Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Wann sind Sonderzahlungen begründet?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Sonderbedarf beim Unterhalt

Der Kindesunterhalt ist regelmäßig von dem familienfernen Elternteil zu entrichten. Er bemisst sich in der Regel anhand der in der Unterhaltstabelle festgelegten Werte. Bei dem so festgesetzten Unterhaltsbedarf werden jedoch nicht sämtliche Positionen berücksichtigt, die Kosten verursachen können. Bei außergewöhnlichen Ausgaben können daher mitunter Mehr- und Sonderbedarfe geltend gemacht werden.

Das Wichtigste in Kürze: Mehr- und Sonderbedarfe beim Kindesunterhalt

  • Beim Kindesunterhalt können Sonderbedarf und Mehrbedarf in Einzelfällen begründet sein, wenn Kosten entstehen, die durch den regelmäßigen Unterhalt nicht abgedeckt sind.
  • Mehrbedarfe sind dabei erhöhte Unterhaltsansprüche, die sich aus wiederkehrenden Belastungen ergeben (z. B. Kindergarten, Nachhilfe, Krankenkasse).
  • Sonderbedarfe sind kurzfristig entstandene und einmalige höhere Kosten. Beim Kindesunterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf etwa für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung (vgl. OLG Karlsruhe v. 16.07.1992 – Az. 2 UF 235/91) oder unvorhergesehene Arzt-und Medikamentenkosten, sofern nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen (vgl. BGH v. 11.11.1981 – Az. IVb ZR 608/80) entstehen. Ob ein Sonderbedarf besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Die finanzielle Belastung für Mehrbedarf und Sonderbedarf wird zwischen den Eltern anteilig aufgesplittet, entsprechend der Einkommensverhältnisse. So trägt nicht nur einer die Mehrbelastung.
  • Grundsätzlich lässt sich nicht pauschal festlegen, dass diese oder jene Belastung entsprechende Zahlungen begründet. Es ist immer vom jeweiligen Einzelfall auszugehen.

Ausführliche Informationen zu den Sonder- und Mehrbedarfen finden Sie im Folgenden.

Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Wann entstehen Zusatzkosten?

Zur Unterscheidung von Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Entsteht ein Mehrbedarf bei Kindesunterhalt wegen Kindergartenkosten & Co.?
Entsteht ein Mehrbedarf bei Kindesunterhalt wegen Kindergartenkosten & Co.?

Der gemäß Düsseldorfer Tabelle ermittelte Kindesunterhalt soll den grundsätzlichen Lebensbedarf decken und bezieht sich deshalb vor allem auf regelmäßig wiederkehrende Posten wie Ernährung, Kleidung, Unterkunft. Darüber hinaus gibt es aber auch immer wieder Kostenpunkte, die mit dem Kindesunterhalt nicht abgegolten werden können. Zu unterscheiden ist beim Kindesunterhalt zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf:

  1. Mehrbedarf: Hierbei handelt es sich nicht um einen einmaligen Zahlungszuwachs, sondern eine wiederkehrende Leistung, die sich auf einen sich fortsetzenden Zusatzanspruch bezieht. Die notwendigen Kosten müssen den regelmäßigen Unterhalt also dauerhaft überschreiten.
  2. Sonderbedarf: Hierbei handelt es sich um einen kurzfristig anfallenden Kostenpunkt, der einen kurzzeitigen erhöhten Bedarf des Kindes begründet. Der Zeitraum vor Fälligwerdung darf dabei regelmäßig nicht ausreichen, um ggf. auch durch längerfristiges Sparen die Kosten zu decken.

Diese Zusatzkosten müssen im Einzelfall neben dem eigentlichen Kindesunterhalt zusätzlich von den Eltern des Kindes getragen werden. Der Anteil des jeweiligen Elternteils richtet sich nach dem Einkommen des Betroffenen.

Was im Einzelfall beim Kindesunterhalt einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf begründet, ist gesetzlich nicht explizit festgeschrieben. Beispiele ergeben sich aus der Rechtsprechung und sind nicht in jedem Fall pauschal wirksam. Es handelt sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen.

