener und heute muss ich Angst haben ihm Rente abtreten zu müssen. Sie lässt sich nicht scheiden – Mann ist viel älter und da gibt es Witwenrente. Arbeiten kann sie auch nicht, weil sie psychisch damit überfordert wäre. Nur schwarz putzen gehen, das geht bei ihr. Mobbing war jahrelang an der Tagesordnung. Jetzt würde ich gerne das Haus verkaufen und den Gewinn fair teilen – aber nur Probleme …. Lange Zeit sagte er auch, das er zurückkommt. War selber dann irgendwann mal beim Finanzamt und hat den Trennungstermin angegeben – mir dies telefonisch mitgeteil. Auf einmal gilt für ihn dieser Trennungstermin nicht mehr. So spielt halt das Leben.

  • Dipl.Paed.Ludwig Klug sagt:

    Eine hervorragende Zusammenfassung! Und sehr praxisbezogen!

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