Zur Bedeutung von Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Scheidungsbeschluss

Am Ende vom Scheidungsverfahren steht der gerichtliche Scheidungsbeschluss. Hierin sind sämtliche Übereinkünfte und Regelungen enthalten, über die sich die Ehegatten im Rahmen der Trennung und Scheidung einigten. Doch ab wann ist das Scheidungsurteil rechtskräftig? Und gibt es einen Unterschied zwischen Urteil und Beschluss? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsbeschluss

  • Der Scheidungsbeschluss bzw. -urteil ist die abschließende Entscheidung des Gerichts, die Ehe zu scheiden.
  • Gegen den Beschluss können innerhalb eines Monats Rechtsmittel eingelegt werden. Verzichten beide Parteien auf Rechtsmittel, ist der Beschluss sofort rechtskräftig.
  • Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss wird beiden geschiedenen Eheleuten zugestellt.

Ausführliche Informationen zum Scheidungsbeschluss erhalten Sie im Folgenden.

Das abschließendes Urteil über die Scheidung

Zur Unterscheidung von Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss

Seit 2009 heißt das Scheidungsurteil nunmehr Scheidungsbeschluss.
Seit 2009 heißt das Scheidungsurteil nunmehr Scheidungsbeschluss.

Nach dem Scheidungstermin, bei dem die Ehegatten angehört und sämtliche Anträge vorgetragen und abschließend geklärt wurden, erstellt das Gericht die abschließende Entscheidung. Dabei tauchen immer wieder zwei verschiedene Begriffe auf: das Scheidungsurteil und der Scheidungsbeschluss. Doch können diese Worte synonym genutzt werden oder gibt es hier Unterschiede?

Klare Antwort: Beide beschreiben grundlegend denselben Sachverhalt, nämlich die erfolgte Scheidung der Ehe. Allerdings hat sich mit der Familienrechtsreform im Jahre 2009 nicht nur hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen vieles verändert. Auch die Formulierungen im Familienverfahren wurden angepasst und insgesamt entschärft.

Die Einreichung der Scheidung heißt seither nicht mehr „Klage“, sondern „Antrag“ – die beteiligten Ehegatten dementsprechend „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ und nicht mehr „Kläger“ und „Beklagter“. Im Zuge dieser Anpassungen wurde auch aus dem Scheidungsurteil der „Beschluss“.

Wer sich bis zum September 2009 scheiden ließ erhielt damit ein Scheidungsurteil. Alle Scheidungen danach werden mit einem Scheidungsbeschluss abgeschlossen.

Grund für die Anpassung der Formulierungen im Falle der Scheidung vor Gericht ist vor allem ein psychologischer Aspekt: Die neuen Begriffe sollen weniger scharf und nicht zu stark nach einer handfesten gerichtlichen Auseinandersetzung klingen – denn im Idealfall sollten sich die Ehegatten im Zuge einer Scheidung in beiderseitigem Interesse sich so gütlich wie möglich einigen. So können Sie nicht nur Geld sparen, sondern auch ihre ohnehin angespannten Nerven schonen.

Wann ist ein Scheidungsurteil bzw. -beschluss rechtskräftig?

Wann ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig?
Wann ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig?

Mit Abschluss des Scheidungstermins oder Erhalt des Scheidungsbeschlusses ist die Scheidung jedoch noch lange nicht rechtskräftig. Jedem der Beteiligten wird ausreichend Bedenkzeit eingeräumt, bevor die Rechtskraft der Scheidung eintritt.

Sollten in dieser doch Zweifel an den getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen auftreten, besteht so die Möglichkeit, gegen den Beschluss rechtlich vorzugehen und eine Nachverhandlung anzuvisieren.

Rechtskraft vom Scheidungsbeschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

Während der Bedenkzeit können beide Parteien Gebrauch machen von sogenannten Rechtsmitteln.

Als Rechtsmittel werden gemeinhin Anfechtungen gerichtlicher Entscheidungen bezeichnet. In der Zivilprozessordnung (ZPO) sind als Rechtsmittel genannt:

  • Berufung (§ 511 ZPO)
  • Revision (§ 545 ZPO)
  • Beschwerde (§ 567 ZPO)
  • sofortige Beschwerde (§ 577 ZPO)
  • Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO)

Nach erfolgter Teilnahme am Scheidungstermin erhalten die Beteiligten den Scheidungsbeschluss auf postalischem Wege. Ab Erhalt des Beschlusses hat jeder einzelne einen Monate Zeit, um gegebenenfalls gegen die Entscheidung vom Gericht vorzugehen. In diesem Zeitraum können sich die Parteien von ihrem jeweiligen Anwalt noch einmal in aller Ruhe beraten lassen: Welches Vorgehen ist möglich? Sind die getroffenen Entscheidungen für den Mandanten günstig oder sollte es hier eine Nachverhandlung angestrebt werden? usf.

Sie erhalten den Scheidungsbeschluss per Post.
Sie erhalten den Scheidungsbeschluss per Post.

Die Gewährung einer derart langen Bedenkzeit nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses erklärt sich vor allem daraus, dass das laufende Verfahren selbst sehr nervenaufreibend sein kann und die Beteiligten so das ein oder andere auch schon einmal übersehen können. Wenn sich die Gemüter nach Abschluss des Verfahrens wieder ein wenig beruhigen, können die Beteiligten oftmals auch wieder klarere Gedanken fassen und prüfen, ob der Scheidungsbeschluss ihnen in der Form zusagt oder noch weiterer Klärungsbedarf vorhanden ist.

Zudem ist es wichtig, die Angaben in dem Scheidungsurteil genauestens auf Ihre Korrektheit hin zu prüfen. Namen, Anschriften und andere Angaben müssen stimmen, da ein fehlerhafter Scheidungsbeschluss im Nachgang sonst zu Komplikationen führen kann.

Ist die einmonatige Frist abgelaufen, so wird der Scheidungsbeschluss automatisch rechtskräftig.

Weitere Ratgeber zur Rechtskraft einer Scheidung

Der Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin

Sind sich die Parteien bereits im letzten Termin vom Verfahren darüber einig, dass sie das Scheidungsurteil in dieser Form annehmen möchten, kann der Rechtmittelverzicht bereits hier erklärt werden. Allerdings benötigen hierzu beide Seiten einen Anwalt, da nur Rechtsanwälte Anträge vor dem Familiengericht einbringen dürfen. Auch die Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist einem Antrag gleichzusetzen.


Damit gilt auch für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt, dass der Antragsgegner zumindest für den Scheidungstermin einen eigenen Rechtsbeistand beauftragen muss, wenn der Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt werden soll.

Erklären die Anwälte im Auftrag der Beteiligten den Rechtsmittelverzicht, so wird der Scheidungsurteil umgehend rechtskräftig.

Generell besteht jedoch kein wichtiger Grund dafür, den Rechtmittelverzicht bereits im Scheidungstermin zu erklären. Es bietet sich in aller Regel stets an, die einmonatige Frist auslaufen zu lassen, die Ihnen vom Gericht nach Übersendung des Scheidungsbeschlusses zugestanden wird. So bereuen Sie eventuell übereilt getroffene Entschlüsse später nicht.

Scheidungsbeschluss und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

Ist der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist die Ehe offiziell geschieden.
Ist der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist die Ehe offiziell geschieden.

Ist die Scheidung rechtskräftig, so erhalten Sie eine erneute Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit einem sogenannten Rechtskraftvermerk. Bei diesem handelt es sich in aller Regel um einen Stempel mit dem Siegel des zuständigen Familiengerichts, dem Datum und der handschriftlichen Anmerkung der Justiziare Amtsgerichts, dass der Scheidungsbeschluss in Rechtskraft getreten ist – gültig durch Unterzeichnung durch den Präsidenten des Amtsgerichts.

