Kindesunterhalt – Was Eltern über Alimente wissen sollten

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

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Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich Kindesunterhalt. Dabei hängt die Art des geschuldeten Unterhalts laut Familienrecht einerseits davon ab, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Kinder gemeinsam mit beiden Elternteilen zusammen wohnen, nur bei einem Elternteil leben oder einen eigenen Hausstand haben. Zusätzliche Fragen stellen sich, wenn gleichzeitig Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, ggf. aus unterschiedlichen Beziehungen, gezahlt werden muss oder der pflichtige Elternteil keine Unterhaltszahlungen für das Kind leistet.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt

Wie hoch ist der Unterhalt für ein Kind?

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. In dieser ist der Unterhaltsbedarf eines Kindes festgehalten, abhängig vom Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen.

Wie wird der Unterhalt für ein Kind berechnet?

Zunächst wird der Unterhaltsbedarf gemäß Unterhaltstabelle ermittelt. Hierzu sind zwei Faktoren bedeutend: das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners sowie das Alter des Kindes. Mit diesen Informationen lässt sich der generelle Bedarf ablesen. Nun kann noch das Einkommen des Kindes in Abzug gebracht werden (u. a. das Kindergeld mindestens hälftig), woraus sich der tatsächliche Unterhaltsanspruch ergibt. Für eine erste Orientierung können Sie auch diesen Rechner nutzen.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt?

Der Mindestunterhalt beträgt seit 01.01.2024:
> für Kinder von 0 bis 5 Jahren 480 Euro
> für Kinder von 6 bis 11 Jahren 551 Euro
> für Kinder von 12 bis 17 Jahren 645 Euro

Wie viel Unterhalt steht einem Kind zu?

Hier können Sie den Unterhalt für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder berechnen:

Weiterführende Ratgeber rund um den Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder: Welcher Elternteil Barunterhalt zahlen muss

Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?
Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?

Wohnen die minderjährigen Kinder gemeinsam mit beiden Elternteilen zusammen, leisten diese den Kindesunterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalts, also durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Taschengeld usw.

Leben dagegen die Eltern getrennt, ggf. auch als Folge einer Scheidung, wohnen die Kinder meistens nur bei einem Elternteil. Hier erbringt der betreuende Elternteil, also derjenige bei dem die Kinder leben, auch weiterhin den Naturalunterhalt.

Der andere Elternteil muss nun allerdings sogenannten Barunterhalt für die Kinder zahlen, also für jedes Kind einen monatlichen Geldbetrag im Voraus zu Händen des anderen Elternteils. Von dieser Grundkonstellation beim Unterhalt für das minderjährige Kind gibt es drei Ausnahmen:

  1. Die Elternteile praktizieren das sogenannte Wechselmodel, bei dem das Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen lebt (etwa im Wechsel jeweils eine Woche bei einem Elternteil). Hier entfällt der Barunterhalt, da beide Eltern in gleicher Höhe Naturalunterhalt erbringen.
  2. Der betreuende Elternteil hat erheblich mehr Einkünfte als der barunterhaltspflichtige Elternteil. Sind diese Einkünfte mindestens dreimal so hoch wie des Barunterhaltspflichtigen, entfällt regelmäßig dessen Unterhaltspflicht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Sind die Einkünfte zwar nicht dreimal so hoch, aber immer noch wesentlich höher und dem pflichtigen Elternteil würde bei voller Zahlung weniger als der Selbstbehalt verbleiben, muss sich der betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligen.
  3. Das minderjährige Kind hat einen eigenen Hausstand. In diesem Fall hat das Kind gegen beide Elternteile gemeinsam – wie ein Student – einen Anspruch auf Barunterhalt.

Düsseldorfer Tabelle: So hoch ist der Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ersehen, die in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert wird. Sie enthält elf Einkommensstufen sowie drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder, sofern diese noch im Haushalt eines oder beider Elternteile leben. Damit wird zum einen berücksichtigt, dass der Lebensstandard auch der Kinder regelmäßig in dem Maße steigt wie höheres Einkommen vorhanden ist. Zum anderen wird dem mit dem jeweiligen Lebensalter steigenden Bedarf der Kinder Rechnung getragen.

Unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist

  • anhand des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen zu ermitteln, in welche Einkommensstufe er fällt, und
  • aus der Altersgruppe, in die das Kind einzuordnen ist, die Höhe des monatlichen Unterhalts fürs Kind zu bestimmen.

Ausgelegt ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte. Sie gilt also für den Unterhalt bei 2 Kindern oder bei einem Kind und dem anderen Elternteil. Sind mehr oder weniger Berechtigte vorhanden, hat eine Herab- bzw. Hochstufung in die nächste Tabellengruppe zu erfolgen.

Wichtig dabei ist, dass der Pflichtige den minderjährigen Kindern stets den Mindestunterhalt schuldet, also den aus der untersten Tabellenstufe ersichtlichen Unterhaltsbetrag. Ist der Pflichtige zur Zahlung dieses Betrags nicht imstande, muss er grundsätzlich einen zusätzlichen Neben- bzw. Minijob ausüben oder auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle wechseln.

Aus der Tabelle ist ebenfalls der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf) ersichtlich, also der Betrag, dem der Pflichtige als eigenes monatliches Existenzminimum verbleiben muss. Reichen die Einkünfte des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche mehrerer minderjähriger Kinder aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor, so dass eine Mangelfallberechnung vorzunehmen ist. Mit dieser Berechnung wird der Kindesunterhalt aufgrund der mangelnden Einkünfte anteilig auf die Kinder unter Berücksichtigung deren Lebensalter verteilt.

Trotz Kindesunterhalt muss dem Pflichtigen ein Existenzminimum (Selbstbehalt) bleiben.
Trotz Kindesunterhalt muss dem Pflichtigen ein Existenzminimum (Selbstbehalt) bleiben.

Aber auch das monatliche Kindergeld ist beim Unterhalt zu berücksichtigen. Meistens wird dieses unmittelbar von der Kindergeldkasse bzw. Familienkasse an den die minderjährigen Kinder betreuenden Elternteil ausgezahlt.

Da dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch die Hälfte vom Kindergeld zusteht, ist dieses vom zu zahlenden Unterhalt abzuziehen, woraus sich der sogenannte Zahlbetrag ergibt.

