Zu Gütergemeinschaft und Gesamtgut

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

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Treten zwei Partner in die Ehe ein, verändert sich dabei in der Regel auch der Güterstand, und mit ihm die Eigentumsverhältnisse. In Deutschland finden sich im Familienrecht drei unterschiedliche Formen des Güterstands: die Gütergemeinschaft, die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Doch worin unterscheiden sich diese? Und welchen Einfluss hat die Gütergemeinschaft auf die Scheidung? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.

Das Wichtigste in Kürze: Gütergemeinschaft

  1. Lebt ein Ehepaar in einer Gütergemeinschaft, wird das Vermögen der einzelnen Partner zum gemeinsamen Vermögen.
  2. Die Gütergemeinschaft muss in einem Ehevertrag vereinbart werden.
  3. Im Falle einer Trennung darf bei einer Gütergemeinschaft keiner der Ehegatten mehr allein über das Gesamtvermögen verfügen.

Ausführliche Informationen zur Gütergemeinschaft erhalten Sie im Folgenden.

Gütergemeinschaft: Was mein ist, ist auch dein?

Was meint der Begriff „Güterstand“?

Das Güterrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gehen zwei Partner eine Ehe ein – bzw. schließen eine eingetragene Lebenspartnerschaft -, so regelt das deutsche Güterrecht alle Fragestellungen zur Aufteilung ehelicher Güter und der Vermögensmasse – den Güterstand der Ehegatten:

Güterstand: Die Gütergemeinschaft bei Eheschließung zählt zu den Wahlgüterständen.
Güterstand: Die Gütergemeinschaft bei Eheschließung zählt zu den Wahlgüterständen.
  • Wie verhält es sich mit dem Vermögen der beiden Parteien zu Beginn und während der Ehe?
  • Wie sind die Vermögensverhältnisse bei Trennung und Scheidung zu behandeln?
  • Wer verwaltet das Vermögen?
  • Wer hat Anspruch auf die Nutzung des Vermögens?
  • Wer haftet für welche Schulden und Verbindlichkeiten im Außenverhältnis?

Nach deutschem Recht sind nur drei der folgenden Güterstände möglich:

  • Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB)
  • Gütergemeinschaft (§§ 1415 bis 1518 BGB)
  • Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Doch was genau ist eine Gütergemeinschaft? Und wie unterscheidet sie sich von den anderen Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft?

Gütergemeinschaft: eine Ehe – ein Vermögen

Im Wesentlichen bezieht sich der Begriff „Gütergemeinschaft“ auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Partner einer Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft. Zugrundegelegt ist dabei, dass das Vermögen der einzelnen Partner mit Eintritt in die Ehe gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erläutert die Gestalt, Rechte und Pflichten der Parteien in einer Gütergemeinschaft in den Paragraphen 1415 bis 1518.

Vorausgesetzt für den Eintritt in die Gütergemeinschaft während der Ehe ist, dass eine entsprechende Regelung in einem Ehevertrag getroffen ist (§ 1415 BGB). Treffen die Partner keine entsprechenden Vorkehrungen oder Vereinbarungen ist laut deutschem Recht automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die Ehepartner anzunehmen.

In dem Ehevertrag sollten die Parteien sich dabei auch vorab dahingehend einigen, wer zukünftig für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögensstandes verantwortlich sein soll (§1421 BGB). Der zuständige Partner darf in der Regel dabei jedoch keine Gegenstände des Gesamtguts veräußern, verschenken oder abtreten, wenn dessen Ehegatte der Verfügung nicht zustimmt (§ 1423 BGB). Gleiches gilt zum Beispiel auch für Immobilien (§ 1424 BGB).

Gütergemeinschaft: Das Gesamtgut besteht aus dem Einzeleigentum beider Partner - auch in die Ehe eingebrachtes.
Gütergemeinschaft: Das Gesamtgut besteht aus dem Einzeleigentum beider Partner – auch in die Ehe eingebrachtes.

Die Eigentumsverhältnisse sind damit von der Vermögensverwaltung abzutrennen: Ehegatte A verwaltet das gemeinschaftliche Hab und Gut der Ehegemeinschaft, ist jedoch nicht Alleineigentümer. Es steht den Ehepartnern jedoch auch frei, das Gesamtgut in einer Gütergemeinschaft gemeinschaftlich zu verwalten (§ 1450 BGB).