Begründeter Mehrbedarf beim Kindesunterhalt (Liste)

Beispielsweise können die folgenden Aspekte im Einzelfall beim Kindesunterhalt einen Mehrbedarf begründen (müssen es aber grundsätzlich nicht immer):

  • Aufwendungen für Ausbildung
  • Heimunterbringung
  • Kindergarten/Hort
  • Krankheitsfall (dauerhaft)
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kosten für eigenen Haushalt (über Pauschbetrag hinausgehend)
  • Nachhilfeunterricht
  • Privatschulkosten
  • länger praktizierter Vereinssport

Bei Kindesunterhalt begründeter Sonderbedarf (Liste)

Wann kann beim Kindesunterhalt ein Sonderbedarf anerkannt werden?
Wann kann beim Kindesunterhalt ein Sonderbedarf anerkannt werden?

Beim Sonderbedarf hingegen können zahlreiche Kostenstellen berücksichtigt werden. Auch hier sind sich die Familiengerichte nicht immer einig, wenn es um die Bewilligung einzelner Sonderbedarfe geht. Im Folgenden eine kleine Auswahl möglicher Sachverhalte, die beim Kindesunterhalt einen Sonderbedarf im Einzelfall begründen können:

  • Betreuungskosten
  • Brillenkosten
  • Erstausstattung
  • Gerichts- und Prozesskosten
  • Klassenfahrt
  • Kommunion/Konfirmation/Jugendweihe
  • Kreditraten
  • Möbelbeschaffung wegen Allergien
  • Musikunterricht/-ausbildung
  • Prozesskostenvorschuss
  • Säuglingserstausstattung (regelmäßig)
  • Schüleraustausch (sofern kurzfristig bekannt geworden)
  • Umzugskosten und Kaution
  • Zahnarztkosten (Spange, Zahnprothesen)

Auch hierbei ist nicht in jedem Fall gesagt, dass tatsächlich bei Vorliegen einer solchen Kostenstelle auch ein Sonderbedarf begründet ist. Im Zweifel müssen die Gerichte hierüber entscheiden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, wenn Sie denken, dass ein Mehr- oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt gegeben ist. Dieser kann eine fundierte rechtliche Einschätzung auf Grundlage vergangener Urteile und der Umstände im Einzelfall abgeben.

Probleme in der Rechtsprechung

Dass in den meisten der oben genannten Fälle keine einheitliche Meinung vorherrscht, zeigt sich in der Rechtsprechung. Ein Gericht stimmt zu, andere wiegeln ab. Gerade im Familienrecht sind verlässliche und für alle geltende Begründungen von Mehrbedarf beim Kindesunterhalt kaum möglich.

So kann eine Klassenfahrt etwa einen Sonderbedarf begründen. Der BGH hat allerdings bereits einige Urteile bestätigt, in denen dies verneint wurde (z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04). Demnach könne der erhöhte Bedarf für eine Klassenfahrt grundsätzlich durch den Regelbedarf gedeckt werden. Auch wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht erwerbstätig ist, können nicht allein dem Unterhaltsschuldner die Zusatzkosten auferlegt werden. Hier käme u. a. die Erwerbsobliegenheit des anderen zum Tragen, denn auch dieser muss zum Unterhalt beitragen.

Ähnlich etwa verhält es sich mit dem Mehrbedarf, der für Kindergarten & Co. anfallen kann. Nicht in jedem Fall sieht das verhandelnde Gericht hierin einen Sonderposten, der einen erhöhten Anspruch begründet. Auch die Hortkosten garantieren keinen Mehrbedarf.

Demgegenüber herrscht beinahe einhellige Meinung beim Unterhalt, wenn das Kind in den Urlaub will. Ein Sonderbedarf ist hier regelmäßig nicht anzuerkennen, da es sich nicht um zwingend erforderliche und unvorhersehbare Mehrkosten handelt. Ebenfalls regelmäßig beim Kindesunterhalt nicht als Sonderbedarf anerkannt: der Führerschein-Erwerb. Auch dieser ist nicht zwingend erforderlich. Die Kosten sind zudem planbar, da weit im Voraus bekannt.

Vergleichsweise regelmäßig bestätigen die Gerichte einen Sonderbedarf beim Unterhalt, wenn das Kind eine Zahnspange oder Brille benötigt, da hier die notwendige Gesundheitsvorsorge im Fokus steht.

Sonderbedarf & Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – Berechnung der Belastungshöhe

Ergibt sich für den Unterhalt ein Sonderbedarf, wenn eine Klassenfahrt ansteht & wie lässt sich dieser berechnen?
Ergibt sich für den Unterhalt ein Sonderbedarf, wenn eine Klassenfahrt ansteht & wie lässt sich dieser berechnen?

