Das Wechselmodell – Zukunftsmusik bei der nachehelichen Kindererziehung?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 13. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten

Headerbild Wechselmodell

Trennen sich Elternteile, so leiden nicht nur die Partner selbst unter dem Zerwürfnis: Auch die gemeinsamen Kinder müssen nunmehr damit leben, dass sie in aller Regel die meiste Zeit nur noch bei einem Elternteil leben werden, den anderen nur noch selten sehen. Um dieser Trennung von den Eltern vorzubeugen, können sich diese auch für das sogenannte Wechselmodell entscheiden. Doch wie genau gestaltet sich diese Betreuungsform? Und welche Regelungen sind hinsichtlich des Unterhalts zu berücksichtigen?

Das Wichtigste in Kürze: Wechselmodell

Was ist das Wechselmodell?

Beim Wechselmodell soll der Aufenthalt des Kindes annähernd gleichmäßig auf die Wohnsitze der getrennten Eltern verteilt werden (deshalb auch als Doppelresidenzmodell bezeichnet). Ein echtes Wechselmodell (Umgang 50:50) lässt sich nur selten realisieren. Kann dieses jedoch annähernd umgesetzt werden, können ggf. beide Elternteile gegenüber dem jeweils anderen Kindesunterhalt anteilig geltend machen.

Ist das Wechselmodell gut für Kinder?

Der wesentliche Vorteil des Wechselmodells: Die betroffenen Kinder können trotz Trennung der Eltern die intensive Betreuung beider erfahren. Das Wechselmodell wird aber nicht nur positiv bewertet. Problematisch erscheint vielen zum Beispiel, dass betroffene Kinder zwischen zwei Wohnorten wechseln und so keinen tatsächlichen Fokus finden können.

Wer entscheidet über das Wechselmodell?

Grundsätzlich sind die getrennten Eltern eines Kindes frei in der Gestaltung des Umgangsrechts. Finden Sie keine einvernehmliche Lösung, kann ein Elternteil das Wechselmodell ggf. auch vor einem Familiengericht beantragen. Dieses kann dann abwägen, ob die Umsetzung realistisch ist und dem Kindeswohl entspricht.

Ist das Wechselmodell bei der Kinderbetreuung echte Alternative?

Das Wechselmodell in Deutschland – Zur begrifflichen Problematik

Das Wechselmodell: Nicht in jedem Fall sinnvolle Alternative zum Umgangsrecht.
Das Wechselmodell: Nicht in jedem Fall sinnvolle Alternative zum Umgangsrecht.

In etwa kann sich vermutlich jeder Elternteil grob vorstellen, was genau das Wechselmodell bezeichnet. Doch eine feste Definition lässt sich nicht ausmachen, da der Begriff selbst vergleichsweise unpräzise gestaltet ist.

Grundlegend soll das Wechselmodell dem Einzelresidenzmodell entgegenstehen. Letzteres ist zumeist die Regel, wenn sich Eltern trennen und scheiden lassen: Das gemeinsame Kind hat nur bei einem der beiden Elternteile – dem Alleinerziehenden – den dauerhaften Wohnsitz. Den anderen sieht das Kind in aller Regel in bestimmten Abständen für kurze Zeit – etwa alle zwei Wochen am Wochenende oder in bestimmten festgelegten Urlaubszeiten während der Schulferien.

In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch immer häufiger ab, dass die Eltern diese strikte Trennung – nicht zuletzt auch zum Wohle des Kindes – immer weiter ausdehnen, sodass die Betreuungszeiten besser und vor allem gleichmäßiger auf beide Elternteile verteilt sind. Eben dies soll der Begriff des Wechselmodells abbilden. Da das Kind bei beiden Eltern für längere Dauer lebt, ist auch die Bezeichnung „Doppelresidenzmodell“ üblich.

Allerdings gibt es nicht das eine Wechselmodell: Vielmehr können unter diesem unpräzisen Begriff unterschiedliche Modelle der gleichzeitigen Betreuung zusammengefasst werden. Streng genommen könnte sogar das Einzelresidenzmodell unter diese fallen, sofern beide Eltern zumindest einen gewissen Anteil an der Betreuung des Kindes haben.

