Erwerbsobliegenheit – Müssen Sie nach der Scheidung immer wieder arbeiten gehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Entschließt sich ein Ehepaar, getrennter Wege zu gehen, entstehen nicht selten Unterhaltsansprüche des einen gegenüber dem anderen. Auch nach rechtskräftiger Scheidung können entsprechende Verpflichtungen hinzukommen. Allerdings kommt dann die sogenannte Erwerbsobliegenheit ins Spiel. Und auch beim Kindesunterhalt ist diese von Bedeutung. Doch was genau bedeutet der Begriff „Erwerbsobliegenheit“ im Familienrecht? Und welche Regelungen finden sich hierzu?

Das Wichtigste zur Erwerbsobliegenheit in Kürze

  • Erwerbsobliegenheit bedeutet, dass eine Person aufgrund eines Verpflichtungsverhältnisses gegenüber jemand anderem einer Arbeit nachgehen muss.
  • Sowohl Unterhaltsschuldnern als auch Unterhaltsberechtigten kann eine Erwerbsobliegenheit auferlegt sein.
  • Die Erwerbsobliegenheit ist vor allem beim Kindesunterhalt von Bedeutung, wohingegen beim Trennungsunterhalt im Regelfall keine solche Verpflichtung besteht.

Details zur Erwerbsobliegenheit finden Sie im Nachfolgenden.

Zur Rolle der Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt für Kind und Ehegatte

Was bedeutet Erwerbsobliegenheit?

Was bedeutet eigentlich Erwerbsobliegenheit?
Was bedeutet eigentlich Erwerbsobliegenheit?

Eine Obliegenheit bezeichnet grundsätzlich ein Schuldverhältnis, das mit einer bestimmten Verpflichtung einer Partei gegenüber einer anderen einhergeht. Bezogen auf die Erwerbstätigkeit ist damit also zunächst die Verpflichtung bezeichnet, einer beruflichen Beschäftigung nachzukommen.

Die Pflichterfüllung soll am Ende gewährleisten, dass zum einen entweder die Einkünfte eines Schuldners ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen oder aber zum anderen ein Gläubiger selbst ausreichend Einkommen erwirtschaftet, um den Lebensunterhalt selbst weitestgehend abdecken zu können.

Erwerbsobliegenheit kann im Unterhaltsrecht also sowohl dem Zahlungspflichtigen – z. B. Unterhaltsschuldner – als auch dem Berechtigten – hier dem Unterhaltsempfänger – auferlegt sein. Der Betroffene muss zumindest eindeutig nachweisen, dass er sich um eine geeignete Anstellung ernsthaft bemüht.

Die Erwerbsobliegenheit meint in Unterhaltsrecht also zunächst noch nicht, dass der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auch tatsächlich finden muss. In erster Linie soll er sich intensiv um eine solche kümmern – also Bewerbungen auf passende Stellen schreiben. Passend meint in diesem Fall auf die Fertigkeiten des Bewerbers zugeschnitten, zumutbar und zugleich auch mit ausreichend Vergütung verbunden.

Die Bewerbungsbemühungen müssen durch Vorlage der Unterlagen in aller Regel nachgewiesen werden. Die Bewerbungen sollten dementsprechend auch Ernsthaftigkeit erkennen lassen.

Doch wann genau gilt denn beim Unterhalt nun für wen die Erwerbsobliegenheit?

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Beim Kindesunterhalt gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Ist ein Elternteil gegenüber seinen Kindern barunterhaltspflichtig – etwa aufgrund der Trennung der Eltern – muss er in ausreichendem Maße dafür Sorge tragen, dass er den Unterhaltsanspruch weitestgehend bedienen kann. Entsteht ein sogenannter Mangelfall aufgrund der Erwerbslosigkeit des Schuldners bzw. aufgrund einer nur geringfügig ausgeübten Tätigkeit, muss er sich nachweislich um eine geeignetere Anstellung bemühen, die ausreichend Einkünfte erzielt.

Gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern besteht dabei eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Nach § 1603 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Eltern grundsätzlich verpflichtet, „alle verfügbaren Mittel“ für den Unterhalt der Kinder und ihrer selbst aufzuwenden. Sind nicht ausreichend Einkünfte durch Eigenverschulden des Unterhaltspflichtigen vorhanden, muss er versuchen, diesen Zustand zu bereinigen.

Zumindest soll durch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mindestunterhalt für die Kinder aufgebracht werden. Darüber hinausgehende Ansprüche begründen eine Erwerbsobliegenheit in aller Regel nicht.

