Um die Berechnung besonders von Kindesunterhalt zu vereinfachen und einheitlicher zu gestalten, greifen Gerichte, Anwälte und Privatpersonen regelmäßig auf die Düsseldorfer Tabelle zurück. Diese umfassende Unterhaltstabelle vereinfacht die Bedarfsermittlung und richtet sich maßgeblich nach dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen. Wie Sie den Unterhalt dank der Tabelle berechnen können, erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze:Unterhaltstabelle
- Die Düsseldorfer Tabelle dient Gerichten zur Orientierung, um die Höhe des Unterhalts festzulegen. Sie ist jedoch nicht verbindlich.
- Der Unterhalt, der Kindern gemäß Unterhaltstabelle zusteht, richtet sich nach deren Alter.
- Die Unterhaltstabelle legt auch fest, wie hoch der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen ist.
Ausführliche Informationen zur Unterhaltstabelle erhalten Sie im Folgenden.
Wie viel Geld steht Ihrem Kind laut Unterhaltstabelle zu?
Wozu dient die allgemeine Unterhaltstabelle?
Das Familienrecht gestaltet sich als sehr komplexes Rechtsgebiet. Einer der Gründe: Kein Fall gleicht dem anderen, sodass pauschale Aussagen nur schwer zu treffen sind. Das gilt grundsätzlich auch für den Unterhalt, den Betroffene an Kinder, Ehegatten sowie Eltern gegebenenfalls entrichten müssen.
Allgemein besteht gegenüber Personen in gerader Abstammung und Ehegatten laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine Unterhaltspflicht. Das BGB sagt jedoch nichts über die genaue Höhe. Das weckte Bestrebungen der Gerichte, einen einheitlichen Leitfaden zu finden, anhand dessen sich die Unterhaltsbedarfe leichter ablesen ließen – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bringt seit dem Jahre 1962 deshalb regelmäßig eine Unterhaltstabelle heraus: die Düsseldorfer Tabelle. Der anfallende Unterhalt lässt sich hier vergleichsweise einfach ablesen. In regelmäßigen Abständen werden die Werte aktualisiert und an die veränderten Lebensbedingungen und Veränderungen beim Kindergeld angepasst. Dies geschieht meist alle ein bis zwei Jahre.
Wichtig: Die Düsseldorfer Unterhaltstabelle ist nur Leitlinie und hat keine Gesetzeskraft! Die meisten Gerichte und Anwälte nutzen sie jedoch standardmäßig. Bis 2007 fand zudem noch die Berliner Tabelle Anwendung bei der Berechnung von Kindesunterhalt in den neuen Bundesländern.
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Inhaltsverzeichnis
Was regelt die Düsseldorfer Unterhaltstabelle?
Die vom OLG Düsseldorf erstellte Tabelle soll den Kindesunterhalt festlegen. Für den Ehegattenunterhalt gilt die Tabelle selbst nicht. Dennoch: In den Anmerkungen zur Unterhaltstabelle finden sich auch standardisierte Vorgaben zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Hierzu jedoch an späterer Stelle mehr.
Die Tabelle selbst basiert auf unterschiedlichen Eckdaten. Die wesentlichsten sind die Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen und die Altersgruppen der berechtigten Kinder.
Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Unterhaltstabelle für Kinder
Der Grund für diesen Basiswert ist: Mit dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern soll auch der Unterhaltsbedarf des betroffenen Kindes steigen. Unterteilt ist die Unterhaltstabelle in insgesamt zehn Einkommensgruppen.
Die niedrigste Gruppe liegt bei einem monatlich zur Verfügung stehenden bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro. Die höchste Einkommensgruppe reicht bis 5.500 Euro monatlich. Bei anrechenbaren Einkünften über diese Grenze hinaus bedarf es regelmäßig einer Einzelfallbetrachtung.
Je höher die Eingruppierung der Eltern in der jeweiligen Einkommensklasse ist, desto weiter steigt auch der tabellarisch festgelegte Unterhaltsbedarf der betroffenen Kinder. In der niedrigsten Einkommensgruppe ist den Kindern als Bedarf der Mindestunterhalt zugewiesen, sodass niedrigere Bedarfe nicht entstehen können.