Beim Sonderfall, bei dem das minderjährige Kind über einen eigenen Hausstand verfügt und gegen beide Elternteile gemeinsam – wie ein Student – einen Anspruch auf Barunterhalt hat, beträgt die Höhe des Unterhalts monatlich von 930 Euro, Anmerkung 7 Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024). Gesetzeskraft hat die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht. In allerdings eher seltenen Einzelfällen nehmen die Familiengerichte daher individuelle Anpassungen der Unterhaltshöhe vor.

Weitere Einzelheiten zum Zahlbetrag erfahren Sie im Artikel zur Düsseldorfer Tabelle.

Den voraussichtlichen Zahlbetrag – also wie viel Unterhalt für das Kind tatsächlich zu zahlen ist – können Sie sich auch sofort mit unserem Kindesunterhaltsrechner kostenlos ausrechnen lassen.

Wie hoch das in Abzug zu bringende Kindergeld ausfällt, können Sie mit dem folgenden Kindergeld-Rechner ermitteln:

Wann und wie eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes für den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet wird

Beim Unterhalt für minderjährige Kinder wird regelmäßig davon ausgegangen, dass die Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, also bedürftig sind. Erzielt das minderjährige Kind jedoch eigene Einkünfte, etwa aus eigenem Vermögen, mindert dieses Einkommen seinen Bedarf an Kindesunterhalt.

Angerechnet werden die Kindeseinkünfte bei den Elternteilen jeweils zur Hälfte. Betragen also die Einkünfte des Kindes etwa monatlich 200 Euro, darf der Barunterhaltspflichtige seine monatliche Unterhaltszahlung um 100 Euro kürzen. Inwieweit der betreuende Elternteil die auf ihn entfallenden 100 Euro auf den Naturalunterhalt anrechnet, bleibt diesem überlassen.

Einkünfte der Kinder durch einen Ferienjob können auf ihren Kindesunterhalt angerechnet werden
Einkünfte der Kinder durch einen Ferienjob können auf ihren Kindesunterhalt angerechnet werden

In diesem Zusammenhang wird von Eltern häufig gefragt, ob und in welcher Höhe das von einem minderjährigen Schüler durch einen Ferienjob erzielte Einkommen seine Bedürftigkeit mindert. Diese Frage stellt sich ebenfalls, wenn der Minderjährige eine Berufsausbildung absolviert und eine Ausbildungsvergütung erhält.

Erzielen minderjährige Kinder Erwerbseinkommen, ist stets zu prüfen, ob es sich um eine zumutbare oder unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Ist die Tätigkeit zumutbar, wird das Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ist die Tätigkeit dagegen unzumutbar, erfolgt keine oder nur eine teilweise Anrechnung.

Da Schüler in erster Linie zur Schule gehen, sind sie zu keiner zusätzlichen Erwerbs- bzw. Nebentätigkeit verpflichtet. Das gilt auch für die Ferien. Arbeiten die Schüler trotzdem, bleiben geringfügige Einnahmen, die das Taschengeld aufbessern (etwa gelegentliches babysitten oder Rasen mähen), anrechnungsfrei.

Wird jedoch durch regelmäßige Arbeit ein über den Taschengeldbereich hinausgehendes Einkommen erzielt (etwa durch regelmäßiges Zeitungsaustragen oder Ferienjobs), sind – wie bei den Eltern bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit auch – mindestens 50 Euro monatlich für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das darüber hinausgehende Einkommen wird nach der Billigkeit angerechnet, wobei in der Regel die Hälfte dieses Einkommens anrechnungsfrei bleibt und die andere Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wird.

Demgegenüber mindert die Ausbildungsvergütung stets den Bedarf des minderjährigen Kindes. Von der Ausbildungsvergütung ist aber für die berufsbedingten Aufwendungen ein Betrag in Höhe von monatlich 100 Euro abzuziehen (Anmerkung 8 Düsseldorfer Tabelle), die dem Azubi anrechnungsfrei verbleiben.

Wann der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes endet

Der Unterhalt fürs minderjährige Kind endet, wenn es entweder selber genügend eigene Einkünfte hat oder der unterhaltspflichtige Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit – also die Möglichkeit, aufgrund entsprechend hoher Einkünfte den Unterhalt zahlen zu können – kann etwa durch unverschuldete Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entfallen.

Der Unterhaltsanspruch endet aber nicht, wenn das minderjährige Kind vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Barunterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörigen begangen hat (etwa Straftaten), § 1611 Abs. 2 BGB. Auch die Weigerung des minderjährigen Kindes, mit dem Pflichtigen Umgang zu haben oder diesen zu besuchen, führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes. Dies gilt erst recht, wenn der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem Pflichtigen verhindert. Denn der Kindesunterhalt ist für das Kind bestimmt, so dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern darauf keinen Einfluss haben.

Volljährige Kinder: In welchen Fällen ein Unterhaltsanspruch besteht – und in welcher Höhe

Wird das Kind volljährig, bedeutet das nicht, dass dessen Unterhaltsanspruch automatisch wegfällt. Vielmehr besteht auch weiterhin der Anspruch auf Unterhalt, wenn das Kind ohne sein Verschulden seinen Lebensbedarf durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen nicht sicher stellen kann. Dabei besteht mit dem Eintritt der Volljährigkeit aber auch gegen den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Barunterhalt.

In den nachstehenden Fällen ist Unterhalt für volljährige Kinder zu zahlen:

Kindesunterhalt muss für ein volljähriges Kind gezahlt werden, wenn es z.B. noch zur Schule geht.
Kindesunterhalt muss für ein volljähriges Kind gezahlt werden, wenn es z.B. noch zur Schule geht.

Das volljährige Kind geht noch zur Schule

Zunächst sind sogenannte privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Privilegiert sind Kinder, wenn sie unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern leben und die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) absolvieren, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Aber auch, wenn das volljährige eine Berufsschule, eine Fachschule oder ähnliches besucht, besteht ein Unterhaltsanspruch. Hier ist allerdings zu prüfen, ob dieser Schulbesuch einer angemessenen Ausbildung des Kindes dient, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.

Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus den Bedarfsbeträgen für volljährige Kinder, die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen sind und vom Einkommen beider nun barunterhaltspflichtiger Elternteile abhängen. Dabei wird für die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile zusammengerechnet.

