Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 26. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.
Eine internationale Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem Familienrecht möglich.

Eine Scheidung kann kompliziert, langwierig und kostspielig sein. Dazu kommt es naturgemäß immer dann, wenn Uneinigkeiten über Folgesachen bestehen und das Familiengericht etwa über die Aufteilung des Vermögens oder den Verbleib eines gemeinsamen Kindes entscheiden muss.

Doch auch, wenn die Ehegatten im Guten auseinandergehen und die entscheidenden Punkte in beiderseitigem Einvernehmen geklärt sind, kann es kompliziert werden.

Denn wenn die Scheidung mit einem Ausländer oder einer Ausländerin ansteht, stellen sich neben den üblichen Fragen noch solche nach der Zuständigkeit des Gerichtes oder nach dem Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehepartners.

Dieser Artikel fasst für Sie zusammen, was bei einer Scheidung für Ausländer in Deutschland wichtig ist. Dabei betrachten wir verschiedene Konstellationen, um zu verdeutlichen, was zu beachten ist, wenn die Scheidung etwa zwischen Deutschen und Ausländern durchgeführt werden soll. Aber auch Scheidungen zwischen Ausländern in Deutschland werden thematisiert.

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Welches Gericht ist bei der Scheidung mit einem Ausländer zuständig?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgeschrieben, dass eine Scheidung in Deutschland nur von einem Richter geschieden werden kann:

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. (§ 1564 BGB)

Eine Aufhebung der Ehe durch nichtstaatliche Organe, wie etwa religiöse Institute, die in manchen Staaten durchgeführt werden kann, ist in Deutschland also nicht möglich. Allerdings kann eine im Ausland durchgeführte sogenannte Privatscheidung hierzulande unter Umständen anerkannt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die private Scheidung im Heimatland des Ausländers von staatlicher Seite anerkannt und beglaubigt wurde.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.
Eine internationale Scheidung mit einem Ausländer kann in Deutschland, aber auch im Heimatland des Ehepartners vollzogen werden.

Nun stellt sich bei der Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Frage, die Gerichte welchen Staates denn nun zuständig sind? Geregelt wird dieser Punkt in Paragraph 98 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG).

Grundlegend ist zu sagen, dass ein deutsches Familiengericht immer dann eine Ehe scheiden kann, wenn einer der Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte.

Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass keiner der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland wohnt.

Beispiel: Wenn ein Deutscher mit einer Französin verheiratet ist und in Schweden lebt, so kann die Ehe vor einem deutschen Gericht geschieden werden, insofern einer von beiden einen Anwalt beauftragt, den Scheidungsantrag hierzulande zu stellen. Doch auch eine in Schweden oder Frankreich durchgeführte Scheidung wird in Deutschland anerkannt (zur Anerkennung von ausländischen Scheidungen siehe § 107 FamFG).

Außerdem kann ein deutsches Familiengericht die Ehe scheiden, wenn beide Ehepartner zwar Ausländer sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland haben. Die Ehegatten sollten also beispielsweise ihren gemeinsamen Wohnsitz in einer deutschen Stadt haben und seit mindestens sechs Monaten dort leben. Bei kürzeren Aufenthalten wird gemeinhin nicht von gewöhnlichem Aufenthalt gesprochen

Auch wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, sein zu scheidender Ehepartner jedoch nicht, kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht beantragt werden. Dabei gilt die Einschränkung, dass ein hiesiges Familiengericht nur dann tätig wird, wenn eine in Deutschland durchgeführte Ehescheidung auch im Herkunftsland beider Scheidungsparteien anerkannt wird. Befragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt oder informieren Sie sich direkt bei den Behörden des betreffenden Landes. Einige Staaten akzeptieren prinzipiell keine ausländischen Scheidungsbeschlüsse oder
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Info für gleichgeschlechtliche Partner: Für aufzuhebende Lebenspartnerschaften besagt das Familienverfahrensgesetz in Paragraph 103, dass ein deutsches Familiengericht immer dann zuständig sein kann, wenn

  • einer der Partner Deutscher ist oder bei Begründung war,
  • mindestens ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
  • die Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen wurde.

