Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen

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Das Gegenstück zur Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die durch dessen Einkommen bestimmt wird. Dabei müssen dem Unterhaltspflichtigen aber trotz der von ihm gezahlten Alimente so viel finanzielle Mittel verbleiben, dass seine eigene Existenz zu einem Minimum gesichert ist. Dieses Existenzminimum wird durch den sogenannten Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei der Unterhaltszahlung sichergestellt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Unterhaltspflichtige selber bedürftig wird und womöglich staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsste. Dabei ist zwischen verschiedenen Selbstbehalten in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze: Selbstbehalt

Was ist mit Selbstbehalt gemeint?

Der Begriff Selbstbehalt meint das Geld, welches dem Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen sollte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2023 bei 1.370 Euro monatlich bzw. bei 1.120 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.

Welche Kosten sind im Selbstbehalt enthalten?

Im Selbstbehalt sind bereits 520 Euro enthalten, die die Wohnkosten abdecken sollen. Hierzu gehören neben den Mietkosten auch Neben- und Heizkosten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt – so sehen die aktuellen Werte aus

Wie hoch die einzelnen Selbstbehalte sind, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, die neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der durch das Einkommen bestimmten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der dritte wesentliche Faktor ist.

Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Der Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.

Nach § 1609 Bürgerliches Gesetzbuch gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine festgelegte Rangfolge, wobei die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten Kinder (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) den obersten Rang bekleiden. Erst danach folgen die weiteren Unterhaltsberechtigten wie etwa die Elternteile mit Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf dem zweiten Rang oder die nicht privilegierten volljährigen Kinder wie etwa Studenten auf dem vierten Rang.

Diese Rangfolge führt zum einen dazu, dass bei einem sogenannten Mangelfall – also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht – die Ansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen zuerst zu befriedigen sind. Die nachrangig Berechtigten müssen sich dann mit dem zufrieden geben, was übrig bleibt bzw. gehen leer aus. Zum anderen ergeben sich aus der Rangfolge unterschiedlich hohe Selbstbehalte für den Unterhaltsberechtigten. So ist etwa der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern niedriger als gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner sowie der Selbstbehalt gegenüber diesem Ehepartner niedriger als gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern.

Festgesetzt werden die unterschiedlichen Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die ca. alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Wie die verschiedenen Selbstbehalte bezeichnet werden

In erster Linie wird zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Der notwendige Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt gilt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren und beträgt seit dem 01.01.2023

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 Euro monatlich (vorher: 1.160 Euro)
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.120 Euro monatlich (vorher: 960 Euro)

In den jeweiligen Selbstbehalten sind 520 Euro pro Monat für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung – also die sogenannte Warmmiete – enthalten.

Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.
Der Selbstbehalt für Volljährige beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle 1.300 Euro.

Demgegenüber beläuft sich der angemessene Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber den anderen volljährigen Kindern (nicht privilegierten Kindern) zur Anwendung kommt, auf mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei darin eine Warmmiete von 650 Euro pro Monat enthalten ist.

Schließlich gibt es noch den eheangemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der sich zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf befindet und überwiegend beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt, wobei der Eigenbedarf mit 1.510 Euro bzw. 1.385 Euro bei Erwerbslosigkeit angesetzt wird und darin eine Warmmiete von 580 Euro pro Monat berücksichtigt ist.

Um einen Sonderfall handelt es sich bei den volljährigen Kindern, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit verloren haben und wieder bedürftig werden. Beziehen diese Kinder Arbeitslosengeld II, kann es passieren, dass die Sozialbehörde die auf die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen die Eltern geltend macht. In diesem Fall ist jedoch der angemessene Eigenbedarf der Eltern auf denjenigen Betrag zu erhöhen, dem ein Kind zusteht, wenn es für seine Eltern Unterhalt zahlen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2012, Az.: XII ZR 15/10).

Aufgrund dieser Entscheidung erhöhte sich im Jahr 2015 der angemessene Selbstbehalt bei Kindesunterhalt in diesen Fällen von 1.300 Euro monatlich für andere volljährige Kinder auf 1.800 Euro monatlich. Seit 2020 liegt dieser nunmehr bei 2.000 Euro bzw. 3.600 Euro bei einem verheirateten Kind.

Wie viel Selbstbehalt steht Unterhaltspflichtigen zu?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der derzeit geltenden Selbstbehalte gegenüber den einzelnen unterhaltsberechtigten Gruppen:

Unter­halts­berech­tigterSelbst­behalt des Unter­halts­pflich­tigen in €
seit 01/2020ab 01/2023
minder­jährige und privi­legierte voll­jährige Kinder1.160 (Er­werbs­tätige)

960 (Er­werbs­lose)
1.370 (Er­werbs­tätige)

1.120 (Er­werbs­lose)
nicht privi­legierte voll­jährige Kinder1.4001.650
Ehe­partner und Mutter / Vater eines nicht­ehelichen Kindes1.280 (Er­werbs­tätige)

1.180 (Er­werbs­lose)
1.510 (Er­werbs­tätige)

1.385 (Er­werbs­lose)
Eltern2.0002.000

Wann eine Erhöhung des Selbstbehaltes denkbar ist

Eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht ist nur in zwei Fällen möglich:

1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten

Gerade bei den immer weiter steigenden Mieten kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der im Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Betrag für die Warmmiete nicht ausreicht. Hier kann der Selbstbehalt in Höhe des Betrages angehoben werden, um den die Wohnung teurer ist als der im Selbstbehalt berücksichtigte Betrag für die Warmmiete.

Praxis-Beispiel: Keine günstigere Wohnung in Sicht

Ein Vater kommt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem bei der Mutter lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind vollumfänglich nach, so dass ihm gerade noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Seine monatliche Warmmiete für seine bescheidene Wohnung beträgt 570 Euro. Da auf dem Wohnungsmarkt keine günstigeren Objekte vorhanden sind und er aufgrund seines Arbeitsplatzes auch nicht weiter wegziehen kann, hat er keine Möglichkeit, die Kosten für die Warmmiete zu verringern.

Folge: In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Familiengericht den notwenigen Selbstbehalt von 1.370 Euro monatlich um 50 Euro pro Monat erhöhen wird. Diese 50 Euro sind die Differenz der tatsächlichen Warmmiete in Höhe von 570 Euro monatlich gegenüber der im notwendigen Selbstbehalt zugrundegelegten Warmmiete in Höhe von 520 Euro monatlich.

2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen

Zwar ist der derjenige, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind nicht lebt, zu Barunterhalt verpflichtet, während der betreuende Elternteil lediglich Naturalunterhalt erbringen muss. Das ist aber anders, wenn die Einkünfte des betreuenden Elternteils mehr als 50 % des Barunterhaltspflichtigen beträgt und letzterer nur geringe Einkünfte hat.

In einem solchen Fall kann auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen sein mit der Folge, dass der notwendige Selbstbehalt auf den angemessen Selbstbehalt anzuheben ist, da andernfalls zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht bestünde (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 70/09).

Praxis-Beispiel: Die Mutter verdient über 50% mehr als der Vater

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches von 2.200 Euro.

Folge: Nach Abzug des Zahlbetrages für den Kindesunterhalt verbleibt dem Vater mit monatlich 1.080 Euro (1.459 Euro – 379 Euro) weniger der monatliche notwendige Selbstbehalt von 1.370 Euro. Im Vergleich dazu hat die Mutter mit 2.200 Euro monatlich erheblich mehr zur Verfügung. Da insoweit ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, ist dem Vater der angemessene Selbstbehalt von 1.300 Euro monatlich zu belassen und die Mutter mit 220 Euro pro Monat am Kindesunterhalt zu beteiligen, zumal sie trotz dieser Zahlung immer noch über weitaus mehr als den eigenen angemessenen Selbstbehalt verfügen kann.

Herabsetzung des Selbstbehalts – nur im absoluten Ausnahmefall

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist quasi nur in einem Ausnahmefall möglich. In diesem Fall müsste der Pflichtige seinen Selbstbehalt durch Unterhaltszahlungen unterschreiten, neu verheiratet sein und der neue Partner ein so hohes Einkommen haben, dass dieser aufgrund der Heirat Unterhalt an den Pflichtigen zahlen muss.

Praxis-Beispiel: Herabsetzung des Selbstbehalts

Der Zahlbetrag (Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) für das bei der Mutter lebende gemeinsame 12-jährige Kind beträgt 379 Euro monatlich. Der Vater verdient jedoch nur ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.640 Euro, so dass er aufgrund seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 270 Euro zahlen kann. Es fehlen also monatlich 100 Euro an Kindesunterhalt wegen Selbstbehalt (379 Euro geschuldeter Unterhalt abzüglich 270 Euro gezahlter Unterhalt). Die neue Ehefrau des Vaters verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.

Folge: Die Ehefrau schuldet dem Vater 3/7 der Differenz beider Einkommen an Ehegattenunterhalt. Diese Differenz beträgt 350 Euro monatlich, wovon dem Vater 150 Euro pro Monat zustehen. Aus diesen 150 Euro kann er aber den monatlich fehlenden Kindesunterhalt von 100 Euro bezahlen, so dass quasi eine Herabsetzung seines Selbstbehalts stattfindet.

Der Selbstbehalt kann schnell zum Mangelfall führen

Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, kommt es in der Praxis häufig dazu, dass bei Zahlung aller Alimente der Selbstbehalt unterschritten würde. In diesem Fall sind die Unterhaltsansprüche in der Rangfolge des § 1609 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzudecken, wonach die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen auf dem obersten Rang stehen (einfacher Mangelfall). Die Berechtigten auf den folgenden Rängen gehen dann meist leer aus. Reicht das Einkommen aufgrund des Selbstbehalts jedoch auch nicht aus, alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten des obersten Ranges zu befriedigen, muss das zur Verfügung stehende Geld auf diese Berechtigten verteilt werden (absoluter Mangelfall).