Welche Formen gibt es beim Wechselmodell?

Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Formen, in denen das Doppelresidenzmodell vereinbart werden kann: echtes und unechtes Wechselmodell.

Das Paritätsmodell

Beim echten Wechselmodell soll das Kind in zwei Haushalten Lebensmittelpunkte ausbilden.
Beim echten Wechselmodell soll das Kind in zwei Haushalten Lebensmittelpunkte ausbilden.

Der lateinische Begriff paritas steht für Gleichheit und soll in diesem Zusammenhang auf die gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung in einem echten Wechselmodell verweisen. Aber auch hier muss das Kind nicht immer exakt 50 Prozent seiner Zeit bei dem einen Elternteil leben, 50 Prozent bei dem anderen.

Eine solch strikte Aufteilung ist zumeist nur in der Theorie möglich. Gerade wenn das Kind noch zur Schule geht, ist es zumeist nicht möglich, jeden Tag von einem Elternteil zum anderen zu wechseln, um eine konkrete 50-50-Teilung zu ermöglichen – dies würde vermutlich auch dem Kindeswohl auf Dauer entgegenstehen.

Da die Woche aber nun einmal eine ungerade Anzahl an Tagen hat, der ein oder andere Elternteil vielleicht auch beruflich bis spät abends eingespannt ist, lässt sich zumeist nur eine annähernde Gleichteilung erreichen. Fiftyfifty wäre etwa durch einen wöchentlichen Wechsel möglich.

Ein echtes Wechselmodell liegt damit immer dann vor, wenn die Eltern annähernd den gleichen Betreuungsaufwand leisten. Das bedeutet also nicht immer exakt fiftyfifty, sondern kann auch schon mal bei einer rechnerischen Aufteilung von 45 zu 55 Prozent der Fall sein.

Sorgerecht & Aufenthaltsbestimmungsrecht: „Wechselmodell“ verweist in diesem Zusammenhang nicht auch auf einen Wechsel des Sorgerechts oder dessen Unterkategorie Aufenthaltsbestimmungsrecht zwischen den Eltern. Stattdessen teilen sich die Eltern dies auf Dauer. Das alleinige Sorgerecht wird bei derlei Konstellationen in aller Regel nicht durchsetzbar sein.

Das unechte Wechselmodell

Die Wechselbetreuung kann auch im Rahmen eines erweiterten Umgangsrechts erfolgen.
Die Wechselbetreuung kann auch im Rahmen eines erweiterten Umgangsrechts erfolgen.

Weichen die Betreuungszeiten allerdings in erheblicherem Maße ab, teilen sich die Eltern dennoch zu großen Teilen die Betreuung, so kann von einem sogenannten unechten Wechselmodell gesprochen werden. Das Kind verbringt hier bei einem Elternteil mehr Zeit, als bei dem anderen, lebt aber in regelmäßigen Abständen mal bei dem einen, mal bei dem anderen.

Denkbar wäre zum Beispiel, wenn ein Elternteil unter der Woche sehr viel und lange arbeiten muss, dass das Kind in diesem Fall die fünf Wochentage bei dem anderen verbleibt, am Wochenende wird dann gewechselt.

Feste Vorgaben zur Aufteilung der Betreuungszeiten gibt das Wechselmodell also nicht. In jedem Einzelfall muss im Grunde erneut abgewogen werden, welche Betreuungszeiten sowohl für die Eltern als und vor allem auch für das Kind geeignet sind.

Das unechte Wechselmodell vom erweiterten Umgangsrecht abzugrenzen, gestaltet sich im Allgemeinen nicht so einfach. Zumeist müssen die Gerichte bewerten, ob noch ein Wechselmodell vorliegt oder nur ein erweiterter Umgang beschlossen wurde.

Grundlegende Voraussetzungen für die Vereinbarung des Wechselmodells

Viele Eltern stellen sich die Durchführung des Doppelresidenzmodells für alle Beteiligten schnell als beste Lösung vor. Doch tatsächlich ist es nicht in jedem Fall wirklich sinnvoll. Es gilt wie auch bei anderen Entscheidungen im Sorge- und Umgangsrecht:

Das Kindeswohl hat immer Vorrang – nicht das Wohl der Eltern!

Die Entscheidung für oder wider das Wechselmodell kann zwar für die Eltern selbst ideal sein, als sie sich darauf verständigen, dass jeder möglichst viel von seinem Kind hat. Die Annahme jedoch, dass das automatisch auch jedem Kind guttun muss, ist irrig.

Das Kindeswohl hat im Sorge- und Umgangsrecht stets Vorrang - so auch beim Wechselmodell.
Das Kindeswohl hat im Sorge- und Umgangsrecht stets Vorrang – so auch beim Wechselmodell.

Hierfür müssen Sie sich zunächst einfach nur vor Augen halten, wie angenehm Sie es fänden, zwischen zwei Wohnsitzen ständig hin und her zu pendeln – gerade dann, wenn dazwischen große Entfernungen liegen.

Darüber hinaus ist eine wichtige Voraussetzung, dass die Eltern sich auch nach der Trennung einander gegenüber vernünftig verhalten können. Sie müssen keine dicken Freunde mehr sein, sollten sich ob Ihrer Verantwortung jedoch bewusst sein. Das bedeutet, dass Sie bei den regelmäßigen Übergaben vor dem Kind respektvoll miteinander umgehen können.

Und auch gegenüber dem Kind selbst sollten Sie sich nicht dazu hinreißen lassen, es gegen den anderen Part aufzustacheln.

Dabei stellt sich auch die Frage, ob das Kind denn wirklich darauf angewiesen ist, beide Elternteile regelmäßig zu sehen. Hat das Kind nämlich eigentlich gar kein enges Verhältnis zu einem der Betroffenen, kann ein etwaig ausgedehnter Umgangsanspruch entfallen.

Dann müssen selbstverständlich auch die zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten zu dem Vorhaben passen: Arbeiten Sie eigentlich die ganze Zeit und müsste sich Ihr Kind bei den Aufenthalten in Ihrer Wohnung die meiste Zeit selbst versorgen und unterhalten, nützt es nichts, wenn Sie auf ein echtes Wechselmodell bestehen, nur um Ihr Recht durchzusetzen. Das widerspräche in der Regel wohl dem Interesse des Kindes.

Daneben: Wenn die Wohnsitze der Elternteile, zwischen denen das Kind pendeln soll, sehr weit voneinander entfernt sind, kann auch das dem Kindeswohl schaden. In solchen Fällen eignet sich zumeist kein Wechsel alle zwei drei Tage, da das Kind im Zweifel ja noch die Schule oder den Kindergarten besuchen können muss.

Und schließlich müssen natürlich beide elterlichen Wohnungen auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnitten sein (eigenes Zimmer, ausreichend Platz, Möblierung usf.). Eine Einraum-Studentenbude wird für ein Kind auf Dauer wohl nicht genug Platz bieten.

Beim Wechselmodell sind zahlreiche Voraussetzungen zu betrachten. Diese lassen sich dabei jedoch nicht abschließend ermitteln, sondern müssen auch anhand des jeweiligen Einzelfalls begründet werden. Im Folgenden die wichtigsten Voraussetzungen zusammengefasst:

  1. Das Kind hat eine enge Bindung gegenüber beiden Elternteilen.
  2. Ist das Kind schon älter, muss es dem vereinbarten Wechselmodell zustimmen.
  3. Beide Eltern sind mit der Wechselmodell-Vereinbarung einverstanden.
  4. Die Eltern sind in der Lage, vernünftig miteinander zu kommunizieren und Konflikte nicht vor dem Kind auszutragen.
  5. Die Eltern sind mit den jeweiligen Erziehungsmethoden des anderen vertraut und akzeptieren diese bzw. unterstützen beide dieselben Ziele.
  6. Die Eltern verfügen beide in der eigenen Wohnung über genügend Raum für die Aufnahme des Kindes.
  7. Die Eltern haben in den vereinbarten Betreuungszeiten ausreichend Zeit, um sich tatsächlich um das Kind zu kümmern.
  8. Die Eltern wohnen nicht zu weit auseinander, sodass das Kind nicht zu sehr aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen wird.

Argumente für und gegen das Wechselmodell

Eltern werden trotz Trennung verbunden bleiben (müssen) - das Umgangsrecht aller kann durch das Wechselmodell gewahrt bleiben.
Eltern werden trotz Trennung verbunden bleiben (müssen) – das Umgangsrecht aller kann durch das Wechselmodell gewahrt bleiben.

Die Aufteilung der Kinderbetreuung in dieser Form hat sowohl Vor- als auch Nachteile – für das Kind ebenso wie für die Eltern. Dies ergibt sich auch schon aus den umfangreichen Voraussetzungen, die beim Wechselmodell von Bedeutung sind, wie wir soeben sehen konnten. Im Folgenden wollen wir uns nun den möglichen Pros und Contras widmen.

Das Wechselmodell und seine Vorteile

Der wesentliche Vorteil, den das Doppelresidenzmodell haben soll, liegt auf der Hand: Das Kind hat ein Recht darauf, auch nach der Trennung beide Elternteile gleichermaßen zu sehen und mit ihnen engeren Umgang zu pflegen. Diesem und auch dem Recht am Umgang der Eltern mit dem Kind soll durch das vereinbarte Wechselmodell Rechnung getragen werden. Die regelmäßige Betreuung durch beide Elternteile kann die Entwicklung des Kindes maßgeblich fördern.

Darüber hinaus besteht auch für die Eltern ein großer Vorteil – sofern sie gut miteinander kommunizieren können: Sie haben beide in gleichem Maße Anteil an der Kindererziehung und -betreuung und sehen ihren Nachwuchs regelmäßig. So kann auch die Eltern-Kind-Bindung trotz Trennung für beide gewährleistet werden.

Darüber hinaus besteht durch die Anpassungsmöglichkeit des Betreuungsmodells die Chance, die Kinderbetreuung auf die eigene zeitliche Verfügbarkeit auszurichten und so die Zeit intensiver zu nutzen. So kann am Ende jeder dem Kind die Aufmerksamkeit zukommen lassen, die er aufbringen kann und die der Nachwuchs selbst benötigt.

Am Ende kann die Förderung des Kindeswohls so auch zur Entlastung der Eltern führen, die so wesentlich entspannter im Umgang mit dem Nachwuchs reagieren können und Platz für eigene Bedürfnisse und Freizeitaktivitäten haben.

Doch das Wechselmodell gerät auch immer wieder in die Kritik, denn in der Praxis erscheint vieles nicht so einfach und rosig, wie es vielleicht in der Theorie klingen mag.

Das Wechselmodell und seine Nachteile

Nach einer Trennung gestaltet sich ein Wechselmodell nicht selten komplizierter als gedacht.
Nach einer Trennung gestaltet sich ein Wechselmodell nicht selten komplizierter als gedacht.

Wo Vorteile zu finden sind, da sind auch potentielle Nachteile nicht weit – das gilt im Leben wie auch bei der Wechselbetreuung. Im Folgenden sind nur einige Nachteile aufgeführt, die das Wechselmodell mit sich bringen kann – auch hier entscheidet letztlich wohl aber immer der Einzelfall:

  • Das Kind kann ob der fehlenden Kontinuität verwirrt werden. Durch den regelmäßigen Wechsel der Lebensmittelpunkte kann auch ein Gefühl der Zerrissenheit entstehen.
  • Sind die Eltern sich nicht einig oder streiten sie sich regelmäßig – auch vor dem Kind – steht dies auch wiederum dem Kindeswohl im Wege. Der Nachwuchs hat mit den Konflikten der getrennt lebenden Eltern zunächst nichts zu tun, sodass diese auch nicht auf dessen Rücken ausgetragen werden sollten.
  • Haben die Elternteile unterschiedliche Betreuungs- und Erziehungsansätze, kann auch dahingehend eine Verunsicherung des Kindes entstehen. Die Identifizierung mit den Werten des einen können zu Konflikten im Beisein des anderen beitragen.
  • Die Eltern müssen die eigenen Konflikte als ehemaliges Paar hintanstellen. Gelingt dies nicht, ist das auch auf elterliche Kommunikation ausgelegte Wechselmodell für das Kind nicht empfehlenswert.

Wie gut oder schlecht das Wechselmodell sich gestaltet, hängt also im Wesentlichen von der im Einzelfall vorliegenden Konstellation ab – und auch von dem Engagement der Eltern.

Ist das Wechselmodell bei Kleinkindern sinnvoll?

Das Wechselmodell bei Kleinkindern ist nicht immer empfehlenswert.
Das Wechselmodell bei Kleinkindern ist nicht immer empfehlenswert.

Wie bereits mehrfach angeklungen spielt beim Wechselmodell zuvorderst das Kindeswohl die wichtigste Rolle. Widerstrebt die Elternvereinbarung über das Wechselmodell dem Wunsch oder den Interessen des Kindes, ist eine Durchführung entgegen dem Kindeswohl nicht angeraten – oder durchsetzbar.

Um über den Wunsch des Kindes bezüglich der Vereinbarungen im Umgangsrecht zum Wechselmodell mehr zu erfahren, hört das Familiengericht auch immer wieder die Trennungskinder selbst an. Doch ab wann kann ein Kind seine eigene Meinung bilden? In der Regel gehen Psychologen und Familiengerichte davon aus, dass ein Kind mit spätestens fünf Jahren die eigenen Wünsche angemessen kommunizieren kann. Wie frei es dabei ist oder ob es fürchtet, bei Aufrichtigkeit einen der Elternteile zu verletzen, steht auf einem anderen Blatt.

Wenn nun aber die Zustimmung des Nachwuchses noch nicht explizit möglich ist, sollte das Wechselmodell dennoch beim Kleinkind vereinbart werden?

Die meisten Kinderpsychologen raten davon ab, noch kleine Trennungskinder dem Wechselmodell auf Biegen und Brechen aussetzen zu wollen. Bis zum Alter von drei Jahren ist die Entwicklung des Kindes auch an ein besonderes Sicherheitsbedürfnis geknüpft, das naturgemäß wiederum zunächst an eine feste Bezugsperson gebunden ist. Wird ein Kleinkind bereits vorab regelmäßig von einem zum anderen Elternteil „verschoben“, kann diese Bezugsperson zwar vorerst erkannt werden. Das kann am Ende aber die Bindung zu beiden Eltern behindern.

Wer muss Unterhalt zahlen beim Wechselmodell?

Unterhalt bei vereinbartem Wechselmodell: Einseitige oder beidseitige Barunterhaltspflicht?
Unterhalt bei vereinbartem Wechselmodell: Einseitige oder beidseitige Barunterhaltspflicht?

Das Familienrecht bestimmt gemeinhin, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat, barunterhaltspflichtig gegenüber dem Nachwuchs ist. Der andere leistet seinen Unterhaltsanteil in Form von Naturalien (Kost und Logis, Kleidung, Betreuung usf.). Doch wie verhält es sich nun mit dem Kindesunterhalt, wenn ein Wechselmodell vereinbart wurde?

Zu unterscheiden ist hier zunächst zwischen einem echten und einem unechten Doppelresidenzmodell. Letzteres wird auch vor den Gerichten in Bezug auf den Unterhalt wie das Einzelresidenzmodell behandelt. Das bedeutet, dass der Elternteil, der im Wechselmodell an der Kinderbetreuung einen größeren Anteil hat, stellvertretend für das Kind Barunterhalt gegenüber dem anderen einfordern kann.