Ist das volljährige Kind dagegen auf einen eigenen Hausstand angewiesen, besteht wie bei einem Studenten Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegen beide Elternteile in Höhe von insgesamt 860 Euro.

Das volljährige Kind absolviert eine Berufsausbildung mit einer geringen Ausbildungsvergütung

Nach dem Abschluss der Schule hat das Kind Anspruch auf die Kostenübernahme für eine angemessene Ausbildung, die seinen Begabungen und Fähigkeiten entspricht, § 1610 Abs. 2 BGB. Erhält das Kind nur eine geringe Ausbildungsvergütung, mindert diese zwar – nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 100 Euro monatlich – seinen Bedarf. Die Eltern müssen aber für den restlichen Bedarf des Kindes aufkommen, indem sie Kindesunterhalt zahlen.

Das volljährige Kind studiert

Hat sich das volljährige Kind für die Aufnahme eines Studiums entschieden und hält es sich an die Regelstudiendauer, besteht ebenfalls seit dem 01.01.2024 Anspruch auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 930 Euro, Anmerkung 7 Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024; vormals: 860 Euro).

Kindesunterhalt ist für ein volljähriges Kind zu zahlen, wenn es behindert ist
Kindesunterhalt ist für ein volljähriges Kind zu zahlen, wenn es behindert ist

Das volljährige Kind ist aus sonstigen unverschuldeten Gründen bedürftig

Ist das volljährige Kind körperlich oder geistig behindert und kann deswegen seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen bestreiten, besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Vorrangig bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ist allerdings der eigene Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem XII Sozialgesetzbuch (SGB), soweit das Brutto-Gesamteinkommen der Eltern jährlich keine 100.000 Euro übersteigt.

Unterhaltspflichtig sind die Eltern allerdings gegenüber ihrer volljährigen Tochter, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Betreuung ihres Kleinkindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und der Kindesvater keinen Unterhalt zahlt. Ist das volljährige Kind verheiratet, ist in erster Linie dessen Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser jedoch arbeitslos oder in der Ausbildung, muss sich das Kind um eine Erwerbstätigkeit kümmern.

Ist eine solche jedoch trotz aller nachdrücklichen Anstrengungen nicht zu erlangen, sind die Eltern (wieder) unterhaltspflichtig. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder für sich selber sorgen.

Wann und wie eigenes Einkommen des volljährigen Kindes angerechnet wird

Ebenso wie ein Schüler ist ein Student nicht verpflichtet, neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausnahmen gelten nur für vorgeschriebene Praktika und Werksstudententätigkeiten.

Arbeitet der Student dennoch, werden geringfügige Einnahmen nicht angerechnet. Bei regelmäßigen höheren Einnahmen gilt Folgendes:

  • Für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis) sind mindestens 50 Euro monatlich für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen
  • Zahlen die Eltern nicht den monatlichen Unterhalt in Höhe von 930 Euro, sind die Einkünfte des Studenten bis zu diesem Betrag anrechnungsfrei
  • Ist der Betrag von 930 Euro durch Unterhalt der Eltern oder durch eigenes Einkommen des Studenten abgedeckt, wird das darüber hinausgehende Einkommen nach der Billigkeit angerechnet. Dabei bleibt in der Regel die Hälfte dieses Einkommens anrechnungsfrei und die andere Hälfte wird auf den Unterhalt angerechnet

Erhält das volljährige Kind eine Ausbildungsvergütung, sind davon für die berufsbedingten Aufwendungen monatlich 100 Euro abzuziehen (Anmerkung 8 Düsseldorfer Tabelle), die dem Kind nicht angerechnet werden. Die darüberhinausgehende Vergütung mindert den Bedarf und ist daher anzurechnen.

Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?

Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?

Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren (Kindesunterhalt von beiden Elternteilen beträgt in diesem Fall 930 Euro).

Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen.

Lediglich dann, wenn etwa ein Studium nur an einem weiter entfernten auswärtigen Ort möglich ist, überwiegt das Recht des Kindes auf eine selbst gewählte Ausbildung das Bestimmungsrecht der Eltern. Ansonsten ist entscheidend, ob ein Verbleib des Kindes im Elternhaus möglich und zumutbar ist. Das setzt voraus, dass für das Kind ausreichend Platz vorhanden ist sowie ein Zusammenleben zwischen ihm und den Eltern zumutbar ist.

Unzumutbarkeit wäre gegeben, wenn ständig erhebliche und besonders schwere Konflikte zwischen dem Kind und beiden bzw. einem Elternteil bestehen, so dass die Beziehung zwischen Kind und Eltern tiefgreifend zerrüttet ist. Auf den Verursacher kommt es dabei nicht an. Gewöhnliche Alltagskonflikte und gelegentliche emotionale Ausbrüche rechtfertigen also keinen vollen Barunterhaltsanspruch des Kindes für eine eigene Wohnung.

Wann der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes endet

Der Unterhalt fürs volljährige Kind endet ebenfalls, wenn es entweder selber genügend eigene Einkünfte hat oder die unterhaltspflichtigen Elternteile nicht (mehr) leistungsfähig sind. Bleibt ein Elternteil leistungsfähig und ist der andere Elternteil nun nicht mehr leistungsfähig, muss ggf. der leistungsfähige Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen.

Ist das volljährige Kind weder krank noch in der Ausbildung, muss es grundsätzlich seinen Unterhalt selber finanzieren.

Wird das volljährige Kind durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig oder begeht es vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Barunterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörigen (etwa Straftaten), kann dies zur Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs führen, § 1611 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung ist hier aber eher zurückhaltend und prüft auch, inwieweit die familiäre Entwicklung für ein bestimmtes Verhalten des Kindes ursächlich ist.

Nicht in der Düsseldorfer Tabelle enthalten: Mehrbedarf und Sonderbedarf

Zusätzlich zum Natural- und Barunterhalt können sowohl Mehrbedarf als auch Sonderbedarf beim Kindesunterhalt anfallen. Beides umfasst solche Kosten, die über den allgemeinen Bedarf der Kinder hinausgehen und die daher in der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt sind.

