Zusammenveranlagung nach Trennung noch zulässig?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Ehepaare können sich nach § 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) frei dafür entscheiden, ob sie bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen. Die Zusammenveranlagung während der Ehe hat häufig dann wesentliche Vorteile, wenn die Einkommen der beiden Partner weit auseinanderliegen. Doch was geschieht eigentlich bei Trennung und sich anbahnender Scheidung? Ist die Zusammenveranlagung noch möglich? Darf sich ein Ehegatte einseitig für die Einzelveranlagung entscheiden?

Das Wichtigste in Kürze: Zusammenveranlagung

  • Im Trennungsjahr ist das Ehegattensplitting immer noch möglich.
  • Eine Zusammenveranlagung muss von beiden Seiten beantragt werden.
  • Nach dem Trennungsjahr ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich

Zusammenveranlagung im Trennungsjahr häufig angeraten

Gemeinsame Veranlagung nach der Trennung weiterhin möglich?

Ist die steuerliche Zusammenveranlagung nach der Trennung noch möglich?
Ist die steuerliche Zusammenveranlagung nach der Trennung noch möglich?

Trennen sich Ehepartner, steht ihnen in der Regel noch immer frei, ob sie sich für die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr entschließen oder nicht. Das Wahlrecht, das nach § 26 Absatz 1 EStG gewährt wird, bleibt also für diesen Zeitraum bestehen. Es gilt dabei vor allem abzuwägen, ob daraus Vor- oder Nachteile entstehen.

Grundsätzlich hat der Splittingtarif für Ehegatten dann einen besonders hohen Vorteil, wenn die Einkünfte beider weit auseinanderliegen. Durch die gemeinsame Veranlagung werden beide Parteien dann so behandelt, als hätten sie gleich viel verdient. Daraus ergeben sich mitunter geringere Abgaben. Auch weitere Vergünstigungen wie etwa der Sparerfreibetrag können in diesem Fall genutzt werden und die Steuerbelastung senken.

Aber: Es bedarf aus steuerrechtlicher Sicht der beiderseitigen Zustimmung. Doch was geschieht, wenn der Besserverdienende von den zahlreichen Freibeträgen und dem Realsplitting auch noch im Jahr der Trennung profitieren möchte, der getrennt lebende Gatte diesem Vorhaben jedoch widerspricht?

Zusammenveranlagung nach Trennung verpflichtend?

Zusammenveranlagung gewünscht, aber getrennt lebend? Das ist im Trennungsjahr noch möglich.
Zusammenveranlagung gewünscht, aber getrennt lebend? Das ist im Trennungsjahr noch möglich.

Grundsätzlich müssen zwar beide Ehegatten der Zusammenveranlagung zustimmen. Aber: Gerade bei Vorliegen einer Trennung können persönliche Empfindungen diesem Vorhaben im Wege stehen, sodass einer der Gatten gar der Zusammenveranlagung widerspricht. Dieser Widerspruch ist dann jedoch nicht immer bindend. Unter Umständen besteht sogar eine Verpflichtung der Ehegatten einander gegenüber, die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr zu ermöglichen.

Dies gilt gemein jedoch dann nicht, wenn dem sich weigernden Ehegatten durch den Widerspruch gegen die Zusammenveranlagung eine höhere Steuerentlastung ergibt.

Verweigert einer der Ehegatten die Einwilligung in den Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt, kann diese Zustimmung ggf. vor dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Das Finanzamt kann bei entsprechender Stellvertreter-Zustimmung durch das Gericht die steuerliche Zusammenveranlagung bestimmen.

Ergeben sich dem sich weigernden Ehegatten keine wesentlichen Nachteile oder verfügt dieser über keinerlei Einkünfte kann im Einzelfall aber auch eine Zustimmung gegen seinen Willen erstritten werden. Aber auch wenn eine Auseinandersetzung über die Erstattungsbeiträge, die sich aus der Zusammenveranlagung ergeben würden, vermieden werden soll, kann ein Widerspruch gegen diese zulässig sein. Es bleibt im Einzelfall also zu prüfen, wie sich die Zusammenveranlagung und eine mögliche Weigerungshaltung eines Ehegatten auswirken können.

