Trennen sich zwei Elternteile, muss der familienferne Ex-Partner in aller Regel an den Alleinerziehenden bzw. das gemeinsame Kind Unterhalt leisten. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind zahlreiche Faktoren zu beachten. Auch die Kindergeldanrechnung spielt beim Unterhalt eine wesentliche Rolle. Wie und warum das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt
Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von Unterhalt Berücksichtigung findet. Für eine Berechnung ist es grundlegend von Bedeutung, ob das Kind bereits volljährig oder noch minderjährig ist und dementsprechend bei den Eltern lebt.
Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld für ein minderjähriges Kind, so kann der andere unterhaltspflichtige Elternteil das hälftige Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in aller Regel in voller Höhe beim Kindesunterhalt abgezogen. Auch beim Unterhaltsvorschuss findet das Kindergeld Berücksichtigung.
Ab 2023 beläuft sich das Kindergeld für jedes Kind auf 250 Euro. Für 2022 betrug es noch für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Sowohl die Kindergeldbeträge als auch die Düsseldorfer Tabelle werden fortlaufend angepasst.
Warum erfolgt die Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt?
Wie hoch fällt das anzurechnende Kindergeld aus? Erfahren Sie es mithilfe des folgenden Kindergeld-Rechners:
Kindergeld als Einkommen = Anrechnen auf den Unterhalt des Kindes?
Bei der Bemessung von Kindesunterhalt ist nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in die Betrachtung mit einzubeziehen. Auch das Einkommen des unterhaltsbedürftigen Kindes ist auf den Unterhaltsanspruch generell anzurechnen. Hierzu zählt jedoch nicht nur ein mögliches Arbeitsentgelt, sondern eben auch das staatliche Kindergeld.
Wurde der Kindesunterhalt berechnet – in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle – verringert sich damit die ermittelte Summe um das eigene Einkommen, das dem Kind bereits zur Verfügung steht.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht: Wie hoch ist das Kindergeld (Stand 2023)?
Das Kindergeld wird in regelmäßigen Abständen den aktuellen politisch-wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Der folgenden Tabelle können Sie die aktuellen Kindergeldsätze entnehmen, die seit 2023 gelten:
Höhe des Kindergelds | ||
---|---|---|
Kindergeld für das Jahr ... | 2022 | 2023 |
für das erste und zweite Kind (jeweils) | 219 Euro | 250 Euro |
für das dritte Kind | 225 Euro | 250 Euro |
für jedes weitere Kind (jeweils) | 250 Euro | 250 Euro |
Unterschiede bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt
Bei der Kindergeldanrechnung auf den Unterhalt gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Dem zugrunde liegt vor allem, ob das unterhaltsberechtigte Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und minderjährig ist, oder ob es hingegen bereits die Volljährigkeit erreichte.
Minderjähriges Kind im Haushalt eines Elternteils
Minderjährige Kinder haben gegenüber dem Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt, bei dem es nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Die Auszahlung vom Kindesunterhalt erfolgt in aller Regel an den alleinerziehenden Elternteil, der sich überwiegend um die Pflege des gemeinsamen Kindes kümmert.
In diesem Fall erhält der Alleinerziehende auch das Kindergeld für das minderjährige Kind allein. Dieses zählt jedoch, wie bereits erwähnt, grundsätzlich zum Einkommen des Kindes. Der familienferne Elternteil kann damit das Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen. Allerdings kann er hierbei nicht 100 Prozent des Kindergeldes abziehen. Der Alleinerziehende hat aufgrund der Pflege des Kindes ebenfalls ein Anrecht auf einen Teil der staatlichen Unterstützung.
Beispiel: Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt in voller Höhe
monatlicher Unterhaltsanspruch des Kindes | 551 Euro |
abzüglich Kindergeld (50 %) | 125 Euro |
tatsächliche Unterhaltszahlung | 4026Euro |
In diesem Fall verringert sich der zu zahlende Betrag für den Elternteil also auf 426 Euro, da er die Hälfte vom Kindergeld auf den Unterhalt anrechnen darf.
Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt eines volljährigen Kindes
Anders verhält es sich hingegen bei einem volljährigen Kind. Unerheblich, ob es noch im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt, haben volljährige Kinder gegenüber beiden Parteien Anspruch auf Barunterhalt. Das Kindergeld bleibt auch weiterhin Einkommen des volljährigen Unterhaltsberechtigten – auch die Auszahlung erfolgt häufig nunmehr direkt an das Kind.
Beispiel: Kindergeld anrechnen auf den Unterhalt für volljährige Kinder
Zugrunde zu legen ist das bereinigte Nettoeinkommen der beiden barunterhaltspflichtigen Elternteile. Dieses beträgt in unserem Fall bei der Mutter 1.500 Euro und beim Vater 3.000 Euro. Aus dem Gesamteinkommen der Eltern (1.500 Euro + 3.000 Euro = 4.500 Euro) ergibt sich sodann der Gesamtanspruch auf Kindesunterhalt des (privilegierten) Volljährigen (nach Düsseldorfer Tabelle): 938 Euro.
Von diesem Gesamtbedarf ist nunmehr das Kindergeld abzuziehen – das Kindergeld als Einkommen verringert damit den Gesamtbedarf:
Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle | 938 Euro |
abzüglich Kindergeld (100 %) | 250 Euro |
verringerter Gesamtbedarf | 688 Euro |
Zunächst muss der jeweilige unterhaltsrelevante Einkommensanteil ermittelt werden:
Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt der Mutter:
bereinigtes Nettoeinkommen | 1.500 Euro |
abzüglich Selbstbehalt | - 1.450 Euro |
unterhaltsrelevantes Einkommen | 50 Euro |
Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt Vaters:
bereinigtes Nettoeinkommen | 3.000 Euro |
abzüglich Selbstbehalt | - 1.450 Euro |
unterhaltsrelevantes Einkommen | 1.550 Euro |
Der Gesamtbetrag aus den zur Verfügung stehenden Einkommen, der für die Unterhaltszahlung heranzuziehen ist, spielt bei der Berechnung ebenfalls eine wichtige Rolle.
Durch diesen Betrag wird der Gesamtbedarf des Kindes am Ende geteilt: 1.600 Euro
Im nächsten Schritt nun die abschließende Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile:
Haftungsanteil der Mutter:
Gesamtbedarf des Kindes | 688,00 Euro |
multipliziert mit einsetzbarem Einkommen | x 50,00 Euro |
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen | ÷ 1.600,00 |
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt) | 21,50 Euro |
Haftungsanteil vom Vater:
Gesamtbedarf des Kindes | 688,00 Euro |
multipliziert mit einsetzbarem Einkommen | x 1.550,00 Euro |
geteilt durch zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen | ÷ 1.600,00 |
Haftungsanteil (monatlicher Kindesunterhalt) | 666,50 Euro |
Kommentare
Hallo. Wir haben ein Wechselmodell. Der Vater bezieht das Kindergeld und zahlt mir den gekürzten Unterhalt – das ist doch so nicht richtig, oder?
Gruß, Sandy
Hallo,
es geht um den Unterhalt meines Sohnes. Er ist 5 Jahre alt. Der Erzeuger des kleinen zahlt Unterhalt, zieht auch die 50% des Kindergeldes ab. Allerdings hat er kein Interesse an den kleinen, hat ihn in den 5Jahren vielleicht 3mal gesehen. Sollten die 50%,die der Erzeuger von dem Kindergeld abzieht, nicht auch für das Kind sein? (Wenn er den kleinen sehen oder holen sollte) Sprich Unternehmungen, Essen, Klamotten etc.?
Liebe Grüße