Öffentliche Rechtsauskunft: Sonderfälle bei der Rechtsberatung in Stadtstaaten

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Headerbild öffentliche Rechtsauskunft

Durch das Grundgesetz sind alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Eingeschlossen ist dabei auch das Grundrecht darauf, die eigenen Rechte durchzusetzen. Nicht jeder aber kann die Rechtsberatung bei einem Anwalt aus eigener Tasche zahlen. In diesen Fällen kann dann Beratungshilfe beantragt werden. Eine Ausnahme bilden die drei Stadtstaaten. In Berlin, Hamburg und Bremen wird alternativ für Bedürftige die öffentliche Rechtsauskunft angeboten.

Das Wichtigste in Kürze: Öffentliche Rechtsauskunft

  • In Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe. Stattdessen können Betroffene, die sich die anwaltliche Beratung nicht leisten können, auf die öffentliche Rechtsberatung zurückgreifen.
  • In Berlin besteht ein Wahlrecht: Betroffene können hier entweder Beratungshilfe beantragen oder aber die öffentliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
  • Die öffentliche Rechtsauskunft ist kostenlos und wird von Volljuristen und Anwälten durchgeführt.

Ausführliche Informationen zur öffentlichen Rechtsberatung erhalten Sie im Folgenden.

Öffentliche Rechtsauskunft nur in den Stadtstaaten angeboten

Wer kann die öffentliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen?

Die öffentliche Rechtsauskunft gibt es in Berlin, Bremen und Hamburg.
Die öffentliche Rechtsauskunft gibt es in Berlin, Bremen und Hamburg.

Die öffentliche Rechtsauskunft wird nur in den drei Stadtstaaten angeboten. In allen anderen Bundesländern können Betroffene alternativ Beratungshilfe beantragen. Den so erhaltenen Beratungshilfeschein können sie dann bei dem Wahlanwalt vorlegen. Die Beratungssache kostet Berechtigte dann maximal 15 Euro Selbstbeteiligung. Die restlichen Anwaltskosten rechnet der Rechtsbeistand gegenüber der Landeskasse ab.

Während in Berlin dabei ein Wahlrecht besteht, finanziell schlechter gestellte Personen also Beratungshilfe oder die öffentliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, gibt es ein solches in Hamburg und Bremen nicht. Hier können Anwohner, die einen Anwalt nicht selbst bezahlen können, lediglich die öffentliche Rechtsauskunft bemühen.

Doch öffentliche Rechtsauskunft- und Schlichtungsstellen können dennoch verlässliche Dienste leisten. Auch hier sind in aller Regel ausschließlich Volljuristen und Anwälte tätig – auch ehrenamtlich. Es handelt sich also nicht um eine Beratung von Laien für Laien, sondern gesicherte Rechtsberatung.

Die öffentliche Rechtsberatung bei Scheidung & Co. ist kostenlos

Öffentliche Rechtsberatung: In Hamburg und Bremen gibt es deshalb keine Beratungshilfe.
Öffentliche Rechtsberatung: In Hamburg und Bremen gibt es deshalb keine Beratungshilfe.

Auch in Familiensachen sollten Betroffene nicht auf die Rechtsberatung verzichten, nur weil sie sich einen Anwalt nicht leisten können. Gerade in diesem Rechtsbereich sind die Regelungen und Rechtsgrundlagen für Laien nur schwer zu überblicken.

Besonders bei einer Scheidung, bei der nur für Antragsteller Anwaltszwang besteht, neigen die Antragsgegner gern dazu, auf die Rechtsauskunft von einem Anwalt zu verzichten.

Doch der Verzicht auf Rechtsauskunft bei Scheidung kann statt zu einer Kostenersparnis am Ende auch erhebliche Einbußen bedeuten.

Vielen ist nämlich oftmals gar nicht bewusst, welche Ansprüche im Zuge einer Ehescheidung entstehen können.

Sollten Sie also Fragen zur Scheidung und deren Ablauf haben, wenden Sie sich an entsprechende Stellen. Haben Sie nicht genügend eigene finanzielle Mittel, können Sie in Berlin, Bremen und Hamburg die öffentliche Rechtsauskunft konsultieren, in den anderen Bundesländern – und auch in der Hauptstadt – hierfür Beratungshilfe beantragen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Öffentliche Rechtsauskunft: Sonderfälle bei der Rechtsberatung in Stadtstaaten
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Kommentare

  • Anna sagt:

    Sehr geehrter [Name von der Redaktion anonymisiert],

    ich habe die Scheidung im September 2016 beantragt. Seit dem gelten wir als getrennt. Zum 1. Dezember ist er ausgezogen. Als ich die Steuererklärung 2016 machen, sagte ich ihm die Unterlagen vorbeizubringen, da ich fairer Weise noch die Zusammenveranlagung wählen wollte. Obwohl er dreifach mehr verdiente als ich und St-Klasse 3 hatte. Seine Antwort war, er habe schon abgegeben. Was nicht passierte. Ich habe dementsprechend meine Erklärung als einzelnveranlagt abgegeben. Meine Steuererstattung wäre 2.500 €. Leider ist was mit elektronischen Übermittlung schiff gelaufen. Lag also keine Erklärung dem Finanzamt vor und kam Schäzungsbescheid für uns beide mit unserer gemeinsamer Steuerschuld i.H.v. 349,40 €. Da meine Erklärung beim FA nicht angekommen ist, war ich wieder bereit die Zusammenveranlagung abzugeben, trotz des Verlustes schon geplanten Urlaubs mit meinem Sohn. Die Erklärung habe ich mit kostenpflichtigem Programm erstellt, obwohl sein Steuerfall nicht einfach war: doppelte Haushaltsführung,Reisekosten,Heimfahrten,Übernachtungen,steuerfreie Auslöse u.u.u., wo die zu erwartende Nachzahlung wäre i.H.v. 800 €. Beim Unterschreiben des Mantelbogens äußerte ich meine Bedingung, dass ich mich nicht an der Nachzahlung beteilige werde (ist ja logisch !). Sofort bekam ich Drohungen wenn ich dies nicht tue, Beleidigungen usw. Selbstverständlich gab ich danach die Einzelnverlangung ab. Wie auch errechnet, die Erstattung erhalten. Und ohne schlechtes Gewissen, da ich oft genug meine Bereitschaft trotz Verluste angeboten habe. Nun bei der Scheidung vor 2 Wochen erfahre ich, dass er beim Gericht Anzeigegegen mich auf Ausgleich erstattet hat, da er 3074,80 € nachzahlen muss. Nun werde ist wieder bestraft und mir blüht eine hohe Nachzahlung.
    Jetzt zur meiner Frage an Sie: wie berechnet man dies? Werden bei der Berechnung die Monate der Trennung (Sep.- Nov.’16) berücksichtigt oder ganzes Jahr? Was habe ich zu erwarten? Ich muss wissen was auf mich zu kommt.das FA akzeptiert keine Ratenzahlungen, die interessiert nicht dass ich alleinerziehende Mutter mit kleinem Gehalt bin.
    Bitte kann mir jemand helfen???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      bitte wenden Sie sich für eine Klärung Ihres Falles an Ihren Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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