Wie hoch ist nun aber der Anteil des Zahlungspflichtigen an den entstehenden Zusatzkosten? Zum Beispiel ist der wiederkehrende Mehrbedarf für den Kindergarten vor der Berechnung der prozentualen Beteiligung beider Elternteile zunächst zu beziffern. Es werden keine Pauschbeträge gewährt, sondern tatsächlich entstehende Kosten betrachtet.

Nach der Feststellung der Höhe vom genauen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt richtet sich der Anteil eines jeden Elternteils nach dessen monatlichem Einkommen. von diesem ist ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 1.100 Euro in Abzug zu bringen. Die hieraus entstehenden anrechenbaren Kosten bestimmen das Verteilungsverhältnis.

Beispiel: Angenommen Elternteil A hat ein monatliches Einkommen von 3.100 Euro. Elternteil B hat monatlich 1.300 zur Verfügung. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 2.000 Euro (A) und 200 Euro. Daraus ergibt sich ein Teilungsverhältnis von 10 zu 1 (gekürzt aus 20 zu 2). Beträgt der ermittelte Mehrbedarf 550 Euro monatlich, so werden A hiervon 500 Euro zur Last gelegt, B 50 Euro. Ähnlich verhält es sich beim etwa für eine neue Zahnspange bestehenden Sonderbedarf. Allerdings ist hier nur eine Einmalzahlung angesetzt und keine monatliche Mehrleistung.

Beim Kindesunterhalt werden Sonderbedarf und Mehrbedarf also angemessen auf beide Elternteile verteilt, da beide für die Sorge des Kindes zuständig sind – auch wenn bei Minderjährigkeit in der Regel nur einer Barunterhalt leistet. Den Unterhaltspflichtigen komplett mit dem Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zu belasten, würde eine ungerechte Verteilung der finanziellen Belastung bedeuten.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Wann sind Sonderzahlungen begründet?
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Kommentare

  • Schneider sagt:

    Thema: Klassenfahrt

    Für eine Exkursion in die Schweiz für eine Skifahrt war es erforderlich spezielle Kleidung zu kaufen. Die Kosten beliefen sich auf 100€ + zusätzlich 50€ Taschengeld. Diese Kosten wurden vom Vater gedeckt. Die Mutter weigert sich einen Teil davon zu übernehmen. Können wir nun den Teil den die Mutter zahlen müsste von der nächsten Unterhaltszahlung abziehen? Wie hoch wäre dieser Anteil?

    Zusätzliche Infos: Vater Netto Einkommen 3.100€, zahlt 950€ Unterhalt an die Mutter. Mutter erhält Sozialhilfe da Arbeitsunfähig (Höhe nicht bekannt)

    Vielen Dank im Voraus

    Schneider

  • Yvonne sagt:

    Hallo, ich hätte eine dringende Frage, erlischt der Anspruch auf die Kosten für Mehr-und Sonderbedarf wenn das „Kind“ 18. wird? Mein Ex-Mann möchte dasss unser Sohn ein Dokument unterschreibt in dem steht, das der gerichtliche Vergleich endet. Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung. Yvonne

  • Sören sagt:

    Hallo, danke für die recht gute Erklärung in dem Ausgangsartikel. Ich habe zwei Fragen:
    1. Wenn z.B. die Kita Gebühren steigen, ist es klar dass ich mich als Unterhaltsschuldner mit daran beteilige. Wenn sich zeitgleich das Kindergeld erhöht, wie es 2023 sein wird, kann dann eine hälfige Verrechnung stattfinden? Also 50% der Erhöhung der Kits Gebühr und 50% der Kindergelderhöhung.
    2. Zur Berechnung des Mehrbedarfs wird regelmäßig das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Von diesem wird dann zuerst der Unterhalt berechnet und ebenfalls der Mehrbedarf.
    Kann man auch das nach der Unterhaltszahlung entstandene Geld als Berechnungsgrundlage nehmen?
    (Bsp: A verdient 1.000 € Netto, B verdient 1.000 € Netto. A zahlt an B Kindesunterhalt in Höhe von 100 €. Damit hat A nur noch 900 € zur Verfügung und B 1.100 €, somit verschiebt sich theoretisch die Verteilung des Mehrbedarfs von 50/50 auf 45/55) (Die Zahlen sind nur zur Veranschaulichung)

    Ich danke sehr für Ihre Mühe

  • Nevio sagt:

    Muss ich noch noch Sonderbedarf/Mehrbedarf für eine Zahnspange für ein Unterhaltspflichtige Kind zahlen, obwohl ich nur den Selbstbehalt habe. Muss ich vom selbstbehalt diese Ausgabe noch zusätzlich mit finanzieren?

