Trennungsjahr vor der Scheidung – Ist die Ehe endgültig gescheitert?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Trennungsjahr

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich die Ehepartner darüber klar werden sollen, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe fortführen möchten.

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres sieht das Familiengericht die Ehe als gescheitert an, sodass grundsätzlich nur ab diesem Zeitpunkt eine Scheidung möglich ist. Der Scheidungsantrag hingegen kann ggf. auch schon zwei bis drei Monate vor Ablauf eingereicht werden. Das Trennungsjahr ist damit regelmäßig eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Scheidungsantrag eingereicht werden kann.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsjahr

Wozu dient das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr dient in Deutschland als Nachweis darüber, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet gelten kann. Diese Zerrüttung ist Voraussetzung für eine Scheidung (vgl. Zerrüttungsprinzip). Zudem können Folgesachen (z. B. Unterhalt, Umgangsrechte etc.) bereits im Trennungsjahr geklärt werden, sodass die Scheidung später schneller verlaufen kann.

Wie kann man ein Trennungsjahr nachweisen?

Der Beginn des Trennungsjahres muss beim Scheidungsantrag nachgewiesen werden. Eine beispielhafte Vorlage für einen solchen Nachweis finden Sie weiter unten in diesem Ratgeber.

Was darf man im Trennungsjahr und was nicht?

Während des Trennungsjahres darf keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen (sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“). Die Eheleute müssen getrennt leben. Unter Umständen kann das Trennungsjahr auch in derselben Wohnung stattfinden. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber „Was darf – oder sollte -man im Trennungsjahr alles nicht tun?„.

Wann fällt das Trennungsjahr weg?

Stellt die Fortführung der Ehe über das Trennungsjahr hinweg für einen der Eheleute eine besondere Härte dar, kann die Scheidung im Einzelfall auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden (vgl. Härtefallscheidung).

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Die Bedenkzeit vor der Scheidung

Wie das Trennungsjahr genutzt werden sollte

Das Trennungsjahr dient nicht nur als „Bedenkzeit“, sondern kann auch für die Vorbereitung auf das Scheidungsverfahren genutzt werden
Das Trennungsjahr dient nicht nur als „Bedenkzeit“, sondern kann auch für die Vorbereitung auf das Scheidungsverfahren genutzt werden

Auch wenn das Trennungsjahr nach dem Willen des Gesetzgebers quasi als „Bedenkzeit“ vor der Endgültigkeit der Scheidung gedacht ist: In der Praxis sehen viele scheidungswillige Eheleute diese Zeit für den Ablauf ihrer Scheidung als ein lästiges Übel, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie ausgeschlossen ist.

Dabei wird jedoch oft übersehen, dass das Trennungsjahr bereits genutzt werden kann, um das spätere Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Dazu gehören die Klärung von Folgesachen.

Weitere Ratgeber zum Trennungsjahr

Klärung von Folgesachen – Was beinhaltet das?

Unterhalt, Umgang mit den Kindern, Vermögensangelegenheiten u. ä. können bereits im Trennungsjahr einvernehmlich geregelt werden. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung sollte notariell beglaubigt werden, damit die rechtliche Bindung daran sicher gestellt ist.


Beim Hausrat, dessen Aufteilung in dem Jahr ebenfalls geregelt werden kann, bedarf die verbindliche Einigung jedoch keiner notariellen Beglaubigung. Der Vorteil dieser Klärung der Folgesachen liegt darin, dass die spätere Scheidung ebenfalls einvernehmlich unter Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes erfolgen kann, wodurch erhebliche Kosten gespart werden. Wie hoch die Scheidungskosten im Einzelfall sein können, darüber kann ein unverbindlicher Kostenvoranschlag einer spezialisierten Kanzlei für Familienrecht Auskunft geben.

Speziell bei der Regelung von Vermögensangelegenheiten kann es nach der Trennung jedoch zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen. Das ist immer dann der Fall, wenn einer der Ehegatten bestimmte Vermögensverhältnisse nicht offen legt, obwohl er eigentlich dazu verpflichtet wäre. Bei der Trennung sollten daher unbedingt Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Eine Checkliste dazu finden Sie auf der Startseite von Scheidung.org oder hier als Download:

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Sofortmaßnahmen bei Trennung - kostenlose Checkliste von scheidung.org zum Download

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Eine Trennung kann schon eine Weile im Raum stehen oder ganz plötzlich passieren. Eine Übersicht über zu treffende Maßnahmen zu haben, wenn es z.B. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten gibt, kann bei einer plötzlichen Trennung besonders hilfreich sein.

Oft denkt man an Vieles was zu tun ist nicht direkt. Mit dieser Checkliste wissen Sie, im Falle einer Trennung, sofort was zu tun ist.

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Stellung des Kontenklärungsantrags

Regelmäßig ist der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vom Amts wegen durchzuführen. Dafür sind vom Familinegericht die erforderlichen Auskünfte beim Rentenversicherungsträger einzuholen, was eine vorherige Kontenklärung der Ehegatten voraussetzt. Die Kontenklärung kann aber bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags erfolgen, so dass hierdurch das Scheidungsverfahren beschleunigt wird.

Überprüfung von gemeinsamen Versicherungen

Gemeinsame Versicherungen der Ehegatten sollten frühzeitig gekündigt werden. Ist einer der Eheleute beim anderen in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, kann der Mitversicherte sich bereits jetzt um eine neue Krankenversicherung kümmern. Denn die Mitversicherung in der Familienversicherung endet drei Monate nach Inkrafttreten der Scheidung.

Einigkeit über die Ehewohnung

Im Trennungsjahr sollte auch geklärt werden, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und wer auszieht
Im Trennungsjahr sollte auch geklärt werden, wer in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und wer auszieht

Häufig bewohnen die Ehegatten gemeinsam eine Mietwohnung. Zieht einer der Ehepartner einvernehmlich aus der Wohnung aus, sollte mit dem Vermieter geklärt werden, inwieweit dieser den ausziehenden Ehegatten aus dem Mietvertrag entlässt.

Ist der Vermieter dazu nicht bereit, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten ratsam, wonach der in der Wohnung verbleibende Ehepartner den anderen aus etwaigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt.

Zwar bleibt die gemeinsame Haftung der Ehegatten gegenüber dem Vermieter bestehen. Aber der ausgezogene Ehepartner kann, im Falle einer Inanspruchnahme durch den Vermieter, den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten aufgrund der schriftlichen Vereinbarung in Regress nehmen.

