Entscheidet sich ein Ehepaar dafür, ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben und die Scheidung einzureichen, müssen sie in der Regel zunächst ein Jahr in Trennung leben. Dies bringt einige Konsequenzen mit sich, besonders für die Steuerklassen der beiden Ehegatten. Wichtig ist es, sich beim Finanzamt mittels Formular als dauernd getrennt lebend auszuweisen. Den Antrag zu stellen, beinhaltet jedoch ein paar Tücken. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie den Antrag beim zuständigen Finanzamt einreichen möchten.
Das Wichtigste in Kürze: Formular zu „dauernd getrennt lebend“
- Ehepartner können im Kalenderjahr ihrer Trennung die zuvor gewählten Steuerklassen III/V oder IV/IV beibehalten. Ab dem 1. Januar des Folgejahres müssen sie den Wechsel vollziehen und werden in die Steuerklassen I oder II (gilt für Alleinerziehende mit Kind) eingestuft.
- Die Ehepartner können aber auch bereits im Kalenderjahr ihrer Trennung einen Wechsel ihrer Steuerklasse von III/V bzw. IV/IV in die Steuerklassen I oder beantragen. Dazu müssen sie die Erklärung zum dauernden Getrenntleben einreichen.
- Der Steuerklassenwechsel muss im Folgejahr des Kalenderjahres der Trennung bis zum 30. November beantragt werden.
Ausführliche Informationen zum Formular, um sich als getrennt lebend auszuweisen, erhalten Sie im Folgenden.
Formular zu „dauernd getrennt lebend“ – Die Erklärung zum dauernden Getrenntleben
Getrennt lebend: Allgemeines zum Antrag und zu den einzelnen Steuerklassen
Formular für dauernd getrennt lebend: So wechseln Sie die Steuerklasse.
Wenn ein Paar heiratet, erhalten beide Ehepartner nach der Hochzeit automatisch die Steuerklasse IV. Diese Einstufung lohnt sich für beide, wenn sie annähernd gleich verdienen. Eine Gehaltsdifferenz von bis zu 10 Prozent ist hier maßgeblich. Die Abzüge sind für beide Partner in dieser Variante gleich, die Vergünstigungen werden gleichmäßig aufgeteilt. Außerdem muss das Ehepaar nur eine Steuererklärung abgeben, wenn es die Zusammenveranlagung vollzieht.
Ist die Differenz der Gehälter beider Ehegatten größer als 10 Prozent, sollten sie die Steuerklassen III und V wählen. Der schlechter verdienende Ehepartner wählt bei dieser Variante die Steuerklasse V, der besser verdienende die Klasse III. Für den Besserverdienenden verdoppeln sich dadurch Freibetrag und Vorsorgepauschale, was dem Ehepaar letztendlich mehr Netto vom gemeinsamen Brutto lässt. Auch bei dieser Variante ist nur eine Steuerklärung für beide Ehepartner nötig.
Die Steuerklasse kann einmal im Jahr durch einen schriftlichen Antrag gewechselt werden. Dieser muss dem Finanzamt bis zum 30. November vorliegen und von beiden Ehepartnern unterschrieben sein.
Entscheidet sich ein Ehepaar für die dauerhafte Trennung, bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres die zuvor gewählten Steuerklassen bestehen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres (bis zum 30. November) müssen sie den Wechsel beantragen und werden dann beide in die Steuerklasse I bzw. II eingestuft. Letztere gilt für Alleinerziehende mit Kind. Dabei ist unerheblich, wie viel Zeit von dem für die Scheidung vorausgesetzten Trennungsjahr bereits verstrichen ist.
Die Ehepartner im Beispiel 1 beschließen, sich scheiden zu lassen, und trennen sich am 1. April 2017. Ihr Trennungsjahr, das vom Gericht für den Scheidungsantrag vorausgesetzt wird, dauert damit bis zum 31. März 2018. Ab dem 1. Januar 2018 ist für sie eine neue Steuerklasse vorgesehen – drei Monate vor Ende ihres Trennungsjahres.
Die Ehepartner im Beispiel 2 wollen sich ebenfalls scheiden lassen, trennen sich aber erst am 1. Oktober 2017. Ihr Trennungsjahr dauert bis zum 30. September 2018, der Wechsel der Steuerklassen gilt aber trotzdem ab dem 1. Januar 2018 – 8 Monate vor Ablauf ihres Trennungsjahres.
Im Steuerrecht und Familienrecht sind also unterschiedliche Definitionen für den Begriff „Trennungsjahr“ anzusetzen.
Für beide Beispiele gilt: Die Ehepaare haben bis zum 30. November 2018 Zeit, um den Steuerklassenwechsel, der ab dem 1. Januar 2018 gilt, anzumelden.
Das Ehepaar kann bereits im Kalenderjahr ihrer Trennung einen Wechsel ihrer Steuerklassen in I bzw. II beantragen. Dies ist allerdings nur einvernehmlich, also mit Zustimmung beider Ehepartner möglich. Ab dem 1. Januar des Folgejahres muss der Steuerklassenwechsel erfolgen, was dann auch keiner Zustimmung des Partners mehr bedarf.
Wie und bis wann ist das Formular zu „dauernd getrennt lebend“ einzureichen?
Dauerhaft getrennt lebend: Das Formular ist gemeinsam mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel einzureichen.
In der Regel ist ein formloser Antrag ausreichend. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller persönliche Daten wie Name und Anschrift sowie die Steuernummer und Steueridentifikationsnummer angibt. Die Ehepartner können sich aber auch eines Vordrucks für den Antrag auf Steuerklassenwechsel bedienen.
Ich möchte mich als getrennt melden weiß aber nicht wie. Kann ich es auch telefonisch machen? Können sie mir bitte helfen? Mit freundlichen Grüßen Manuela
Hallo Manuela,
sie können ein entsprechendes Formular zur Getrenntmeldung an das für Sie zuständige Finanzamt übermitteln. Die Formulare sind in aller Regel online verfügbar.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Morgen,
muss ich dem Finanzamt die Trennung auch melden, wenn wir in diesem Jahr gar keinen Steuerklassenwechsel wollen und uns erst im Januar getrennt haben? Oder muss ich das Formulatr „Dauernd getrennt lebend“ in jedem Falle im Trennungsjahr abgeben und dann Anfang nächsten Jahres nur noch den Antrag auf Steuerklassenwechsel nachreichen?
Freundliche Grüße
Daniel
Müssen beide den Antrag auf Steuerklassenänderung unterschreiben?