Barunterhalt – Wer muss wem wann wie viel Unterhalt auszahlen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Trennen sich Eltern, so bleiben gemeinsame Kinder in der Regel nur bei einem der Beteiligten dauerhaft wohnen. Zwar sind grundsätzlich beide Elternteile dazu verpflichtet, ihren Beitrag zur Pflege und Sorge der Kinder zu leisten, dies kann jedoch auf unterschiedlichem Wege geschehen. Während der Alleinerziehende zumeist Naturalunterhalt leistet, muss der familienferne Elternteil einer Barunterhaltspflicht nachkommen.

Das Wichtigste in Kürze: Barunterhalt

Welcher Elternteil muss den Barunterhalt zahlen?

Der Barunterhalt wird üblicherweise von dem Elternteil gezahlt, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt und der somit nur für kurze Zeit für die Pflege des Kindes verantwortlich ist.

Wie wird der Barunterhalt berechnet?

Für die Berechnung des Barunterhalts wird in der Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.

Wie viel Barunterhalt muss ich bezahlen?

Um zu ermitteln, wie viel Barunterhalt Sie leisten müssen, können Sie unseren Unterhaltsrechner nutzen.

Sie können für eine erste Orientierung über den Ihrem Kind zustehenden Barunterhalt unseren Rechner verwenden:

Barunterhalt für volljährige und minderjährige Kinder

Was ist Barunterhalt? Eine Definition

Welcher Elternteil oder Ehegatte muss Barunterhalt leisten?
Welcher Elternteil oder Ehegatte muss Barunterhalt leisten?

Grundsätzlich haben beide Eltern die Pflicht, für den Unterhalt gemeinsamer Kinder gleichermaßen aufzukommen. Ein Alleinerziehender leistet diesen Unterhalt dabei in aller Regel in Form von Pflege und Erziehung des Kindes ab. Demgegenüber muss der Elternteil, der nicht bei der Familie lebt, nur teilweise und für kurze Zeitabschnitte die Pflege der Kinder übernimmt (Urlaub, Wochenendaktivitäten usf.) Barunterhalt statt Naturalunterhalt leisten.

Gemeint ist damit die finanzielle Deckung des Unterhaltsbedarfs des gemeinsamen Kindes. Dieser ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist zwar nicht rechtlich bindend, dennoch nutzen die meisten Gerichte die hier getroffenen Angaben – auch um zur Vereinfachung beizutragen.

Der Barunterhalt für minderjährige Kinder wird dabei an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt. Dieser soll die finanziellen Mittel dann für die Pflege und Betreuung, den Kauf von Kleidung und Nahrungsmitteln dem Kind zugutekommen lassen.

Wählen die getrennt lebenden Eltern die Betreuung des Kindes im echten Wechselmodell, so sind im Übrigen zumeist beide barunterhaltspflichtig!

Dem Grunde nach ist der für ein Kind gezahlte Barunterhalt vom Betreuungsunterhalt, auf den ein alleinerziehender Elternteil mitunter Anspruch erheben kann, zu unterscheiden. Ersteres bezeichnet den Kindesunterhalt, zweiteres einen möglichen Trennungsunterhalt, den ggf. auch nicht verheiratete, alleinerziehende Elternteile beanspruchen können.

Barunterhalt bei volljährigen Kindern

Die Regelungen zum Barunterhalt sind ab dem 18. Lebensjahr des Kindes anders als bei minderjährigen Kindern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Kind von beiden Elternteilen einen Barunterhalt erhält. Lebt das Kind jedoch noch bei einem der beiden Eltern, kann dieser auch selbst entscheiden, in welcher Form er den Unterhalt für das privilegierte Kind entrichten möchte (§ 1612 Absatz 2 BGB).

Barunterhalt fürs Kind: Bis zur Volljährigkeit muss nur der familienferne Elternteil zahlen.
Barunterhalt fürs Kind: Bis zur Volljährigkeit muss nur der familienferne Elternteil zahlen.

