Rückforderung einer Schenkung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Geschenkt ist geschenkt – wiederholen ist gestohlen! Oder etwa doch nicht? Trennt sich ein Ehepaar sind zahlreiche finanzielle und vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zu erwarten. Darüber hinaus werden häufig geleistete Geschenke zurückgefordert. Doch wie genau verhält es sich mit einer Schenkung nach der Scheidung? Gibt es Unterscheidungen bei Schmuck- und Geldgeschenken? Was geschieht mit Geschenken von Dritten? Im Folgenden sollen diese Punkte Betrachtung finden.

Das Wichtigste in Kürze: Schenkung

  • Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
  • Eine Scheidung erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein.
  • Schenkungsverträge können Bedingungen einer Schenkung festlegen.

Geschenke zurückfordern nach der Trennung

Scheidung: Dürfen Geschenke zurückgefordert werden?
Scheidung: Dürfen Geschenke zurückgefordert werden?

Was geschieht mit der Schenkung bei Scheidung?

Bei einer Ehescheidung kochen die Emotionen oftmals hoch. Dabei ist es dann auch nicht ungewöhnlich, dass ein während der Ehezeit geleistetes Geschenk vom Partner zurückgefordert wird.

Viele Ehepartner beziehen sich bei ihren Ansprüchen dann auf die Paragraphen 528 und 530 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

In diesen beiden Abschnitten sind die Varianten genannt, auf deren Grundlage Rückforderungsansprüche gestellt werden können: Verarmung des Schenkers und grober Undank.

§§ 528, 530 BGB:

  • § 528 Absatz 1 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, darf er vom Beschenkten die Herausgabe eines Geschenks verlangen. Alternativ kann auch eine Ausgleichszahlung Veranlassung finden.
  • § 530 Absatz 1 BGB – Widerruf der Schenkung: Ein Partner darf dann ein Geschenk zurückfordern, wenn der andere sich „durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht“. Als grober Undank gelten etwa körperliche Misshandlungen, Bedrohung des Lebens, Verleumdung und (schwere) Beleidigungen.

Schenkung vom Ehegatten

Ein Rückforderungsanspruch des Schenkers ist nur dann als Recht anzuerkennen, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat. Die Scheidung der Ehe reicht nicht aus, um die Rückforderung zu rechtfertigen. Besondere Umstände müssen in Beziehung gesetzt sein.

Untreue in der Ehe kann zumeist nur dann als grober Undank definiert sein, wenn dem Beschenkten nachzuweisen ist, dass er damit schwerwiegend und einzig das Scheitern der Ehe herbeiführte.

Schenkungen der Eltern an ihr verheiratetes Kind

Schenken die Eltern dem Sohn während dessen Ehezeit eine Immobilie, gilt dies als sogenannter privilegierter Erwerb. Der Wert der Schenkungen – oder auch des Erbes – fällt nicht in den Zugewinnausgleich; eine mögliche Wertsteigerung des Objekts hingegen schon.

Auch Geldgeschenke können als privilegierter Erwerb definiert sein, wenn das Vermögen übertragen und nicht zum sofortigen Verbauch angesetzt war. Geld kann also nicht in jedem Falle zurückgefordert werden.

Andere Einschätzung beim BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil auch folgende Auffassung geäußert: Als echte Schenkungen können lediglich die sogenannten Anstandsschenkungen (§ 534 BGB) gewertet werden. Hierzu zählen in der Regel Geschenke, die die Eheleute etwa zu Geburtstagen, Weinachten oder zum Hochzeitstag ausgetauscht haben. Eine größere Schenkung kann als sogenannte „ehebedingte Zuwendung“ betrachtet werden.

Eine größere Schenkung zurückfordern? Oftmals handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
Eine größere Schenkung zurückfordern? Oftmals handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

Ehebedingte Zuwendungen fallen nach Meinung des BGH nicht unter das Schenkungsrecht, da sie nicht als echte Schenkung gelten können. Sie sind daher im Zuge der Auseinandersetzung zur Gütertrennung (§ 373 BGB) zu behandeln.

Echte Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

In den meisten Fällen ist die Einordnung von geschenkten Gegenständen oder auch Geldschenkungen eine reine Ermessensfrage. Eine einheitliche Definition ist nicht gegeben, sodass die Gerichte in jedem Einzelfall eine neue Bewertung vornehmen und eine differente Entscheidung treffen können.

Generell können als ehebedingte Zuwendung gelten:

  • Übergabe von hochwertigem Familienschmuck
  • Übertragung eines Anteils an einem Haus
  • Übertragung eines Anteils an einem Unternehmen

Ausnahmeregelungen, die einen Anspruch auf Rückforderung ermöglichen, sind in der Rechtsprechung möglich.