Bewohnen die Ehegatten dagegen eine Immobilie, an der sie hälftig Miteigentum haben, kann nach der Scheidung die Finanzierung des Objektes von einem Ehepartner alleine häufig nicht mehr aufrechterhalten werden. Hier ist zu überlegen, wie die Immobilie bestmöglich freihändig verkauft werden kann oder ob aufgrund hoher Verluste bei einem Verkauf des Objektes eine Vermietung der bessere Weg ist.

Wann das Trennungsjahr beginnt und wer dafür beweispflichtig ist

Wann das Trennungsjahr begonnen hat wird vom Gericht nicht nachgeprüft, solange die Ehegatten sich darüber einig sind. Die Beweispflicht liegt bei dem Antragsteller
Wann das Trennungsjahr begonnen hat wird vom Gericht nicht nachgeprüft, solange die Ehegatten sich darüber einig sind. Die Beweispflicht liegt bei dem Antragsteller

Das Trennungsjahr zur Scheidung beginnt in dem Zeitpunkt, indem einer der Eheleute dem anderen den Trennungswunsch mitteilt und die Trennung anschließend auch „lebt“.

Folgendes ist dabei nicht erforderlich: Das Trennungsjahr anmelden oder das Trennungsjahr beantragen (etwa bei Gericht). Vielmehr genügt es nach Mitteilung des Trennungswunsches, dass das gemeinsame Leben und die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen eingestellt werden.

Da später im Scheidungsantrag angegeben werden muss, wann die Trennung erfolgte, sollte das Datum des Trennungsbeginns notiert werden.

Beweispflichtig im späteren Scheidungsverfahren für den Trennungsbeginn ist derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag nach dem Trennungsjahr stellt.

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Sind sich die Ehepartner über den Beginn der Trennung einig, ist dies unproblematisch. Das Familiengericht prüft den vorgetragenen Trennungstermin nicht weiter nach. Problematisch wird es jedoch, wenn einer der Ehegatten eine Trennung abstreitet oder einen späteren Trennungstermin behauptet.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte der trennungswillige Ehepartner dem anderen den Trennungswunsch schriftlich mitteilen und den Zugang dieses Schreibens nachweisen können (etwa durch Einschreibebeleg, Faxprotokoll, Zustellung durch einen Boten oder Übergabe unter Zeugen). Formuliert werden kann ein solches Schreiben etwa wie folgt:

Nachweis über den Beginn des Trennungsjahres (Muster)

_____________________ (Anrede),

da alle Versuche zur Rettung unserer Ehe gescheitert sind, habe ich mich dazu entschlossen, mich von Dir zu trennen. Die Trennung ist die Voraussetzung für die von mir beabsichtigte spätere Ehescheidung. Bitte akzeptiere diesen Schritt und nehme Folgendes zur Kenntnis:

Ab sofort

  • wird es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr geben. Das bedeutet, dass jeder für sich selber sorgen muss, insbesondere einkaufen, kochen, sich auf sonstige Weise verpflegen, Wäsche waschen und bügeln.
  • werden wir getrennt wirtschaften. Ich werde mir also ein eigenes Konto einrichten und meine Gelder alleine verwalten. Ich bitte Dich, ebenso zu verfahren.
  • wird es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, Unternehmungen und private Unterhaltungen mehr geben. Ich möchte mein eigenes Leben führen, stehe Dir aber zu sachlichen Gesprächen im Zusammenhang mit unserer Trennung und den in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen zur Verfügung.

(Falls Unterhaltsansprüche bestehen:)

Darüber hinaus bitte ich Dich, für unsere Kinder und mich künftig Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts sowie die Bankverbindung werde ich Dir in den nächsten Tagen mitteilen. Dir ist sicherlich bekannt, dass Du gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bist sowie die Kinder und ich darauf angewiesen sind.

_____________________

(Ort, Datum, Unterschrift)


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Nachweis über Beginn des Trennungsjahres - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie den Beginn des Trennungsjahres festhalten, das Muster kostenlos herunterladen.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Äußerung des Wunsches zur Trennung. Um im späteren Verlauf des Scheidungsvefahrens auch beweisen zu können, wann das Trennungsjahr begann, ist es hilfreich dies schriftlich festzuhalten.

Lassen Sie den Nachweis von Ihrem Ehepartner unterschreiben, sind Sie später auf der sicheren Seite, sollte es zu Streitigkeiten kommen.

Muster als PDF downloaden Muster als DOC downloaden

Alternativ kann der Beginn der Trennung auch durch ein Anwaltsschreiben dokumentiert werden.

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Trennungsjahr: Diese Verhaltensregeln gelten

Für das Trennungsjahr ist es nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht. Es gelten allerdings bestimmte Verhaltensregeln
Für das Trennungsjahr ist es nicht erforderlich, dass einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht. Es gelten allerdings bestimmte Verhaltensregeln

Voraussetzung für das Getrenntleben und damit die Einhaltung des für die Scheidung erforderlichen Trennungsjahres ist, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht (sogenannte Trennung von Tisch und Bett).

Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ist dazu jedoch nicht erforderlich (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können).

Zieht einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist die häusliche Trennung eindeutig. Schwieriger ist es dagegen, wenn das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden soll.

Darauf kommt es beim Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung an

Soll das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung durchlaufen werden, spielt neben der häuslichen Trennung auch die wirtschaftliche Trennung eine Rolle.

Für die häusliche Trennung ist es erforderlich, dass die Räume aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte muss in einem anderen Raum schlafen. Ob dies in einem Bett oder auf der Couch geschieht, spielt keine Rolle.

Badezimmer und Küche dürfen weiterhin gemeinsam genutzt werden, wobei allerdings ein Zeitplan sinnvoll ist. Das Wohnzimmer mit dem dort regelmäßig vorhandenen Fernseher ist allerdings kein Gemeinschaftsraum.


In wirtschaftlicher Hinsicht kommt es darauf an, dass keine gemeinsame Haushaltskasse mehr besteht und die Ehepartner getrennt wirtschaften, also keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen (wie etwa kochen oder Wäsche waschen). In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, wie die Kosten für das bewohnte Haus bzw. die Wohnung von den getrennt lebenden Ehegatten finanziert werden.

Letztendlich ist beim Getrenntleben jeder Ehegatte in allen Belangen für sich selber zuständig und verbringt auch seine Freizeit alleine, wesentliche Beziehungen zum anderen Ehegatten dürfen nicht mehr bestehen.

Wird das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchlaufen ist es wichtig, dass sowohl eine räumliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung erfolgt
Wird das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus durchlaufen ist es wichtig, dass sowohl eine räumliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung erfolgt

Probleme beim Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung können entstehen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, da speziell kleinere Kinder die Konsequenzen der Trennung nicht nachvollziehen können.

