Ehegattenunterhalt – Das gilt für den nachehelichen Unterhalt

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 28. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

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Sowohl während einer Ehe als auch nach einer Scheidung sind Ehegatten dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Doch welche Voraussetzungen müssen beim nachehelichen Ehegattenunterhalt Beachtung finden? Wer hat überhaupt Anspruch darauf? Wie funktioniert die Berechnung? Und wie lange wird Ehegattenunterhalt gezahlt? Informationen finden Sie im Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt

  1. Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden.
  2. Während der Trennungsunterhalt für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.
  3. Beide Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden.
  4. Der Trennungsunterhalt wandelt sich nach der Scheidung also nicht automatisch in den Geschiedenenunterhalt um.

Ausführliche Informationen zum Ehegattenunterhalt erhalten Sie im Folgenden.

Wie hoch ist der Ehegatten- oder nacheheliche Unterhalt?

Hier können Sie den Unterhalt berechnen:

Nachehelicher Unterhalt: Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände

Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 sollte u. a. der bis dahin quasi bislang auf Lebenszeit angelegte nacheheliche Unterhalt den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel angepasst werden. Als einer der Hauptbestandteile dieser Reform gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung schnellstmöglich wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen hat.

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen daher nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann, was beim Vorliegen einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Fall ist.

Mit der Reform wurde zugleich § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeführt, wonach der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden kann. Lediglich dann, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, erfolgt in der Regel keine Befristung beim Ehegattenunterhalt.

Ein „neues Gesetz“ bzw. eine Änderung zum 01.01.2013 führte dazu, dass das Merkmal der langen Ehedauer gleichberechtigt und alternativ neben den ehebedingten Nachteilen getreten ist. Damit kann also nicht nur ein ehebedingter Nachteil, sondern bereits alleine das Vorliegen einer Ehe von langer Dauer dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbefristet ist.

Ob nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, hängt neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten also davon ab, ob einer der sieben gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände gegeben ist:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB

Betreut der geschiedene Ehegatte das gemeinschaftliche oder adoptierte Kind, braucht er laut Familienrecht erst dann einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das betreute Kind drei alt ist. Werden mehrere Kinder betreut, kommt es auf das Alter des jüngsten Kindes an. Mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes muss der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Allerdings kann der betreuende Elternteil beim Familiengericht im Einzelfall eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen beantragen, wobei er die Gründe darlegen und ggf. beweisen muss. Solche Gründe können sowohl kindesbezogen (etwa Erkrankung, erhöhter Betreuungsbedarf, fehlende Betreuungsmöglichkeiten) als auch elternbezogen (etwa Betreuung mehrerer Kinder) sein. Diese Gründe spielen ebenfalls für die Frage eine Rolle, ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder aber nur ein Mini-Job ausgeübt werden muss.

Grundsätzlich sollte der betreuende Elternteil damit rechnen, dass er mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Dabei hängt die konkrete Tätigkeit allerdings davon ab, welches Betreuungsangebot für das Kind vorliegt und ob dieses dem Kind sowie dem betreuenden Elternteil zugemutet werden kann.

Altersunterhalt, § 1571 BGB

Unterhaltsberechtigt ist der geschiedene Ehegatte, der für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und bei dem wegen seines Alters auch keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Da keine starren Altersgrenzen bestehen, kommt es auf die berufliche Vorbildung, der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, der Dauer der Unterbrechung, den Chancen der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt, der Ehedauer, dem Gesundheitszustand sowie den persönlichen Verhältnissen an.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, sofern sich im erlernten Beruf kein Job mehr finden lässt. Das kritische Alter dürfte mit 55 Jahren beginnen, wobei mit 65 Jahren eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zu erwarten ist.

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich ggf. bei der Agentur für Arbeit über einschlägige Fortbildungs-, Umschulungs- oder sonstige Maßnahmen informieren.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB

Unterhaltsberechtigt ist ebenfalls derjenige, der für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und bei dem wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Scheidungszeitpunkt aufgetreten sind.

