Das Gegenstück zur Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die durch dessen Einkommen bestimmt wird. Dabei müssen dem Unterhaltspflichtigen aber trotz der von ihm gezahlten Alimente so viel finanzielle Mittel verbleiben, dass seine eigene Existenz zu einem Minimum gesichert ist. Dieses Existenzminimum wird durch den sogenannten Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei der Unterhaltszahlung sichergestellt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige selber bedürftig wird und womöglich staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsste. Dabei ist zwischen verschiedenen Selbstbehalten in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden.
Das Wichtigste in Kürze: Selbstbehalt
Der Begriff Selbstbehalt meint das Geld, welches dem Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen sollte.
Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2023 bei 1.370 Euro monatlich bzw. bei 1.120 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.
Im Selbstbehalt sind bereits 520 Euro enthalten, die die Wohnkosten abdecken sollen. Hierzu gehören neben den Mietkosten auch Neben- und Heizkosten.
Wie hoch ist der Selbstbehalt – so sehen die aktuellen Werte aus
Wie hoch die einzelnen Selbstbehalte sind, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, die neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der durch das Einkommen bestimmten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der dritte wesentliche Faktor ist.

Nach § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine festgelegte Rangfolge, wobei die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten Kinder (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) den obersten Rang bekleiden. Erst danach folgen die weiteren Unterhaltsberechtigten wie etwa die Elternteile mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf dem zweiten Rang oder die nicht privilegierten volljährigen Kinder wie etwa Studenten auf dem vierten Rang.
Diese Rangfolge führt zum einen dazu, dass bei einem sogenannten Mangelfall – also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht – die Ansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen zuerst zu befriedigen sind. Die nachrangig Berechtigten müssen sich dann mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt bzw. gehen leer aus. Zum anderen ergeben sich aus der Rangfolge unterschiedlich hohe Selbstbehalte für den Unterhaltsberechtigten. So ist etwa der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern niedriger als gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner sowie der Selbstbehalt gegenüber diesem Ehepartner niedriger als gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern.
Festgesetzt werden die unterschiedlichen Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die ca. alle zwei Jahre aktualisiert wird.
Wie die verschiedenen Selbstbehalte bezeichnet werden
In erster Linie wird zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt gilt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren und beträgt seit dem 01.01.2023
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 Euro monatlich (vorher: 1.160 Euro)
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.120 Euro monatlich (vorher: 960 Euro)
In den jeweiligen Selbstbehalten sind 520 Euro pro Monat für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung – also die sogenannte Warmmiete – enthalten.

Demgegenüber beläuft sich der angemessene Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber den anderen volljährigen Kindern (nicht privilegierten Kindern) zur Anwendung kommt, auf mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei darin eine Warmmiete von 650 Euro pro Monat enthalten ist.
Schließlich gibt es noch den eheangemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der sich zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf befindet und überwiegend beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, wobei der Eigenbedarf mit 1.510 Euro bzw. 1.385 Euro bei Erwerbslosigkeit angesetzt wird und darin eine Warmmiete von 580 Euro pro Monat berücksichtigt ist.
Um einen Sonderfall handelt es sich bei den volljährigen Kindern, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren haben und wieder bedürftig werden. Beziehen diese Kinder Arbeitslosengeld II, kann es passieren, dass die Sozialbehörde die auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend macht. In diesem Fall ist jedoch der angemessene Eigenbedarf der Eltern auf denjenigen Betrag zu erhöhen, dem ein Kind zusteht, wenn es für seine Eltern Unterhalt zahlen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10).
Aufgrund dieser Entscheidung erhöhte sich im Jahr 2015 der angemessene Selbstbehalt bei Kindesunterhalt in diesen Fällen von 1.300 Euro monatlich für andere volljährige Kinder auf 1.800 Euro monatlich. Seit 2020 liegt dieser nunmehr bei 2.000 Euro bzw. 3.600 Euro bei einem verheirateten Kind.
Wie viel Selbstbehalt steht Unterhaltspflichtigen zu?
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der derzeit geltenden Selbstbehalte gegenüber den einzelnen unterhaltsberechtigten Gruppen:
Unterhaltsberechtigter | Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in € | |
---|---|---|
seit 01/2020 | ab 01/2023 | |
minderjährige und privilegierte volljährige Kinder | 1.160 (Erwerbstätige) 960 (Erwerbslose) | 1.370 (Erwerbstätige) 1.120 (Erwerbslose) |
nicht privilegierte volljährige Kinder | 1.400 | 1.650 |
Ehepartner und Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes | 1.280 (Erwerbstätige) 1.180 (Erwerbslose) | 1.510 (Erwerbstätige) 1.385 (Erwerbslose) |
Eltern | 2.000 | 2.000 |
Wann eine Erhöhung des Selbstbehaltes denkbar ist
Eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht ist nur in zwei Fällen möglich:
1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten
Gerade bei den immer weiter steigenden Mieten kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der im Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Betrag für die Warmmiete nicht ausreicht. Hier kann der Selbstbehalt in Höhe des Betrages angehoben werden, um den die Wohnung teurer ist als der im Selbstbehalt berücksichtigte Betrag für die Warmmiete.
Praxis-Beispiel: Keine günstigere Wohnung in Sicht
Ein Vater kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem bei der Mutter lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind vollumfänglich nach, so dass ihm gerade noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Seine monatliche Warmmiete für seine bescheidene Wohnung beträgt 570 Euro. Da auf dem Wohnungsmarkt keine günstigeren Objekte vorhanden sind und er aufgrund seines Arbeitsplatzes auch nicht weiter wegziehen kann, hat er keine Möglichkeit, die Kosten für die Warmmiete zu verringern.
Folge: In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Familiengericht den notwenigen Selbstbehalt von 1.370 Euro monatlich um 50 Euro pro Monat erhöhen wird. Diese 50 Euro sind die Differenz der tatsächlichen Warmmiete in Höhe von 570 Euro monatlich gegenüber der im notwendigen Selbstbehalt zugrundegelegten Warmmiete in Höhe von 520 Euro monatlich.
2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen
Zwar ist der derjenige, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind nicht lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil lediglich Naturalunterhalt erbringen muss. Das ist aber anders, wenn die Einkünfte des betreuenden Elternteils mehr als 50 % des Barunterhaltspflichtigen beträgt und letzterer nur geringe Einkünfte hat.
In einem solchen Fall kann auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen sein mit der Folge, dass der notwendige Selbstbehalt auf den angemessen Selbstbehalt anzuheben ist, da andernfalls zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bestünde (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 70/09).
Praxis-Beispiel: Die Mutter verdient über 50% mehr als der Vater
Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches von 2.200 Euro.
Folge: Nach Abzug des Zahlbetrages für den Kindesunterhalt verbleibt dem Vater mit monatlich 1.080 Euro (1.459 Euro – 379 Euro) weniger der monatliche notwendige Selbstbehalt von 1.370 Euro. Im Vergleich dazu hat die Mutter mit 2.200 Euro monatlich erheblich mehr zur Verfügung. Da insoweit ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, ist dem Vater der angemessene Selbstbehalt von 1.300 Euro monatlich zu belassen und die Mutter mit 220 Euro pro Monat am Kindesunterhalt zu beteiligen, zumal sie trotz dieser Zahlung immer noch über weitaus mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt verfügen kann.
Herabsetzung des Selbstbehalts – nur im absoluten Ausnahmefall
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist quasi nur in einem Ausnahmefall möglich. In diesem Fall müsste der Pflichtige seinen Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen unterschreiten, neu verheiratet sein und der neue Partner ein so hohes Einkommen haben, dass dieser aufgrund der Heirat Unterhalt an den Pflichtigen zahlen muss.
Praxis-Beispiel: Herabsetzung des Selbstbehalts
Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Der Vater verdient jedoch nur ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.640 Euro, so dass er aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 270 Euro zahlen kann. Es fehlen also monatlich 100 Euro an Kindesunterhalt wegen Selbstbehalt (379 Euro geschuldeter Unterhalt abzüglich 270 Euro gezahlter Unterhalt). Die neue Ehefrau des Vaters verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.
Folge: Die Ehefrau schuldet dem Vater 3/7 der Differenz beider Einkommen an Ehegattenunterhalt. Diese Differenz beträgt 350 Euro monatlich, wovon dem Vater 150 Euro pro Monat zustehen. Aus diesen 150 Euro kann er aber den monatlich fehlenden Kindesunterhalt von 100 Euro bezahlen, so dass quasi eine Herabsetzung seines Selbstbehalts stattfindet.
Der Selbstbehalt kann schnell zum Mangelfall führen
Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, kommt es in der Praxis häufig dazu, dass bei Zahlung aller Alimente der Selbstbehalt unterschritten würde. In diesem Fall sind die Unterhaltsansprüche in der Rangfolge des § 1609 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzudecken, wonach die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen auf dem obersten Rang stehen (einfacher Mangelfall). Die Berechtigten auf den folgenden Rängen gehen dann meist leer aus. Reicht das Einkommen aufgrund des Selbstbehalts jedoch auch nicht aus, alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten des obersten Ranges zu befriedigen, muss das zur Verfügung stehende Geld auf diese Berechtigten verteilt werden (absoluter Mangelfall).
Selbstbehalt: Böse Überraschungen für den Pflichtigen im Alltag und in der Zwangsvollstreckung

So beruhigend es sich für Unterhaltspflichtige mit geringen Einkünften anhören mag, dass ihnen der Selbstbehalt als Existenzminimum verbleibt – im Alltag kann dies zu bösen Überraschungen führen. Denn speziell bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate gebildet. Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher letztlich auf 12 Monate umgelegt. Das hat aber die praktische Konsequenz, dass dem Unterhaltspflichtigen in den meisten Monaten des Jahres tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht als der Selbstbehalt vorsieht. Darüber sollte sich der Pflichtige im Klaren sein und ggf. in den Monaten Rücklagen bilden, in denen er etwa aufgrund von Einmalzahlungen einen höheren Geldbetrag erhält als die sich aus dem Selbstbehalt ergebende Summe.
Aber auch bei der Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Unterhalt drohen unliebsame Fallstricke. Denn normalerweise sind die Hälfte der Überstundenvergütungen sowie das hälftige Weihnachtsgeld (höchstens jedoch 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar, § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Pfändung von Unterhalt ist dies jedoch anders. Denn hier sind diese Beträge (teilweise nochmals) zur Hälfte pfändbar, § 850d Abs. 1 ZPO.
Hinzu kommt, dass die regelmäßig für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beim Unterhalt keine Anwendung finden, § 850d Abs. 1 ZPO. Das Arbeitseinkommen kann daher bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden.
Gerade der Unterhaltspflichtige, dem nur der Selbstbehalt verbleibt, ist daher gut beraten, wenn er durch pünktliche Zahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht gezahltem Unterhalt vermeidet.
Hallo
Wir sind seit 15 Jahren verheiratet und haben 4 Kinder. Jetzt stehen wir vor eine Trennung. Die Frau arbeitet nicht .Mein netto liegt bei 1900 ohne Kindergeld.
Meine frage lautet was erwartet mich an kosten und zählt Kindergeld auch zu unterhalt? Vielen Dank im voraus
LG Arton
Hallo Arton,
bitte wenden Sie sich für eine genaue Prüfung und Ermittlung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder an einen Anwalt oder das Jugendamt. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Kindergeld zählt zum Einkommen und wird von dem Unterhaltsanspruch in der Regel hälftig in Abzug gebracht.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo ,
Ich bin durcheinander was die Berechnung betrifft und möchte nun wissen wieviel ich behalten kann:
Habe neue Arbeit aufgenommen ,im August 987€ und September 1848€ verdient (viele Stunden , Sonntag und Feiertag gearbeitet) mein durchschnittlicher Lohn wird Oktober bei ca 1400€ netto liegen.
Meine Kosten : 550€Kaltmiete, 80€ Strom, 50€ Gas ( Heizung) 60€ Ratenzahlung für Schulden. Fahre jeden Tag 40 km zur Arbeit hin und zurück. Wie wird nun berechnet ? Unterhalt für meine beiden Töchter 8 und 15 Jahre alt. Weiss nicht mehr weiter da die Frau vom Amt mir keine genauen Angaben gemacht hat und nur die Miete und Gaskosten verlangt hat. Hab aber in Erfahrung gebracht das die Fahrtkosten mit 0,30€ pro km berechnet werden und auch die Ratenzahlung für meine Schulden. Auch meine Mietkosten sollen als tätsächliche Miete berechnet werden. Wie gesagt die Dame vom Amt sagte nichts davon, logisch will mir das geld aus der Tasche ziehen.
Guten Tag,
es ist sehr kompliziert bei mir. Ich arbeite selber beim Anwalt aber sollte mich ans Jugendamt wenden…
Ich bin Mutter von drei Kindern die von drei verschiedenen Vätern stammen. Zwei Kinder (11 und 2) leben bei mir. Und eins bei seinem Vater (6 Jahre alt). Ich erhalte also Kindergeld für 2 Kinder und Unterhaltsvorschuss für ein Kind in Höhe von 202€, für das andere Kind bekomme ich keinen Unterhalt, der Vater übernimmt aber die KiTa Kosten. Nun fordert das Jugendamt von mir einen Unterhalt in Höhe von 202€ für das Kind das nicht bei mir wohnt. Ich frage mich ob der Selbstbehalt in meinem Fall aufgrund der anderen zwei Kinder erhöht wird? Ich zahle auch 600€ Miete was die 380€ Mietanteil in dem Selbstbehalt übersteigt. Ich selber verdiene nur 1400 netto monatlich und bekomme noch 150€ Spritkosten vom Arbeitgeber da ich täglich 35km einfachen Fahrtweg zur Arbeit habe. Sind die 202 € geforderter Unterhalt gerechtfertigt? Kann in meinem Fall der Selbstbehalt erhöht werden?
Hallo guten Abend,habe 3 Kinder 2 Jungs(5 und 1) und 1 Mädchen nicht mal ein Monat(07.12.2019 G.)
Meine Frau hat die Scheidungs beantrag mit Vollmacht an ihren Anwalt,der 01.11.2018 nun sind wir Verhairatet aber getrent Leben sie wuste aber erst im Mai das sie Schwammger von mir ist.
Meine Frage ist verlängert sich damit die Scheidung?
Verdiene 1900€ davon gebe ich schon für Sie und meine 2 Jumgs 900 was eingentlicht mein selbsbehalt Überschritten hat.
So nun ist das Mädschen da was noch kein Unterhalt bezieht.
Wie wird das ausgerechnet habe ja nix mehr,mir bleiben 1.000 noch davon Zahle ich schon Mitte,Strom und für die 2 Jungs habe ich noch Bausparverträge gemacht Montl. Je 58.70€ und noch ein Privatkredit von meiner Bank.
Hilfeeeee……..
Ich habe netto 1790€
Meine Tochter ist 6
Miete 471€
Wieviel Unterhalt muß ich zshlen
Hallo Jasmin,
Infos zur Berechnung von Kindesunterhalt finden Sie u. a. auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
Für eine fallspezifische Berechnung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo! Ich habe eine Frage. Ich bin nicht verheiratet und habe mit meiner Partnerin einen 5 Monate alten Sohn. Wir wohnen nicht zusammen und ich beziehe gesundheitlich bedingt Hartz 4. Meine Wohnung kostet warm 485€ und ist rund 74€ teurer, als das Jobcenter übernimmt. Ich zahle die überschüssige Miete von meinem Lebensunterhalt. Meine Frage wäre folgende: Solange ich arbeitsunfähig bin, oder auch wenn ich wieder arbeite, kann ich gezwungen werden mir eine günstigere Wohnung zu nehmen?
LG, Marcel
Hallo,
Ich finde nirgendwo Informationen darüber, wie hoch der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen studierenden, also nicht privilegierten Kind ist, wenn in dem eigenen Haushalt noch ein minderjähriges Kind lebt. Die konkrete Situation ist so: mein Sohn lebt noch bei meinem geschiedenen Mann, studiert aber voraussichtlich ab Oktober in einer anderen Stadt, zieht also dort aus. Wenn ich es richtig verstehe, sind mein Exmann und ich verpflichtet ihm 860 Eur abzüglich Kindergeld zu zahlen. Bei meinem Exmann lebt jedoch noch unsere gemeinsame 11 Jahre alte Tochter. Ist sein Selbstbehalt dann trotzdem nur 1400 Euro gegenüber unserem Sohn? Wenn nicht, wie erhöht sich sein Selbstbehalt? Danke für die Antwort.
Guten tag ich gehe arbeiten und verdiene 1480euro netto und zahle davon 690euro miete 100euro srom falle ich jetz damit unter den selbst erhalt oder bin ich damit trotzdem unterhaltspflichtig?
Guten Tag.
Ich gehe arbeiten und verdiene 1136 Euro netto wenn meine Miete noch abgezogen wird von 463 Euro dann bin ich bei 673 Euro. Dann noch der Rest wie Strom. Wie soll ich da noch Unterhalt zahlen können. Ich liege ja so schon unter dem Selbstbehalt.
Hallo Mike,
ein Anspruch auf Unterhalt besteht in der Regel nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn er als bereinigtes Nettoeinkommen mehr als den Selbstbehalt zur Verfügung hat. In seltenen Ausnahmefällen kann jedoch auch ein fiktives Einkommen herangezogen werden (z. B. bei selbstverschuldetem geringeren Verdienst). In diesem Fall ist die Unterschreitung des Selbstbehaltes zulässig.
Ihr Scheidung.org-Team
Guten Tag,eine Frage, muss man als Rentner bei einer kargen Rente von 1075€ Unterhalt für einen siebzehn jährigen Sohn zahlen?Die Person ist allein stehend.
Hallo Elke,
der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen gegenüber dem eigenen minderjährigen oder privilegierten Kind liegt derzeit bei 960 Euro.
Ihr Scheidung.org-Team
Hallo, hab einen Problem ich muss Unterhalt zahlen, da Gericht festgesetzt hat das ich Monatlich 500 EUR zahlen muss, und ich nicht konnte hab jetzt Unterhalt Schulden, nicht gleich denken ich hab nichts bezahlt, ich hab jeden monat 340 Euro bezahlt mehr konnte ich nicht, da ich verheiratet bin und 2 Kinder habe, meine Frau ist schwer krank, und ich verdiene monatlich 1900 Euro seit über 1jahr wird auf mein Konto gepfändet knap 800 EUR, mir und meine Familie bleiben 1170 EUR zum Leben, wir haben wohnung verloren und wir wohnen zum bekannten! Wer hat eine IDE was muss ich machen und machen kann weil dies ist kein Leben!
Mfg
Hallo, ich zahle (Stand 2023) nun für 3 Kinder aus meiner Ehe 1303€ Unterhalt. Für ein nichteheliches Kind zudem noch 313€. Ich verdiene 3600€. Miete 520€ plus Nebenkosten. Mein Weg zur Dienststelle beträgt 73Km (einfache Strecke). Meine Ex-Ehefrau erhält ca. 3000€ Gehalt, dazu kommt der von mir geleistete Unterhalt, die 750€ Kindergeld und knapp 600€ behördlicher Familienzuschlag. Meine Ex-Frau führt ein ziemlich gutes Leben, während ich hier klarkommen muss. Kann man da etwas machen?