Bei einem Wechselmodell, dass einen Umgang nicht exakt ausgleicht, sondern ein Ungleichgewicht schafft, wird in aller Regel nach dem Einzelresidenzmodell entschieden, sodass der überwiegend betreuende Elternteil gegenüber dem anderen trotz Wechselmodell einseitig Kindesunterhalt einfordern kann. Hierbei kann er dann das hälftige Kindergeld auf seinen Unterhaltsteil anrechnen.

Aber wie überall greift auch hier das Lieblingswort des Familienrechts: „Einzelfall“. „Grundsätzlich“ meint nicht automatisch auch „immer“. Im Zweifel entscheiden Familiengerichte und letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) als höchste Instanz – und diese wägen dabei die jeweiligen Fallkonstellationen ab. Wesentlich für die Entscheidung, ob ein Elternteil gegenüber dem anderen Kindesunterhalt einfordern kann, ist, dass sich auf der Seite des Anspruchstellers ein Schwergewicht bezüglich der Betreuung feststellen lässt.

Ein solches Schwergewicht ist jedoch nicht automatisch schon bei einer Teilung der Betreuungszeiten von 60 zu 40 anzunehmen. Ganz im Gegenteil: Abweichend entschloss der BGH hier schon häufiger, dass bei ähnlichen Einkommensverhältnissen der Eltern auch von der Leistung des Barunterhalts durch den zu 40 % Betreuenden abzusehen ist.

Wechselmodell: Kinderbetreuung UND Unterhalt aufteilen?
Wechselmodell = Kinderbetreuung UND Unterhalt aufteilen?

Dies ergibt sich dann daraus, dass bei einem anzunehmenden echten Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Gleiche Einkommensverhältnisse würden die Zahlungsleistung aufheben.

Verfügen beide Eltern jedoch nicht über gleichwertige Einkünfte, kann der Kindesunterhalt beim echten Wechselmodell entsprechend der Betreuungszeiten anteilig berechnet werden – beide würden an den anderen Unterhaltszahlungen einfordern können – im Einzelfall.

In der Regel wird hierbei die sogenannte Haftungsquote herangezogen. Der Elternteil mit der höheren Haftungsquote zahlt dementsprechend mehr für den Kindesunterhalt. Auch hier würde jedoch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht.

Ein Beispiel

Angenommen beide Elternteile setzen ein echtes Wechselmodell um, bei dem das Kind in wöchentlichem Wechsel bei dem einen, dann wieder bei dem anderen lebt (Betreuungszeiten 50 zu 50 geteilt). Elternteil A hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.700 Euro, B eines in Höhe von 1.300 Euro.

Wechselmodell einseitig beenden? Das ist meist nicht zulässig.
Wechselmodell einseitig einfach beenden? Das ist meist nicht zulässig.

Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des gemeinsamen sechsjährigen Kindes kann die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. Der Bedarf des Kindes liegt hiernach bei monatlich 706 Euro (Stand: 2024). Abzüglich des Kindergelds von 250 Euro (Stand: 2024) bleibt ein Bedarf in Höhe von 456 Euro.

Die Haftungsquote ergibt sich aus den Einzeleinkommen bezogen auf das elterliche Gesamteinkommen – nach Abzug des jeweiligen Selbstbehaltes. A verdient danach 88 Prozent, B 12 Prozent. Entsprechend geht auch beim echten Wechselmodell die Rechtsprechung davon aus, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen auch mehr Anteil an dem Kindesunterhalt zu tragen hat.

In unserem Fall müsste A an B 401,28 Euro zahlen (88 % von 456 Euro). B müsste hiernach 54,72 Euro an A entrichten (12 % von 456 Euro). Der Einfachheit halber kann auch eine Verrechnung erfolgen, sodass A schließlich an B nur noch 346,56 Euro (401,28 – 54,72) an B zahlen würde, B hingegen keine Zahlung an A leistet.

Wer erhält beim Wechselmodell das Kindergeld?