Ob eine deutsche Scheidung allerdings im Heimatland der Geschiedenen anerkannt wird, ist freilich eine andere Frage.

Schwierigkeiten mit ausländischen Gerichten

Wenn Sie anstreben, die Scheidung mit einem Ausländer in Deutschland zu vollführen, sollten Sie dies mit der anderen Partei abstimmen. Denn sobald ein ausländisches Gericht sich mit einer Scheidung befasst, das Scheidungsverfahren also rechtshängig geworden ist, kann kein deutscher Scheidungsbeschluss mehr gefasst werden.

Wenn Uneinigkeit darüber besteht, in welchem Land das Scheidungsverfahren stattfinden soll, so heißt die Devise: Schnell zum Anwalt! Denn je nachdem, vor welchem Gericht das Verfahren zuerst rechtshängig wird, entscheidet sich, in welchem Land letztlich die Scheidung stattfindet.

Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich im Zweifel nach der Rechtshängigkeit entscheidet, welches Scheidungsrecht angewendet wird. Näheres dazu lesen Sie im folgenden Kapitel.

Welches Recht kommt bei der Scheidung mit einem Ausländer zur Anwendung?

Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.
Die Trennung und Scheidung von einem Ausländer ist nach deutschem oder ausländischen Familienrecht möglich., insofern dieses dem deutschen nicht krass widerspricht.

Jeder Staat kennt verschiedene Regelungen für die Scheidung. Beispielsweise sieht das deutsche Recht eine Trennungsphase von mindestens einem Jahr vor, bevor eine Ehe überhaupt geschieden werden kann (vergleiche § 1566 BGB). In anderen Ländern ist eine solche Trennungsphase nicht obligatorisch oder sie wird kürzer angesetzt. Auch in Kindschafts- und Unterhaltsfragen gibt es zum Teil gravierende Unterschiede.

Es kann also die Frage aufkommen, was bei der Scheidung von einem Ausländer anwendbares Recht ist. Die Antwort lautet, dass in Deutschland bei der Scheidung prinzipiell Rechtswahl besteht.

Scheidungsparteien zweier Nationen können also selbst entscheiden, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen möchten. Möglich wird dies durch die EU-Verordnung „Rom III“, die im Sommer 2012 in Kraft getreten ist.

Eine Ehe kann dann vor einem deutschen Familiengericht nach ausländischem Recht geschieden werden, wenn

  • einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit jenes Landes innehat, dessen Recht zur Anwendung kommen soll und
  • die Eheleute eine einvernehmliche Rechtswahl treffen. Dies können sie am Besten durch die Schließung eines notariell beglaubigten Ehevertrages.

Wenn die Eheleute sich nicht über eine Rechtswahl einigen können oder es verpassen, eine Einigung zu erzielen, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, so entscheidet sich nach folgenden Kriterien, welches Recht zur Anwendung kommt:

Gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten

Zunächst ist entscheidend, in welchem Land die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Beispiel: Wenn im oben beschriebenen Fall ein Deutscher von Schweden aus ein deutsches Familiengericht anruft, um seine Ehe mit einer Französin zu scheiden, so kommt regelmäßig das schwedische Scheidungsrecht zum Tragen. Voraussetzung ist, dass auch seine Ehefrau in Schweden lebt oder bis vor kurzem noch dort gelebt hat.

Staatsangehörigkeit der Ehegatten

Haben beide Eheleute jedoch das Land ihres gemeinsamen Aufenthaltes verlassen oder ist einer von beiden seit über einem Jahr in einem anderen Staat ansässig, so kommt regelmäßig das Recht jenes Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen.

Beispiel: Haben Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft gemeinsam in Italien gelebt, ihren Lebensmittelpunkt während der Trennungsphase jedoch in unterschiedliche Länder verlegt, so kommt bei einer Scheidung vor einem deutschen Gericht regelmäßig auch deutsches Recht zur Anwendung.