Wichtig: Das hier angeführte Einkommen beschreibt das bereinigte Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen. Das bedeutet, berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden können von dem laut Lohnsteuerbescheid erwirtschafteten monatlichen Nettoeinkommen zunächst in Abzug gebracht werden.
Altersgruppen in der Unterhaltstabelle
Der Mindestunterhalt richtet sich nach § 1612a BGB. Hier sind bereits einzelne Altersgruppen vorgegeben, denen ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts zugewiesen wird. Der Mindestunterhalt selbst ist kein fester Betrag, sondern selbst variabel:
„Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“ (§ 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB)
Im Jahre 2023 betrug der in der Unterhaltstabelle zu berücksichtigende Mindestunterhalt 551 Euro. Der mittleren Altersgruppe wird dieser zu 100 Prozent als Mindestbedarf angerechnet. Die untere Altersgruppe erhält 87 Prozent, die älteste Gruppe 117 Prozent. Damit ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Mindestbedarfe in der untersten Einkommensstufe:
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 480 Euro (2023: 437 Euro)
- Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres: Euro 551 (2023: 502 Euro)
- Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres: 645 Euro (2023: 588 Euro)
Über-18-Jährige, die noch im Haushalt der Eltern leben und unterhaltsberechtigt sind, haben einen Mindestanspruch von derzeit 689 Euro. Das entspricht etwa 134 Prozent des Mindestunterhalts.
Mit jeder Einkommensgruppe steigen diese Bedarfe prozentual an. Bis einschließlich zur fünften Gruppe steigt der Bedarf der jeweiligen Altersgruppe in Fünf-Prozent-Schritten. In den darauffolgenden höheren Einkommensgruppen erhöht sich der Unterhaltsbedarf um jeweils acht Prozentpunkte.
Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
In einer letzten Spalte der Düsseldorfer Unterhaltstabelle finden sich die sogenannten Bedarfskontrollbeträge. In der ersten Einkommensgruppe entsprechen diese dem jeweils zustehenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.
Nichterwerbstätigen steht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern ein Selbstbehalt von 1.200 Euro (Stand: 01.01.2024; vorher 1.120 Euro) monatlich zu. Bei Erwerbstätigen liegt dieser bei 1.450 Euro (Stand: 01.01.2024; vorher 1.370 Euro). Dieser Betrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen durch Unterhaltsleistungen unterschritten werden (etwa bei Berechnungen auf Grundlage eines fiktiven Einkommens). Der Bedarfskontrollbetrag steigt mit jeder Einkommensgruppe.
Achtung: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag sind nicht dasselbe! Bei der Berechnung des Unterhalts ist stets der Selbstbehalt heranzuziehen. Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich gewährleisten, dass der Unterhaltsschuldner am Ende nicht mehr Unterhalt zahlt, als er selbst zur Verfügung hat.
Wird der Bedarfskontrollbetrag durch die Unterhaltszahlungen letztlich unterschritten, kann ein Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe erfolgen. Hierzu jedoch an späterer Stelle mehr. Zunächst ein Blick auf die komplettierte Unterhaltstabelle.
Düsseldorfer Unterhaltstabelle ab 01.01.2024
Barunterhaltspflichtigen in Euro pro Monat | Prozentsatz | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 2.100 | 480 | 551 | 645 | 689 | 100 | 1.200 bzw. 1.450 |
2. | 2.101 - 2.500 | 504 | 579 | 678 | 724 | 105 | 1.750 |
3. | 2.501 - 2.900 | 528 | 607 | 710 | 758 | 110 | 1.850 |
4. | 2.901 - 3.200 | 552 | 634 | 742 | 793 | 115 | 1.950 |
5. | 3.201 - 3.700 | 576 | 662 | 774 | 827 | 120 | 2.050 |
6. | 3.701 - 4.100 | 615 | 706 | 826 | 882 | 128 | 2.150 |
7. | 4.101 - 4.500 | 653 | 750 | 878 | 938 | 136 | 2.250 |
8. | 4.501 - 4.900 | 692 | 794 | 929 | 993 | 144 | 2.350 |
9. | 4.901 - 5.300 | 730 | 838 | 981 | 1.048 | 152 | 2.450 |
10. | 5.201 - 5.700 | 768 | 882 | 1.032 | 1.103 | 160 | 2.550 |
11. | 5.701 - 6.400 | 807 | 926 | 1.084 | 1.158 | 168 | 2.850 |
12. | 6.401 - 7.200 | 845 | 970 | 1.136 | 1.213 | 176 | 3.250 |
13. | 7.201 - 8.200 | 884 | 1.014 | 1.187 | 1.268 | 184 | 3.750 |
14. | 8.201 - 9.700 | 922 | 1.058 | 1.239 | 1.323 | 192 | 4.350 |
15. | 9.701 - 11.200 | 960 | 1.102 | 1.290 | 1.378 | 200 | 5.050 |
Achtung: Die hier in der Tabelle angegebenen Werte bestimmen lediglich den Unterhaltsbedarf, sind jedoch nicht mit den tatsächlichen Zahlbeträgen gleichzusetzen. Von den ermittelten Unterhaltsbedarfen ist vor allem das Kindergeld in Abzug zu bringen. Zusätzliche Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder können ebenfalls abgezogen werden.
