Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?
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Kommentare

  • Gregor sagt:

    trennung nach zwei jahren und 8 wochen,Keine Kinder.Frau wohn z.Z. bei ihre Tochter(aus ihr erste Ehe entstanden)Rechtsanwalt meiner noch Ehefrau bescheinigt mich postalisch über Trennungsunterhalt.Meine Frau hat ein minijob mit 160 € netto, sie kommt allerdings Montl. auf 800-1000 € einkommen durch „Schwarzarbeit“, ist körperlich fit und gesund und kann sich für ihr lebensunterhalt selbst sorgen, z.B. Vollzeit arbeiten über oder bei eine Zeitfirma .Wir haben vor kurzem gemeinsam ein Haus gekauft(gemeinsame Schulden ??),wobei die monatsraten ich allein bewältige.Bin ich aufgrund der Kurze Ehe zum Trennungsunterhalt verpflichtet ??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Georg,

      in Ihrem Fall kann es sein, dass Sie nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Aufgrund des Anschreibens durch einen Anwalt, der Ihre Frau vertritt, empfehlen wir Ihnen, Ihrerseits einen Anwalt zu beantragen, um Ihre eigenen Interessen zu vertreten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa sagt:

    Hallo. Ich möchte mich tennen. Unsere Kinder sind 9 und 11. Er will mir die Kinder nicht mitgeben daher bleiben die bei ihm. Ich möchte in eine Wohnung ziehen in der auch für die Kinder platz ist d.h ca. 600 € WM und nicht wie ich immer lese 480 €. Dann nehme ich mir einen Kredit dessen Raten bei 160€ liegen, wie sonst soll ich mich einrichten können. Ich verdiene 1700€ Netto, er verdient 2000€ Netto, droht jetzt aber damit seinen Job zu kündigen, da er der Meinung ist, wenn die Kinder bei ihm bleiben (sein verlangen) könne er nicht in Wechselschicht arbeiten. Dabei kann ich die Kinder jeden Tag ab 17 Uhr betreuen und nebenan wohnen seine Eltern ( beide Rentner ).
    Unterhalt für die Kinder, muss der immer bezahlt werden auch wenn der Erziehende verdient? Von welchem Geld soll ich denn dann noch Geschenke kaufen, mit den Kids ins Kino gehen etc…
    Knapp 900€ Unterhalt finde ich zudem sehr hoch.
    Also meine Fragen im Überblick :
    1. Muss ich Kindesunterhalt zahlen auch wenn er arbeitet?
    2. Kann ich was gegen ihn tun wenn ich belegen kann, dass er vorsätzlich arbeitslos wird
    3. Wie hoch ist der Kindesunterhalt wirklich bei einem Nettoeinkommen von 1700 (demnächst 2000) €

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      1. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben ist stets barunterhaltspflichtig und muss damit Kindesunterhalt zahlen – sofern sein Einkommen den Selbstbehalt übersteigt.
      2. Den Job zu kündigen, kann am Ende auch dem Alleinerziehenden negativ ausgelegt werden.
      3. Die Höhe des Kindesunterhalts kann nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.

      Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kilic sagt:

    Hallo Team,

    Meine Mutter will sich endlich von meinem Vater scheiden lassen, da er mit einer juengeren Frau fremdgeht. Außerdem ist er seit längerem gewalttätig (Haut meine Mutter etc..) Er kommt auch nur noch in 2 Tagesabestaenden nach Hause.

    Wir sind 3 Kinder. (24 Student, 16 Schülerin/ 6 Kita. ) Meine Mutter arbeitet nicht, hatte ihren Job vor 1 Jahr gekuendigt aufgrund gesundheitlichen Gruende sowie wegen meinem kleinen Bruder.

    Da ich selber kaum zu Hause bin (wohne in einer anderen Stadt wegen Studium) und meine Schwester auch erst gegen Abend daheim ist gibt es niemanden außer meiner Mutter der auf meinen kleinen Bruder aufpassen könnte. Verwandte alle in der Türkei.

    Emotionaler Aspekt:
    Aufgrund der zahlreichen Prügel die meine Mutter in ihrer 25 Jahren verheiratete Zeit einstecken musste
    Möchten wir ihm dieses mal alles heimzahlen. Wie könnten wir ihn im Punkto finanziellem Aspekt ihn so richtig weh tun?

    Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kilic,

      auch wenn es sich schwierig gestaltet, ist stets anzuraten, einen kühlen Kopf zu bewahren und die Auseinandersetzungen im Zuge einer Trennung und Scheidung von zu starken Emotionen freizuhalten. Das macht eine Scheidung am Ende für alle Beteiligten schmerzloser – und schont am Ende nicht nur die Nerven, sondern im Zweifel auch den Geldbeutel.

      Generell können durch die Trennung und Scheidung aber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sowohl von den Kindern als auch von dem getrennt lebenden Ehegatten. Raten Sie Ihrer Mutter zum Besuch eines Rechtsanwalts, der sie hinsichtlich der umfangreichen Fragestellungen hinsichtlich einer Scheidung beraten kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Thorsten T. sagt:

    Hallo,
    meine Frau und ich haben entschieden uns zu trennen, wir möchten das Scheidungsverfahren „online“ einleiten. Wir haben keine Kinder! Meine Frau arbeitet als Reinigungskraft auf Minijob-Basis, aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse ist mehr derzeit nicht drin. Als sie aus Südamerika zu mir gezogen ist, brachte Sie nichts mit, weder Mobilar noch Geld. Ich habe eine kleine Firma und verdiene mitunter sehr gut. In ihrem Stolz sagte sie, sie möchte kein Geld von mir annehmen. Ich besitze im Alleineigentum eine Immobilie, die vor der Eheschließung schon da war und in der wir gemeinsam auch aktuell noch wohnen. Für den Fall, dass sie nun auszieht (wohin auch immer), muss ich mit Unterhaltsansprüchen rechnen und wie hoch würden die sein? Könnte sie im Scheidungsverfahren eine Erklärung unterzeichnen, die rechtskräftig ist, weil, sie möchte ja kein Geld von mir. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Hilfe! Thorsten

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Thorsten,

      im Trennungsjahr kann nicht auf Unterhalt verzichtet werden, selbst wenn dies ausdrücklich gewünscht ist. Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt dabei regelmäßig von den Nettoeinkünften der Eheleute ab. Setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung, dieser kann die Ansprüche berechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kerstin C. sagt:

    Hallo,
    die Nochehefrau meines Partners hat sich getrennt, da sie jemand neuen kennen gelernt hat.
    Nun steht die Scheidung bevor.
    Sie lebt in dem gemeinsamen Haus, mein Partner ist ausgezogen.
    Die Kinder sind groß und für die ist gesorgt.
    Nun verlangt sie nach Scheidung das Haus, 10000€ und 500€ monatlich.
    Er verdient 3000€ netto, sie hat einen Halbtagsjob und ca.1000€ netto.
    ist das rechtens?
    Danke im Voraus
    Kerstin

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kerstin,

      nach einer Scheidung steht dem Exehepartner regelmäßig kein Unterhalt mehr zu. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, dieser kann Sie und Ihren Partner hinsichtlich des Versorgungsausgleichs beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael sagt:

    Hello,
    Ich bin von meiner Frau getrennt seit April 2016. Wir haben zusammen ein Kind 4 Jahre. Ich verdiene 28000 im Jahr. Meine Ehefrau ist Arbeitslos aber sie hat ein 450€ Job und sie hat ein neuer Lebenspartner.

    Muss ich Unterhalt für sie bezahlen? Wenn Ja, wie viel?

    Danke voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      ob und wie viel Unterhalt Sie zu zahlen haben, kann von uns nicht bewertet werden. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie selbst eine erste Einschätzung vornehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea sagt:

    Hallo,

    ein befreundetes Paar hat sich nach 1,5 Jahren zusammen wohnen getrennt. Sie haben nur „landsmännisch“ geheiratet ( große Feierlichkeit ), also ohne Kirche und ohne Standesamt. Ein Kind ist geboren worden. Als das Kind 3 Monate alt war, ist die Mutter mit Kind ausgezogen. Muss der Mann nun außer Kindesunterhalt für die Frau ebenfalls zahlen obwohl keine Ehe vorm Standesamt geschlossen worden ist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      Ehegattenunterhalt kann nicht beansprucht werden, wenn keine Ehe vorgelegen hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Guten Tag,

    ich bin 38 Jahre alt, seit 6 Jahren verheiratet. Wir haben einen Sohn, 4 Jahre alt. Meine Frau will sich scheiden lassen, ich (noch) nicht. Seit etwa 5 Jahren arbeitet meine Frau nicht (Elternzeit), oder nur Teilzeit, etwas weniger als 20-Stunden Woche, hauptsächlich deshalb nicht vollzeit, weil sie sich um den Haushalt und um unseren Sohn kümmert. Dieser ist seit etwa 2 Jahren in einer Kita. Ich bin vollzeit beschäftigt, Netto monatlich etwa 5000 EUR. Mit welcher Grösse des Unterhaltes kann ich etwa im Fall einer Scheidung rechnen¨, und vor allem für wie lange?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      Benutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um eine erste Einschätzung der Höhe des Ehegattenunterhaltes treffen zu können. Auf die Frage, wie lange Unterhaltsansprüche bestehen, gibt es keine allgemeingültige Antwort, denn es kommt darauf an, welcher Unterhaltstatbestand geltend gemacht wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Patrick sagt:

    Hallo,
    Ich trenne mich gerade von meiner Frau. Wir sind seit Juli letzten Jahres verheiratet, arbeiten beide Vollzeit und haben keine Kinder.
    Hat sie Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nach der Scheidung auf Unterhalt? Ich bekomme 2.000€ und sie 1.000€

    Schöne Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Patrick,

      bei kurzen Ehen entstehen regelmäßig keine Unterhaltsansprüche.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Alexander S. sagt:

    Hey
    Mein noch Ehefrau und ich befinden uns seit Januar im trennungsjahr. Ich verdiene 2200 bis 2400 Euro je nachdem ob ich 3 Schicht oder 2 Schicht arbeite meine ex arbeitet vollzeit. Was sie genau verdient weiß ich nicht. Wir haben eine gemeinsame Tochter die 3 Jahre alt ist. Ich zahle ihr seit Dezember 2015 550 Euro unterhalt. 365 Euro davon sind für meine Tochter. Muss ich meiner ex eigentlich überhaupt was zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alexander,

      ob Sie Ihrer Frau gegenüber unterhaltspflichtig sind, entscheidet sich vor allem auch dadurch, welches Einkommen sie hat. Bringen Sie dies in Erfahrung und besprechen Sie die Situation im Streitfall mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Angelika sagt:

    Ich bin 62 Jahre alt und seit 42 Jahren verheiratet. Vor 2 Wochen ist mein urplötzlich in das Gästeappartement gezogen. Er kann nicht mehr mit mir Leben. Wir haben ein wunderschönes großes Haus, 2019 und 2020 bekommt jeder von uns eine grössere Summe ausbezahlt dann wäre das Haus schuldenfrei. Er will sich Scheiden lassen, ich bin Selbständig und habe eine Podolg. Praxis im Haus, das Haus kann ich alleine nicht halten, ich wäre dann Arbeitslos. Arbeitslosengeld bekomme ich keines ich habe nicht eingezahlt da ich eine Versicherung abgeschlossen habe. In meinen alten Beruf kann ich nicht zurück wegen Körperlicher Beschwerden. Mein Mann hat alles noch in gemeinsamen Wohnung und schläft nur im Untergeschoss, so will er das Trennungsjahr hinter sich bringen. Er verdient ca. 5000.-€ Netto ich ca 1500.- Netto, muss aber Krankenkasse selbst bezahlen,ein Auto verhalten, Versicherungen und den Haushalt. Versorgen bis jetzt.

  • Sabine sagt:

    Hallo,
    bekomme Unterhalt von meinem Exmann, welches durch die Arge eingeklagt wurde und 70 Euro direkt von der Arge für Heizungskosten.
    Meine Frage ist, steht mir der Unterhalt bei einem 450 Euro Job weiterhin zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      regelmäßig werden sämtliche Einkünfte auf den Unterhalt angerechnet. Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung sollten Geschiedene anstreben, Ihren Unterhalt selbstständig zu erbringen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Arne sagt:

    Hallo,

    meine Frau und ich trennen uns gerade. Unsere Kinder sind 17 und 23 Jahre alt, der Ältere schließt im Dezember seine Ausbildung ab und hat bereits eine Anstellung sicher. Der Jüngere befindet sich nach den Ferien im Abi-Jahr.
    Derzeit wohnen wir noch im gemeinsamen Eigentum, auf dem noch ordentlich Restschuld liegt. Die anstehende Anschlussfinanzierung würde ich alleine stemmen wollen. Meine Frau hat bereits eine Wohnung angemietet, die Kinder werden weiterhin bei mir leben
    Ich verdiene derzeit netto ca. 3x so viel wie meine Frau. Ich arbeite Vollzeit, sie 30h/Woche.
    Ich bin mir völlig unsicher, ob und in welcher Höhe Unterhaltszahlungen auf mich zu kommen.

    LG,
    A

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Arne,

      die nach dem Ehegattenunterhalt kann auch in diesem Rahmen nicht beantwortet werden. Besprechen Sie die Situation mit einem Anwalt. Dieser kann eine detaillierte Berechnung vornehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Wanda sagt:

    Hallo,

    ich lebe mit meinem Mann bereits seit 2003 in einem gemeinsam Haushalt, seit 2011 sind wir verheiratet. 2013 haben wir uns ein Haus gekauft, beide stehen wir im Grundbuch und beide stehen im Kredit. Wir haben einen 7 Monate alten Sohn. Mein Mann ist Berufstätig und nebenbei selbstständig. Ich bin derzeit in Karenz und gehe geringfügig Arbeiten. Wir haben kein Vermögen angespart.
    Da wir uns trennen und mir das Haus zu groß ist, werde ich aus dem Haus ausziehen. Meine frage ist nun, habe ich abgesehen vom Unterhalt für das Kind auch andere Ansprüche? Das Haus gehört ja schließlich zur Hälfte auch mir? Was kann ich tun damit mein Mann nicht auf die Idee kommt, mich mit der Kreditrate zu erpressen, so wie: Wenn du Alimente erhöhen gehst, zahle ich den Kredit nicht mehr oder so?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wanda,

      es könnte eine gute Idee sein, mit dem Ehegatten gemeinsam eine Mediation zu besuchen um eine Einvernehmliche Scheidung anzustreben. in diesem Rahmen können auch Unterhaltsansprüche geklärt und ehevertraglich festgehalten werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anna sagt:

    Hallo,
    Ich habe mich vor 3 Jahren scheiden lassen, hatte keinen Recht auf Unterhalt, da ich eine Ausbildung als Bürokauffrau gemacht habe. Wir heirateten in Kroatien und ließen uns auch dort scheiden. Ich lebe in Deutschland und mein Ex Mann in Österreich. Ich habe Epilepsie seit 8 Jahren, und seit 2 Jahren hat sich mein Zustand sehr verschlechtert,sodass ich meine Ausbildung dieses Jahr nicht beenden konnte, und nun ALG 2 beziehe. Hätte ich jetzt Recht auf Unterhalt wegen Krankheit?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anna,

      ein Unterhaltsanspruch aufgrund von Krankheit kann in aller Regel nur dann begründet werden, wenn dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Scheidung eintrat oder aber nach der Scheidung ein genereller Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestand. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tanja sagt:

    Hallo,
    mein Lebensgefährte ist nun seid knapp einem Jahr geschieden und hat eine 18 jährige Tochter, die im Haushalt der Mutter lebt und noch zur Schule geht. Die Mutter ist ebenfalls berufstätig, hat keinerlei Unterhaltsansprüche gestellt. Ihr Ex hat jahrelang das Auto abbezahlt, welches nun ihr Eigentum ist. Er soll aber Unterhalt für das Kind zahlen. Könnten Sie mir freundlicherweise verraten, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist? Sein Gehalt liegt bei +/- 1600,- € netto mtl. Seit der Trennung 2009 zahlte er an das Kind bzw auf das Konto der Mutter für das Kind und das Auto ca 500,- € und seit dem das Auto abbezahlt wurde, ca 440,- €
    Leider blicken wir durch die Düsseldorfer Tabelle und die ganzen Gesetzesvorschriften nicht so durch…
    Vielen herzlichen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tanja,

      wenden Sie sich in einem solchen Fall stets an einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie bei der Unterhaltsberechnung unterstützen. Gerne können Sie unseren Unterhaltsrechner nutzen, das Ergebnis kann jedoch lediglich der Orientierung dienen, da es besondere Umstände der Einzelfälle nicht betrachtet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Hallo,
    Nach zehn Jahren Ehe möchte ich die Trennung und mit beiden Kindern (7,10) ausziehen. Er arbeitet Vollzeit und hat vor kurzem das Elternhaus überschrieben bekommen (in dem wir auch mit seinen Eltern wohnen).
    Ich arbeite momentan nicht, habe zuletzt auf 450€ gearbeitet. Natürlich suche ich wieder nach Arbeit, kann aber aufgrund einer rheumatischen Erkrankung nicht alles machen.
    Muss ich jetzt Hartz 4 beantragen? Ich habe momentan nur das Kindergeld auf meinem Konto. Wir haben kein gemeinsames Konto.
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      während der Trennungszeit haben Bedürftige Anspruch auf Trennungsunterhalt. Hinzu kommt zudem der Kindesunterhalt, der in jedem Fall auch nach der Scheidung zu zahlen ist. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sandra sagt:

    Hallo,
    Mein Freund lebt seit Dezember 2015 von seiner Frau getrennt, aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, verheiratet seit 2005.
    Beide haben zusammen ein Haus in dem sie seit der Trennung alleine lebt, jeder zahlt bis dato die Hälfte des Abtrages.
    Er ist selbstständig und hat in guten Monaten ca 1500 € für sich selbst.
    Sie bekommt eine Rente in Höhe von 1600 €.
    Sie ist seit ca 8 Jahren Berufsunfähig und hat auf Psyche die Rente. Allerdings besteht die Firma seit 1999 und sie hat die Firma nur im Büro unterstützt, keine finanzielle Einlage.
    Sie hat Gelder, schlappe 100.000 €, ab 2014 Veruntreut, als es zwischen den beiden nicht mehr so lief und die Trennung voraus zu sehen war. Die Veruntreuung ist auch vor kurzem bei der Polizei angezeigt worden.
    Leider besteht keine Gütertrennung!
    Jetzt verlangt sie Trennungsumterhalt und möchte das Haus für sich allein behalten. Ist das Rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sandra,

      sofern Sie Miteigentümerin des Hauses ist, kann Sie einen hälftigen Anspruch auf dieses erheben. Will sie das Haus jedoch allein übernehmen, hat ihr Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigentumsanteils.

      Trennungsunterhalt steht in der Regel dem Bedürftigen stets zu. Dabei können neben den Einkommentsverhältnissen aber auch Wohnverhältnisse und Vermögenswerte in die Betrachtung eingeschlossen werden. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Sandra sagt:

        Dankesehr für die Information.
        Allerdings habe ich einen Fehler meinerseits entdeckt, die Trennung war nicht 2015 sondern 2014!
        Das Problem mit dem Haus ist, sie will nicht ausziehen und kann auch nicht auszahlen. Somit kann das Haus nicht mal verkauft werden, weil sie sich weigert.

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Sandra,

          kann der Ehegatte, der alleinigen Anspruch auf das Haus erhebt, dieses selbst nicht unterhalten, kann auch dessen ehemaliger Partner in aller Regel nicht dazu gezwungen werden, weiter für das Wohnobjekt aufzukommen. Die Verpflichtung gegenüber der Bank bleibt jedoch bestehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Lösungen zu ergründen.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Monika sagt:

    Hallo
    mein Mann und ich haben uns nach 35 Jahren scheiden lassen. Nun hat er neu geheiratet und meint, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Der Unterhalt wurde mir gerichtlich zugesprochen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Monika,

      in aller Regel darf der Unterhaltspflichtige nicht einfach vereinbarten Unterhalt vorenthalten. Wenden Sie sich ratsuchend an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Miss T sagt:

    Mein Mann und ich sind seit 2009 verheiratet und haben im Februar 2014 einen Sohn bekommen.
    Ich habe bis zur Geburt Vollzeit gearbeitet. Leider wurde ich noch in der Elternzeit gekündigt, da mein Arbeitgeber plötzlich in Rente ging. Sobald das Kind für Sommer 2017 einen Kindergartenplatz bekommen hat, möchte ich gerne wieder arbeiten. Da ich mir in meinem Beruf als Arzthelferin keine VZ Stelle suchen kann, werde ich nur in der Zeit der Betreuung (35Std) arbeiten können.
    Mein Mann arbeite Vollzeit, befindet sich aber bis Ende 2017 in der Insolvenz.

    Da es seit 2 Jahren durch seine psychische Erkrankung immer zu Streitigkeiten kommt, möchte ich mich gerne trennen (vorerst ohne Scheidung).
    Er verdient netto ohne Zulagen und Spesen 1.300 €
    Ich bekomme für uns 3 von der Sozialagentur 171,59 € und 190 € Kindergeld.
    Was steht mir und dem Kind finanziell zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      generell steht Ihnen und vor allem Ihren Kindern Unterhalt im Falle der Trennung und Scheidung zu. Die Kinder haben dabei stets Vorrecht vor dem Ehegatten. Der Selbstbehalt für den Kindesunterhalt liegt derzeit bei 1.080 Euro (beim Ehegattenunterhalt bei 1.200). Darüber hinausgehende Summen können im Rahmen der Unterhaltszahlungen für die Kinder zu zahlen sein. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt und an das zuständige Sozialamt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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