Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu differenzieren. Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.

Das Wichtigste in Kürze: Trennungsunterhalt

Ist Trennungsunterhalt Pflicht?

Ja, ein Ausschluss von Trennungsunterhalt bzw. ein Unterhaltsverzicht können nicht wirksam bestimmt werden. Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. Leistungsfähigkeit). Mehr dazu lesen Sie hier.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er endet mit Rechtskraft der Scheidung, bei Versöhnung der Eltern oder bei längerer Trennungszeit. Für den Unterhaltsberechtigten besteht im Trennungsjahr zudem keine Erwerbspflicht. Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dieser muss gesondert eingefordert werden.

Wann hat man keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn beide Ehegatten keine Kinder haben, über ähnlich hohe Einkünfte verfügen oder nur kurze Zeit zusammengelebt haben.

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Das sind die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind, § 1361 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Trennungsunterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Damit hat der Trennungsunterhalt folgende Voraussetzungen:

  • Bestand einer Ehe
  • Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 1567 BGB, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
  • Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

Wann kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht

Es besteht keine Möglichkeit, den Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn

  • beide Ehegatten keine Kinder haben und das von ihnen erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist oder
  • die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben, da hier das höhere Einkommen eines Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat

Trennungsjahr: Unterhaltsberechtigter muss nicht arbeiten gehen

Anders als beim nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt, bei dem der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Denn der Berechtigte muss nach § 1361 Abs. 2 BGB seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nur dann selbst verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Dabei gehört zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere die frühere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer.

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht während des Trennungsjahres.

Während des Trennungsjahres kann daher vom während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbsausübung verlangt werden. Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten.

Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres beginnt regelmäßig die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren und sich vom Unterhalt im Trennungsjahr zu lösen. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Bei erheblichen ehebedingten Nachteilen, bei Ehen von langer Dauer sowie höheres Lebensalter und Krankheit kommt auch über das Trennungsjahr hinaus Unterhalt in Betracht. Insbesondere haben Ehegatten, die nach der Trennung ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind versorgen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keine Erwerbspflicht.

Umgekehrt dürfte nach Ablauf des Trennungsjahres generell oder nur in geringerer Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, wenn nach Alter, Beruf und familiärer Situation (keine Kinder oder Kinder über 15 Jahre) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies kommt sogar vor dem Ende des Trennungsjahres in Betracht, wenn die Ehe kein Jahr gedauert, aus ihr keine Kinder hervorgegangen sind und der Unterhaltsbegehrende ein Lebensalter von unter 30 Jahren hat.

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Wie der Unterhalt im Trennungsjahr aussieht

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere nach dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

So wird der Trennungsunterhalt berechnet

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.475 Euro falls dieser nicht erwerbstätig ist. Bei Erwerbstätigkeit beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro (Anmerkungen B III zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024).

Wann der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet z.B. wenn die Eheleute wieder zueinander finden.

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

  • mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
  • mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
  • bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
  • im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

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Das ist sonst noch beim Trennungsunterhalt zu beachten

Trennungsgeld und Scheidung – diese Punkte sollten ebenfalls beachtet werden:

Geltendmachung

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden.

Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann. Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Unterhalt für die Vergangenheit

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Unterhaltsansprüche sollten daher generell möglichst zeitnah geltend gemacht werden.

Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden. Der Pflichtige sollte sich dennoch nicht dazu hinreißen lassen, bei der Überweisung des Unterhalts auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck die Formulierung aufnehmen: „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“. Auch in diesem Fall kann der zu viel gezahlte Trennungsunterhalt nicht automatisch zurückverlangt werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn

  • es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf die Unterhalt hatte (§ 812 BGB)
  • wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden (§ 818 BGB)
Viel schlimmer noch: Durch diese Formulierung gibt der Unterhaltsschuldner zu verstehen, dass er den Unterhaltsanspruch nicht anerkennt. Damit kann er grundsätzlich auch auf Leistung des Unterhalts verklagt werden, obwohl er ihn eigentlich schon die ganze Zeit leistet. Sehen Sie daher von etwaigen Formeln besser ab.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Trennungsunterhalt – Wenn die Ehegatten auseinander gehen
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Kommentare

  • Eva sagt:

    Hallo, ich habe mich von meinem Ehemann getrennt. Wir haben 3 gemeinsame Kinder im Alter von 11, 6 und 3 Jahren. Die Kinder bleiben bei meinem Ehemann. Er verdienst ca. 3.100,- EUR netto. Ich habe keinerlei Einkünfte. Habe ich nun Anspruch auf Trennungsunterhalt? Gruß Eva

  • Fotini sagt:

    Ich und mein ex Mann wohnen nich zusammen weil mein ex keine gute Rente bekommt wenn er eine Wohnung sucht muss er ins amt Antrag machen Die allerdings haben gesagt vielleicht muss ich auch dazu bezahlen..
    Warum wenn wir im Scheidung geschrieben haben keine verlangt was von den anderen muss ich bezahlen
    Das ist doch mein Ex Mann
    sind auch getrennt