Angerufenes Gericht

Sollten die Scheidungsparteien weder im selben Land ansässig sein, noch dieselbe Staatsbürgerschaft innehaben, so wird das Scheidungsrecht jenes Staates angewendet, in welchem das Familiengericht angerufen wird.

Beispiel: Die französische Ehefrau des oben erwähnten Deutschen in Schweden, ist nach der Trennung vor über einem Jahr zurück nach Frankreich gegangen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung, da das deutsche Familiengericht für die Scheidung angerufen wird. Ruft die Ehefrau jedoch zuvor ein französisches Familiengericht an, so wird in Frankreich verhandelt und nach französischem Recht entschieden.

Hier zeigt sich nun auch, wieso es im Zweifel notwendig ist, schnell zu handeln, wenn Uneinigkeit darüber besteht, nach welchem Recht die Scheidung beschlossen werden soll.

Verliert ein Ausländer bei einer Scheidung seine Aufenthaltserlaubnis?

Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.
Scheidung: Ein ausländischer Partner kann nach einer kurzen Ehe seinen Aufenthaltsstatus verlieren.

Wer einen deutschen Ehepartner hat, der darf in Deutschland leben und arbeiten. Diese Erlaubnis muss in der Regel alle drei Jahre bei der Ausländerbehörde verlängert werden, was bei Eheleuten kein Problem darstellt. Doch was ist, wenn die Ehe zerbricht? Welche Auswirkung hat eine Scheidung aufs Ausländerrecht?

Ein EU-Bürger muss sich um diese Frage nicht viele Gedanken machen, da innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit besteht – Bürger der EU können ihren Wohnsitz unter Einhaltung weniger Bedingungen also frei wählen.

Problematisch kann es für Geschiedene aus so genannten Drittstaaten werden. Zu Komplikationen kommt es vor allem dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Eine Scheidung mit einem Ausländer nach weniger als drei Jahren im Inland, wird diesen in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung kosten. Nicht selten verkürzen die Ausländerbehörden den Titel sogar.

Selbstständiges Aufenthaltsrecht

Eine selbstständiges Aufenthaltsrecht erwirbt ein/e ausländische/r Mitbürger/in nach drei Jahren Ehe mit einem/einer Deutschen. Das heißt, auch wenn Sie die Scheidung mit einem Ausländer nach dessen Aufenthalt und Ehe von mindestens drei Jahren in Deutschland einreichen, wird seine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr verlängert.

Auch nach diesem Jahr kann der Titel verlängert werden. Hierfür ist es hilfreich, wenn der geschiedene Ausländer ein eigenes Einkommen nachweisen kann. Auch wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, für die der Ausländer Sorge- oder Umgangsrecht innehat, wird die Aufenthaltserlaubnis in aller Regel verlängert.

Beachten Sie, dass die Ehe mindestens drei Jahre lang in Deutschland bestanden haben muss! Eine mehrjährige Ehe, die zuvor im Ausland bestand, führt nicht zum selbstständigen Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute nur das letzte Ehejahr ihrer Lebensgemeinschaft gemeinsam in Deutschland verbracht haben.

Doch auch ohne vorzeitige Scheidung kann einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis faktisch entzogen werden. Selbst eine mehrwöchige Trennung kann die Ausländerbehörde dazu veranlassen, die Erlaubnis zu verkürzen. So muss der ausländische Ehepartner unter Umständen das Land verlassen, bevor die Scheidung überhaupt rechtskräftig wird.

Trotz kurzer Ehe das Aufenthaltsrecht nicht verlieren

In bestimmten Fällen erlischt das Aufenthaltsrecht nicht, obwohl die Scheidung mit der Ausländerin oder dem Ausländer vor dem Ablauf der oben beschriebenen Dreijahresfrist durchgeführt wird. Dies gilt vor allem bei so genannten Härtefällen – wenn dem ausländischen Ehepartner also nicht zugemutet werden kann, die Ehe aufrecht zu erhalten.

Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.
Sie verlieren Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung laut Ausländerrecht nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt.

Dies ist erfahrungsgemäß vor allem bei beständiger psychischer oder physischer Gewalt in der Ehe der Fall, die sich gegen den Partner oder gegen die Kinder richtet. In der Praxis sind diese Gewaltausbrüche durch Zeugen zu beweisen. Auch Arztatteste oder Aufenthalte im Frauen- oder Männerhaus können als Beweismittel vor Gericht angeführt werden.

Oftmals muss auf Antrag verhindert werden, dass ein Prozess zur Härtefallscheidung nach weniger als drei Jahren Ehe in Deutschland zur Entziehung des Aufenthaltsrechts durch die Ausländerbehörde führt. Die Behörde muss also davon in Kenntnis gesetzt und überzeugt werden, dass ein Härtefall vorliegt und deshalb die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht entzogen werden darf.

Weiterhin wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach der Scheidung mit einem Ausländer nicht verkürzt oder verweigert , wenn

  • das Kindeswohl gemeinsamer Kinder gefährdet wird. Dem Kinde sollen die Eltern nicht entrissen werden.
  • im Heimatland des Ausländers eine bestimmte medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden kann, die ihm hier zugutekommt und auf die er nachweislich angewiesen ist.
  • der Ausländer in seinem Heimatland Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Oftmals betrifft dies geschiedene Frauen, deren Status in einigen Ländern nachweislich herabgesetzt wird.

Jeder dieser Gründe muss der zuständigen Ausländerbehörde nachgewiesen und plausibel gemacht werden. Sollte Ihnen oder Ihrem geschiedenen Ehepartner trotzdem die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Welche Unterhaltsansprüche bestehen nach der Scheidung mit einem Ausländer?

Wenn die Scheidung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer nach deutschem Recht durchgeführt wird, entstehen prinzipiell dieselben Unterhaltsansprüche wie bei einer Scheidung von Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft. Dies gilt insbesondere für den Kindesunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt kann es jedoch zu entscheidenden Ausnahmen kommen. Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sollen in erster Linie „ehebedingte Nachteile“ ausgleichen. Richter können bei der Berechnung desselben also den Umstand berücksichtigen, dass der ausländische Ehepartner ohne Eheschließung womöglich gar nicht nach Deutschland gekommen wäre. Dies kann sich auf die Unterhaltsberechtigung negativ auswirken, wenn in dem entsprechenden Heimatland wesentlich geringere Löhne gezahlt werden.

So geschehen in einem Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) vom 16. Januar 2013. Mit dem Aktenzeichen XII ZR 39/10 wurde ein Fall verhandelt, in welchem eine Ukrainerin nach zwölf Jahren Ehe unbefristeten Ehegattenunterhalt durch ihren geschiedenen Mann beanspruchte.

Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.
Die Scheidung mit einem Ausländer kann auch einen Unterhaltsanspruch begründen.

Dieser wurde ihr verwehrt. In der Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass die Frau ohne die Eheschließung nicht nach Deutschland gekommen wäre.

Hier wurde ihr ein Lebensstandard ermöglicht, den sie in ihrem Heimatland voraussichtlich nicht hätte erreichen können. Sie war vor der Ehe als Sekretärin tätig.

Nach der Ehe hätte sie ihren Lebensmittelpunkt außerdem wieder in die Ukraine verlegen können, wo sie auf dem Arbeitsmarkt durch ihre während der Ehezeit erworbenen guten Deutschkenntnisse mutmaßlich sogar besonders gute Chancen hätte.

Es lässt sich an diesem Beispiel erkennen, dass gerade Unterhaltsfragen besonders kompliziert werden können, wenn die Scheidung mit einem Ausländer ansteht. Denn entscheidend kann nicht der Lebensstandard während der Ehe sein, sondern die Verhältnisse im Heimatland des Ehepartners.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Scheidung mit Ausländer oder Ausländerin – Was es zu beachten gibt
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Kommentare

  • Michael sagt:

    Hallo,

    ich bin Deutscher und mit meiner japanischen Frau seit 15 Jahren
    verheiratet. Wir haben in Deutschland geheiratet und leben seit
    etwa 9 Jahren zusammen in Deutschland. Wir haben einen 5 jaehrigen Sohn,
    der hier in Deutschland geboren wurde.
    Wenn wir uns scheiden lassen, kann sie unseren Sohn mit nach Japan nehmen
    und dort leben oder habe ich das Recht, dass Sie hier in Deutschland bleibt und ich meinen Sohn
    jede Woche sehen kann ?

    Vielen Dank und Gruesse
    Micha

  • Angelika sagt:

    Wenn man jetzt einen Anhaltspunkt für eine Scheinehe bzw. Täuschung in der Ehe gefunden hat, die bereits Ende Mai 2018 geschieden worden ist, kann man als ehemalige Frau eines Ausländer noch etwas melden bzw. anzeigen.

  • Lucia sagt:

    Ich bin Indonesian. Vor kurzem habe ich mit meinem ex rechtskräftigt geschieden. Unser Ehe dauert 1 Jahr ohne Trennungsjahr. Ich besitze im Moment Aufenthalt von vorherige Ehe, arbeite und verdiene gut. Ich möchte bald wieder heiraten soll ich vorher Ausländerbehörde melden?

  • Nathan sagt:

    Guten Tag liebe Leute,
    Ich bin Deutscher.
    Meine Frau kommt aus Australien.
    Wir haben 4 Kinder die alle in Australien geboren warren, und beide Staatsangehörigkeiten haben.
    Wir haben erst nach unserer 4 Kinder in Deutschland verheiratet.
    Nach 3Jahre in Deutschland zusammen leben, ist sie mit unsere 4Kinder nach Australien abhauen. Das war vor 2,5Jahre.
    Ich habe es mitbekommen daß ich ohne Bescheid von ihr scheiden könnte weil sie eine Ausländerin ist, und nicht in DE/EU wohnt(?)
    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
    Lg

  • Roberto sagt:

    Liebes Team,

    ich würde mich über eine neutrale Einschätzung zu einer einvernehmlichen Scheidung freuen, bei der es auch um das heikle Thema Aufenthaltsrecht in Deutschland geht:
    – Ich EU-Bürger (nicht Deutschland)
    – Sie aus Drittstaat (beruflich Angestellte)
    – Ehe in Deutschland >3 Jahre bis Einreichung der Scheidung
    – Mein Anwalt meinte, sie behält Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 5 FreizügG/EU in Kombination mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5
    – Behält sie definitiv ihr Aufenthaltsrecht und kann ihren Aufenthaltstitel auch weiter verlängern, sofern sie berufstätig ist?

    Vorneweg danke für jede Info, ob dieser Fall klar ist oder Probleme machen könnte!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roberto,

      bitte beachten Sie, dass wir uns an dieser Stelle mit dem deutschen Familienrecht befassen. Welche aufenthaltsrechtlichen Folgen eine Scheidung im Einzelfall hat, können wir an dieser Stelle mithin nicht einschätzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rainer sagt:

    Hallo,

    ich habe im Juni 2019 in Kenia, während meines Aufenthalts dort eine Frau aus Ruanda geheiratet und seitdem nie wieder getroffen und ich lebe seitdem in Deutschland.
    Es gibt keine gemeinsamen Kinder. Ich habe die Ehe nicht in Deutschland bestätigt.
    Der Aufenthalsort dieser Frau ist nicht bekannt, nur dass sie weiterhin in Kenia lebt. Ich habe nur Ihre Telefonnummer.
    Wie kann ich vorgehen? Gibt es dafür spezielle Anwälte? Ist eine Online-Scheidung möglich? Was raten Sie mir?
    Vielen Dank im vorraus
    VG Rainer