Mehrbedarf und Sonderbedarf ist im Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten
Mehrbedarf und Sonderbedarf ist im Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten

Der Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB beinhaltet etwa die länger anfallenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht beitragsfrei oder privat) sowie für eine umfangreichere Krankheitsbehandlung. Das gilt ebenfalls etwa für

  • die Kosten für eine aus sachlichen Gründen erforderliche Privatschule oder des für einen längeren Zeitraum benötigten Nachhilfeunterrichts
  • die Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte

Demgegenüber betrifft der Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf. Dazu zählen etwa

  • Arzt- oder Zahnarztkosten, die einmalig auftreten und von der Krankenkasse nicht übernommen werden
  • Aufwendungen für eine Säuglingserstanschaffung
  • Betreuungskosten
  • Nachhilfekosten für einen kurzfristigen Zeitraum
  • Studiengebühren
  • Umzugskosten

Erzielt das barunterhaltspflichtige Elternteil sehr hohes Einkommen, können zum Sonderbedarf auch die Kosten für ein Auslandsstudium, eine Musikausbildung oder eine Privatschule fallen. Die aufgewendeten Gelder für Brillen, Kleidung, Lernmittel, Möbel, ein Musikinstrument oder eine bestimmte Sportausübung gehören allerdings nicht zum Sonderbedarf, sondern sind aus dem regulären Barunterhalt zu bestreiten.

Unterschiedlich urteilen die Familiengerichte bei der Frage, inwieweit die Kosten für Internat, Klassenfahrten, Kommunion, Schülertausch u. ä. zum Sonderbedarf zählen. Häufig lehnen die Richter dies mit der Begründung ab, dass diese Kosten vorhersehbar sind und deshalb aus dem monatlichen Kindesunterhalt angespart werden können. Stellenweise wird aber auch auf die Höhe des Unterhalts abgestellt und bei geringem Unterhalt ein Sonderbedarf mit der Begründung angenommen, dass hier kein Ansparen möglich sei.

Den Mehrbedarf und Sonderbedarf müssen beide Eltern anteilig sowie im Verhältnis zu ihrem Einkommen zahlen. Der betreuende Elternteil muss sich also ebenfalls beteiligen, sofern er eigene Einkünfte über den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle hat. Erwirtschaften beide Eltern ein entsprechendes Einkommen, wird davon jeweils der Selbstbehalt abgezogen. Anschließend werden die verbleibenden Beträge zueinander ins Verhältnis gesetzt, um den Anteil jedes Elternteils zu ermitteln.

Praxisbeispiel: So errechnen sich die anteiligen Zahlungen für den Sonderbedarf

Der Sonderbedarf für das Kind beträgt 250 Euro. Während der Vater über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.080 Euro verfügt, erzielt die Mutter ein solches in Höhe von 1.580 Euro.

Folge: Von beiden Einkommen ist der Selbstbehalt in Höhe von 1.450 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024) abzuziehen, so dass beim Vater 630 Euro und bei der Mutter 130 Euro verbleiben. Das sind insgesamt 760 Euro. Danach haben zu tragen:

Vater: 630 Euro/760 Euro x 250 Euro = 207 Euro
Mutter: 130 Euro/760 Euro x 250 Euro = 43 Euro

Der Sonderbedarf kann – ohne vorherige Mahnung – rückwirkend für ein Jahr ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Anspruch entstanden ist, § 1613 Abs. 2 BGB. Stellt die Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen jedoch für diesen eine unbillige Härte dar, etwa weil er nur wenig Einkommen hat und nicht mit einer Nachforderung gerechnet hat, darf er den rückwirkenden Sonderbedarf gegebenenfalls in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Im Einzelfall kann die Verpflichtung zur Zahlung des rückwirkenden Sonderbedarfs sogar völlig entfallen, § 1613 Abs. 3 BGB.

Kindesunterhalt und Krankenversicherung: Wie das Kind versichert sein muss

Was ist beim Kindesunterhalt und der Krankenversicherung fürs Kind zu beachten?
Was ist beim Kindesunterhalt und der Krankenversicherung fürs Kind zu beachten?

In den meisten Fällen sind die minderjährigen Kinder über ein Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung mitversichert, so dass für die Krankenversicherung der Kinder keine zusätzlichen Kosten anfallen. Lassen sich die Eltern scheiden, kann diese Krankenversicherung entweder über das betreuende oder barunterhaltspflichtige Elternteil bestehen bleiben. Auch hier entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Dies ist jedoch anders, wenn ein Elternteil nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. In diesem Fall kann das Kind nicht mehr über das andere Elternteil gesetzlich mitversichert werden, sondern muss privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Die dafür anfallenden Beiträge hat der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen, da diese Versicherungsbeiträge nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind. Im Gegenzug darf der Unterhaltspflichtige diese Beiträge vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abziehen, so dass sich der Kindesunterhalt verringern kann.

Sind die Kinder volljährig und studieren, gelten die Grundsätze für minderjährige Kinder ebenfalls. Die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist jedoch nur bis zum 25. Geburtstag des Studenten möglich, bei Ableistung eines Wehr- oder Ersatzdienstes vor Studienbeginn entsprechend länger. Danach müssen sich die Studenten selber versichern, wofür die gesetzlichen und privaten Krankenkassen spezielle Tarife anbieten. Diese Wahl haben auch die Studenten, die aufgrund der Höhe des Einkommens ihrer Eltern zuvor privat versichert waren, sich allerdings daher mit Beginn des Studiums selber versichern müssen.

Wenn Unterhalt für mehrere Kinder gezahlt werden muss: Das sind die Auswirkungen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unterhaltspflichtige Unterhalt für mehrere Kinder zahlen muss (etwa aus erster und zweiter Ehe). Die dann oft gestellt Frage lautet, ob und welche Kinder gegenüber den anderen Kindern vorrangige Unterhaltsansprüche haben. Es verbleibt aber stets dabei, dass alle minderjährigen Kinder und privilegierten Kinder gleich behandelt werden, egal aus welchen Ehen oder Beziehungen sie stammen.

Hat sich also der Unterhaltspflichtige kurz nach der Geburt eines Kindes von seiner Ehefrau getrennt und scheiden lassen, weil er aus einer anderen Beziehung ein gleichaltriges Kind hat, haben beide Kinder (auch der Höhe nach) denselben, gleichberechtigten Unterhaltsanspruch.