Eine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist ggf. zu erteilen, wenn keinem der Ehegatten dadurch Nachteile entstehen oder aber ein finanzieller Ausgleich im Hinblick der Erstattungsbeiträge zugesprochen wird.

Wie lange ist die Zusammenveranlagung nach der Trennung möglich?

Hier ist zuvorderst vor allem eine wichtige Unterscheidung zu treffen zwischen der familienrechtlichen und der steuerrechtlichen Defintion des Begriffes „Trennungsjahr“:

  • Im Familienrecht hat das Trennungsjahr eine Dauer von 12 Monaten: A und B trennten sich im Januar 2020 – das Trennungsjahr läuft im Februar 2021 aus.
  • Im Steuerrecht hingegen bezeichnet der Begriff das Jahr, in dem die Trennung vollzogen wurde: A und B trennten sich im Januar 2020 – das Trennungsjahr endete mit dem 31.12.2020.
Die Zusammenveranlagung ist nur im steuerrechtlich definierten Trennungsjahr zulässig!

Nach dem Ablauf dieses Jahres können die Ehegatten als „dauernd getrennt lebend“ (§ 26 Absatz 1 Nr. 2 EStG) gelten. Zudem ist mit Ende des steuerlichen Trennungsjahres auch zugleich der Steuerklassenwechsel vorzunehmen.

Das bedeutet aber vor allem auch: Die Zusammenveranlagung kann im Jahr der Scheidung nicht mehr stattfinden, da bis dahin in aller Regel bereits mindestens 12 Monate seit der Trennung vergangen sind und sich zumindest ein Jahreswechsel vollzogen hat.

Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr – Steuererstattung und Nachzahlungen

Die Zusammenveranlagung bis zur Scheidung auszuweiten ist nicht möglich.
Die Zusammenveranlagung bis zur Scheidung auszuweiten ist nicht möglich.

Für die Nachzahlungen, die für die Zusammenveranlagung nach der Trennung geltend gemacht werden, können beide Parteien beantragen, dass sie nur anteilig entsprechend ihrer zugrunde gelegten Einkünfte haften.

Ähnlich verhält es sich bei möglichen Steuerrückerstattungen: Bei entsprechendem Antrag an das Finanzamt teilt dieses die zu erstattenden Beträge nach anteiliger Beteiligung den getrennt lebenden Ehegatten zu. Erlangt das Finanzamt hingegen keine Kenntnis von der Trennung der Eheleute, so zahlt es die Steuerrückerstattung in aller Regel an beide Ehegatten gleichermaßen aus.

Die Entscheidung für oder wider die Zusammenveranlagung ist dabei nur ein wesentlicher Punkt, der hinsichtlich der finanziellen Auseinandersetzungen bei Scheidung Betrachtung findet.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Zusammenveranlagung nach Trennung noch zulässig?
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Kommentare

  • Tina sagt:

    Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen.
    Mein Freund hat sich von seiner Frau getrennt. Sie sind noch verheiratet. Jetzt hat sie eine Steuererklärung abgegeben mit getrennter Veranlagung. Ist mein Freund jetzt verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

    Lieben Dank im Voraus.

  • Sam sagt:

    hey hallo,
    Ich hätte och ma eine Frage.
    Mein ExMann & ich sind am 1.2.2021 geschieden worden. Er machte vor ein paar Wochen die Steuererklärung & rief mich an da er noch Daten von mir brauchte. Ich bekam am Donnerstag ein Bescheid vom Finanzamt dass es Geld zurück gibt. Ich weiss ned was das bedeutet, warum ich dieses Schreiben bekommen habe? steht mir dann die Hälfte davon zu oder so? Wäre freundlich Antwort darauf zu bekommen

    Mit freundlichen Grüßen

  • Andrea sagt:

    Guten Tag,
    mein Mann hat, ohne mein Wissen die gemeinsame Veranlagung noch vor der eigentlichen Trennung geändert. Darüber wurde ich weder von ihm noch vom Steuerberater informiert. Ist das rechtens?
    vielen Dank Andrea

  • Knut sagt:

    Guten Tag,

    eine Frage.
    Ich mache meine Steuer immer mit einer Software. Diese behauptet, ich könnte bzw. sollte die Steuer 2021 noch gemeinsam veranlagen.