Eine Krankheit liegt auch bei Alkoholmissbrauch, Drogensucht, Tablettenabhängigkeit oder einer Neurose vor. Bei diesen – teils selbst verschuldeten – Erkrankungen muss der geschiedene Ehegatte aber ärztliche Hilfe beanspruchen und sich ggf. einer Therapie unterziehen, um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu behalten. Wirkt der Erkrankte trotz Aufforderung nicht an einer Genesung mit, entfällt sein Unterhaltsanspruch.

Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB

Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit besteht, wenn der geschiedene Ehegatte trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle findet und dies weder an einer Kinderbetreuung, seinem Alter oder an einer Krankheit liegt.

Intensiv bemühen bedeutet, dass eine bloße Meldung als arbeitslos nicht genügt, sondern der geschiedene Ehegatte sich ernsthaft und aktiv auf Arbeitsstellen bewirbt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen oder sich umschulen zu lassen. In der Praxis wird der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit regelmäßig nach § 1578b BGB herabgesetzt und zeitlich begrenzt.

Der Nachweis der intensiven Bemühungen um einen Arbeitsplatz setzt ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat voraus, die dokumentiert sein müssen. Hierzu sollten die entsprechenden Stellenanzeigen gesammelt und ggf. mit Nachweisen über die Bewerbung (etwa Bewerbungsunterlagen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen usw.) abgeheftet werden. Dies gilt ebenso für Internetanzeigen, eigene geschaltete Stellengesuche und Aufzeichnungen über geführte Telefonate.

Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB

Der Ehegattenunterhalt kann auch in Form von Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Der Ehegattenunterhalt kann auch in Form von Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.

Reichen die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den früheren ehelichen Lebensstandard zu halten, kommt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt – also die Differenz zwischen dem jetzigen eigenen Einkommen und dem während der Ehe zur Verfügung stehenden Einkommen – in Betracht. Dazu muss der Geschiedene die ehebedingten Nachteile darlegen und beweisen oder es muss eine Ehe von langer Dauer vorliegen.

Zudem ist es erforderlich, dass der begehrte Aufstockungsunterhalt mehr als 10% über seinem eigenen bereinigten Nettoeinkommen liegt. Wird Aufstockungsunterhalt gewährt, erfolgt dies regelmäßig ebenfalls nur in begrenzter Höhe und innerhalb einer zeitlichen Befristung.

Speziell in den Fällen, wo der geschiedene Ehegatte sich „gerade über Wasser halten kann“ und der frühere Ehepartner ein komfortables Einkommen erzielt, sollte Aufstockungsunterhalt geltend gemacht werden.

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB

Manchmal führt ein Ehegatte nach der Heirat seine Ausbildung nicht zu Ende oder unterlässt eine Ausbildung oder Fortbildung, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Scheitert die Ehe, besteht in folgenden Fällen ein Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:

  • Abbruch einer Berufsausbildung vor oder während der Ehe
  • Unterlassene Berufsausbildung wegen der Ehe
  • Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile

Wesentliche Voraussetzung für diesen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist, dass die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zeitnah aufgenommen wird. Der Anspruch, der neben den Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten die laufenden Lebenshaltungskosten umfasst, ist bis zum regulären Abschluss der Maßnahme zeitlich begrenzt.

Wird die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht oder nicht zeitnah betrieben, wird der geschiedene Ehegatte so behandelt, als sei er arbeitslos und würde sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Dem Unterhaltsberechtigten wird dann das Einkommen angerechnet, was er aus dem mit der Maßnahme möglichen Beruf erzielen könnte. Durch diese fiktive Anrechnung entfällt der Unterhaltsanspruch meistens.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht erwartet werden und wäre die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten grob unbillig, ist ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen denkbar.