Selbstbehalt: Böse Überraschungen für den Pflichtigen im Alltag und in der Zwangsvollstreckung

Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.
Beim Selbstbehalt können im Alltag Fallstricke lauern.

So beruhigend es sich für Unterhaltspflichtige mit geringen Einkünften anhören mag, dass ihnen der Selbstbehalt als Existenzminimum verbleibt – im Alltag kann dies zu bösen Überraschungen führen. Denn speziell bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate gebildet. Einmalzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden daher letztlich auf 12 Monate umgelegt. Das hat aber die praktische Konsequenz, dass dem Unterhaltspflichtigen in den meisten Monaten des Jahres tatsächlich weniger Geld zur Verfügung steht als der Selbstbehalt vorsieht. Darüber sollte sich der Pflichtige im Klaren sein und ggf. in den Monaten Rücklagen bilden, in denen er etwa aufgrund von Einmalzahlungen einen höheren Geldbetrag erhält als die sich aus dem Selbstbehalt ergebende Summe.

Aber auch bei der Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Unterhalt drohen unliebsame Fallstricke. Denn normalerweise sind die Hälfte der Überstundenvergütungen sowie das hälftige Weihnachtsgeld (höchstens jedoch 500 Euro) und das Urlaubsgeld nicht pfändbar, § 850a Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Pfändung von Unterhalt ist dies jedoch anders. Denn hier sind diese Beträge (teilweise nochmals) zur Hälfte pfändbar, § 850d Abs. 1 ZPO.

Hinzu kommt, dass die regelmäßig für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beim Unterhalt keine Anwendung finden, § 850d Abs. 1 ZPO. Das Arbeitseinkommen kann daher bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum notwendigen Selbstbehalt gepfändet werden.

Gerade der Unterhaltspflichtige, dem nur der Selbstbehalt verbleibt, ist daher gut beraten, wenn er durch pünktliche Zahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht gezahltem Unterhalt vermeidet.

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Selbstbehalt – Das Existenzminimum für den Unterhaltspflichtigen
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Kommentare

  1. Uwe sagt:

    Zwangsarbeit. Wie früher.
    Leute Ihr müsst Heiraten. Aus Liebe um Euch der darauf folgenden Zwangsarbeit zu unterwerfen.

    Heirat bedeutet : Zwangsarbeit.

  2. Peter L. sagt:

    Kann ein ficktives Einkommen, also er kann 168 St arbeiten, arbeitet aber nur 140 St Netto 1200,-€ angerechnet werden so wird das mögliche Grundeinkommen erhöt.
    Wenn man in einer unverheirateten Lebensgemeinschaft lebt, kann das angerechnet werden.
    Wenn der Richter nicht das Einkommen der Frau berücksichtigt ist das dann ein Formfehler.
    Ich wurde zu einer Anerkennung der Forderung genötigt mit diesen Behauptungen und fühle mich verraten und verkauft.Habe jetzt nur noch 850,-€ zum Leben.

    1. Dark Angel sagt:

      Du Glücklicher ! bin noch nicht mal geschieden und habe jetzt schon (bei Selbs behalt von 1080€)nur noch 520€ im Monat wovon mir momentan noch 334€ Unterhalt abgezogen werden
      (Prüfungsverfahren läuft). Davon müßte ich rein theoretisch aber diesen Monat noch 500€
      Zahnarztkosten begleichen und soll zukünftig (lt.Anwaltersuchen seitens meiner EX) auch noch
      eine Kreditschuld sowie eine Forderung einer Telefongesellschaft von 300€ übernehmen. Wenn es nicht so traurig wäre könnte mann (sogar ich als schwer Lungenkrank) noch darüber lachen. Jetzt
      ergibt der Witz einen Sinn: LEBENSENDE MIT 3 BUCHSTABEN ? EHE ! Aus Liebe heiraten ist ja was vlt. was Schönes , aber bis der Tod uns scheidet in Guten wie in Sclechten Zeiten ? Wohl eher nicht . In diesem Sinne wünsche ich allen Verheirateten :VIEL GLÜCK AUS EHRLICHEM HERZEN.

      1. agsonstnix sagt:

        Ich rechne grad und mir wird übel,heiraten war echt die dümmste idee die ich je hatte. Ich habe zwei tolle jungs,meine zukünftige ex hatte die tolle idee sich zu trennen und nun ist das leben die Hölle.

        1. Martina P. sagt:

          Muss ich Dir Recht geben,ich wurde auch voll reingelegt,aber,es ist nicht gesagt,ob der Ex partnerschaftliche nun glücklicher ist.Vielleicht haben Sie es längst bereut.
          Das werden sie aber nie zugeben.Ich bin schon 2x geschieden und sehe es als Neuanfang.An alten Dingen muss man sich nicht festhalten,wer einfach geht aus der Ehe,ist ein Versager.Darüber muss man lachen.
          Das Leben geht weiter.
          Liebe Grüße ,Martina

          1. Anatol sagt:

            Liebe Martina,
            gebe Ihnen vollkommen recht was die Psyche angeht. Aber hier geht es um ein anderes Thema, welches Sie betrifft, Sie aber kaum sorgen haben außer „warum so wenig“

  3. Andre sagt:

    Im Selbstbehalt von 1.300 Euro gegenüber eines nicht privilegiertem Volljährigen soll der Mietanteil bereits enthalten sein. Wie verhält es sich mit der Hypothek? Ich zahle schon 1200 Euro Rate für das Haus und da sind die anderen Nebenkosten , wie Gemeindekosten, Wasser Strom und Gas nicht dabei, das wären monatlich nochmal 400 Euro. Zudem habe ich eine Wegstrecke zur Arbeit von 150 km täglich hin und zurück und das Auto mit Kredit belastet. Wohn- Fahrtkosten und Hypothekenbelastung und Schulden für das Auto rechnen sich auf eine Summe von knapp 2.100 Euro., ohne Essen und Einkäufe und Versicherungen!!!! Mein Verdienst ist netto 2.600 Euro. Zum Leben reicht es jetzt gerade so und ich wüsste nicht wie ich 600 Euro abzweigen soll. Ohne Auto komme ich nicht zur Arbeit und das Haus verkaufen ist nicht drinnen. Die Hypothekenbank will auch nicht die Rate mindern. Ich weiß nicht woran ich sparen soll?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      eine Unterhaltsleistung bei einem bereinigten Nettoeinkommen, das unterhalb des Freibetrages liegt, ist in der Regel auszuschließen. Suchen Sie den Rat eines Rechtsanwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  4. Axl sagt:

    hallo,
    meine getrennt lebende frau bezieht das gesammte Kindergeld für zwei kinder,
    1.Kind 11Jahre , zweites Kind 5Jahre ( Kindergeld 380 euro )
    desweiteren bekommt sie unterhaltsgeld für beide kinder in höhe von 335 euro
    dieses Geld ist für die Versorgung der kinder, essen,trinken,usw.
    mein Selbstbehalt liegt bei 1080 euro,
    meine frage : wenn meine kinder im Urlaub 2 Wochen bei mir untergebracht sind, habe ich dann Anspruch von meiner noch frau auf unterhalt für diese Urlaubszeit ???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Axl,

      gemeinsamer Urlaub mit den Kindern unterbricht in der Regel nicht die Unterhaltsregelungen. Ggf. wäre es möglich, sich auf einen Ausgleich für Kost und Logis zu einigen. Ein kurzzeitiger Unterhaltsanspruch Ihrerseits ist jedoch kaum durchsetzbar. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Dino sagt:

    Hallo,
    meine geschiedene Frau verlangt noch mehr Kindesunterhaltfür meine Tochter 15 Jahre alt. Ich zahle monatlich 200 Euro.
    Ich habe nochmal geheiratet. Meine Frau hat ein Sohn 6 Ja. von der ersten Ehe( Ex-Man zahlt kein Unterhalt). Wir haben zusätzlich 2 Kinder zur Welt gebracht, 3 und 1 Jahre alt.
    Ich verdiene ca 2000 Euro Netto. Meine Frau ist Hausfrau, meine Ex-Frau ist berufstätig und verdient ca 1600 Euro- Netto. Wie kann ich mehr Unterhalt zahle wenn ich nur Miete 870 Zahle.
    Ich würde gerne noch mehr Unterhalt gezahlt, aber ich habe noch 4 Personen Zuhause!
    Können Sie mir bitte einen Rat geben???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dino,

      Sie müssen nicht mehr Unterhalt leisten, als Sie imstande sind zu zahlen. Hierbei ist das bereinigte Nettoeinkommen zu betrachten und der Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro zu beachten. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. john sagt:

    Ich bezahle 632 € Unterhalt für meine beiden Kinder (8,15) das Kindergeld bezieht komplett meine Ex-Frau, desweiteren bezahle ich mit 300 € noch die Kredite aus der Ehezeit komplett ab. Mir bleiben mit Abzug aller Fixkosten (Auto, Versicherung, Nebenkosten) ein Selbstbehalt von -60-70 €, davon habe ich aber noch keine Lebensmittel und kein Benzin bezahlt.
    Was kann ich tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo John,

      Der Unterhalt kann nach Änderung der Lebensverhältnisse neu berechnet werden. Dem Text können Sie entnehmen, dass einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1080 Euro, einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 Euro Selbsterhalt zustehen. Im Zweifel sind die monatlichen Fixkosten zu reduzieren. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um konkrete Schritte zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Marco sagt:

    Der Selbstbehalt von 1080 Euro gilt der für alleinstehende oder auch für verheiratete ?
    Erhöht sich der Selbstbehalt nicht wenn der Unterhaltspflichtige wieder neu geheiratet hat ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      der Selbsterhalt wird von einer erneuten Heirat in der Regel nicht berührt. Dennoch kann es sein, dass sich Ihre Unterhaltsleistungen gegenüber früheren Partnern verringern. Dies ist etwa der Fall, wenn der neue Partner weniger Einkommen hat als der ältere. Auch aus einer ehe vorgegangenen Kinder haben Einfluss auf die Berechnung des Unterhalts. Ein Anwalt kann dazu konkrete Aussagen machen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  8. Anna sagt:

    Mal angenommen man stellt den Scheidungsantrag und lebt danach in Trennung, der Bonus ist gerade gezahlt worden und schon weg (an Ehepartner überwiesen zur Schuldenverringerung). Jetzt müsste man einen so hohen Unterhalt zahlen, obwohl man das Geld echt nicht hat. Wird das dann gestundet?
    Kann es sein, dass man dem Ehepartner mehr Unterhalt zahlen muss als der eigene Selbstbehalt ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      bevor der Scheidungantrag eingereicht werden kann, muss bereits eine mindestens einjährige Trennung Bestand haben. Selbstverschuldetes Verhalten kann den Unterhaltsanspruch beeinflussen.