Das Vermögen beider Ehegatten wird dabei zu gemeinschaftlichem Hab und Gut – sowohl die während der Ehezeit erworbene als auch die in die Ehe eingebrachte Vermögensmasse. Die zusammengefassten Vermögensmassen heißen dann „Gesamtgut“ der Ehegemeinschaft.

Hierzu zählen auch Immobilien und Hausratsgegenstände. Der Partner kann gar die Eintragung in das Grundbuch als Mitbesitzer eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung verlangen, ist die Gütergemeinschaft vereinbart worden (§ 1416 Absatz 3 BGB). Diesem Wunsch muss in der Regel auch Folge geleistet werden, da durch die Gütergemeinschaft auch die im Besitz befindlichen Immobilien gemeinsames Eigentum werden. Durch die Eintragung im Grundbuchamt wird diesem Status auch im Außenverhältnis Rechnung getragen.

Ausgenommen von dem Gesamtgut der Eheleute im gemeinschaftlichen Güterstand sind das sogenannte Vorbehaltsgut und das Sondergut:

„Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.“ (§ 1417 Abs. 2 BGB)

Vorbehaltsgüter können zum einen vorab in einem Ehevertrag als solche Eintragung finden. Zum anderen zählen hierzu auch Erbschaften und Schenkungen, sofern vom Erblasser/Schenker jeweils die Kennzeichnung als Vorbehaltsgut vorgenommen ist (§ 1418 Abs. 2 BGB).

Definitionen Gesamtgut – Sondergut – Vorbehaltsgut:

  • Gesamtgut: Vermögen beider Eheleute vor und während der Ehe zusammengefasst zu einem Gemeinschaftsvermögen. Ausnahme: Sondergut und Vorbehaltsgut der jeweiligen Partner sind nicht einbezogen.
  • Sondergut: Alle nicht übertragbaren und unpfändbaren Ansprüche des jeweiligen Partners sind Sondergut und zählen nicht zum gemeinsamen Gesamtgut. Hierzu gehören insbesondere auch Lohnzahlungen und Unterhaltsleistungen an die Partei.
  • Vorbehaltsgut: Ein sich im Alleineigentum befindliches Gut ist Vorbehaltsgut wenn i) es im Ehevertrag als solches festgelegt wurde, ii) der Erblasser ein Erbe als Vorbehaltsgut einer Partei der Ehe erklärt oder aber es sich iii) um ein Ersatzgut für ein Vorbehaltsgut handelt.

Die Gütergemeinschaft kann mit Erstellung eines neuen Ehevertrages oder aber durch Scheidung der Ehe aufgehoben werden.

Zur Bedeutung der Gütergemeinschaft im heutigen Familienrecht

Heutzutage ist die Vereinbarung der Gütergemeinschaft in Deutschland nur noch selten anzutreffen. Auch wenn der Grundgedanke dem traditionellen Ehegedanken entspricht, denn es ist die ultimative Vereinigung zweier Menschen inklusive Ihrer gesamten Vermögenswerte. Am ehesten findet sich die Gütergemeinschaft heute noch in eher ländlichen Gebieten in Süddeutschland und dort, wo bis heute sehr traditionsnah gelebt wird.

Mit zunehmender Emanzipation der Frauen – und mittlerweile auch wieder zunehmend der Männer – und dem Wunsch nach weitgehender Unabhängigkeit auch innerhalb ehelicher Strukturen, hat dieser traditionelle Gedanke heutzutage an Bedeutung verloren. Auch die Komplikationen und Probleme, die im Zuge einer Scheidung auftreten könnten, machen die Vereinbarung der Gütergemeinschaft in der Ehe für viele Leute unattraktiv.

Ein wesentlicher Vorteil ergibt sich jedoch aus der Vereinbarung: Beide Ehegatten haben – bei gemeinsamer Verwaltung – einen erheblich höheren Einblick und Einfluss auf die Vermögensverhältnisse.

Sind Sie sich unsicher, für welchen Güterstand Sie sich im Falle einer Eheschließung entscheiden sollen? Suchen Sie Rat bei einem guten Anwalt für Familienrecht. Er kann Ihnen gegebenenfalls auch zahlreiche Informationen zum Thema Eheverträge und Finanzverwaltung erteilen.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft:
Im Falle des Todes eines Ehepartners kann mit den gemeinsamen Nachkommen eine sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart werden. Das gemeinsame Vermögen der Eheleute geht dabei fließend in das gemeinsame Vermögen des verbleibenden Gatten und dessen Abkömmling über.

Unterscheidung Gütergemeinschaft – Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung

Während das Eigentum der Ehepartner bei Eingehen der Gütergemeinschaft in das gemeinsame Eigentum übergeht – und damit auch die mit in die Ehe gebrachte Vermögensmasse -, verhält es sich bei der Zugewinngemeinschaft etwas anders:

„Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“ (§ 1363 Abs. 2 BGB)

Die Zugewinngemeinschaft fällt in den Bereich des gesetzlichen Güterrechts. Das bedeutet, dass die Ehepartner automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintreten, wenn sie im Rahmen eines ehelichen Vertrages keine andere Festlegung treffen. Gütertrennung und -gemeinschaft sind entsprechend Wahlgüterstände.

Das Vermögen der Eheleute wird in der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Eigentum. Das persönliche Eigentum, das der jeweilige Partner mit in die Ehe bringt, bleibt dabei – anders als bei der Gütergemeinschaft – auch sein alleiniges Eigentum. Ebenso verhält es sich auch mit dem Vermögen, dass er während der Ehe erwirtschaftet.

Gegenstände, die die Ehepartner gemeinsam oder für die Lebensgemeinschaft erwerben bzw. für die gemeinsame Verbindlichkeiten – etwa in Form von Krediten – aufgenommen werden, fallen zukünftig zumeist in das gemeinsame Eigentum. Auch gemeinsam gemachte Schulden – Vertragsunterschreibung durch beide Parteien – machen die Ehepartner zu Gesamtschuldnern gegenüber Dritten (Banken und anderen Vertragspartnern).

In einer Gütergemeinschaft wird so gut wie alles Gemeinschaftseigentum. Anders verhält es sich bei der Zugewinngemeinschaft.
In einer Gütergemeinschaft wird so gut wie alles Gemeinschaftseigentum. Anders verhält es sich bei der Zugewinngemeinschaft.

Im Falle einer Trennung und anschließenden Scheidung der Ehe finden die in die Ehezeit eingebrachten Vermögenswerte keine Anrechnung auf die familienrechtliche Auseinandersetzung, sofern die Zugewinngemeinschaft bestand. Aber: Der erwirtschaftete Zugewinn der einzelnen Parteien werden im Zuge des sogenannten Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten aufgeteilt und zwar dergestalt, dass beide Gatten einen gleichhohen Zugewinn für den Ehezeitraum erhalten.

Auch bei der Hausratsteilung sind Unterschiede zur Gütergemeinschaft zu finden: Zahlreiche Gegenstände und auch Schmuck, Instrumente, Sammlungen usf. zählen dann nicht in den gemeinsamen Hausrat hinein, wenn

  • der Ehegatte diese mit in die Ehe gebracht hat.
  • es sich um sogenannte Surrogate handelt (Ersatz für einen im Alleineigentum befindlichen Gegenstand).
  • er nicht der gemeinsamen Lebensführung diente.
  • es sich um Geschenke handelt, die ausdrücklich nur einem Partner übereignet wurden.
  • der Partner den alleinigen Besitz nachweisen kann.

Nicht in jedem Fall entscheidet dabei also der unterzeichnete Kaufvertrag.

Die Hausratsgegenstände, die nachweislich im Besitz beider Parteien waren, finden dabei eine gerechte Aufteilung. Am Ende der Auseinandersetzung sollen die Güter soweit wie möglich gerecht auf die Eheleute verteilt sein.

Bei der Gütergemeinschaft hingegen zählen im Trennungsfalle alle Güter in das gemeinsame Eigentum – sofern sie nicht Sondergut oder Vorbehaltsgut sind.

Die Gütertrennung steht den zukünftigen Ehepartnern ebenfalls als Wahlgüterstand zur Verfügung. Werden die Vermögen der Ehepartner in der Gütergemeinschaft fast vollumfänglich kombiniert und Gesamtgut der Ehegemeinschaft, besteht bei der Gütertrennung das voreheliche Vermögensverhältnis auch in der Ehezeit weiter fort.

Nur gemeinsame Anschaffungen können auch als gemeinsames Eigentum deklariert werden – und gemeinsam unterzeichnete Verträge als gemeinsame Verbindlichkeiten -, sollten sich die Eheleute scheiden lassen. Auf das Vermögen des anderen Partner kann in der Regel kein Anspruch erhoben werden.