  • Lilly sagt:

    Hallo zusammen!
    Meine Eltern sind verheiratet. Meine Mutter ist aber bereits vor über 20 Jahren zu ihrem neuen Partner gezogen aber weiterhin mit meinem Vater verheiratet. Bisher hat das funktioniert. Jetzt herrscht Funkstille. Mein Vater hat eine Rente von 1500€ und zahlt alles am gemeinsamen Haus allein. Meine Frage: Hat meine Mutter das Recht auf Unterhalt von meinem Vater? Sie selbst bezieht eine Rente von 400€. Ihr Partner bezieht eine Rente von 1700€.
    Freue mich über eine Antwort
    Viele Grüße
    Lilly

  • Thomas sagt:

    Ich bin Rentner, meine getrennt lebende Frau arbeitet noch. Ihre Einkünfte von netto 2.900 € reichen de facto zum Leben. Dennoch fordert sie Trennungsunterhalt von mir, da meine Versorgungsbezüge höher sind als ihre Einkünfte. Von meinen Einkünften wurde ein grosser Teil während der 6jährigen immer gespart u prägte somit nicht den ehelichen Bedarf. Wird der Trennungsunterhalt mit Recht gefordert?

  • Nico sagt:

    Hallo Meine Ex Frau hat letztes Jahr 2020 Den Unterhalt vom Jobcenter Bekommen , Jetzt Zahle ich dem Jobcenter das Zurück jetzt will aber ihre Anwältin Von Oktober Bis Dezember auch noch unterhalt von mir obwohl das jobcenter schon gezahlt hat ist diese Möglich weil Das Jobcenter ja da schon bezahlt hat und ich das Dem Jobcenter zurück zahle Mfg

  • Heiko sagt:

    Hallo, heute habe ich eine Frage ans Team. Meine Nochfrau und ich leben seit Juni 2020 getrennt. Da ich arbeitslos bin und sie sehr gut verdient, habe ich sie im Juni über einen RA zum Offenlegen ihrer Einkünfte und zur Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert. Mittlerweile sind wir deswegen vor Gericht. Nunmehr hat das Gericht einen Termin anberaumt. In der Ladung, die nur an meinen RA gegangen ist (ich bin nicht geladen) steht nun folgender Satz:
    „Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag Ziff. 1 durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.07.20 bereits erfüllt sein dürfte“.
    Der RA meiner Nochfrau hatte nur mitgeteilt, was sie verdient, hat aber keine Nachweise beigefügt.
    Ist dieses Vorgehen durch das Gericht korrekt?

  • Sven sagt:

    Hallo liebes Team!

    Folgender Sachverhalt.

    Meine von mir getrennt lebende Frau ist Selbstständig.
    Unsere 13-jährige Tochter lebt bei mir im Haushalt.
    Vorab: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis, wir helfen uns gegenseitig, wo es möglich ist.
    Trennungsunterhalt ist kein Thema.

    Nun hat die Corona Pandemie bei meiner Frau zugeschlagen. Sie darf nicht arbeiten, durch das ausgesprochene Tätigkeitsverbot für ihre Branche. Sie erhält alle Hilfen, die aber nur die Kosten des Betriebs decken.
    Aus diesem Grund haben wir sie vorübergehend (für ca. 3-5 Monate) in der Grundsicherung geparkt, damit ihre privaten Lebenshaltungskosten gedeckt werden.
    Für Selbstständige gilt hier der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung, der die komplette Miete übernimmt und wo bis zu 60.000€ zb. für Altersvorsorge bis auf weiteres nicht aufgelöst werden müssen.

    Nun meine Frage:

    Das Jobcenter versucht jetzt meine Einkünfte abzufragen, um von mir Trennungsunterhalt einzufordern.
    Soweit ja alles in Ordnung, weil das der normale Weg bei „herkömmlichen“ Harz4-Bezug ist.

    Doch in unserer Situation verbietet die Regierung meiner Noch-Frau, aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, die Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie musste den Laden nicht schließen, weil keine Umsätze generiert, oder sie keine Lust mehr hatte. Sie darf nicht arbeiten.

    So…
    Kann das Jobcenter nun von einem Ex-Partner Trennungsunterhalt verlangen?

    Es verstößt doch unter anderem gegen den Gleichstellungsgrundsatz.
    Wenn ein vereinfachter Zugang zur Grundsicherung ausgesprochen wird, dann muss es doch auch eine „Besserstellung“ des evtl. Unterhaltspflichtigen geben?

    Es kann ja nicht sein, dass die Politik die Unternehmen schließt, die Unternehmer in finanzielle Not kommen und dann die ehem. Partner für die willkürlichen Schließungen zur Kasse gebeten werden können. Weder meine Noch-Frau oder ich können etwas für die aktuelle Situation. Deswegen sehen wir auch nicht ein, dass hier Trennungsunterhalt – an das Jobcenter – bezahlt werden muss.