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rainer,

      eine nicht in Deutschland anerkannte Ehe kann oftmals nur in dem Land geschieden werden, in dem Sie geschlossen bzw. anerkannt wurde. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ingolf sagt:

    Hallo,

    meine Eltern sind D und lebten gemeinsam in Paraguay. Meine Mutter kam dann vor 8 Jahren zurück und mein Vater ist in Paraguay geblieben. Seid dem leben Sie getrennt. Wenn Sie sich jetzt nach D Recht scheiden lässt, der Scheidungsantrag auch meinen Vater zugestellt werden kann, er dann aber keine Auskünfte mehr erteilt, kann dann trotzdem eine Scheidung vollzogen werden (auch ohnen Versorgungsausgleich, da meine Mutter an meinen Vater Rentenpunkte abgeben müßte)? Oder kann sich mein Vater dann auch nach 5 Jahren erst melden und dann seine Infos beibringen um sich so Rentenpunkte zu holen? Mein Vater hat zwar kaum Rentenanspruch in D, aber Vermögen in Paraguay. Daher ist davon auszugehen, dass er erst auskünfte erteilt wenn er sein Vermögen verlebt hat. Meine mutter möchte kein Geld von Ihm aber auch nicht ewig mit der Angst leben müßen rückwirkend Rente (die jetzt schon bekommt) an zahlen zu müßen.

    ich würde mich über Infos sehr freuen.
    VG
    Ingolf

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ingolf,

      bitte wenden Sie bzw. Ihre Mutter sich zur Bewertung dieses Sonderfalles an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martin sagt:

    Hallo,
    meine Freundin kommt aus Weißrussland ( Belarus). Sie war mit einem Mann aus Deutschland verheiratet. und hat sich in seiner Abwesenheit in Belarus scheiden lassen das es keine Kontaktmöglichkeit mehr zu diesem Mann gab. Es bestand niemals eine gemeinsame Wohnung und keine Kinder oder Wertgegenstände. Da wir jetzt heiraten möchten haben wir alle Dokomente an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft gesendet um ihre Scheidung anerkennen zu lassen.
    Und jetzt kommt auf einmal ein Brief von einem deutschen Gericht das der Ex-Ehemann sich auch scheiden lassen möchte.
    Meine Frage jetzt, was wird mit der Anerkennung geschehen und dem Belarussischem Scheidungsurteil?

    1. Team sagt:

      Hallo Martin,

      sofern das Scheidungsurteil bereits anerkannt wurde, kann dies ggf. dem Familiengericht als Nachweis dienen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gericht und ggf. einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung zu diesem Sonderfall können wir hier nicht geben.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Wolfgang sagt:

    Ich bin mit einer Frau aus Ghana seit 22. SEP. 2016 verheiratet. SIE WOLLTE SOFORT EIN KIND nachdem Sie am 16. Dez. 2016 nach Germany kam. Geheiratet haben wir in Ghana/Accra. Ich habe in Germany keine Dokumentenüberprüfung beantragt, also ist die Ehe nicht rechtsmäßig registriert.

    Sie wurde im März 2017 schwanger, verlor aber den Embrio. Darauf hin wollte sie 3 Wochen später gleich wieder Sex um schwanger zu werden. Sie wurde schwanger und wir bekamen am 27. Jan. 2018 eine Tochter. Meine Frau ist 36 Jahre jünger als ich.
    Während dieser Zeit schlug Sie mich, würgte mich, bespuckt mich und beschimpfte mich als Old Truck, mit einem Fak Face und Fak Body. Ich habe dafür Bilder meiner Verletzungen und auch die Polizei hat Aufnahmen davon gemacht. Ich habe Tonaufnahmen gemacht auf denen man Sie klar und deutlich hört, wie Sie mich beschimpft und schlägt. Dass Sie dabei immer Geld von mir forderte. Ich habe in den knapp 3 Jahren Ihrer Mutter und einer Tochter, die nicht von mir ist und bei der Mutter lebt ca. € 11.500 überwiesen. Ein Haus auf Ihrem Land in Ghana zu 2 Drittel gebaut das mich auch ca. € 12.000 gekostet hat. Sie hat von Ihrer unehelichen Tochter die in Ghana bei der Mutter lebt, einen Pass mit meinem Namen machen lassen.
    Dies ist alles bei der Polizei aktenkundig.