      Es ist durchaus möglich, dass die Unterhaltszahlungen auch über den Selbstbehalt hinausreichen. Dies in der Regel dann, wenn Sie der Unterhaltspflichtige „arm rechnet“, verschuldet den Job kündigt oder Ähnliches. Dann ist die Zahlung auf Basis des fiktiven Einkommens zu berechnen.

      Suchen Sie den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Konny sagt:

    Bis zu welchem Betrag darf das Jugendamt Lohnpfändungen vornehmen? Was ist der Selbstbehalt bei einem Verheirateten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Konny,

      beim Kindesunterhalt liegt der Selbstbehalt in der Regel zwischen 1080 und 1300 Euro für Erwerbstätige. Dies ermisst sich unter anderem auch nach dem Alter der Kinder. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre konkrete Situation zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Mulla sagt:

    Hallo, mir wird mein Lohngepfändet und es bleiben 880€. Wenn ich das alles lese ist das doch eh zu wenig und es sollten 1080€ sein? Eswurde ja vom Gericht festgesetzt, Nun ist mein Sohn zu mir gezogen und ich ich würde gern den Freibetrag erhöhen lassen, weil ansonsten mir ja bis die Restschuld getilgt ist weiterhin bis 880€ alles gepfändet werden würde. Wie mache ich das und wieviel steht mir da zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mulla,

      berufstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen steht in der Regel ein Selbstbehalt von 1080 Euro zu. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Situation zu besprechen und ggf. rechtliche Schritte einzuleiten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. S. sagt:

    Hallo zusammen, ich bin der Papa von drei Kindern. 8,6 und 4 Jahre. Ich bin geschieden und die Kinder leben bei der Mutter. Mein Einkommen beträgt 2204 Euro netto und das der Ex Frau 1700 Euro netto. Kann mir bitte jemand helfen und mir sagen wie viel Geld der richtige Unterhalt für die Kinder ist und wie viel Geld mein Selbstbehalt ist. Vielen Dank für jeden Tip.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der familienferne Elternteil ist in aller Regel barunterhaltspflichtig, sodass das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bei der Kindesunterhaltsberechnung bei minderjährigen Kindern keine Rolle spielt. Der Unterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei derzeit 1.080 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. S.Beck sagt:

        Danke sehr.

  12. inco gnito sagt:

    Wie sieht es mit dem Selbstbehalt aus, wenn der Vater mit einer neuen Frau weitere Kinder zeugt, jedoch nicht verheiratet sind? Darüber hinaus sind besagte Kinder aus erster Ehe zu mind. 1/3 beim Vater.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      neue Kinder, für die ebenfalls eine Unterhaltspflicht besteht, werden mit betrachtet. Es richtet sich dann in aller Regel nach dem Rang des Kindes, welches zuforderst Anspruch auf Unterhalt hat. Bleibt etwas über dem Selbstbehalt übrig, können auch die Kinder mit niederem Rang Unterhalt bekommen. Der Selbsbehalt selbst bleibt bei 1.080 Euro (minderjährige und privilegierte Kinder) bzw. 1.300 Euro (nichtprivilegierte Kinder).

      Der anteilige Aufenthalt wird beim Unterhalt in aller Regel nicht beachtet, da das Kind bei dem anderen Elternteil immer noch die meiste Zeit lebt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  13. Sebastian sagt:

    Ich kann es nur nochmal wiederholen. Jeder denke ich, zahlt zumindest für seine Kinder gerne. Allerdings ist es wirklich in meinem Bekanntenkreis so, dass einige am Existenzminimun leben, trotz Vollzeitjob. Wie kann es rechtlich richtig sein, dass eine Mutter, die genug verdient um alle drei Kinder locker zu unterhalten, noch für alle drei Kinder unterhalt bekommt, der Vater aber am Existenzminimum lebt. Mit 1080 € kommst du in vielen Städten halt nicht weit. Die Mutter hat sogar mehrfach angegeben, dass Sie auf Teile des Unterhaltes verzichten möchte, weil der Vater sonst einfach nicht mehr das Geld hat, seine Kinder regelmäßig zu besuchen oder mit denen etwas zu unternehmen. Sogar vor Gericht hat sie das angegeben. Aber anscheinend ist es dem Staat wichtiger, dass man zahlt und dafür seine Kinder nicht regelmäßig sehen kann anstatt weniger zu zahlen und dafür auch als Vater seinen Kindern was bieten zu können. Was ist denn Wichtiger? In Deutschland anscheinend das Geld. Zeit mit Kindern oder den Kindern auch als Vater was bieten zu können ist anscheinend nicht gewollt. Mittlerweile läuft es so, dass seine EX-Frau im freiwillig von dem Unterhalt Geld zurück überweist. Sie verdient über 3.000 € netto, er 2.100 netto. Unterhalt musste Sie ihm auch nicht zahlen, da er ja angeblich genug zu leben hätte, gerichtlich entschieden. Jetzt zahlt sie wirklich freiwillig, damit er auch mal das Geld hat, mit den Kindern in den Zoo zu gehen. Wäre es nicht wichtiger, dass er den Kindern was bieten kann, wenn die Mutter den Unterhalt finanziell nicht nötig hat? Die Mutter sieht das im Übrigen genauso und erwägt schon, mit dem Fall man an die Öffentlichkeit zu gehen.

  14. Anonyme Frau sagt:

    Mein Partner hat drei Kinder…Eine PrivatInsolvenz und arbeitet seit 1 Monat in einer anderen Firma.für ca..1400 netto.wird unterhalt auf die drei Kinder verteilt oder wie muss man vorgehen?
    Der Anwalt seiner Ex meinte er müsste sich halt noch einen Nebenjob suchen um den Unterhalt voll zu zahlen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      es besteht die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsschuldner muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Transparenter sagt:

    Mich würde die Konstellation interessieren, die Bestand hat, wenn der gegenüber seines Kindes aus erster Ehe kindesunterhaltspflichtige Elternteil ins Ausland verzieht und dort sein Gehalt (aus nichtselbständiger Arbeit) bezieht, welches auch noch in einer anderen Währung ausgezahlt wird und dieser noch neue weitere im Haushalt befindliche Kinder (als biologischer Vater) aus zweiter Ehe hat… Zur Vereinfachung soll die Annahme innerhalb Europas sein.

    1.) Gibt es einen Landesfaktor oder landesspezifisches Selbstbehalte?
    Wie lässt sich dieser in Deutschland gültige 1.080,-€ Selbstbehalt für berufstätige auf kindesunterhaltspflichtige und nicht in Deutschland Elternteile umrechnen? Gibt es kaufkraftbezogene oder lebenshaltungskostenbezogene Tabellen, die eine Umrechnung ermöglichen? Wenn ja, welcher Faktor gilt für das jeweilige Land (oder gilt der Einfachheit halber immer der deutsche Selbstbehalt)?

    2.) Währungskurs für die Kindesunterhaltsberechnung?
    Mit welchem Währungskurs wird die Kalkulation des Kinderunterhaltes vorgenommen? Der zum Ermittlungszeitpunkts des Unterhalts gültige Tageskurs oder ein irgendwo festgeschriebener Umrechnungskurs oder eine Art Durchschnittskurs etc.?

    3.) Mit welchem ‚Mindestunterhalt‘ werden die im (ausländischen) Haushalt des kindesunterhaltspflichtigen Elternteils lebende Kinder angerechnet?
    Werden bei der Bestimmung des Kindesunterhalts für das in Deutschland wohnende Kind, die direkt bei dem Elternteil wohnenden Kinder mit dem in Deutschland üblichen ‚Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe‘ gemäß der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, oder gibt es pro Land einen ‚Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe‘?

    Ziemlich abstrakt, deshalb ein konkretes Beispiel:
    Nach der Trennung verzieht ein Elternteil (in meinem Beispiel die Mutter – wie in Deutschland (leider) so üblich) mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt in Deutschland und dadurch wird der alleine verbleibende Elternteil (in meinem Beispiel der Vater) kindesunterhaltspflichtig gegenüber dem im Haushalt der Mutter lebenden gemeinsamen Kind (Ich klammere bewusst die Themen Scheidung oder Unterhalt für die Ex-Partnerin aus – es geht mir rein um den Kindesunterhalt).

    Beide Elternteile gründen neue Familien mit weiteren eigenen/neuen Kindern, wobei der Vater ins Ausland zieht und dort als Angestellter ein geregeltes Monatseinkommen bezieht.
    Der Vater hat nun zwei weitere direkt in seinem Haushalt befindliche Kinder (beide Altersstufe 6-11), die jünger als das noch in Deutschland bei der Mutter befindliche (gemeinsame) Kind sind.