Besteht dieses darauf, den Unterhalt als Zahlung zu erhalten und gewährt der Alleinerziehende dies, so kann er für die Unterbringung und Pflege zumindest auch einen Beitrag des Kindes erwarten – und gegebenenfalls vom Gesamtunterhalt abziehen. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern, ist jedoch grundsätzlich auch weiterhin unterhaltsberechtigt – etwa weil es eine erste Ausbildung absolviert – geht die Barunterhaltspflicht auf beide Elternteile über. Allerdings können sich die Eltern auch dazu entschließen, die Unterhaltsleistung in Form der Mietzahlung – anteilig oder voll – zu gewähren. Der Barunterhalt käme auch in diesem Fall allein dem Kind zugute.

Wie lässt sich der Barunterhalt fürs Kind berechnen?

Für die Ermittlung des Barunterhalts wird in aller Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Aus dieser lässt sich anhand des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes der Mindestunterhaltsanspruch ermitteln, den ein minderjähriges oder volljähriges Kind gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend machen kann.

Beispiel

bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichters: 2.100 Euro
Bedarf des Kindes nach Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe 2): 551 Euro
abzüglich hälftiges Kindergeld: – 125 Euro
monatlich zu zahlender Barunterhalt: 426 Euro

Beim Barunterhalt ab 18 ist die Berechnung zwar häufig noch immer auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle gestaltet. Leisten jedoch beide Eltern Barunterhalt, so wird das Gesamteinkommen beider für die Ermittlung des Bedarfs herangezogen. Auf diesen ist dann das Kindergeld anzurechnen – in voller Höhe. Der übrige Anspruch wird anteilig auf die beiden Eltern verteilt.

Kinder, die einen eigenen Haushalt haben, besitzen einen generellen Bedarf in Höhe von 930 Euro monatlich.

Grundsätzlich ist jedoch auch der dem Zahlungspflichtigen zustehende Selbstbehalt zu beachten. Dieser liegt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen bei 1.450 Euro – bei nicht erwerbstätigen Personen bei 1.200 Euro monatlich. Wenn der zu zahlende Kindesunterhalt diese Grenze unterschreitet, entsteht ein sogenannter Mangelfall: Der Zahlungspflichtige ist nicht in der Lage, für den Unterhaltsbedarf in voller Höhe aufzukommen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Dr Kind sagt:

    „Dieser soll die finanziellen Mittel dann für die Pflege und Betreuung, den Kauf von Kleidung und Nahrungsmitteln dem Kind zugutekommen lassen.“

    Nein. Schon lange überholt. Dringend muss dieses Kalkül aus vergangen Zeiten überarbeitet werden. Kinder werden heutzutage von klein auf direkt in Kitas oder Kindergärten erzogen (=Pflege+Betreuung). Viele talentierte Mütter gehen meist ebenfalls mit 40 Stunden zur Arbeit, zumindest rückt das immer näher heutzutage. Oder liegt es an meinem Karrierenetzwerk? Die Barsumme (=Netto!) ist extrem tief in die Taschen gegriffen vom Staat, wenn der frische Ex-Mann z. B. in Steuerklasse 1 und die Frau in Steuerklasse 2 übergehen (Annahme: Frau übernimmt die Kinder). Dies gilt auch bei einem Wechselmodell, weil man eben zwei Standorte betreiben wird. Und es gilt auch für alle Erwachsen, die ihre Partnerschaft nicht in einem Haus führen wollen, was bei den extrem hohen Zahlen der Single-Haushalte in D eigentlich eine Art Geschäftsmodell des Staats ist. Es muss Geld vorhanden sein, ansonsten sind diese kostspieligen Auslagerungen an Kita, Kiga und Schule nicht zu stemmen, natürlich. Dennoch ist des Weiteren meist völlig unklar, was mit dem Geld geschieht und dies sollte in einer modernen Gesellschaft zwischen Ex-Partnern auf Augenhöhe auch transparent verwaltet und geregelt werden. Das ist ein ganz grobes Missverständnis, dass einer zahlt und der andere ausgeben soll. Mindestens jährliche Buchführung sollte verpflichtend sein, denn die Summen sind viel zu hoch, um dies nicht zu garantieren müssen. Im Grunde genommen muss alles auf neue Füße gestellt werden: Es sollten Kinder direkt von Anbeginn (Geburt) vernünftig rechtlich und finanziell „eingecheckt“ werden, bevor dann Jahre später die Kämpfe beginnen und für was eigentlich?

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