Unterhalt ab 18 – Was Eltern für volljährige Kinder zahlen müssen

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Headerbild Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt ab 18 Jahren schulden die Eltern dem volljährigen Kind grundsätzlich nur dann, wenn es in der Ausbildung oder im Studium ist. Hintergrund ist § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern dem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen müssen. Dabei ist der Unterhalt für Volljährige regelmäßig in bar zu leisten (Barunterhalt). Der sogenannte Naturalunterhalt durch Kost, Logis, Bekleidung, Taschengeld usw., der von beiden Elternteilen oder im Falle getrennt lebender Eltern von dem Elternteil zu erbringen ist, bei dem das Kind lebt, spielt beim Kindesunterhalt für Volljährige keine Rolle mehr.

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt ab 18

Was ändert sich beim Kindesunterhalt ab 18?

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem Einkommen beider Elternteile. Grundlage für die Berechnung bildet mithin das bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern des Kindes. Zudem erfolgt in aller Regel die volle Anrechnung des Kindesgelds auf den Bedarf (sowie weiterer Einkünfte). Wichtig ist zudem, dass ab Volljährigkeit das Kind selbst den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend machen muss.

Wem steht ab 18 noch Unterhalt zu?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder muss in aller Regel nur so lange gezahlt werden, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Abschluss des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung ist das Kind nämlich in der Lage, nun selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wo stehen volljährige Kinder in der Unterhaltsrangfolge?

Privilegierte volljährige Kinder haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (erste Stelle) wie minderjährige unverheiratete Kinder. Sind die Kinder nicht mehr privilegiert, so stehen sie hingegen erst an vierter Position (nach Ehegatten usf.).

Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder: Das ist der Unterschied

Beim Unterhalt für Volljährige ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern von erheblicher Bedeutung. Denn dies wirkt sich sowohl auf den Rang des Unterhaltsanspruchs als auch auf die Höhe des Unterhalts aus.

Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Unterhalt ab 18: Volljährige privilegierte Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.

Privilegierte volljährige Kinder sind den minderjährigen unverheirateten Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, die privilegierten volljährigen Kinder befinden sich ebenso wie die minderjährigen unverheirateten Kinder im Unterhaltsrecht auf dem obersten Rang, so dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten (etwa Ehefrau oder nicht privilegierte Kinder) vorrangig sind, § 1609 BGB. Privilegiert sind volljährige Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB, wenn sie

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule)

Nicht privilegierte volljährige Kinder befinden sich dagegen unterhaltsrechtlich auf dem vierten Rang, § 1609 BGB. Folge daraus ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten und der privilegierten Kinder den Ansprüchen der nicht privilegierten volljährigen Kinder vorgehen. Aber auch die Unterhaltsansprüche bestimmter Elternteile (etwa wegen Betreuung eines Kleinkindes) sind gegenüber den Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder vorrangig. In der Praxis führt dies bei mehreren Unterhaltsberechtigten häufig dazu, dass die Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsanspruch des nicht privilegierten volljährigen Kindes kein Geld mehr haben.

Unterhalt volljähriges Kind: So wird der Unterhalt ab 18 berechnet

Bei der Berechnung für den Unterhalt bei Volljährigen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2023 1.370 Euro (bis 31.12.2022: 1.160 Euro) monatlich, sofern der Elternteil erwerbstätig ist, und 1.120 Euro (bis 31.12.2022: 960 Euro) monatlich, sofern der Elternteil nicht erwerbstätig ist
  • Wohnt dagegen ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch bei den Eltern oder einem Elternteil, richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts ebenfalls nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt für jedes Elternteil beträgt hier jedoch jeweils mindestens 1.650 Euro monatlich, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.
  • Hat das nicht privilegierte volljährige Kind dagegen einen eigenen Hausstand, beträgt sein Unterhaltsanspruch generell 930 Euro monatlich (Stand: 2023; vorher 860 Euro). Auch hier beläuft sich der Selbstbehalt für jedes Elternteil auf 1.650 Euro pro Monat.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.
Um den Unterhalt ab 18 zu berechnen, ist das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern zu verwenden.

Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.

Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei ist es belanglos, ob die Eltern zusammen, in Trennung oder in Scheidung leben. Das volljährige Kind muss aber seinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 selber geltend machen.

Praxisbeispiel 1 Unterhalt ab 18: privilegiertes volljähriges Kind

Ein 18-jähriges unverheiratetes Kind besucht das Gymnasium, erhält das Kindergeld und lebt bei der Mutter, die keine eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater hat. Der Vater erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, die Mutter ein solches in Höhe von 1.500 Euro.

Folge: Das monatliche bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile beträgt 4.000 Euro (2.500 Euro + 1.500 Euro), so dass das Kind an sich in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung in die Einkommensgruppe 8 zu erfolgen. Der Unterhaltsbedarf des privilegierten volljährigen Kindes beträgt daher 905 Euro monatlich.

Von diesen 905 Euro ist das Kindergeld abzuziehen, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 655 Euro monatlich verbleibt.

Bei beiden Elternteilen ist jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.370 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 1.130 Euro, der Mutter verbleiben 130 Euro, womit für den Kindesunterhalt insgesamt 1.260 Euro an monatlichem Gesamteinkommen zur Verfügung stehen.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Kindesunterhalt ab 18 wie folgt:

Vater:655 Euro Unterhaltsanspruch x 1.130 Euro Einkommen= 587 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen
Mutter:655 Euro Unterhaltsanspruch x 130 Euro Einkommen= 68 Euro
1.260 Euro Gesamteinkommen

Der Vater hat also 587 Euro und die Mutter 68 Euro monatlichen Unterhalt für das Kind zu zahlen.

Zu der zwischen Eltern und volljährigen Kindern immer wieder geführten Diskussion, ob das Kind aufgrund seiner Volljährigkeit generell Barunterhalt verlangen kann oder sich mit Naturalunterhalt zufrieden geben muss, finden Sie im Artikel Kindesunterhalt (Kapitel: Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?) weitere Informationen.

Praxisbeispiel 2 Unterhalt ab 18: volljähriger Student, der bei der Mutter lebt

Wie Praxisbeispiel 1. Das volljährige unverheiratete Kind, das bei der Mutter lebt, hat nach dem Abitur nun ein Studium aufgenommen.

Folge: Da das Kind weiterhin bei der Mutter lebt, bleibt sein Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) in Höhe von 655 Euro monatlich bestehen. Allerdings ist das Kind wegen der Aufnahme des Studiums nicht mehr privilegiert. Dadurch erhöht sich für beide Elternteile der Selbstbehalt auf jeweils 1.650 Euro monatlich.

Daher ist bei beiden Elternteilen jeweils vom bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.650 Euro monatlich abzuziehen. Dem Vater verbleiben 850 Euro (2.500 Euro – 1.650 Euro), der Mutter verbleiben nichts (1.500 Euro – 1.650 Euro), womit für den Kindesunterhalt nur 850 Euro an monatlichem Einkommen zur Verfügung stehen.

Da der Selbstbehalt der Mutter deren Einkommen übersteigt, bleibt am Ende also allein der Vater unterhaltspflichtig.

Wenn mehrere volljährige Kinder vorhanden sind

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn mehrere volljährige Kinder unterhaltsberechtigt sind. Dabei ist der höhere Rang der privilegierten volljährigen Kinder gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Beispiel für die Rangfolge

Lebt ein volljähriges unverheiratetes Kind bei den Eltern und das andere volljährige unverheiratete Kind studiert unter Führung eines eigenen Haustandes auswärts, ist zunächst der Unterhalt an das ranghöhere privilegierte Kind zu zahlen. Um diese Unterhaltszahlung ist dann das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu bereinigen und aus diesem insoweit bereinigten Betrag der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind zu berechnen.

