Kommt es zur Scheidung der Ehe, sind nicht selten auch gemeinsame Kinder in die Auseinandersetzung eingebunden. Kann oder will einer der Ehegatten dann seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nicht nachkommen, besteht für den anderen Elternteil die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Doch wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Wie lange läuft die staatliche Unterstützung? Wo können Sie das Unterhaltsgeld beantragen? Und muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze: Der Unterhaltsvorschuss
Den Unterhaltsvorschuss können alleinerziehende Elternteile beim Jugendamt für ihre Kinder beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Den Unterhaltsvorschuss erhalten lediglich Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre erhalten maximal 187 Euro monatlich. Welche weiteren Grenzen für den Unterhaltsvorschuss gelten, lesen Sie hier.
Wie Sie Unterhaltsvorschuss fürs Kind beantragen
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Änderungen beim Unterhaltsvorschuss ab 1. Juli 2017
Mit einer Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes traten Mitte des Jahres 2017 wichtige Neuerungen in Kraft, die sowohl die Zahlungshöhe als auch die Anspruchsdauer betreffen:
Seit dem 1. Juli 2017 können alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil zahlungsunwillig oder nicht leistungsfähig ist.
Darüber hinaus fällt die Befristung der Höchstbezugsdauer von derzeit 72 Monaten ersatzlos weg. Die Höhe vom Unterhaltsvorschuss beträgt 2024:
- für Kinder bis einschließlich 5 Jahre: maximal 230 Euro monatlich
- für Kinder bis einschließlich 11 Jahre: maximal 301 Euro monatlich
- für Kinder bis einschließlich 17 Jahre: maximal 395 Euro monatlich
Rechtliche Grundlage: Das Unterhaltsvorschussgesetz
Im Unterhaltsvorschussgesetz (Abkürzungen: UVG oder offiziell UhVorschG) wird die rechtliche Grundlage für die finanzielle Vorleistung durch den Staat geregelt, die Kindern alleinerziehender Eltern zustehen kann. Es wurde im Jahre 1980 eingeführt und soll über kurz oder lang als selbstständiger Teil in das Sozialgesetzbuch eingegliedert werden.
Der vollständige Titel des UVG lautet „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen“. Aus dem langatmigen Namen lassen sich zweierlei grundlegende Fakten zum Unterhaltsvorschuss ablesen:
- Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung für Kinder.
- Nur Alleinerziehende können einen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss erheben.
Da die Kinder nach einer Scheidung in den meisten Fällen nur bei einem Elternteil dauerhaft leben – ausgenommen sind hier Paare, die das Wechselmodell vereinbaren – ist der familienferne Ex-Partner in der Regel zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Doch nicht immer ist es diesem möglich, dieser Verpflichtung auch tatsächlich – zumindest vollumfänglich – nachzukommen.
Auch in Fällen der Zahlungsverweigerung, bei Unbekanntheit des Kindesvaters oder dem Versterben des Unterhaltspflichtigen können alleinstehende Mütter oder Väter beim zuständigen Jugendamt eine Vorschussleistung auf den Unterhalt beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss – Berechtigte
In Paragraph 1 UhVorschG finden sich Angaben zu den berechtigten Personen, die einen entsprechenden Vorschuss beantragen können. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:
Grundlegend haben Kinder Anspruch, die …
- … das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- … bei einem alleinstehenden Elternteil wohnen (verwitwet, ledig, geschieden, dauernd getrennt lebend)
- … die keine, nur unregelmäßig oder nur teilweise Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erhalten – bzw. bei Halbwaisen, die keine Waisenbezüge erhalten
Der Trennungs- oder Ehegattenunterhalt kann nicht durch staatliche Mittel ersetzt werden, die dem Unterhaltsvorschuss entsprechen.
Unterstützung für alleinerziehende Elternteile
Neben der Bestimmung, dass nur Kinder unter 18 Jahren mit einem Unterhaltsvorschuss bedacht werden können, ist die Beantragung auch nur alleinerziehenden Eltern möglich. Betroffen sind hierbei in den meisten Fällen vor allem geschiedene Mütter und Väter.
Lassen sich Ehegatten scheiden, sind nicht selten auch die Kinder Leidtragende der teils heftigen und emotionsgeladenen Auseinandersetzungen. Einige Beteiligte sehen von Zeit zu Zeit nicht ein, dass Sie als familienferner Teil Barunterhalt leisten sollen. Andere wiederum sind schlichtweg finanziell nicht in der Lage, ausreichend Kindesunterhalt zu entrichten.
Damit die finanzielle Last dann nicht alleinig auf den Schultern der alleinerziehenden Mutter oder des alleinerziehenden Vaters ruht, steht es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu, bei dem zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Gleiches gilt auch für Alleinerziehende, bei denen etwa der andere Elternteil unbekannt oder gar verstorben ist.
