Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 26. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.
Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.

Eine Scheidung kann kompliziert, langwierig und kostspielig sein. Dazu kommt es naturgemäß immer dann, wenn Uneinigkeiten über Folgesachen bestehen und das Familiengericht etwa über die Aufteilung des Vermögens oder den Verbleib eines gemeinsamen Kindes entscheiden muss.

Doch auch, wenn die Ehegatten im Guten auseinandergehen und die entscheidenden Punkte in beiderseitigem Einvernehmen geklärt sind, kann es kompliziert werden.

Denn wenn die Scheidung mit einem Ausländer oder einer Ausländerin ansteht, stellen sich neben den üblichen Fragen noch solche nach der Zuständigkeit des Gerichtes oder nach dem Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehepartners.

Dieser Artikel fasst für Sie zusammen, was bei einer Scheidung für Ausländer in Deutschland wichtig ist. Dabei betrachten wir verschiedene Konstellationen, um zu verdeutlichen, was zu beachten ist, wenn die Scheidung etwa zwischen Deutschen und Ausländern durchgeführt werden soll. Aber auch Scheidungen zwischen Ausländern in Deutschland werden thematisiert.

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Welches Gericht ist bei der Scheidung mit einem Ausländer zuständig?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgeschrieben, dass eine Scheidung in Deutschland nur von einem Richter geschieden werden kann:

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. (§ 1564 BGB)

Eine Aufhebung der Ehe durch nichtstaatliche Organe, wie etwa religiöse Institute, die in manchen Staaten durchgeführt werden kann, ist in Deutschland also nicht möglich. Allerdings kann eine im Ausland durchgeführte sogenannte Privatscheidung hierzulande unter Umständen anerkannt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die private Scheidung im Heimatland des Ausländers von staatlicher Seite anerkannt und beglaubigt wurde.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.
Eine internationale Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.

Nun stellt sich bei der Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Frage, die Gerichte welchen Staates denn nun zuständig sind? Geregelt wird dieser Punkt in Paragraph 98 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG).

Grundlegend ist zu sagen, dass ein deutsches Familiengericht immer dann eine Ehe scheiden kann, wenn einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte.

Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass keiner der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland wohnt.

Beispiel: Wenn ein Deutscher mit einer Französin verheiratet ist und in Schweden lebt, so kann die Ehe vor einem deutschen Gericht geschieden werden, insofern einer von beiden einen Anwalt beauftragt, den Scheidungsantrag hierzulande zu stellen. Doch auch eine in Schweden oder Frankreich durchgeführte Scheidung wird in Deutschland anerkannt (zur Anerkennung von ausländischen Scheidungen siehe § 107 FamFG).

Außerdem kann ein deutsches Familiengericht die Ehe scheiden, wenn beide Ehepartner zwar Ausländer sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland haben. Die Ehegatten sollten also beispielsweise ihren gemeinsamen Wohnsitz in einer deutschen Stadt haben und seit mindestens sechs Monaten dort leben. Bei kürzeren Aufenthalten wird gemeinhin nicht von gewöhnlichem Aufenthalt gesprochen

Auch wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, sein zu scheidender Ehepartner jedoch nicht, kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht beantragt werden. Dabei gilt die Einschränkung, dass ein hiesiges Familiengericht nur dann tätig wird, wenn eine in Deutschland durchgeführte Ehescheidung auch im Herkunftsland beider Scheidungsparteien anerkannt wird. Befragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt oder informieren Sie sich direkt bei den Behörden des betreffenden Landes. Einige Staaten akzeptieren prinzipiell keine ausländischen Scheidungsbeschlüsse oder
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Info für gleichgeschlechtliche Partner: Für aufzuhebende Lebenspartnerschaften besagt das Familienverfahrensgesetz in Paragraph 103, dass ein deutsches Familiengericht immer dann zuständig sein kann, wenn

  • einer der Partner Deutscher ist oder bei Begründung war,
  • mindestens ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen wurde.

Ob eine deutsche Scheidung allerdings im Heimatland der Geschiedenen anerkannt wird, ist freilich eine andere Frage.

Schwierigkeiten mit ausländischen Gerichten

Wenn Sie anstreben, die Scheidung mit einem Ausländer in Deutschland zu vollführen, sollten Sie dies mit der anderen Partei abstimmen. Denn sobald ein ausländisches Gericht sich mit einer Scheidung befasst, das Scheidungsverfahren also rechtshängig geworden ist, kann kein deutscher Scheidungsbeschluss mehr gefasst werden.

Wenn Uneinigkeit darüber besteht, in welchem Land das Scheidungsverfahren stattfinden soll, so heißt die Devise: Schnell zum Anwalt! Denn je nachdem, vor welchem Gericht das Verfahren zuerst rechtshängig wird, entscheidet sich, in welchem Land letztlich die Scheidung stattfindet.

Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich im Zweifel nach der Rechtshängigkeit entscheidet, welches Scheidungsrecht angewendet wird. Näheres dazu lesen Sie im folgenden Kapitel.

Welches Recht kommt bei der Scheidung mit einem Ausländer zur Anwendung?

Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.
Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.

Jeder Staat kennt verschiedene Regelungen für die Scheidung. Beispielsweise sieht das deutsche Recht eine Trennungsphase von mindestens einem Jahr vor, bevor eine Ehe überhaupt geschieden werden kann (vergleiche § 1566 BGB). In anderen Ländern ist eine solche Trennungsphase nicht obligatorisch oder sie wird kürzer angesetzt. Auch in Kindschafts- und Unterhaltsfragen gibt es zum Teil gravierende Unterschiede.

Es kann also die Frage aufkommen, was bei der Scheidung von einem Ausländer anwendbares Recht ist. Die Antwort lautet, dass in Deutschland bei der Scheidung prinzipiell Rechtswahl besteht.

Scheidungsparteien zweier Nationen können also selbst entscheiden, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen möchten. Möglich wird dies durch die EU-Verordnung „Rom III“, die im Sommer 2012 in Kraft getreten ist.

Eine Ehe kann dann vor einem deutschen Familiengericht nach ausländischem Recht geschieden werden, wenn

  • einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit jenes Landes innehat, dessen Recht zur Anwendung kommen soll und
  • die Eheleute eine einvernehmliche Rechtswahl treffen. Dies können sie am Besten durch die Schließung eines notariell beglaubigten Ehevertrages.

Wenn die Eheleute sich nicht über eine Rechtswahl einigen können oder es verpassen, eine Einigung zu erzielen, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, so entscheidet sich nach folgenden Kriterien, welches Recht zur Anwendung kommt:

Gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten

Zunächst ist entscheidend, in welchem Land die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Beispiel: Wenn im oben beschriebenen Fall ein Deutscher von Schweden aus ein deutsches Familiengericht anruft, um seine Ehe mit einer Französin zu scheiden, so kommt regelmäßig das schwedische Scheidungsrecht zum Tragen. Voraussetzung ist, dass auch seine Ehefrau in Schweden lebt oder bis vor kurzem noch dort gelebt hat.

Staatsangehörigkeit der Ehegatten

Haben beide Eheleute jedoch das Land ihres gemeinsamen Aufenthaltes verlassen oder ist einer von beiden seit über einem Jahr in einem anderen Staat ansässig, so kommt regelmäßig das Recht jenes Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen.

Beispiel: Haben Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft gemeinsam in Italien gelebt, ihren Lebensmittelpunkt während der Trennungsphase jedoch in unterschiedliche Länder verlegt, so kommt bei einer Scheidung vor einem deutschen Gericht regelmäßig auch deutsches Recht zur Anwendung.

Angerufenes Gericht

Sollten die Scheidungsparteien weder im selben Land ansässig sein, noch dieselbe Staatsbürgerschaft innehaben, so wird das Scheidungsrecht jenes Staates angewendet, in welchem das Familiengericht angerufen wird.

Beispiel: Die französische Ehefrau des oben erwähnten Deutschen in Schweden, ist nach der Trennung vor über einem Jahr zurück nach Frankreich gegangen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung, da das deutsche Familiengericht für die Scheidung angerufen wird. Ruft die Ehefrau jedoch zuvor ein französisches Familiengericht an, so wird in Frankreich verhandelt und nach französischem Recht entschieden.

Hier zeigt sich nun auch, wieso es im Zweifel notwendig ist, schnell zu handeln, wenn Uneinigkeit darüber besteht, nach welchem Recht die Scheidung beschlossen werden soll.

Verliert ein Ausländer bei einer Scheidung seine Aufenthaltserlaubnis?

Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.
Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.

Wer einen deutschen Ehepartner hat, der darf in Deutschland leben und arbeiten. Diese Erlaubnis muss in der Regel alle drei Jahre bei der Ausländerbehörde verlängert werden, was bei Eheleuten kein Problem darstellt. Doch was ist, wenn die Ehe zerbricht? Welche Auswirkung hat eine Scheidung aufs Ausländerrecht?

Ein EU-Bürger muss sich um diese Frage nicht viele Gedanken machen, da innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit besteht – Bürger der EU können ihren Wohnsitz unter Einhaltung weniger Bedingungen also frei wählen.

Problematisch kann es für Geschiedene aus so genannten Drittstaaten werden. Zu Komplikationen kommt es vor allem dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Eine Scheidung mit einem Ausländer nach weniger als drei Jahren im Inland, wird diesen in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung kosten. Nicht selten verkürzen die Ausländerbehörden den Titel sogar.