Die Gütertrennung tritt dann in Kraft, wenn die Ehegatten

  • dies entsprechend im Ehevertrag festhalten.
  • dem Eintritt der Zugewinngemeinschaft widersprechen.
  • die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Gütergemeinschaft: Trennung und Scheidung der Eheleute

Im Falle einer Trennung der Eheleute, müssen sich die Parteien mit zahlreichen finanziellen, emotionalen und familienrechtlichen Themen auseinandersetzen. Bei vereinbarter Gütergemeinschaft tritt im Falle einer Trennung Paragraph 1419 BGB in Kraft: Damit darf keiner der Ehegatten mehr allein über die Gegenstände und die Vermögensmasse des Gesamtgutes verfügen. Bis sich die Parteien einvernehmlich über die Teilung des Güterstandes geeinigt haben, ist das gemeinschaftliche Gut automatisch von beiden Partnern auch gemeinschaftlich zu verwalten (§ 1472 Abs. 1 BGB).

Veräußert Partner A zum Beispiel ohne Einwilligung eine gemeinsame Immobilie ohne die Zustimmung von Partner B, muss er mit einer zu leistenden Ersatzleistung – auch finanziell – rechnen. Sie dürfen nicht über das Gesamtgut allein verfügen. Auch die Nutzung kann einem Partner nicht ohne weiteres untersagt werden, da es sich rein rechtlich gesehen auch um dessen Eigentum handelt. Im Rahmen einer Gütergemeinschaft ist es daher wichtig, auch im Scheidungsfall soweit als möglich einen kühlen kopf zu bewahren. Am Ende schaden Sie nicht dem Partner, sondern vor allem auch sich selbst.

Haben die Ehepartner im Zuge der Gütergemeinschaft auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aufgenommen – Kredite, Verträge usf. -, die ebenfalls in das Gesamtgut zählen, muss für die Tilgung dieser gemeinsamen Schulden auch ein entsprechender Teil aus dem Gesamtgut entnommen werden. Notfalls ist die Umwandlung von Gemeinschaftsgütern in finanzielle Mittel anzuwenden (§ 1475 BGB). Jede Partei haftet im Außenverhältnis für die Verbindlichkeiten.

Sind alle gemeinsamen Schulden im Zuge der Auseinandersetzungen getilgt, wird die übergebliebene Vermögensmasse zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt (§ 1476 BGB). Der Nachteil in diesem Falle läge sicherlich bei der Partei, die das größere Vermögen mit in die Ehe gebracht hat.

Bei der Teilung von Gegenständen treten hier jedoch besondere Schwierigkeiten auf. Anders als bei den üblichen Regelungen zur Hausratsteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zählen bei der Gütergemeinschaft alle Gegenstände mit in die Betrachtung hinein. Vor allem gehören hierzu auch persönliche Gegenstände wie:

  • Schmuck
  • Kunst- und Wertgegenstände
  • persönliche Sammlungen (Platten, Briefmarken u.a.)
  • Musikinstrumente
Gütergemeinschaft: Auch Immobilien werden Gemeingut. Im Scheidungsfall steigt die Streitgefahr.
Gütergemeinschaft: Auch Immobilien werden Gemeingut. Im Scheidungsfall steigt die Streitgefahr.

Möchte der Partner die von ihm persönlich genutzten Gegenstände auch nach der Trennung und Scheidung behalten, darf er diese Dinge nur dann übernehmen, wenn er einen Ersatz an den anderen Partner leistet. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Erbschaften, Schenkungen und die in die Ehezeit eingebrachte Vermögensmasse – sofern sie nicht als Sonder- oder Vorbehaltsgut gekennzeichnet sind (§ 1477 Abs. 2 BGB).

Anders als bei der Zugewinngemeinschaft findet bei einer Trennung also nicht nur die Aufteilung der während der Ehezeit erwirtschafteten Güter und Vermögensstände statt, sondern der gesamte Güterstand der beiden Eheleute fließt in die Betrachtungen mit ein.

Doch auch Verluste bzw. finanzielle Schäden können dabei zu gleichen Teilen auf die getrennt lebenden Parteien aufgeteilt werden. Haben sich während der Ehezeit also zu viele Verbindlichkeiten gegenüber dritten angehäuft, kann es schnell geschehen, dass beide Ehegatten mit großen Verlusten rechnen müssen, auch wenn sie nur durch einen der beiden verursacht wurden. Im Zuge der Auseinandersetzung findet dann auch die Aufteilung der Schulden auf die beiden Parteien zu gleichen Teilen statt.