Die staatliche Unterstützung soll den ausbleibenden Beitrag zum Kindesunterhalt zum Teil ersetzen und so eine angemessene Kinderbetreuung ermöglichen.
Wann gilt ein Elternteil als alleinerziehend?
Als alleinerziehend können Elternteile nur dann gelten, wenn sie entweder noch verheiratet sind und dabei aber dauernd getrennt leben oder aber wenn sie als Unverheiratete nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
Das bedeutet aber auch, dass Sie bereits schon als alleinerziehend gelten können, wenn Sie sich z. B. noch im Trennungsjahr befinden und mit Ihrem Kind in einem anderen Haushalt – dem eigenen oder bei Freunden, Großeltern u. a. – leben, als Ihr Ehegatte. Es ist also unerheblich in welchem Haushalt der alleinerziehende Elternteil letztlich mit dem Kind lebt, solange es nicht beim anderen Elternteil ist.
Unterhaltsvorschuss nur bei dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland
Dies trifft auch auf Mitbürger anderer EU-Staaten (Europäische Union), EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) und aus der Schweiz, die in Deutschland dauerhaft leben, ebenfalls zu.
Auch Personen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU besitzen, dürfen für ihre Kinder einen Unterhaltsvorschuss beantragen, sofern sie alleinerziehend und die Kinder maximal elf Jahre alt sind.
Eine reine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland genügt hingegen nicht, sofern zusätzlich keine Arbeitserlaubnis vorliegt, die die Erwerbstätigkeit in der BRD zulässt. Hat der betreuende Elternteil bereits in der Bundesrepublik gearbeitet bzw. hat hier bereits eine Anstellung, kann dieser Unterhaltsvorschuss beantragen. Auf Grundlage seiner Einkommensverhältnisse wird der Anspruch sodann geprüft.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Doch wie lange bekommt man eigentlich Unterhaltsvorschuss? Wie bei den meisten staatlichen Leistungsbezügen ist auch für den Unterhaltsvorschuss eine maximale Dauer angezeigt. Haben Sie einen generellen Anspruch auf die finanzielle Zusatzleistung, konnten Sie nach dem UVG diese Leistungen bis 2017 nur für höchstens 72 Monate – das sind 6 Jahre – erhalten. Seit der Reform ist diese Höchstdauer weggefallen.
Damit endet die staatliche Förderung erst dann, wenn die Grundlage für den Anspruch entfällt – das Kind zum Beispiel 18 geworden ist.
Der Unterhaltsvorschuss soll vor allem die Zeit überbrücken, die Sie in der Regel benötigen, um in streitigen Unterhaltsverfahren Gelder gegenüber einem zahlungsunwilligen Elternteil geltend zu machen. Oder aber, um Ihre Lebensverhältnisse der veränderten Situation anpassen zu können.
Wie erhalten Sie den Unterhaltsvorschuss?
Viele Antragswillige fragen sich schnell: „Wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss nun eigentlich?“ – Um für Ihr minderjähriges Kind einen bestehenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geltend machen zu können, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle stellen.
Die Unterhaltsvorschusskasse befindet sich in aller Regel in den Jugendämtern der Städte und Gemeinden. Das für Ihr Kind zuständige Jugendamt ist damit der richtige Ansprechpartner, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen wollen.
Neben den Angaben zum Kind bedarf es vor allem aber auch der Angaben zu den beiden Elternteilen. Der Alleinerziehende muss hierbei angeben, in welchem Verhältnis er zum anderen Elternteil steht – ledig, geschieden, dauerhaft getrennt lebend, mindestens sechsmonatiger Aufenthalt in einer Anstalt usf. Sie müssen dabei auch angeben, seit wann dieser Status bereits aktuell ist.
Um den Antrag zu vervollständigen, müssen Sie jedoch auch Angaben zu dem Elternteil machen, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt. Dabei genügen jedoch nicht nur Angaben zur Person, sondern Sie müssen auch angeben, inweifern dieser einer Beschäftigung nachgeht, welches Eigentum sich in seinem Besitz befindet u. a.
Auch eine Begründung, inwiefern Unterhaltsleistungen geleistet werden oder aus welchem Grund diese ausbleiben, müssen Sie abgeben. Um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, müssen Sie damit umfangreiche Eigenleistungen erbringen und ggf. auch einer Vaterschaftsfeststellung zustimmen, um die Abstammung eindeutig zu klären.
Sie können für das Ausfüllen des Antrags auf Unterhaltsvorschuss auch auf die Unterstützung der Sachbearbeiter in der Unterhaltsvorschussstelle zurückgreifen.