Zahlbeträge laut Düsseldorfer Unterhaltstabelle
Wie bereits angemerkt, handelt es sich bei der Zahl in der Tabelle zum Unterhalt zunächst nicht um den tatsächlichen Zahlbetrag, sondern um den Gesamtbedarf der berechtigten Kinder. Von diesem ist regelmäßig das Kindergeld abzuziehen. Bei minderjährigen Kindern wird dies hälftig vom Unterhaltsbedarf substrahiert, da in der Regel nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist und beiden das Kindergeld, das als Einkommen des Kindes gilt, zugutekommen soll.
Volljährigen Kindern hingegen wird das Kindergeld voll angerechnet, sodass der komplette Satz vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen ist. Mit Volljährigkeit hat das Kind nämlich gegenüber beiden Eltern einen Unterhaltsanspruch. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann jedoch bestimmen, ob er seinen Anteil in Form von Bar- oder Naturalunterhalt leisten will.
Seit 2023 besteht für jedes Kind ein Anspruch auf 250 Euro monatlich. Bis 2022 gab es hier noch folgende Dreiteilung bei den Kindergeldansprüchen:
- für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro
- für das dritte Kind 225 Euro
- für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro
Damit ergeben sich für die einzelnen Einkommensstufen sowie Altersgruppen folgende Zahlbeträge aus der aktuellen Unterhaltstabelle:
Zahlbeträge ab 01.01.2024
Barunterhaltspflichtigen in Euro pro Monat | Prozentsatz | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
1. | bis 2.100 | 355 | 426 | 520 | 439 | 100 |
2. | 2.101 - 2.500 | 379 | 454 | 553 | 474 | 105 |
3. | 2.501 - 2.900 | 403 | 482 | 585 | 508 | 110 |
4. | 2.901 - 3.300 | 427 | 509 | 617 | 543 | 115 |
5. | 3.301 - 3.700 | 451 | 537 | 649 | 577 | 120 |
6. | 3.701 - 4.100 | 490 | 581 | 701 | 632 | 128 |
7. | 4.101 - 4.500 | 528 | 625 | 753 | 688 | 136 |
8. | 4.501 - 4.900 | 567 | 669 | 804 | 743 | 144 |
9. | 4.901 - 5.300 | 605 | 713 | 856 | 798 | 152 |
10. | 5.301 - 5.700 | 643 | 757 | 907 | 853 | 160 |
11. | 5.701 - 6.400 | 682 | 801 | 959 | 908 | 168 |
12. | 6.401 - 7.200 | 720 | 845 | 1.011 | 963 | 176 |
13. | 7.201 - 8.200 | 759 | 889 | 1.062 | 1.018 | 184 |
14. | 8.201 - 9.700 | 797 | 933 | 1.114 | 1.073 | 192 |
15. | 9.701 - 11.200 | 835 | 977 | 1.165 | 1.128 | 200 |
Hat das Kind weiteres Einkommen, etwa durch Minijobs oder Ausbildungsentgelte, können diese zusätzlich von dem Gesamtbedarf abgezogen werden. Eigenes Einkommen des Kindes verringert also den tatsächlichen Zahlbetrag.
Unterhalt in der Ausbildung laut Tabelle
Die Unterhaltspflicht gegenüber leiblichen oder adoptierten Kindern erstreckt sich nicht nur auf die Dauer der Schulzeit, sondern regelmäßig auch auf die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium. Erst mit Abschluss dieser ersten Berufsbildung kann absolute Selbstständigkeit des Kindes angenommen werden, also dass es den eigenen Lebensbedarf selbst decken kann.