    4.) Wie wird nun gerechnet?
    z.B. Nettoeinkommen des Vaters in tschechischen Kronen ~55.000,- monatlich, d.h. in etwa 2.000,-€.
    Kalkulationsbeispiel:
    Nettomonatsgehalt: 2.000,-€
    ./. Selbstbehalt: 1.080,-€
    ———————————–
    „Verteilbares“ Einkommen: 920,-€
    ./. erstes Kind (6-11): 382,-€ (Im Haushalt des biologischen Vaters)
    ./. zweites Kind (6-11): 382,-€ (Im Haushalt des biologischen Vaters)
    ./. Kind bei Ex-Frau (18): 326,-€ (516,-€ abzgl. des vollen Kindergelds)
    ————————————
    Ergebnis: – 170,-€

    Mir geht es nun nicht um eine individuelle Kalkulation mit allen Facetten des verteilbaren Einkommens (da können ja ggf. noch Lebensversicherungen, hohe Mietkosten etc. geltend gemacht werden) – es geht mir um die Bestimmung des Selbstbehaltes, sowie die Ermittlung der jeweilis gültigen Kindesunterhalte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wenden Sie sich in diesem speziellen Fall bitte an einen Anwalt. wie diese Regelungen im Falle eines Umzugs in Ausland zu handhaben sind, ist hier nicht bekannt. Wir sind nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Mackowiak sagt:

    Wie ist es mit dem Selbstbehalt, wenn der Unterhaltsplichtige im Wohneigentum der Mutter gemeldet ist, und in der Mietwohnung seiner Lebenspartnerin wohnt. Reduziert sich dadurch der Selbstbehalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mackowiak,

      der Selbstbehalt orientiert ist ein Existenzminimum und kann regelmäßig nicht reduziert werden. Wenden Sie sich an einen anwalt um in Erfahrung zu bringen, ob eingesparte Mietausgaben zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht führen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  17. Vince sagt:

    Hallo, ich habe folgenden Fall:

    ich bin verheiratet und habe 2 eheliche Kinder (5 u. Neugeboren) sowie ein 12 Jähriges uneheliches Kind.
    Bis August 2016 habe ich einen Rückstand bei Unterhaltsvorschuss i.H. von zuletzt 100 Euro (vorher 50 Euro) abgestottert. Im Juli 2016 hat die Mutter nun Unterhalt eingefordert, welcher mit 186 Euro berechnet und mit Urkunde festgehalten wurde.
    Aufgrund eines damals tituliertem Gerichtsurteil steht nun allerdings eine Rückständige Summe von ca. 20.000 EUR im Raum, welche nun auch beglichen werden soll.
    Laut meines Anwalt ist es nicht möglich auf Verwirkung zu pochen, da es für die Mutter damals keinen Sinn gemacht hätte was einzuklagen wenn ich noch nicht mal den Unthaltsvorschuß bedienen kann.
    Die Kindesmutter verlangte über ihren Anwalt mindestens 100,00 EUR zusätzlich monatlich, aufgrund meiner finanziellen Situation (errechneter Selbstbehalt bei Erstellung der Urkunde 2016) hat mein Anwalt 30,00 Euro vorgeschlagen.
    Vermutlich wird sie dies aber ablehnen und Lohnpfändung versuchen durchzuführen, was mich zu meiner Frage führt:
    Durchschnittlich verdiene ich ca. 1600 Euro im Monat, bleibt überhaupt viel mehr übrig? der wirkliche Selbstbehalt müsste ja durch das Gericht errechnet werden aber laut der Einschätzung meines Anwalt müsste dieser ca. bei 1040 liegen.
    Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vince,

      der Selbstbehalt ergibt sich aus der Düsseldorfer-Tabelle und ist auf die aktuellen Unterhaltszahlungen anzurechnen. Ob eine Lohnpfändung zielführend ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Versuchen Sie bei Ihrem Anwalt nochmals nachzuhaken und die Frage zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Daniela sagt:

    Hallo,

    ich bin nach Scheidung erneut verheiratet. Für ein Kind aus erster Ehe, was bei mir lebt, bekomme ich Unterhalt. Das zweite KInd lebt bei meinem Ex-Mann.Ich habe in neuer Ehe zwei weitere KInder bekommen und für das nicht bei mir lebende Kind keinen Unterhalt gezahlt, da ich wegen der „neuen“KInder nicht gearbeitet habe.
    Muss ich wenn ich wieder arbeite, für das nicht bei mir lebende KInd Unterhalt zahlen.Mein Einkommen liegt bei etwa 1050EURnettoDamit wäre ich einkommenstechnisch ja innerhalb des Selbstbehaltes. Mein Nettogehalt ist jedoch aufgrund der Steuerklasse 5 geringer als es bei Steuerklasse 4 oder 1 wäre, spielt das eine Rolle oder wird bei Ermittlung des Selbstbehaltes nur auf das tatsächliche Einkommen geschaut, die schlechte Steuerklasse und auch das Einkommen meines Ehemannes außer Acht gelassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      in aller Regel besteht eine Unterhaltspflicht seitens des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei derzeit 1.080 Euro, bei nicht berufstätigen Eltern bei 880 Euro. Die Steuerklasse hat auf die Bestimmung des bereinigten Nettoeinkommens und den Selbstbehalt in aller Regel keinen Einfluss. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Barbara sagt:

    Hallo- ich bin geschieden und habe 2 Kinder- die 12-jährige Tochter lebt bei mir- die 8-jährige Tochter beim Vater- nun verdiene ich ca 1554,-€ im Monat und mein Exmann ca 1100,-€. Er kann den Lebensunterhalt der kleinen Tochter nicht leisten, wodurch ich als Mutter Unterhaltsberechtigt bin. Es wird ein Selbstbehalt von 1080,-€genommen + die Kilometer zur Arbeitsstätte! Warum ein Selbstbehalt von 1080,-€???? Ich habe auch ein Kind bei mir wohnen??? Er bezahlt nichts für die Große?? Warum hat er mehr Geld als ich? So schreibt es Unterhaltsvorschusskasse !? Ich verstehe es nicht
    LG
    Barbara

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Barbara,

      barunterhaltspflichtig ist in aller Regel immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt – in Ihrem Fall trifft dies sowohl auf Sie als auch für Ihren Ex-Partner jeweils wechselseitig zu. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.080 Euro (nach Düsseldorfer Tabelle). Liegt das bereinigte monatliche Nettoeinkommen darüber, ist der betreffende Elternteil zahlungsfähig, sodass das betroffene Kind seinen Unterhaltsbedarf einfordern kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Bettina F. sagt:

    Guten Tag,
    nach der Trennung vor 4 Jahren zahlt der Vater der Kinder knapp den Mindestunterhalt.
    Jetzt ist er wegen einem komplizierten Beinbruch länger krank geschrieben und bekommt Krankengeld.
    Meine Frage ist, wird der Selbstbehalt im Krankenstand mit Krankengeld auf 880€ heruntergesetzt oder bleibt er bei 1080€? (Zählt er dann als erwerbstätig oder erwerbslos? )
    Wo kann ich das nachlesen?

    Vielen Dank
    Bettina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bettina,

      in diesem Fall zählt der Unterhaltspflichtige als nicht erwerbstätig, entsprechend ist auch der Selbstbehalt anzupassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  21. Thomas M. sagt:

    Hallo zusammen,warum werden 10% vom selbstbehalt abgezogen,wenn man wieder in einem eheänlichen verhältnis wohnt….der selbstbehalt liegt bei 972 euro bei mir,weil ich mit meiner freundin zusammen wohne…. warum ist das so???…meine exfrau hat neu geheiratet und wohnt auch mit diesem mann zusammen….warum wird da nichts angerechnet???…es sind meine kinder und nicht die meiner freundinn….

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      die Entscheidungen vom Jugendamt können Sie per Anwalt anfechten lassen. Prinzipiell gibt es für die Anpassung des Selbstbehaltes keine einheitlichen Regelungen, weshalb ein Einspruch durchaus Früchte tragen kann. Eine klage kann allerdings für Sie auch negativ ausfallen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser kann Ihre Chancen einer Klage vor dem Familiengericht einschätzen.

      Ihr Scheiung.org-Team

  22. Ricardo sagt:

    Hallo zusammen, ich habe aus einer vergangenen Beziehung (nicht verheiratet) 2 Kinder (9 und 5). Mit meiner jetzigen Ehefrau habe ich ein weiteres Kind (1 jahr). Mein Nettoeinkommen beträgt ca. 1800€. Wie hoch ist mein selbstbehalt und vor allem wie viel muss ich jeweils zahlen? Zählt das einkommen meiner Frau mit? Meine ex weigert sich zu arbeiten und lebt von Harz4 (das sind mit Miete etc. 1700 euro) Bin ich nicht in erster Linie meiner Frau und dem in meinem Haushalt lebenden Kind pflichtig gegenüber?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ricardo,

      Eltern sind ihren Kindern unabhängig davon Unterhalt schuldig, ob sie verheiratet sind oder mit anderen Partnern weitere Kinder haben. Die Berechnung zum Kindesunterhalt können und dürfen wir nicht vornehmen. Wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt oder an das Jugendamt, welches Sie ohnehin über die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht unterrichten wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  23. Steffen sagt:

    Hallo,
    Habe aus erster Ehe zwei Kinder (11 & 8)
    Meine ex hat unterhaltsvorschuss bezogen,weshalb ich noch 1100€ bei der unterhaltsvorschusskasse offen habe.