  • Kerstin sagt:

    Hallo…
    der Kindsvater ist verpflichtet 120% des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
    Jetzt besucht unsere 13 jährige Tochter eine Privatschule mit einem mtl. Beitrag von 160 €
    Ich sehe das als einen Mehraufwand zu den mtl. Unterhaltszahlungen an den sich beide Elternteile nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen beteiligen müssen.
    Jetzt meint der Kindsvater, laut Auskunft Jugendamt, da er ja 120% des Mindesunterhalts leistet, wären 10€ pro Alterstufe also 30€ von den 160€ Schuldgeld runterzurechnen… weil schon abgedeckt im den mtl. Unterhaltszahlungen…und man sich nun nur 130€ anteilig beteiligen muss.
    Was ist den da nun rechtens?
    Danke schonmal im voraus.

  • Franziska sagt:

    Hallo… mein Mann hat ein Kind aus einem damaligen nö Night stand… ich habe ein Kind aus meiner ehemaligen Ehe… und wir haben noch ein weiteres zusammen bekommen… wir leben zusammen und ich habe derzeit kein Einkommen, werde aber nächstes Jahr wieder arbeiten gehen… Netto bringt mein Mann 2000 mit nach Hause … zzt zahlt er mehr als er eigl könnte an seinem Sohn…. Und die ex verdient im Schnitt 5000 und ihr Freund 4000 euro im Monat… müsste er sich dennoch an so hohe Kosten beteiligen ?? Wir leben ja schließlich selber super knapp und haben auch zuhause noch 2 Kinder… und sie verdient ja weitaus mehr als wir beide später zusammen… da haben wir etwas Angst vor, dass sie den Jungen studieren schickt, und wir könnten am Ende das Haus verkaufen (Antrag mtl 600) , nur weil sie will, dass wir die Hälfte dazu zahlen …. Geht das, oder wird ihr Einkommen da auch komplett mit berücksichtigt und die Tatsache, dass wir auch zuhause noch Kinder haben ?

  • Maik sagt:

    Kann mir jemand sagen wie es aussieht wenn man die Kosten von einer Zahnbehandlung zurück und erhält z.B. Zahnspange? Werden da die Kosten zu gleichen Teilen aufgeteilt, da mein Sohn bei mir lebt gibt es ständig wegen jeder einzelnen Rechnungen, Abrechnung Probleme um den aus dem Weg zu gehen versuche ich so viel wie möglich in Erwartung zu bringen!
    Danke schon mal im voraus!

  • DerS sagt:

    Hallo,
    Die Kindsmutter erhält Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter. Sie hat ihren Job gekündigt und studiert nun wieder – völlig wertfrei. Sie sagt nun, dass sie nur ein paar hundert Euro Bareinkommen durch ihren neuen Partner erhält und daher weder Klassenfahrt noch Kieferorthopäde zahlen kann. Jetzt fordert sie, dass ich die Kosten komplett trage. Kann sie dies einfach so fordern oder muss sie dies über ihr JA beantragen? Da der Sonderbedarf gehaltsabhängig berechnet wird, müsste sie ihr (nicht vorhandenes) Einkommen beim JA nachweisen, oder darf sie dies mir gegenüber einfach so behaupten und Geld fordern?

    Gruss

  • Nicoel sagt:

    Mein Exmann hat für 2019 und 2020 zu wenig Unterhalt gezahlt, den das Jugendamt einfordert. Die Anwältin meines Exmanns hat jetzt einen Brief verfasst, in dem sie Mehrbedarf bzw. sonderzahlungen anrechnet und meint es wäre keine Unterhaltszahlung mehr zu leisten. Kann man ausstehene Unterhaltszahlungen damit verrechnen?
    Grüsse N.

  • Sandra sagt:

    Guten Tag,
    meine Tochter besucht seit kurzem die weiterführende Schule und ist in einer speziellen Musikklasse. Die Kosten hierfür belaufen sich auf mtl. zusätzlich 50 €. Das ganze ist auf zwei Jahre begrenzt. Stellt sich hier ein Mehr- bzw. Sonderbedarf dar?

    Grüße
    S.