Leben die volljährigen, aber nicht mehr privilegierten Kinder noch im Haushalt eines Elternteils, so richtet sich der Bedarf der Kinder nach dem Unterhalt der obigen Tabelle. Sie fallen dann in die Altersgruppe der über-18-Jährigen.
Anders hingegen verhält es sich, wenn der Unterhaltsberechtigte einen eigenen Haushalt führt. Sowohl Studenten als auch Berufsschüler und andere Kinder, die eine eigene Wohnung bewohnen, haben laut Anmerkung 7 zur Düsseldorfer Unterhaltstabelle einen monatlichen, pauschalierten Anspruch von 930 Euro (Stand: 01.01.2024; vorher 860 Euro).
Von diesem in Abzug zu bringen sind neben dem Kindergeld noch das Ausbildungsentgelt (abzüglich 90 Euro) oder andere Einkünfte.
Nicht einberechnet hingegen sind die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren. Diese können, sofern das Kind diese selbst entrichten muss und die Versicherungen nicht über den Lohn abgeleistet werden, zusätzlich auf den Bedarf angerechnet werden. Der Gesamtbedarf erhöht sich damit.
Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern erhöht sich der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners auf 1.750 Euro monatlich.
Höhergruppierung und Herabstufung: Zur Ausrichtung der Kindesunterhaltstabelle
Die Unterhaltstabelle zur Ermittlung des Unterhaltsbedarf der Kinder ist seit dem Jahre 2010 regelmäßig auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt – zuvor waren es noch drei.
Ist der Schuldner nur gegenüber einem Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet, kann eine Einordnung in die nächsthöhere Einkommensgruppe erfolgen. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist die Herabstufung in die nächstniedrige Einkommensgruppe zu erwägen. Pflicht sind diese veränderten Eingruppierungen jedoch nicht, sondern lediglich Empfehlung.
In folgenden Fällen kann damit eine veränderte Eingruppierung erfolgen:
- Sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, als die Düsseldorfer Unterhaltstabelle pauschal vorsieht, also weniger als zwei, kann die Eingruppierung in die nächsthöhere Einkommensgruppe stattfinden. Der Unterhaltsschuldner rutscht also etwa von der ersten in die zweite Gruppe.
- Sind mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann eine Herabstufung erfolgen – insbesondere dann, wenn nicht für alle die laut Tabelle sich ergebende Unterhaltszahlung voll geleistet werden könnte – also ein Mangelfall besteht.
- Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, kann ebenfalls die Eingruppierung in eine niedrigere Gruppe vorgenommen werden. Hierbei dient der Bedarfskontrollbetrag aus der Unterhaltstabelle als Maßstab. Wird dieser beim Unterhaltspflichtigen bei Berücksichtigung aller bestehenden Unterhaltspflichten – auch gegenüber Ehegatten – unterschritten, kann der Wechsel in eine niedrigere Gruppe erfolgen, in der der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr angegriffen würde. Hier können also durchaus größere Sprünge denkbar sein – etwa von Gruppe vier in eins.
- Sind neben Kindern auch Unterhaltszahlungen für Ehegatten zu leisten, kann die Herabstufung erfolgen, um möglichst allen Verpflichtungen nachzukommen. Kann der Kindesunterhalt aber auch dann nicht unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Leistung von Ehegattenunterhalt voll geleistet werden, sind die Kinder stets vorrangig zu behandeln. Das bedeutet, zunächst ist der für die Kinder die Unterhaltszahlung laut Tabelle zu leisten. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat dann das Nachsehen und erhält im Zweifel keinen Unterhalt mehr.
Beispielberechnungen unter Anwendung der Unterhaltstabelle von 2018
Im Folgenden sollen nun einige Berechnungsbeispiele veranschaulichen, wie mit Hilfe der Tabelle für Unterhaltszahlungen an Kinder die tatsächlichen Zahlbeträge ermittelt werden. Angenommen wird in beiden Fällen, dass Unterhalt für ein Kind zu leisten ist.