Selbstständiges Aufenthaltsrecht

Eine selbstständiges Aufenthaltsrecht erwirbt ein/e ausländische/r Mitbürger/in nach drei Jahren Ehe mit einem/einer Deutschen. Das heißt, auch wenn Sie die Scheidung mit einem Ausländer nach dessen Aufenthalt und Ehe von mindestens drei Jahren in Deutschland einreichen, wird seine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr verlängert.

Auch nach diesem Jahr kann der Titel verlängert werden. Hierfür ist es hilfreich, wenn der geschiedene Ausländer ein eigenes Einkommen nachweisen kann. Auch wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, für die der Ausländer Sorge- oder Umgangsrecht innehat, wird die Aufenthaltserlaubnis in aller Regel verlängert.

Beachten Sie, dass die Ehe mindestens drei Jahre lang in Deutschland bestanden haben muss! Eine mehrjährige Ehe, die zuvor im Ausland bestand, führt nicht zum selbstständigen Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute nur das letzte Ehejahr ihrer Lebensgemeinschaft gemeinsam in Deutschland verbracht haben.

Doch auch ohne vorzeitige Scheidung kann einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis faktisch entzogen werden. Selbst eine mehrwöchige Trennung kann die Ausländerbehörde dazu veranlassen, die Erlaubnis zu verkürzen. So muss der ausländische Ehepartner unter Umständen das Land verlassen, bevor die Scheidung überhaupt rechtskräftig wird.

Trotz kurzer Ehe das Aufenthaltsrecht nicht verlieren

In bestimmten Fällen erlischt das Aufenthaltsrecht nicht, obwohl die Scheidung mit der Ausländerin oder dem Ausländer vor dem Ablauf der oben beschriebenen Dreijahresfrist durchgeführt wird. Dies gilt vor allem bei so genannten Härtefällen – wenn dem ausländischen Ehepartner also nicht zugemutet werden kann, die Ehe aufrecht zu erhalten.

Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.
Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.

Dies ist erfahrungsgemäß vor allem bei beständiger psychischer oder physischer Gewalt in der Ehe der Fall, die sich gegen den Partner oder gegen die Kinder richtet. In der Praxis sind diese Gewaltausbrüche durch Zeugen zu beweisen. Auch Arztatteste oder Aufenthalte im Frauen- oder Männerhaus können als Beweismittel vor Gericht angeführt werden.

Oftmals muss auf Antrag verhindert werden, dass ein Prozess zur Härtefallscheidung nach weniger als drei Jahren Ehe in Deutschland zur Entziehung des Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde führt. Die Behörde muss also davon in Kenntnis gesetzt und überzeugt werden, dass ein Härtefall vorliegt und deshalb die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht entzogen werden darf.

Weiterhin wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach der Scheidung mit einem Ausländer nicht verkürzt oder verweigert , wenn

  • das Kindeswohl gemeinsamer Kinder gefährdet wird. Dem Kinde sollen die Eltern nicht entrissen werden.
  • im Heimatland des Ausländers eine bestimmte medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden kann, die ihm hier zugutekommt und auf die er nachweislich angewiesen ist.
  • der Ausländer in seinem Heimatland Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Oftmals betrifft dies geschiedene Frauen, deren Status in einigen Ländern nachweislich herabgesetzt wird.

Jeder dieser Gründe muss der zuständigen Ausländerbehörde nachgewiesen und plausibel gemacht werden. Sollte Ihnen oder Ihrem geschiedenen Ehepartner trotzdem die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Welche Unterhaltsansprüche bestehen nach der Scheidung mit einem Ausländer?

Wenn die Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer nach deutschem Recht durchgeführt wird, entstehen prinzipiell dieselben Unterhaltsansprüche wie bei einer Scheidung von Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft. Dies gilt insbesondere für den Kindesunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt kann es jedoch zu entscheidenden Ausnahmen kommen. Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sollen in erster Linie „ehebedingte Nachteile“ ausgleichen. Richter können bei der Berechnung desselben also den Umstand berücksichtigen, dass der ausländische Ehepartner ohne Eheschließung womöglich gar nicht nach Deutschland gekommen wäre. Dies kann sich auf die Unterhaltsberechtigung negativ auswirken, wenn in dem entsprechenden Heimatland wesentlich geringere Löhne gezahlt werden.

So geschehen in einem Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) vom 16. Januar 2013. Mit dem Aktenzeichen XII ZR 39/10 wurde ein Fall verhandelt, in welchem eine Ukrainerin nach zwölf Jahren Ehe unbefristeten Ehegattenunterhalt durch ihren geschiedenen Mann beanspruchte.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.
Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.

Dieser wurde ihr verwehrt. In der Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass die Frau ohne die Eheschließung nicht nach Deutschland gekommen wäre.

