Einige Ehepaare kaufen sich nach ihrer Hochzeit ein Haus. Kommt es dann zur Trennung, sind sie sich jedoch häufig nicht einig, was mit der Immobilie geschehen soll. Behält ein Ehegatte das Haus? Wenn ja, wer von beiden? In welcher Höhe sollte die Auszahlung erfolgen? Oder ist ein Verkauf doch die bessere Option? In solchen Fällen kann der Gesetzgeber eine Teilungsversteigerung ansetzen. Das Haus wird nach der Scheidung versteigert, der Erlös aufgeteilt. Welche Vor- und Nachteile bietet die Teilungsversteigerung für Eheleute?
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Das Wichtigste in Kürze: Die Teilungsversteigerung nach einer Scheidung
- Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll, so kann einer einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.
- Die Teilungsversteigerung stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Die Versteigerung erfolgt öffentlich durch das Vollstreckungsgericht.
- Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nur nötig, wenn noch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Gütergemeinschaft besteht und die Immobilie nahezu das gesamte Vermögen darstellt.
- Über einen Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung bei einer Scheidung entscheidet das Gericht.
Ausführliche Informationen zur Teilungsversteigerung nach einer Scheidung erhalten Sie im Folgenden.
Voraussetzungen der Teilungsversteigerung nach Trennung
Inhaltsverzeichnis
Wann ist eine Teilungsversteigerung möglich?
Die Teilungsversteigerung ist eine Zwangsvollstreckung, wenn sich die ehemalig Verheirateten partout nicht einigen können, beispielsweise auf eine Nutzungsentschädigung. Sie ist die letzte Möglichkeit, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse zu bewirken.
Das Verfahren kann formlos beim zuständigen Amtsgericht schriftlich beantragt werden. Ein aktueller Grundbuchauszug ist beizufügen. Allerdings kann eine Teilungsversteigerung nur unter bestimmten Umständen durchgeführt werden.
Eine Teilungsversteigerung vor rechtskräftiger Scheidung ist möglich – ohne Zustimmung des Antraggegners jedoch nur, wenn
- sich die Eheleute nicht im Stand der Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft befinden.
- das gemeinsame Grundstück nicht das gesamte Vermögen darstellt.
Denn dann wäre das Betreiben einer Teilungsversteigerung ein Verstoß gegen § 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach ein Ehepartner über das Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen darf. Mindestens zehn Prozent sonstiges Vermögen müssen vorhanden sein.
Vor- und Nachteile
Einen Vorteil kann die Teilungsversteigerung vom Haus bei einer Scheidung für den Eigentümer haben, der die Immobilie erwerben möchte. Denn das Objekt wird üblicherweise mit einem geringsten Gebot von 50 Prozent des Marktwertes angeboten und oft auch verkauft.
Allerdings besteht auch das Risiko, dass andere Mitbieter den Preis in die Höhe treiben und letztendlich den Zuschlag bekommen. In dem Fall wäre das Haus für beide Ex-Partner verloren.
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Die Versteigerung abwenden – Geht das?
Der Antragsgegner kann die Teilungsversteigerung nach einer Scheidung verhindern, indem er innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Beantragung die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Das Gericht entscheidet über den Antrag. Insbesondere vorhandene Kinder können einen Grund darstellen, das Verfahren einzustellen, wenn das Wohl des Kindes bzw. der Kinder durch einen Umzug gefährdet erscheint.
Die Einstellung ist aber auch möglich, wenn der angesetzte Termin nach Abwägung aller Interessen nicht angemessen erscheint. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Übernahmeverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind oder zeitnah eine Werterhöhung des Grundstücks zu erwarten ist.
Befristung der Verfahrenseinstellung
Meist ist die Einstellung jedoch auf sechs Monate befristet und kann nur ein weiteres Mal beantragt werden, sodass eine maximale Verzögerung von einem Jahr erreicht werden kann.
Ist der Grund der Einstellung das Kindeswohl, dann sind sogar mehrere Einstellungsanträge möglich. Aber auch in dem Fall erfolgt die Versteigerung nach spätestens fünf Jahren.
Aufteilung des Verkaufserlöses
Der Verkaufserlös wird zwischen den früheren Eigentümern der Immobilie aufgeteilt. Im Vorfeld werden allerdings noch die Kosten fürs Gericht sowie die Aufwendungen für das Sachverständigengutachten abgezogen, das benötigt wird, um den Marktwert von Grundstück oder Immobilie und damit das Mindestgebot für die Teilungsversteigerung nach der Scheidung festzulegen.
Die Ex-Partner können grundsätzlich selbst darüber bestimmen, zu welchen Anteilen der Erlös aufgeteilt wird. Es erscheint jedoch fraglich, ob darüber im Einvernehmen entschieden werden kann, wenn das Verhältnis der Eigentümer bereits zuvor einer grundsätzlichen Einigung bezüglich des Grundstücks im Wege stand.
Deshalb kommt es regelmäßig dazu, dass der Verkaufserlös beim zuständigen Gericht hinterlegt werden muss. Dieses entscheidet dann über die anteilsmäßige Aufteilung des Erlöses.
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Kommentare
Frage:
Meine Exfrau hat die Teilversteigerung unseres gemeinsamen Hauses beantragt.
Muß ich nur die Hälfte der Ersteigerungssumme hinterlegen/zahlen da mir ja die eine Hälfte gehört?