Fallbeispiel 1: Ein Barunterhaltspflichtiger gegenüber einem Sechsjährigen
Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.850 Euro. Er ist damit in die vierte Einkommengruppe der Unterhaltstabelle einzuordnen. Eine Höhergruppierung findet zunächst nicht statt. Das sechsjährige Kind fällt in die zweite Altersgruppe. Laut aktueller Unterhaltstabelle hat es damit einen monatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 467 Euro.
Der Unterhaltspflichtige hat keine weiteren Kinder. Das Kindergeld für das erste Kind beträgt 194 Euro. Die Hälfte (97 Euro) kann von dem Bedarf in Abzug gebracht werden. Damit ergibt sich als monatlicher gesetzlicher Unterhalt für das Kind laut Tabelle:
467 Euro – 97 Euro = 370 Euro.
Nun besteht aber auch die Möglichkeit, den unterhaltspflichtigen Elternteil in die nächsthöhere Einkommensgruppe einzuordnen, da nur ein Berechtigter vorhanden ist. In Klasse fünf ergäbe sich für das Kind folglich ein erhöhter Unterhaltsbedarf in Höhe von 488 Euro. Mit Hilfe der Angaben in der Tabelle liegt die Unterhaltszahlung für das Kind nunmehr bei:
488 Euro – 97 Euro = 391 Euro.
Fallbeispiel 2: Zwei Barunterhaltspflichtige gegenüber einem privilegierten Volljährigen
Mit Volljährigkeit des Kindes erstreckt sich die Unterhaltspflicht nunmehr auf beide Eltern. Damit sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zugrunde zu legen. Elternteil A hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.850 Euro. Elternteil B verfügt über 1.150 Euro monatlich. Daraus ergibt sich ein Gesamteinkommen von 4.000 Euro. Das entspricht der siebten Einkommensgruppe in der Unterhaltstabelle.
Der privilegierte Volljährige hat damit laut Unterhaltstabelle einen monatlichen Bedarf in Höhe von 717 Euro. Nunmehr muss das gesamte Kindergeld – 194 Euro – hiervon in Abzug gebracht werden, sodass ein Restbedarf in Höhe von 523 Euro.
Dieser Betrag ist nun anteilig von den beiden Eltern zu entrichten. Der Anteil eines jeden Elternteils bemisst sich anhand seines eigenen Einkommens. Unterhaltsrelevant ist aber nur das Einkommen, das über dem jeweiligen Selbstbehalt liegt. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen gegenüber privilegierten Volljährigen 1.080 Euro. Anrechenbares Einkommen (= Verteilungsmasse) ist damit
bei A: 2.850 Euro – 1.080 Euro = 1.770 Euro
bei B: 1.150 Euro – 1.080 Euro = 70 Euro
Als Gesamteinkommen stehen den Eltern damit 1.840 Euro für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung.
Nun ist folgende Formel für die Ermittlung der anteiligen Zahlbeträge heranzuziehen:
(Gesamter Unterhaltsanspruch x Verteilungsmasse) ÷ Gesamteinkommen = Anteil
Auf unser Beispiel angewendet (Zahlbeträge gerundet):
A: (523 Euro x 1.770 Euro) ÷ 1.840 Euro = 503 Euro
B: (523 Euro x 70 Euro) ÷ 1.840 Euro = 20 Euro
Elternteil A muss also aufgrund des höheren Einkommens auch den wesentlichen Anteil des Kindesunterhalts, der sich aus der Unterhaltstabelle ergibt, entrichten.
Existiert auch für den Ehegattenunterhalt eine Tabelle?
Grundsätzlich findet sich keine eigene Unterhaltstabelle für den nachehelichen oder Trennungsunterhalt.
Aber: In der Tabelle für den Kindesunterhalt finden sich zahlreiche Anmerkungen und ein eigens dem Ehegattenunterhalt gewidmeter Abschnitt.
Hierin sind die maßgeblichen Werte angeführt, die bei der Ermittlung von Bedeutung sind. Gerichte und Anwälte orientieren sich auch hier regelmäßig an den in der Düsseldorfer Unterhaltstabelle angeführten Richtwerten.
Wichtig: Der Ehegattenunterhalt richtet sich nicht nach unterschiedlichen Einkommensgruppen, sondern nach dem tatsächlich zur Verfügung stehenden bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten. Damit erfolgt eine Berechnung immer einzelfallabhängig. Eine pauschalisierte Unterhaltstabelle ist damit hier nicht möglich.