    Ich kann leider keine Antwort auf meine Frage finden, da es sich hierbei scheinbar um einen besonderen Fall handelt. Noch dazu, dass unsere minderjährige Tochter in meinem Haushalt lebt.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Beste Grüße
    Sven

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sven,

      in der Tat ist es auch uns an dieser Stelle nicht möglich, hierzu eine Einschätzung abzugeben. Die dynamische Lage, die durch die Pandemie entstanden ist, hat in vielen Bereichen Lücken und offene Fragen entstehen lassen, die sich oftmals erst im Nachhinein und bei genauerem Hinsehen als Problem entpuppen. Vielleicht kann ein Anwalt den Sachverhalt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände genauer betrachten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jörg sagt:

    Hallo, ich bin seit 21Jahren verheiratet und unsere Ehe hat sich auseinandergelebt. Wir besitzen zusammen ein Einfamilienhaus aus dem keiner ausziehen will. Ich habe als Alleinverdiener sämtliche Kosten bestritten. Nun will meine Nochfrau Unterhalt von mir bekommen! Was muss Sie denn dann von Ihrem Unterhalt alles selber bestreiten? Muss Sie sich genauso an dem Hauskredit, an den Stromkosten, Hausversicherrungen usw. zu 50 % beteiligen? Sie bekommt noch das Kindergeld von ca. 200€ von unserem Sohn weil der noch in der Lehre ist. Aber es kann doch nicht sein dass ich ihr Unterhalt zahlen muss und noch alle Kosten auf mich zurück Fallen? MfG Jörg

  • Anne sagt:

    Hallo liebes Team,
    ich würde gerne wissen, Wie der Trennungsunterhalt berechnet wird. Ich bin seit 15 Jahren verheiratet. Habe mit der Geburt des ersten Kindes aufgehört zu arbeiten. Habe noch zwei weitere Kinder bekommen. Das Jüngste ist jetzt 8 Jahre alt und ich will versuchen , nach ca. 3 Monaten Hospitationen wieder teilzeitmäßig in meinen Beruf einzusteigen (Allgemeinmedizin). Mein MAnn ist als Staatsanwalt verbeamtet. Ich möchte ausziehen und will nun wissen, was mir an Trennungsunterhalt zusteht. Werden vom Netto-GEhalt des Hauptverdieners die (Schulendentilgung) also Abzahlung von einem Kredit für einen Wohnungkauf (Wohnung gehört uns zusammen) und Wohngeldzahlungen, Krankenkassenbeiträge, KFZ-VErsicherung,… abgezogen, bevor man dann von dem Restbetrag 3/7 rechnet und dann wenigstens der Selbstbehalt von 1200 € für den Hauptverdiener übrigbleiben soll? Ist das richtig?
    Vielen Dank für die Auskunft. Was wird also vom Nettogeahlt abgezogen? Danke.
    MfG Anne

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anne,

      welche Positionen bei der Bereinigung des Einkommens abgezogen werden können, richtet sich nach dem Einzelfall. Einen allgemeinen Überblick zum bereinigten Einkommen finden Sie unter https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/. Bei der Prüfung Ihres Einzelfalles kann ein Anwalt Sie unterstützen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ulla sagt:

    Hallo, mein Mann will die Scheidung. Wir leben in seinem Eigenheim. Ich möchte jetzt Trennungsunterhalt. Er will nicht zahlen, weil ich ja umsonst wohne und kein Strom, und Telefon bezahle. Hat er da Recht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ulla,

      ein Wohnwertvorteil kann auf mögliche Unterhaltsansprüche angerechnet werden. Ob ein darüber hinausgehender Anspruch auf Trennungsunterhalt Ihrerseits besteht, kann ein Anwalt bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manuel sagt:

    HALLO nicht meine Frau will trenug unterhält sondern das Arbeitsamt will es haben muss nicht sie selber das bei mir einfordern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuel,

      erhält ein Ehegatte aufgrund ausbleibender Unterhaltszahlungen Sozialleistungen, so geht der Anspruch des Ehegatten auf das jeweilige Amt über. Dieses kann in der Regel dann stellvertretend den Unterhalt einfordern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nils sagt:

    Hallo zusammen,
    wie hoch ist eigentlich der Ehegattenunterhalt nach dem Trennungsjahr und vor der Scheidung? Da kann ja auch noch Zeit ins Land gehen. Meine Ex Frau arbeitet als Erzieherin 30h/w. Bin ich weiterhin verpflichtet ihr Unterhalt zu zahlen gemessen auf die 30 Stunden oder wird ein Vollzeiteinkommen angenommen? Oder muss ich nicht mehr zahlen? Unsere 3 Kinder sind erwachsen 18 20 21
    Danke für eure Hilfe.
    Nils

  • Hans sagt:

    Wie verhält es sich wenn die Frau bei 30Std. In der Woche das doppelte Verdient wie der Mann bei 40Std. , sie die Kinder hat und er aus dem gemeinsamen Haus auszieht? Sie verdient ca. 7000€ netto, er 3500€ Netto.

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