Die Ehe ist vielleicht schon seit Jahren gescheitert. Es bestehen getrennte Wohnung, möglicherweise neue Partnerschaften, eventuell sogar mit Nachwuchs. Doch die Ehe besteht noch, denn bisher war eine Scheidung immer zu teuer. Welche Möglichkeiten der Finanzierung bestehen, wenn die Ehe endgültig Geschichte sein soll?
Das Wichtigste in Kürze: Scheidung zu teuer
- Eine einvernehmliche Scheidung ist deutlich günstiger als eine gleichwertige streitige Scheidung.
- Die Verfahrenskostenhilfe ermöglicht es, eine Scheidung, die zu teuer ist, dennoch durchzuführen.
- Ggf. muss auch der besserverdienende Ehegatte die Anwaltskosten des bedürftigen Partners tragen.
Ausführliche Informationen zum Thema „Scheidung zu teuer“ erhalten Sie im Folgenden.
Finanzierungsmöglichkeiten einer Scheidung
Inhaltsverzeichnis
Kostenersparnis durch Einigkeit
Wem die Scheidung andernfalls zu teuer wäre, der sollte darauf achten, eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Denn die Einigkeit mit dem Partner, nicht nur grundsätzlich über die Scheidung, sondern auch über die Folgesachen wie Unterhalt und Versorgungsausgleich, trägt entschieden dazu bei, die Kosten einer Scheidung gering zu halten.
Zudem ist bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht zwangsläufig ein zweiter Anwalt nötig. Es genügt, wenn sich einer der Beteiligten anwaltlich vertreten lässt, während die andere Partei dem Scheidungsantrag schriftlich zustimmt. So kann verhindert werden, dass schon die Anwaltskosten die Scheidung zu teuer werden lassen.
Für Bedürftige: Verfahrenskostenhilfe
Wer die Scheidung als zu teuer empfindet und die Gerichts- und Anwaltskosten tatsächlich nicht aufbringen kann, da er beispielsweise Geringverdiener oder Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, der hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Wird die Verfahrenskostenhilfe gewährt, trägt die Staatskasse nicht nur die Gerichts-, sondern auch die Anwaltskosten.
Ist der andere Partner nicht bedürftig, muss er nach Abschluss des Verfahrens jedoch die Hälfte der Gerichtskosten erstatten.
In der Regel müssen – wenn sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers in den nächsten vier Jahren verbessert – die übernommenen Kosten für eine Scheidung, die ursprünglich zu teuer war, (anteilig) zurückgezahlt werden.