Umgangsrecht: Hat der Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Im Umgangsrecht hat der Vaters Rechte und Pflichten.

Das Umgangsrecht ist für Väter oft besonders wichtig, denn nach einer Scheidung leben gemeinsame Kinder häufig bei der Mutter. Aber hat der Vater tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit seinem Kind? In welchem Rahmen muss dieser stattfinden? Und unter welchen Umständen kann das Umgangsrecht auch verweigert werden?

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Umgangsrecht des Vaters

Wie viel Umgang steht dem Vater zu?

Sowohl Vater als auch Kind haben einen rechtlichen Anspruch auf Umgang miteinander. Für Eltern besteht sogar eine Umgangspflicht gegenüber den eigenen Kindern. In welchem Umfang Umgangsrecht besteht, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Er hat jedoch grundsätzlich das gleiche Anrecht wie die Kindsmutter. Eine einvernehmliche Regelung sollte erste Wahl sein – im Streit kann auch das Familiengericht über die Art und Dauer des Kontakts entscheiden.

Wann darf die Mutter dem Vater das Umgangsrecht verweigern?

Eine Aussetzung oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts ist ausschließlich bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (zum Beispiel bei schwerer Suchterkrankung). Die eigenmächtige Unterbindung des Umgangsrechts eines Elternteils kann ohne hinreichende Gründe anderenfalls als Pflichtverletzung gelten und dem Kindeswohl selbst zuwiderlaufen. Der Vater kann das Umgangsrecht dann auch selbst vor einem Familiengericht einklagen.

Welche Pflichten hat der Vater beim Umgangsrecht?

Väter und Mütter sind grundsätzlich dazu berechtigt und verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig zu sehen und ihr Wohlergehen sowie ihre Erziehung zu fördern. Auch die Eltern-Kind-Bindung soll durch den Umgang gestärkt werden. Der Umgang selbst beschränkt sich dabei nicht alleine auf persönliche Treffen zwischen Vater und Kind, sondern auch den Kontakt z. B. per E-Mail oder Telefon.

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Kontakt zwischen Vater und Kind: Das Umgangsrecht

Welche Rechte hat der Vater laut Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht ermöglicht Vater und Kind, ungestört Zeit miteinander zu verbringen.
Das Umgangsrecht ermöglicht Vater und Kind, ungestört Zeit miteinander zu verbringen.

Das Umgangsrecht vom Vater ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 1684 zum „Umgang des Kindes mit den Eltern“ legt fest:

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Außerdem heißt es in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass zum Wohl des Kindes auch der „Umgang mit beiden Elternteilen“ gehört. Demzufolge ist das Umgangsrecht für Vater und Mutter eines der grundlegenden Rechte, darf jedoch nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden.

Unangetastet bleibt das Umgangsrecht vom Vater durch ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Leben die Kindseltern zusammen, üben beide das Umgangsrecht sozusagen automatisch durch die gemeinsame Wohnsituation aus. Doch selbst wenn die Eltern getrennt leben oder nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, bleibt das Umgangsrecht bestehen.

Umgangs- und Sorgerecht unterscheiden sich. Während die elterliche Sorge dazu berechtigt, Entscheidungen für das minderjährige Kind zu treffen, die für dessen Lebensführung notwendig sind, ist das Umgangsrecht lediglich das Recht auf regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil sowie weiteren engen Bezugspersonen.

Verschiedene Möglichkeiten beim Umgangsrecht: Vater und Kind im Kontakt

Der Vater hat laut Umgangsrecht bei älteren Kindern auch einen Anspruch auf längeren Umgang.
Der Vater hat laut Umgangsrecht bei älteren Kindern auch einen Anspruch auf längeren Umgang.

Zur Dauer oder Art des Umgangs mit einem Elternteil macht das Familienrecht jedoch keine näheren Angaben. Die Eltern des Kindes sollten sich immer bemühen, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Ist dies nicht möglich, kann jedoch auch ein Gericht die Rahmenbedingungen festsetzen, sodass das Umgangsrecht gewahrt wird. Vater und Kind haben dann meist an bestimmten Tagen der Woche oder an den Wochenenden Kontakt zueinander.