Typische Fälle sind etwa

  • die Betreuung von Kindern des anderen Ehegatten, von Enkelkindern oder von Pflegekindern
  • ein Scheitern des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechen, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung erst nach der Ehe aufgetreten ist
  • besondere Leistungen oder Vermögensopfer des geschiedenen Ehegatten für den früheren Ehepartner, etwa jahrelange unentgeltliche Tätigkeit in dessen Betrieb, die Pflege von dessen Angehörigen oder die frühere Überlassung von erheblichem Eigenkapital für dessen Selbstständigkeit bzw. Existenzgründung

Liegt ein Billigkeitsgrund vor, sollte der Unteranspruch schnellstmöglich geltend gemacht werden. Denn für die Billigkeitserwägung spielt es eine erhebliche Rolle, wie lange der Unterhaltsanspruch bereits beendet war.

Danach richtet sich der nacheheliche Unterhalt

Maßgeblich für die Höhe des nachehelichen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, § 1578 Abs. 1 BGB. Dabei ist aber nur das prägende Einkommen zu berücksichtigen. Standen also etwa 15% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe nicht zur Verfügung, weil er davon erhebliche Altschulden aus seiner Zeit vor der Ehe beglichen hat und weiterhin begleicht, haben diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitgeprägt und sind daher für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen.

Der Ehegattenunterhalt soll den gesamten Lebensbedarf umfassen
Der Ehegattenunterhalt soll den gesamten Lebensbedarf umfassen

Der Ehegattenunterhalt umfasst den kompletten Lebensbedarf des berechtigten geschiedenen Ehegatten, § 1578 Abs. 1 BGB. Dazu gehören bei entsprechender Leistungsfähigkeit des anderen früheren Ehegatten

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, § 1578 Abs. 2 BGB, etwa weil der geschiedene Ehegatte privat versichert oder über den früheren anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei der geschiedene Ehegatte drei Monate Zeit hat, sich in eine gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1574, 1575 BGB
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern der geschiedene Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB. Dabei wird der Vorsorgeunterhalt regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalt: Keine Tabelle

Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Ehepartner existiert keine Tabelle wie beim Kindesunterhalt. Aus den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) ergibt sich jedoch, dass der Unterhaltsanspruch

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten beträgt, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte beträgt

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Diese Berechnungen sind jedoch nicht zwingend. So kann etwa in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell geregelt werden, in welcher Höhe und für welche Fälle Unterhalt gezahlt werden soll, wobei aber keiner der Ehegatten übermäßig benachteiligt werden darf.

Anders als beim Trennungsunterhalt ist sogar ein kompletter Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt möglich, sofern davon nicht die Fälle der Not (etwa Arbeitslosengeld II) erfasst sind. Dies gilt ebenso für eine vereinbarte Kapitalabfindung, mit der sämtliche Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollen. Derartige Vereinbarungen bedürfen jedoch entweder einer notariellen Beurkundung oder müssen vom Familiengericht protokolliert werden, § 1585c BGB.

Begrenzt wird der nacheheliche Unterhalt jedoch durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten 1.200 Euro unabhängig davon, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2016).

Nachehelicher Unterhalt – wie lange gezahlt werden muss

Für die Dauer der Leistungsfähigkeit muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden.
Für die Dauer der Leistungsfähigkeit muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden.

Der nacheheliche Unterhalt muss so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaften des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Weitere Einzelheiten zu der Frage: „Nachehelicher Unterhalt – wie lange?“ finden Sie im Artikel Unterhalt: Wie lange bestehen Ansprüche (Kapitel: Nachehelicher Unterhalt: Wie lange gezahlt werden muss).

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Wenn der nacheheliche Unterhalt angepasst werden muss

Ist die Ehe geschieden und der nacheheliche Unterhalt geregelt, kann es sein, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern. Das gilt sowohl beim unterhaltspflichtigen als auch beim unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten.

Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus unvorhergesehenen Gründen (etwa wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, ggf. verbunden mit einer neuen schlechter bezahlten Arbeitsstelle) und wurde die Höhe des nachehelichen Unterhalts vom Familiengericht festgesetzt, muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen. Voraussetzung für jede unterhaltsrechtliche Abänderungsklage ist aber, dass sich die bisherigen Unterhaltszahlungen um mindestens 10% verringern.