Allerdings: Kommt es noch vor Abschluss der Güterteilung zur Scheidung der Ehe, darf laut Paragraph 1478 Bürgerliches Gesetzbuch jeder Partner das in die Ehe gebrachte Gut zurückverlangen bzw. eine Ausgleichszahlung von dem Ex-Partner verlangen. Die Hausrats- und Vermögenaufteilung erfolgt somit, als sei der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben, und zwar durch die Aufhebung der Gütergemeinschaft bei Scheidung.

Gütergemeinschaft im Erbrecht:
Verstirbt ein Ehegatte einer Gütergemeinschaft, können dem Verbliebenen auch das Sondergut und das Vorbehaltsgut des Verstorbenen zugesprochen werden. Zudem hat er einen Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes, die sein eigenes Eigentum ist. Die andere Hälfte fließt in den Nachlass ein, auf den wiederum ein erbrechtlicher Anspruch von einem Viertel gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Zu Gütergemeinschaft und Gesamtgut
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Kommentare

  • Siggy sagt:

    Giten Tag
    Ich bin von meiner Frau seit einem Jahr getrennt. Nun reiche ich die Scheidung ein. Wir leben in einer Zugewinngemeinschaft und besitzen ein eigenes Haus. Kann das Haus im Rahmen des Scheidungsprozesses geregelt werden oder braucht es dazu einen speziellen Vorgang (Prozess) um das Haus aufzuteilen oder sogar zu verkaufen.
    Ich wäre sehr froh um einen guten Rat
    Freundliche Grüsse
    Siggy

  • Josef sagt:

    Hallo, meine Frau und ich lebe seit seit 1982 in Gütergemeinschaft, wobei das kompl. Anwesen aus dem Erbe meiner Eltern stammt.
    Wie muss das Anwesen (Hof u. Wirtschaftsflächen) nach einer Trennung/ Scheidung aufgeteilt werden.

  • Natascha sagt:

    Hallo,
    meine Mutter hat eine Haus geschenkt bekommen welches mein Mann und ich vergünstigt gekauft (2017) haben. Einen Ehevertrag haben wir nicht leider steht nach nicht mal einem Jahr Ehe die Trennung im Raum. Verlier ich jetzt das Haus, welches seit Generationen in Familienbesitz ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Natascha,

      die Ansprüche auf eine Immobilie ergeben sich in der Regel aus den Grundbucheintragungen. Miteigentum kann einen Ausgleichsanspruch bei Verzicht auf das Eigentum begründen. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anton sagt:

    Hallo,

    Meine Frau und ich haben 07/2010 geheiratet.
    Es bestand ein Anfangsvermögen bei beiden Ehegatten.
    Ehefrau (8.000 €) Ehemann (ein Depot von 75.000 €).

    Im Jahr 2015 haben wir uns ein Haus für uns und unsere zwei Kinder gekauft. Hierzu flossen zu diesem Zeitpunkt Eigenkapital von 30.000€ der Ehefrau und 100.000€ des Ehemannes ein. In das Eigenkapital flossen die 8000€ des Anfangsvermögen der Ehefrau und 60.000€ des Anfangsvermögens des Ehemannes. Wie wird dieser Umstand bei einer Trennung/Scheidung berücksichtigt. Konkret gefragt: Angenommen der Hauswert beträgt im Jahr der Scheidung abzüglich der Schulden noch 250.000€. Werden die eingesetzten Eigenkapitale der Eheleute hiervon zunächst abgezogen und dann der Zugewinnausgleich gemacht oder gelten die eingebrachten Eigenkapitale aus den Anfangsvermögen als Zugewinn in die Ehe?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anton,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen können. Wenden Sie sich bitte mit Ihrem speziellen Fall an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen erläutern, was in welchem Fall Anrechnung finden könnte.

      Ihr scheidung.org-Team

  • sabrina sagt:

    Hallo, mich würde folgendes Interessieren, mein Partner hat mit seiner noch Ehefrau Gütergemeinschaft. Die Mutter meines Partners hat gegen einen grundbuchlich gesicherten Pflegevertrag ihr Haus – im Gegenzug für die Pflege – übertragen. Die Mutter lebt noch, eine Pflege steht ggf. noch aus. Im Notarvertrag steht… in Ansehung der zwischen Ihnen bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft… somit sehen wir die Immobilie als noch nicht bezahlt und auch treuen Glaubens an den Fortbestand der Ehe übertragen und nicht einfach teilbar, oder sehen wir dies falsch? vielen Dank und grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Bewertung an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Steffi sagt:

    Hallo zusammen mich würde interessieren wie der Sachverhalt aussieht wenn man in der Trennungsphase ein Haus überschrieben bekommt kann der in Trennung lebende Partner einen Teil einklagen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffi,

      dies richtet sich nach dem jeweiligen Güterstand. Bei Zugewinngemeinschaft besteht regelmäßig ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. In diesem finden alle Erwerbe (ausgenommen zumeist privilegierter Erwerb wie Erbe oder Schenkung) zwischen dem Hochzeitsdatum und dem Tag der Scheidung Betrachtung. Bei Gütergemeinschaft fallen die meisten Erwerbe in das Gesamtgut beider Ehegatten.

      Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit ein eventueller Anspruch Ihres Ehegatten besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • barbara sagt:

    Hallo zusammen,
    vielen dank für diese ausführliche seite.
    ich habe mit meinem ehemann im stand der gütergemeinschaft gelebt. ende letzten jahres hat mein ehemann die scheidung eingereicht, ist aber vor dem endgültigen vollzug der scheidung verstorben, sodass ich seit seinem tod witwenrente beziehe. laut dem gegnerischen anwalt gilt aber mit dem antrag auf scheidung bereits die gütergemeinschaft als aufgehoben, ohne dass ich hierfür mein einverständnis geben musste. kann das sein?

    viele grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Barbara,

      nach § 1933 BGB endet das Ehegattenerbrecht automatisch, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits „die Voraussetzungen für die Scheidung“ Bestand hatten. Hierzu kann die Rechtshängigkeit des Verfahrens zählen. Wenden Sie sich für weitere Auskünfte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gisela sagt:

    Meine Frage ist Wir haben keinen Ehevertag, sind 2012 nach Sri Lanka ausgewandert, leben seit 6.12.2014 getrennt. Mein Mann har sämtliche Konten leer geräumt . Das Haus, was wir in Deutschland hatten verkauft und dafür in Sri Lanka neu gebaut, allerdings nur auf den Namen meines Mannes. Ich bekomme 500,00 Euro von ihm und stehe mit 74 Jahren mit Nichts da. Was kann ich tun

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gisela,

      bitte wenden Sie sich dringend an einen Anwalt, um zu prüfen, welche Ansprüche gegenüber Ihrem Mann sich auch jetzt noch durchsetzen lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • D.R. sagt:

    Hallo,
    befinde mich im Trennungsjahr (Zugewinngemeinschaft).
    Habe während der Ehe von meinen Eltern ein schuldenfreies Haus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt bekommen.
    Das bleibt doch bei der Scheidung unberücksichtigt, bzw. mir allein erhalten?
    Wir haben es allerdings gemeinsam umgebaut und renoviert, so dass es eine Wertsteigerung erfahren hat.
    Freundliche Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      sofern Sie alleine im Grundbuch stehen, bleibt Ihnen das Haus. Allerdings müssen Sie die Wertsteigerung des Hauses im Rahmen des Zugewinnausgleichs Ihrem Mann ausgleichen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sf sagt:

    Hallo, hab eine Frage hab für ein paar gebürgt, was derzeit in Ehestreit bzw auf dem Weg zur Trennung ist. Vermute das sie die Immobiliefinanzierung nicht bis ans Ende bringen werden. Falls die durch Trennung alles verlieren, was wird aus der Bürgschaft, werde ich auch mithaften? Oder gehören mir die ganzen Schulden? Bekomme ich negative Schufa? Bin verheiratet und wollten selber kaufen, es war für mich ein Risiko neukauf zumachen wobei ich auf finanzierungsbürgschaft mit unterschrieben habe! Über einen Leitfaden wäre ich sehr dankbar.
    Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fatma,

      ein Bürge kann in aller Regel für die gesamte Schadenssumme in Haftung genommen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Entlassung aus diesem Bürgschaftsvertrag prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • E.s. sagt:

    Hallo Zusammen,
    sehr informativ und übersichtlich, danke.

    Habe aber trotzdem eine Frage.

    Wie ist es, wenn keine Ehevertrag besteht, Verheiratet seit 1995, Kauf einer Immobilie 1999 aber mit Mitteln aus der Familie als Geschenk für EK? Bzw. 1999 als alleiniger Eigentümer einer Immobilie aus der Zwangsversteigerung mit eigenen Mitteln erworben, ohne Kapital aus ihren Vermögen? Die Bank wollte aber einen Bürgen, hier haben zwei meiner Familienangehörige und noch Lebenspartner für mich gebürgt.