Meist ist die Umsetzung des Umgangsrechts also abhängig von den individuellen Absprachen, die innerhalb einer Familie getätigt werden. Während ältere Kinder auch schon mehrere Tage oder Wochen beim Elternteil verbringen, wird das Umgangsrecht vom Vater mit einem Kleinkind eher ohne Übernachtung, also nur tage- oder stundenweise geregelt sein. Grob lassen sich die Möglichkeiten in Residenz- und Wechselmodelle einordnen.

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Das Residenzmodell: Umgangsrecht für den Vater mit oder ohne Sorgerecht

Die häufigere Variante, das Umgangsrecht zu regeln, ist das Residenzmodell. Der Lebensmittelpunkt und der ständige Wohnort des Kindes befinden sich dabei ausschließlich bei einem Elternteil, etwa der Mutter. Der andere Elternteil pflegt den Umgang durch Besuche.

In der Rechtsprechung haben sich einige Richtwerte etabliert, durch die auch außergerichtliche Einigungen zustande kommen können, wenn unterschiedliche Vorstellungen der Eltern über die Umgangsregelungen zum Streit geführt haben:

  1. Kleinkinder: fünf zusammenhängende Stunden/Woche
  2. Kindergartenkinder: ein Tag/Woche oder zwei Tage/alle zwei Wochen
  3. Schulkinder: jedes zweite Wochenende
Das Umgangsrecht erlaubt es auch, die Ferien beim Vater zu verbringen.
Das Umgangsrecht erlaubt es auch, die Ferien beim Vater zu verbringen.

Jede Familie hat jedoch unterschiedliche Bedürfnisse, die beachtet werden müssen. Liegen beispielsweise große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Elternteile, kann es sinnvoll sein, das Umgangsrecht auf die Ferien zu verteilen. Vater und Kind können dann auch längere Zeit miteinander verbringen oder gemeinsam Urlaub machen.

Für Feiertage wie Weihnachten sowie die Geburtstage der Beteiligten können zudem andere Regelungen gelten – beispielsweise ein jährlicher Wechsel zwischen Vater und Mutter.

Das Wechselmodell: Umgangsrecht für Väter mit Sorgerecht

Seltener ist das Umgangsrecht von Vater und Mutter durch das sogenannte Wechselmodell geregelt. Dabei ist der Lebensmittelpunkt des Kindes annähernd die Hälfte der Zeit bei der Mutter und die andere Hälfte der Zeit beim Vater. Für die Dauer des Umgangs wohnt es dann auch beim jeweiligen Elternteil. Deshalb kommt dieses Modell wohl eher dann zur Anwendung, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.

Allerdings ist das Wechselmodell mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn die Eltern müssen dafür zum Beispiel nah beieinander wohnen, damit das Kind zur Schule gehen und die Beziehung zu anderen Sozialpartnern wie beispielsweise den Freunden weiterhin aufrechterhalten kann.

Ziel des Umgangsrechts ist es immer, eine eigenständige, vom anderen Elternteil unabhängige Beziehung aufzubauen. Deswegen sollte das Umgangsrecht vom Vater in den eigenen Räumen stattfinden. Nur im Ausnahmefall sollte auch eine andere Regelung getroffen werden.

Probleme beim Umgangsrecht: Was darf der Vater?

Ist keine Einigung in Sicht, kann das Familiengericht über das Umgangsrecht mit dem Vater entscheiden.
Ist keine Einigung in Sicht, kann das Familiengericht über das Umgangsrecht mit dem Vater entscheiden.

Gerade die gemeinsamen Kinder sind ein höchst emotionales Thema sowohl für die Mutter als auch für den Vater.

Da ist es nicht verwunderlich, wenn es nach einer Trennung oder Scheidung mit Kindern oftmals zu Problemen und Streit über den Umgang mit dem Kind kommt. Welche (juristischen) Möglichkeiten gibt es dann?