    Hier kurz die Konstellation:

    05/15 Heirat
    01/20 Beginn Trennungsjahr
    03/21 Auszug aus gemeinsamer Immobilie
    04/21 Scheidung

    Wenn ich es richtig verstehe, sagt das Steuerrecht, dass ich ab 01.01.2021 als getrennt lebend gelte und daher nicht mehr für 2021 gemeinsam veranlagen kann, da das Trennungsjahr im Janur 2020 begann.

    Meine Software sagt mir aber, dass ich gemeinsam veranlagen kann, da ich trotz Trennungsjahr noch bis 03/2021 im gemeinsamen Haus mit der damals Noch-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebte, ich somit ja bis 03/2021 noch einen gemeinsamen Haushalt hatte. (Es wurde auch vereinbart, keinen Trennungsunterhalt zu bezahlen, sondern die monatlichen Verpflichtungen bis zum Auszug unverändert fortzusetzen.)

    Frage also:

    Gemeinsame Veranlagungen für 2021 steuerrechltich nicht erlaubt oder erlaubt, insofern wir es auch beide gemeinsam veranlagen wollen?

    Vielen Dank.

  • A.S. sagt:

    Guten Tag,

    folgender Sachverhalt:

    Trennung im April 2021 / Auszug im Mai – Steuerklassen 3 und 5 belassen. Steuerklasse für 2022 geändert. Also noch 4 Monate zusammengewohnt und aus einem „Topf“ gewirtschaftet.

    Nun möchte die Partei A, die die Lohnsteuerklasse 5 hatte, plötzlich nicht die gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben.

    Kann Partei A (Steuerklasse 5) dies einfach so bestimmen? Partei A lässt sich eventuell darauf ein, wenn Partei B (Steuerklasse3) hier einen Ausgleich zahlt, in Höhe einer Einzelveranlagung, also was Partei A vom Finanzamt wiederbekommen würde, wenn sie eine Einzelveranlagung abgeben würde.

    Kann das Partei A einfach so verlangen, obwohl man noch die ersten 4 Monate aus dem gemeinsamen „Nettotopf“ gelebt hat, Partei A also von der Steuerklassenahl direkt profitiert hat?

    Vorab Danke und beste Grüße

    A.S

  • Vatis sagt:

    Geschieden am 30.07.2021, ausgezogen erst im Januar 2022, darf ich noch ein Zusammenveranlagung bei der Finanzamt machen?
    Meine Frau hätte nicht dagegen

  • Kai sagt:

    Sehr geehrtes Team, wie bei meinen Vorschreibern, geht es um das FA und der Scheidung, bei mir speziell das Thema „Anlage U“. Kurz ein paar Daten. 01.03.2018 Trennungsjahr eingereicht, zum 06.07.2020 gerichtlich geschieden. Meine jetzt Ex-Frau und ich haben ein Haus gekauft, Anfang 2018 bin ich in die kleinere Anliegerwohnung gezogen, Sie hatte den rest des Hauses.
    Meine Ex Frau hat Anfang 2019 für 2018 eine Alleinveranlagung beim FA eingereicht, ich hatte dafür -für 2018- eine 5-Stellige Nachzahlung. Jetzt habe ich versucht, die Anlage U von Ihr unterschreiben zu lassen. Sowohl über RE als auch Steuerbüro, jedoch ohne Erfolg. Unterhalt und Wohnraum wurde von mir getragen, im Wert von ca. 35.000,- für 2018. Einzigste Möglichkeit wäre es, Gerichtlich einzuklagen, wozu ich ehrlichgesagt keine Lust mehr habe. Laut FA könnte ich einen Teil als „außergewöhnliche Belastung“ angeben. Frage: Ab wann kann man die Anlage U oder die außergewohnliche Belastung geltend machen? Wärend des Trennungsjahr oder erst ab dem Tag, an dem das Trennungsjahr vorüber ist?

    Vielen Dank & Gruß

  • Andrea sagt:

    Ich lebe seit Feb 2020 von meinem Mann getrennt. Er hat Steuerklasse 3 und ich 5.
    Mein Ex Mann besteht darauf, dass ich die Hälfte der Steuernachzahlung übernehme.
    Ich verdiene nur 800 Euro und unser 6 jähriger Sohn lebt bei mir.
    Müssen wir eine Zusammenveranlagung machen?