Praxisbeispiel 4 Unterhalt ab 18: privilegiertes und nicht privilegiertes Kind

Wie Praxisbeispiel 1. Zusätzlich ist ein weiteres Kind vorhanden, das auswärts studiert und dort einen eigenen Hausstand hat.

Folge: Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Der 18-jährige Gymnasiast ist daher in die Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sodass sein monatlicher Unterhaltsanspruch (nach Abzug des Kindergeldes) 523 Euro beträgt.

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Gymnasiasten, der gegenüber dem auswärts studierenden Kind einen höheren unterhaltsrechtlichen Rang hat, wie folgt:

Vater:523 Euro Unterhaltsanspruch x 1.420 Euro Einkommen= 403,62 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen
Mutter:523 Euro Unterhaltsanspruch x 420 Euro Einkommen= 119,38 Euro
1.840 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.080 Euro hat der Vater also 404 Euro und die Mutter 119 Euro monatlichen Unterhalt für den Gymnasiasten zu zahlen.

Für die Berechnung des Unterhalts für den auswärts lebenden Studenten ist das monatliche bereinigte Nettoeinkommen der Eltern um die Unterhaltszahlung für den Gymnasiasten weiterhin zu bereinigen. Dem Vater stehen also für den monatlichen Unterhalt des Studenten nur noch 2.500 Euro – 404 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 2.062 Euro zur Verfügung. Davon ist der erhöhte Selbstbehalt für den Vater in Höhe von 1.300 Euro monatlich abzuziehen, so dass noch 796 Euro monatlich verbleiben.

Bei der Mutter sind für den monatlichen Unterhalt des Studenten 1.500 Euro – 119 Euro Unterhalt für den Gymnasiasten = 1.371 Euro übrig. Allerdings ist auch hier der erhöhte Selbstbehalt in Höhe von 1.300 Euro abzuziehen, so dass noch 81 Euro vorhanden sind.

Das für die Unterhaltsberechnung für den Studenten existente Gesamteinkommen der Eltern beträgt daher 877 Euro (796 Euro + 81 Euro), wobei der Student (nach Abzug des Kindergeldes) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 541 Euro hat (735 Euro – 194 Euro).

Damit errechnet sich der von beiden Elternteilen jeweils zu zahlenden monatliche Unterhalt für den Studenten wie folgt:

Vater:541 Euro Unterhaltsanspruch x 796 Euro Einkommen= 491 Euro
877 Euro Gesamteinkommen
Mutter:541 Euro Unterhaltsanspruch x 81 Euro Einkommen= 50 Euro
877 Euro Gesamteinkommen

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.300 Euro haben der Vater also 491 Euro und die Mutter 50 Euro monatlichen Unterhalt für den Studenten zu zahlen.

Reicht jedoch – wie aufgrund der hohen Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder so häufig – das Einkommen der Eltern nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche der Volljährigen aus, ist unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten zur Mangelfallberechnung finden Sie im Artikel Düsseldorfer Tabelle (Kapitel Mangelfall: Wenn das Einkommen nicht für den Kindesunterhalt ausreicht).

Wie lange Unterhalt für Volljährige gezahlt werden muss

Grundsätzlich schulden die Eltern den Unterhalt ab 18 bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Einzelheiten dazu finden Sie im Artikel Kindesunterhalt in der Ausbildung.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Kurt sagt:

    guten Tag
    gemeinsames Kind mit eigenem Hausstand
    Vater 3500€ netto
    Mutter 2500€netto
    Kind 750 netto
    was muss wer zahlen
    danke für ihre Mühe

  • Peter sagt:

    Sehr geehrtes Team von scheidung.org,

    zunächst einmal Danke, für die ausführlichen Erläuterungen, die mir bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes sehr weiterhelfen. Dennoch habe ich eine Verständnisfrage.