Beachten Sie: § 1627 BGB über die „Ausübung der elterlichen Sorge“ verpflichtet Eltern, „in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes“ zu handeln. „Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“ Gleiches gilt auch für das Umgangsrecht.

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Die Mutter verweigert den Umgang

Manchmal kommt es vor, dass die Kindsmutter den Umgang zwischen Kind und Vater zu verhindern versucht. In der Regel ist das jedoch keine zulässige Option. Das Umgangsrecht steht dem Vater zu – auch mit neuer Freundin, denn oftmals kommt es dann zum Streit, wenn der Andere eine neue Beziehung eingeht.

Trotzdem ist in Bezug auf das Umgangsrecht vom Vater eine neue Partnerin kein Grund, den Umgang zu verweigern. Auch der direkte Kontakt zur neuen Freundin wird in der Praxis nur schwer zu unterbinden sein. Das Kindeswohl steht immer an oberster Stelle – das bedeutet auch, dass das Kind in der Regel direkten Kontakt mit dem neuen Lebensgefährten eines Elternteils haben darf, solange es dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Nach § 1684 BGB kann das Familiengericht im Zweifel den Umgang regeln. Das Umgangsrecht ist vom Vater des Kindes also einklagbar. Weigert sich der zweite Elternteil weiterhin, kann ein Umgangspfleger eingesetzt werden, der für die Zeit des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber dem Kind innehat.

Der Vater hält sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung

Das Kind verweigert den Umgang mit dem Vater? Das schmälert nicht dessen Recht auf Kontakt.
Das Kind verweigert den Umgang mit dem Vater? Das schmälert nicht dessen Recht auf Kontakt.

In Fällen, in denen der Vater gegen eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung verstößt, kann gegen den Vater beispielsweise ein Ordnungsgeld verhängt werden. Verstößt er weiterhin gegen die Regelung, kann auch Ordnungshaft drohen.

Umgangsrecht mit dem Vater: Kind will nicht

Das Kind will nicht zum Vater trotz einer Umgangsregelung? Gerade bei kleinen Kindern kann das vorkommen. Dann sollten die engen Bezugspersonen verstärkt in einer Art und Weise auf das Kind einwirken, die den Umgang mit dem zweiten Elternteil fördert. Denn das Umgangsrecht vom Vater bleibt weiterhin bestehen.

Es kann auch sinnvoll sein, das eigene Verhalten zu reflektieren, denn manchmal ist das Kind durch die Gefühle eines Elternteils beeinflusst und verweigert deshalb den Umgang mit dem Vater.

Wann kann das Umgangsrecht mit dem Vater ausgesetzt werden?

Die zeitweilige Aussetzung des Umgangsrechts ist nur aufgrund triftiger Gründe möglich. In jedem Fall ist davon abzuraten, eigenmächtig zu handeln. Stattdessen sind immer Jugendamt bzw. Gericht einzuschalten.

Triftige Gründe können zum Beispiel ansteckende Krankheiten, Auffälligkeiten des Kindes, Entführungsgefahr oder eine Suchtproblematik des Vaters sein. Dann kann das Umgangsrecht vom Vater einige Zeit pausieren.

Ein völliger Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und Vater auf Dauer ist nur in sehr schwerwiegenden Fällen überhaupt möglich, etwa bei Kindesmissbrauch. Allein das Familiengericht ist befugt, einen Ausschluss anzuordnen und dies auch nur dann, wenn das Kindeswohl konkret in Gefahr ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Umgangsrecht: Hat der Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind?
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Kommentare

  • Marina sagt:

    Hallo zusammen,
    ich bin von Vater meine Tochter schon 10 Jahre getrennt, aber wir pflegen einen guten und fairen Kontakt. Wir haben kein geteiltes Sorgerecht, weil wir es so zwischen uns gut geregelt haben und wollten nicht uns mit Gericht beschäftigen. Meine Tochter verbringt bei Ihrem Vater jedes zweites Wochenende und 2-4 Wochen in Ferienzeit.
    Mittelwelle ist meine Tochter 15 geworden und kommt mit Frau von Ihrem Vater öfter in Konflikt (es ist gleiche Partnerin wie in letzte 10 Jahren).
    Deswegen und da sie gern am Wochenenden Zeit mit Ihren Freunden verbringen will, hat meine Tochter schon mehrere male ihre Wünsch geäußert nicht mehr jedes zweites WE bei ihm zu sein, sonst einmal in Monat oder wenn ihr Vater allein zu Hause ist. Ich versuche sie noch „zu zwingen“ dass das bei 2-mal in Monat plus mindestens eine Ferienzeit bleibt, aber manchmal habe in ungutes Gefühl, dass ich sie überreden muss und dass sie dann völlig frustriert am Sonntag nach Hause kommt. Kann sie dann schon mit 15/16 selbst entscheiden über die Besuche?

  • Karsten sagt:

    Eine Frage, kann ich als Vater auch zeit alleine mit meiner 2 Jährigen Tochter verbringen.
    Die Mutter will, ohne Grund, dass immer jemand dabei ist, wenn ich umgang mit meiner Tochter habe.

  • Carolin sagt:

    Liebe alle, vor allem liebe Väter!
    Mit Entsetzen lese ich mich gerade durch den Chat! Meinem Freund geht es genauso! Bisher hat er seine Kinder (10 und 13) seit der Trennung vor 5 Jahren im 40/60 Modell betreut, quasi abgespecktes Wechselmodell. Aber nur, weil auch das seine Ex-Frau verhindert hat. Nun sind die Kinder seit ca. 3 Monaten komisch (verschlossen, der kleine weinerlich und depressiv). Die Ex versucht gerade mehr Unterhalt zu erstreiten, hetzt die Kinder gegen uns auf und hat dieses (lange) Wochenende die Kinder mit fadenscheinigen Begründungen nicht wechseln lassen! Gestern kam der Brief des gegnerischen Anwalts mit haltlosen Lügen/Behauptungen! Mein Freund würde die Kinder in seiner Zeit gegen ihren Willen zur Oma geben war das beste! Mein Freund arbeitet an den Tagen, an denen die Kinder bei ihm sind, im Homeoffice!!! Nun soll der Ungang auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert werden – max. jedes 2. Wochenende! Leute, ist das gerecht???? Ich bin selbst eine getrennte Mutter, lebe im 50/50 Wechselmodell. Ach ja, seine Ex ist seit über einem Jahr „krank“ zu Hause. Warum sind unsere Familiengesetze noch so veraltet? Warum müssen die Männer den Lebensstil der Ex-Frauen über den Kindesunterhalt finanzieren? Bitte ehrlich: welche Mutter gibt 1000 € pro ausschließlich für ihre Kinder aus?!?! Die Jugendämter und auch Familiengerichte sind immer noch pro Mutter. Unser Anwalt hat uns geringe Chancen bzgl. der Abwendung der Forderungen der Gegenseite ausgerechnet. D.h. der Umgang wird reduziert und diese faule Gans bekommt noch mehr Geld in den Rachen gestopft. Sorry, verstehe ich alles nicht.
    Ich möchte gerne eine Petition zur Stärkung der Väterrechte starten! Denn Väter sind ein wichtiger Teil für unsere Kinder! Unsere Kinder sind zu 50% aus dem Vater bestehend! Warum wird ein Vater im 21. Jahrhundert immer noch ausschließlich auf den Status des Goldesels reduziert? Und ja, das Väterbild hat sich in den letzten 20 Jahren deutlich gewandelt! Ich kenne viele Väter, die sich aktiv am Leben ihrer Kinder beteiligen möchten – und aus Habgier der Ex daran gehindert werden. Das kann nicht gerecht sein! Und auch nicht zum Kindeswohl sein! Die meisten Frauen haben heutzutage einen Beruf und können ebenso zum Kindesunterhalt beitragen und tun dies auch. Warum wird zur Berechnung des Kindesunterhaltes immer noch ausschließlich das väterlichen Einkommen heran gezogen und nicht auch das mütterliche? Und meine lieben Damen, ansonsten Emanzipation schreien, aber in diesem Fall ist es nur recht und billig, wenn der Vater möglichst viel zahlt. Wo leben wir eigentlich?
    Auch ich als 2.-Frau habe inzwischen eine Bindung zu seinen Kindern aufgebaut. Wir leben an unseren Kinderwochenenden mit meinen beiden Kindern als Patchwork-Familie zusammen. Bisher eigentlich glücklich. Nun wird es zerstört werden. Weil „sie“ es kann und darf, gestützt vom deutschen Recht. Sehr sehr traurig alles.
    Grüße
    P.S. : Die Idee der Petition ist ernst gemeint. Ich brauche bitte nur genügend Menschen/Eltern/Väter/Mütter, die da mitmachen. Schreibt mir gerne!