Hier muss den Kindern vermittelt werden, dass die Eltern nicht mehr zusammen leben möchten. Insoweit sind gemeinsame Mahlzeiten und Unternehmungen der Ehegatten mit den Kindern innerhalb des Trennungsjahres auch nur zulässig, soweit sie im Rahmen des Umgangsrechts ausgeübt werden.

Im Übrigen sind Regeln darüber aufzustellen, wer von den getrennt lebenden Elternteilen die Kinder auf welche Weise versorgt, also für sie kocht, mit ihnen isst, wer mit ihnen die Hausaufgaben macht usw.

Ob und inwieweit diese Vorgaben für das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung von den Ehegatten beachtet werden, bleibt allerdings ihnen überlassen. Das Familiengericht überprüft beim Scheidungsverfahren die tatsächliche Trennung bzw. Wohnsituation im Trennungsjahr nicht, sondern legt lediglich die Aussagen der Ehepartner zugrunde.

Haben diese Aussagen den gleichen Inhalt, stellt das Gericht dazu keine weiteren Fragen. Weichen die Aussagen über das verbrachte Trennungsjahr jedoch voneinander ab, weil die Vorgaben nicht konsequent eingehalten wurden und einer der Ehegatten die Scheidung nicht (mehr) möchte, kann das im Scheidungsverfahren zu Problemen führen.

Auf keinen Fall wird das Trennungsjahr eingehalten, wenn etwa die Ehefrau weiterhin einkauft sowie wäscht und sich die Ehegatten im Schlafzimmer das Ehebett teilen, wenn auch „nur nebeneinander liegend“ (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 07.12.2012, Az.: 4 UF 182/12).

Mit Beginn der Trennung endet zudem die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB, wonach beim Abschluss von Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch der andere Ehegatte verpflichtet wird, selbst wenn er von dem Geschäft nichts weiß. Diese Mithaftung besteht etwa für den Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und persönlichen Bedarfsartikeln.

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So wirken sich Versöhnungsversuche im Trennungsjahr aus

Während des Trennungsjahres sind auch Versöhnungsversuche bis drei Monate möglich ohne dass das Trennungsjahr erneut vollzogen werden muss
Während des Trennungsjahres sind auch Versöhnungsversuche bis drei Monate möglich ohne dass das Trennungsjahr erneut vollzogen werden muss

Da das Trennungsjahr quasi als „Bedenkzeit“ hinsichtlich der Endgültigkeit der Scheidung gilt, sind Versöhnungsversuche in der Trennungszeit in einem gewissen Rahmen zulässig.

Dauern diese nicht länger als drei Monate, spielen sie für das Trennungsjahr keine Rolle. Geht aber ein Versöhnungsversuch über drei Monate hinaus und scheitert die Beziehung der Ehegatten danach erneut, ist ein vollständiges weiteres Trennungsjahr erforderlich.

Ein Sonderfall tritt auf, wenn der Versöhnungsversuch etwa erst kurz vor dem Scheidungstermin beginnt, es also bis zum Scheidungstermin keine drei Monate mehr dauert. Wird hier der Scheidungsantrag zurückgenommen, geht das Familiengericht von einer endgültigen Versöhnung aus. Scheitert der Versöhnungsversuch anschließend, obwohl er nur von kurzer Dauer war und bei weitem keine drei Monate gedauert hat, ist trotzdem ein weiteres vollständiges Trennungsjahr zu durchlaufen.

Zudem ist danach der Scheidungsantrag erneut beim Familiengericht einzureichen, so dass durch die Rücknahme des ersten und Stellung des zweiten Scheidungsantrags zusätzliche Kosten entstehen. Um all das zu vermeiden, sollte in diesem Fall statt der Rücknahme des (ersten) Antrags das Scheidungsverfahren ausgesetzt bzw. ruhend gestellt werden. Je nachdem, ob der Versöhnungsversuch dann erfolgreich war oder nicht, kann der Scheidungsantrag immer noch zurückgenommen oder das ruhende Verfahren fortgesetzt werden.

Trennungsjahr und Unterhalt: Wann welche Ansprüche bestehen

Auch wenn die Ehegatten getrennt leben: Nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität steht dem weniger oder gar nicht verdienenden Ehepartner regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden zu, § 1361 BGB.

Bezweckt wird damit, dass beide Ehegatten während der Trennung in etwa finanziell so gestellt werden wie während des Zusammenlebens in der Ehe. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit dem Tag des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Danach kommt der – neben dem Trennungsunterhalt rechtlich selbstständige – Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (Scheidungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) in Betracht.

Wichtig ist, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt möglichst schnell geltend gemacht wird. Rückwirkend (also für zurückliegende Zeiträume) kann nach der Trennung kein Unterhalt gefordert werden.

Mit Beginn des Trennungsjahres, steht dem weniger verdienenden Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Dieser kann allerdings nicht rückwirkend gefordert werden
Mit Beginn des Trennungsjahres, steht dem weniger verdienenden Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Dieser kann allerdings nicht rückwirkend gefordert werden

Ist einer der Ehegatten nicht erwerbstätig, kann nach der Trennung Unterhalt in Höhe von 3/7 des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommens des verdienenden Ehepartners und die Hälfte seiner sonstigen Einkünfte verlangt werden.

Sonstige Einkünfte sind etwa Zinseinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etwaige Wohnwertvorteile, Steuerrückzahlungen und alle sonstigen Einkünfte.

Davon abzuziehen sind gezahlter Kindesunterhalt, bestimmte Kredite, Versicherungen und private Altersvorsorgeaufwendungen sowie beim Nettoeinkommen regelmäßig 5% für berufsbedingte Aufwendungen.


Sind beide Ehegatten erwerbstätig, wird die Differenz beider unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen berechnet, um nach der Trennung den Unterhalt ermitteln zu können. Der Unterhaltsanspruch beträgt hier 3/7 des Differenzbetrags.

In beiden Fällen steht dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner aber ein Selbstbehalt von monatlich 1.100 Euro zu (zugrunde gelegt wurde in beiden Fällen und beim Selbstbehalt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2013).

Ob die Ehegatten den Trennungsunterhalt gerichtlich festsetzen lassen oder sich außergerichtlich einigen, ist deren Entscheidung. Generell kann aber jeder Ehepartner vom anderen die Offenlegung dessen Einkommensverhältnisse verlangen.

Findet eine außergerichtliche Einigung nach der Trennung wegen Unterhalt statt, sind zwar auch von der Düsseldorfer Tabelle abweichende Regelungen bis hin zum vollständigen Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich. Ein vollständiger Verzicht setzt aber voraus, dass dieser nicht auf Kosten der Sozialkassen erfolgt.