Dieses Dokument müssen Sie stets sorgfältig aufbewahren, da es sich um die Scheidungsurkunde handelt. Sie gibt Auskunft über die rechtmäßige und rechtskräftige Scheidung. Sollten Sie den Scheidungsbeschluss einmal verlieren oder nicht mehr auffinden, können Sie ihn beim zuständigen Gericht eine neue Ausfertigung anfordern. Dies kann jedoch viel Zeit in Anspruch nehmen und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Bewahren Sie den Scheidungsbeschluss mit dem Rechtskraftvermerk besonders gut auf. Sie benötigen diesen in Ihrem Leben gegebenenfalls noch häufiger, etwa wenn …

  • … Sie eine Namensänderung anstreben, z. B. Ihren Geburtsnamen wieder annehmen möchten und einen entsprechenden Antrag beim Standesamt stellen.
  • … Sie eine neue Ehe eingehen möchten. Hierzu müssen Sie durch das Scheidungsurteil nachweisen können, dass sie rechtskräftig geschieden sind. Geschieht dies nicht, ist eine Neuheirat nicht möglich bzw. nicht rechtswirksam.
  • … Sie selbst versterben und Ihre Angehörigen alles mit dem Todesfall in Zusammenhang stehende regeln müssen.

Scheidungsurteil & Scheidungsbeschluss: Muster

Aber wie sieht so ein Scheidungsurteil mit Rechtskraft aus? Im Folgenden finden Sie ein Muster einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung über die rechtskräftige Scheidung. Da sich Urteil und Beschluss in Gestalt und Form gleichen, lediglich die Titulierung abweicht, genügt in diesem Fall für ein mit Rechtskraft ausgezeichnetes Scheidungsurteil ein Beispiel. In dem unten genannten Beispiel ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. In den meisten Fällen findet er jedoch statt.

Ausfertigung

Amtsgericht [Stadt]
Abteilung für Familiensachen (ggf. mit Nr.)
Az.: [Aktenzeichen]

Rechtskraftvermerk am
Ende der Entscheidung

[Siegel/Wappen]

 

IM NAMEN DES VOLKES
In der Familiensache

 

[Name und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers]

-Antragsteller/in-

Verfahrensbevollmächtigte/r: [Name und Kanzleianschrift des vertretenden Rechtsanwalts]

gegen

[Name und Anschrift der Antragsgegnerin/des Antragsgegners]

-Antragsgegner/in-

ggf. Verfahrensbevollmächtigte/r:

wegen Scheidung und Folgesachen

ergeht durch das Amtsgericht [Stadt] durch Richter/in am Amtsgericht [Name] am [Datum] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom [Scheidungstermin] folgender/folgendes

URTEIL bzw. BESCHLUSS

  1. Die am [Datum der Eheschließung] vor dem Standesbeamten des Standesamtes [Stadt] unter Heiratsregister Nr. [Nummer] geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.
  2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung:

 

[Hier folgt die gerichtliche Begründung zu den einzelnen beschlossenen Punkten.]
Die Echtheit der auf der hiermit verbundenen Ausfertigung des Urteils/Beschlusses des Amtsgerichts [Stadt] vom [Datum] zur Geschäftsnummer [Aktenzeichen] vollzogenen Unterschriften der Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle

 

 

[hier werden die Namen der beurkundenden Justizangestellten angegeben]
sowie die Echtheit der beigedrückten Dienststempel werden hiermit bestätigt.

 

Zugleich wird bestätigt, dass die Vorgenannten zur Ausübung der Amsthandlung befugt waren.

[Stadt], den [Datum]

Der Präsident des Amtsgerichts

[Unterschrift]
[Name]


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Zustimmung zur Scheidung - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie einen Scheidungsbeschluss anfertigen, das Muster kostenlos herunterladen.

Für Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss genügt ein Beispiel, welches wie hier für Sie zusammengestellt haben.

Somit können Sie ein rechtskräftiges Scheidungsurteil mit unserem Muster anfertigen. Passen Sie es, am besten mit Ihrem Anwalt, an Ihren speziellen Fall an. In unserem Muster wurde beispielsweise der Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.