  • Rolf sagt:

    Ich war verheiratet bis 2019 mit meiner Frau aus Südafrika, haben 2 Mädchen 9/12 Jahre alt, geboren dort, hab sie alle in 2013 herausgeholt aus mißlichen Umständen, leben seit August 2020 getrennt. Seitdem kämpfe ich um mein Umgangsrecht .Ich gebe auf, keine Nerven mehr. Das FamGer verfügte Jan21 elterliche Beratungen. Gescheitert. Weil sie alle, Diakonie ,Jugendamt, als Rassisten versteht. Verweigerten
    den weiteren Umgang mit ihr, weil sinnlos. FamGer verfügte im Jul21 AWO-begleitete
    Treffen Kinder/Vater…gescheitert. Kinder kamen weiter voll indoktriniert, gezielt dem
    Vater entfremdet. Sie haben nunmehr verinnerlicht: der eigene Vater ist ein Rassist,
    ein weltweit beruflich und touristisch bereister liberaler Mann ! Gefüttert always mit
    „BlackLivesMatter“- richtig, wo es hin gehört zweifellos.
    Jugendamt ? In fachlicher Einfältigkeit kaum zu übertreffen, kapituliert.
    FamGer. ? Rechtsanwälte raten nur zu stoppen allen Kampf, weil sinnlos: kann das alleinige Sorgerecht beantragen, was ich gar nicht will, nur gesunden Umgang !
    Weil: die FamGer’e folgen beim Umgangsrecht zu 99% dem Grundsatz: “ Wenn
    die Mutter nicht will, kann man nichts machen“ !! Kapitulation ? JA !
    Für mich: Die Justiz führt ihren eigenen Schutzauftrag im Sinne des eigenen Anspruches, alles für das Kindeswohl zu tun auf, wozu zweifellos auch Vater/Kind-
    Kontakte gehören, ad absurdum. Vater entsorgt, Fall gelöst, traurig.
    Nach dem Vater fragt keiner, nach dem bleibenden Langzeitschaden für die Kinder
    auch keiner ernsthaft, nach dem Schaden für die Gesellschaft, wenn immer mehr Kinder ohne Vater aufwachsen, auch keiner.
    Väter wie ich sind leider unorganisiert, ja, nahezu rechtlos vor Gesetz, nur wenn sie mit ihrem Unterhalt in Verzug geraten sollten, was ich nie vorhabe, spüren sie sofort
    die Strenge des Gesetzes, sonst sind wir nur Deppen.
    Armes Deutschland mit seinen Kindern.
    In Erinnerung an Bob Marley song: Männer, „Stand up for yoyr rights“ Together !!