Aber: Ist der Unterhaltsschuldner aufgrund von schwerer Krankheit oder Alters nicht mehr erwerbsfähig, entfällt auch die Erwerbsobliegenheit, da die Zumutbarkeit in einem solchen Fall nicht mehr gegeben ist.

„Arm rechnen“, um Unterhaltszahlungen zu umgehen?

Kündigen um Unterhaltszahlung zu umgehen? Nicht nur die Erwerbsobliegenheit wird dann zum Problem.
Kündigen um Unterhaltszahlung zu umgehen? Nicht nur die Erwerbsobliegenheit wird dann zum Problem.

Von Zeit zu Zeit unternimmt ein Unterhaltsschuldner auch dahingehend Anstrengungen, kündigt den Job oder vereinbart ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Hier kann ihm dann jedoch nicht nur die Erwerbsobliegenheit zum Verhängnis werden.

Ist ihm Selbstverschulden in Form von Kündigungen oder anderen Vorgängen nachzuweisen, kann der Unterhaltsberechnung im schlimmsten Fall ein sogenanntes fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass das Familienrecht in einem solchen Falle vorsieht, dass das nunmehr gekürzte oder weggebrochene Einkommen aufgerechnet wird: Ist der Schuldner etwa nur noch 50 Prozent angestellt, erhöht das Gericht das Einkommen um weitere 50 Prozent, um das volle mögliche Einkommen zu ermitteln.

Ist der Schuldner hingegen selbstverschuldet erwerbslos, ermittelt das Familiengericht in aller Regel auf Grundlage einiger Faktoren – Ausbildungsstand, Beruf, Alter usf. – ein fiktives Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zumindest theoretisch erwirtschaften könnte.

Durch diese im Unterhaltsrecht auftretende Berechnungsmethode erhöht sich am Ende jedoch nicht nur der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst. Darüber hinaus ist es in einem solchen Fall auch zulässig, dass der Selbstbehalt des Schuldners angegriffen – die Freigrenzen von 960 Euro bei Erwerbslosen und 1.160 bei Beschäftigten also nicht mehr beachtet – wird, um möglichst viel des geschuldeten Unterhalts auszahlen zu lassen.

Diese Maßnahme soll als zusätzlicher Anreiz dafür dienen, dass der Schuldner sich eine angemessene Anstellung sucht.

Erwerbsobliegenheit des Ehegatten

Die Erwerbsobliegenheit gilt beim Ehegattenunterhalt für den Unterhaltsberechtigten.
Die Erwerbsobliegenheit gilt beim Ehegattenunterhalt für den Unterhaltsberechtigten.

Anders verhält es sich beim nachehelichen Unterhalt, den ein Ehegatte gegenüber dem anderen einfordern kann – sofern entsprechende Gründe vorliegen (z. B. Betreuungs- oder Altersvorsorgeunterhalt). Die Erwerbsobliegenheit ist hier nicht auf Seiten des Unterhaltsschuldners, sondern beim Unterhaltsempfänger zu suchen. Der Unterhaltsberechtigte, der nachehelichen Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Ehegatten geltend macht, muss sich zusehends um eine geeignete Erwerbstätigkeit bemühen, um für den eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können – zumindest in umfangreicherem Maße.

Aber auch hier gelten Ausnahmen bei der Erwerbsobliegenheit: Ist nachehelicher Unterhalt wegen der Betreuung eines bis zu dreijährigen Kindes, durch Alter oder aber Krankheit begründet, wäre eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten entfällt. Beim Betreuungsunterhalt ist die Erwerbsobliegenheit in aller Regel frühestens dann gegeben, wenn das betreute Kind das dritte Lebensjahr beendet hat.

Durch diese Maßnahmen soll am Ende die Zahlungsbelastung des Unterhaltsschuldners gesenkt werden. Versäumnisse des Unterhaltsberechtigten können im Zweifel gar Unterhaltskürzungen begründen.

Achtung: Die Erwerbsobliegenheit ist beim Trennungsunterhalt nicht gegeben! Grund hierfür ist, dass der Trennungsunterhalt zunächst nicht für die Gewährleistung des Lebensunterhalts bestimmt ist, sondern den ehelichen Standard weitgehend aufrecht erhalten soll.