  • Daniel sagt:

    Frage: meine Partnerin und ich haben uns 2019 getrennt. Dieses auch beim FA gemeldet, so dass die Steuerklassen 2020 auf 1/1 geändert wurden. Meine Partnerin verdient jedoch mehr als das doppelte. Wen wir zusammen für 2019 veranlagen, zahlt das Finanzamt Erstattungen dann an jeden einzeln an jede Partei aus?

  • Elisabeth sagt:

    Hallo,

    die Ausgangsituation ist wie folgt, Ehemann verdient ein mehrfaches mehr als Ehefrau

    Trennung Mitte 2019 (Ex-Mann von Ehefrau)
    Antrag Ex-Mann auf Scheidung Mitte 2020
    Ex-Mann verweigert bis dato Trennungsunterhalt (TU)

    1. Ex-Mann hat Einkommenssteuererklärung 2019 (Einzelveranlagung) vorgelegt (ohne Abstimmung, kann ich hier noch widersprechen) und
    2. vorherige E-Erklärungen (2018) mehrfach korrigiert inkl. Steuerberaterwechsel (in 2019)
    3. Wesentliche Informationen zu Kapitaleinkünften (Privat/Business) zur Ermittlung des TU werden nicht geliefert, absichtlich vorenthalten..

    Frage: ist 1-3 legal?

    Allgemein: Besteht jetzt in 2021 denn noch ein Anspruch auf Steuerrückerstattungen für die Jahre 2017/2018, sofern diese vorlagen?

    Danke für einen Rat!
    Lieben Gruss
    Elisabeth

  • Alex sagt:

    Meine Situation..
    Bin seid 2016 von meinem Mann getrennt. Trennungsjahr ist rum Scheidung ist durch. Beide hatten ab 2016 getrennte Lohnsteuer gemacht. Jetzt möchte er von 2015 eine gemeinsame Veranlagung machen. Ich habe meine für 2015 aber schon abgegeben und habe nicht zu einer gemeinsamen Veranlagung zugestimmt. Erklärung ist geprüfte und Geld wurde mir überwiesen. Jetzt kommt mein ex zu mir und droht mir mit dem Anwalt da er meinte ich muss eine gemeinsame Veranlagung machen für 2015 dies möchte ich nicht und habe dafür auch nicht unterschrieben. Wie verhält sich das den jetzt und kann er mir wirklich mit dem Anwalt drohen und mich zwingen eine gemeinsame Veranlagung zu machen wobei meine schon genehmigt wurde und Geld schon da ist und das schon seid über einem Monat. Liebe Grüße Alexandra

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexandra,

      bitte wenden Sie sich bei steuerrechtlichen Fragen an Ihren Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Albert sagt:

    Guten Tag,

    meine Frau und ich sind seit 2018 getrennt, aber erst zum 1.1.2020 hat das Finanzamt meine Steuerklasse von 3 auf 1 geändert. Ist dann die Zusammenveranlagung für 2019 noch möglich? Für 2018 ist es ja kein Problem.

    Vielen Dank

    Albert

  • Achim sagt:

    Hallo, meine Frau und ich sind seit 11.2019 offiziell getrennt, Steuerklassenwechsel ab 12.2019 – vorher ich 3, sie 5. Welche Nachteile entstehen für mich bei einer getrennten Veranlagung für 2019?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Achim,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung der steuerrechtlichen Dimensionen bitte an Ihren Steuerberater.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. sagt:

    Hallo,
    Meine noch Ehefrau hat sich im Januar 2018 von mir getrennt und Scheidung steht noch nicht.seitdem haben wir getrennte Wohnungen und Haushalt. ich habe für 2017 alleine Veranlagung gemacht, steuer nachgezahlt… jetzt will sie zusammen Veranlagung für 2017 und 2018 machen.Frage: bin ich verpflichtet mit meiner Ex zusammen Veranlagung zu machen?? wer kann mir helfen??

    S.