Hier wurde ihr ein Lebensstandard ermöglicht, den sie in ihrem Heimatland voraussichtlich nicht hätte erreichen können. Sie war vor der Ehe als Sekretärin tätig.

Nach der Ehe hätte sie ihren Lebensmittelpunkt außerdem wieder in die Ukraine verlegen können, wo sie auf dem Arbeitsmarkt durch ihre während der Ehezeit erworbenen guten Deutschkenntnisse mutmaßlich sogar besonders gute Chancen hätte.

Es lässt sich an diesem Beispiel erkennen, dass gerade Unterhaltsfragen besonders kompliziert werden können, wenn die Scheidung mit einem Ausländer ansteht. Denn entscheidend kann nicht der Lebensstandard während der Ehe sein, sondern die Verhältnisse im Heimatland des Ehepartners.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt
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Kommentare

  • Silke sagt:

    Hallo,
    Ich habe 2017 mein Mann in Marokko geheiratet. er bekommt kein Visum um nach Deutschland zukommen wir haben alles versucht waren sogar in Berlin beim Gericht ist abgelehnt worden. Seit dem hat mein Mann sich selten gemeldet also wir haben keinen Kontakt mehr. Seine Schwester die hier in Deutschland lebt fragte mich jetzt wie es mit Scheidung aussieht ich müsste dafür nach Marokko sagte sie was ich nicht will. da mir vom Gericht gesagt würde das die Ehe hier anerkannt ist ist meine frage kann ich noch mal versuchen das er kommen kann ? Wie sieht es aus wenn ich mich scheiden lassen möchte geht es auch hier in Deutschland, im Ehevertrag steht das er eine summe gezahlt hat das stimmt nicht habe nichts bekommen.

    1. Team sagt:

      Hallo Silke,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung und die Klärung Ihrer Fragen an einen Anwalt.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Reinhard sagt:

    Hallo,
    eine Freundin aus Kenia hat Dezember 2018 in Nairobi einen Mann aus Deutschland geheiratet. Februar 2019 ist sie zu ihm nach Köln gezogen. Nun ist sie sehr enttäuscht von den lebensumständen bei ihrem Mann, so dass sie wieder weg möchte. Ein Verbleib in der EU wird nicht möglich sein und eine Abschiebung droht, oder?
    Soll sie von sich aus freiwillig zurück nach Kenia gehen und dort die Scheidung beantragen?
    Wird sie Schwierigkeiten mit dem VISUM bekommen, wenn sie erneut in die EU einreisen möchte?

    MfG

  • david sagt:

    hallo,
    ich hab im iran geheiratet,vor 2 jahren bin 5tage nach der ehe wieder nach deutschland gekommen und hab gewartet in deutschland bis sie ein visum bekommt .
    2 monate später war alles aus,sie will mit mir nix zu tun haben
    wir haben nicht einen tag unter einem dach gelebt
    seit 2 jahren versucht sie unterhalts ansprüche im iran geltent zu machen
    da ich da nie gelebt habe kriegen verwante die briefe vom gericht aus iran

    jetzt ist mir zu ohren gekommen das eine verwante in Dänemark dafür sorgen will das ich unterhalt in euro zahle in dem mir was per post geschickt wird was ich unterschreiben müsste

    die frage die sich mir stellt sich
    ob unterhalt zahlungen möglich sind
    und wenn so ein brief kommt, kann ich den ignorieren oder wie kann ich dagegen vorgehen .

    1. Team sagt:

      Hallo David,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um etwaige Ansprüche Ihrer Frau prüfen zu lassen. Eine Bewertung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Alla sagt:

    Hallo,

    ich bin Deutsche und seit 10 Jahren mit einem Mexikaner verheiratet (in Mexiko geheiratet), welcher seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschft inne hat. Wir lassen uns einvernehmlich scheiden. Zum Termin sollen wir die Heiratsurkunde mitbringen oder einen Auszug aus dem Eheregister. Wir haben damals die Ehe hier im Einwohnermeldeamt eintragen, aber nicht komplett neu anerkennen lassen. Ist es nun ausreichend die mexikanische Eheurkunde mit Apostille zu bringen, mit einer älteren beglaubigten Übersetzung oder braucht es eine aktuelle notarielle Übersetzung? Da Mexiko zum Haager Abkommen gehört, hieß es damals, die Ehe sei ohne Probleme in Deutschland anerkannt, wenn diese mit einer Apostille versehen ist.
    Danke für Ihre Hilfe, habe Angst vom Gericht auf Grund einer fehlenden Unterlage abgewiesen zu werden.

    1. Team sagt:

      Hallo Alla,

      bitte wenden Sie sich an die zuständigen Stellen oder Ihren Anwalt, um sich bezüglich der erforderlichen Nachweise in Ihrem Falle informieren zu lassen. Eine abschließende und verbindliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Janine sagt:

    Hallo. Ich habe eine Frage. Deutscher Staatsangehöriger will sich von seiner libanesischen Frau scheiden lassen. Sie lebt erst seit einem halben Jahr hier in Deutschland. Gemeinsame Kinder 3 und 5 Jahre alt. Kann sie abgeschoben werden, auch wenn Kinder im Spiel sind?

  • Hanna sagt:

    Hallo,
    ich bin Schweizerin, nach Deutschland ausgewandert und seit 2012 mit meinem deutschen Mann hier verheiratet.
    Wir haben gemeinsame Kinder. Nachdem er mich trotz Paartherapie mehrfach betrogen hat, sehe ich die Ehe als gescheitert an.

    Er wohnt bereits seit ca. 7 Wochen bei seiner Mutter und auch wenn die Trennung noch nicht ausgesprochen wurde, kann er nachträglich wohl geltend machen dass das Trennungsjahr bereits läuft.

    Wenn ich nun im Trennungsjahr mit den Kindern zurück in die Schweiz ziehe (laut Anwalt möglich), kann ich dann von dort aus direkt das Schweizerische Scheidungsrecht geltend machen indem ich beim Gericht am neuen schweizer Wohnort die Scheidung beantrage?

    Hat mein Mann vor Ablauf des Trennungsjahres die Möglichkeit, in Deutschland deutsches Recht für unser Scheidungsverfahren geltend zu machen?
    Soviel ich verstanden habe, geht es in unserem Fall quasi darum, wer zuerst an „sein“ Scheidungsgericht herantritt. Ab wann hat er die Möglichkeit dazu? Bereits im Trennungsjahr, noch bevor ich zurück in der Schweiz bin und meinerseits dort durch den neuen Wohnsitz den Antrag nach schweizerischem Scheidungsrecht beantragen kann? Oder muss er das Trennungsjahr abwarten?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und Beratung

    1. Team sagt:

      Hallo Hanna,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Moussa sagt:

    Hallo,

    ich (ursprünglich aus Togo), bin Deutsch eingebürgert ( hat einen Deutschen Passport ). Ich bin mit meiner Frau aus Ghana ( Westafrika ) seit Oktober 2016 in Accra ( Ghana ) geheiratet.

    Vor 7 Monaten haben wir ein Visum zu Familienzusammenführung beantragt. Das Visum wurde vor kurzem abgelehnt ( Grund : Identität Probleme ).

    Das Warten und Papierkram hatte meine Frau fertig gemacht. Nun will sie, dass wir scheiden. Ich habe alles getan, dass wir diese Scheidung nicht tun aber ohne Erfolg.

    Die Ehe ist nie geführt und nie in Deutschland eingetragen worden ist. Nur Visum bei der Botschaft beantragt worden.

    Ist das möglich, dass ich hierzulande diese Ehe scheiden lassen?

    Ich danke Ihnen im Voraus

    1. Team sagt:

      Hallo Moussa,

      bitte wenden Sie sich für eine Beratung an einen Anwalt.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Hagen sagt:

    Hallo,
    Ich bin seit einem halben Jahr mit einem Pilipino verheiratet.
    Wir sind homosexuell.
    Er konnte nur ein Visum für Deutschland bekomnen wenn er heiratet.
    Seit der Hochzeit hat er einen einjährigen Aufenthaltstitel
    Ich habe nun bemerkt dass er Kontakte zu anderen Männern über das Internet sucht, was für mich Anlass ist für eine Trennung
    Hat mein Partner Unterhaltsanspuch und verliert er das aufenthaltsrecht bei einer Scheidung und besteht die Möglichkeit einer Anulierung der ehe ?

    1. Team sagt:

      Hallo Hagen,

      ein Anspruch auf Unterhalt kann sich im Einzelfall auch bei kurzer Ehe bereits ergeben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche im Einzelfall im Zweifel geltend gemacht werden könnten. Eine Bewertung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ein Aufenthaltstitel kann in der Regel bei Wegfall der Bewilligungsgrundlage entfallen.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Chris sagt:

    Hallo liebes Team Scheidungsrecht ich habe gerade denn Fall das ich und meine Freundin noch verheiratet ist mit ein Marokkaner Mitte März sind 3jahre Ehe ist anerkannt worden hier
    Wie ist das eigentlich wenn die trenn muss er weiter dort gemeldet sein es geht darum die wollen das bis März doch ziehen aber muss aus ziehen hat das Auswirkungen auf sein Status? Er arbeitet dar nach die scheidung.