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Das ist im Trennungsjahr bei gemeinsamen Kindern zu beachten

Zwar bleibt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder regelmäßig auch bei Trennung und Scheidung bestehen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist aber zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dabei spielt die Unterscheidung beim Ehegattenunterhalt, bei dem gesonderte Ansprüche für Trennung und Scheidung existieren, für den Kindesunterhalt keine Rolle.

Maßgeblich ist hier ebenfalls in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle, wonach sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und dem Lebensalter der Kinder errechnet.

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt auch im Trennungsjahr bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben muss Unterhalt zahlen
Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt auch im Trennungsjahr bestehen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben muss Unterhalt zahlen

Wichtig ist auch hier, dass der ab dem Trennungstag bestehende Anspruch auf Kindesunterhalt möglichst schnell geltend gemacht wird, da er ebenfalls nicht rückwirkend durchgesetzt werden kann.

Neben der Klärung der Fragen, bei wem die Kinder leben und in welcher Höhe Unterhalt gezahlt wird, sind bereits im Trennungsjahr Umgangsregelungen festzulegen.

Trennungsjahr und Steuerklasse: Hier drohen üble Fallstricke

Sind beide Ehegatten erwerbstätig und verdient ein Ehepartner deutlich mehr als der andere, wird regelmäßig auf gemeinsamen Antrag die einkommenssteuerliche Zusammenveranlagung gewählt. Der besser verdienende Ehegatte schöpft in Steuerklasse III alle für die gemeinsame Veranlagung geltenden Steuerfreibeträge aus, während der schlechter verdienende Ehepartner in Steuerklasse V keine Freibeträge erhält. Im Trennungsjahr bleibt die Möglichkeit zur Wahl zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung (ab Veranlagungszeitraum 2013: Einzelveranlagung) bestehen.

Wurden die Ehegatten gemeinsam steuerlich veranlagt, kann der Ehepartner mit der für ihn nachteiligen Steuerklasse V beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung mit gleichzeitigem Wechsel der Steuerklasse beantragen. Dadurch erhält dieser Ehepartner hohe Steuerrückerstattungen, während der besser verdienende Ehegatte erhebliche Nachzahlungen leisten muss. Daher hat der Besserverdienende gegen den schlechter verdienenden Ehepartner einen Anspruch darauf, dass dieser der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmt.

Im Gegenzug muss jedoch der Besserverdienende dem anderen Ehepartner die durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden Nachteile ausgleichen, was meistens bereits durch den Trennungsunterhalt geschieht. Denn Bemessungsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist das insoweit steuerlich begünstigte Einkommen des Besserverdienenden.

Während des Trennungsjahres können die Ehepartner ihre Steuern weiterhin gemeinsam veranlagen lassen
Während des Trennungsjahres können die Ehepartner ihre Steuern weiterhin gemeinsam veranlagen lassen

Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt Steuerklasse IV für beide Ehegatten, beginnend ab dem nächsten steuerlichen Veranlagungszeitraum zum 01.01. des Folgejahres. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Trennungsjahr im Januar oder im Dezember abgelaufen ist. Maßgeblich ist immer der 01.01. des Jahres, das auf das abgelaufene Trennungsjahr folgt.

Konsequenz der geänderten Steuerklassen ist, dass der besser verdienende Ehegatte nun aufgrund der Änderung der Steuerklasse teilweise ein erheblich geringeres Nettoeinkommen hat, während sich das Nettoeinkommen des schlechter verdienenden Ehepartners erhöht. Dadurch verschieben sich zugleich die Bemessungsgrundlagen für den Trennungs- und Kindesunterhalt.

Achtung! Folgenden üblen Fallstrick sollte der besser verdienende Ehegatte stets im Auge behalten:

Bei der Berechnung von Trennungs- und Kindesunterhalt im Trennungsjahr in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren ist stets das geringere Einkommen im Folgejahr zu berücksichtigen, das aufgrund des Steuerklassenwechsels entsteht.

Wird dies nicht berücksichtigt, wäre zur Verringerung der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen ein gerichtliches Abänderungsverfahren erforderlich, was weitere Gerichts- und Anwaltskosten verursacht. Dabei kann es aber passieren, dass die Abänderung vom Gericht abgelehnt wird, weil diese bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren vorhersehbar war und die Abänderung damit ausgeschlossen ist (sogenannte Präklusion).

Im Übrigen gilt Folgendes:
Möchte der besser verdienende Ehegatte mit Steuerklasse III sich im November oder Dezember vom Ehepartner trennen, sollte er bis Anfang Januar warten. Denn dadurch verzögern sich seine steuerlichen Nachteile um rund ein Kalenderjahr.

Ein Versöhnungsversuch von mehreren Wochen bis zu drei Monaten ist zwar scheidungsrechtlich belanglos, unterbricht aber steuerrechtlich das Trennungsjahr. Folge daraus ist, dass die Trennungszeit im Familienrecht eingehalten wird und zugleich im Steuerrecht kein Lohnsteuerklassenwechsel in dem Jahr, das auf das Trennungsjahr folgt, eintritt. Ein „kurzer“ Versöhnungsversuch kann daher steuerrechtlich durchaus sinnvoll sein.

Zahlt der besser verdienende Ehegatte trotz Steuerklassenwahl III und V keinen Trennungsunterhalt, sind dem schlechter verdienenden Ehepartner die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die er durch die Steuerklasse V erleidet.

Trennungsjahr und Zugewinn: Ausgleich erst bei der Scheidung

Trennungsjahr und Zugewinn: Der Zugewinnausgleich findet erst bei der Scheidung statt. Vermögensauskünfte können aber am Trennungstag verlangt werden
Trennungsjahr und Zugewinn: Der Zugewinnausgleich findet erst bei der Scheidung statt. Vermögensauskünfte können aber am Trennungstag verlangt werden

Der Zugewinnausgleich – also der Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens – findet erst bei der Scheidung statt. „Verschwindet“ jedoch zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag bei einem Ehegatten ungerechtfertigt Vermögen, wird dieses so behandelt als sei es noch vorhanden.

Daher können die Ehepartner jeweils vom anderen auch Auskunft über den Bestand des Vermögens am Trennungstag verlangen.

Das setzt aber voraus, dass der Scheidungsantrag eingereicht ist. Ansonsten spielt beim Trennungsjahr der Zugewinn keine Rolle.

