Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?
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Kommentare

  • Aldo sagt:

    Hallo können Sie mir bitte sagen, womit ich im Falle einer Scheidung rechnen muss;
    Bin seit 20 Jahren selbständig tätig und seit 15 Jahren verheiratet. Habe den Sohn aus erster Ehe meiner Frau adoptiert als er 8 Jahre alt war,er ist jetzt 18 und geht voraussichtlich noch 1 Jahr zur Schule und möchte im Anschluss eine 3 jährige Ausbildung machen.. Meine Frau kommt aus Kolumbien und trotz ihrer 15 Jahre Aufenthalt in Deutschland hat sich sich nicht wiírklich gute Deutschkenntnisse angeeignet. Sie hat in keiner Weise aktiv in meiner Firma mitgearbeitet und auch während der Ehe finanziell nichts eingebracht. Die gesamten monatlichen Kosten trage ich obwohl sie jetzt seit ca. 1 Jahr einen Minijob hat.
    Meine Firma hat jährlich etwa einen ´Nettogewinn von ca. 40.000 Euro.
    Für den Fall einer Scheidung habe ich folgende Fragen;
    Wie lange und hoch wird der Unterhalt meinerseits für meinen Adoptivsohn sein?
    Hat meine Frau Unterhaltsanspruch oder muss sie sich selbst darum kümmern?
    Wieviel verliere ich an Rentenanspruch durch die 15 Jahre Ehe ?
    Danke für Ihre Bemühungen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Aldo,

      1. Ihr Sohn hat in aller Regel für die Dauer der ersten Ausbildung Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe berechnet sich je nach Einkommen des Elternteils und Alter des Kindes (Düsseldorfer Tabelle).

      2. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt kann bestehen. Allerdings muss der Anspruchsteller nach Rechtskraft der Scheidung nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, den Unterhalt selbst zu erstreiten, obwohl er sich angemessen darum bemüht (Jobsuche nach VZ-Beschäftigung usf.).

      3. Für den Verosrgungsausgleich sind alle Rentenanwartschaften der Ehegatten während der gemeinsamen Ehezeit zu betrachten. Die Rentenpunkte beider Beteiligter werden addiert und anschließend halbiert. Wie hoch letzlich die Anzahl der auszugleichenden Rentenpunkte ist, ist in jedem Einzelfall neu zu berechnen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • peter sagt:

    Ich finde das eine unverschamtheit
    Das ich als mann fur meine frau unterhalt sahlen
    Arbeitet 75% stelle steuerklasse 2und verdient 1000 euro

  • GA_KR sagt:

    Hallo,
    ich möchte mich nach 19 Ehejahren von meinem Mann trennen. Mein Mann ist Vollzeit berufstätig und in einem ungekündigten Angestelltenverhältnis.
    Mit Eheschließung und Geburt war ich jetzt 18 Jahre selbstständig. Habe meine Selbstständigkeit vor 3 Monaten mangels Umsatz aufgeben müssen und arbeite seit dem leider nur halbtags, 25 Stunden die Woche.Wir haben keine Immobilien und auch keine weiteren Verbindlichkeiten.
    Ich verdiene ca. 890,00 EURO/Monat netto und habe im Zuge meiner Selbstständigkeit als Altersvorsorge noch Versicherung die ich mit EUR 350,00 pro Monat bezahlen muss.
    Somit kann ich meine eigenen Lebenshaltungskosten alleine nicht tragen.
    Steht mir dann ein Unterhalt zu? Gibt es eine Mindest-Unterhaltsleistung?
    Ich würde mich über eine Information sehr freuen.
    Vielen Dank.
    Viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo GA_KR,

      einen Mindestunterhalt gibt es nur für den Kindesunterhalt. Ob Ihnen Unterhalt zusteht könne wir in diesem Rahm nicht klären. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Fall vorzulegen und zu besprechen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jonas sagt:

    Hallo,

    meine Ex-Frau wohnt seit der Trennung 2010 mit unseren Kindern in dem Haus, das lt. Grundbuch noch uns beiden gehört. Inwiefern wird dies auf den Unterhalt angerechnet ? Ich verdiene rund 2.700 EUR netto, sie 1.000 EUR als Halbtageskraft.

