EuGH-Urteil: Umgangsrecht für Großeltern für möglich erklärt

05. Juni 2018 um 15:38 Uhr

Eine bulgarische Großmutter hatte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklagt, da sie ein Umgangsrecht für ihren Enkel erwirken wollte, der in Griechenland lebt. Das Gericht in Luxemburg entschied, dass Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern erwirken können. Die konkrete Entscheidung darüber, ob ein Umgangsrecht für Großeltern im Einzelfall eingeräumt wird, überlässt das Gericht aber nationalen Instanzen.

EuGH überlässt Entscheidung nationalen Gerichten

Laut EuGH ist das Umgangsrecht für Großeltern im Allgemeinen möglich.

Laut EuGH ist das Umgangsrecht für Großeltern im Allgemeinen möglich.

Nach erfolglosen Bemühungen auf nationaler Ebene hat eine Bulgarin vor dem obersten europäischen Gericht geklagt, um ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel zu erwirken.

Der 2002 geborene Jugendliche lebt seit der Scheidung seiner Eltern mit seinem Vater in Griechenland. Die Großmutter fordert, ihren Enkel an mindestens einem Wochenende im Monat zu sehen und ihn zweimal im Jahr für längere Zeit in den Ferien bei sich zu haben.

Ob Umgangsrecht, also der rechtliche Anspruch auf Umgang mit einem minderjährigen Kind, auch Großeltern gewährt werden soll, ist in einigen nationalen Rechtsprechungen nicht eindeutig geklärt. Der EuGH entschied nun in höchster Instanz, dass ein Umgangsrecht für Großeltern möglich ist. Laut den Luxemburger Richtern umfasst das Begriffsverständnis

„nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern“.

Bedingung für das Umgangsrecht für Großeltern ist die Berücksichtigung des Kindeswohls.

Bedingung für das Umgangsrecht für Großeltern ist die Berücksichtigung des Kindeswohls.

Entscheidend für die Erteilung vom Umgangsrecht für Großeltern sei, wie bei den Elternteilen auch, das Wohl des Kindes. Eine Umgangspflicht besteht also nicht.

Durch die Entscheidung wolle der EuGH sich widersprechende Entscheidungen in den EU-Mitgliedstaaten vermeiden.

Ob jedoch im Einzelfall ein Umgangsrecht für die Großeltern erteilt wird, entscheiden nationale Gerichtsbarkeiten des Landes, in dem das Kind wohnt. Für die bulgarische Großmutter heißt dies, dass ihr Anliegen von griechischen Gerichten entschieden wird.

Umgangsrecht für Großeltern – wie war bisher die Lage in Deutschland?

In der Bundesrepublik haben Großeltern nach einem Familienzerwürfnis nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf Kontakt zu den Enkelkindern. Bedingung ist jedoch auch hier die Berücksichtigung des Kindeswohls. Die bestehende Rechtslage in Deutschland entspricht also augenscheinlich der neuen Entscheidung des EuGH.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (45 Bewertungen, Durchschnitt: 4,69 von 5)
EuGH-Urteil: Umgangsrecht für Großeltern für möglich erklärt
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder