Das Umgangsrecht ist für Väter oft besonders wichtig, denn nach einer Scheidung leben gemeinsame Kinder häufig bei der Mutter. Aber hat der Vater tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit seinem Kind? In welchem Rahmen muss dieser stattfinden? Und unter welchen Umständen kann das Umgangsrecht auch verweigert werden?
Literatur zum Thema Umgangsrecht
Das Wichtigste in Kürze: Umgangsrecht des Vaters
Sowohl Vater als auch Kind haben einen rechtlichen Anspruch auf Umgang miteinander. Für Eltern besteht sogar eine Umgangspflicht gegenüber den eigenen Kindern. In welchem Umfang Umgangsrecht besteht, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Er hat jedoch grundsätzlich das gleiche Anrecht wie die Kindsmutter. Eine einvernehmliche Regelung sollte erste Wahl sein – im Streit kann auch das Familiengericht über die Art und Dauer des Kontakts entscheiden.
Eine Aussetzung oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts ist ausschließlich bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (zum Beispiel bei schwerer Suchterkrankung). Die eigenmächtige Unterbindung des Umgangsrechts eines Elternteils kann ohne hinreichende Gründe anderenfalls als Pflichtverletzung gelten und dem Kindeswohl selbst zuwiderlaufen. Der Vater kann das Umgangsrecht dann auch selbst vor einem Familiengericht einklagen.
Väter und Mütter sind grundsätzlich dazu berechtigt und verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig zu sehen und ihr Wohlergehen sowie ihre Erziehung zu fördern. Auch die Eltern-Kind-Bindung soll durch den Umgang gestärkt werden. Der Umgang selbst beschränkt sich dabei nicht alleine auf persönliche Treffen zwischen Vater und Kind, sondern auch den Kontakt z. B. per E-Mail oder Telefon.
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Kontakt zwischen Vater und Kind: Das Umgangsrecht
Welche Rechte hat der Vater laut Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht vom Vater ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 1684 zum „Umgang des Kindes mit den Eltern“ legt fest:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Außerdem heißt es in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass zum Wohl des Kindes auch der „Umgang mit beiden Elternteilen“ gehört. Demzufolge ist das Umgangsrecht für Vater und Mutter eines der grundlegenden Rechte, darf jedoch nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden.
Unangetastet bleibt das Umgangsrecht vom Vater durch ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Leben die Kindseltern zusammen, üben beide das Umgangsrecht sozusagen automatisch durch die gemeinsame Wohnsituation aus. Doch selbst wenn die Eltern getrennt leben oder nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, bleibt das Umgangsrecht bestehen.
Verschiedene Möglichkeiten beim Umgangsrecht: Vater und Kind im Kontakt

Zur Dauer oder Art des Umgangs mit einem Elternteil macht das Familienrecht jedoch keine näheren Angaben. Die Eltern des Kindes sollten sich immer bemühen, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Ist dies nicht möglich, kann jedoch auch ein Gericht die Rahmenbedingungen festsetzen, sodass das Umgangsrecht gewahrt wird. Vater und Kind haben dann meist an bestimmten Tagen der Woche oder an den Wochenenden Kontakt zueinander.
Meist ist die Umsetzung des Umgangsrechts also abhängig von den individuellen Absprachen, die innerhalb einer Familie getätigt werden. Während ältere Kinder auch schon mehrere Tage oder Wochen beim Elternteil verbringen, wird das Umgangsrecht vom Vater mit einem Kleinkind eher ohne Übernachtung, also nur tage- oder stundenweise geregelt sein. Grob lassen sich die Möglichkeiten in Residenz- und Wechselmodelle einordnen.
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Das Residenzmodell: Umgangsrecht für den Vater mit oder ohne Sorgerecht
Die häufigere Variante, das Umgangsrecht zu regeln, ist das Residenzmodell. Der Lebensmittelpunkt und der ständige Wohnort des Kindes befinden sich dabei ausschließlich bei einem Elternteil, etwa der Mutter. Der andere Elternteil pflegt den Umgang durch Besuche.
In der Rechtsprechung haben sich einige Richtwerte etabliert, durch die auch außergerichtliche Einigungen zustande kommen können, wenn unterschiedliche Vorstellungen der Eltern über die Umgangsregelungen zum Streit geführt haben:
- Kleinkinder: fünf zusammenhängende Stunden/Woche
- Kindergartenkinder: ein Tag/Woche oder zwei Tage/alle zwei Wochen
- Schulkinder: jedes zweite Wochenende

Jede Familie hat jedoch unterschiedliche Bedürfnisse, die beachtet werden müssen. Liegen beispielsweise große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Elternteile, kann es sinnvoll sein, das Umgangsrecht auf die Ferien zu verteilen. Vater und Kind können dann auch längere Zeit miteinander verbringen oder gemeinsam Urlaub machen.
Für Feiertage wie Weihnachten sowie die Geburtstage der Beteiligten können zudem andere Regelungen gelten – beispielsweise ein jährlicher Wechsel zwischen Vater und Mutter.
Das Wechselmodell: Umgangsrecht für Väter mit Sorgerecht
Seltener ist das Umgangsrecht von Vater und Mutter durch das sogenannte Wechselmodell geregelt. Dabei ist der Lebensmittelpunkt des Kindes annähernd die Hälfte der Zeit bei der Mutter und die andere Hälfte der Zeit beim Vater. Für die Dauer des Umgangs wohnt es dann auch beim jeweiligen Elternteil. Deshalb kommt dieses Modell wohl eher dann zur Anwendung, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.
Allerdings ist das Wechselmodell mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn die Eltern müssen dafür zum Beispiel nah beieinander wohnen, damit das Kind zur Schule gehen und die Beziehung zu anderen Sozialpartnern wie beispielsweise den Freunden weiterhin aufrechterhalten kann.
Probleme beim Umgangsrecht: Was darf der Vater?

Gerade die gemeinsamen Kinder sind ein höchst emotionales Thema sowohl für die Mutter als auch für den Vater.
Da ist es nicht verwunderlich, wenn es nach einer Trennung oder Scheidung mit Kindern oftmals zu Problemen und Streit über den Umgang mit dem Kind kommt. Welche (juristischen) Möglichkeiten gibt es dann?
Beachten Sie: § 1627 BGB über die „Ausübung der elterlichen Sorge“ verpflichtet Eltern, „in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes“ zu handeln. „Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“ Gleiches gilt auch für das Umgangsrecht.
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Die Mutter verweigert den Umgang
Manchmal kommt es vor, dass die Kindsmutter den Umgang zwischen Kind und Vater zu verhindern versucht. In der Regel ist das jedoch keine zulässige Option. Das Umgangsrecht steht dem Vater zu – auch mit neuer Freundin, denn oftmals kommt es dann zum Streit, wenn der Andere eine neue Beziehung eingeht.
Trotzdem ist in Bezug auf das Umgangsrecht vom Vater eine neue Partnerin kein Grund, den Umgang zu verweigern. Auch der direkte Kontakt zur neuen Freundin wird in der Praxis nur schwer zu unterbinden sein. Das Kindeswohl steht immer an oberster Stelle – das bedeutet auch, dass das Kind in der Regel direkten Kontakt mit dem neuen Lebensgefährten eines Elternteils haben darf, solange es dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Der Vater hält sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung

In Fällen, in denen der Vater gegen eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung verstößt, kann gegen den Vater beispielsweise ein Ordnungsgeld verhängt werden. Verstößt er weiterhin gegen die Regelung, kann auch Ordnungshaft drohen.
Umgangsrecht mit dem Vater: Kind will nicht
Das Kind will nicht zum Vater trotz einer Umgangsregelung? Gerade bei kleinen Kindern kann das vorkommen. Dann sollten die engen Bezugspersonen verstärkt in einer Art und Weise auf das Kind einwirken, die den Umgang mit dem zweiten Elternteil fördert. Denn das Umgangsrecht vom Vater bleibt weiterhin bestehen.
Es kann auch sinnvoll sein, das eigene Verhalten zu reflektieren, denn manchmal ist das Kind durch die Gefühle eines Elternteils beeinflusst und verweigert deshalb den Umgang mit dem Vater.
Wann kann das Umgangsrecht mit dem Vater ausgesetzt werden?
Die zeitweilige Aussetzung des Umgangsrechts ist nur aufgrund triftiger Gründe möglich. In jedem Fall ist davon abzuraten, eigenmächtig zu handeln. Stattdessen sind immer Jugendamt bzw. Gericht einzuschalten.
Triftige Gründe können zum Beispiel ansteckende Krankheiten, Auffälligkeiten des Kindes, Entführungsgefahr oder eine Suchtproblematik des Vaters sein. Dann kann das Umgangsrecht vom Vater einige Zeit pausieren.
Ein völliger Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und Vater auf Dauer ist nur in sehr schwerwiegenden Fällen überhaupt möglich, etwa bei Kindesmissbrauch. Allein das Familiengericht ist befugt, einen Ausschluss anzuordnen und dies auch nur dann, wenn das Kindeswohl konkret in Gefahr ist.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:
- Burschel, Hans-Otto...
Eine Frage, kann ich als Vater auch zeit alleine mit meiner 2 Jährigen Tochter verbringen.
Die Mutter will, ohne Grund, dass immer jemand dabei ist, wenn ich umgang mit meiner Tochter habe.
Hallo zusammen,
ich bin von Vater meine Tochter schon 10 Jahre getrennt, aber wir pflegen einen guten und fairen Kontakt. Wir haben kein geteiltes Sorgerecht, weil wir es so zwischen uns gut geregelt haben und wollten nicht uns mit Gericht beschäftigen. Meine Tochter verbringt bei Ihrem Vater jedes zweites Wochenende und 2-4 Wochen in Ferienzeit.
Mittelwelle ist meine Tochter 15 geworden und kommt mit Frau von Ihrem Vater öfter in Konflikt (es ist gleiche Partnerin wie in letzte 10 Jahren).
Deswegen und da sie gern am Wochenenden Zeit mit Ihren Freunden verbringen will, hat meine Tochter schon mehrere male ihre Wünsch geäußert nicht mehr jedes zweites WE bei ihm zu sein, sonst einmal in Monat oder wenn ihr Vater allein zu Hause ist. Ich versuche sie noch „zu zwingen“ dass das bei 2-mal in Monat plus mindestens eine Ferienzeit bleibt, aber manchmal habe in ungutes Gefühl, dass ich sie überreden muss und dass sie dann völlig frustriert am Sonntag nach Hause kommt. Kann sie dann schon mit 15/16 selbst entscheiden über die Besuche?