7 häufige Fehler im Trennungsjahr: Umschiffen Sie diese Stolperfallen!

Von Jana O.

Veröffentlichungsdatum: 1. Oktober 2020

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Eine Trennung sorgt stets für emotionale Überlastung und Trauer. Nicht nur beim Verlassenen. Haben Sie das Gröbste der Trauerphase hinter sich gebracht, steht die Neuplanung des eigenen Lebens bevor. Und bei verheirateten Betroffenen vor allem auch die Planung der eigenen Scheidung. Dabei sollten Sie die folgenden Fehler im Trennungsjahr jedoch vermeiden.

1. Fehler im Trennungsjahr: Keine Trennung von Tisch und Bett

Welche Fehler sollten Sie im Trennungsjahr vermeiden?
Welche Fehler sollten Sie im Trennungsjahr vermeiden?

Die Ableistung des Trennungsjahres ist in Deutschland grundsätzlich Voraussetzung für eine Scheidung. Basis hierfür ist das sogenannte Zerrüttungsprinzip (eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie nachweislich als gescheitert gelten kann).

Trennung bedeutet aber nicht zwangsläufig auch räumliche Trennung. Grundsätzlich ist die Ableistung des Trennungsjahres deshalb auch in einem gemeinsamen Haus oder einer gemeinsamen Wohnung möglich und zulässig. Auch hier aber dürfen Sie dann keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen oder gemeinsam leben. Sollten im Scheidungsverfahren durch die Aussagen eines Ehepartners Zweifel an der ausreichenden Trennung von Tisch und Bett entstehen, kann am Ende die Scheidung verwehrt werden, weil eine Zerrüttung nicht objektiv anerkannt wird.

Eine gewisse räumliche Trennung ist also dennoch erforderlich. Das bedeutet, Sie sollten nach der Trennung weder im selben Bett schlafen noch gemeinsam abends im Wohnzimmer fernsehen, gemeinsam kochen und essen oder die Wäsche des anderen waschen. Trennen Sie Ihre Leben trotz gemeinsamer Wohnfläche weitgehend voneinander ab – auch finanziell. Bad und Küche dürfen Sie natürlich beide benutzen – getrennt.

Weitere Ratgeber rund um das Trennungsjahr:

2. Fehler im Trennungsjahr: Keine getrennten Konten

Das Trennungsjahr dient nicht einfach nur als Nachweis für die Zerrüttung einer Ehe, sondern bietet auch ausreichend Zeit für die Neusortierung. Das gilt insbesondere auch für finanzielle Belange. Haben Sie sich bisher ein Konto mit Ihrem Ehepartner geteilt? In diesem Fall können Sie etwa den Eingang von Lohn, Gehalt und anderen Einkünften auf ein eigenes Konto umleiten.

Getrennte Konten sind nicht nur wichtig, um ggf. einen Nachweis über getrennte Haushaltung im Trennungsjahr zu haben. Alles, was auf einem gemeinsamen Konto an Geldern liegt, gehört den Ehegatten zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass jeder von Ihnen bei Scheidung in der Regel einen Anspruch auf die Hälfte des Guthabens hat. Durch ein eigenes Konto vermeiden Sie zudem den freien Zugriff auf Ihr Einkommen vonseiten Ihres Ex.

3. Fehler im Trennungsjahr: Verzicht auf Trennungsunterhalt

Häufiger Fehler im Trennungsjahr: vorschnell den Unterhaltsverzicht erklären.
Häufiger Fehler im Trennungsjahr: vorschnell den Unterhaltsverzicht erklären.

Sie wollen möglichst wenig Streit oder Stress und verzichten deshalb lieber darauf, Trennungsunterhalt geltend zu machen? Sofern Sie finanziell auf eigenen Beinen stehen können, ist es vielleicht kein so großes Problem, in diesem Punkt auf Ihr Recht zu verzichten.

Schwierig aber ist es dann, wenn Sie durch den Verzicht auf rechtliche Unterhaltsansprüche auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen wären. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch können Ihnen sogar verwehrt werden, wenn Sie eigentlich einen Unterhaltsanspruch geltend machen könnten. Wenn sich Ihr Ex hingegen nachhaltig weigert, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, kann das Jobcenter bei Bewilligung von Leistungen stellvertretend Klage gegen ihn erheben und so die verauslagten Kosten wieder hereinholen.

4. Fehler im Trennungsjahr: Hoffen auf eine schnelle Scheidung

Eine Scheidung von heute auf morgen, das gibt es in Deutschland nicht – in aller Regel. Zwar besteht in besonders schwerwiegenden Fällen die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren durch Verkürzung des Trennungsjahres zu beschleunigen. Eine solche Härtefallscheidung lässt sich jedoch nur in wenigen Fällen ausreichend begründen.

