Nachehelicher Unterhalt – Hat eine neue Ehe Einfluss auf die Ansprüche?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 12. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Headerbild neue Ehe nach Scheidung

Auch nach rechtskräftiger Scheidung können grundsätzlich Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen bestehen. Doch was geschieht eigentlich mit dem nachehelichen Unterhalt, wenn bspw. der Ex-Mann wieder heiratet? Muss der Unterhalt auch weiterhin gezahlt werden? Fließt das Einkommen des neuen Partners in die Berechnung mit ein?

Das Wichtigste zum Unterhalt nach einer neuen Ehe

Wie ändern sich die Unterhaltsansprüche bei neuer Heirat?

Eine neue Ehe nach der Scheidung bedeutet nicht immer, dass Unterhaltsansprüche zwischen den ehemaligen Gatten wegfallen. Ist eine Partei unterhaltsberechtigt und heiratet wieder, dann erlischt das Recht auf Unterhalt gegenüber dem Ex-Partner. Die Unterhaltspflicht liegt hier beim neuen Ehepartner. Heiratet hingegen der Unterhaltsschuldner, bleiben dessen Verpflichtungen im Regelfall weiterhin bestehen.

Wird das Gehalt des neuen Partners beim Unterhalt mit angerechnet?

Nein. Egal ob beim Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt: Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs zählt lediglich das Einkommen des Pflichtigen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der neue Partner ein betreffendes Kind adoptiert. In diesem Fall entsteht eine rechtliche Elternschaft, die auch eine Unterhaltspflicht begründet.

Was passiert, wenn Kinder in der neuen Ehe geboren werden?

Neue Kinder können für den Unterhaltspflichtigen einen erhöhten Selbstbehalt begründen, da minderjährige Kinder in der Unterhaltsreihenfolge vor Ex-Partnern und Ehegatten stehen und nunmehr eine besondere Unterhaltspflicht diesen gegenüber besteht. Der Unterhaltsanspruch des Ex-Partners erlischt damit aber nicht automatisch.

Entfällt der nacheheliche Unterhalt bei Wiederverheiratung?

Ex-Mann oder Ex-Frau heiratet wieder = Änderungen beim Unterhalt?

Was passiert mit dem nachehelichen Unterhalt, wenn eine neue Ehe eingegangen wird?
Was passiert mit dem nachehelichen Unterhalt, wenn eine neue Ehe eingegangen wird?

Nicht jeder Geschiedene nimmt automatisch an, dass eine Ehe immer schiefgehen muss. Der ein oder andere traut sich bald auch ein weiteres Mal, in der Hoffnung, dass es diesmal hält. Bei der Hochzeitsplanung müssen jedoch finanzielle Fragen geklärt werden.

Haben aus der vorangegangenen Ehe noch Ansprüche auf Ehegattenunterhalt Bestand, stellt sich schnell die Frage, ob dieser weiterhin gezahlt werden muss. Denn nicht selten beeinflussen entsprechende Altlasten auch den finanziellen Stand der neuen Ehegemeinschaft.

Nachehelicher Unterhalt entfällt durch neue Ehe aber nicht in jedem Fall. Grundsätzlich ist hierbei zu unterscheiden zwischen dem unterhaltspflichtigen und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Unterhalt bei Wiederheirat des berechtigten Ehegatten

Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehegemeinschaft ein, so entfällt sein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach der Wiederheirat gegenüber dem Unterhaltsschuldner – dem Ex-Ehepartner. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 1586 Absatz 1 BGB bestimmt:

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

Das bedeutet: Der Ehegatte hat bei Wiederheirat nach der Scheidung auf Unterhalt keinen Anspruch mehr, wenn eine neue Ehe eingegangen bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wird. Der neue Ehegatte ist nunmehr zum Unterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB). Eine normale Partnerschaft ohne eheliche Verpflichtung ist hierbei also kein Ausschlusskriterium.

Wie sieht es nun aber mit dem Unterhaltsschuldner aus: Darf auch dieser bei Wiederheirat einfach den Unterhalt verweigern?

Unterhalt nach Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltsschuldner darf den Unterhalt bei Wiederverheiratung nicht einfach verweigern.
Der Unterhaltsschuldner darf den Unterhalt bei Wiederverheiratung nicht einfach verweigern.

Anders als beim Unterhaltsempfänger, für den das Recht auf Unterhaltsleistung mit Wiederverheiratung erlischt, kann der Unterhaltsschuldner die Zahlungen nicht einfach einstellen, wenn er selbst eine neue Ehe eingeht. Grundlegend bleibt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ex trotz der Verantwortung für eine neue Beziehung bestehen.

Die Ansprüche des ehemaligen sollen und können nicht einfach durch die des neuen Ehegatten aufgehoben werden. Vielmehr treten neuer und alter Partner einander gegenüber. Mal kann der neue, mal der ehemalige Partner eine Vorrangstellung vor dem anderen einnehmen.

Die Rangfolge, die beim Unterhalt durch die neue Ehe einsetzt, verdankt sich den Bestimmungen in § 1609 BGB. Hiernach haben Ex-Ehepartner im Besonderen dann Vorrang vor dem neuen Gatten, wenn sie Kinder betreuen und Betreuungsunterhalt beziehen oder länger als 15 Jahre mit dem Schuldner verheiratet waren.

Darüber hinaus ist der unterhaltsberechtigte ehemalige Ehegatte auch dann vorrangig gegenüber dem neuen Partner zu behandeln, wenn letzterer im Falle einer Scheidung nicht ebenfalls unterhaltsberechtigt wäre. Wenn dies jedoch der Fall ist, gilt für beide Ehepartner – neuen und ehemaligen: Bei Wiederverheiratung nach der Scheidung gelten beim Unterhalt beide als gleichrangig.

In aller Regel hat im Familienrecht der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Geschiedenen Vorrang. Durch diese Bestimmung soll vor allem vermieden werden, dass Unterhaltsschuldner wieder heiraten, um sich den Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner so schnell wie möglich zu entziehen.

Aber was ist eigentlich mit dem Einkommen des neuen Partners? Wird dieses wenn die Ex-Frau oder der Ex-Mann wieder heiratet beim Unterhalt herangezogen, sodass ein erhöhter Anspruch entsteht?

Neuberechnung vom Unterhalt durch neue Ehe?

Die Neuberechnung der Ansprüche auf Unterhalt ist nach Wiederheirat meist nicht nötig.
Die Neuberechnung der Ansprüche auf Unterhalt ist nach Wiederheirat meist nicht nötig.

Heiratet der Unterhaltsschuldner erneut, so erfolgt in aller Regel keine Nachberechnung des Ehegattenunterhalts. Das Einkommen des neuen Partners kann keine erhöhten Ansprüche des Ex-Gatten begründen, da hier nur die Voraussetzungen von Bedeutung sind, die während der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden.

Ähnliches gilt im Übrigen auch für den Kindesunterhalt bei Wiederverheiratung: Der Kindesunterhalt wird dann nicht einfach auf Grundlage aller drei Parteien – Schuldner, neuer und Ex-Ehegatte – berechnet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschloss in einem Urteil vom 25. Januar 2011 (Aktenzeichen: 1 BvR 918/10), dass die Anrechnung des dritten, hinzugetreten Einkommens gegen das Grundgesetz verstoße.

Egal also, ob beim Kindesunterhalt oder dem nachehelichen Unterhalt: Eine neue Ehe des Schuldners begründet keinen erhöhten Anspruch des Unterhaltsberechtigten. Das Einkommen des neuen Partners bleibt unangetastet.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Amy sagt:

    Solche tragisch traurige Welt, alle wollen irgendwie was vermeiden oder sogar ein Kind nicht zahlen. Und heiraten immer wieder und weitere Problemen.

  • Aniram sagt:

    Hallo vor 2 Monate habe meine Mann geheiratet und er hat ein Kind unter 18 Jahre alt . Meine Mann ist sehr krank und arbeitsunfähig da er momentan nicht arbeiten kann , kann er auch keine Unterhalt an Seine Kind zahlen . Ich habe vor paar Tage eine Brief bekommen von Job Center da ich als Frau von meine Mann Unterhalt an Seine Kind zahlen muss . Ich arbeite Vollzeit aber das Geld was ich bekomme reicht nicht aus für uns aber noch für Unterhalt zahlen . Kann ich vielleicht eine Ehevertrag machen und das Geld an Seine Kind nicht zahlen muss ?

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