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Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Zur Bedeutung von Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss
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Kommentare

  • Besir sagt:

    Hallo liebes Scheidungs.org.Team

    Habe eine Frage!

    mein Problem ist , dass ich türkischer Staatsbürger bin und auch hier in der Türkei geheiratet habe und mit meiner damaligen Frau nach Deutschland bin .

    seit 2014 bin ich geschieden ( rechtskräftig)
    und bin 2018 wieder zurück in die Türkei.

    soweit so gut und dann wollte hier ein paar Sachen erledigen und Stelle fest , ich bin hier noch verheiratet aber dass wäre auch kein Problem nur ist am Scheidungsurkunde der Name meiner Ex Frau ein Buchstabe falsch geschrieben und dass über alle Papiere von der deutschen Behörden, Amtsgericht usw

    deswegen kann ich mich hier nicht scheiden können !
    bin ich jetzt trotzdem verheiratet in Deutschland oder ist die Scheidung ungültig?

    Habe dem Gericht geschrieben und alle Anhänge und Fakten und Beweise dargestellt ohne Ende.

    vom Gericht erhalten habe ich nur eins ( dass kann nicht sein und wir überprüfen dass) .

    ich stehe zwischen zwei Stühlen und kann meine neue Liebe nicht Heiraten und sie ist auch deutsche.

    bitte helft mir 🙏🙏🙏

  • St sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    ich habe über meinen Anwalt am 29.07.2021mit Eingangsstempel den Scheidungsbeschluss erhalten.
    Meine Nachfrage am AG am 13.09.2021 hat ergeben, das die Gegenseite die Empfangsbestätigung zum Erhalt des Beschlusses bis zum heutigen Tage nicht an das AG zurückgeschickt hat. Trotz schriftlicher Aufforderung.
    Meine Frage lautet daher, muss der Trennungsunterhalt auch für die folgende Zeit im Vorraus gezahlt werden?
    Kann die Festsetzung der Rechtskraft durch unterlassen der Empfangsbestätigung soweit verzögert werden?

    Viele Grüße S.

  • Frank sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    ich habe kürzlich unseren Scheidungsbeschluss erhalten, der nun hinsichtlich der Kostenteilung (jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst – dazu zähle ich die Anwaltskosten) von der von uns zuvor notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung (Teilung der Kosten zur Hälfte) abweicht.

    Diesbezüglich frage ich mich, welches Dokument nun maßgeblich ist. Überstimmt der Gerichtsbeschluss die Scheidungsfolgenvereinbarung?

    Viele Grüße

    Frank

  • Juliane sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    unser Scheidungstermin erfolgte am 25.01.2018. Wir haben beide auf die Rechtsmitteleinlegung verzichtet und unser Anwalt versicherte uns, dass er alles weitere in die Wege leiten wird. Zu unserem Pech erschien am Scheidungstermin KEIN zweiter Anwalt und somit mussten wir die Beschwerdefrist einhalten.

    Am 05.02.2018 erhielt ich per Post den Scheidungsbeschluss. Da mein Ex-Mann in dieser Zeit umgezogen ist und somit eine neue Adresse hatte, gab es zu Anfang Komplikationen, da ihm der Scheidungsbeschluss nicht zugesendet werden konnte. Selbst nach mehreren und erneuten Versuchen, konnte der Scheidungsbeschluss auf unerklärlicher Weise nicht zugeschickt werden. Zum Ende hin habe ich meinen Ex-Mann gebeten, sich selbst darum zu kümmern, da nur ich bis dahin mit unserem Anwalt kommuniziert habe.