Das Zerrüttungsprinzip gibt vor, dass eine Ehe in Deutschland nur dann geschieden werden kann, wenn sie als gescheitert anzusehen ist. Als Nachweis über dieses Scheitern ist eine mindestens einjährige Trennungsphase notwendig. Stimmt einer der Ehegatten der Scheidung nicht zu, ist das Scheitern spätestens nach drei Jahren anzunehmen.

Grundsätzlich sollten Sie das verpflichtende Trennungsjahr jedoch nicht als Bürde auffassen, sondern als Chance: Es bietet Ihnen ausreichend Zeit, sich neu zu sortieren, die Scheidung vorzubereiten und sich weitgehend über die Scheidungsfolgen zu einigen, z. B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Hinweis: Grundsätzlich verhandelt das Familiengericht im Scheidungsverfahren lediglich die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich von Amts wegen. Alle anderen Folgesachen wie etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung nimmt es nur auf Antrag in das Verbundverfahren auf. Hier können sich die Eheleute jedoch auch außergerichtlich einvernehmlich einigen.

5. Fehler im Trennungsjahr: Sich „arm rechnen“

Viele Fehler im Trennungsjahr im Bereich Unterhalt können besonders heikel sein.
Viele Fehler im Trennungsjahr im Bereich Unterhalt können besonders heikel sein.

Mögliche Unterhaltsansprüche sind bei Scheidung für viele ein rotes Tuch. Um diesen zu entgehen, ist der eine oder andere geneigt, das eigene Einkommen über die Kündigung eines Jobs oder den Wechsel in Teilzeit, die Aufnahme neuer Kredite oder andere Maßnahmen möglichst so weit zu reduzieren, dass der Noch-Ehegatte keinen Anspruch mehr auf Trennungs- und ggf. auch Kindesunterhalt geltend machen kann. So einfach funktioniert das aber nicht.

Im Zweifel lässt sich das nämlich nachvollziehen. Der Unterhalt kann dann etwa auch auf Grundlage eines fiktiven Einkommens berechnet werden. Das bedeutet: Der Selbstbehalt kann bei selbstverschuldeten Einkommenseinbußen und sittenwidrigem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auch außen vor bleiben. Am Ende bleibt dem Unterhaltspflichtigen dann weniger, als es der Anspruch auf Selbstbehalt eigentlich vorsieht.

Die schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung kann nach § 170 Strafgesetzbuch zudem auch strafrechtlich verfolgt werden. Möglich ist hierbei eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

6. Fehler im Trennungsjahr: Verzicht auf anwaltliche Beratung

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, jedoch nur für Antragsteller. Das bedeutet für Antragsgegner: Wollen Sie selbst keine eigenen Anträge im Scheidungsverfahren einbringen und stimmen Sie der Scheidung zu, benötigen Sie im Verfahren keinen eigenen Anwalt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie auf den Rat eines Anwaltes gänzlich verzichten sollten.

Das Familienrecht ist sehr komplex. Für Laien ist kaum zu überblicken, welche Ansprüche, Rechte und Pflichten Sie im Falle einer Scheidung eigentlich haben. Es ist daher stets empfehlenswert, die Rechtsberatung eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Können Sie die Kosten hierfür aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht selbst tragen, können Sie ggf. Beratungshilfe beantragen.

Weitere Informationen rund um Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe finden Sie in den folgenden Ratgebern:

Achtung! Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, ist es nicht möglich, einen Anwalt gemeinsam zu beauftragen. Ein Scheidungsanwalt kann immer nur einen der beiden Ehegatten juristisch vertreten, da er anderenfalls in einen Interessenkonflikt geraten würde. Selbst wenn Sie als Antragsgegner keinen eigenen Anwalt für das Scheidungsverfahren benötigen, sollten Sie daher zumindest außergerichtlich eine Rechtsberatung in Betracht ziehen. Ihr eigener Anwalt kann Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten bei Trennung und Scheidung aufklären. Dadurch können Sie einer möglichen Benachteiligung gegenüber Ihrem Noch-Ehepartner vorbeugen.

7. Fehler im Trennungsjahr: Auf Hilfe verzichten

Eine Trennung kann das Leben gehörig durcheinanderwirbeln. Jeder verarbeitet solche einschneidenden Erfahrungen anders. Aber: Sie sollten sich der Trauer nicht ewig hingeben. Suchen Sie Ventile für Ihren Frust, versuchen Sie sich den Tag ab und an mit etwas Schönem zu versüßen – und bitten Sie um Hilfe, wenn Sie Hilfe brauchen! Wenden Sie sich an Familie, Freunde, Bekannte, Kollegen, einen Anwalt, Ärzte, Ämter und Behörden. Es gibt unzählige Anlaufstellen, die dabei helfen können, das eigene Leben wieder zu sortieren und einen Neuanfang zu schaffen. Sie müssen da nicht alleine durch!

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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