    Es geht um den unterschied eines privilegierten volljährigen Kindes und einem Nicht privilegierten volljährigen Kindes und den sich daraus ergebenden Selbstbehalt.

    Meine Tochter ist seit kurzem 18, geht noch zur Schule (Abiturklasse), hat aber bereits einen eigenen Hausstand.

    Laut Ihren Erläuterungen beläuft sich der Selbstbehalt akt. auf 1400€ (laut Düsseldorfer Tabelle 2022) für Nicht privilegierte volljährige Kinder die studieren und einen eigenen Hausstand haben. Da meine Tochter zur Schule geht, ist meine Frage, ob dies gleich zu setzen ist mit einem Studenten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Peter

  • M. sagt:

    Hallo.Mein Kind ist jetzt 18 geworden und wohnt bei der Mutter (von der ich geschieden bin) und ich zahlte bis jetzt immer Kindesunterhalt.
    Mitlerweile habe ich mit meiner neuen Frau ,2 Kinder ( 3+7). Jahre.
    Wird bei der berechnung des Kindesunterhalts (was jetzt beide entrichten müssen) meine 2 Kinder mit einbezogen ? Schliesslich muss ja auch noch genug Geld für die anderen 2 Minderjährigen Kinder vorhanden sein.
    mfg

  • Dine sagt:

    Guten Tag!
    Folgendes steht in unserem Fall offen. Mein Ex Mann ist der Überzeugung das er für unseren gemeinsamen Sohn, der im August eine Ausbildung begonnen , keinen UNterhalt mehr zahlen zu müssen. Wie Verhält sich das in Zahlen? Mein Verdienst 1700 Euro netto , Exmann Verdienst ca. 2.300 euro netto und Sohn (19) 850 Euro netto!

  • Andreas sagt:

    Also das mit dem Unterhalt erscheint mir aber falsch, wenn das Kind volljährig ist. Nach § 1612 Abs.1 Satz 1 können die Eltern bestimmen, in welcher Art sie dem Kind Unterhalt gewähren. Es erscheint mir keinen Sinn zu geben, bei einem Kind, welches zu Hause lebt, mehr Geld zur Verfügung zu stellen, als wenn das Kind, aus welchen Gründen auch immer, einen eigenen Hausstand betreibt. Hingegen wird in der Rechstsprechung erwähnt, dass das unterhaltsberechtigte, volljährige Kind dem Elternteil, bei dem es lebt, für Kost und Logi aufkommen muss.

    Übrigens ist ein Kind i.d.R. nicht Kindergeldberechtigt. Kindergeldberechtigt sind normalerweise die Eltern.

  • Stefanie sagt:

    Hallo zusammen,
    unsere traumatisierte Tochter (18 Jahre) hat entschieden bei sog. Adoptivgroßmutter/Adoptivgroßvater als Adoptivenkelkind zu leben.
    Diese Menschen manipulieren sie sehr starkund sind darauf aus einen Keil zwischen uns zu schieben, unsere Gesprächsangebote mit uns als Eltern, Familietherapeutin Caritas, Freunde nimmt sie leider nicht wahr. Der Psychologe, Opferschutzbeauftragter und Freunde haben uns angeraten sie nun fallen zu lassen, damit wir nach 2, 5 Jahren mit unserer kleinen Familie weiterleben können.
    Jetzt fordert sie (durch die o.g. Menschen instruiert) Unterhalt ein. Meine Frage: Sie lebt nun dort seit 2 Monaten bei diesen Menschen, wir müssen aktuell der Bezügestelle meines Mannes Auskunft erteilen (wegen der Zahlung des Familienzuschlags ergo Folge Beihilfe/Mitversicherung unserer Tochter in der privaten KV), ob unsere Tochter noch bei uns lebt. Der Hauptwohnsitz ist bei uns nach wie vor gemeldet. Was teilen wir mit?