Der nacheheliche Unterhalt hingegen soll maßgeblich den Lebensunterhalt des Geschiedenen sichern. Da die Erwerbsobliegenheit in diesem Fall bestimmt, dass dieser nach Möglichkeit selbst erwirtschaftet werden soll, tritt diese erst nach rechtskräftiger Scheidung ein.

Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt für ein volljähriges Kind

Im Familienrecht gilt die Erwerbsobliegenheit für unterhaltsberechtigte volljährige Kinder in gleicher Weise wie für geschiedene Ehegatten. Allerdings ist auch hierbei zu beachten, dass die Arbeitsverpflichtung nur bei Zumutbarkeit gegeben ist.

Während eines laufenden Erststudiums oder der ersten Berufsausbildung ist das Kind nicht verpflichtet, noch nebenher Jobs anzunehmen, um den Lebensunterhalt komplett eigenständig abzudecken!

Grundsätzlich ist die Erwerbsobliegenheit nicht einklagbar. Vermuten Sie einen Verstoß des Unterhaltsschuldners, wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, um mögliche Lösungen zu ergründen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Matze sagt:

    Hallo, ich befinde mich in einem ellenlangen Unterhaltsverfahren mit meiner Frau. Wir sind seit dem 03.05.19 getrennt, sie hat am 21.02.20 die Scheidung eingereicht jedoch sind wir noch nicht geschieden. Wir haben 1 Tochter (6) und einen Sohn (10), meine Tochter geht seitdem sie 1 ist in die KITA, mein Sohn geht in die Grundschule. Meine Frau ist Lehrerin und arbeitet 50%. Vor Gericht bzw. im Briefverkehr streiten wir nun wie viel sie arbeiten muss. Meine Anwältin sagt, sie muss ihre Erwerbstätigkeit ausbauen, ihr Anwalt sagt das 50% ausreichen da ein Kind noch in der Kita ist. Selbstverständlich wird das ganze nun per Gericht geklärt jedoch frage ich mich wie dies normalerweise gehandhabt wird. Die Tochter hat eine Betreuung in der Kita bis 16:30, der Sohn geht 2 Tage in der Woche in den Hort. Reicht das aus um eine erweiterte Erwerbstätigkeit zu erwarten?

  • Heike sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst einmal herzlichen Dank für die Informationen und für Ihre Mühen, auf viele Fragen hier einzugehen! Ich habe eine Frage, über die ich mir schon lange den Kopf zerbreche. Situation: Wechelmodell 50/50: Ein Elternteil arbeitet ca. 25 Stunden, obwohl Kind (9) volle Betreuungsmöglichkeit via Hort hätte. Verdienst: ca. 1300 netto, Lebensmodell selbst gewählt. Der andere Elternteil, in dem Fall ich, arbeitet aufgrund seiner Freiberuflichkeit mehr als 60 Stunden mit vielen Einbußen in Freizeit usw., aber selbst gewählt. Nettoverdienst ca. 6000 Euro. Demzufolge wäre der Barunterhalt bei Höchststufe 722 Euro. Wie kann es hier einen fairen Ausgleich geben? Ich müsste dem anderen Elternteil rechnerisch einen Barunterhaltsausgleich zahlen, aber wer gibt mir die Zeit zurück, die ich aufwende? Ist das nicht ungerecht? Der eine hat zwar weniger Einkommen, aber Freizeitgaudi und der andere arbeitet wie ein Pferd, hat keine Freizeitgaudi und muss den anderen bezahlen? Ich arbeite wie ein Ochse, um ausreichend für die Rente zurückzulegen. Habe auch erst spät nach langer und kostenintensiver Ausbildung Geld verdient. Die Ausbildungskosten zahlt mir keiner. Zeit wird doch in Geld getauscht….Wenn der andere 3mal mehr arbeiten würde, könnte er vielleicht auch so viel verdienen oder ich deutlich weniger, wenn ich weniger arbeiten würde. Aber es ist beiderseits so gewählt. Der andere Elternteil bekommt Geld und von wem bekomme ich die Zeit?