Allerdings führt die Geburt von Kindern aus neuen Beziehungen regelmäßig dazu, dass sich die Unterhaltsansprüche der Kinder aus den vorherigen Beziehungen vermindern.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen für den Kindesunterhalt nicht aus, wird eine Mangelfallberechnung vorgenommen.
Reicht das Einkommen des Pflichtigen für den Kindesunterhalt nicht aus, wird eine Mangelfallberechnung vorgenommen.

Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und bei mehr oder weniger Berechtigten eine Herabstufung oder Hochstufung in die nächste Tabellengruppe zu erfolgen hat.

Kommen also „neue“ Kinder hinzu, werden alle Kinder bei der Ermittlung des Unterhalts zusammengezählt, so dass die Unterhaltsansprüche der bisherigen Kinder herabgestuft werden und diese dadurch weniger Unterhalt erhalten.

Zum anderen kann sich selbst in dem Fall, in dem insgesamt nur zwei Kinder und keine weiteren Unterhaltsberechtigten vorhanden sind, der Unterhaltsanspruch des ersten Kindes verringern. Denn es besteht die Möglichkeit, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht für den Unterhalt beider Kinder ausreicht.

Die Folge daraus ist, dass eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist und das bisherige Kind aufgrund dessen weniger Unterhalt erhält, wobei allerdings auch das „neue“ Kind nicht den vollen Unterhalt bekommt.

Die Gefahr, dass eine Mangelfallberechnung durchzuführen ist und die bisherigen Kinder nicht den vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle erhalten, obwohl sie wegen der „neuen Kinder“ bereits herabgestuft werden, besteht übrigens immer beim Hinzutreten „neuer“ unterhaltsberechtigter Kinder.

Aber auch auf die Unterhaltsansprüche von volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, kann sich die Geburt eines neuen Kindes auswirken. Hintergrund ist das Rangstufenprinzip, wonach die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgehen. Studiert also etwa das Kind aus erster Ehe auswärts, kann sich sein Unterhaltsanspruch verringern, weil der Unterhaltsanspruch des neugeborenen Kindes in voller Höhe vorgeht und in dieser Höhe das Einkommen des Pflichtigen mindert.

Schließlich ist noch der Fall denkbar, dass der Unterhaltsberechtigte neu heiratet und die neue Ehefrau eigene Unterhaltsansprüche etwa wegen der Betreuung des aus dieser Ehe stammenden Kleinkindes hat. Zwar gehen die Unterhaltsansprüche aller Kinder dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau vor. Da aber die Düsseldorfer Tabelle nur für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, wobei es auf deren Rang nicht ankommt, kann auch hier eine Herabstufung der Unterhaltsansprüche der bisherigen Kinder nicht nur unter Einbeziehung des neugeborenen Kindes, sondern auch der Ehefrau erfolgen.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt: So können Betroffene vorgehen

Getrennt und alleine gelassen – Vater zahlt keinen Unterhalt – gerade Mütter finden sich häufig in dieser unangenehmen Situation wieder. Aber auch mancher Vater sieht sich mit dem Problem konfrontiert, plötzlich für die minderjährigen Kinder sorgen zu müssen und alleinerziehend zu sein. Erste Hilfestellungen bieten hier die örtlichen Jugendämter.

Speziell bei der Frage des Kindesunterhalts ist sicherlich zu differenzieren, ob der Unterhaltspflichtige leistungspflichtig ist oder nicht. Aber anstatt sich mit falschen Versprechungen oder Behauptungen des Pflichtigen hinhalten zu lassen, sollten Betroffene schnellstmöglich handeln.

Das Jugendamt zahlt zunächst Unterhalt fürs Kind, wenn der Pflichtige den Zahlungen nicht nachkommt
Das Jugendamt zahlt zunächst Unterhalt fürs Kind, wenn der Pflichtige den Zahlungen nicht nachkommt

Dazu gehört zum einen der Gang zum Rechtsanwalt. Sind die Einkommensverhältnisse des Bedürftigen bzw. betreuenden Elternteils – wie so häufig – eher schlecht, besteht in den meisten Fällen ein Anspruch auf Verfahrens­kostenhilfe, so dass lediglich eine Gebühr von 10 Euro an den Anwalt zu zahlen ist, die dieser auch erlassen kann.

Der Rechtsanwalt wird dann den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auffordern, diese Auskunft notfalls nebst dem daraufhin bezifferten Unterhaltsanspruch einklagen und nach dem Beschluss des Familiengerichts im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, sofern der Pflichtige nicht zahlt.

Da aber in der Zwischenzeit für den Bedarf kein Geld zur Verfügung steht, sollte Unterhalt vom Jugendamt, also bei der örtlichen Unterhaltsvorschusskasse für Kinder bis 17 Jahre Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragt werden. Das betreuende Elternteil – das auch den Kindergeldantrag stellen sollte – erhält dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ab 01.01.2024 monatlich bis zum

  • sechsten Geburtstag des Kindes maximal 230 Euro (vorher 187 Euro)
  • zwölften Geburtstag des Kindes maximal 301 Euro (vorher 252 Euro)
  • achtzehnten Geburtstag des Kindes maximal 395 Euro (vorher 338 Euro)

Dieser Anspruch setzt neben dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes voraus, dass

  • der Unterhaltspflichtige den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig zahlt
  • das Kind beim alleinerziehenden Elternteil lebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Wird der Anspruch bewilligt, erhält der Unterhaltspflichtige von der Unterhaltsvorschusskasse eine sogenannte Überleitungsanzeige, in der ihm mitgeteilt wird, dass er ab sofort nur noch an die Vorschusskasse zu zahlen hat, da diese nun Gläubiger der Unterhaltsforderungen ist. Zahlt der Pflichtige daraufhin trotzdem Unterhalt an das Kind, bleibt der Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse bestehen.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kindesunterhalt – Was Eltern über Alimente wissen sollten
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Kommentare

  • Silvia sagt:

    Hallo,
    unsere Tochter möchte studieren. Der Vater verdient 9.000 € mtl. netto, ich 2.300 € mtl.netto.
    Der Vater meint, er müsse seinen Anteil am Kindesunterhalt nur auf 5.100 € Einkommen (Grenze Düsseldorfer Tabelle) berechnet zahlen. Gilt dies auch für den Unterhalt, wenn die Kinder studieren?
    Vielen Dank für ein Info.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silvia,

      volljährige, nicht mehr privilegierte Kinder mit eigenem Haushalt haben in der Regel einen festen Bedarfsanspruch, der bei derzeit 735 Euro monatlich liegt. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils ist die Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen. Diese reicht tatsächlich nur bis zu diesem Betrag. Da beide Eltern bei Volljährigen unterhaltspflichtig sind, ist deren Gesamteinkommen zugrundezulegen. Bei Summen über 5.100 Euro ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Zeile 11 der Düsseldorfer Tabelle). Raten Sie Ihrer Tochter zum Besuch bei einem Anwalt, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Aleah sagt:

    Hallo,
    nachdem ich mich durch das halbe Netz gesucht habe muss ich gestehen dass ich noch immer nicht verstanden habe wer wann einem volljährigen Kind Barunterhalt zahlen muss. Daher meine Frage: Mein Sohn wird nächstes Jahr 18, lebt bei mir und seiner Schwester (10) erhält Unterhalt von seinem Vater (gezahlt an mich) und wird, wenn alles gut geht, auch nächstes Jahr eine Ausbildung beginnen.
    Er wird weiter bei mir wohnen bleiben. Muss sein Vater dann künftig an ihn selbst Unterhalt zahlen?
    Muss ich meinem Sohn Unterhalt zahlen obwohl er bei mir lebt und er ja anteilig Miet -, Strom-, Versicherungs- und sonstige Kosten (die ich aktuell vom Unterhalt des Vaters und dem Kindergeld zahle) verursacht?
    Steht ihm auch das Kindergeld uneingeschränkt zur Verfügung?
    Also im Klartext: Wenn mir der Unterhalt des Vaters und das Kindergeld wegfallen, ich zusätzlich noch Unterhalt an ihn zahlen muss, muss ich mir dann mit seiner Schwester eine Miniwohnung ohne ihn suchen um überleben zu können?
    Vielen Dank vorab und mfG
    Aleah

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Aleah,

      mit Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Der, bei dem das Kind auch weiterhin lebt, kann sich frei entscheiden, in welcher Form er dieser Unterhaltsverpflichtung nachkommen möchte (Bar- oder Naturalunterhalt). Für die Berechnung des Unterhalts sind nunmehr jedoch die Einkommen beider Eltern heranzuziehen. Auf den Anspruch werden Kindergeld und Ausbildungsentgelt angerechnet. Den Unterhalt muss das Kind zumeist ab Volljährigkeit selbst einfordern – ebenso wie das Kindergeld. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Claudia sagt:

    Hallo ich habe neu geheiratet und vier Kinder miT im die ehe gebracht .Mein Mann ist allein Verdiener .Ich bin mit 6 kindern insgesamt zuhause. Wir haben KindergeldZuschlag beantragt und es wurde abgelehnt weil meine Kinder keinen Unterhalt von meinen Exmann bekommen. Wie kann ich für meine Kinder unterhalt beantragen bzw was muss ich tun. Unterhaltsvorschuss ist ausgelaufen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      Den Unterhalt müssen Sie beim Kindsvater beantragen, gleichzeitig sollten Sie eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verlangen. Ein Anwalt kann die Ansprüche Ihrer Kinder überprüfen und Ihnen bei der Forderung und Berechnung helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nike sagt:

    Hallo,
    mein 2jähriges Kind erhält ungefähr 50 Euro Zinsen im Jahr. Das wären ca. 4 Euro im Monat. Können diese den Unterhaltsbedarf des Kindes zumindest um 2 Euro reduzieren, weil jedem Elternteil die Hälfte davon zusteht oder fällt diese Summe auch bei einem nicht geschäftstfähigen Kind unter den Taschengeld§?
    Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nike,

      grundsätzlich kann ein Einkommen den Unterhaltsbedarf eines Kindes mindern. Ob allerdings Zinsen, vor allem in dieser Höhe, den Bedarf senken, kann Ihnen ein Anwalt sagen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefanie sagt:

    Hallo,
    Mein Freund hat 3 Kinder von zwei Frauen wobei er für ein Kind nicht mehr zahlen muss.
    Die Mutter der anderen beiden versucht ihn regelrecht auszunehmen.
    Er zahlt immer pünktlich was er kann u gibt sich mühe auch das was errechnet worden ist, wir beide gehen über 41h die Woche arbeiten das geht mittlerweile schon auf seine Gesundheit.
    Jedoch will sie das volle Kindergeld was er nicht zahlen kann.
    Sie ist mittlerweile verheiratet hat ein weiteres Kind hat ein Haus gebaut kann nicht arbeiten wegen angeblichen Depressionen. Bei uns wird es schon mit angerechnet wenn wir zusammenwohnen, noch schlimmer wär es wenn wir heiraten würden, ein eigenes Kind können wir uns nicht leisten geschweige denn von einem Haus, wohnen in einer Wohnung bei meiner Mutter.
    Wo ist hier die Gerechtigkeit?
    Kann man da was machen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefanie,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, der Ihre Situation durchleuchten kann und ggf. Ihren Freund vertreten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Beate sagt:

    Muss mein Mann Unterhalt Zahlen?
    Seine Tochter hat eine eigene Wohnung und ist in der Ausbildung. Sie verdient netto 460 Euro + 190 Kindergeld +402 BAB.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Beate,

      der Regelbedarf eines Kindes in der Ausbildung mit eigenem Haushalt liegt bei derzeit 735 Euro monatlich. Übersteigt das Einkommen des Kindes diesen Rahmen kann die Unterhaltspflicht der Eltern aufgehoben sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Heike sagt:

    Hallo,
    wenn ein volljähriges Kind nach dem Abitur ein Studium aufnimmt und wegen des eigenen Vermögens (Erbe, über dem Freibetrag laut BaföG) kein BaföG bekommt, muss ich dann Unterhalt leisten? Oder kann ich fordern, dass das Kind erst den entsprechenden Anteil des Vermögens verbraucht bis ich wieder einspringe?
    Wie verhält es sich mit dem Unterhaltsanspruch im FSJ im Ausland, wenn das Kind freie Kost & Logis und 200,-€ Taschengeld erhält?
    Herzliche Grüße
    Heike

    1. Heike sagt:

      Ergänzung
      Während des FSJ wird weiterhin Kindergeld gezahlt – was ja Eltern dabei unterstützen soll, den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Was macht man damit?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Heike,

        in aller Regel kann auch das Vermögen des Kindes herangezogen werden und die Unterhaltsbedürftigkeit aufheben.