  • Gerhard K. sagt:

    Hallo, zusammen. Habe hier die Seite studiert, weil ich mit meinem Kampf ums Umgangsrecht mit meiner Ex-Frau nicht mehr weiter komme. Wir sind geschieden und meine Frau lässt keine Umgangsausweitung zu. Wir haben uns bereits vor gut 1,5 Jahren beim Familiengericht so geeinigt, dass wir unter gerichtlich angeordneter psychologischer Aufsicht den Umgang ausweiten. Nach 1,5 Jahren habe ich nun meine Ex endlich so weit gehabt, dass ich meinen Sohn geringfügig länger bekomme. Nun habe ich ihn Mittwoch 2,5 Std. und am WE im 2wöchigen Wechsel einmal 5 Std. und einmal 7,5 Std. Unser gemeinsamer Sohn ist knapp 3,5 Jahre. Dass unser Sohn so gerne mehr Zeit mit mir verbringen will, interessiert hierbei aber bis auf mich niemanden. Mittlerweile sind gemeinsame Gespräche unter psychologischer Aufsicht fast nicht mehr möglich. Die Mutter hat bei den Gesprächen ständig nur eines im Sinn: mit aller List die Umgangsausweitung eben zu unterbinden. Letztes Mittel hierzu ist dann eben, denn Vater durch Unterstellung einer Suchtproblematik in den Dreck zu ziehen. So, warum erzähle ich das alles hier? Vielleicht hat jemand von euch hierzu ja ähnliche Erfahrungen gemacht. Ich suche eigentlich einen aussergerichtlichen Weg – wie kann hier z.B. das Jugendamt dem Vater helfen?
    Meine Ex ist voll finanziell versorgt von mir und ist somit in der glücklichen Lage, nicht arbeiten zu müssen. Unter derartigen Bedingungen neigen Mütter allem Anschein nach dazu, sehr gerne ihr Gift zu verspritzen und zu Schädigen.

  • Andrè sagt:

    Also ich habe die Erfahrung gemacht, dass Mütter, Männer ausnutzen um nicht mehr arbeiten gehen zu müssen, sozusagen als Ausrede.
    Ich möchte damit nicht alle Mütter über einen Kamm scheren, da ich selbst mit vielen Müttern befreundet bin, die eine Gleichberechtigung im Sinn haben.

    Meiner Meinung nach dürfte es keine rechtlichen Väter und Mütter geben, sondern leiblicher Vater und leibliche Mutter -Punkt-. Denn ein Kind interessiert sich niemals für Gesetze sondern möchte ELTERN haben und keine Gegner.
    In Einzelfällen, wie Alkoholkranke oder welche (egal ob Mutter oder Vater), sollte eine schnelle und einfache Lösung her.
    Aber wenn diese geltenden Gesetze so weitergehen, dass ein Vater der Vater sein kann und will, es einfach nicht sein darf, weil die Mutter nicht möchte, dann ziehen wir eine unglückliche und psychisch Kranke Generation groß und ich finde das es NICHTS schlimmeres auf der Welt gibt.

  • Norman sagt:

    Hallo , es betrifft der mündlichen absprache beim JA mit meiner nicht verheirateten Ex .
    Wir hatten das eheähnliche bekundet und haben beide das gemeinsamme Sorgerecht .
    1. Nach der trennung legte sie mir nahe das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sie zu unterschreiben unter androhung m. dem JA . Unterschrieben hatte ich ihr es dann später auch mit dem hinweis auf missachten der info zum Auszug mit unserer Tochter ! Beruflich war ich in Schichtarbeit und sah mich dadurch gezwungen die unterschrift zu geben .
    Wäre diese situation RELEVANT zu meinem Gunsten ?
    2. Vor zwei Monaten folgte dann auch mein Auszug aus der ehemals gemeinsammen Wohnug der kosten her natürlich . Das innerhalb des Coronalockdown im Winter . Der verhinderte eine bezahlbare Wohnung in der selben Stadt zu bekommen .Nun wohne ich 20Km entfernt aufm land . Im dezember wurde ich natürlich noch gekündigt nachdem ich ein auto zulegen musste u. wollte .
    Meine Frage , muss die mündliche absprache die auf dem ehemaligen Wohnort bezogen war (400meter entfernung z.Kind ) fürs Umgangsrecht neu abgestimmt werden ? Z.B.wieder beim JA auf wunsch der Mutter dann !? MFG

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