  • Patricia sagt:

    Frage zur Berechnung des Barunterhaltes: wenn das Kind erst am 20. des Monats 18 Jahre alt wird, steht ihm dann noch für 20 Tage der Anteil des bisherigen Unterhalts zu? Und erst für die restlichen Tage schulden die Eltern beide Barunterhalt anteilig?

  • Axel sagt:

    Hallo zusammen,

    eine kurze Frage, ich bin geschieden und mein volljähriger Sohn – noch Schüler – wohnt bei seiner Mutter. Bisher zahle ich alleine nach Düdo-Tabelle Unterhalt. Muss meine Freu eigentlich auch Unterhalt zahlen und wenn ja, wieviel? Sie ist selbstständig und arbeitet darüber hinaus in einem Callcenter. Besten Dank im Voraus! BG Axel

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Axel,

      ab Volljährigkeit wird in der Regel das Einkommen beider Elternteile für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs herangezogen. Lebt das Kind noch im Haushalt des einen Elternteils, kann dieser seinen Anteil ggf. auch in Form von Naturalunterhalt begleichen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Beat sagt:

    Schönen Guten Tag, mein Kind lebt bei Mutter und ist vor 1 Woche 18 geworden. (Mutter ist verheiratet und hat noch weitere 2 Kinder) Sohn macht eine Ausbildung im 1. Jahr aber erhält erst ab 2. Lehrjahr Lohn. Mein Netto ist 1920. Einkommen von Mutter kenne ich nicht, wahrscheinlich kein Job – habe keinen Kontakt. wie wird hier der Unterhalt berechnet bzw was MUSS ich zahlen? Muss von der Seite der Mutter und Ihrem Ehepartner nicht auch ein Teil angerechnet werden? Danke LG Ben

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Beat,

      ab Volljährigkeit des Kindes ist in aller Regel das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile für die Bedarfsermittlung heranzuziehen (sofern Leistungsfähigkeit besteht). Es besteht in diesen Fällen eine gegenseitige Auskunftspflicht. Zudem wird das Kindergeld zumeist voll auf den Bedarf angerechnet. Auch weitere Einkünfte des Kindes werden berücksichtigt. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, wie hoch der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anastasia sagt:

    Hallo erstmal,
    ich finde diesen Beitrag echt gut und übersichtlich gestaltet, mega! :)

    Ich habe dennoch noch nicht ganz den Durchblick, da dies das erste Mal ist, dass ich mich selbst mit dem Thema befassen muss. Daher wollte ich fragen, ob mir jemand eventuell helfen kann. Ich werde im Mai dieses Jahres 18, bin dort noch so gesehen in der Schule, also in den Abiturprüfungen. Danach möchte ich eine Ausbildung machen, habe den Anschluss für 2022 leider verpasst und kann erst im September 2023 anfangen, wenn ich angenommen werde. Da ich kein eigenes Einkommen habe, kann ich nicht ausziehen, wahrscheinlich erst nach der Ausbildung. Ich lebe bei meiner Mutter und mein Vater müsste mir Unterhalt zahlen. Er verdient ziemlich gut, meine Mutter aber auch nicht so schlecht, weiß jemand, ob mir dann überhaupt Unterhalt zusteht? Sonst müsste ich mir einen Minijob suchen und eventuell davon meine Mutter unterstützen, damit wir nicht an allen Ecken und Kanten sparen müssen. Oder ist sie da „selbst Schuld“, da sie auf diese Zeit vorher hätte hin sparen können? Wäre super lieb, wenn mir jemand da helfen kann:)

    Liebe Grüße Anastasia

  • Antonia sagt:

    Hallo liebes Team,

    ich bin vor einigen Tagen 20 Jahre alt geworden und lebe seit 2017 bei meinem Vater zuhause (Davor bei meiner Mutter, damals hat mein Vater den Unterhalt gezahlt). Im August 2020 habe ich meine 3-Jährige Ausbildung begonnen. Meine Mutter zahlt keinen Unterhalt (macht auch selber nochmal eine Aus/Weiterbildung und verdient weniger Geld) und bis vor 3 Jahren ca. haben wir (Mein Vater und ich) einen Unterhaltsvorschuss bekommen, den mein Vater allerdings zurückzahlen musste, da er geheiratet hat. Da er nun wieder geschieden ist (kurze Ehe, das Scheidungsjahr ist jetzt auch dem nächst um) möchte ich gerne Wissen, welche Ansprüche ich habe, sowohl was den Unterhaltsvorschuss angeht, als auch das eventuelle Geld von meinen Eltern.

    Liebe Grüße Antonia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Antonia,

      ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss können nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erheben. Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern können in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung bestehen (vorausgesetzt ist u. a. die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen). Auf den Bedarf sind dabei die Einkünfte des Kindes (z. B. aus einem möglichen Ausbildungsvertrag) anzurechnen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um mögliche Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Matthias sagt:

    Hallo,

    ich habe 2 Fragen.
    Mein Sohn ist bald 18 und verdient ein eigenes Einkommen. Er möchte gerne ausziehen, weil wir etwas weiter weg von seinem Ausbildungsort wohnen. wie wird sein Ausbildungsgehalt von knapp 600 Euro netto dann auf den Unterhalt angerechnet?
    Mein zweiter Sohn beginnt ab Sommer seine Ausbildung ist dann 16, wie wird sein Ausbildungsgehalt auf den Unterhalt gegenüber seiner Mutter angerechnet?

    Gruß
    Matthias

  • Simone sagt:

    Hallo, mein Lebensgefährte und ich haben 2 minderjährige Kinder (13 und 16) und er zahlt für seine 24jährige Tochter (nichtehelich) weiterhin Unterhalt. Sie macht auf Hartz IV und denkt nicht im Traum daran eine Ausbildung oder ähnliches zu machen. Müssen wir bis an unser Lebensende für sie zahlen?

  • F. sagt:

    Hallo, mein Sohn 22 Jahre wohnt bei mir. Er hat Fachabitur und sich nie um eine Ausbildung oder Studium gekümmert, aber er geht Vollzeit arbeiten. Sein Nettogehalt liegt nach seinen Angaben bei ca. 1700€. Weil er zuhause keinen Finger rührt, gibt es gelegentlich Auseinandersetzungen. Obwohl er sein eigenes Einkommen hat, ist er nicht bereit sich an den Unkosten (Strom, Gas, usw.) zu beteiligen. Wie sieht die rechtliche Lage aus, welche Möglichkeiten habe ich und er?

  • Steffi sagt:

    Hallo, ich bin 19 Jahre alt, aus Österreich und mitten in meiner Ausbildung (Lehre). Meine Frage lautet: Muss mir mein Vater noch Unterhalt (Alimente bei uns genannt) zahlen? Wie viel Eigenverdienst muss ich haben damit er nichts mehr zahlen muss?

  • Frank sagt:

    Hallo,
    mein Sohn (18) beendet gerade das Gymnasium ohne Abschluss. Ich finanziere seit 18 Jahren meiner Ex-(freundin) ihrem Lover (inzwischen „Ehemann“) und meinem mir durch Wegzug Hunderte Kilometer entfernt entfremdeten Sohn die tropischen Urlaube. Muss ich nun da der junge Herr 18 ist und seine Ausbildung abgebrochen hat weiter auf die unverschämten Briefe und Forderungen des Jugendamtes reagieren – ohne dass dort auf die veränderte Situation eingegangen wird? Es bestehen noch geringfügige Rückstände (Kindesunterhaltsvorschuss an meinen Sohn) aus meiner eigenen Studienzeit, welche ich peu a peu abbezahle – dies müsste nun aber doch wohl separat behandelt werden?

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