  • Ilona sagt:

    Hallo, ich befinde mich in folgender Situation:

    Mein Noch-Ehemann und ich haben im Juni 2016 geheiratet. Ich war und bin bisher Studentin. Im März 2019 habe ich mich von ihm getrennt (psychisch nicht mehr ertragen)und bin zu meinen Eltern gezogen. Er zahlt mir keinen Cent Unterhalt(Gehalt ca. 4000 Euro Netto), ohne die Unterstützung meiner Eltern wäre ich auf der Straße gelandet. Der „Streit“ bezüglich dem Trennungsunterhalt und der Hausratsaufteilung läuft noch, wobei kein Ende in Sicht ist. Ich habe einen Basisjob. Meine Eltern kommen für alle Kosten auf. Ich fahre jeden Tag hin und zurück zur Uni insg. 120 km mit dem Auto meiner Eltern. Nun möchte er anwaltlich erzwingen, dass er nächstes Jahr meine Fahrtkosten – die von meinen Eltern getragen werden – steuerlich absetzen kann. Kann er das machen? Das sind die Ausgaben meiner Eltern, die das Recht haben aus meiner Sicht das auch abzusteuern. Vielen Dank für die Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilona,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt oder einen Steuerberater, um diese besondere Konstellation klären zu lassen. Eine Einschätzung diesbezüglich ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Irene sagt:

    Hallo,
    bin seit 1975 verheiratet. Mein Mann und ich wohnen seit einiger Zeit in verschiedenen Wohnungen. Wir haben drei erwachsene Kinder und fünf Enkel, die sich regelmäßig mit uns in einer der Wohnungen treffen. Beide Wohnungen sind gemeinsames Eigentum und werden von uns finanziert. Wir haben ein gemeinsames Konto. Das Finanzamt spricht uns die geimeinsame Veranlagung nun ab und fordert Nachweise von gemeinsamen Urlauben.
    Geht das? Wir wollen weiter verheiratet bleiben und gemeinsam veranlagt werden.

  • Sabine sagt:

    Hallo, Wir sind seid 1.1.18 getrennt . Ich hatte im KJ 18 noch Steuerklasse 5. Im März 19 habe ich per Email die Zustimmung zur getrennten Veranlagung für das Trennungsjahr erhalten und diese dann durchgeführt. Nun möchte mein Nochmann eine gemeinsame Veranlagung, diese bei sich durchführen und mir dann 50 % überweisen. Frage: Muss ich das im Nachhinein akzeptieren, obwohl ich per Mail die Zustimmung zur getrennten Veranlagung bekommen habe?
    Danke
    S.

  • F. sagt:

    Hallo,

    im Jahr 2018 haben wir uns getrennt, wobei ich ausgezogen bin und einen eigenen Haushalt geführt habe. Inzwischen – seit April 2019- sind wir geschieden. Wegen des Versöhnungsversuchs werden wir uns gemeinsam steuerlich veranlagen. Zu Ehezeiten war ich Pendler, was durch die Trennung entfallen, bzw. lediglich durch die Betreuung der Kinder in umgekehrter Richtung aufrecht erhalten ist. Grundsätzlich muss ich ja den neuen Wohnsitz angeben, um nicht Zweitwohnsitzsteuer entrichten zu müssen, bzw. melderechtlich keine Strafe zu riskieren, auch wenn der Versöhnungsversuch stattgefunden hat und wir steuerlich gemeinsam veranlagt behandelt werden wollen? Kann ich diese Fahrten steuerlich absetzen, oder wie muss ich die Pendelfahrten zur Betreuung angeben?

    Grüße
    F.

  • Bernd sagt:

    Hallo,
    Trennung war Juli 2013 .
    Auszug aus Wohnung war September 2013.
    Hochzeit war 2010 und wir waren gemeinsam veranlagt.
    Das Finanzamt hat nun die Steuererklärungen für 2011 und 2012 angefordert (bereits Okt. 2018).
    Die Exfrau hatte in den Jahren 2011 und 2012 eine Rehe und eine von der deutschen Rente bezahlte Umschulung gemacht (bis März 2013).
    Steuerkarten waren 5/3 damals gewesen.

    Meine Exfrau weigert sich nun einer Gemeinsamen Veranlagung zu zu stimmen, was eine erhebliche Steuernachzahlung mit sich bringen würde.
    Im Internet habe ich etwas gefunden, dass ein Ex-Ehepartner dies aber nicht so einfach darf um den anderen zu schädigen.

    Habe ich Chancen dies zu erzwingen?
    Wenn ja wie sicher?

    Grüße B.

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