  • Karina sagt:

    Hallo Ich bin Rumanisch und mein Mann Polnisch. Wir haben in 2014 in Deutschland geheiratet und haben auch ein 4 Jahrigen Sohn.Ich mochte mich von Ihm scheidenlassen da Ich keine Unterstutzung von Ihm habe . Ich bin meistens mit dem Kind alleine und Finanziell muss Ich immer streiten dass er mir Geld gibt. Ich habe versucht eine ARbeit zu finden leider ohne erfolg darum sehe Ich nicht den Sinn noch mit Ihm zu bleiben. Habe mir schulden gemacht in raten gekauft un muss noch Strom und Internet zahlen. Er schickt mich immer Arbeit suchen da Ich noch halbe miete dazu zahle. Er mochte nicht die Steuerklasse wechseln Ich hab 5 und er 3. Er streitet von alles mit uns auch mit dem Kind. Schreit zu uns als waren wir beide 4. der kind geht ab 8-14 In kindergarten und mehr nicht da er nicht einverstanden ist und wollte nicht Unterzeichnen. Bis dieses Jahr hat er mir Verboten mit dem Kind mein Heimatsland zu besuchen . Er beleidigt mich immer Zigeunerin ,Fette kuh usw.Uber dem Kind macht er sich lustig und beleidigt ihm auch..du bist Blod ,Krank usw. Er schlagt uns nicht er macht uns Psychisch fertig. Mein Sohn mochte weg gehen und sagt mir jeden Tag wir sollen wegfahren zu der Oma in Ausland. Ich war dieses Jahr mit Ihm und er mag es sehr gern dort sagt immer es ist so schon und Ruhig..Er sagt er mag ruhe haben.
    Was soll Ich den machen? Ich mochte mich Scheidenlassen und vielleicht nach Hause fahren in meine Heimat oder in ein anderes Stadt. Kann er mir dass verbieten?Mussen wir uns nach dem deutschen Gesetz scheiden lassen wenn wir hier geheiratet haben?Darf Ich nach der scheidung weg ziehen in Ausland. Ich wollte Umziehen aber dafur hab Ich kein Geld und daher habe Ich gedacht fahre lieber zu meine Eltern zuruck. Ich bin seit 2010 in deutschland und mein Mann seit 2013.Ich bin 35 und er ist junger wie Ich 26.Wir einigen uns auch nicht wegen der erziehung. er weis alles .Wir durfen auch nicht heizen. Wenn er in der Arbeit ist muss Ich schnell heizen damit spaeter die Wohnung nicht so Kalt ist. Wir sind immer krank im Winter jede 2te Woche geht es los. Mein Sohn ist mehr zu Hause als im Kindergarten.

    1. QV sagt:

      Hallo,
      Ich lebe zurzeit eine ähnliche Geschichte.
      Ich habe zwei Babys, von dem Vater bekomme ich keine Hilfe, er hat mich verboten mit den Kindern nach meiner Heimatland zu fliegen. Hier habe habe ich keine Arbeit.
      Ich will zu meinen Eltern.
      Wie ist es alles bei dir gelaufen?

    2. Zozo sagt:

      Warum kann man hier überhaupt seine Probleme schreiben wenn man sich eh an einen Anwalt wenden muss ,als Rat bekommt?

      1. Team sagt:

        Hallo Zozo,

        wir sind rechtlich nicht dazu befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Einschätzungen zu Einzelfällen können wir daher nicht treffen. Aus diesem Grunde verweisen wir Ratsuchende regelmäßig an Familienrechtsanwälte. Diese können Einzelfälle prüfen und rechtsberatend tätig werden.

        Ihr Team von scheidung.org

    3. Sanell sagt:

      Hallo,
      Ich bin ein serbischer Staatsbürger, verheiratet seit 16 Monate mit eine Polin. Wir leben in Deutschland. Jetz will Meine Frau zurück nach Polen, ich will aber in Deutschland bleiben. Verliere ich meine aufenthaltsrecht wenn Meine Frau sich in Deutschland abmeldet und nach Polen zurück geht ?
      Danke in voraus

  • Haasan sagt:

    Meine Ehefrau und ich haben beide die Türkische Staatsangehörigkeit und wir haben in der Türkei geheiratet. Mein Scheidungsantrag wurde vor 7 Jahren von einem deutschen Gericht(Das türkische Recht wurde für die Scheidung gewählt) abgelehnt, weil die Frau dagegen war und nach türkischem Recht dann keine Scheidung zustande kommt.
    Meine Frage wäre nun, ob es möglich Aufgrund der EU-Verordnung “Rom III” für mich möglich wäre, einen neuen Scheidungsantrag nach deutschem Recht zu stellen und ob die noch Ehefrau etwas dagegen tun kann, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt.
    Vielen Dank schon mal dafür, dass sie sich die Zeit nehmen, um mir meine Frage zu beantworten.
    Viele Grüße

    1. Team sagt:

      Hallo Haasan,

      nach hiesiger Kenntnis ist die Rom-III-Verordnung nur für die unterzeichnenden EU-Mitgliedsstaaten wirksam.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Rodrigo sagt:

    Hallo Liebes Team,

    Ich bin brasilianer und seite Mai 2016 bin ich mit einem Deutscher verheiratet. Wir sind seit einem Jahre nicht mehr Zussammen und wollen uns scheiden lassen. Ich habe meine einigen einkommen mit einem Umbefristet arbeits Vertrag. Die frage ist: kann ich noch mein Aufenthaltstitel behalten und in Deutschland bleiben? Muss ich auch die Kosten mit dem Rechtsanwalt auch bezahlen wenn i h nicht so viel verdine?
    LG

  • Jürgen sagt:

    Hallo erstmal,
    wir (ich=Deutscher & sie=Thai) wollen uns einvernehmlich in Thailand (weil billiger und einfacher) scheiden lassen. Wir haben im August 2015 in Thailand geheiratet und die Eheschließung in Deutschland anerkennen lassen. Wir leben seit November 2015 in Deutschland. Sie hat den vorgeschriebenen Integrationstest absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Ich bin Angestellter und Sie selbstständige Tätowiererin mit eigenem Einkommen. Sie hat aus erster Ehe einen 18jährigen Sohn mit doppelter Staatsbürgerschaft (Deutsch/Thai) der allerdings in Thailand lebt. Ihr aktueller Aufenthaltstitel gilt noch bis 13.11.2019. Im Falle der Scheidung in Thailand muss Sie einen neuen Pass (Thai) beantragen und nach Thairecht Ihren Mädchennamen wieder annehmen, d.h. Ihr Aufenthaltstitel passt bei erneuter Einreise nicht mehr zu Ihrem Pass!
    Sie möchte aber hier in Deutschland bleiben und arbeiten.
    Wie ist die Rechtslage in Deutschland für unseren Fall und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, daß Sie hier bleiben kann?
    Danke im voraus für Ihre Antwort

  • Werner sagt:

    Guten Tag,

    in meinem Fall geht es um eine Frau aus Nigeria, die vor 14 Monaten in ihrem Heimatland einen Mann aus Nigeria geheiratet hat, und mit ihm danach nach Deutschland gegangen ist, weil der Mann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland hat.
    Nach 14 Monaten Ehe kam es seitens des Ehemannes zur häuslichen Gewalt, sodass die Frau die Polizei rufen musste und die gemeinsame Wohnung verlassen hat.
    War sie zunächst in einem Frauenhaus untergekommen, musste sie dieses verlassen und in ein Wohnheim umziehen.
    Sie will sich unbedingt scheiden lassen, hat aber Angst, dass sie nach der Scheidung in ihr Land zurückgeschickt werden könnte.

    Da ihre finanziellen Möglichkeiten sehr eingeschränkt sind und ihre deutschen Sprachkennt-nisse für eine juristische Angelegenheit auch noch nicht ausreichen, möchte ich mich gerne auf diesem Wege erkundigen, wie ich ihr helfen kann bzw. welche Möglichkeiten es in diesem Fall gibt.

    Soweit ich im Bilde bin geht es hier um einen Härtefall, weil der Frau nicht zugemutet werden kann, die Ehe noch weitere 22 Monate aufrecht zu erhalten, nur um über die Dreijahresfrist zu kommen.

    Über Ihre fachkundige Antwort würde ich mich freuen, und sage vorab herzlichen Dank.

  • N. sagt:

    Hallo liebes Team Scheidungsrecht,
    ich versuche mal meine Lage kurz und transparent darzustellen.
    Mein Verlobter und ich (beide gebürtige Iraner, aber seit Jahren eingebürgert) wollen heiraten. Eigentlich eine schöne Sache…. aber bei uns total kompliziert. Mein Verlobter hat vor 17 Jahren in Iran geheiratet. Seine EX sollte nach Deutschland kommen, dies ist aber niemals passiert. Sie hat dann 3 Jahre später – ohne sein Wissen, die Scheidung im Iran beantragt. Nach iranischem Recht ist diese Ehe also seit 14 Jahren geschieden. Nun muss aber diese Scheidung in Deutschland vom OLG anerkannt werden. Wird sie aber nicht. Das heißt, wir müssen laut OLG jetzt in Deutschland den Scheidungsweg gehen (ggf. öffentliche Zustellung). Ich hab keine Ahnung was da auf uns zukommt. Ob das überhaupt geht. Mein Verlobter hat seit 14 Jahren keinen Kontakt zu seiner Ex. Kann uns hier geholfen werden. Was können wir tun…. Danke für eine Rückmeldung und freundliche Grüße….