Bei einer echten Schenkung findet die Übertragung an den Partner statt. Damit ändern sich die Eigentumsverhältnisse. Luxusgüter wie Schmuck zählen darüber hinaus in der Regel auch nicht in den Hausrat hinein. Sie können also oft nicht vom Schenker zurückgefordert werden.

Bei Haushaltsgegenständen, die Dritte den Ehepartnern geschenkt haben, gilt: Ist das Objekt nicht ausdrücklich nur einem der beiden Partner geschenkt worden, zählt es zum Hausrat. Im Zuge der Hausratsteilung entscheiden notfalls die Gerichte, wem was zugeteilt wird.

Schenkungsvertrag: Was geschieht mit Geschenken der Schwiegereltern?

Haben die Schwiegereltern Ihnen Geld geschenkt und fordern es nach der Ehescheidung zurück? Nicht immer können Sie einen Anspruch darauf erheben.

Eheleute können im Rahmen einer notariellen Vereinbarung – Ehevertrag oder einzelne Schenkungsverträge – festlegen, wie die Geschenke bei einer Scheidung möglicherweise aufgeteilt würden. Neben der Festlegung der Eigentumsverhältnisse können auch Auflagen an eine Schenkung geknüpft sein.

Auch während der Ehe und bei größeren Geschenken kann ein Schenkungsvertrag angebracht sein.
Auch während der Ehe und bei größeren Geschenken kann ein Schenkungsvertrag angebracht sein.

Der Schenker kann in einer Vertragsklausel festlegen lassen, dass eine Schenkung bei Scheidung zurückgefordert werden darf. Damit ist am Ende – sofern es tatsächlich zur Trennung kommt – unerheblich, wer den Antrag auf Ehescheidung einreicht.

Ein Schenkungsvertrag bietet sich auch dann an, wenn eine Schenkung an das Schwiegerkind erfolgt. Auch hier ist das Rückforderungsrecht sonst notfalls auf gerichtlichem Wege zu klären.

Schenken die Eltern ihrem verheirateten Kind ein Haus, können sie ebenfalls im Schenkungsvertrag festlegen, dass bei einer Scheidung oder Trennung die Immobilie zurück in ihren Besitz fällt. Es sollte darauf geachtet werden, dass das Objekt volle Anrechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs finden kann, wenn es nicht explizit als Schenkung für nur einen Ehegatten festgesetzt wird. Ein generelles Rückforderungsrecht der Schwiegereltern existiert nicht. Durch eine schriftliche Vereinbarung aber ist dieses Recht gewahrt.

Durch einen Notar beglaubigte Verträge in dieser Form sind verbindlich und können bei einer streitigen Ehescheidung einige Konfliktpunkte aufheben.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Rückforderung einer Schenkung
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Kommentare

  • G. sagt:

    Sind Geldzuwendungen vor der Eheschließung, um den Bau eines Eigenheimes zu ermöglichen, das auch als spätere Altersvorsorge dienen soll , nach der Scheidung vom nur nutzniessendem Expartner zurück gefordert werden. Der Verkaufserlös Hauses wurde je zur Hälfte an die noch Eheleute ( getrennt lebend) ausgezahlt.

  • Chris sagt:

    Auch ich würde mich über eine kurze Info freuen:
    In unserer Ehe hat meine Mutter mir ein Grundstück geschenkt. Nun möchte ich es zu einem guten Preis verkaufen und den Erlös in Sanierungsarbeiten am gemeinsamen Haus investieren. Nun stellt sich mir die Frage, was mit dieser Investition im Scheidungsfall passieren würde:
    – im Falle, dass das gemeinsame Haus im Scheidungsfall verkauft wird: wird der Erlös einfach durch zwei geteilt oder kann ich meine Investition aus der Schenkung als Eigenanteil herausreichen ?
    – was passiert, wenn meine Frau im Scheidungsfall im Haus wohnen bleibt, ich aber ausziehe?
    – was passiert, wenn meine Frau auszieht, ich aber wohnen bleibe?

    Nächste Frage:
    Meine Frau und ich haben unsere Riesterrenten rückabgewickelt und daraus unterschiedliche Erträge erwirtschaftet. Meine Rückzahlung lag bei etwa 2/3 der Summe. Ich verstehe doch richtig, dass im Scheidungsfall hier zu 50:50 geteilt wird, oder?

    Danke für Ihre Rückmeldung!

  • Manfred sagt:

    Hallo. Meine Exfrau hat mir in einem Notariatsakt während unserer aufrechten Ehe ihre Anteile des von uns gemeinsam errichteten Hauses 6 Jahre vor der Scheidung geschenkt. Kann Sie das zurückfordern? Danke für eine Antwort

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