Bewilligung von Unterhaltsvorschuss durch Bescheid
Nur weil für den Unterhaltsvorschuss ein Antrag erfolgt, bedeutet dies nicht, dass dieser auch bewilligt werden muss. Nach eingehender Prüfung der gemachten Angaben erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse mitgeteilt wird. Diesem können Sie entnehmen, ob Ihrem Kind nach UVG in welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Unterhaltsvorschuss gewährt wird.
Das Jugendamt gibt beim Unterhaltsvorschuss auch ebenfalls stets an, welche Posten gegebenenfalls verrechnet wurden, die den Anspruch insgesamt herabsetzen können – Teilunterhaltsleistungen, Waisengeld und Entsprechendes.
Beim Unterhaltsvorschuss erfolgt die Auszahlung durch die Unterhaltsvorschusskasse in der Regel zum Monatswechsel für den begonnen Monat im Voraus.
Unterhaltsvorschuss – Die Höhe der Ersatzleistung
Die Höhe der Unterhaltsausfallleistung richtet sich nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Mindestunterhalt. Zugrundgelegt ist hierbei § 1612a Absatz 1 BGB:
„[…] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
- für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
- für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.“
Das Existenzminimum des Kindes ergibt sich wiederum aus dem steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz).
Auf den Mindestsatz wird sodann noch das volle Kindergeld für ein erstgeborenes Kind angerechnet.
Für das Jahr 2024 gilt folgende Höhe für den Unterhaltsvorschuss:
- Kinder unter 6 Jahren: bis 230 Euro im Monat
- Kinder ab 6 und unter 12: bis 301 Euro im Monat
- Kinder ab 12 und unter 18 Jahren: bis 395 Euro im Monat
Was wird auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Die genannten Summen sind als Höchstwerte zu verstehen. Das absolute Maximum, das Sie im Rahmen des Unterhaltsvorschusses als finanzielle Unterstützung zusätzlich erhalten, liegt damit bei der ersten Altersstufe bei 230 Euro monatlich.
Auf diesen Betrag sind sodann je nach Einzelfall andere Beträge anzurechnen und entsprechend abzuziehen. Hierzu zählen vor allem Teilunterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils. Zahlt dieser zum Beispiel monatlich eine Abschlagszahlung auf den Unterhalt in Höhe von 100 Euro für sein 4-jähriges Kind, so kann der Alleinerziehende noch einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Höhe von 130 Euro geltend machen.
Auch Waisenbezüge, die an das minderjährige Kind aufgrund des Versterbens eines Elternteils gezahlt werden, finden Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch nach Unterhaltsvorschussgesetz.
Können Sie den Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend geltend machen?
Der Kindesunterhalt an sich kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch rückwirkend verlangt werden. Anders verhält es sich allerdings mit dem staatlich geförderten Unterhaltsvorschuss. Dieser kann maximal noch für den Monat vor Antragseinreichung rückwirkend geltend gemacht werden.
Allerdings muss der Antragsteller hierbei auch nachweisen, dass in diesem Zeitraum ausreichende und zumutbare Versuche erfolgten, die Unterhaltszahlungen von dem Schuldner zu erhalten. Außerdem muss die Grundlage für den Antrag auch dann bereits bestanden haben, also Unterhaltszahlungen ausgeblieben oder aber der andere Elternteil bereits verstorben sein.
Ist dies nicht der Fall, so markiert der Monat der Antragstellung den Beginn des Leistungsanspruchs.
Wollen Sie Unterhaltsvorschussleistungen aufgrund ausbleibender oder zu geringer Unterhaltsleistungen beantragen, sollten Sie daher stets frühzeitig reagieren und den Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt einreichen.
Müssen Sie den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Ist der Unterhaltsvorschuss von der Rückzahlung ausgeschlossen? Es besteht die Möglichkeit, dass Sie den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müssen. Dies kann von Ihnen vor allem dann verlangt werden, wenn Sie mutwillig falsche Angaben im Antrag machten, die die Bewilligung vorantrieben.
Sie sind zudem verpflichtet, Veränderungen bei den Unterhaltsleistungen und anzurechnenden Beträgen umgehend bei der Unterhaltsvorschusskasse zu melden. Geschieht dies nicht und Ihr Kind erhält damit unrechtmäßig den Unterhaltsvorschuss, kann die Rückzahlung der ausgezahlten Summe verlangt werden.
Da beim Unterhaltsvorschuss die Auszahlungstermine stets im Voraus für den Monat angesetzt sind und sich in dem laufenden Monat hinsichtlich der Untheraltszahlungen etwas ändern könnte, kann im Nachhinein der zu viel gezahlte Betrag zurückverlangt werden.
Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil entlastet?
Muss man den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn man unterhaltspflichtiger Schuldner ist? In der Regel ja. Die Bewilligung und Auszahlung vom Unterhalsvorschuss bedeutet nicht, dass der barunterhaltspflichtige – also familienferne – Elternteil keinen Unterhalt mehr leisten muss und von seiner Verpflichtung befreit ist. Ist Ihrem Antrag zurgundegelegt, dass der Schuldner Unterhaltszahlungen verweigert, so tritt der Staat zwar für die Leistungen ein, doch kann der Schuldner durch die staatliche Verfügungsgewalt rechtlich verfolgt werden.