Unverhergesehene Einkommenssteigerungen wirken sich nicht auf den Ehegattenunterhalt aus.
Unverhergesehene Einkommenssteigerungen wirken sich nicht auf den Ehegattenunterhalt aus.

Verbessert sich dagegen das Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten, kann der Unterhaltsberechtigte regelmäßig keine Anpassung verlangen. Denn unerwartete Einkommenssteigerungen (etwa der vielfach herbeigesehnte Lottogewinn) waren für die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägend und spielen daher für den Geschiedenenunterhalt keine Rolle.

Demgegenüber waren die vorhersehbaren Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass etwa Regelbeförderungen mit absehbaren Gehaltserhöhungen oder der Wegfall von Unterhaltspflichten oder Hypothekenzinsen bereits in die Bezifferung des Geschiedenenunterhalts mit eingeflossen sind, zumal diese Einkommenssteigerungen eheprägend gewesen wären.

Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus unvorhergesehenen Gründen und geschieht dies kurz nach der Scheidung, kann er im Einzelfall ebenfalls eine Abänderungsklage einreichen.

Bei Einkommenssteigerungen ist dagegen zu unterscheiden: Führen diese zu einem Wegfall des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes (etwa Wegfall der Arbeitslosigkeit), entfällt der Unterhaltsanspruch. Eine Abänderungsklage wird jedoch regelmäßig nicht erforderlich sein, da in diesen Fällen der Unterhalt regelmäßig befristet ist. Beruhen dagegen die Einkommenssteigerungen des Unterhaltsberechtigten auf sogenannten überobligatorischen Einkommen (etwa Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau, die aufgrund der Betreuung des Kleinkindes dazu nicht verpflichtet wäre), kommt es auf den Einzelfall an. Werden – wie häufig – die überobligatorischen Einkünfte zur Hälfte auf den nachehelichen Unterhalt angerechnet, können wiederum eine Anpassung der Unterhaltszahlungen und damit eine Abänderungsklage notwendig sein.

Was sonst beim nachehelichen Unterhalt wissenswert ist

Folgende Punkte beim nachehelichen Unterhalt sind noch wissenswert:

Geltendmachung

Es kann nicht oft genug gesagt werden: Der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Beide Unterhaltsansprüche müssen jeweils eigenständig geltend gemacht werden. Selbst wenn der Trennungsunterhalt tituliert wurde (also ein Urteil bzw. Beschluss darüber besteht), gilt dies nicht für den nachehelichen Unterhalt. Es gibt keinen automatischen Unterhalt nach dem Trennungsjahr oder im Anschluss an den Trennungsunterhalt.

Wird die Scheidung eingereicht, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusammen mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund eingereicht werden. Dies ist zu empfehlen, wenn zu erwarten ist, dass der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte den Unterhalt nicht zahlen wird. Der nacheheliche Unterhalt kann aber auch im isolierten Verfahren beantragt werden, also in einem eigenen, gesonderten Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundes.

Kommen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht, sollten diese schnellstmöglich geltend gemacht werden. Andernfalls besteht die dringende Gefahr, dass diese Ansprüche für die Vergangenheit nicht mehr durchgesetzt werden können.

Sicherheitsleistung

Der geschiedene Ehegatte, der den nachehelichen Unterhalt verlangt, kann im Einzelfall für den Unterhalt bis zur Höhe von einem Jahresbetrag – bei besonderen Umständen auch über diese Höhe hinaus – eine Sicherheitsleistung, fordern. Das gilt aber nur dann, wenn er darlegen und beweisen kann, dass sein Unterhaltsanspruch ansonsten gefährdet wäre und der Unterhaltspflichtige dadurch nicht unbillig belastet wird, § 1585a BGB.

Unterhalt für die Vergangenheit

Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, wenn der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Ehegattenunterhalt – Das gilt für den nachehelichen Unterhalt
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Kommentare

  • Jörg sagt:

    Hallo, Welches Gehalt wird bei der Neuberechnung des Nachehegattenunterhalts genommen. Das aktuelle Gehalt, oder das zum Zeitpunkt der Scheidung?

  • Katja sagt:

    Guten Tag,
    nach 29 Jahren Ehe hat mein Mann die Scheidung eingereicht. Ich beziehe seit 7 Jahren eine volle Erw.mind.rente, mein Mann ist Beamter.
    Noch wohne ich im gemeinsamen Wohneigentum, welches aber über kurz oder lang verkauft werden soll.
    Durch den jetzigen Wohnvorteil erhalte ich keinen Unterhalt, lebe von meiner Rente.

    Ist es ratsam, nachehel. Unterhalt in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens zu beantragen, wenn ich erst nach der Scheidung aus dem Haus ausziehen werde?
    Oder kann die Berechnung für den nachehel. Unterhalt mit den „Voraussetzungen ab Scheidung“ und nicht mit den jetzigen Gegebenheiten errechnet werden?

    Herzl. Dank
    Katja

  • Manuela sagt:

    Hallo Wir sind seit 18 Jahren verheiratet. Leben seit 2 Monaten getrennt. Jeder seine Wohnung. In 2 Jahren geht mein Mann in Rente und bekommt eine Rente von etwa 650 €. Muss ich für Unterhalt aufkommen bei Trennung? Und wenn ich nächstes Jahr die Scheidung einreiche muss ich dann trotzdem für ihn aufkommen. Haben 2 Kredite zu laufen monatlich 800,00 auf beide Namen. Einkommen Brutto 2900,00€ von mir. Er möchte aber von mir kein Unterhalt haben.
    LG Manuela

  • Siggi-K sagt:

    Kauf Grundstück mit EFH (Altbausubsubstanz) durch mich Jahr 2000
    Eintrag Grundbuchamt auf meinen Namen
    Später Frau des „Lebens“ gefunden -> Hochzeit 2009
    Trennung Ihrerseits im September 2019 = Auszug aus dem EFH
    Unterhaltszahlung läuft meinerseits beständig lt. Vereinbarung (500 €).
    Oktober 2020 Ihre Mitteilung und Anschreiben durch RA -> Scheidungsjahr erreicht -> Scheidung durch Sie beantragt.
    Vorschlag durch noch Ehefrau mit Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt von 500 €/mtl. auf Zeitraum von drei Jahren(ab Scheidung)
    Meine Frage: Ist innerhalb der Zeitachse meine / unsere vereinbarte Zahlungsverpflichtung für mich bindend, sicherlich ja, auch im Falle einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ Ihrerseits.
    Besten Dank für die rechtliche Einordnung.
    M.f.G Siggi

  • Kate sagt:

    Guten Tag. Ich bin seit 8 Jahre verheiratet, habe Tochter 16 Monate alt. Seit ca 1 Monat wir wohnen von meinem Mann getrennt. Der zahlt uns nix, nicht für Tochter nicht für mich. Ich arbeite nicht. Wir wollten uns einvernehmlich scheiden lassen. Aber mein Mann will, daß ich auf Unterhalt für mich verzichten soll, da er es mir nicht zahlen will und kann. Da er Kredite und Schulden hat. Sein Einkommen liegt ca bei 2150 Euro Netto. Kann ich auf das Unterhalt für mich verzichten, oder wird es dann problematisch für mich mindestsicherung zu bekommen? Weil aktuell bekommen wir kein Cent von ihm und so lange wie ich nicht geschieden bin, ich habe auf nix anspruch. Danke für die Antwort.

  • Rita sagt:

    Entfällt nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen die Zahlung des nachehelichen Unterhaltes ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rita,

      der nachehliche Unterhalt kann ggf. an die Erben des verstorbenen Unterhaltsschuldners übergehen, wenn die Grundsätze der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Dabei ist der Unterhaltsanspruch jedoch regelmäßig begrenzt (in der Regel auf den kleinen Pflichtteil). Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre möglichen Ansprüche im Einzelnen prüfen und beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. sagt:

    Anpassung des nachehelichen Unterhalt. Seit 2013 habe ich keine Anpassung erhalten, mein EX-Mann kümmert sich nicht drum und ich komme mit den Berechnungen nicht klar, wo kann ich genau ersehen was mir zusteht als Anpassung des nachehelichen Unterhalt von 2013-2017, nach Düsseldorfer Tabelle oder gibt es die nicht mehr lt. Steuerberater meines EX-Mann. Danke für eine Mitteilung

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Düsseldorfer Tabelle gibt es nach wie vor. Diese wird jedoch für die Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen und enthält nur in den Anmerkungen Vorgaben zum Ehegattenunterhalt.

      Beim nachehelichen Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte häufig 3/7 der Einkommensdifferenz einfordern. Veränderungen bei den Einkünften können hier also eine Veränderung bedeuten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche genau prüfen zu lassen und Ihrem Mann gegenüber die Auskunft nachdrücklich einzufordern. beide Parteien sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hildegard sagt:

    Hallo liebes Team, ich finde überall nur Auskünfte für noch junge Menschen. Ich bin eine Frau, 66 Jahre und seit Sept. 17 geschieden. Ich erhalte noch Unterhalt aus einer einstweiligen Anordnung während der Trennung und auch das Hauptsacheverfahren ist nicht abgeschlossen, was jetzt aber von der Richterin gewünscht wird. Ich wollte die Scheidung nicht, konnte aber auch nichts dagagen unternehmen. Ich bekomme nur eine kleine Rente, 700 Euro, dann demnächst noch 370 € dazu als Versorgungsausgleich. Mein Ex-Mann hat eine Rente von 2800 €. Ich vermute ziemlich sicher, das ich einen nachehelichen Unterhaltsanspruch habe. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für mich das weitere vorgehen sehr verwirrend und ich fühle mich von meinem Anwalt sehr allein gelassen. Eine weitere Frage ist: Was ist, wenn mein Ex-Mann vor mir versterben sollte mit dem nachehelichen Unterhalt? Welche Möglichkeiten gibt es da für mich? Hinzufügen möchte ich noch: Für die Scheidung hatte ich Verfahrenskostenhilfe erhalten und mein Anwalt kannte also meine finanzielle Situation und hat trotzdem den nachehelichen Unterhalt nicht mit einbezogen. Nun macht er den Vorschlag einer außergerichtlichen Regelung. Das müsste ich ja dann selbst bezahlen? Wie soll ich weiter vorgehen??
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hildegard,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Den Rat eines Anwalts können wir somit nicht ersetzen. Allgemein können wir insofern antworten:

      1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann bestehen, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist. Wie lange und in welcher Höhe, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
      2. Der Unterhaltsanspruch erlischt gemäß § 1615 Absatz 1 BGB in der Regel mit dem Tode des Verpflichteten (oder Berechtigten).
      3. Die Kosten für eine außergerichtliche Einigung fallen häufig geringer aus, da hierfür keine Gerichtskosten sowie Verfahrensgebühren sowie Terminsgebühren entstehen. Zudem müssen Folgesachen wie der Unterhalt nicht gerichtlich entschieden werden. Die Ehegatten dürfen hierin einvernehmliche Einigungen auch ohne gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

      Wenden Sie sich für eine umfangreiche Beratung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Norbert sagt:

    Hallo liebes Team. Ich bin seit 2010 geschieden. Meine Frau zahlt laut Beschluss Amtsgericht monatlich Unterhalt. Wir möchten Unterhaltszahlung beenden und Abfindung in Einvernehmen pauschal vereinbaren. Gibt es ein Formular, das mit dem Notariell beurkunden kann ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Norbert,

      ein Formular gibt es für die Beurkundung soweit hier bekannt nicht. Eine entsprechende Vereinbarung kann bei Vorlage bei einem Notar beurkundet werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Daniela sagt:

    Hallo liebes Team,

    mein Partner hat seine Frau verlassen. Das Trennungsjahr ist bereits erfolgt und die Scheidung eingereicht. Die Kinder sind 5 und 8 Jahre alt. Seine Frau möchte weiterhin Unterhalt haben, obwohl die Kinder in der Nachmittagsbetreuung sind und sie ohne Probleme ihren Job als Beamten aufstocken kann. Kann sie trotzdem fordern, dass ihr Ex-Mann noch weiter zahlen muss. Laut Aussage der Kinder hat sie einfach keine Lust mehr zu arbeiten und möchte weiterhin nur 50% arbeiten.
    Vielen Dank für eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniela,

      auch über das Trennungsjahr hinaus kann ein Unterhaltsanspruch bestehen bleiben. Raten Sie Ihrem Partner zum Besuch bei einem Anwalt, dieser kann einschätzen, ob sich Minderungsgründe ergeben könnten. Wir dürfen und können Einzelfälle an dieser Stelle nicht rechtlich einschätzen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mogo sagt:

    hallo
    Heirat 2006 und Trennung 2017
    bin seit 9 Jahren eu Rentnerin und seit 2016 eu Rentnerin bis zur Altersrente .
    bekomme zur zeit trennungsunterhalt. mein noch Ehemann ist Beamter.
    Sein gehalt ca 2800 euro und meine rente 940 euro
    bekomme ich nach der Scheidung auch unterhalt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mogo,

      auch nach der rechtskräftigen Scheidung kann ein Unterhaltsanspruch fortbestehen. Dies richtet sich nach einem der Unterhaltstatbestände (z. B. Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Alter). Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gaby sagt:

    Hallo liebes Team,

    Ich habe ein ganz spezielles Problem von dem ich leider in der Form noch nichts im Netz gelesen habe.
    Wir sind seit 12/2006 geschieden. Ich habe auf Unterhalt verzichtet, da ich immer gearbeitet habe. Nun ist mein Exmann seit ca. 1,5 Jahren ein Pflegefall (Demenz) und in einem Heim untergebracht. Als ehemaliger Freiberufler hat er nicht für seine Rente gesorgt und verfügt meines Wissens nach über Max. 450 €. Nun hat mich die Bezirksregierung angeschrieben und mir mitgeteilt, dass ich mich an den Kosten beteiligen muss. 1200 € sei mein Freibetrag. Altersversorgung und Evtl. Versicherungen könnte ich noch in Abzug bringen. Den Rest müsste Ich zahlen oder es erfolgt eine Gehaltspfändung. Ich bin sprachlos, ich Falle in ein soziales Loch, wenn ich das alles zahlen soll und das völlig zu Unrecht. Hab immer gearbeitet trotz Kinder. Ich habe
    eine Tochter in Ausbildung, die bei mir wohnt. Sie wurde auch angeschrieben, was ich nachvollziehen kann. Dann habe ich noch einen Sohn, der noch zur Schule geht und bei mir wohnt , er hat noch 1 Jahr bis zum Abi. Für beide Kinder hat mein Ex so gut wie nie Unterhalt gezahlt, außer ca. 1,5 Jahre. Da wurde sein Gehalt gepfändet. Aktuell hat er noch Unterhaltsschulden i.H.v. ca. 28.000 €. Und nun soll ich für das Heim zahlen? Das kann doch nicht richtig sein oder? Wir sind seit fast 11 Jahren geschieden. Ich bin sprachlos.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gaby,

      eine Unterhaltspflicht kann auch nach rechtskräftiger Ehe bestehen und entstehen. Bitte wenden Sie sich in Ihrem Fall an einen Anwalt, um die Berechnung der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der einzelnen Aspekte prüfen zu lassen. Wir können an dieser Stelle hierzu leider keine rechtliche Bewertung abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

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