    Lebe mit meiner Freundin zusammen,die zwei Kinder hat,und wir haben im Juli noch Zwillinge zusammen bekommen.

    Mein Verdienst liegt bei 1250€ netto.

    Die landesoberkasse hat nun eine lohnpfändung veranlasst,und uns runter gepfändet auf 910€,bezahlen aber schon 865€ Miete-was kann ich tun,bzw kann ich überhaupt was dagegen tun?
    Danke für die Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen Steffen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffen,

      in Ihrem besonderen Fall können wir Ihnen nur anraten, einen Anwalt aufzusuchen. Bis es zu einer Neuberechnung kommt, müssen Sie allerdings davon ausgehen, dass Sie nicht um eine Zahlung herumkommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  24. Franziska sagt:

    Hallo,
    ich habe zwei Kinder 11 und 6 Jahre. Die 11 Jährige stammt aus einer anderen Beziehung und lebt bei mir die kleine (6) lebt bei meinem Ex Mann. Zurzeit verdiene ich knapp 1040 also leider unter dem Selbstbehalt, meine Ex Mann bekommt Unterhaltsvorschuss. Nun ist es so das ich mit meiner großen Umziehen möchte dort (Berlin) sind die Mieten um einiges höher, ich würde ca 550€ warmmiete zahlen. Es kann sein das ich dann auch etwas mehr so um die 1200€ verdienen werde. Kann der Selbstbehalt aufgrund der höheren Miete und das ich auch ein KInd im Haushalt habe erhöht werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franziska,

      der Selbstbehalt richtet sich in aller Regel nicht nach der Höhe der Mietzahlung, sondern nach dem Rang des Unterhaltsberechtigten. Allerdings ist bei der Unterhaltsberechnung das bereinigte Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Von diesem erfolgt dabei zunächst auch der Abzug zahlreicher monatlicher Belastungen wie Miet- oder Versicherungszahlungen (je nach Einzelfall). Wenden Sie sich für eine ausführliche Rechtsberatung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  25. Marco w. sagt:

    Guten tag,ich habe zwei kinder 8 und 12 jahre die bei der mutter leben.ich verdiene 1278 euro netto monatlich.ich habe bis jetzt immer 200 euro unterhalt bezahlt wurde vom arbeitsamt berechnet bis zu meinem selbstbehalt von 1080 euro.meine frage ist jetzt geht das ganze übers jugendamt weil meinen kindern beide jetzt mehr unterhalt zusteht ,meine ex frau hat ihre unterlagen etc schon eingereicht und icj wollte fragen wie das Jugendamt jetzt den unterhalt berechnet und was für unterlagen ich denen vorlegen muss wollte nur meine verdienstbescheinigungen hinschicken den Mietvertrag nicht weil was ich an miete zahle geht dem jugendamt nichts an oder was können die von mir alles verlangen vorzulegen um den Unterhalt zu berechnen. Danke Marco w.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      das Jugendamt benötigt den Nachweis über regelmäßige Kosten in aller Regel nur, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln (das tatsächlich zur Verfügung stehende Netto). Welche Unterlagen das Jugendamt genau für die Berechnung benötigt, können Sie dort in Erfahrung bringen. Wenden Sie sich ggf. auch an einen Anwalt, um die Rechnung prüfen zu lassen oder ggf. eine eigene Berechnung anzustellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  26. Kaiserlich sagt:

    Tja, so ist es in Deutschland.
    Mann ist verliebt, heiratet und setzt Kinder in die Welt (versteht mich nicht falsch: ich liebe meine Jungs über alles). Die Frau betrügt, verarscht und verleugnet einen und man darf blechen.
    Habe knapp 1000€ nach Unterhalt, habe aber Berufsbedingte Fahrtkosten von 400€ p.m., muss 400€ Kredit abzahlen und hin und wieder sollte ich auch was essen.
    UND: meine Ex möchte jetzt nochmal 400€ Trennungsunterhalt !? (Die lebt ja nur effektiv mit ihrem neuen zusammen. Haben das aber geschickt gedreht .. )

    Also einen guten Tipp an die Frauen: Sucht euch einen Dummen, der euch zwei Kinder macht, trennt euch und fangt dann was mit dem Mann an, den ihr liebt. Dann seit ihr finanziert. ..

    1. kaig sagt:

      Dem strategischen Ansatz für die Frauen würde ich zustimmen. Ich hoffe nur, das er bei dem Teil der Bevölkerung keine Schule macht.
      Die oben beschriebene Herleitung kommt mir sehr bekannt vor. Mir bleiben zum Essen und Tanken, usw. gerade mal 200€. Das scheint ja in unserem Land so gewollt zu sein. Zumindest legetimiert.
      Bleibt die Frage, wie man aus dem Kreislauf raus kommt, wenn man schon an dem Punkt steht. Oder soll man – als jemand dessen Frau einen betrügt, ihren neuen Lebenspartner geschickt verleugnet – sich bis zum Lebensende in diesem finaziellen Rahmen bewegen?

  27. Micha sagt:

    Hallo, ich befinde mich in einer schulischen Weiterbildungsmaßnahme die Vollzeit geht. Das Meister-BAfÖG hat eine Höhe von 903 €. Das Jugendamt verlangt nun, trotz der Unterschreitung des Selbstbehaltes die volle Höhe des Unterhaltes für meinen Sohn. Meine Ex Freundin befindet sich dazu in einer neuen Lebensgemeinschaft. Die Frage ist ob die Forderungen rechtens sind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, der Ihre Situation überprüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  28. Kathi sagt:

    Hallo und guten tag,bei uns steht die scheidung an,aber ich will meinen exmann nicht schröpfen. Allerdings werde ich Leistung auf Alg2 beantragen müssen, Verdienst habe ich gar keinen,weil ich wegen chronisch krank wieder zum Arzt muss.Mein exmann hat einen Durchschnittsverdienst von 1349,84… Ist das korrekt,dass er mir dann 149,84 zahlen muss,ist sein selbstbehalt 1200? Bereichern tue ich mich nicht,da ja der Unterhalt an die laufende regelleistung angerechnet wird,sprich,ich bekomm insgesamt ja dann nur 404 euro plus miete,wie es der regelsatz im alg2 vorgibt

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathi,

      der Selbstbehalt Ihres Mannes liegt bei 1.200 Euro. Allerdings wird der Unterhalt auf das bereinigte Nettoeinkommen errechnet. Es sind also vom Nettogehalt noch weitere regelmäßige Ausgaben abzuziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen bei der Berechnung helfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  29. tascha sagt:

    Hallo,
    Wie schaut es aus Sohn 23 Behinderung GDB 100,GL und RF wohnt noch bei der Mutter ,Sohn bezieht zur Zeit ALG1 und Mutter ist Berufstätig keine Zahlungen von anderen Stellen.Wenn das ALG 1 weg fällt ist Sohn dann ALG 2 berechtigt?
    Oder muss Mutter für alles aufkommen von ihrem Gehalt?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tascha,

      wenn ein ALGI-Anspruch besteht und dieser nach Ablauf des Bezugsjahres ausläuft, ist oft davon auszugehen, dass stattdessen dann ALGII beantragt werden kann. Wenden Sie sich ratsuchend an Arbeitsagentur oder Jobcenter, um die finanzielle Absicherung Ihres Sohnes nach Ablauf der Frist prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  30. Paul sagt:

    Hallo,
    ich bin geschieden und habe 2 Kinder 7J. und 10 J. verdiene 1500€ zahle 420€ Unterhalt da ich einen Eigenbedarf von 1080€ habe.
    Nun bekomm ich mit meiner neuen Partnerin (nicht verheiratet) zusammenleben ein Kind, wie fällt der Sebstbehalt jetzt aus da ich ja die neue Familie ernähren muss? Zudem wohne ich in einem eigenen Haus wobei der Antrag genauso hoch wie bei einer Mietwohnung wäre, darf ich es bei Eigenbedarf 1080€ behalten da ich ja nicht voll Unterhalt zahle?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Paul,

      ein neues Kind kann bei dem Unterhalt berücksichtigt werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten und die Ansprüche ggf. neu berechnen.

      Vermögen der Eltern (auch Immobilien) finden bei der Berechnung von Unterhalt in der Regel keine Betrachtung (abgesehen evt. von Zinsgewinnen).

      Ihr Scheidung.org-Team

  31. Karl sagt:

    Hallo,
    Ich bin in 6 Wochen geschieden und bei mir lebt meine 14jährige Tochter.
    Meine Ex-Frau arbeitet noch nicht wieder (Umschulun beim Arbeitsamt) und hat außer auf meinen Nachehelichen Unterhalt keinen Anspruch auf andere Zahlungen.
    Aktuell verdiene ich monatlich brutto 5120€.
    Bei Steuerklasse 2 (nach Scheidung) bleiben mir Netto 2991 €.
    Soweit ich gesehen habe, muss ich dann die freiwillige Krankenversicherung meiner Ex-Frau zahlen (etwa 140€).
    Von den dann übrigen 2851€ bekommt sie 3/7 (1222€), von denen ich dann wiederum 460 € Kindesunterhalt von ihr zurück bekomme. Sehe ich das Richtig?
    Dann bedeutet das für mich 2089€ im Monat Netto und für sie 762€
    In Hamburg wird statt der 3/7 Rechnung aber auch immer gerne einfach 1/2 gerechnet, das verstehe ich nicht. Können sie meine Zahlen bestätigen bzw. mir die 1/2 Rechnung erklären?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karl

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karl,

      die 3/7-Methode ist nicht in Stein gemeißelt, hat aber in der Rechtsprechung einen festen Platz eingenommen. In südlichen Bundesländern etwa wird regelmäßig nach prozentualen Anteilen der Unterhaltsanspruch berechnet. Das Abweichen im Einzelfall ist mithin durchaus möglich und zulässig. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu fragen, ob die hälftige Teilung in Ihrem Fall angemessen wäre.

      Kindesunterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist. Von Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.080 Euro gegenüber Kindern liegt.

      Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt für eine umfangreiche Berechnung.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Karl sagt:

        wie gesagt, als einzigen Zahlungseingang überhaupt bekommt sie meinen Unterhalt in Höhe von 1222€. Sofern das ihr „unterhaltspflichtiges Einkommen“ ist, ist meine Frage ob sie davon den Kindesunterhalt von 460 € zu erbringen hat.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Karl,

          ein Elternteil ist nur insoweit zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet, als das regelmäßige Einkommen den Selbstbehalt übersteigt. Bei Einkünften von 1.200 Euro etwa könnte häufig nur der Betrag über dem Selbstbehalt von 1.080 Euro als Kindesunterhalt verlangt werden (mithin 120 Euro). Wenden Sie sich bitte für eine umfassende Berechnung an einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

  32. Anatol sagt:

    Hallo, ich bin vor 6 Jahren nach Kanada ausgewandert. Habe weiterhin von hier nach Deutschland an meine Tochter (16) unterhalt gezahlt. Meine Ex hat das alleinige Sorgerecht fuer unsere Tochter. Mittlerweile habe ich mit meiner zweiten Frau 2 Kinder (5 und 2) bekommen. Mein Netto Einkommen liegt bei 1600 Euro (ca. umgerechnet) davon muss ich noch Miete und Nebenkosten (ca.900 euro) zahlen. Zusaetzlich muss ich meine Familie hier auch versorgen. Wegen der Unterhaltszahlungen leidet oft meine jetzige Familie. Muss ich eigentlich unterhalt zahlen. Wenn nein gibt es anwaelte die mit solchen faellen arbeiten? Und wieviel wuerde so ein Anwalt ca. kosten? Vielen Dank im vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anatol,

      minderjährige Kinder sind grundsätzlich gleichberechtigt in Sachen Unterhalt. Der Selbstbehalt kann sich aber ggf. entsprechend erhöhen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, wenn Sie die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder klären lassen wollen. Wie teuer ein solcher Anwalt ist, richtet sich zum einen vor allem auch aus dem anzuwendenden Kostenrecht (USA, Deutschland). In Deutschland ist der Gegenstandswert ausschlaggebend für die Anwaltskosten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  33. k. sagt:

    Guten morgen,
    Hätte mal eine Frage.
    Folgende Situation:ich bin noch verheiratet, lebe aber seit letztem Monat offiziell getrennt von meiner Frau. Wir haben einen 9jährigen Sohn der bei mir lebt und auch(einvernehmlich) bei mir bleiben wird.da meine Noch Frau momentan arbeitslos ist,hat sie beim jobcenter Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt.nun kann ich ja davon ausgehen das mich das jobcenter in die Unterhaltspflicht nehmen wird.nun wollte ich mal fragen wie hoch die zu erwartende Unterhaltszahlung ungefähr ausfallen wird.mein monatliches netto Einkommen der letzten 12 Monate betrug inkl. Urlaubs und weinachtsgeld 2495 euro. Kindergeld erhalte ich.
    Bar und naturalunterhalt werden von mir erbracht.mein Arbeitsweg beträgt 23km oneway.
    Wie gesagt,wäre nett wenn mir hier jemand ungefähr sagen könnte wie hoch die Unterhaltszahlung ist auf die ich mich einstellen kann bzw. Wieviel mir und meinem Sohn zum leben bleibt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      beim Ehegattenunterhalt kann der Unterhaltsberechtigte in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz (bereinigte Einkünfte) als Zahlungsleistung geltend machen. Die Unterhaltsleistungen sind dann auch als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. Ist dieser einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, kann diese Zahlung mithin in die Berechnung aufgenommen werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Anspruch Ihrer Ehefrau und des gemeinsamen Kindes genauer beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  34. Janina T. sagt:

    Hallo,
    Ich bekomme Erwerbminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung von 1082€ und meine Kinder 14 und 16 leben bei meinem Ex. Ich kann nicht arbeiten auch nicht 450€ ärztlich bestätigt. Nun soll ich 200€ Unterhalt ans Jc zahlen, da er ergänzend Alg 2 erhält!
    Meine Miete warm liegt aber schon bei 618€ dazu noch Strom, Tel, Gez. Hab ich eine Chance mich dagegen zu wehren?

    Vielen Dank
    Janina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janina,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage bitte an einen Anwalt. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt Rechtsberatung zu erteilen und können daher keine rechtliche Einschätzung hierzu abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  35. Micha sagt:

    Hallo. Ich gehe arbeiten und habe im Monat 1435,- Euro. Nach neuen UVG zahle ich ab Oktober für meinen grossen 94,- Euro für meine Tochter wird noch gerechnet. Bei mir selbst lebt 1 Kind ( 16 ) Jahre. Nun kam eine Lohnpfändung wegen alt Schulden Unterhalt. Da steht mir wird vom Arbeitgeber nur noch 941.50 Euro ausgezahlt. Wie bitte soll ich als alleinerziehender der noch Unterhalt an 2 weiter Kinder zahlen muss davon leben und Zahlungen leisten? Nach Miete usw. Habe ich ohne Einkauf von essen ein – von 100 Euro. Wer darf entscheiden wie hoch so ein Selbstbehalt ist? Ohne zu berücksichtigen daß a 1 Kind bei mir lebt und b ich für 2 weitere nun zahlen soll? Das geht mit 941.50 eus NICHT.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Micha,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die Pfändung angesichts der Unterhaltung Ihrer beiden Kinder zulässig ist. Wir können diesbezüglich keine rechtliche Einschätzung abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  36. R. sagt:

    Hallo, ich habe eine heute 26jährige Tochter und bin seit 9 Jahren geschieden.Nun bekomme ich seit 3 Monaten Rente in Höhe von 1185.- €.
    Davon werden mir 285.-€ gepfändet, ist das wegen dem Selbstbehalt korrekt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Veränderungen bei den Einkünften müssen grundsätzlich angegeben werden. Besteht ein Unterhaltstitel bedarf es dann ggf. einer Abänderungsklage. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  37. B. sagt:

    Hallo, folgendes Fallbeispiel…
    M & F befinden sich im Trennungsjahr. 2 Kinder , beide 8 Jahre alt.
    M möchte F gemeinsame Immobilie abkaufen. Verbindlichkeiten dann 827 €
    ( Zinsen + Tilgung )
    F möchte mit dem Geld eigene Immobilie kaufen…
    M bewohnt Haus alleine 140 m2.
    M Gehalt 2750 netto
    F Gehalt 1350 netto + Kindergeld + Unterhalt 674 €
    F verzichtet auf Unterhalt.
    Nach Scheidung wird Wohnvorteil zum Einkommen von M hinzugerechnet ca. 1400 €
    Dadurch erhöhter Kinderunterhalt…
    Frage : Gibt es einen Selbstbehalt für M ?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Selbstbehalt richtet sich stets nach dem Anspruchsteller des Unterhalts. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser derzeit 1.080 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  38. Tine sagt:

    Hat schon mal jemand darüber nachgedacht wie viel Selbstbehaltskosten eine Frau hat? Wenn sie wegen der gemeinsamen Kinder nicht normal arbeiten kann???? Jammern auf hohem Niveau. Die Kinder wurden von beiden gezeugt. Für 2 Wochenenden im Monat wird die Frau die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Die Hälfte der Urlaubszeit die einem Vater zusteht nutzt kaum jemand. Also kann die Frau kucken wie die Kinder versorgt werden! Ja, man kann sie in die Betreuung stecken für teuer Geld sofern ein Platz da ist.. Ist Euch Männern bewusst, dass die andere Seite auch nicht leicht ist? Trotzdem liebt man die Kinder über alles, ist für sie da und steckt Tag und Nacht zurück! Denkt an die Kinder, die müssen an erster Stelle stehen und jedes Kind sollte das bekommen was ihm zusteht. Und am wichtigsten sind Eltern die das Kind lieben und miteinander vernünftig umgehen ohne wegen jedem Cent zu streiten!

  39. Andreas S. sagt:

    Guten Abend.

    Ich verdiene den Mindestlohn, als ca. 1080€ netto monatlich. Bis jetzt habe ich für meinen 7 jährigen Sohn, der bei der mit einem neuen Partner verheirateten Mutter (wir waren nicht verheiratet) lebt, 270€ Unterhalt monatlich bezahlt. Nach Abzug meiner Fixkosten (Miete, Strom, Heizung, Telefon, PKW, Versicherung, Spritkosten, ca. 1.300 km monatlicher Arbeitsweg), bleiben mir ca. 350€ monatlich. Davon bezahlte ich den Unterhalt und füllte meinen Kühlschrank. Jetzt bekam ich ein Schreiben, das zum 01.01.2018 der Mindestunterhalt auf in meinem Fall 302€ steigt. Ich soll meine Zahlungen dementsprechend anpassen. Ich kann das alles finanziell kaum noch stemmen. Befinde mich seit 2 Monaten in der Privatinsolvenz. Habe also Sorgen, falls ich die Zahlungen nicht erhöhe, es dann auch die Insolvenz negativ beeinflusst und möglicherweise zum scheitern bringt (womit meine Existenz langfristig zerstört wäre). Ich muss ehrlich zugeben, mit Arbeitslosigkeit und den damit wegfallenden Kosten für PKW und Versicherung, würde mir sehr viel mehr übrig bleiben, was doch total schizophren ist. Aber die für mich sehr hohe monatliche Unterhaltsbelastung treibt mich immer mehr in Richtung der Arbeitslosigkeit. Überall liest man von 1080€ Selbsterhalt. Allerdings habe ich nicht mal einen Bruchteil davon und soll nun noch mehr abgeben. Ist das rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung des Kindesunterhalts prüfen zu lassen. Eine Abweichung von dem Selbstbehalt kann im Einzelfall veranlasst werden, wenn das fiktive Einkommen zugrunde gelegt wird. Allerdings geschieht dies regelmäßig erst bei Verschulden seitens des Unterhaltspflichtigen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen erläutern, ob die Unterhaltspflicht in Ihrem Fall noch besteht oder aber durch fehlende Leistungsföhigkeit aufgehoben ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  40. lutz sagt:

    habe blos eine frage. wann gedenkt man mal wieder den selbsterhalt von 880 euro zu erhöhen habe zwei kinder, die aller 14 tage bei mir sind . die lebenshaltungkosten steigen und steigen. nichts passiert. man kann den kindern noch etwas bieten. alle bekommen mehr geld. bin rentner.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lutz,

      derzeit ist keine Veränderung bezüglich der Selbstbehalte abzusehen. Die Bewertung obliegt den zuständigen Stellen (z. B. der Bundesregierung).

      Ihr Scheidung.org-Team

  41. Franzi sagt:

    Hallo, mein Lebensgefährte hat 2 Kinder (6 & 8 Jahre). Er kann nicht den vollen Unterhalt für beide zahlen. 604€ müsste er zahlen, aber aufgrund des Selbstbehalts und Abzug private Krankenversicherung, Schulden seiner Ex Frau und Fahrkosten zahlt er 520€. Bei den Fahrkosten wurden die 150€ berücksichtigt. Tatsächlich fährt er jeden Tag 70km x 0,30 x 18 Tage Arbeit durchschnittlich im Monat ist er bei Kosten von 378€. Gibt es hier einen Weg die höheren Fahrkosten anzurechnen als die 150€. Zudem möchten wir gerne zusammen ziehen. Ich habe ein Haus, was ich jedoch monatlich abzahle- mit einer nicht unbeachtlichen Summe. Kann es sein das sein Selbstbehalt runtergesetzt wird weil wir nun zusammen ziehen. Mit dem Selbstbehalt von 1080€ + 150 € FK kann er gerade so seine Kosten decken. Ich zahle jedoch bei Geburtstags-oder Weihnachtsgeschenken schon immer fleißig mit und auch so beteilige ich mich an vielen Kosten die die Kinder betreffen… Ich habe Angst das nun sein SB noch weiter sinkt und ich dann monatlich eine noch höhere Belastung habe. Dadruch werde ich schlechter gestellt und mir bleibt auch weniger zum Leben, obwohl es eigentlich ja andersherum sein sollte wenn man zu zweit ist und einen gemeinsamen Haushalt hat. Bei uns hat es genau den gegenteiligen Effekt…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franzi,

      ggf. kann durch die Ersparnis von Mietkosten ein sogenannter Wohnwertvorteil bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Der Selbstbehalt wird durch das Zusammenziehen in aller Regel jedoch nicht herabgesetzt. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten und nicht nach den Verhältnissen des Schuldners. Raten Sie Ihrem Partner dazu, diesbezüglich den Rat eines Anwalts einzuholen, wenn bedenken bestehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  42. Franzi sagt:

    Vielen Dank erst mal für die Antwort.
    Ihm entsteht jedoch kein Wohnwertervorteil durch das Zusammenziehen. Die mtl. steigen sogar etwas. Dies ist jedoch alles machbar, solange der Selbstbehalt wie gesagt nicht gekürzt wird. Aber ich denke um einen Anwalt werden wir nicht herum kommen. LG

  43. Mike sagt:

    Guten Morgen.
    Ich habe 4 Kinder. 1. Kind aus erster Ehe, 2. Kind aus 2. Ehe und Kinder 3+4 aus unehelicher Beziehung danach. Zwischen Ehe 1 und 2 war ich kurzzeitig (unter 6 Wochen Erwerblos) Musste allerdings für meine zukünftige Ex-Frau 2 und unser Ungeborenes natürlich naturalunterhalt leisten da sie zu dem Zeitpunkt in meinem Haushalt lebte.

    Jetzt wird mir Unterhalt gepfändet. (nicht falsch verstehen ich weiß dass ich Pflichtig bin unterhalt zu leisten und mache dass bei Kindern 3+4 auch ohne gerichtlichen Schwachsinn).

    Kreis B (Kinder 1 + 2) Pfänden vom Lohn dass mit etwas Glück 1200 Euro im Monat bleiben. von diesen 1200 Euro muss ich Miete und Co zahlen UND den Unterhalt für Kinder 3+4 (Alle Kinder gleichberechtigt laut Urteil Gericht Kreis G)

    Kreis G rechnet mit anderen zahlen als Kreis B, letztes Urteil kam von Kreis G aber Kreis B ignoriert dieses…..

    Selbstbehalt soll ja 1080€ sein für Single, erwerbstätig….

    nun Sind durch die Mangelberechnung Unterhaltsschulden bei Kreis B entstanden, die dieser auch sehr schmerzfrei direkt mitpfändet (sind ergo 3 Pfändungen und für jede nimmt mein Arbeitgeber 5 Euro Bearbeitungsgebühr)

    Mein Anwalt sagte mir aber dass bei Unterhaltsrückstand die 1080 € Selbstbehalt nicht gelten sondern der Hartz 4 Satz von 880 €

    Selbst der wird aber mit Unterhalt für Kinder 3+4 (zusammen 440 €) unterschritten.

    Frage(n):

    Darf man mich unter 1080€ „torpedieren“?

    Welches Urteil zählt? (wohne in Kreis G)

    Ist mein Anwalt ggf. nur unwissend?

    Warum wird bei PKH-Antrag GEGEN mich entschieden, wo doch eine Erleichterung von nur 1€ schon für mich ein Erfolg wäre????

    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mike,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Sollten Sie Zweifel an den Aussagen Ihres Anwaltes haben, können Sie diesbezüglich ggf. eine zweite anwaltliche Meinung einholen (die jedoch ebenfalls Kosten verursacht). Die PKH-Bewilligung ist an enge Vorgaben gebunden. Überschreiten Antragsteller die Einkommensgrenzen, bis zu denen eine Bewilligung (ggf. auch gegen Ratenzahlung), wird Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  44. Maruschka sagt:

    Hallo,

    folgende Fallkonstellation: Vater lebt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Muss Unterhalt für sein Kind, welches bei der leiblichen Mutter lebt, zahlen. Wird das Einkommen der Eltern des Unterhaltspflichtigen zur Berechnung herangezogen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maruschka,

      das Einkommen der Eltern des Unterhaltspflichtigen ist in der Regel nur insofern anzurechnen, wenn diese dem Betroffenen gegenüber selbst zum Unterhalt verpflichtet sind. Wenden Sie sich für eine Klärung dieses Sonderfalles bitte an einen Anwalt. Wir können dies an dieser Stelle nicht abschließend bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  45. Bora sagt:

    Hi Team.
    Ich bin zwar nicht in einer Ehe, allerdings bin ich momentan in der Situation das meine Ex von mir Schwanger ist. Ich habe momentan ein Netto einkommen von 1399 Euro, wovon 90 Euro für das Firmen Ticket ÖPVN abgezogen werden, damit ich zur arbeit komme.
    Zu dem ganzen kommt noch Miete und Rechnungen, wo ich dann unter dem Selbsterhalt von 1080 Euro bin.
    Wie hoch sehen in dem Fall die Unterhaltskosten aus und gibt es eine Möglichkeit das ganze anrechnen zu lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bora,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes berechnen zu lassen. Eine rechtliche Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  46. Michael sagt:

    Hallo,

    bei uns läuft es darauf hinaus das die Kinder (11&18) wöchentlich zwischen Mutter und Vater wechseln. Damit dürfte keine Anspruch auf Kindesunterhalt entstehen. Möglich wäre allerdings ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

    Soweit ich das sagen kann liegt der Selbstbehalt in diesem Fall bei 1.300,- €. Ich konnte nirgendwo eine Info finden ob dieser Selbstbehalt sich erhöht insofern die Kinder zur Hälft beim Unterhaltspflichtigen wohnen. Ist doch aber nicht logisch das ein allein lebender Unterhaltspflichtiger denselben Selbstbehalt haben soll wie einer der die Kinder und sei es nur zu Hälft zu versorgen hat.

    Können Sie da etwas Licht ins Dunkel bringen?

    Wir (meine Frau und ich) würden es vorziehen uns zu einigen anstatt zu streiten und damit die Kinder zusätzlich zu belasten.

  47. Doro sagt:

    Hallo,
    ich bin der hauptsächlich betreuende Elternteil und wir streiten gerade, wer wieviel von den Hort-Kosten übernimmt. Jetzt fordert der Kindsvater eine Offenlegung meiner Einkommensverhältnisse. Bin ich dazu verpflichtet? Ergeben sich irgendwelche Nachteile daraus wenn ich seiner Forderung nachkomme? Ich verdiene um einiges weniger als er. Danke!

  48. M. sagt:

    Meine Tochter wird 18.
    Ich verdiene Netto 4050 Euro. Meine (wiederverheiratete) Exfrau ist derzeit in Elternzeit und gibt daher ihr Einkommen mit 0Euro an. Wenn wir den Unterhalt unserer Tochter berechnen wollen erhalten wir also ein gemeinsames Einkommen. Muss ich den errechneten Unterhalt (abzüglich Kindergeld) also allein tragen, so lange bis meine Exfrau wieder arbeiten geht und wieder ein Gehalt bezieht?