        Zum Unterhaltsanspruch während des FSJ existieren unterschiedliche Ansätze. Manchmal wird davon ausgegangen, dass zumindest der Wohnbedarf von den Eltern zu decken ist. In anderen Konstellationen soll das Kind eigenverantwortlich für den Unterhalt während des FSJ sorgen.

        Wenden Sie sich für eine genaue Klärung Ihrer Fragen an einen Rechtsanwalt.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Hallo.
    Mein Freund war verheiratet und hat einen Sohn (angeblich). Er hat sich scheiden lassen, da war das Kind noch nicht geboren. Die Exfrau hat Unterhalt für das Kind vom Jugendamt bekommen. Das hat sich das Jugendamt von meinem Freund zurückgeholt. Über eine Lohnpfändung. Dann kam erstmal nix mehr. Vor drei Jahren dann, musste die Exfrau Harz4 beantragen und wieder kam ein Schreiben. Woraufhin Einspruch eingelegt worden ist. Seid dem kam nie wieder was. Nun, drei Jahre später, hat der jetzige Arbeitgeber ein schreiben bekommen, von einem Gerichtsvollzieher. Der will den Lohn pfänden. Den Unterhalt der letzten Jahre. ca. 23000,-€. Es kam aber nie eine Mahnung oder ähnliches. Ist das Rechtens??? Man muss doch irgendwas bekommen, wie eine Mahnung oder so. Oder???
    LG Sabine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      die Unterhaltsansprüche sollten mit Ihrem Freund kommuniziert wurden sein. Prinzipiell ist eine Lohnpfändung in der Regel rechtens. Wir empfehlen den Gang zum Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • Frank sagt:

    Hallo,
    ich musste mir vor einiger Zeit nach einem Sportunfall und einem daraus resultierenden versteiften linken Fuß einen PKW mit Automatikgetriebe kaufen. Da ich das passende Bargeld nicht unter meinem Bett liegen hatte musste ich mir einen Kredit aufnehmen. Wäre dies zu meinem privaten Vergnügen gewesen würde ich diese Frage nicht stellen aber wird in diesem Fall der Kredit auf den von mir zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet?
    Gruß Frank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      in aller Regel ist für den Unterhalt das bereinigte Nettoeinkommen heranzuziehen. Dabei finden auch aktuelle Schulden und Ratnezahlungen Beachtung. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sandy K. sagt:

    Hallo,
    wie schaut die Berechnung aus, wenn ich als Unterhaltspflichtige weniger verdiene und der Vater, bei dem die Kinder leben ca. 1000 mehr?
    Ich in einem Gebiet mit Wohnungsmangel und hohen Mietpreisen wohne.
    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandy,

      bei der Berechnung des Kindesunterhalts spielt das Einkommen des Ex-Partners keine Rolle. Die Wohnsituation wird in der Regel berücksichtigt. Ein Gespräch mit dem Jugendamt kann Klarheit schaffen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anja R. sagt:

    Hallo,
    Wir sind seit dem 12.05.2016 rechtskräftig geschieden . Das Gericht hat mir einen nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Ist dieser vom Nettoeinkommen für die Berechnung des Kindesunterhalt abzuziehen ?
    Ebenso wie Altersvorsorgebeiträge ? Kann man das irgendwo nachlesen (Gesetz?)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anja,

      die Einkommens- und Ausgabensituation eines Unterhaltspflichtigen ist stets zu beachten, denn die Unterhaltszahlungen dürfen nicht zur Bedürftigkeit des Zahlers führen. Prinzipiell sind Kinder eher unterhaltsberechtigt als geschiedene Partner, weshalb dieser eher verringert wird als die Zahlungen für Kinder. Die Gesetzeslage hierzu ist kompliziert und wird in verschiedene Gesetzestexten festgehalten.

      Ihr Scheidung.org-Team.

  • maria sagt:

    Hallo, meine Tochter wird 29 J, studiert noch;hat sie noch das Recht aud Unterhalt von Eltern ? Soll sie ein Beweis bringen dass sie studiert bzw ein Studienerfolgsblatt? Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      der Unterhaltsanspruch kann nicht ewig ausgeweitet werden. Hierzu muss Ihre Tochter in aller Regel nachweisen, dass Sie noch nicht allzu weit über die Regelstudienzeit hinausgegangen ist und begründen können, wie es zu der Überziehung kam. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org Team

  • Jakob sagt:

    Hallo..
    noch etwas
    So ist etzt die berechnung:
    Bereinigte Durchschnitseinkommen pro Monat 1693 €
    Selbstbehalt – 1080 €
    für den Sohn ( privilegiertes Kind ) – 328 €
    fur die Tochter ( privilegiertes Kind ) -210 €
    Übrig 75 €

    Und so müste die Berechnung asssehen nach dem 11.2016 (meine Meinung):

    Bereinigte Durchschnitseinkommen pro Monat 1693 €
    für den Sohn ( privilegiertes Kind ) – 328 €
    Neu bereinigte Durchschnitseinkommen pro Monat 1363 €
    Selbstbehalt -1300 €
    fur die Tochter ( nicht privilegiertes Kind ) bleiben 63 €

    Was sagt das Gesetz?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jakob,

      es ist korrekt, dass die nicht privilegierte Tochter nachrangig zu behandeln ist. Lassen Sie sich in Ihrem speziellen Fall ggf. anwaltlich beraten. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich, da diese nur durch ausgebildete Juristen erfolgen darf.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jakob sagt:

    Hallo
    Meine Tochter wird am Oktober 2016 volljährig und lebt in einem Heim.Meine Frau hat kleine Einkommen und brauch kein Unterhalt für die Tochter zu zahlen.Wir leben zusammen und haben noch ein Sohn.Bis auf heute hab ich den vollen Unterhalt gezahlt.
    Gestern bekomme ich eine neue Berechnung das ich für das Jahr 2016 ein unterhalt von 210 € zahlen mus und auch weiterhin am 2017 bis eine neue abrechnung erfolgt.
    Die frage ist –
    Muss nicht ab November 2016 en neuer Leistungbesheid erstelt werden?
    So wie ich das verstehe ist die Tochter nach dem 18 Geburtstag volljarig und da sie nicht meht bei den Eltern lebt ist sie als nicht privilegiertes Kind zu betrachten.
    Zurzeit wird der Rest von meine Einkommen gleichmässig zwischen beiden Kinder verteilt.