Folgende Ansprüche ergeben sich im Falle von Trennung und Scheidung für den unterhaltsberechtigten Ehegatten – vorausgesetzt werden die ehelichen Lebensverhältnisse sowie Bedürftigkeit:
Ehegattenunterhalt ohne unterhaltsberechtigte Kinder
Wenn der berechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig ist, hat er regelmäßig einen Anspruch auf 3/7 des Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat der Berechtigte ein eigenes Einkommen, so besteht ein Anspruch von 3/7 auf die Einkommensdifferenz beider Ehegatten.
Verfügt der Unterhaltspflichtige über zusätzliche Einkünfte etwa aus der Vermietung von Wohneigentum kann der Berechtigte hierauf einen weiteren Anspruch von ein Halb erheben (Halbteilungsgrundsatz)
Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, etwa als Rentner, entsprechen die Ansprüche den vorangehenden Ausführungen. Der Anspruch steigt jedoch von 3/7 auf 50 Prozent.
Wichtig: Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn einer der der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (Erwerbslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Erziehungszeit usf.). Zudem gilt gegenüber den Ehegatten seit 01.01.2024 ein Selbstbehalt von 1.475 (bei Erwerbslosigkeit) bzw. 1.600 Euro (bei erwerbstätigem Unterhaltsschuldner).
Ehegattenunterhalt mit unterhaltsberechtigten Kindern
Dem Grunde nach verhält es sich hier ähnlich. Allerdings sind die Kinder im Zweifel vorrangig zu behandeln, wenn auch bei Einordnung in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltsbedarf aller Berechtigter nicht gedeckt werden kann. In diesem Fall entsteht ein sogenannter Mangelfall.
Zunächst wird also der Unterhalt der Kinder nach Maßgabe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle ermittelt. Die geleisteten Zahlungen von Unterhalt, die jedem Kind laut Tabelle, zustehen, können von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abgezogen werden. Das Einkommen wird also weiter bereinigt.
Bleibt hiernach noch ein Betrag über dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten übrig, kann der Berechtigte Ehegattenunterhalt geltend machen.
Kommentare
Hallo, kann mir mal bitte jemand erklären, warum der Unterhalt sich jährlich erhöht, aber die Gehaltsbandbreiten immer gleich bleiben? Ich zahle zur Zeit Unterhalt für zwei Kinder (15 und 17) . Dieses Jahr erhöht sich der Zahlbetrag auf 501€ pro Kind und durchschlägt damit 1000€ im Monat.
2017 waren es 493€, 2016 481€, in 2015 ab 08/2015 472€ davor 454€. Das sind exakt 10% in nicht mal drei Jahren.
Die aktuellen Gehaltsbandbreiten wurden 2008 eingeführt und damit seit 10 Jahren nicht geändert.
Damals war der Zahlbetrag bei gleicher Stufe und Altersgruppe 391€.
Das heißt heute werden bei gleichem Einkommen und für zwei Kinder in Gehaltsstufe 6 29-32% des Nettoeinkommens fällig, während das in 2008 22-25% waren.
Hallo Michael,
die Erhöhung des Kindesunterhalts ergibt sich maßgeblich aus dem Anstieg der Lebenshaltungskosten. Dass sich dies bei den Gehältern nicht im gleichen Maße niederschlägt, kann den Betroffenen kaum auferlegt werden- dies berücksichtigt die Düsseldorfer Tabelle zudem, indem Sie Einkommensstufen und Selbstbehalte beachtet.
Ihr Scheidung.org-Team
Mein Kind hat dieses Jahr Abitur gemacht jetzt jobbt sie sechs Monate zur Überbrückung bis das Studiums anfängt und erhält 880 € netto. Muß der Vater dann noch Unterhalt zahlen?
Hallo Tanja,
das Einkommen des Kindes ist regelmäßig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Kann das Kind mit den eigenen Einkünften den Unterhaltsbedarf eigenständig abdecken, so entfällt die Unterhaltspflicht häufig. Verändern sich die Einkommensverhältnisse im Rahmen der Erstausbildung wiederum, kann der Unterhaltsanspruch aber wiederum aufleben, je nachdem wie hoch die Einkünfte des Kindes dann sein werden. Raten Sie Ihrer Tochter dazu, sich hierzu anwaltlichen Rat einzuholen.
Ihr Scheidung.org-Team