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Trennungsjahr verkürzen: Eine fragwürdige Angelegenheit

In der Praxis möchten scheidungswillige Ehegatten immer wieder das Trennungsjahr verkürzen. Geben die Ehepartner beim Familiengericht gemeinsam ein „vordatiertes“ Trennungsdatum an, fällt dies in der Regel nicht auf, weil das Gericht die Aussagen der Ehegatten für den Beginn des Trennungsjahres zugrunde legt.

Abgesehen davon, dass vor Gericht die Wahrheitspflicht besteht, wird es jedoch in einem solchen Fall problematisch, wenn einer der Ehepartner im Gerichtstermin den tatsächlichen Trennungsbeginn offenbart. Im ungünstigsten Fall kann der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht strafrechtlich geahndet werden.

Darüber hinaus sollten sich die Ehegatten, die das Trennungsjahr durch falsche Angaben über den Trennungszeitpunkt verkürzen wollen, über Folgendes im Klaren sein:

  • Der Anspruch auf Unterhalt kann sich im Einzelfall verkürzen
  • Je nach Wahl der Steuerklassen können steuerliche Nachteile entstehen
  • Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, verkürzt sich der für die Berechnung maßgeblich Zeitraum, so dass sich die späteren Rentenansprüche (geringfügig) verringern

Ist es laut Scheidungsrecht möglich das Trennungsjahr auch ganz zu umgehen?

Ausnahmsweise ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Danach muss die Fortsetzung der Ehe für den betroffenen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen, die in der Person des anderen Ehepartners begründet ist, § 1565 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel hierzu ist etwa massive körperliche Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern.

Solche Härtefallscheidungen hängen aber stets vom konkreten Einzelfall ab. Die Kosten unterscheiden sich hier in der Regel nicht von einer „normalen“ Scheidung. Wie hoch die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten im Einzelfall sind, kann ein spezialisierter Scheidunganswalt über einen unverbindlichen Kostenvoranschlag einschätzen.

Trennungsjahr und neuer Partner: Auswirkungen allenfalls auf den Unterhalt

Im Trennungsjahr ist ein neuer Partner bei einem der Ehegatten – häufig denkt der andere Ehegatte, dass sich dadurch das Trennungsjahr verkürzt. Dem ist aber nicht so, vielmehr wirkt sich der neue Partner auf das einzuhaltende Trennungsjahr nicht aus. Auswirkungen sind allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf den Trennungsunterhalt möglich.

Der Scheidungsantrag kann ca. zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden, wenn die Scheidung einvernehmlich ist
Der Scheidungsantrag kann ca. zwei Monate vor Ende des Trennungsjahres beim Gericht eingereicht werden, wenn die Scheidung einvernehmlich ist

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist

Soll die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres einvernehmlich geschieden werden, kann bei durchzuführendem Versorgungsausgleich der Scheidungsantrag gut zwei Monate vor dem Ende der Trennungszeit beim Familiengericht eingereicht werden.

In diesem Fall geht das Gericht aufgrund der Erklärungen der Ehegatten von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass die Ehe gescheitert ist.

Möchte sich dagegen einer der Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres nicht scheiden lassen, kann sich die Trennungszeit auf drei Jahre verlängern. In der Praxis ist das aber nur selten der Fall, da der scheidungsunwillige Ehegatte stichhaltige Gründe vortragen muss, warum die Ehe nicht bereits gescheitert ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Trennungsjahr vor der Scheidung – Ist die Ehe endgültig gescheitert?
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Kommentare

  • Susanne K. sagt:

    Susanne
    Hallo! Mein Trennungsjahr ist fast um, ich möchte jetzt eine Praxis anmieten und frage mich, was ich auf die Selbstauskunft als Mietinteressentin zur Frage „Familienstand“ schreiben soll: verheiratet? getrennt lebend?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      wenn Sie im Trennungsjahr leben, können Sie „getrennt lebend“ eintragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ines Z. sagt:

    Hi,
    mein Mann ist nach 20 Jahren Ehe aus unserem Haus aus gezogen. Er wohnt zur Miete. Ich wohne mit den beiden Kindern im gemeinsamen Haus. Ich bin im Grundbuch als Besitzerin eingetragen . Mein Mann zählt den Abtrag des Hauses. Ich bin berufstätig und trage alle anderen Kosten, Versicherungen fürs Haus ,Versicherungen für die Kinder etc. Bis jetz habe ich pro Kind 100€ Unterhalt bekommen. Ich möchte jetzt den Unterhalt, der mir für die Kinder zusteht. Er möchte dann im Gegenzug Miete für das Haus. Ist das rechtens?
    Ich möchte dazu noch sagen, dass mein Mann ist selbstständig ist .

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ines,

      sofern Ihr Ehemann nicht Miteigentümer des Hauses ist, können Mietforderungen in der Form in aller Regel nicht erfolgen. Allerdings können Wohnvorteil und andere Zahlungsleistungen angerechnet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihres Mannes prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dora sagt:

    Hi,
    Glaube das mein Mann mich demnächst verlassen wird da ich einen Mietvertrag für ein Haus gefunden habe für ihn und eine Familie. Ich hatte bis jetzt noch keine Beweise für die Affäre und wenn ich ihn darauf angesprochen habe hat er es immer verneint. So wir haben in Deutschland geheiratet leben aber in England da er Engländer ist. Die Wohnung in der wir leben und ein Haus in Deutschland sind auf meinen Namen eintragen. Die Wohnung hatte ich schon vor der Heirat und das Haus habe ich vor 2 Jahren gekauft. Den Kredit habe ich aufgenommen und zahle ihn auch alleine ab. Auch sonst trage ich alle Kosten und unterstützte ihn, da er Freiberufler ist, wenn er nicht genug Geld hat. Habe auch schon einiges an seinen Schulden abgezahlt. Jetzt die Frage kann ich in Deutschland die Scheidung einreichen und kann et Anspruch auf die Immobilien haben

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dora,

      Sie können die Scheidung auch in Deutschland einreichen. Wenn Sie bei beiden Immobilien im Grundbuch stehen, gehören das Haus und die Wohnung Ihnen. Ihr Mann hat in der Regel keinen Anspruch darauf.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabrina sagt:

    Hallo, kann ich auch noch nach 4 Jahren der Trennung Trennunsunterhalt verlangen, da ich jetzt weniger verdiene?
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      nach dem Trennungsunterhalt besteht für beide Partner eine Erwerbsobliegenheit und jeder sollte seinen Unterhalt selbst finanzieren. Ob Sie dennoch einen Anspruch haben, kann Ihnen an Anwalt sagen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hallo, ich weiss nicht mehr was ich machen soll. Meine Frau hat sich um 180 grad nach 22 Jahren zusammen sein verändert.Wir sind beide sehr jung gewesen als wir zusammen kamen.
    WIr streiten seit über einem Jahr nur noch und die Kinder bekommen es mit. Ich will aber die Kinder raushalten und deswegen habe ich beschlossen zu gehen. Ich halte das hier nicht mehr aus.Ich bin Arbeitslos und habe aus gesundheiltlichen gründen nicht die Möglichkeit jede Arbeit zu machen. Jetzt aber war ich am Wohnugsamt,die melden mich zwar als Wohnungssuchend ,doch bekomme ich keine Vermittlungsvorschläge weil ich ja eine Wohnung mit meiner frau zusammen habe. Ich will aus dem Mietvertrag austreten , das wäre die bedingung vom Wohnugsamt damit sie mir einen Vermittlungsvorschlag geben können. Sie unterschreibt aber nicht das ich austreten kann. Sie meinte, wenn sie unterschreibt dann sol ich SOFORT gehen. Ich habe alles vor 20 Jahren wegen ihr aufgegeben ( hat seine gründe) ,also keine Freunde. Meine Leute da wo ich hingehen hätte können wäre meine Mutter ,Vater Schwester oder bruder und diese sind leider alle jung gestorben. Das hat mich natürlich auch Psychisch mitgenommen da in einen Zeitraum von 5 Jahren meine Mutter und mein Bruder gestorben sind.Das problem ist,das sie es immer wieder schafft mich aus der ruhe zu bringen um mich dann vor den Kindern als den Bösen hinzustellen. Bei den beiden Grossen hat sie es geschafft und jetzt hetzt sie die beiden kleineren gegen mich auch noch auf. Mein kleinster (9 Jahre) meinte er will mit mir mit gehen wenn ich eine eigene Wohnung habe. Jetzt entzieht sie ihn mir mit Verlockungen und Dinge kaufen.Da ichkeine einahmen habe ,halte ich da im Moment nicht mit. Unsere nachbarin geht mit ihren Mann genauso um nur das dieser sich alles gefallen lässt.Ich kann das leider nicht, mich von meiner frau vor anderen blosstellen zu lassen und mich mit Ausdrücken beschimpfen lassen. Deswegen will ich hier raus. Doch sie unterschreibt nicht. Wie komme ich aus dem Mietvertrag raus und wie reiche ich die Scheidung ein, ich habe null Euro auf dem Konto und wüsste nicht wie ich etwas bezahlen soll und könnte.Bitte helfen Sie mir,ich weiss keine Rat mehr. Warscehinlich hatte sie auch eine Affäre diese jedoch hat sie fallen lassen und ich habe es bemerkt da sie seit über einen Jahr auch nicht meh rim Schlafzimmer schläft. Ich habe mal gehört wie die nachbarin sagte , du musst das solange durchziehen und auf den Tisch hauen bis die Männer so klein wie Mäuse werden.Als ich dazu kam meinte ich das sie bei mir da aber an der falschen Adresse sind, Was soll ich tun, sie lässt mich erst gehen wenn ich völlig ausraste weil sie m,ich immer wieder provoziert ,sodass ich vor den Kindern als der Böse dastehe .

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      Personen, die nicht in der Lage sind, Rechtsanwalt und Gerichtsverfahren aus eigener Tasche zu bezahlen, stehen staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Für die Rechtsberatung bei einem Anwalt können Sie Beratungshilfe beantragen. Das Scheidungsverfahren kann ggf. über die Verfahrenskostenhilfe finanziert werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Angelina sagt:

    Hallo alle zusammen, ich bin total fertig….mein Mann behauptet mich nicht mehr zu lieben dabei stimmt das gar nicht…er ruft jeden Morgen an…mindestens 3x….sucht Rat bei mir und macht noch einiges, füllt Öl in mein Auto,kauft mir eine Scheibenfrostschutzplane….
    Wollte mich sogar mit in den Urlaub nehmen trotz Trennung…er sagt nur wegen dem Kind…wir sehen uns in de Regel fast alle 2 Tage…er sagt nur wegen dem Kind.Er weint regelmäßig und sagt das wir echt schöne Zeiten hatten….er fragt oft nach meinen Gefühlen….so jetzt des Hammer hat erst dreimal eine Frau getroffen und sagt das er sie liebt….ich sagte ihm das er momentan nicht weiß,was er will und er Liebe mit seinem Unterteil verwechselt….Ich will auf keinen Fall die Scheidung weiß das er mich noch liebt.Das ist nur ne Phase bei ihm….und dafür will er 15 Jahre wegwerfen….

    Was meint ihr dazu???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Angelina,

      besprechen Sie sich mit Ihrem Mann. Ob und wann Sie eine Scheidung einreichen, bleibt ja Ihnen beiden überlassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Claudia R. sagt:

    Hallo hier ist die Claudia,

    Ich hab da mal eine Frage…
    gibt es auch Unterhaltsgeld, obwohl ich noch in der gemeinsamen Wohnung wohne?
    Mein Partnerschaft ist fremd gegangen, ich hab ihn erwischt dabei in unserer erst kürzlich bezogenen Wohnung.
    Jetzt bin ich dabei, in dem Trennungsjahr alles schön zu trennen, denn er War eine Woche später schon beim Anwalt und wollte sich von mir scheiden lassen.
    Jetzt lenken wir NOCH in der gemeinsamen Wohnung und deshalb meine Frage.

    Lieben Gruß
    Claudia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      der Trennungsunterhalt steht regelmäßig auch zu, wenn die Partner noch in einer gemeinsamen Wohnung leben. Unter Umständen muss dieser, wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen, angepasst werden. Wenden Sie sich für eine genaue Berechnung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sibille sagt:

    hallo,

    wir waren beim Anwalt wegen eines beratungsgespräches. weil wir beide nicht wissen, wie so eine Scheidung abläuft. Mein mann hatte den Termin gemacht. BIn nur mitgegangen, um zu hören, wie das alles vonstatten geht. erhatte uns dann aufgeklärt und uns alles nochmal schriftlich zukommen lassen. In dem Schreiben steht, dass wir beide eine Trennung wünschen. Wann fängt denn jetzt das Trennungsjahr an? Er schläft noch mit im Ehebett. alles andere macht er alleine. Jetzt hat er sich ein Motorrad gekauft, kauft ohne Ende Klamotten, fährt in Urlaub… Was geschieht mit dem Zugewinn, wenn er alles ausgibt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sibille,

      das Trennungsjahr beginnt, wenn Sie einen vollständig abgetrennten Haushalt führen. Das Ehebett kann also nicht mehr geteilt werden. Der Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der Tag, an dem der gerichtliche Scheidungsantrag beim Antragsgegner ankommt, also meist kurz vor Ende des Trennungsjahres.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • BA sagt:

    Hallo,
    habe eine Frage. Das Trennungsjahr ist bereits abgelaufen und der Scheidungsantrag auch bereits zugestellt. Mein Noch-Ehemann ist nun ausgezogen zu seiner Freundin. Da wir beide nicht genügend Einkommen haben, bekomme ich ALG2. Im Bescheid ist auch mein Noch-Mann aufgeführt, da wir ja offiziell noch verheiratet sind und er über meine Wohnung auch noch gemeldet ist (im Bescheid geht es nicht nur Lebensunterhalt, sondern auch Kosten für die Wohnung). Muss jetzt mein Noch-Mann selbst einen Antrag beim Jobcenter stellen, wenn er keine Arbeit hat?
    Hat er durch Ablauf des Trennungsjahres gänzlich für sich zu sorgen oder erst mit dem Scheidungsurteil?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo BA,

      in der Regel interessieren sich Ämter nur für das Scheidungsurteil, da Sie bis dahin noch verheiratet sind. Sie können sich jedoch an Ihren Sachbearbeiter wenden und die Situation darlegen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nadine sagt:

    Hallo
    ich bin seit 24 Jahren verheiratet. Die meiste Zeit davon unglücklich. War schon mal 2 Jahre getrennt. Versöhnten uns jedoch wieder und bekamen unser zweites Kind. Das erste Kind ist schon erwachsen und aus dem Haus. Das zweite ist erst 8 Jahre alt. Da wir seit Jahren (fast seit der Geburt unseres zweites Kindes) von Tisch und Bett getrennt leben, haben wir uns völlig auseinander gelebt und haben neue Partnerschaften. Ich zumindest. Bei ihm bin ich mir nicht ganz so sicher. Meine Frage ist: Kann ich mein Trennungsjahr mit meinem neuen Partner verbringen oder muss ich unbedingt allein wohnen? Bitte verurteilt mich nicht, denn niemand weiß wie höllisch es in einer Ehe sein kann und man (Frau) allein keine Kraft hat sich davon zu befreien. Ich danke euch.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nadine,

      wenn Sie von Tisch und Bett getrennt leben und dies schon seit Jahren, können Sie direkt die Scheidung beantragen. Sie haben das Trennungsjahr somit schon abgeschlossen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Angela sagt:

    Hallo,Wir haben uns im August 2015 getrennt.wir haben Zwillinge,jetzt 7 Jahre alt.die Kinder leben bei mir.er hat von Anfang an Unterhalt nach Tabelle gezahlt (682€ für beide Kinder) und bezahlt auch zusätzlich die Hälfte der Betreuung der schule.
    Wir sind wohl schon fast ein Musterbeispiel…Kaum Streit,offene Kommunikation und vor allem mit den Kindern funktioniert es sehr gut und meist ohne Stress.
    Jetzt geht es um die Steuererklärung 2015.wir veranlagen uns zusammen.
    Aber wie verhält sich das jetzt mit dem steuerklassenwechsel?
    Den müssen wir bis 30.11 einreichen.
    Er wird in die 1 müssen und ich meines Wissens in die 2?Ich arbeite nur teilzeit und war bis jetzt in der 5.oder wechseln jetzt beide in die 4?Scheidung ist bei uns momentan noch kein Thema auch wenn wir nicht mehr zusammen kommen werden.
    Was muss ich jetzt beim Wechsel beachten?
    Gruß AS

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Angela,

      da Sie seit letztem Jahr getrennt leben, können Sie nicht in die Steuerklasse 4 wechseln. Ihr Mann wechselt daher in Steuerklasse 1 und Sie in die 2. Ein entsprechendes Formular können Sie beim Formularcenter des Bundesfinanzministeriums herunterladen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Wolfgang sagt:

    Hallo wollte mal nach hören wenn man Getrennt lebt wie lange ich Trennungsgeld zahlen muss bin jetzt im dritten Jahr und kurz vor der Scheidung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      grundsätzlich besteht während der gesamten Trennungsphase ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wobei sich die Höhe desselben verändern kann. Abhängig ist dies von den Einkommen der Parteien.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • KM sagt:

    Hallo,
    ich hätte auch ein paar Fragen:
    1. Mit welcher Kostenhöhe für Anwalt usw muss man denn circa rechnen im Falle einer Trennung/Scheidung.
    2. Wie läuft das, wenn noch ein bestehendes Darlehen für den Hausbau da ist? Das Haus würde verkauft werden aber wie ist das mit Unterhalt und den Darlehensraten? Wird der dadurch weniger?
    Über eine Info wäre ich sehr dankbar

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      pauschal lässt sich nicht sagen, was ein Anwalt kostet. Es kommt im Einzelfall darauf an, welche Angelegenheiten der Anwalt für Sie regelt. Weiteres zu diesem Thema können Sie in unserem Ratgeber zum Thema Scheidungskosten nachlesen.

      Verkaufen Sie das Haus, muss mit dieser Summe das Darlehen bedient werden. Erzielen die Eheleute einen Gewinn, ist dieser entsprechend aufzuteilen. Unter Umständen mindert dies den Unterhaltsanspruch.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • ChelseaMan sagt:

    Ich kann hier mit allen die Sagen nach 20, 30 oder 40 Jahren haben Sie sich geschieden und es tut Ihnen unendlich weh nur mitfühlen, ich bin erst seit 1 Jahr Verheiratet und kannte meine Frau davor 5 Jahre wo wir auch in einer Beziehung waren.

    Auf einem Ausflug den Sie eigentlich machte um Ihrer Oma einen Gefallen zu tun lernte Sie einen Weiten Bekannten kennen und obwohl der zu dem Zeitpunkt eine Beziehung hatte, verkuckte er sich in Sie. Er trennte Sich von Ihr und Flirtete mit meiner Frau.

    Mir hat Sie davon nie etwas erzählt immer gemeint *das wäre nur ein Kumpel* doch Ständig war Sie am Handy, entbehrte sich mir Körperlich und Menschlich, wollte nicht mehr Telefonieren nicht mehr so viel Schreiben, all das was Sie früher immer wollte und Liebte.

    Ich habe es dann selber Rausgefunden das Sie Fremd geht, der Hammer war das der Typ noch nichtmal davon wusste das Sie Verheiratet ist, also Schnappte ich mir seine Nummer rief Ihn an, er fiel aus allen Wolken, doch statt aus Anstand die Finger von Ihr zu lassen, fuhr er gleich mal am Selben Tag 2 Stunden zu Ihr.