  49. Ma. sagt:

    Hallo,
    Ich werde demnächst meine Arbeit verlieren und im nächsten Job deutlich weniger verdienen, muss man dann trotzdem den Unterhalt nach den letzten 12 Monaten berechnen oder nach dem neuen Verdienst?

  50. R. sagt:

    Hallo, hat hier jemand Erfahrung mit dem im Punkt 2 beschriebenen, „Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50% höher als das des Barunterhaltspflichtigen“ ?

    Hilfestellung und Insbesondere Erfahrungsberichte zu diesem Punkt würden mich sehr Interessieren. Vielleicht hat jemand hierzu schon selbst erfahrungen damit gemacht und würde diese mir mitteilen. Gerne auch per mail falls nicht öffentlich gewollt, [E-Mail-Adresse von der Redaktion entfernt]

    Danke schon mal im voraus
    R.

  51. Arton sagt:

    Hallo

    Wir sind seit 15 Jahren verheiratet und haben 4 Kinder. Jetzt stehen wir vor eine Trennung. Die Frau arbeitet nicht .Mein netto liegt bei 1900 ohne Kindergeld.
    Meine frage lautet was erwartet mich an kosten und zählt Kindergeld auch zu unterhalt? Vielen Dank im voraus

    LG Arton

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Arton,

      bitte wenden Sie sich für eine genaue Prüfung und Ermittlung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder an einen Anwalt oder das Jugendamt. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Kindergeld zählt zum Einkommen und wird von dem Unterhaltsanspruch in der Regel hälftig in Abzug gebracht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  52. i. sagt:

    Hallo ,

    Ich bin durcheinander was die Berechnung betrifft und möchte nun wissen wieviel ich behalten kann:

    Habe neue Arbeit aufgenommen ,im August 987€ und September 1848€ verdient (viele Stunden , Sonntag und Feiertag gearbeitet) mein durchschnittlicher Lohn wird Oktober bei ca 1400€ netto liegen.
    Meine Kosten : 550€Kaltmiete, 80€ Strom, 50€ Gas ( Heizung) 60€ Ratenzahlung für Schulden. Fahre jeden Tag 40 km zur Arbeit hin und zurück. Wie wird nun berechnet ? Unterhalt für meine beiden Töchter 8 und 15 Jahre alt. Weiss nicht mehr weiter da die Frau vom Amt mir keine genauen Angaben gemacht hat und nur die Miete und Gaskosten verlangt hat. Hab aber in Erfahrung gebracht das die Fahrtkosten mit 0,30€ pro km berechnet werden und auch die Ratenzahlung für meine Schulden. Auch meine Mietkosten sollen als tätsächliche Miete berechnet werden. Wie gesagt die Dame vom Amt sagte nichts davon, logisch will mir das geld aus der Tasche ziehen.

  53. Anne sagt:

    Guten Tag,
    es ist sehr kompliziert bei mir. Ich arbeite selber beim Anwalt aber sollte mich ans Jugendamt wenden…
    Ich bin Mutter von drei Kindern die von drei verschiedenen Vätern stammen. Zwei Kinder (11 und 2) leben bei mir. Und eins bei seinem Vater (6 Jahre alt). Ich erhalte also Kindergeld für 2 Kinder und Unterhaltsvorschuss für ein Kind in Höhe von 202€, für das andere Kind bekomme ich keinen Unterhalt, der Vater übernimmt aber die KiTa Kosten. Nun fordert das Jugendamt von mir einen Unterhalt in Höhe von 202€ für das Kind das nicht bei mir wohnt. Ich frage mich ob der Selbstbehalt in meinem Fall aufgrund der anderen zwei Kinder erhöht wird? Ich zahle auch 600€ Miete was die 380€ Mietanteil in dem Selbstbehalt übersteigt. Ich selber verdiene nur 1400 netto monatlich und bekomme noch 150€ Spritkosten vom Arbeitgeber da ich täglich 35km einfachen Fahrtweg zur Arbeit habe. Sind die 202 € geforderter Unterhalt gerechtfertigt? Kann in meinem Fall der Selbstbehalt erhöht werden?

  54. Jorge sagt:

    Hallo guten Abend,habe 3 Kinder 2 Jungs(5 und 1) und 1 Mädchen nicht mal ein Monat(07.12.2019 G.)

    Meine Frau hat die Scheidungs beantrag mit Vollmacht an ihren Anwalt,der 01.11.2018 nun sind wir Verhairatet aber getrent Leben sie wuste aber erst im Mai das sie Schwammger von mir ist.

    Meine Frage ist verlängert sich damit die Scheidung?

    Verdiene 1900€ davon gebe ich schon für Sie und meine 2 Jumgs 900 was eingentlicht mein selbsbehalt Überschritten hat.

    So nun ist das Mädschen da was noch kein Unterhalt bezieht.

    Wie wird das ausgerechnet habe ja nix mehr,mir bleiben 1.000 noch davon Zahle ich schon Mitte,Strom und für die 2 Jungs habe ich noch Bausparverträge gemacht Montl. Je 58.70€ und noch ein Privatkredit von meiner Bank.

    Hilfeeeee……..

  55. Jasmin sagt:

    Ich habe netto 1790€
    Meine Tochter ist 6
    Miete 471€
    Wieviel Unterhalt muß ich zshlen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jasmin,

      Infos zur Berechnung von Kindesunterhalt finden Sie u. a. auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/

      Für eine fallspezifische Berechnung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  56. Marcel sagt:

    Hallo! Ich habe eine Frage. Ich bin nicht verheiratet und habe mit meiner Partnerin einen 5 Monate alten Sohn. Wir wohnen nicht zusammen und ich beziehe gesundheitlich bedingt Hartz 4. Meine Wohnung kostet warm 485€ und ist rund 74€ teurer, als das Jobcenter übernimmt. Ich zahle die überschüssige Miete von meinem Lebensunterhalt. Meine Frage wäre folgende: Solange ich arbeitsunfähig bin, oder auch wenn ich wieder arbeite, kann ich gezwungen werden mir eine günstigere Wohnung zu nehmen?

    LG, Marcel

  57. Nora sagt:

    Hallo,
    Ich finde nirgendwo Informationen darüber, wie hoch der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen studierenden, also nicht privilegierten Kind ist, wenn in dem eigenen Haushalt noch ein minderjähriges Kind lebt. Die konkrete Situation ist so: mein Sohn lebt noch bei meinem geschiedenen Mann, studiert aber voraussichtlich ab Oktober in einer anderen Stadt, zieht also dort aus. Wenn ich es richtig verstehe, sind mein Exmann und ich verpflichtet ihm 860 Eur abzüglich Kindergeld zu zahlen. Bei meinem Exmann lebt jedoch noch unsere gemeinsame 11 Jahre alte Tochter. Ist sein Selbstbehalt dann trotzdem nur 1400 Euro gegenüber unserem Sohn? Wenn nicht, wie erhöht sich sein Selbstbehalt? Danke für die Antwort.

  58. Jörg sagt:

    Guten tag ich gehe arbeiten und verdiene 1480euro netto und zahle davon 690euro miete 100euro srom falle ich jetz damit unter den selbst erhalt oder bin ich damit trotzdem unterhaltspflichtig?

  59. Mike sagt:

    Guten Tag.
    Ich gehe arbeiten und verdiene 1136 Euro netto wenn meine Miete noch abgezogen wird von 463 Euro dann bin ich bei 673 Euro. Dann noch der Rest wie Strom. Wie soll ich da noch Unterhalt zahlen können. Ich liege ja so schon unter dem Selbstbehalt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mike,

      ein Anspruch auf Unterhalt besteht in der Regel nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn er als bereinigtes Nettoeinkommen mehr als den Selbstbehalt zur Verfügung hat. In seltenen Ausnahmefällen kann jedoch auch ein fiktives Einkommen herangezogen werden (z. B. bei selbstverschuldetem geringeren Verdienst). In diesem Fall ist die Unterschreitung des Selbstbehaltes zulässig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  60. Elke sagt:

    Guten Tag,eine Frage, muss man als Rentner bei einer kargen Rente von 1075€ Unterhalt für einen siebzehn jährigen Sohn zahlen?Die Person ist allein stehend.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elke,

      der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen gegenüber dem eigenen minderjährigen oder privilegierten Kind liegt derzeit bei 960 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  61. Artoon sagt:

    Hallo, hab einen Problem ich muss Unterhalt zahlen, da Gericht festgesetzt hat das ich Monatlich 500 EUR zahlen muss, und ich nicht konnte hab jetzt Unterhalt Schulden, nicht gleich denken ich hab nichts bezahlt, ich hab jeden monat 340 Euro bezahlt mehr konnte ich nicht, da ich verheiratet bin und 2 Kinder habe, meine Frau ist schwer krank, und ich verdiene monatlich 1900 Euro seit über 1jahr wird auf mein Konto gepfändet knap 800 EUR, mir und meine Familie bleiben 1170 EUR zum Leben, wir haben wohnung verloren und wir wohnen zum bekannten! Wer hat eine IDE was muss ich machen und machen kann weil dies ist kein Leben!
    Mfg

  62. S. sagt:

    Hallo, ich zahle (Stand 2023) nun für 3 Kinder aus meiner Ehe 1303€ Unterhalt. Für ein nichteheliches Kind zudem noch 313€. Ich verdiene 3600€. Miete 520€ plus Nebenkosten. Mein Weg zur Dienststelle beträgt 73Km (einfache Strecke). Meine Ex-Ehefrau erhält ca. 3000€ Gehalt, dazu kommt der von mir geleistete Unterhalt, die 750€ Kindergeld und knapp 600€ behördlicher Familienzuschlag. Meine Ex-Frau führt ein ziemlich gutes Leben, während ich hier klarkommen muss. Kann man da etwas machen?

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