Kindesunterhalt berechnen – Was der Nachwuchs monatlich kostet

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 27. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Kinder kosten bekanntlich viel Geld. Geht aus einer ehelichen oder außerehelichen Beziehung ein Kind hervor und trennen sich die Eltern bzw. leben nicht zusammen, stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt. Dabei ist zu unterscheiden: Derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, leistet den sogenannten Naturalunterhalt durch Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. Dagegen ist der andere Elternteil gegenüber dem minderjährigen Kind zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Wird das Kind volljährig, schulden beide Elternteile normalerweise Barunterhalt. Sind mehrere minderjährige und volljährige Kinder vorhanden, kann die Berechnung des Kinderunterhalts kompliziert werden.

Literatur zum Thema Kindesunterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt berechnen

Wie berechne ich Kindesunterhalt richtig?

Die Berechnung richtet sich beim Kindesunterhalt sowohl nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen als auch nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und deren Alter. Als Berechnungshilfe wird in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Ausschlaggebend ist mithin stets der jeweilige Einzelfall. Im Zweifel können Jugendamt oder ein Anwalt helfen. Die aktuelle Tabelle finden Sie hier.

Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

Eine erste unverbindliche Einschätzung dazu, wie hoch der zu zahlende Kindesunterhalt in Ihrem Fall ausfallen kann, ermöglicht Ihnen dieser Rechner.

Wer muss den Kindesunterhalt zahlen?

In der Regel sind beide Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Während der betreuende Elternteil Naturalunterhalt leistet, muss der andere, familienferne Elternteil meist Barunterhalt zahlen. Beim Unterhalt ab 18 oder der Unterbringung des Kindes in einem Heim können auch beide Eltern barunterhaltspflichtig sein.

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Berechnung Kindesunterhalt online: So sieht der Kindesunterhalt-Rechner aus

Hier können Sie den zu zahlenden Kindesunterhalt mit dem Unterhaltsrechner Kind kostenlos berechnen:

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Hinweise zur Anwendung des Kindesunterhalt-Rechner

Dem Kindesunterhalt-Rechner liegt die Düsseldorfer Tabelle zugrunde.
Dem Kindesunterhalt-Rechner liegt die Düsseldorfer Tabelle zugrunde.

Dem Unterhaltsrechner fürs Kind liegt die Düsseldorfer Tabelle zugrunde.

Im Feld „Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger“ ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen einzutragen. Dabei können die zahlreichen Fallkonstellationen bei der Ermittlung dieses Einkommens im Rahmen dieses Rechners naturgemäß nicht dargestellt werden, so dass der Kindesunterhalt-Rechner grundsätzlich nur Richtwerte liefert.

Bezieht der Barunterhaltspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, dürfen bei der Bereinigung des Nettoeinkommens jedoch 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden (grundsätzlich mindestens 50, höchstens 150 Euro monatlich – höhere Aufwendungen gegen Nachweis). Diese Abzugsmöglichkeit gilt nicht für andere Einkunftsarten, insbesondere nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Um den Kindesunterhalt zu berechnen, ist bei allen Einkunftsarten jedoch der Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden möglich, also etwa bei einem Auszug aus der Ehewohnung die Kreditkosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, soweit dies in einem angemessen bescheidenen Rahmen erfolgt.

In den Feldern „Kind 1 (Alter in Jahren)“ ff. ist deswegen das Alter des Kindes anzugeben, weil die Düsseldorfer Tabelle drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige enthält. Je höher die Altersgruppe, desto höher ist der Unterhalt für das Kind.

Der Kindesunterhalt-Rechner enthält bereits den Kindergeldabzug und zeigt den tatsächlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag (Zahlbetrag). Das Kindergeld erhält regelmäßig der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil steht aber die Hälfte des Kindergeldes zu, welches den Bedarf des Kindes mindert. Daher ist vom eigentlichen Kindesunterhalt für Minderjährige das hälftige Kindergeld abzuziehen, was der Kindesunterhalt-Rechner automatisch vornimmt.

Ist das Kind volljährig, wirkt sich das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd aus und ist daher vollständig vom Kindesunterhalt abzuziehen. Auch dies erledigt der Kindesunterhalt-Rechner automatisch.

Der Selbstbehalt für den barunterhaltspflichtigen Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Kindern (volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) beträgt seit 01.01.2024 1.450 Euro (zuvor: 1.370 Euro) und für den barunterhaltspflichtigen Nichterwerbstätigen seit 1.200 Euro (zuvor: 1.120 Euro). Der jeweilige Selbstbehalt steht dem Pflichtigen in jedem Fall zur Verfügung. Hat der Barunterhaltspflichtige nach Abzug des Zahlbetrags weniger als den für ihn geltenden Selbstbehalt, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.

Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel „Düsseldorfer Tabelle – Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht“.

Einkommen, Bedarf und Rang: Diese Faktoren sind bei der Kindesunterhalt-Berechnung maßgeblich

Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, müssen verschiedene Faktoren beachtet werden.
Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, müssen verschiedene Faktoren beachtet werden.

Bei der Berechnung vom Unterhalt für Ihr Kind kommt es auf das Einkommen bzw. die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen, den Unterhaltsbedarf des Kindes und die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an.

Aus dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen ergibt sich seine Leistungsfähigkeit. Ist er nicht leistungsfähig, kann er keinen Unterhalt zahlen. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht jedoch eine gesteigerte Erwerbspflicht.

Der Pflichtige muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder zu zahlen. Das reicht sogar von der Ausübung eines zusätzlichen Mini-Jobs bis zum Wechsel in einen besser bezahlten Job. Der Zahlbetrag für den Mindestunterhalt beträgt ausweislich des Anhangs zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024):

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren:
    Für jedes Kind jeweils 355 Euro monatlich
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren:
    Für jedes Kind 426 Euro
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren:
    Für jedes Kind 520 Euro

Weitere Einzelheiten dazu erfahren Sie im Artikel zum Mindestunterhalt.

Begrenzt wird die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf). Der Pflichtige muss trotz geschuldetem Unterhalt in der Lage bleiben, seinen eigenen Lebensbedarf zu finanzieren und über ein Existenzminimum zu verfügen. Der Selbstbehalt ist daher vorrangig gegenüber den Unterhaltspflichten und verbleibt dem Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs.

Gemäß der Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder),

  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro (bis 31.12.2023: 1.370 Euro) und
  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro (bis 31.12.2023: 1.120 Euro).

Gegenüber den anderen volljährigen Kindern beläuft sich der Selbstbehalt auf monatlich mindestens 1.750 Euro (Stand: 2024), ohne dass es auf eine Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ankommt.

Liegt das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen unterhalb des betreffenden Selbstbedarfs, kann er keinen Kindesunterhalt zahlen. Bei minderjährigen Kindern muss der Pflichtige jedoch den Mindestunterhalt sicherstellen.

Die Kehrseite der Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen ist die Bedürftigkeit des barunterhaltsberechtigten Kindes. Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt weder aus eigenen Einkünften noch eigenem Vermögen bestreiten kann, § 1602 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Kann der Berechtigte aus eigenen Mitteln den vollen Bedarf teilweise bestreiten, beschränkt sich die Unterhaltspflicht auf den zur Abdeckung des vollen Bedarfs noch fehlenden Betrag. Minderjährige Kinder sind mangels eigenem Einkommen oder Vermögen regelmäßig in voller Höhe bedürftig. Dies gilt häufig auch für volljährige privilegierte Kinder.

Der Rang des Kindes spielt bei der Berechnung für den Kindesunterhalt eine entscheidende Rolle.
Der Rang des Kindes spielt bei der Berechnung für den Kindesunterhalt eine entscheidende Rolle.

Um den Kindesunterhalt berechnen zu können, ich ist der Rang des barunterhaltsberechtigten Kindes ebenfalls maßgeblich, was sich insbesondere bei studierenden Kindern auswirkt. Beim Unterhalt gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Personen gilt das sogenannte Rangstufenprinzip. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche der Berechtigten auf den oberen Rängen gegenüber dem nachfolgenden Rang vorrangig sind. In der Praxis spielt die Rangfolge häufig dann eine Rolle, wenn das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht.

Tritt dieser sogenannte Mangelfall ein, erhalten die Berechtigten auf dem obersten Rang den (vollen) Unterhalt, während die Berechtigten auf dem nachfolgenden Rang leer ausgehen bzw. nur einen Teil erhalten. Gemäß § 1609 BGB stehen auf dem

  • obersten Rang die minderjährigen, unverheirateten Kinder und privilegierten volljährigen Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in allgemeiner Schulausbildung);
  • zweiten Rang die ehelichen, geschiedenen und nichtehelichen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes regelmäßig bis zu dessen vollendetem dritten Lebensjahr unterhaltsberechtigt sind oder wenn einer der weiteren gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt und es sich um eine Ehe von langer Dauer handelt;
  • dritten Rang die nicht unter den zweiten Rang fallenden Ehegatten und geschiedenen Ehegatten;
  • vierten Rang die nicht unter den ersten Rang fallenden volljährigen Kinder – also auch der auswärts wohnende volljährige Student.