    Gemeinsam gekaufte Pkw / Möbel, Verträge sind über mich finanziert und zahle diese.

    Ergänzung: Meine Frage,
    Da es momentan etwas kriselt, zudem in 2 Jahen die Anschlussfinsnzierung verhandelt wird und ich für Sanierung Darlehen aufnehmen muss weil ich doe Immobilie erhalten möchte, aber bei Gefahr und Not evtl. verkaufen kann……
    bin ich oder kann ich es neu Finanzieren, Kredit belasten sogar verkaufen?

    Würde mich sehr freurn wenn ich eine Antwort bekomme. VD

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      befindet sich die Immobilie im alleinigen Besitz eines Ehegatten, kann er über deren Verbleib in aller Regel auch allein entscheiden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Möglichkeiten durchzugehen und auch in Bezug auf eine mögliche Scheidung die Behandlung der Immobilie zu evaluieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. E.s. sagt:

        Danke für die Info.
        Wie gesagt bin alleiniger ET im Grundbuch. Bekommt Sie bei einer evtl. Scheidung Recht auf eine Abfindung vom Erlös nach Abzug meines eigebrachten Kapital und Kredite?

        Kann ich den Kaufpreis selber bestimmen bei Not und Zahlungsunfähigkeit unter dem Verkehrswert?

        Würde mich gerne intressieren wenn Sie mir dies noch beantworten. Ich werde wohl zum Anwalt gehen müssen :( .

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo,

          wir können nur allgemeine Auskünfte erteilen, jedoch an dieser Stelle keine explizite Rechtsberatung erteilen. Wenden Sie sich in Ihrem speziellen Fall bitte an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Katrin L. sagt:

    Guten Tag,

    mein Noch-Mann ist alleiniger Geschäftsführer und zu 100 Prozent Gesellschafter seiner GmbH. Diese hat er während unserer Ehe erworben. Weiterhin gehören zur GmbH, neben mehreren Firmenwagen (ca. 10 Fahrzeuge und etlichen Baumaschinen und Geräten) Grundstücke, bebaut und unbebaut und das Firmengebäude (Büro-und Geschäftsgebäude incl. Lagerräume und Werkstatt). Wir sind als Zugewinngemeinschaft zu betrachten und befinden uns im Trennungsjahr. Im Juli 2016 ist ihm der Scheidungsantrag zugestellt worden.. Vor ca. 5 Monaten hat er ohne mich zu informieren, das Firmengrundstück mit dem dazugehörenden Grundstück (Stadtlage) an meinen Sohn verkauft. Auf mein Nachfragen wurde mir von seinem Anwalt mitgeteilt, dass der Verkaufserlös wieder in das Firmenvermögen eingeflossen ist und nicht von meinem Noch-Ehemann entnommen wurde. Meine Fragen dazu sind: Hätte er mich darüber informieren müssen bzw. meine Zustimmung dazu benötigt, da das Firmengebäude zusammen mit dem Grundstück einen bedeutsamen Teil seines Vermögens darstellen? Der Verkaufswert liegt weit unter dem eigentlichen Wert. Kann ich diesen Kaufvertrag anfechten bzw. ist dieser Kaufvertrag überhaupt rechtswirksam?

    Viele Grüße

    Katrin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katrin,

      in einer Zugewinngemeinschaft darf kein Partner über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen, ohne den anderen zu fragen. Wann dies allerdings erfüllt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der den Verkauf überprüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susanne sagt:

    Guten Tag,

    wenn ich mich bei der Hochzeit für den Zugewinn entscheiden würde, heißt das, auf die Immobilie, die meinem Sohn und mir je zur Hälfte gehört, hätte mein zukünftiger Mann bei Scheidung oder Tod, keinen Anspruch? Könnte ich auch während der Ehe meinen Anteil an mein 2. Kind überschreiben? Ich möchte nur sicher gehen, das im Falle des Falles meine Kinder ohne Einschränkungen an ihr Erbe kommen.

    Liebe Grüße
    Susanne

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susanne,

      in den gesetzlichen Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft treten Ehegatten immer dann automatisch ein, wenn Sie in einem Ehevertrag nichts anderes bestimmen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Das beduetet, dass Sie diesen nicht extra vereinbaren müssen.