    Danke vorab + MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jonas,

      der Wohnvorteil ist maßgeblich für die Berechnung des Unterhalts. Eine solche Berechnung können wir an dieser Stelle allerdings nicht vornehmen. Ein Anwalt kann Ihnen hier weiterhelfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Arno sagt:

    Hallo,

    meine Frau hat eine Affäre und wir haben uns deswegen getrennt. Sie verbleibt jetzt bei ihrem Freund, aber nicht offiziell. Wir sind noch nicht geschieden. Müsse ich Unterhaltsgeld bezahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Arno,

      sofern Ihre Frau einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend macht und machen kann, besteht die Möglichkeit, dass Sie Unterhalt leisten müssen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marko sagt:

    Hallo
    ich bin verheiratet und hab da mal eine frage zum unterhalt. Wenn meine Frau mich betrügt und ich bekomm es raus und trenne mich dann von ihr muss ich dann auch Unterhalt zahlen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marko,

      prinzipiell ist es unerheblich, wer für das Scheitern einer Ehe verantwortlich ist. Der finanziell stärkere Partner ist erstmal zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Allerdings gab es auch schon Fällen, in denen das Gericht gegen einen Unterhaltsanspruch entschied, da die sexuelle außereheliche Beziehung als besonders gravierend angesehen wurde (Beispiel: Beschluss des OLG Hamm vom 19.07.2011, AZ: 13 UF 3/11). Legen Sie Ihren konkreten Fall einem Anwalt vor, welcher eine genaue Einschätzung geben kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dagmar A. sagt:

    Guten Tag,
    ICH habe eine frage,Ich war 7 jahre verheiratet seit gestern wohnen wir getrennt ich wollte eigentlich mit der scheidung noch etwas warten und wir haben keine gemeinsamen Kinder jedoch habe ich Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren,Heute meinte mein Mann er wird mir keinen Cent bezahlen,was kann ich denn jetzt dagegen machen?Ich habe momentan keinen Job und nur 900 Euro im Monat. Miete beträgt 600 Euro. Mein Mann arbeitet im Schicht Betrieb und wird sicher 1500 oder mehr Euro im Monat haben.
    Habe ich ein Recht auf Trennungsgeld auch wenn ich an der Trennung schuld habe? ICH BITTE SIE UM ANTWORT.
    DANKE :) LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dagmar,

      prinzipiell ist der besser verdienende Partner dem Partner mit geringerem Verdienst zu Trennungsunterhalt verpflichtet. Dieser kann gerichtlich eingeklagt werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karoline sagt:

    Liebes Scheidungs.org-Team,

    mein Bruder lebt gerade im Trennungsjahr, er hat einen 5jährigen Sohn und nun stellt sich die Frage ob er auch seiner Frau Unterhalt zahlen muss. Sie sucht sich gerade eine Halbtagsstelle (ab März 2017) und wohnt im Eigenheim (von daher fallen keine Mietkosten an).

    Muss er für sie, neben dem Unterhalt für das Kind, auch Unterhalt zahlen?
    Viele Grüße und danke für Ihre Antwort!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karoline,

      ein Unterhaltsanspruch kann bestehen. Allerdings ist hierbei jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Der Rat eines Rechtsanwalts wäre in diesem Fall stets angebracht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Melanie sagt:

    Hallo!
    Ich habe mich vor 6 wochen getrennt…meine Frage..Situation ist:Ich lebe im Moment mit unserem Sohn noch im gemeinsamen Haus…habe selbst keine Einkünfte…Mann lebt ebend bei Verwandten…ich kann erst zum 1.8 ausziehen.Jetzt sagt mein Mann er zahlt mir den Unterhalt erst wenn ich ausgezogen bin…ist das so richtig??
    Brauche bitte ne schnelle Antwort!
    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melanie,

      der Unterhalt ist in der Regel erst ab Beantragung bindend – ausgenommen ist der Kindesunterhalt. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt hinsichtlich der Unterhaltszahlungen beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Gustaf sagt:

    Hallo,
    Ehezeit 3 Jahre. 3 Kinder 6, 11 und 16.
    Ehemann berufstätig und bis auf Einkommen der Ehefrau auf 400 € Basis Alleinverdiener.
    Ehefrau hat vor einigen Jahren als freie Gutachterin bei Gericht gearbeitet und die Tätigkeit wegen Nichtgefallen niedergelegt. Einkommen war entsprechend hoch. Aktuell ist die Frau arbeitsfähig. Wenn Scheidung eingereicht würde und 2 Kinder bei der Mutter verbleiben und das älteste Kind zum Vater geht möchte ich fragen wie hoch in etwa (prozentual) der Trennungsunterhalt und später der Ehegattenunterhalt sein könnten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gustaf,

      generell werden für die Berechnung des Trennungs- und Ehegattenunterhalts 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen angesetzt. Allerdings handelt es sich bei der Bemessung stets um eine Einzelfallentscheidung. Hierüber muss auch nicht zwangsläufig ein Gericht entscheiden, wenn die Ehegatten sich gütlich einigen können. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Neele sagt:

    Mein Freund lebt in trennung zu seiner Ehefrau und zahlt noch trennungsunterhalt. Ich stehe aber kurz vor der entbindung unserer Tochter und jetzt wäre mein frage: muss er nach der geburt unserer tochter weiterhin unterhalt an sie zahlen? Weil es werden doch kinder mit angerechnet und wir leben ja auch zusammen in einem Haushalt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Neele,

      ist über die Unterhaltszahlungen gerichtlich oder in anderer rechtlich bindender Weise entschieden worden, dürfen diese nicht einfach bei Veränderung der Einkommensverhältnisse eingestellt werden. Es bedarf in einem solchen Fall stets der Nachverhandlung. Suchen Sie den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra sagt:

    Hallo,

    A und B seit 15 Jahren verheiratet.
    Haus vor 13 Jahren gekauft, wobei A 3/4 Anteil notariell beurkundet ist und B 1/4.
    A möchte im Trennungsjahr Haus verkaufen, B nicht.

    Kann das Haus trotzdem verkauft werden?

    Wie verhält es sich mit dem Zugewinn des Hauses, wenn es anfangs 200.000 Wert war und nun 300.000?
    Bekommt B 1/4 von den 300.000 oder
    von den 200.000 zzgl 50% des Zugewinns?

    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      ein Haus kann nur dann verkauft werden, wenn beide Eigentümer dem Vorhaben zustimmen – die Eigentumsanteile sind hierbei in der Regel erstmal unerheblich.

      Im Zugewinn werden alle Vermögensverhältnisse zusammengeführt. Der Partner mit Ausgleichsanspruch kann auf den hälftigen Betrag der Differenzsumme einen Anspruch erheben. Mehr dazu erfahren Sie hier: https://www.scheidung.org/zugewinnausgleich/

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Claudia M. sagt:

      S.g. Damen und Herren,

      der Mann meiner Mutter möchte sich nun nach 33 Ehejahren scheiden lassen. Sie war nie arbeiten und ist jetzt 59 Jahre. Er möchte keine Scheidungsvereinbarung ausfüllen. Wie sieht es mit Anspruch auf Unterhaltszahlung aus. Sie haben eine notarielle Vereinbarung, dass er 950 Euro Unterhalt bis zur Pension zahlt und dann was sie gesetzlich bekommt. Er legt auch keine Gehaltszettel vor, wir glauben, dass er so und so viel weniger zahlt als er zahlen müsste. Wer kommt jetzt für sie nach der Scheidung auf und vor allem wer zahlt ihre Sozialversicherung?