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Vom Bruttoeinkommen zum Zahlbetrag: In 7 Schritten zur Berechnung des Kindesunterhalts

Um den Kindensunterhalt zu berechnen, ist unter Beachtung der Faktoren Einkommen, Bedarf und Rang wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Ermittlung des realen Gesamteinkommens

Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts ist zunächst das reale Gesamteinkommen, also alle steuerrelevanten Brutto-Einkünfte. Dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (etwa regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie bestimmte Renten oder gewisse private Veräußerungsgeschäfte)

Einkünfte sind dabei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG

  • bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn,
  • in den anderen Fällen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Schritt 2: Korrekturen des realen Gesamteinkommens

Wird das reale Gesamteinkommens des Barunterhaltspflichtigen ermittelt, können je nach Einkommensart bei den Einkünften bestimmte Korrekturen nötig sein. Dies betrifft bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit etwa die Bewertung eines überobligatorischen Arbeitseinsatzes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu die der Unterhaltspflichtige oder Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist) oder des Erhalts einer arbeitsrechtlichen Abfindung.

Demgegenüber sind bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit beispielsweise die steuerlichen Verluste in unterhaltsrechtlicher Hinsicht für die Kindesunterhalt-Berechnung zu korrigieren.

Schritt 3: Ermittlung des fiktiven Einkommens

Um den Kindesunterhalt zu berechnen kann auch fiktives Einkommen herangezogen werden.
Um den Kindesunterhalt zu berechnen kann auch fiktives Einkommen herangezogen werden.

Besonders ärgerlich für das den Naturalunterhalt leistende Elternteil ist es, wenn der Barunterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt zahlt. Hier kommt der Pflichtige aber nicht so einfach davon. Speziell bei der Sicherstellung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder muss sich der Pflichtige häufig so behandeln lassen, als hätte er die dafür erforderlichen Einkünfte tatsächlich erzielt.

Schritt 4: Berechnung des Nettoeinkommens

Ist das reale bzw. fiktive Gesamteinkommen ermittelt, wird daraus das Nettoeinkommen des Pflichtigen berechnet. Steuern und Sozialabgaben, aber auch Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge sind von seinem Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen.

Schritt 5: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Steht das Nettoeinkommen fest, ist es um die laufenden (Fix-)Kosten zu bereinigen. Damit sind die Kosten gemeint, die nicht bereits als allgemeine Lebenshaltungskosten im Selbstbehalt (Eigenbedarf, Existenzminimum) des Unterhaltspflichtigen enthalten sind. Dazu gehören etwa die berufsbedingten Aufwendungen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder generell die berücksichtigungsfähigen Schulden (etwa aus der Ehe stammende Verbindlichkeiten).

Schritt 6: Ermittlung des monatlichen Kindesunterhalts

Das berechnete bereinigte Nettoeinkommen ist Grundlage für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, aus der sich die monatliche Höhe des Kindesunterhalts ersehen lässt.

Schritt 7: Berechnung des Zahlbetrags

Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen monatlichen Unterhaltsbeträge berücksichtigen nicht das Kindergeld. Da dieses den Bedarf des Kindes mindert, muss es in die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts (Zahlbetrag) einfließen. In der Regel erhält derjenige Elternteil den Kindesunterhalt, der den Naturalunterhalt leistet. Der Barunterhaltspflichtige darf daher das hälftige Kindergeld vom zu zahlenden Unterhalt abziehen.

So funktioniert die Kindesunterhaltberechnung im Einzelnen

Bei den sieben Schritten zur Berechnung des Kindesunterhalts sind zahlreiche Punkte zu beachten.

Der Regelfall: Wenn der Barunterhaltspflichtige in einem festen Arbeitsverhältnis steht

Der Regelfall für die Unterhaltsberechnung fürs Kind liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige eine feste Arbeitsstelle hat.
Der Regelfall für die Unterhaltsberechnung fürs Kind liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige eine feste Arbeitsstelle hat.

In den meisten Fällen erzielt der Barunterhaltspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, steht also in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall sind für die Kindesunterhalt-Berechnung die Brutto-Einkünfte der letzten 12 Monate maßgeblich.

Ist das monatliche Nettoeinkommen ermittelt, darf der erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei der Bereinigung die berufsbedingten Aufwendungen abziehen. Diese betragen 5% vom Nettoeinkommen, jedoch monatlich mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro, es sei denn, es werden höhere angemessene Aufwendungen nachgewiesen.

Ebenfalls praxisrelevant: Wenn der Barunterhaltspflichtige selbstständig ist

Geht der Barunterhaltspflichtige einer selbstständigen Arbeit nach, ist für die Unterhaltsberechnung beim Kind der Gewinn der letzten drei Jahre zugrundezulegen. Berufsbedingte Aufwendungen dürfen jedoch nicht vom Gewinn abgezogen werden.

Fiktives Einkommen: Wann sich der Pflichtige das, was er verdienen könnte, anrechnen lassen muss

In der Praxis ärgern sich gerade Mütter darüber, dass sie das minderjährige Kind betreuen, während die Väter keinen oder nur sehr wenig Unterhalt zahlen. So kommt es nicht selten vor, dass die Väter plötzlich ihre gutbezahlte Arbeitsstelle verlieren oder trotz einer gehobenen Position nur ein geringes Einkommen erzielen. Hier gelten jedoch strenge Regeln:

Wer mutwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt oder trotz etwa einer Geschäftsführertätigkeit nur ein paar hundert Euro verdient, muss sich – speziell beim Mindestunterhalt – so behandeln lassen, als ob er (weiterhin) das volle Einkommen erzielen würde.

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Besonders wichtig bei der Bereinigung des Nettoeinkommens: Berücksichtigungsfähige Schulden

Bei sämtlichen Einkommensarten stellt sich die Frage, wie mit den bestehenden Schulden des Barunterhaltspflichtigen bei der Berechnung zum Kindesunterhalt zu verfahren ist.

Als Faustregel gilt, das während der Ehe mit Zustimmung des Partners aufgenommene Kredite ebenso wie die notwenigen Verbindlichkeiten des Pflichtigen beim Einzug in eine neue Wohnung nach Trennung bzw. Scheidung zu berücksichtigen sind. Demgegenüber finden Konsumkredite oder Ratenzahlungen für erhaltene Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe generell keine Anerkennung.

Weiterführende Informationen zur Berechnung des Kindesunterhaltes bei:

  • Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (etwa die Berücksichtigung von geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers, einer Abfindung oder des überobligatorische Einkommens),
  • Einkünften aus selbstständiger Arbeit,
  • Annahme es fiktiven Einkommens oder
  • Schulden

erhalten Sie im Artikel „Unterhaltsrechner, Kapitel: Nichtselbstständige Arbeit: Diese Besonderheiten bestehen bei der Unterhaltsberechnung“.

Mit der Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt berechnen

Steht das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen fest, kann aus der Düsseldorfer Tabelle der monatliche Unterhalt des Kindes ersehen werden:

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
Be­darfs­kon­troll­be­trag in Eu­ro pro Mo­nat

0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.1004825546496931001.200 bzw. 1.450
2.2.101 - 2.5005075826827281051.750
3.2.501 - 2.9005316107147631101.850
4.2.901 - 3.2005556387477971151.950
5.3.201 - 3.7005796657798321202.050
6.3.701 - 4.1006177108318881282.150
7.4.101 - 4.5006567548839431362.250
8.4.501 - 4.9006957989359981442.350
9.4.901 - 5.3007338439871.0541522.450
10.5.201 - 5.7007728871.0391.1091602.550
11.5.701 - 6.4008109311.0911.1651682.850
12.6.401 - 7.2008499761.1431.2201763.250
13.7.201 - 8.2008871.0201.1951.2761843.750
14.8.201 - 9.7009261.0641.2471.3311924.350
15.9.701 - 11.2009641.1081.2981.3862005.050

Eingeteilt ist die Düsseldorfer Tabelle in elf Einkommensstufen sowie drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder, sofern diese noch im Haushalt eines oder beider Elternteile leben. Der Unterhaltspflichtige kann also

  • anhand seines monatlichen bereinigten Nettoeinkommens ermitteln, in welche Einkommensstufe er fällt und
  • aus der Altersgruppe, in die das Kind einzuordnen ist, die Höhe des monatlichen Kindesunterhaltes ersehen

Zugleich kann der Pflichtige anhand des Bedarfskontrollbetrags erkennen, ob ihm der Selbstbehalt verbleibt (unterste Einkommensgruppe) oder eine ausgewogene Verteilung seines Einkommens zwischen ihm und den Berechtigten stattfindet (darüber liegende Einkommensgruppen).