    Als ich vor einer Woche immer noch kein Brief mit dem rechtskräftigen Beschluss erhielt, fragte ich beim Anwalt UND meinem Ex-Mann nach. Unser Anwalt teilte mir mit, dass der Scheidungsbeschluss meinem Ex-Mann immer noch nicht zugestellt werden konnte, da es keine aktuelle oder richtige Adresse gibt. Sprich: mein Ex-Mann hat sich NICHT darum gekümmert. Nach einer klaren Aussprache, hat er sich mit unserem Anwalt in Verbindung gesetzt und ihm die Adresse seiner Firma ausgehändigt.

    Als ich darauf hin mit dem Anwalt telefonierte, um sicher zu gehen, dass sich das mit der Adresse geklärt hätte, fragte ich ihn, ob die Beschwerdefrist schon vorbei wäre, da ich den Beschluss ja schon seit dem 05.02.2018 habe und er sagte mir, dass die Beschwerdefrist noch nicht vorbei ist, da mein Ex-Mann den Scheidungsbeschluss noch nicht erhalten hat. Also verlängert sich das Ganze um ca 6 Wochen!

    Gibt es da irgendeine Ausnahmeregel, wo die Beschwerdefrist wegfällt oder gar angenommen wird, da ich den Scheidungsbeschluss ja schon vor zwei Monaten erhalten habe?

    Und kann einer der beiden in der Beschwerdefrist die Scheidung zurückziehen ohne Einvernehmung des anderen?

    Ich bedanke mich schonmal im voraus für die Antwort und Hilfe!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Juliane,

      die Rechtsmittelfrist endet in aller Regel erst einen Monat nach Zustellung des Beschlusses an beide Beteiligten. Innerhalb dieser Frist kann die Scheidung mittels Beschwerde oder anderen Rechtsmitteln noch angefochten werden. Die Rücknahme oder Aufhebung der Scheidung ist nur durch Entscheidung des Gerichts zu den eingelegten Rechtsmitteln möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jürgen sagt:

    Ein Beschluss ist nur eine Willensäußerung, diese Willensäußerung hat keine rechtskräftige Anerkennung! Ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, keine Urkunde.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jürgen,

      Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss und Scheidungsurkunde sind unterschiedliche Dinge, das ist korrekt. Sie haben jedoch zuvor darauf verwiesen, dass Urteil und Beschluss voneinander zu trennen sind. Zutreffend ist allerdings, dass Urteile im Familienrecht von Beschlüssen abgelöst wurden (seit 2009) – Urteil und Beschluss somit per se dasselbe beschreiben.

      Die Scheidungsurkunde wiederum ist die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • H.S. sagt:

    Hallo zusammen,
    ich habe mich bereits vor einer Woche scheiden lassen. Wir haben beide auf Rechtsmittel verzichtet. Nun wurde uns gesagt, dass wir den endgültigen Scheidungurteil in max. drei Tagen zu geschickt bekommen. Leider mussten wir feststellen, das es nicht dem so ist. Mit der zuständige Sachbearbeiterin habe ich auch diesbezüglich beim Amtsgericht gesprochen. Sie versicherte mir am Telefon, dass der Scheidungurteil geschrieben worden sei und der zuständige Richter es nur noch unterscheiben müsste. Sie versicherte zu dem , dass es max. vier Tage dauern würde bis wir es per Post zu gestellt bekommen. Am Wochenanfang habe ich mich beim Amtsgericht bezüglich der Apostille informieren wollen. Eine andere Mitarbeiterin des Amtsgericht teilte mir am Telefon mit, dass der Scheidungsurteil noch nicht geschrieben sei und der Verfahrenssrichter sowie auch die zuständige Sachbearbeiterin diese Woche im Urlaub seien. Sie bat uns bis mitte nächste Woche zu gedulden .
    Es kann doch nicht sein, dass man am Telefon zwei unterschiedliche Aussagen erhält. Zu dem, wieso haben wir auf Rechtsmittel verzichtet, wenn wir doch noch im schlimmsten Fall 4 Wochen warten müssen? Wieso werden die Fristen der Bearbeitung willkürlich behandelt? Unsere Anwälte haben auf unsere Bitte hin, jeweils ein Schreiben aufgesetzt. Wir bezweifeln allerdings dennoch, ob wir den Scheidungsurteil nächste Woche vom Amtsgericht zugeschickt bekommen. Da wir mit Überlastung des Gerichts rechnen müssen. Wir finden es schlimm so vertröstet zu werden.
    Ich würde mich gerne schriftlich über die falsche Aussagen dieser Mitarbeiterin beim Amtsgericht beschweren, um sie künftig für die Wertigkeit ihrer Arbeitsauftrag empfindlich zu machen, da sie eine wichtige Instanz wiederspiegelt. Zu dem hoffen wir, dass wir den Scheidungsbeschluss nächste Woche erhalten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      dem Gericht sind keine festen Fristen vorgegeben, innerhalb derer das Scheidungsurteil verschriftlicht und versandt worden sein muss. Dies ist immer abhängig von der Auslastung und dem Personalstand des betroffenen Gerichtes. Richten Sie Ihre Beschwerde ggf. an das zuständige Familiengericht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • H.S. sagt:

    Guten Tag,
    wir sind mein Ex Mann seit 3 Tagen geschieden. Auf Rechtsmittel haben wir sofort verzichtet. Jetzt warten auf den Scheidungsbeschluss mit den gültigen Rechtsvermerck. Nun muss ich für die T. die Apostille einholen. Laut Landesgericht K. benötigt man zu dem noch eine Vorbeglaubigung, dass verstehe nicht. Wieso Vorbeglaubigung wenn Amtsgericht den Siegel drunter setzt und der Amtsgericht Präsident es unterzeichnet hat?

    [personenbeziehbare Daten durch die Redaktion gekürzt]

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      für die Erstellung der Apostille bedarf es regelmäßig einer beglaubigten Urkunde. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an das Amtsgericht oder einen Notar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M.R. sagt:

    Guten Abend,
    ich bin etwas verunsichert bezüglich der Zahlung von Trennungsunterhalt.
    Erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch automatisch nach vier Wochen ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses oder erst wenn der Rechtskraftvermerk in Papierform zugestellt ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo M.R.,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt in der Regel mit Rechtskraft. Diese tritr regelmäßig automatisch vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein, wenn hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt werden – nicht erst mit Rechtskraftvermerk. Wenden Sie sich mit weiteren Fragen an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stephan H. sagt:

    Hallo

    Meine Scheidung ist nach Ablauf der 4 Wochen seit dem 30.6.2017 rechtskräftig.
    Beide Seiten haben auf einen Versorgungsausgleich verzichtet.
    Meine ex hat mir Geld gestohlen und hinterzogen was vom Finanzamt und vom Gericht mir zugesprochen worden sind.
    Es wurde alles sichergestellt und sollte mir auf mein Konto überwiesen werden.

    Wie lange muss ich darauf warten bis das Geld von der Gerichtskasse kommt ???

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stephan,

      dies kann an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden. Wenden Sie sich ggf. an das zuständige Gericht, um in Erfahrung zu bringen, wie lange die Bearbeitung ggf. dauern dürfte.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael S. sagt:

    Hallo, ich wurde am 8.5.17 geschieden, der Beschluss kam am 16.5. mit Rechtskraftvermerk. Nun will ich sofort wieder heiraten, allerdings im Ausland. Jetzt wurde mir gesagt, das ich, wenn ich eine Apostille anfertigen lassen will, der Beschluss mit einem Siegel versehen sein muss, der Beschluss den ich bekam, hatte aber nur den Stempel kein Siegel. Was muss ich tun? in spätestens 10 Tagen brauche ich die Apostille, bin total verunsichert………

    LG Michael

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      die Vorgaben, auf deren Grundlage eine Apostille errichtet werden kann, richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Leider ist hier nicht bekannt, inwieweit es eines zusätzlichen Siegels für den rechtskräftigen Beschluss bedarf. Wenden Sie sich an die anfragende Behörde, um weitere Informationen zu erhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvi sagt:

    Hallo Zusammen,

    mein Mann hat die Scheidung beantragt. Da wir in verschiedenen Bundesländern leben, habe ich noch keinen eigenen Anwalt beauftragt.
    Dies ist meine zweite Ehe. Der Anwalt meines Ex will nun das Urteil der ersten Scheidung vorgelegt bekommen.
    Wozu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvi,

      hierzu können wir Ihnen nichts genaueres sagen. Wenden Sie sich am besten an einen eigenen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine P. sagt:

    Habe am 30.3 meinen Scheidungstermin endlich.
    Lebe in einer neuen Beziehung seit über einem Jahr und wollen am 6.Mai heiraten.
    Ist das möglich?
    Bitte um Rückmeldung
    LG Sabine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      eine Ehe können Sie erst eingehen, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Die entsprechende Frist erfahren Sie durch den Scheidungsbeschluss, den Sie wenige Wochen nach dem Termin erhalten. Allerdings können Sie bzw. Ihr Anwalt Rechtsmittelverzicht beantragen. Stimmt diesem auch Ihr Noch-Mann zu, ist die Scheidung sofort rechtskräftig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karin S. sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,

    Danke für Eure Seite!

    Ich hab folgende Frage:
    gilt der Scheidungsbeschluss als fehlerhaft, wenn die im Beschluss angegebene Adresse fehlerhaft ist?
    Gilt allein das schon als Grund, den Scheidungsbeschluss anzufechten?

    Danke im Voraus für eine schnelle Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karin,

      Sie sollten auf den Fehler hinweisen. Allerdings wird der Beschluss dadurch nicht automatisch ungültig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabrina sagt:

    eine Nachfrage zur wirksamen Zustellung:
    Gilt ein Beschluss als wirksam Zugestellt, wenn es der betreffende Anwalt den Mandanten erhalten hat und diesen weitergeleitet hat, oder muss der Mandant einfach behaupten er habe nix bekommen, nur weil er es nicht mit Empfangsbestätigung vom Gericht erhalten hat bzw. es ihm der eigene Anwalt nicht mit Einschreiben übersandt hat. Ein Nachweis vom Gericht an den Anwalt liegt vor, der Mandant behauptet er habe nix im Briefkasten gehabt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      die Frist beginnt, sobald der Anwalt den Beschluss erhält, damit ist er also wirksam zugestellt. Der Anwalt leitet den Beschluss dann auch umgehend weiter und klärt den Mandanten über die Frist auf.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabrina sagt:

    Hallo zusammen.
    Ich habe Fragen: Unsere eigentlich einvernehmliche Scheidung ist 3 Monate ( Anfang Dezember) her. Den bereits rechtskräftigen Beschluss habe ich vor ca.1 Monat Ende Januar über meinen Anwalt bekommen. Da unsere Scheidung mit 2 Anwälten sofort mit Verkündung rechtskräftig war, habe ich mir keine Sorgen und Gedanken gemacht. Wir haben auch bereits im Vorfeld eine Scheidungsvereinbarung bein Notar geschlossen und einen Verzicht wechselseitig auf diesen Versorgungsausgleich. Bis gestern war auch alles gut. Nun hat die neue Lebensabschnittsgefährtin meines Ex den plötzlich verlassen und nun will mein EX gegen den Beschluß vorgehen.
    Nicht gegen die Scheidung selbst, sondern nur gegen den Verzicht Versorgungsausgleich und die notarische Vereinbarung unserer Immobilie will er kippen.
    Er behauptet einfach, er hätte vom Gericht nie einen Beschluss bekommen, obwohl ich weiß, dass er den im Briefkasten hatte über seinen Anwalt. Meiner kam auch zur selben Zeit. Sein Anwalt meint auch, dass er es ihm im Januar geschickt habe.
    meine Fragen sind:
    1.Kann er so einfach behaupten, nix bekommen zu haben, obwohl Gericht und Anwälte es ihm gesendet haben. Es kam mit normalen Brief. Seine anteiligen Gerichtskosten hatte er auch bezahlt.
    2. Kann man nach fast 3 Monaten gegen Punkte im Beschluss / z. Bsp. Verzicht Versorgungsausgleich vorgehen? Den Satz mit den Ablauf von 5 Monaten , wie in anderen Fragen schon erwähnt, habe ich auch gelesen. Ich verstehe es nicht, helfen Sie mir, danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabrina,

      1. Ihr Ex-Mann kann nicht einfach behaupten, den Beschluss nicht erhalten zu haben.
      2. Nach drei Monaten ist es meist nicht mehr möglich, gegen den Beschluss vorzugehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der Ihnen genaueres sagen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Hallo, habe nun endlich nach 6 Wochen!!! den Scheidungsbeschluß erhalten, wir hatten auf Rechtsmitteleinlegung verzichtet und auf dem Beschluss ist auch der Vermerk der Rechtskraft drauf. (Stempel vom Dezember 2016)
    Aber was mich stutzig macht ist der Rechtsbehelf. Da steht drinnen, dass man trotzdem das Mittel der Beschwerde gegen alles und auch gegen einzelne Punkte einlegen kann und zwar bis zu 5 Monaten nach Beschlusserstellung. Zitatanfang: … Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftl. Bekanntgabe…. eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des beschlusses….Zitat ende.
    Ich dachte eigentlich, dass man dies durch Rechtskraftgültigkeit ausgeschlossen hat. Wie ist das nun gemeint, muss ich wirklich noch 5 Monate warten, bis alles ,,rund,, ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      wenn Sie beide auf die Rechtsmitteleinlegung verzichtet haben, ist Ihre Scheidung rechtskräftig. Die Rechtsbehelfsbelehrung richtet sich gegen den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Gegen diese Punkte kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Andreas sagt:

        Ok., danke, kann das Rechtsmittel gegen Versorgungsausgleich und Co. auch noch nach 5 Monaten eingelegt werden oder ist das die Frist endgültig rum. Zudem wir auch eine Notarvereinbarung haben und den Ausgleich wechselseitig verzichtet haben.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Andreas,

          in der Regel haben Sie einen Monat Zeit, Rechtsmittel gegen den Versorgungsausgleich einzulegen. Nach fünf Monaten ist dies nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Fragen Sie dazu am besten einen Anwalt.

          Ihr Scheidung.org-Team

          1. Dirk L. sagt:

            Die Beschwerdefrist ist hier immer 1 Monat lang. Sie beginnt grundsätzlich mit wirksamer Zustellung an den jeweiligen Empfänger. Nur wenn die Zustellung nicht klappt, versehentlich gar nicht erfolgte oder fehlerhaft war, beginnt die Beschwerdefrist (1 Monat) erst 5 Monate nach Erlass des Beschlusses. Erlass bedeutet in diesem Fall den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung im Sitzungssaal. Dann kommt man auf 5 + 1 = 6 Monate ab Verkündung. Bis dahin kann also die befristete Beschwerde fristgerecht eingelegt werden. Danach ist Schluss.
            Wer auf Rechtsmittel betr. Scheidung verzichtet, muss auch auf Anschlussrechtsmittel gem. Paragraph 145 FamFG verzichten, damit sie rechtskräftig werden kann. Man nennt das dann umfassenden Rechtsmittelverzicht.

  • Sina sagt:

    Hallo, ist die Scheidung, bei der Rechtsmittelverzicht mit 2 Anwälten eingelegt wird, gleich nach der Urteilsverkündung rechtskräftig oder erst mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses, der ja dann rechtskräftig ausgewiesen sein müsste. Unsere Scheidung war Ende November und bis heute habe ich nichts Schriftliches.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sina,

      wenn Sie Rechtsmittelverzicht erklärt haben, ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Entsprechende Unterlagen müssten Ihnen zugegangen sein. Erfragen Sie diese bei Ihrem Anwalt bzw. dem zuständigen Gericht.

      Ihr Scheidung.org-Team

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