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Claudia,

        da im beschriebenen Fall ein notariell beglaubigter Ehevertrag vorliegt, dürfte dieser zunächst gelten. Bei Streitigkeiten dieser Art wird andernfalls in der Regel richterlich entscheiden, weshalb Ihnen der Gang zum Anwalt empfohlen sei. Die Sozialversicherungen einkommensschwacher Personen werden im Zuge des Harz-IV-Programms vom Staat übernommen.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Fr. W. sagt:

    Ich bin 25 jahre verheiratet, 52 Jahre alt, er wollte das ich Mutter und Hausfrau bleibe. ( 2 erwachsene Kinder)
    Nächstes Jahr möchte er die Trennung.
    Wie lange bekomme ich Unterhalt nach der Trennung?
    Wann muss ich wieder arbeiten gehen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      der Anspruch auf Unterhalt kann in Ihrem Fall bestehen. In der Regel sind Sie dazu verpflichtet, sich zeitnah um eine Anstellung zu bemühen, um für Ihren Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Gelingt dies nicht – auch aufgrund der fehlenden Berufserfahrung – kann der Anspruch weiterhin bestehen bleiben. Suchen Sie den Rat eines Rechtsanwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Rosi sagt:

    Hallo. Habe mich nach 25 Jahren Ehe scheiden lassen. Jetzt bin ich wegen eines Krebsleiden und wirbelsäulenproblemen in Erwerbsunfähigkeitsrente. Und bekomme nur ein Existenzminimum von knapp 1000€.
    Mein Ehemann hat ein Haus welches er selbst bewohnt ein Haus dass er vermietet (aus einer Erbschaft wo auch noch etliche jagdwaffen im Wert von ca. 25.000€ zwei Autos und diverse Maschinen an ihn gefallen sind) und ist mit einem gutgehenden heizungsbedarf selbstständig. Dazu bekommt er noch eine beamtenpension. Steht mir noch was zu?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rosi,

      Einem Ehepartner kann nach der Scheidung Unterhalt zustehen. Dabei ist jeder Fall individuell zu betrachten. In Ihrem Fall liegt der Verdacht nahe, dass Sie unterhaltsberechtigt sind. Wenden Sie sich möglichst rasch an einen Anwalt, um die rechtliche Lage zu prüfen und die notwendigen Schritte zu unternehmen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Maria sagt:

    Hallo, mein Mann hat sich diese Woche nach 30 Jhren Ehe getrennt. Ich habe 16 Jahre nur Kind und Haushalt versorgt, war dann 1 Jahr geringfühgig arbeiten und habe jetzt nach einem halben Jahr Pause wieder eine Stelle auf 420 Euro gefunden. Unsere Tochter ist jetzt 17 Jahre alt. Was steht mir als Unterhalt zu wenn überhaupt. (der Verdienst liegt bei 1850€)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Maria,

      sofern Sie nachweisen können, dass Sie keine Vollzeittätigkeit aufnehmen können bzw. finden, können Sie durchaus Unterhalt geltend machen. Über die Höhe ist in jedem Einzelfall neu zu entscheiden. Suchen Sie ggf. anwaltlichen Rat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank. Z sagt:

    Meine Frau möchte auch unseren gemeinsamen Haushalt verlassen, 2 Kinder hat sie mitgebracht, diese sind jetzt 16 und 19 . Eines haben wir gemeinsam. dieses wird jetzt 7.Wir waren 7 Jahre verheiratet.Ich bin in einem Familienbetrieb beschäftigt in dem meine Frau mir das erste Jahr auch behilflich war. Nach der Hochzeit und der Geburt unseres Kindes, hatte sie keine Lust mehr zu arbeiten, und wenn nur extern..Das ist auch der Grund für unsere Trennung, ich durfte zwar immer die Urlaube und Freizeit Aktivitäten Ihrer Kinder mitbezahlen, sowie alle Anschaffungen tätigen, Hilfe habe ich wenn überhaupt, 2 mal die Woche für 3 Std bekommen, die letzten Jahre überhaupt nicht mehr.Ohne die Unterstützung meiner Eltern hätte ich das alles finanziell gar nicht stemmen können.
    Laut Aussage ist ja genug Geld vorhanden innerhalb der Familie. Mein Gehalt beträgt 2200 Euro netto, davon hätte sie jetzt gerne 1500 im Monat für das erste Jahr.Arbeiten müsse sie ja nicht das erste Jahr, Ihre Aussage .Angemessen bin ich gerne bereit meinen Anteil zu bezahlen, allerdings wäre es nicht von Ihr zu verlangen sich einen Job zu suchen??? Arbeiten wollte Sie ja schliesslich immer, jetzt ist sie auf einmal krank.
    Die Betreuung unserer Tochter ist gewährleistet sodass Sie ohne weiteres einer geregelten Arbeit nachgehen könnte.Die letzten 2 Jahrzehnte war sie allerdings nicht berufstätig , bis auf mini Jobs.Mein Stiefsohn 19 Jahre zieht es vor bei mir zu bleiben, somit spart sie ja auch noch in Ihrer neuen Umgebung Strom und Mietkosten., dessen Vater hat Punkt 18 seinen Unterhalt an Ihn einfach eingestellt , und ich kann verstehen, das er seinen leiblichen Vater nicht vor das Gericht ziehen möchte, schliesslich hat er lange genung Unterhalt für Ihn gezahlt, obwohl er es rechtlich eigentlich noch müsste.
    Ich werde mich wohl anwaltlich beraten lassen müssen.Iregndwie ist es doch zumutbar für meine Noch Ehefrau, selbst auch einen Teil zu leisten und nicht lebenslang von irgendwelchen Unterhaltszahlungen zu leben.Der Jüngere der beiden zieht ja auch mit, ich bin doch nicht verpflichtet , die dafür benötigte größere Wohnung und Strom, Lebenhalstungskosten mitfinanzieren zu müssen??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      nach der Scheidung gilt prinzipiell der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Geschiedenen müssen sich also im Rahmen Ihrer Möglichkeiten eine eigene Erwerbsquelle suchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tami sagt:

    Hallo ich hab mal da eine Frage und zwar geht es um den Unterhalt ich und mein Mann sind verheiratet und haben nicht vor uns scheiden zu lassen da aber mein Mann keine Papiere hat Österreich lebt er jetzt Deutschland weil er ein Aufenthaltsverbot in Österreich hat musste er zwei Jahre ausreißen er hat auch keine Arbeit hab ich trotzdem Anspruch auf Unterhalt lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tami,

      da Ihr Mann nicht über ein Einkommen verfügt, ist hier davon auszugehen, dass auch kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Ggf. könnte Ihr Ehemann gegen Sie Unterhalt geltend machen, wenn Sie über ausreichend Einkommen verfügen und in Trennung leben. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Julia sagt:

    Hallo
    Kurz zu meiner Situation
    Ich habe mich im Februar nach 13 Jahren Ehe von meinem Mann getrennt.
    Wir haben zwei Kinder, 15 und 12.
    Meine Tochter, 15 ist leider bei meinem Mann geblieben.
    Mein Sohn, 12 lebt bei mir.
    Ich werde auch bereits von einem Anwalt vertreten.
    Mein Mann bezahlt den Unterhalt für unseren Sohn regelmäßig.
    Allerdings den Trennungsunterhalt für mich nicht.
    Mein Mann hat ein Nettoeinkommen von 2500 €
    Der Unterhalt für meinen Sohn wurde auf 400 € festgesetzt.
    Ich habe vor 2 Monaten meinen Teilzeitjob verloren und bin seitdem auf Arbeitssuche. Leider aber bis jetzt ohne Erfolg.
    Nun zu meinem Problem bzw Frage:
    Mein Mann hat mir für Juni lediglich 703 € überwiesen.
    Allein meine Miete beträgt schon allein 630 €.
    Arbeitslosengeld bekomme ich keines weil mein Arbeitsverhältnis keine 12 Monate dauerte.
    Mein Anwalt befindet sich gerade im Urlaub und daher kann eine Klage erst danach beim Familiengericht eingereicht werden.
    Beim Jobcenter sagte man mir, dass ich zwar einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen kann aber dafür benötige ich einen Termin erstmal um abzuklären ob ich überhaupt einen Anspruch habe und erst dann bekomme ich den Antrag. Diesen kann ich aber auch erst bei einem zweiten Termin abgeben und bis darüber entschieden wird dauert es erneut ca 3 Wochen.
    Was mach ich denn jetzt?
    Mit den 700 € kann ich die Miete und den Strom bezahlen, aber zum Leben haben mein Sohn und ich dann nichts mehr.
    Selbst zur „Tafel“ kann ich nicht gehen, da man dort erst was bekommt wenn man einen Bewilligungsbescheid von der Arge hat.
    Was kann ich tun damit mein Noch-Mann den vollen Unterhalt zahlt?
    Laut der Berechnung von meinem Anwalt wäre das 1200 €.
    Sein Anwalt hat ihm aber gesagt er müsse nur 700 € bezahlen.
    Es wäre wirklich toll wenn Sie mir schnellstmöglich einen Rat geben könnten.
    LG Julia