  • Seppel sagt:

    Hallo, meine Affäre ist schwanger geworden und ich würde gerne wissen, in wie weit ich nach dem dritten Lebensjahr meines Kindes Unterhalt zahlen muss. Für mein Kind ist mir das klar, aber in welchen Fällen muss ich weiter für die Frau bezahlen? Ist es eher die Regel nur noch den Kindesunterhalt zu zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Seppel,

      der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht in aller Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes. Im Einzelfall kann ein Anspruch darüber hinaus jedoch fortbestehen (bei erhöhtem Pflegeaufwand u. a.). Bitte wenden Sie sich für eine Beurteilung Ihres Sonderfalles an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sun28 sagt:

    Hallo, mein Partner und seine ExFrau sind seid dem 17.10.17 geschieden. Jetzt will sie aber noch nachehelichen Unterhalt haben. Die beiden haben eine gemeisame tochter von 8 jahren. Die Tochter geht von 7.15 bis 12 uhr in die Schule und danach in den Hort bis ca 16-17uhr. Seine Ex lebt aber auch schon mit ihren neuen Partner zusammen und verdient seine ca 3000€ und sie geht auf 400€ basis 15std im monat arbeiten. Hat sie ein recht auf nachehelichen Unterhalt? Oder muss ihr neuer Lebenspartner jetzt für sie aufkommen? Laut ihrem Anwalt wäre ihr mehr arbeit nicht zumutbar weil das kind noch keine 12 jahre ist. Stimmt das?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sun28,

      eine Partnerschaft begründet allein keine Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des Partners aufzukommen. Hier ist in der Regel zuvorderst der Ehegatte bzw. Ex-Ehegatte aufgrund der nachehelichen Solidarität einzubinden. Raten Sie Ihrem Partner zum Besuch bei einem Anwalt, um die Ansprüche seiner Ex-Frau entsprechend prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thomas sagt:

    Meine Frage:
    Meine geschiedene Frau und ich sind barunterhaltsplichtig für unseren in der Ausbildung befindlichen 18jährigen Sohn. (Aufstockungsunterhalt zur bereinigten Ausbildungsbeihilfe).

    Wir sind beide im öffentlichen Dienst beim gleichen Arbeitgeber tätig.
    Während ich ein Gehalt aus einer 40-Stunden-Woche erhalte, hat sie seinerzeit wegen der Betreuung von inzwischen erwachsenen Kleinkindern ihre Arbeitszeit auf 25 Stunden reduziert.
    Von Seiten des Arbeitgebers ist die jederzeitige Erhöhung der Stundenzahl (auf 40 Wochenstunden) problemlos möglich.
    Besteht für meine Exfrau eine Obliegenheitspflicht, die es ihr gebietet, zur Bestreitung ihres Anteils am Aufstockungsunterhalt die Stundenzahl zu erhöhen, oder sich ersatzweise das fiktiv zu erzielende Einkommen anrechnen zu lassen?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thomas,

      eine Erwerbsobliegenheit besteht recht regelmäßig. Gegenüber nicht mehr privilegierten Kindern in Ausbildung ist diese jedoch nicht mehr gesteigert. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit sich eine solche in Ihrem Fall zeigt und welche Auswirkungen sich hieraus ergeben würden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Georg E. sagt:

    Hallo,
    ich bin Vater von drei Kindern. Meine Frau hat seit ein paar Monaten einen neuen Job bei ihrem Freund. Dort verdient sie nur etwa ein Viertel dessen, was sie vorher verdient hat. Sie ist auch mehrere Tage in der Woche bei ihm in der anderen Stadt und wohnt in seiner Wohnung. Sie beteiligt sich nur noch marginal an den Kosten für die Kinder und den Haushalt. Die Kinder sind bei mir. Kann ich sie zwingen, einen angemessenen Job mit entsprechendem Verdienst anzunehmen und sich angemessen an den Kosten zu beteiligen? Wir sind verheiratet, haben noch einen gemeinsamen Haushalt, wollen uns aber scheiden lassen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Georg,

      was Sie von Ihrer Frau während des Trennungsjahres verlangen können, richtet sich vor allem nach den ehelichen Lebensumständen. Ging Ihre Frau in dieser Zeit nicht arbeiten, können Sie regelmäßig nicht verlangen, dass Sie während des Trennungsjahres arbeiten geht. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihre Situation beurteilen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Melissa sagt:

    Hallo,
    ich bin Mutter eines 1-jährigen Kindes und bin voll berufstätig. Der Vater soll sich an den Kinderbetreuungskosten beteiligen. Die Aufteilung dessen erfolgt ja nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile. Aber ist mein Einkommen überhaupt dafür voll anrechenbar, da ich ja eigentlich gar nicht verpflichtet bin, bei einem 1-jährigen Kind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen? Danke sehr.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melissa,

      in diesem Falle sind wohl beide Einkommen zu beachten. Ein Anwalt kann Ihnen allerdings genaueres sagen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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