  • silvia sagt:

    Hallo…meine Tochter wird bald volljährig..bis jetzt laufen die Unterhaltszahlungen von meinem Ex Mann über die Beistandschaft beim Jugendamt.Wenn sie volljährig ist ja nicht mehr.Wie kommt sie dann an den ihr zustehenden Unterhalt..freiwillig wird mein Ex Mann nix zahlen.Muss sie selbst zum Anwalt..und wer zahlt diesen…Ich als Mutter oder die Tochter..die ja kein Einkommen hat ausser dem Kindergeld?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sivia,

      als Volljährige muss Ihre Tochter selbst die Unterhaltsansprüche geltend machen. Sofern Ihre Tochter eine eigene Wohnung bezieht, haben auch Sie als Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter. Die Ansprüche sind auf beide Elternteile aufzuteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christina sagt:

    Hallo,
    mein Sohn lebt seit 2 Jahren bei seinem Vater. Ich musste einen Titel beim Jugendamt unterschreiben. Ich zahlte jeden Monat nach Düsseldorfer Tabelle. Da der Sohn einen Handy Vertrag von monatlich Euro 10 besaß, zog ich diese, nach mehrfacher Aufforderung zur Kündigung, vom Unterhalt ab. Bis letzten Monat kam kein Einwand, seitens des Kindsvaters.
    Nun fordert die Anwältin mich auf, diese Beträge nachträglich auszuzahlen. Des Weiteren scheint der Unterhalt seit letztem Jahr laut Tabelle gestiegen zu sein. Dieses war mir nicht bekannt und wurde auch nicht angemahnt. Nun droht man mir mit Vollstreckung. Allerdings vom Sohn, denn der ist nun 18. Meine Frage: Was sagt das Gesetz?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christina,

      es ist nicht gestattet, eigenmächtig die Unterhaltdsleistungen zu kürzen. Durch den vorhandenen Titel müssten Sie stets eine Abänderungsklage erwirken. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst. Die sich ergebenden Unterhaltsrückstände kann der Unterhaltsberechtigte auch nachträglich einfordern. Die Unterhaltsansprüche von Minderjährigen verjähren in der Regel nicht. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren, um Nachzahlungen geltend zu machen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dodo sagt:

    Wie sieht es denn aus, wenn das neue Kind Schwerbehindert ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dodo,

      in einem solchen Fall kann sich der Unterhaltsbedarf für das Kind erhöhen wegen der zusätzlichen Arzt- und Pflegekosten. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Soso sagt:

    Hallo,
    Im Scheidungsfall: Hat der Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind weiterhin lebt, weiterhin Anspruch auf den Barunterhalt des anderen Erziehungsberechtigten, der den Unterhalt nun an das volljährige Kind zahlt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Soso,

      der Unterhaltsanspruch besteht stets nur gegenüber dem Kind. Mit dessen Volljährigkeit kann damit die Zahlung ausschließlich an dieses erfolgen. Einen Anspruch kann der andere Elternteil in der Regel nicht erheben. Gegebenenfalls können Sie ein entsprechendes Haushaltsgeld von dem Kind einfordern, damit dieses an der gemeinsamen Haushaltsführung mitwirkt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Katja sagt:

        Wie hoch wäre denn ein solches Haushaltsgeld ? Meine älteste Tochter wird im April 2017
        18, dann überweist mein Ex den Unterhalt in Höhe von 200 Euro direkt an sie und auch das Kindergeld wird dann an sie direkt ausgezahlt ( sie wird noch zur Schule gehen und lebt bei mir, ich habe eine EU-Rente in Höhe von 642,00 Euro und noch zwei weitere Kinder, wovon eines ebenfalls von diesem Mann Unterhalt bekommt; das andere ist von meinem neuen Lebenspartner, der mit uns zusammenlebt und der ebenfalls EU-Rente bezieht, in Höhe von 560 euro )

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Katja,

          das lässt sich unmöglich pauschal festlegen. Es kann sich etwa um einen Anteil an der Miete und/oder den Lebenshaltungskosten richten.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Manfred sagt:

    Hallo.
    Wenn das minderjährige Kind in ein Heim kommt und dann abwechselnd 1 Wochenende bei der Mutter und 1 Wochenende beim Vater ist muss dann die Unterhaltszahlung normal weiterbezahlt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manfred,

      das Kind bleibt auch weiterhin unterhaltsberechtigt. Allerdings müsste gegebenenfalls die Zahlung nunmehr direkt an das Kind weitergeleitet werden und nicht mehr an die Mutter. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • sulzer sagt:

    wenn der getrennte partner heiratet und das gemeinsame kind den namen des stiefvaters annimmt bin ich noch verpflichtet unterhalt zu zahlen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sulzer,

      die Umbenennung des Kindes hat auf deren Unterhaltsanspruch keinerlei Einfluss. Dies kann erst dann gegeben sein, wenn das Kind von dem neuen Partner auch adoptiert wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. familie sagt:

        Wie bitte? Verstehe ich das richtig: Der Partner kann sich zwar von seiner untreuen Ehefrau scheiden lassen, die nimmt aber das Kind mit, verwehrt den Umgang mit dem Kind und darf es gegen den Partner übel aufhetzen, dass es auch auf keinen Fall mehr Umgang mehr möchte, erneut heiraten (und sich damit finanziell besser stellen – mit dem Ex-Partner ist sie geschäftlich insolvent gegangen), das Kind nimmt freiwillig den neuen Namen an und trotzdem muss der gehörnte Ex-Ehemann noch für sein Kind zahlen?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Familie,

          der betreuende Elternteil darf den Umgang mit dem Kind nicht verweigern, das Kind auch nicht „aufhetzen“. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Kind ist durch dieses Verhalten jedoch nicht berührt.

          Ihr Scheidung.org-Team

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