Ausgelegt ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte. Sind mehr oder weniger Berechtige vorhanden, ist eine Eingruppierung in eine niedrigere bzw. höhere Tabellengruppe vorzunehmen.

Praxisbeispiel 1: Kindesunterhalt berechnen nach Düsseldorfer Tabelle – wenn nur ein Kind unterhaltsberechtigt ist

Aus einer Ehe ist das 5-jährige Kind K hervorgegangen. Nach der Scheidung lebt K bei der Mutter, die weder gegenüber dem Kind barunterhaltsverpflichtet noch gegenüber dem Vater unterhaltsberechtigt ist. Der barunterhaltspflichtige Vater verfügt nach Abzug seiner berufsbedingten Aufwendungen und der berücksichtigungsfähigen Schulden über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro.

Folge: An sich wäre der Vater in die 1. Einkommensstufe (bis 1.900 Euro monatlich) der Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt einzugruppieren. Da die Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und hier nur ein berechtigtes Kind vorhanden ist, kann eine Hochstufung in die 2. Einkommensstufe (1.901 – 2.300 Euro monatlich) erfolgen. Aus der zugehörigen Altersgruppe lässt sich dann der Unterhalt bzw. Bedarf von K wie folgt entnehmen:

K (5 Jahre): 459 Euro monatlich

Wird vom monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von 1.700 Euro die monatliche Unterhaltspflicht in Höhe von 459 Euro abgezogen, verbleiben ihm monatlich 1.241 Euro.

Anders ist die Tabelle anzuwenden, wenn das Kind volljährig ist und bei einem bzw. beiden Elternteilen lebt bzw. das Kind privilegiert ist: Hier sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Praxisbeispiel 2: Kindesunterhalt berechnen gemäß Düsseldorfer Tabelle – Unterhaltsberechnung volljähriges Kind (privilegiert)

Wie Praxisbeispiel 1, wobei das Kind K 18 Jahre alt, unverheiratet und in der allgemeinen Schulausbildung ist. Auch die Mutter verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 Euro.

Folge: Das Einkommen beider Elternteile ist zusammenzurechnen, also 1.700 Euro + 1.700 Euro = 3.400 Euro. Der Unterhalt würde sich dann zwar nach der 5. Einkommensstufe richten (3.101 – 3.500 Euro). Da aber die Düsseldorfer Tabelle für zwei Berechtigte ausgelegt ist, kann eine Höhergruppierung in die 6. Einkommensstufe erfolgen (3.501 – 3.900 Euro). Der Unterhaltsanspruch von K betrüge dann gegen beide Elternteile zusammen 804 Euro : 2 Elternteile = 402 Euro. Hätten die Eltern unterschiedliches Einkommen, wäre der Unterhalt entsprechend den jeweiligen Einkommen anteilig zu berechnen. Daneben stellt sich die Frage, inwieweit die Mutter ihre Naturalleistungen auf den Barunterhalt anrechnen kann.

Auch wenn das volljährig gewordene Kind ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile hat: Es bleibt grundsätzlich Sache der Eltern, wie der Unterhalt gewährt wird. Das Elternteil, bei dem das privilegierte volljährige Kind lebt, kann also den Unterhalt auch weiterhin durch Kost, Logis und Taschengeld gewähren. Lediglich dann, wenn den privilegierten Volljährigen ein Verbleib im Elternhaus aus Platzgründen unmöglich oder etwa wegen massiver Differenzen unmöglich ist, darf der Volljährige ausziehen, sich eine eigene Bleibe suchen und von beiden Elternteilen den vollen Barunterhalt verlangen. Das gilt ebenso, wenn die vom Kind gewählte Berufsausbildung nur auswärts möglich ist.

Die Unterhaltsberechnung beim volljährigen Kind hat daher ihre Tücken. Das zeigt sich auch, wenn mehrere Kinder vorhanden sind:

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Praxisbeispiel 3: Kindesunterhalt berechnen gemäß Düsseldorfer Tabelle – minderjähriges und volljähriges Kind

Wie Praxisbeispiel 1, wobei K (5 Jahre) noch einen volljährigen Bruder B hat, der auswärts studiert.