      Sollte es zur Scheidung kommen, werden im zugewinnausgleich die Zugewinne beider Ehegatten während der Ehezeit betrachtet. Vermögen, das bereits vorher vorhanden war, zählt zum Anfangsvermögen und wird daher in aller Regel nicht in den Zugewinnausgleich hereinfallen. Allerdings können Wertsteigerungen einer Immobilie dabei betrachtet werden. Hierzu kann im Zweifel auch der gesetzliche Güterstand modifiziert werden.

      Einen Anspruch auf Immobilien außerhalb des Zugewinns kann ein Ehegatte in aller Regel nur dann erheben, wenn er Miteigentümer ist oder in maßgeblichem Umfang am Erhalt mitwirkte.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um alle möglichen Vorkehrungen für Ihren Einzelfall abzuwägen und ggf. durchzusetzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mark L. sagt:

    Guten Tag zusammen,

    meine Verlobte und ich möchten nächstes Jahr heiraten. Wir planen keine Ehevertrag aufzusetzen, obwohl mir meine Eltern dazu geraten haben.

    Im Grunde genommen machen sich meine Eltern Sorgen, was mit dem Immobilien- und dem Gelderbe (an mich vererbt) passiert, wenn es nun doch zu einer Scheidung kommt.

    Vorab vielen Dank für die Information.
    Grüße
    M. Ludwig

    1. Mark L. sagt:

      Nun habe ich doch glatt meine Frage und ein paar Hintergründe vergessen.

      Wir planen die Ehe im Januar in den USA zu schließen und im September 2017 in DE anerkennen zu lassen.
      Wie kann ich das Erbe meiner Eltern ohne Ehevertrag eigtl. schützen, so dass dieses nicht 50/50 aufgeteilt wird? Was sollte vor der Anerkennung in DE diesbzgl. geschehen?

      Danke nochmals

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Mark,

        Sofern Sie Ihre zukünftige Frau bei den geerbten Immobilien nicht ins Grundbuch eintragen lassen oder durch einen Ehevertrag anderes regeln, steht Ihnen bei einer Scheidung die gesamte Immobilie zu (Anfangsvermögen). Sie sollten sich allerdings umfassend von einem Anwalt/Notar hinsichtlich dieser Erbfragen beraten lassen.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Tom sagt:

    Guten tag…
    Ich hätte gerne gewusst , im Fall einer Scheidung ( zugewinngemeinschaft), die gerechte Aufteilung von eigentum sein könnte, bei dem ein einfamilienhaus (schuldenfrei u abgezahlt) und 2 eigentumWohnungen ( vermietet und sind vor ca 2-3 gekauft worden, durch die Finanzierung erst in ca 20 Jahren abgezahlt ) , vorhanden sind !!
    Wie kann man sich einigen,das eine gerechte verteilung der Eigentümer gibt???
    Gruß tom

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tom,

      das Verfahren der Mediation kann zu einer einvernehmlichen Scheidung führen. In diesem Rahmen kann ein entsprechender Ehevertrag geschlossen werden. Wenden Sie sich hierfür an einen zertifizierten Mediator. Dies kann etwa ein Notar oder Anwalt sein. Der anschließende Ehevertrag muss jedoch zwingend bei einem Notar geschlossen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christin sagt:

    Guten Tag,

    Ihre Seiten sind wirklich sehr informativ und übersichtlich gestaltet.
    Ich wüsste jedoch gerne, wie es sich bei der Zugewinngemeinschaft verhält, wenn bereits vor der Ehe eine Immobilie erworben wurde, wo der eine Partner sein Eigenkapital für die Finanzierung eingebracht hat und auch allein den Kredit bedient und der zweite Partner (auch Schuldner) die Sonderzahlungen vornimmt und sein Eigenkapital dafür nutzte die Immobilie zu renovieren und sanieren. Wie finden diese Aufwendungen beider Berücksichtigung im Falle einer Scheidung? Ist es in diesem Fall ratsam eine Vereinbarung vor der Ehe zu schließen oder regelt das Gesetz den Ausgleich dieser Aufwendungen?

    Christin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christin,

      im Zuge des Zugewinnausgleichs finden in aller Regel nur Werte Beachtung, die während der Ehezeit erworben wurden. Besitz, der vor Eintritt in die Ehe bestand, zählt dabei nicht in die Zugewinngemeinschaft. Allerdings kann der Wertzuwachs einer Immobilie ggf. betrachtet werden. Wird der Ehegatte während der Ehe nicht auch in das Grundbuch eingetragen, kann dieser in aller Regel auch keinen weiteren Anspruch auf die vor der Ehezeit erworbene Immobilie erheben.

      Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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