    Sie wurde am 01. Nov. 2019 von der Polizei mit unserer gemeinsamen 18 monatigen Tochter aus der Wohnung geholt und des Platzes verwiesen worden. Auch hier wurde von der Polizei bilder meines Zustandes gemacht (schlagen und vorallem extrem am Hals würgen).
    Jetzt hat mich meine Frau rückwirkend (7 Monate) wegen Kinderpornografischen Bilder, (die Sie in meinem Handy gesehen haben wollte) wegen Vergewaltigung angezeigt.
    (Habe aber keine Angst, denn ich habe keinerlei solcher Dinge in meinem Handy je gehabt, und habe mich nie in meinem Leben mit so etwas befasst).
    Ihr Anwalt wollte kurz nach der Anzeige meiner Frau gegen mich Mitte Januar 2020 gleich das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn ich dieses nicht innert 10 Tage gebe wird Er dieses durch das Gericht einfordern.

    Ich möchte mich sofort scheiden lassen.
    Weiss aber nicht wie ich das machen muss.
    Man hat mir gesagt, dass ich nur nach Ghana Recht verheiratet bin.
    Ich habe Okt. 2018 noch ein Land gekauft und gleich eine Mauer darum bauen lassen. Das Land habe ich auf meinen Namen gekauft und habe auch die originale Papiere und Banküberweisung dafür. Das kostete mich zusammen, Land und Mauer € 8.700.
    Es ist aber noch nicht auf meinen Namen registriert.
    Gehört die Hälfte meiner Frau?
    Ich vermute, dass Sie mit ihren dubiosen Verbindungen sich das Land auf Ihren Namen registrieren lässt. In Ghana geht das, das weiss ich!!
    Es ging Ihr immer nur ums Geld.
    Sie hat mich sogar erpresst und ich musste einen Vertrag mit Ihr machen. Durch den Sie von mir jeden Monat € 550.00 bekam.

    Können Sie mir zu all dem was ich Ihnen geschrieben habe, Ratschläge geben, oder Tips.

    Ich hoffe Sie können mir etwas helfen.

    Bis dahin mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang

    1. Team sagt:

      Hallo Wolfgang,

      bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung an einen Anwalt. Eine Klärung Ihrer Fragen ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Das Team von scheidung.org

  • Yvonne sagt:

    Wie lange muss ein Nicht-EU-Buerger seinen Wohnsitz in Deutschland angemeldet haben bevor er die Scheidung einreichen kann? Selbiger hat deutsche Staatsangehörigkeit mit Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verloren, und hat falsche Angaben über den Beginn des Trennungsjahres gemacht.

  • Qeuntin sagt:

    Guten Tag ich habe einen frage ich bin EU Burger und meinen man Deutscher wir wollen Scheidung ich bin begonnen mit meinen B1 Prüfung und haben auch Ausbildung klar steht vor in Agust 2020 Krieg ich Hilfe mit Wohnung und so wir haben getrennt Wohnung

    1. Team sagt:

      Hallo Quentin,

      ggf. können Sie sich an unterschiedliche Vereine wenden, wenn Sie bei der Wohnungssuche Unterstützung brauchen.

      Ihr Team von scheidung.org

  • Faisal sagt:

    Hello ,

    I am Pakistani national. My wife is from Lithauania and we are married from last 11 year. I have five year visa here in Germany. Now we want to divorce. we live here in Germany for last 2 year and 10 months. Please can you tell me what will be my status after divorce in Germany.

    Thanks and have a nice day.

  • Fernando sagt:

    Hallo, meine Frau und ich sind in Argentinien geboren und haben dort auch geheiratet. Später bekamen zuerst ich die Deutsche Staatsangehörigkeit (noch in Argentinien , dann später sie als wir schon in Deutschland waren. Jetzt möchten wir uns scheiden lassen. Wo darf es sein? Dürfen wir es in Argentinien machen ? Oder sind wir gezwungen hier in DE (wegen Wohnsitz) das ganze zu machen?

  • Seka81 sagt:

    Ich bin eu Bürgerin mein mann ist serbe verliert er aufehaltstitel wenn ich mich von ihm scheiden lasse weil wir in Serbien geheiratet haben??? Viele Dank

  • Kathir sagt:

    Ich komme aus Indien, verheiratet mit eine Deutsche Frau seit 2013 und wohne in Deutschland seit 2015 und arbeite ich auch seit 2015, und habe eine Unbefristet Aufenthaltstitel (28 ABS. 2 AufenthG) seit 2018, jetzt wollen wir uns scheiden lassen. Wie funktioniert es jetzt mit meine Aufenthaltstitel verliere ich oder nicht.

  • Susann sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich sind niederländische Staatsangehörige mit Ehevertrag. Wir leben aber nun seit über 10 Jahren in Deutschland und werden auch hier geschieden nach deutschem Recht. Ist es möglich, dass für die Güterrechtliche Auseinandersetzung auch deutsches Recht angewendet wird?
    Ich sage schon mal herzlichen Dank!
    Mit besten Wünschen,
    Susann

  • Aleksandra sagt:

    Hallo!

    Hält der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis während des Trennungsjahres?

    Vielen Dank!

  • Irina sagt:

    Guten Tag! Ich möchte wissen wie ich mich am besten und schnellsten von meinem Ehemann trennen,bzw.scheiden lassen kann. Die Ehe wurde in der Ukraine 07/15 geschlossen, er ist seit 03/17 in Deutschland wohnhaft. Er hat Aufenthaltsgenehmigung mir Recht zu arbeiten bis 03/20. Wir wohnen zusammen mit meinem 16J.Sohn aus der ersten Ehe. Im Mietvertrag stehe nur ich und mein Kind. Mein Ehemann möchte nicht gehen. Ich weiß nicht weiter. Er möchte natürlich in Deutschland bleiben. Ich habe deutsche Staatsbürgerschaft. Wie befreie ich mich von dieser Quall? Danke sehr. Irina.

  • Sylvia sagt:

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich (Deutsche) bin seit ca. 25 Jahren mit einem Südafrikaner verheiratet (in Südafrika geheiratet, leben aber seit 2000 in Deutschland). Er hat eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, hat auch hier in Deutschland gearbeitet und ist nun auf Rente und dazu erhält er auch Grundsicherung. Er hat bis Dato aber immer noch keinen Deutsche Pass, also nur einen Südafrikanischen Pass
    Wir leben seit ca. 9 Jahren getrennt und nun möchte ich mich gerne scheiden lassen.

    Nun die eigentliche Frage: Was passiert mit ihm nach der Scheidung? Muss er das Land verlassen oder wird er weiterhin hier bleiben können?

  • Erik sagt:

    Hallo, ich bin deutscher und lebe in Deutschland meine Frau kommt aus Mauritius und wohnt in Dubai. Wir haben noch nie zusammen unter einem Dach gelebt. Sie lebt in Dubai und ich in Deutschland. Wir haben in Deutschland Standesamtlich geheiratet. Hat es Nachteile für mich wenn Sie die Scheidung in Mauritus einreicht? Oder sollte ich die Scheidung besser in Deutschland einreichen?
    Danke für die Auskunft!

    1. Team sagt:

      Hallo Erik,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen. An dieser Stelle ist eine Klärung nicht möglich (auch weil wir uns an dieser Stelle ausschließlich mit dem deutschen Familienrecht beschäftigen).

      Ihr Team von scheidung.org

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