  • Sary sagt:

    Hallo,
    Kann man die Betreuung von Oma irgendwie anrechnen, der Vater zieht sich aus jeglicher Verantwortung und auch spontane Krankheitsfälle übernimmt die Oma da der Vater nicht greifbar ist gibt es dazu irgend eine unterschtützung Mehrbedarf oder ähnliches ?

  • Jutta sagt:

    Welche Reihenfolge der Berechnung muss eingehalten werden: beim Kindesunterhalt iVm Mehrbedarf, Trennungsunterhalt (einkommenslose Ehefrau), Mehrbedarf Ehefrau (freiwillige Krankenkasse)?
    Hier ein Beispiel, ist die Reihenfolge richtig?

    1. Bereinigtes Einkommen berechnen
    2. Kindesunterhalt berechnen
    3. Mehrbedarf Kitakosten abziehen
    4. Trennungsunterhalt berechnen vom verbleibendem Einkommen
    5. Mehrbedarf Krankenkasse Ehefrau abziehen
    6. Selbstbehalt prüfen von Kindesunterhalt+Mehrbedarf Kind?

    Vielen Dank,
    Jutta

  • Bettina sagt:

    Hallo,
    ich bin gegenüber meinem Ex-Mann unterhaltspflichtig für unsere beiden Kinder. Derzeit kann ich den Unterhaltsforderungen nicht nachkommen. Mein Ex-Mann möchte deshalb beim Amt einen Vorschuss beantragen. Es besteht allerdings noch ein gemeinsames Konto, auf welches wir jeweils gleich viel Geld eingezahlt haben. Mein Ex-Mann möchte dieses Konto komplett zu seinen alleinigen Gunsten aufzulösen. Er begründet dies mit eventuellen Mehr- und Sonderaufwendungen in der Zukunft.
    Kann ich dieses Gemeinschaftskonto gegenüber dem Jugendamt geltend machen, wenn es um die Berechnung des Unterhaltsvorschusses geht? Ich bin noch mindestens 2 Jahre erwerbsunfähig und möchte das angesparte Geld lieber jetzt nutzen, um den Unterhalt zu bestreiten, anstatt Schulden gegenüber dem Amt anzuhäufen, da mich dies extrem seelisch belastet.

  • Harry sagt:

    Thema: Kieferorthopädische Behandlung.

    1. Kann ich von meiner Ex Frau verlangen das eine Zweit-Meinung eingeholt wird?

    2. Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung werden in d. Regel monatlich an den Kieferorthopäden gezahlt.

    Sind monatliche Kosten für eine Kieferorthopädie mit dem Unterhalt abgedeckt?

    3. Wann ist ein Sonderbedarf bei einer kieferorthopädischen Behandlung gegeben?

    4. In welchem Verhältnis werden die Kosten zwischen den Eltern aufgeteilt? Ist die Mutter verpflichtet ihr Einkommen offen zu legen?

  • Nicole sagt:

    Guten Tag,

    ich habe aktuell das Problem, dass mein Mann nicht einmal den Mindestunterhalt unserer 3 Kinder zahlen kann. Jetzt sind recht hohe Kosten für eine Zahnspange entstanden. Er war mit unserem Sohn beim Kieferorthopäden und wollte das teurere Modell. Krankenkasse zahlt nicht, da der Grad zu gering ist (müsste mind. 3 sein, ist aber 2) und die Zusatzversicherung hat eine Zahnspange nicht mit inbegriffen (davon ging mein Ex aber damals aus). Er hatte auch den Kostenvoranschlag damals unterschrieben. Der Vertrag musste nachträglich (nachdem schon die erste Teil-Rechnung gestellt wurde) geändert werden, da ich darum bat, die Rechnungen an mich zu schicken, da mein Ex und ich ausmachten, dass ich es vorschieße und er die Hälfte an mich zahlt (sein Verdienst ist nur minimal höher als meiner). Ich habe ihn nun mehrfach aufgefordert mit der Rückzahlung (ggf. auch per Raten) anzufangen. Er hat auf keine der Forderungen reagiert. Einmal hat er nur gemeint, dass er erstmal seine Finanzen abdecken müsse. Ich weiß, dass ich keine Chance habe die Kosten einzufordern, da er nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann. Allerdings ist mir nicht klar, weshalb ich jetzt immer Sonder- und Mehrbedarf alleine tragen muss und er sich zurücklehnen kann. Es kann nicht sein, dass ich, sollte er in der Zukunft mehr verdienen oder z. B. im Lotto gewinnen, die Kosten nicht fordern kann, weil sie verjährt sind.

    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß
    Nicole

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