  • Tweety sagt:

    Hallo ich bin Deutsche und bin mit einem annerkannten Flüchtling aus der Turkei seit 2016 verheiratet. Wir haben ein Kind 1 jahr alt und er mochte sich Scheiden lassen. Erhat Einen befristeten Aufenthaltstitel von 3 Jahren lebt aber seit 2011 in Deutschland. Seit 2 Jahren hat er keine Arbeit und ich bin seit 1 Jahr in Erziehungsurlaub. Im Falle der Scheidung muss ich dann für ihn Unterhalt zahlen ? Wie sieht es mit seinem Aufenthalt aus und das Sorgerecht meines Sohnes ?
    Lg

    1. Team sagt:

      Hallo Tweety,

      bitte wenden Sie sich für eine umfassende rechtliche Beratung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Karin sagt:

    Ich möchte mich von meinem ägyptischen Ehemann trennen . Wir haben vor 7 Jahren in Ägypten geheiratet , seit 3 Jahren ist mein Mann in Deutschland und sind wir nach deutschem Recht verheiratet . Wir haben eine gemeinsame Tochter . Der Versorger der Familie bin ich , seit 4 Monaten hat mein Mann Arbeit , seit 2 Monaten zahlt er einen Beitrag in die Familienkasse . Wenn er im Trennungsjahr eine eigene Wohnung nimmt , muss ich ihm Trennungsunterhalt zahlen ? Da ich in den 3 Jahren mehr Zugewinn in unseren Haushalt erwirtschaftet habe , hat er auf den dann errechneten Zugewinn Anspruch , obwohl ich sonst alle seine Rechnungen ( Sprachkurse , Führerschein, Zahnarztkosten etc ) bezahlt habe?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen

    1. Team sagt:

      Hallo Karin,

      sofern deutsches Recht bei der Scheidung Anwendung findet, können im Zuge dessen auch entsprechende Ansprüche entstehen. Das betrifft insbesondere den Versorgungsausgleich, Ausgleich des Zugewinns während der Ehedauer, Trennungsunterhalt und ggf. auch nachehelichen Unterhalt u. a. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihres Mannes entsprechend prüfen und berechnen zu lassen.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Avlisa sagt:

    Wenn man nach der Scheidung Deutschland verlassen muss , wann darf man wieder nach Deutschland kommen ?

    1. Team sagt:

      Hallo Avlisa,

      über entsprechende Einreisesperren informiert in der Regel der ergangene Bescheid.

      Ihr Team vn scheidung.org

  • Abdelkrim sagt:

    Hallo, liebes Team.
    Ich bin ein Marokkaner und verheiratet mit einem Deutschen in Dänemark „homosexuelle Ehe“ in 08/2016. Ich habe ein Jahr Aufenthaltserlaubnis renwende einmal.
    Ich mache B2 kurs

    Wir haben Probleme und er möchte sich von mir scheiden lassen, aber ich möchte mich nicht von ihm scheiden lassen, weil ich verspreche, meine Aufenthaltserlaubnis zu verlieren …

    Kann er sich von mir scheiden lassen, wenn ich die Scheidung nicht akzeptiere?

    Werde ich die Aufenthaltserlaubnis verlieren, weil wir nur 2 Jahre verheiratet sind?

    Welche Möglichkeiten gibt es, meine Aufenthaltserlaubnis zu behalten?

    Thany sehr viel für Ihr hepl!

    1. Team sagt:

      Hallo Abdelkarim,

      eine Scheidung kann in Deutschland auch gegen den Willen des Antragsgegners erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Voraussetzungen der Ehescheidung prüfen zu lassen.

      Entfällt die Grundlage, auf der der Aufenthaltstitel erteilt wurde, kann auch dieser abschließend entfallen. Unter welchen Umständen eine Abänderung der Aufenthaltserlaubnis ist, kann Ihnen ebenfalls ein Anwalt erläutern. Wenden Sie sich ggf. auch an die zuständige Ausländerbehörde.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Jörg sagt:

    Hallo. Ich bin seit ca 3.5 Jahren mit einer Philippinin verheiratet, die sich von mir vor kurzem getrennt hat.

    Sie wohnt und arbeitet seit gut 2 Jahren ca 100km entfernt und wir hatten uns nur sporadisch gesehen.

    So wie es aussieht hat sie neben unserer Ehe noch andere Männer, die ihr Reisen und andere Dinge finanziert haben.

    Es stellte sich raus, dass sie mich nur geheiratet hat um den Aufenthaltstitel zu bekommen…..Also quasi Scheinehe von ihrer Seite aus.

    Meine Frage ist ob das Trennungsjahr eingehalten werden muss und ob sie nach der Scheidung ihren Aufenthaltstitel verlieren wird?

    1. Team sagt:

      Hallo Jörg,

      bitte wenden Sie sich zur rechtlichen Prüfung an einen Anwalt.
      Ob der Aufenthaltstitel entfällt, richtet sich nach der Sachgrundlage der erteilten Entscheidung.

      Ihr Team von scheidung.org

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