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Julia,

      der Unterhalt kann erst nach einem erfolgten Antrag noch einmal neu verhandelt werden. Sollte Ihr Anwalt länger im Urlaub verbleiben, können Sie ggf. auch den Rat eines anderen aufsuchen. Zu den Ihnen zustehenden Ansprüchen kann Ihnen an dieser Stelle keine Auskunft erteilt werden, da weder die genauen Einkommensverhältnisse und vereinbarten Regelungen bekannt sind noch zulässig ist, dass an dieser Stelle eine Rechtsberatung erfolgt. Hierzu ist nur ein Anwalt fähig.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Harald F. sagt:

    Kann ich die Zahlung des Geschiedenenunterhalts einstellen, wenn die Exfrau d9ie gesetzliche Rente bezieht? Kann ich Sie auffordern, Ihre Einkommenssituation offenzulegen incl. des evtl. Rentenbezugs?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Harald,

      der Bezug der Rente kann die Unterhaltsregelungen verändern. Hierzu ist in jedem Fall jedoch ein Antrag vonnöten. Ihre Frau ist ebenso wie Sie dazu verpflichtet, Ihre Einkommenssituation offenzulegen. Suchen Sie den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B. sagt:

    Hallo,
    ich war mit meiner Ex-Frau seit Anfang 2014 getrennt lebend und wir sind seit Juli 2015 geschieden.
    Wir waren 8 Jahre verheiratet und haben keine Kinder.
    Ab dem Zeitpunkt der Trennung (also seit 2 1/2 Jahren) zahle ich freiwillig (nicht wenig) Unterhalt an meine Ex-Frau.
    Sie wollte Ende 2015 ihr Fernstudium beendet haben (der X-te Ausbildungsversuch).
    Sie hat damals gearbeitet, aber nach der Scheidung zugunsten des Studiums gekündigt.
    Das Studiumende wird immer wieder verschoben. Jetzt angeblich auf Anfang 2017.
    Eigentlich war vereinbart, dass die Zahlungen im Juni 2016 enden sollen.
    Sie ist vermutlich in phsychologischer Behandlung und lebt vom Arbeitslosengeld+Unterhalt.
    Zur Scheidung hat sie eine größere Summe durch den Vermögensausgleich erhalten.
    Ich möchte keinen Unterhalt mehr zahlen und erwarte im Nov. diesen Jahres mit meiner neuen Partnerin ein Kind.

    Nun meine Fragen:
    Wie wahrscheinlich ist es, dass ich weiterhin Unterhalt zahlen muss?
    Lohnt sich der Gang zum Anwalt oder muss ich sowie zahlen?
    Wenn ich Unterhalt zahlen müsste, würde dabei berücksichtigt werden, dass ich im Nov. Papa werde?

    Vielen Dank.
    Gruß, B.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      für den Unterhaltsanspruch von Ehegatten ist das gegenseitige Mitwirken beider verpflichtend. Das bedeutet, dass auch ihre Frau nachweisen muss, dass Sie derzeit nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Eine psychologische Erkrankung kann hierfür als Grund dienen. Es ist in jedem Fall anzuraten, einen Anwalt aufzusuchen, um sich hinsichtlich der Unterhaltsregelungen zu informieren und zu ergründen, ob auf Seiten Ihrer Ehefrau überhaupt ein Unterhaltsanspruch weiterhin Bestand hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

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