Folge: K hat aufgrund seiner Minderjährigkeit gegenüber dem auswärts wohnenden, volljährigen B einen höheren Rang. K erhält daher in voller Höhe den Unterhalt von 437 Euro nach der 1. Einkommensstufe, in die der Vater einzuordnen ist (also nicht wie zuvor 459 Euro nach der 2. Einkommensstufe, da die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist). Der auswärts lebende B hätte aufgrund seines Studiums zwar einen Unterhaltsanspruch von 930 Euro (vgl. Anm. 7 Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2023; zuvor 860 Euro), muss sich aber mit dem zufrieden geben, was nach Abzug des Unterhalts für K und dem Selbstbehalt für den Vater übrig bleibt (sogenannter einfacher Mangelfall).

Der Zahlbetrag: Unterhalt abzüglich Kindergeld

Um den Kindesunterhalt zu berechnen, wird häufig die Düsseldorfer Tabelle verwendet.
Um den Kindesunterhalt zu berechnen, wird häufig die Düsseldorfer Tabelle verwendet.

In den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Das Kindergeld mindert jedoch den Bedarf des Kindes. Daher darf der Barunterhaltspflichtige vom Unterhaltsbetrag die Hälfte des Kindergeldes abziehen, sofern diese staatliche Leistung an den Naturalunterhalt Leistenden ausbezahlt wird. Ist das Kind dagegen volljährig, wird das gesamte Kindergeld auf seinen Bedarf angerechnet. Aus dem Abzug des Kindergeldes vom Unterhalt ergibt sich der vom Barunterhaltspflichtigen zu leistende Zahlbetrag.

Die aktuellen Kindergeldbeträge belaufen sich auf:

Höhe des Kindergelds
Kindergeld für das Jahr ...20222023
für das erste und zweite Kind (jeweils)219 Euro250 Euro
für das dritte Kind225 Euro250 Euro
für jedes weitere Kind (jeweils)250 Euro250 Euro

Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle 2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.100357429524443100
2.2.101 - 2.500382457557478105
3.2.501 - 2.900406485589513110
4.2.901 - 3.300430513622547115
5.3.301 - 3.700454540654582120
6.3.701 - 4.100492585706638128
7.4.101 - 4.500531629758693136
8.4.501 - 4.900570673810748144
9.4.901 - 5.300608718862804152
10.5.301 - 5.700647762914859160
11.5.701 - 6.400685806966915168
12.6.401 - 7.2007248511.018970176
13.7.201 - 8.2007628951.0701.026184
14.8.201 - 9.7008019391.1221.081192
15.9.701 - 11.2008399831.1731.136200

Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle 2023

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.900312377463378100
2.1.901 - 2.300334403493410105
3.2.301 - 2.700356428522441110
4.2.701 - 3.100378453552473115
5.3.101 - 3.500400478581504120
6.3.501 - 3.900435518628554128
7.3.901 - 4.300470558675605136
8.4.301 - 4.700505598722655144
9.4.701 - 5.100540639769705152
10.5.101 - 5.500575679816755160
11.5.501 - 6.200610719863806168
12.6201 - 7.000645759910856176
13.7.001 - 8.000680799957906184
14.8.001 - 9.5007158391.004956192
15.9.501 - 11.0007498791.0511.006200

Bei der Unterhaltszahlung sind also die jeweiligen Zahlbeträge zugrundezulegen.

Praxisbeispiel 4: Zahlbetrag bei einem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind

Wie Praxisbeispiel 1.

Folge: Der Unterhalt für K (5 Jahre) beträgt 459 Euro monatlich. Der Vater muss 334 Euro monatlich als Zahlbetrag leisten.

Alternative Berechnung des Kindesunterhalts:
459 Euro monatlich Unterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld (Stand: 01.01.2023) in Höhe von 125 Euro (250 Euro : 2 Elternteile) = 334 Euro

Auch bei den Zahlbeträgen sind die Besonderheiten für volljährige Kinder zu beachten.

Praxisbeispiel 5: Zahlbetrag bei einem privilegierten unterhaltsberechtigten Kind

Wie Praxisbeispiel 2.

Folge: Der Unterhalt für K (18 Jahre) beträgt 804 Euro monatlich. Jedes Elternteil muss 277 Euro monatlich als Zahlbetrag leisten (Einkommensgruppe 6, Zahlbeträge für 1. und 2. Kind, also 481 Euro : 2 Elternteile).

Alternative Berechnung des Kindesunterhalts:
804 Euro monatlich Unterhalt abzüglich vollem Kindergeld in Höhe von 250 Euro = 554 Euro.
Die 554 Euro monatlich sind von beiden Elternteilen hälftig zu erbringen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kindesunterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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