    Er stellte Sie zur Rede, und am Ende verlangte er von Ihr *eine Entscheidung zu treffen, er wolle mit Ihr Glücklich werden und hoffe das er nicht umsonst warte*.

    Am Montag vor 2 Wochen kam Sie dann zu mir (lebt bereits von mir Getrennt) Und sagte Das Sie sie Scheidung wolle.

    Mir hat es den Boden unter den Füßen Weg Gezogen und das tut es noch immer ich bin mit meinen 28 Jahren zum Ersten mal sowas von am A…. und den Tränen nahe.

    Das Interessante an der ganzen Geschichte ist das das Nie Ihre Art war in den 5 Jahren Beziehung und dem Jahr Ehe regte Sie sich bei jedem TV Bericht über Scheidungen auf. Sie regte sich auf das mein Onkel vor Jahren meine Tante nach 7 Jahren Ehe verließ, Sie regte sich über die Frau eines Kumpels auf der Sie mit nem Anderen Betrog. Sie hielt nie was von Typen die von einer Beziehung in die andere Stürzen, Sie hielt nie was von Typen die nicht mal vor der Ehe halt machen.

    Heute Erfuhr ich dann das Sie den Typen bereits der Familie als neuen Freund vorgestellt hätte.

    Das Interessante ist das Sie noch vor Wochen mit mir über einen Kinderwunsch redete und mit mir Babynamen aussuchte, 1 Tag Später Fand ich heraus das Sie eine Affäre hat.

    Ich glaub Sie weiß selber nicht was Sie tut. Ich bete nur noch zu Gott das er mir den Schmerz nimmt und Ihr Zeigt was Sie anrichtet.

    Warscheinlich denkt Sie *bei Ihm sind alle Sorgen weg alles Perfekt* aber jede Medallie hat 2 Seiten.

    Ich möchte allen hier sagen das Gott euch unendlich Lieb hat und Ihr das nicht verdient habt, niemand hat das Verdient und wie oben schon genannt wurde *Sie werden nicht Glücklich werden* den nicht umsonst heißt es *an den Ersten Partner wird man immer Denken*.

    Allen einen schönen Feiertag

  • Mechthild sagt:

    Hallo
    steht mir bei Auszahlung einer Rentenversicherung im Trennungsjahr etwas davon zu?
    Trennung 01.01.16
    Auszahlung seiner Rentenversicherung, die er als Kapitalertrag umgewandelt hat, am 01.03.16

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mechthild,

      Rentenversicherungen werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um nähere Informationen zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Olli sagt:

    Guten Morgen,
    ich habe im Juni beschlossen mich von meiner Frau zu trennen. Wir haben uns einen Anwalt genommen wegen gütlicher Einigung. Meine Frau bezieht ihre eigene Wohnung ab 01.11.
    (jetzt Trennung innerhalb der Wohnung).
    Zur Sicherheit hat meine Frau nochmal einen eigenen Anwalt konsultiert. Jetzt sagen beide Anwälte leider unterschiedliches in Bezug auf den Trennungsunterhalt. Gemeinsamer Anwalt sagt ab 01.11. muss ich zahlen.
    Ihr Anwalt sagt schon ab Juni, nur Abzug Lebensmittel. Was ist richtig ?
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Olli,

      Trennungsunterhalt steht regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Trennung zu. Eventuell kann dieser gekürzt werden, da sie noch in einer Wohnung lebten. Kontaktieren Sie hierzu nochmals Ihre Anwälte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • arche sagt:

    Ich brauche dringend Hilfe,
    mein Mann hat eine organisch bedingte Wesensänderung durch 40 Jahre Alkoholmissbrauch.
    Das Zusammenleben ist eine psychische Kraftprobe, der ich bald nicht mehr gewachsen bin. Er ist zwar seit 3Jahren trocken aber die Beschimpfungen, Erpressungen und die Nichtachtung haben Spuren hinterlassen. Seit Dezember letzten Jahres lässt er nun auch Geld in hohen Summen von seinem Konto verschwinden. Nicht nachweisbar wohin. Ich habe für ihn eine Rente für Erwerbsunfähigkeit durchgekämpft. Er hat damit sichere Einnahmen und droht mir im Falle einer Trennung mit Unterhaltsforderungen und Rufmord, was mich meinen Beruf kosten könnte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo arche,

      Sie könnten sich an eine Frauen- oder Familienhilfsorganisation in Ihrer Stadt wenden. Diese Beratungsstellen bieten zum Teil auch Rechtsberatungen an.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marie M. sagt:

    Hallo,
    was passiert mit Angelegenheiten, die nach dem Stichtag der Trennung passieren, Bsp. Trennungsjahr beginnt ab 01.02.2015 und am 01.08.2015 wird der Mann wegen Krankheit erwerbslos. Scheidung wurde noch nicht eingereicht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      das kann einen Einfluss auf den zu zahlenden Trennungsunterhalt haben. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Vielen Dank für die Antwort.

    Kann man den Punkt bzgl. nachehelicher Unterhalt in der Vereinbarung offen lassen, sodass er vom Gericht festgelegt bzw. geklärt wird?

    Der Trennungsunterhalt ist klar, der Unterhalt danach wird ja nicht der selbe sein, da der Partner ja ggf. auch vollzeitig arbeiten gehen muss, vorausgesetzt das Kind hat bereits ein entsprechendes Alter.

    Danke und Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      grundsätzlich können Sie selbst bestimmen, welche Punkte in der Vereinbarung aufgeführt werden sollen. Seien Sie sich jedoch bewusst darüber, dass für den nachehelichen Unterhalt ein gesonderter Antrag vor Gericht erfolgen muss, der wiederum mit Kosten verbunden ist. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu klären, welcher Weg sinnvoll erscheint.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frage sagt:

    Hallo liebes Team!

    Habe auch mal eine Frage.
    Mein Freund ist seit 15 Jahren von seiner Frau getrennt lebend, materielle Dinge wurde damals alles geklärt und wegen der Kinder lies man sich nicht scheiden.
    Zwischenzeitlich hatte er eine 12 Jähre Beziehung die vor 2 Jahren zu Ende ging.

    Nun sind wir seit 1 Jahr ein Paar, die Kinder groß und ich frage mich, warum lässt er sich nicht scheiden. Was müsste er bzw. seine Nochfrau tun? Einfach einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen, der Andere unterschreibt und fertig?

    Seine Frau würde es von sich aus nie in die Wege leiten, vielleicht spekuliert sie auf eine Witwenpension, wenn er nicht mehr ist.
    Wie kann ich ihm raten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden, insofern ist dieser nun auch zu kontaktieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder