Umgangspflicht – Was bedeutet die Pflicht zum Kontakt mit dem Kind?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Umgangspflicht besteht für Eltern gegenüber ihren Kindern.

Eltern haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Ebenso hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Doch im Gegensatz dazu haben Eltern auch die Pflicht, den Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Was bedeutet in der Praxis die Umgangspflicht für Väter und für Mütter? Lässt sich Umgang überhaupt durchsetzen?

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Umgangspflicht

Hat der Vater eine Umgangspflicht?

Ja, grundsätzlich sind beide Eltern gemäß Umgangsrecht nicht durch dazu berechtigt, sondern gar verpflichtet, Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu pflegen – sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Nach § 1684 BGB hat jedes Kind ein Recht darauf, zu beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Ein unwilliger Elternteil kann auch zwangsweise – etwa durch einen gerichtlichen Beschluss – zum Umgang verpflichtet werden. Rechtlich sind auch Vollstreckungsmaßnahmen wie Zwangshaft möglich. Tatsächlich wird die Umgangspflicht bei kategorischen Umgangsverweigerern aufgrund des Kindeswohls in der Regel aber nicht durchgesetzt.

Sind Kinder zum Umgang verpflichtet?

Anders als für Eltern besteht für die betroffenen Kinder keine Umgangspflicht. Hier spielt also stets auch der Kindeswille eine Bedeutung. Ein Elternteil darf jedoch nicht z. B. durch Manipulation dahingehend auf das Kind einwirken, dass es den Umgang mit dem anderen Elternteil partout fürchtet oder sich diesem verweigert. Auch das kann zu Zwangsmaßnahmen (wie Ordnungsgelder) gegen den manipulierenden Elternteil führen. Es kann sich hierbei schlimmstenfalls auch um eine aktive Kindeswohlgefährdung handeln.

Ist der Vater/die Mutter dazu verpflichtet, die Kinder im Urlaub zu sich zu nehmen?

In welchem Umfang das Umgangsrecht ausgeübt wird – egal ob nun in der Ferienzeit oder im Alltag -, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. Zum Wohle des Kindes sollten die Eltern hier stets eine einvernehmliche und für alle Beteiligten verträgliche Einigung finden. Ist das nicht möglich, kann auch das Familiengericht auf Antrag in einem Verfahren eine entsprechende Umgangsregelung festlegen.

Die Umgangspflicht – Kontakt zwischen Eltern und Kind

Pflicht zum Kontakt: Rechtliche Grundlage

Kinder unterliegen nicht der Umgangspflicht.
Kinder unterliegen nicht der Umgangspflicht.

Umgangsrecht und Umgangspflicht sind im Gesetz aus demselben Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ableitbar. Neben dem Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil heißt es in § 1684 Abs. 1 BGB:

„[…] jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Eine Pflicht des Kindes hingegen, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten, gibt es nicht. Juristisch gesehen sind also Elternteile im Recht, die die Umgangspflicht, etwa vom Vater, durchzusetzen versuchen. In der Praxis ist es jedoch erheblich schwieriger, die Umgangspflicht zu erzwingen.

Die Umgangspflicht einklagen: Geht das?

Ja, es ist durchaus möglich, beim Gericht zu beantragen, den umgangsberechtigten Eltern auch zur Ausübung dieses Rechts zu verpflichten. Dies kann insbesondere dann Sinn ergeben, wenn die Umgangspflicht in der Vergangenheit zwar wahrgenommen wurde, der Umgangsberechtigte jedoch sehr unzuverlässig bzw. der Umgang unregelmäßig oder zu kurz war.

In einem solchen Fall kann ein gerichtlich zugestellter Antrag den Elternteil aufrütteln und ihm die Wichtigkeit des Umgangs verdeutlichen. Gegebenenfalls ist ein Ordnungsgeld möglich. Im Anschluss ist dann vielleicht die Ausarbeitung einer verbindlichen Umgangsregelung möglich, die im Endeffekt jedoch freiwillig eingegangen und eingehalten wird.

Grundsätzlich gilt: Der Umgang ist eine Verbindlichkeit! Andere Angelegenheiten müssen zurückstehen. Pünktlichkeit, eine zuverlässige Einhaltung der Vereinbarung und die Entlastung des betreuenden Elternteils sollten eingehalten werden!

Ernsthafte Umgangsverweigerung: Klage sinnvoll?

Die Umgangspflicht zu erzwingen, ist bei hartnäckiger Weigerung kaum im Sinne des Kindes.
Die Umgangspflicht zu erzwingen, ist bei hartnäckiger Weigerung kaum im Sinne des Kindes.

Bei ernsthaften Verweigerern des Umgangs ist eine Klage jedoch meist aussichtslos. Denn maßgeblich ist immer das Kindeswohl zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass der nur mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzte Umgang meistens nicht dem Kindeswohl dient – und damit auch nicht durchgesetzt werden sollte.

Nur wenn ein solcherweise erzwungener Umgang zwischen Eltern und Kind dessen Wohl dient, ist eine Durchsetzung mit Zwangsmitteln denkbar. In einer Pressemitteilung (44/2008) gab das BVerfG bekannt:

„Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.“

In der Regel keine zwangsweise Durchsetzung

Aus Gründen des Kindeswohls erfolgt in der Regel also keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht. Theoretisch sind jedoch Zwangsmaßnahmen möglich. Dazu gehören:

Aus den genannten Gründen kommt allerdings insbesondere die Gewaltanwendung durch Vollstreckungsbeamte so gut wie nie zur Anwendung.

Umgangspflicht in den Ferien

Die Umgangspflicht in den Ferien umfasst auch das Recht auf gemeinsame Reisen.
Die Umgangspflicht in den Ferien umfasst auch das Recht auf gemeinsame Reisen.

Gibt es auch eine Umgangspflicht in den Ferien? Muss der Vater beispielsweise einen Teil davon mit den Kindern verbringen? Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte einen Anspruch darauf, einen Teil der Ferien mit seinen Kindern verbringen zu können, ebenso haben die Kinder einen Anspruch darauf, dass die Umgangspflicht vom Vater in den Ferien wahrgenommen wird.

Eine gesetzliche Regelung, in welchem Umfang der Umgang zu erfolgen hat, gibt es jedoch nicht. Maßgebend ist auch hier das Kindeswohl. Die Eltern sind angehalten und sogar verpflichtet, sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen.

Ist es jedoch nicht möglich, zu einer Einigung zu gelangen, kann auch das Familiengericht eine verbindliche Entscheidung treffen. Meist sind die Ferien dann hälftig oder im Wechsel aufzuteilen.

Während des Umgangs kann der umgangsberechtigte Elternteil den Aufenthalt des Kindes bestimmen und die Aktivitäten aussuchen. Ebenso ist er berechtigt, ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten mit dem Kind zu verreisen, solange es sich um eine inländische oder EU-Reise handelt.

Dauer und Frequenz der Umgangspflicht

Weitere Streitpunkte sind oft Dauer und Regelmäßigkeit der Umgangspflicht. Wie oft und wie lang sollte der Umgang stattfinden? Verbriefte Bestimmungen gibt es auch dazu nicht. Die familiäre Situation, die Entfernung zwischen den Wohnorten und das Alter des Kindes müssen in dieser Frage berücksichtigt werden.

In der Rechtsprechung haben sich jedoch ungefähre Richtwerte etabliert:

  • Kleinkinder: fünf zusammenhängende Stunden/Woche
  • Kindergartenkinder: ein Tag/Woche oder zwei Tage/alle zwei Wochen
  • Schulkinder: jedes zweite Wochenende

Je nach Familiensituation müssen diese Werte jedoch angepasst und abgeändert werden.

Umgangsrecht boykottieren: Ist das erlaubt?

Die Umgangspflicht erlischt nicht, wenn das Kind beeinflusst wurde, damit es den Umgang verweigert.
Die Umgangspflicht erlischt nicht, wenn das Kind beeinflusst wurde, damit es den Umgang verweigert.

Die Umgangspflicht besteht nur für die Eltern. Wenn das Kind nicht zum anderen Elternteil möchte, wird es dazu unter Umständen nicht genötigt. Beiden Elternteilen ist eine negative Beeinflussung des Kindes hinsichtlich des Umgangs mit dem anderen Elternteil jedoch untersagt. In § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB heißt es dazu:

„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt […].“

Insbesondere kann das Umgangsrecht des boykottierten Elternteils dann meist auch gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden, indem per Gerichtsbeschluss eine Regelung des Umgangs festgelegt wird.

Diese Regelung ist dann auch gegen den manipulierenden Elternteil durch Ordnungsgelder und Ordnungshaft vollstreckbar, der das Sorgerecht innehat. In extremen Fällen kann dann sogar das Sorgerecht entzogen werden.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Umgangspflicht – Was bedeutet die Pflicht zum Kontakt mit dem Kind?
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Kommentare

  • Anna S. sagt:

    Respekt an all die Väter, die sich so um ihre Kindern kümmern. Mein Ex Mann zählt für unsere beiden Kinder 300 Euro im Monat Unterhalt, sieht sie 2 Mal im Jahr für 2 Tage, fährt nicht in Urlaub mit ihnen und dieses Jahr bekamen sie nichts zu Weihnachten. Er sagte mir, er habe leider kein Geld und wurde für 200 Euro geblitzt. Nun ist er mit seiner Freundin über Sylvester für einige Tage verreist. Mich ärgert, dass die Kinder immer zuletzt bei ihm sind. Zum Glück kümmert sich mein jetziger Mann um die beiden wie ein richtiger Vater.
    Ich freue mich, dass es auch gute Väter gibt. Meine Mädchen haben mit ihrem leiblichen leider kein Glück.

  • Feit sagt:

    „In einem solchen Fall kann ein gerichtlich zugestellter Antrag den Elternteil aufrütteln und ihm die Wichtigkeit des Umgangs verdeutlichen. Gegebenenfalls ist ein Ordnungsgeld möglich.“

    Als Umgangsberechtigter verbringe ich drei Wochen Sommerurlaub mit meinen Kindern, muss jedoch den vollen Unterhalt zahlen. Dementsprechend doppelte Kosten in diesem Monat. Bedeutet: Schulden machen. Angeblich sollen diese Kosten in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sein (ich lache mich tot). Folge: Keine Urlaubsreise mit den Kindern möglich – gerade wenn man mehrere Kinder hat. Nun wären weniger Urlaubstage, dafür intensivere und mit einer Reise verbunden natürlich schöner, aber dies sei zu kurz, sagt die Ex und will klagen? Am schönsten finde ich das Mittel des „Zwangsgeldes“, dass den ohnehin schon bankrotten unterhaltspflichtigen Elternteil benachteiligt. Alles für das Kindeswohl natürlich.

  • R. sagt:

    Das ganze ist besonders fragwürdig, wenn der Vater das Kind gar nie wollte. Heute gibt es DNA-Tests und schwupps ist es unabdingbar für das Wohlergehen des Kindes, dass es mit beiden Eltern Kontakt hat. Das ist ein gesellschaftliches Konstrukt, was in keiner Weise wissenschaftlich haltbar ist. Nein, Kinder die ohne Vater aufwachsen, sind nicht benachteiligt. Wirkliche Probleme haben die Kids, bei denen Mutter und Vater ihre Streitigkeiten auf deren Rücken austragen. Willkommen in 2021, Deutschland! Es gibt zig verschiedene Familienmodelle und alle haben ihre Vor- und Nachteile. Man dürfte doch meinen, dass Männer, die eigentlich kein Kind wollten, mit der Unterhaltszahlung ihrer Verantwortung für eine Verhütungspanne gerecht werden. Aber nein, man hängt immernoch in irgendeiner gesellschaftlich konventionierten Idee fest, wonach nur die Konstellation Mama-Papa-Kind gut sei. Man kann noch nicht einmal mehr die persönliche Freiheit des Vaters respektieren, der keinen Zugang zu hormonellen Verhütungsmitteln, Abtreibung, Adoption oder Babyklappe hat. Man muss es heute so formulieren, dass er theoretisch die Pflicht hätte, das Kindeswohl dem aber entgegen stehen könnte… Stigmatisierung und Misandrie at its best.

  • Max sagt:

    Ich habe eine Frage zur Ferienbetreuung.
    Mein kleiner Sohn lebte bis vor kurzem im Wechselmodell zwischen der Kindesmutter und mir als Vater. Jetzt wird er wieder von der Kindesmutter alleine betreut. Sie erwartet, dass wir wie zuvor die Ferien hälftig in der Betreuung aufteilen.
    Da ich selbständig bin, bin ich derzeit gezwungen, jeden möglichen Auftrag anzunehmen, auch sehr kurzfristige.
    Insofern wird eine hälftige Ferienbetreuung für mich kaum noch machbar sein, ohne enorme finanzielle Einbußen oder gar den Verlust von Kunden/Auftraggebern hinnehmen zu müssen.
    Kann ich die Ferienbetreuung ablehnen oder zumindest teilweise ablehnen?

  • Vavoo sagt:

    Ich habe zwei Kinder wo ich die Regebetreuuung an 10 Tagen im Monat und zusätzlich 50% der Ferienzeiten betreue. Seit ich einen neuen Job ausübe und meine EX davon erfahren hatte, kam ein Schreiben von deren Anwalt mit der Aufforderung des Nachweises aller Gehaltseingänge etc.. Wir hatten ursprünglich einen Vergleich vorm OLG geschlossen, dass ich Stufe 5 Düsseldorfer Tabelle zahle (3 Stufen Minderung wg. einem weiteren Kind, erweitertertem Umgang, zusätzlicher Verpflichtungen ggü. neuem Lebenspartner). Alleine durch die Art und Weise, wie hier in unserem Land Väter behandelt werden und regelrecht zur Auskaunft gezwungen werden (obwohl es den Kindern an NICHTS fehlt) finde ich nicht in Ordnung. Als Vater, der überdurchschnittlich Zeit mit seinen Kindern verbringt, 3x im Jahr in den Urlaub fährt, Ihnen Sachen kauft, für die Schule lernt usw. wird gnadenlos das Recht vor die Füße geworfen und damit die gelebte Harmonie in gewisser Weise gestört.
    Alle Bitten und Versuche einer erneuten fairen Unterhaltsregelung sind gescheitert, so dass mir wiederum nur der Weg zum Amtsgericht blieb mit Antrag auf verminderten Umgang. Letzendlich ist das Wachrütteln gelungen und wir konnten uns erneut vor Gericht vergleichen. Abe die Kinder haben leider das sehr unter dieser Auseinandersetzung gelitten. Warum muss man als Mann/Vater zu Äußertsten greifen, um einigermaßen ein faires Miteinander zu erwirken?

  • WW sagt:

    Mir wurde mein Sohn zwei Jahre lang 4 mal die Woche hingesetzt, was ich sehr begrüßte! Ich erlitt einen dauerhafte finanzielle Einbuße und bat die Kindesmutter darum Sie möge doch fairerweise auf eine Teil des Kindesunterhalts verzichten würde, weil wir das Wechselmodell praktizieren!
    Sie hat meinen Sohn dann nur noch am Wochenende zu mir gelassen, aber immerhin noch Freitag bis Sonntag! Nur dann habe ich kein Recht das Wechsemodell in Anspruch zu nehmen!
    Ich bat sie mir beim Jugendamt den Unterhalt aufgrund neuer Einnahmen neu ausrechnen zu lassen! ( größter Fehler meines Lebens) Jugendamt interessiert, nach aktueller Rechtslage eine finanzielle Einbußen nicht! Ich habe nun die Aufforderung bekommen einen Unterhaltstitel zu unterschreiben!
    Des Weiteren sagte die Kindesmutter zu mir, wenn ich nicht zahle würde ich meinen Sohn so wie es das Gesetz vorsieht nur noch alle zwei Wochen bekommen!
    Sie weiß um die emotionale Bindung zu meinem Sohn und glaubt mich damit unter Druck setzen zu können!
    Die Situation ist psychisch sehr belastend, weil der Gesetzgeber den Müttern alle Rechte gibt! Die Jugendämter interessiert nich das Kindeswohl sondern das Interesse der Mütter! Sie setzen vor allem für deren finanziellen Interessen ein!
    Das Gleichbehandlungsgesetz von 2006 ist nicht einmal das Papier wert auf dem es steht!
    Ein Vater muß erst mal ganz viel Geld in die Hand nehmen um den Versuch zu starten seine Rechte einzufordern!
    Ich werde nu meinen Sohn nur noch alle zwei Wochen betreuen um mit Prospeckte verteilen jeden zweiten Samstag und Sonntag 150€ verdienen zu können!
    Danke an alle Sozialpolitiker und Feministen in der BRD!

  • Ch sagt:

    Ich möchte mal einen Apel an die Mütter machen, es sind nicht immer die Väter, ich z.b wurde von meiner Ex fast Wöchentlich vor den Richter gezehrt wegen Unterhalt und das ich die Kinder jedes Wochenende und in den Ferien nehme.
    Es wäre noch zu erwähnen das ich in CH wohnhaft war und meine Ex in DE.
    Nun sind die Kinder seit 2014 bei mir, jedoch zahlt meine Ex für beide Kinder 300 Euro zusammen und hat sie c.a 4 Wochen im Jahr.
    Kein Gericht juckt das, alle entscheiden zum Wohle meiner Ex.

    Gerecht ?

    Nein den der Mann ist immer der ar…

  • K. sagt:

    Ich habe Ähnliches erlebt. Wenn der Vater sich gut verkaufen kann und auch noch Anwalt ist, und wenn Gutachterin und Richterin auf die Manipulationsmasche des Vaters abfahren, haben die Kinder keine Chance, von einfühlsamen und wirklich am Kind interessierten Menschen verstanden und ernst genommen zu werden. Sehr traurig.

  • K. sagt:

    Zu allen rechtlichen Vorgaben kann ich nur noch lachen…
    In erster Linie zählt im zunehmend kommunistischen Deutschland die Parteizugehörigkeit. Am Beispiel in meinem Fall: Anwältin meines Ex-Mannes ist die Ehefrau des Vorgesetzten meines Ex-Mannes. Die Richterin im Landkreis weigerte sich mehrfach den Sorgerechtsfall an den Wohnort meines Kindes abzugeben. Das wäre außerhalb des Landkreises. Der Ehemann der Richterin ist Familienrichter in der Stadt in der mein Ex-Mann arbeitet. UND: alle Beteiligten kennen sich prima durch ihre Parteizugehörigkeit zur SPD. Es gab sogar telefonische vorab-Absprachen zw dem Oberlandesgericht und dem Gericht das meinen Fall behandelte. Ich bin keine Deutsche Staatsbürgerin. Für meinen Ex-Mann nach Deutschland gezogen. Akademisiert, 13 Jahre zuhause für Kindererziehung – ohne Auffälligkeiten – Kinder lt Psychologin überdurchschnittlich entwickelt und interessanterweise konnte die gute Dame dennoch binnen 3 h (!) eine „eingeschränkte“ Erziehungsfähigkeit bei mir „diagnostizierten“. Ursächlich war die Diagnose meines Ex-Mann meiner Narzisstischen Borderlineerkrankung mit aggressivsten Übergriffen auf ihn und die Kinder, die sich entsprechend den richterlichen Absprachen bestätigten. Eine von mir gewünschte Persönlichkeitsdiagnostik sah vor Gericht niemand erforderlich. Schließlich sind die „Fakten“ ausreichend eindeutig….

    In Deutschland wird unmögliches Möglich. Glückwunsch!

  • Yvonne sagt:

    „Insbesondere kann das Umgangsrecht des boykottierten Elternteils dann meist auch gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden, indem per Gerichtsbeschluss eine Regelung des Umgangs festgelegt wird.“

    Und weiter oben hieß es, das das Kind nicht zum Umgang mit den Elternteilen gezwungen werden kann.
    Wer legt denn fest, ob das Kind manipuliert wurde? Was ist, wenn das Kind halt „einfach“ von sich aus nicht will?
    Das können schon die Kleinsten sehr gut ausdrücken, wenn sie sich irgendwo nicht wohl/verstanden fühlen wollen sie nicht hin.
    Da kann man sich als Mutter (oder Vater, je nachdem wo das Kind wohnt) auf den Kopf stellen und mit dem Hintern wackeln, ändern wird es trotzdem nichts.
    Die „Belohnung“ für die berechtigte Weigerung des Kindes ist dann noch eine Klage und Bußgeld weil man das Kind in seiner Weigerung unterstützt?

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