Da die Unterhaltsverpflichtung auf den Staat übergeht, werden die staatlichen Behörden sich eigenständig darum bemühen, die ausstehenden Zahlungen, die durch den Unterhaltsvorschuss ersetzt werden, vom Schuldner zurückzufordern (§ 7 UVG). Auch der Klageweg ist in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen.
Für die eingehende Prüfung, ob der Schuldner in der Tat nicht in der Lage ist, Unterhalt an das bedürftige Kind zu zahlen, haben die Unterhaltsvorschussstellen zudem weiterführende Handhabe. Verweigert der familienferne Elternteil jegliche Auskünfte zu seinen Einkünften, steht es den Bearbeitern zu, direkt bei den zuständigen Bankinstituten, Versicherungen und Finanzämtern um Auskünfte zu ersuchen.
Ist der Schuldner zahlungsfähig, muss die Mutter bzw. muss der Vater den Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt zurückzahlen.
Natürlich bleiben entsprechende Verfahren aus, sollte der andere Elternteil verstorben oder nachweislich nicht in der Lage sein, Unterhaltszahlungen an das Kind zu entrichten.
Kommentare
Hallo zusammen,
vorab die Randbedingungen:
– meine Tochter (8 Jahre) wohnt im Residenzmodell in meinem Haushalt.
– Ich bin alleinstehend, Einkommen ca. 3.000€ netto / Monat, Kindergeld bald auf mein Konto
– Die Mutter ist / hat:
— Geringfügig beschäftigt (Einkommen <1.000€ netto / Monat)
— Verheiratet, Einkommen des Gatten vermutlich 1.500-2.000€ netto / Monat)
— Zwei kleine Kinder aus der neuen Ehe (1 und 2 Jahre), inkl. 2x Kindergeld auf ihr Konto
Somit liegen die Einkünfte der Mutter vermutlich um den Bereich des Selbstbehalts.
Hier meine Fragen:
– Ist in die Mutter in dieser Situation meiner Tochter gegenüber unterhaltsfähig?
– Greift hier die Regelung "2. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist um 50 % höher als das des Barunterhaltspflichtigen" (Siehe https://www.scheidung.org/selbstbehalt/), so dass ich möglicherweise sogar Unterhalt an die Mutter zahlen müsste?
– Oder ist die Mutter nur partiell unterhaltsfähig und kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Viele Grüße
Guten Tag ,
Ich habe 2 Kinder die bei der mutter Leben aber ich habe keinen Kontakt zur meiner Familie . Und zwar die Mutter hatte UVG vom Staat bekommeren und ich wusste davon nichts. Nun habe ich einen Brief gekriegt das ich c.a 5000 euro rückzahlen muss….Kann das überhaupt sein ?
Außerdem ich bin ein NL Bürger und lebe dauernd in den Niederlanden und arbeite auch dort. Und in dem Brief staat noch das ich einen Anderen Job suchen muss oder noch einen Minijob neben bei machen soll. Haben Sie die Recht mir zusagen ob ich Vollzeit arbeite oder Teilzeit ?
Angaben zu mir:
Ich bin ein NL- Bürger
Habe 2 Kinder in DE
Arbeite Teilzeit (32 St. in der woche )
Wusste nichts von UVG
MFG
Hallo
es geht um meinen Lebensgefährten er hat eine Tochter die bis zum 5. Lebensjahr bei ihm gewohnt hat und er hat damals keinerlei unterhalt oder unterhaltsvorschuss bekommen.. nachdem er wieder arbeiten gehen wollte und die Mutter des Kindes den unterhaltszahlungen nicht nachkam, wollte sie ihre Tochter wieder bei sich haben und hat damals unterhaltsvorschuss beantragt da er noch arbeitslos war. Er sieht seine tochter regelmässig hat mit der Mutter vereinbart das er regelmäsig klamotten alles was so nötig ist bezahlt und nun bekommt er einen Brief mit einer nachzahlung von fast 5000 Euro !! Gibt es nun möglichkeiten ab jetzt war den Unterhalt zu leisten aber sich den Vorschuss anrechnen zu lassen für die zeit als sie bei ihm gelebt hat ?? Vielen Dank
Hallo Chrissi,
sofern ein Elternteil selbst nicht berechtigt war, Unterhaltsvorschuss zu beziehen, ist es vermutlich nicht möglich, erhaltene Zahlungen an den anderen Elternteil anzurechnen. Bitte raten Sie ihm zum Besuch bei einem Anwalt, um die Forderung prüfen zu lassen.
Ihr Scheidung.org-Team