Das Kindergeld bei vereinbartem Wechselmodell erhält in aller Regel der Elternteil, bei dem das Kind mehr Zeit verbringt (also dem, der etwa 51 Prozent der Betreuung trägt). Teilen sich die Eltern in einem Wechselmodell den Umgang 50 zu 50 auf, können sie selbst entscheiden, wer es erhalten soll. Letztlich soll es in jedem Fall dem Kinde zukommen und würde deshalb auch bei jeder Unterhaltsberechnung als dessen Einkünfte angerechnet werden.

In letzter Konsequenz ist das Kindergeld also – wie der Name bereits sagt – als Einkunft des Kindes selbst zu verstehen, nicht als Einkommen der Eltern.

Können Sie das Wechselmodell einklagen?

Was geschieht nun aber, wenn einer der Elternteile sich partout weigert, mit dem anderen ein Doppelresidenzmodell zu vereinbaren? Kann der andere das Wechselmodell gerichtlich durchsetzen? Grundlegend kann auch das Gericht darüber entscheiden, was dem Wohle und Interesse des Kindes am ehesten entspricht.

Doch es gibt zahlreiche Gründe, weshalb es nicht sehr sinnvoll erscheint, das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen zu wollen:

Das Wechselmodell verlangt auch Eltern Kompromissbereitschaft ab - Streit ist kontraproduktiv.
Das Wechselmodell verlangt auch Eltern Kompromissbereitschaft ab – Streit ist kontraproduktiv.
  1. Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund: Wäre ein Wechselmodell diesem nicht zuträglich, etwa aufgrund zu großer Entfernung, zeitlicher Verfügbarkeiten des Antragstellers oder räumlicher Möglichkeiten, so wird das Gericht in den meisten Fällen dem Antrag nicht Folge leisten. Ähnlich verhielte es sich z. B. auch, wenn die Bindung zwischen Antragsteller und Kind nicht sonderlich groß ist.
  2. Das Wechselmodell kann zumeist nur dann wirklich gut funktionieren, wenn die Eltern sich respektvoll begegnen und in Angelegenheiten das Kind betreffend auch gemeinsam entscheiden und angemessen kommunizieren können. Wer das Wechselmodell einklagen muss, erfüllt diese Grundvoraussetzung aufgrund von offensichtlichen Differenzen wohl eher nicht.
  3. Die Vereinbarung von einem Wechselmodell bedeutet nicht, Unterhalt zu sparen! BGH und andere Gerichte haben bereits häufiger bestimmt, dass die einseitige Unterhaltsverpflichtung bei ungleicher Betreuungszeit bestehen bleibt. Nur bei einem echten Wechselmodell kann die Zahlung ausgeglichener gestaltet sein, die generelle Unterhaltspflicht bleibt aber dennoch bestehen. Hinzu kommt, dass auch die Betreuung eines Kindes mit Geldausgaben verbunden ist, die meist über den eigentlichen Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle hinausgehen.
  4. Wenn Sie die Durchsetzung von einem Wechselmodell beantragen, das Kind aber diesem Vorhaben nicht zustimmt, kann ein solches nicht gegen den Willen des Nachwuchses umgesetzt werden.
Grundsätzlich ist die Entscheidung für das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils möglich. Auch dies ist an den jeweiligen Einzelfall gebunden und wird zumeist als vorläufiger Entschluss gedacht.

Einige Urteile zum Wechselmodell – Entscheidungen von BGH & Co.

Gericht und AktenzeichenBeschluss
Oberlandesgericht Düsseldorf
(Az. II-6 UF 191/12)
Anordnung von einem Wechselmodell gegen den Willen der Mutter, mit der Begründung, dass dies sinnfälliger und dem Kindeswohl nahestehender wäre, als das erweiterte Umgangsrecht, das die Kindesmutter favorisierte.
Amtsgericht Duisburg
(Az. 41 F 10/15)
Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, nachdem sich die Mutter gegen die Fortsetzung des vereinbarten Wechselmodells einsetzte.
Oberlandesgericht Schleswig
(Az. 15 UF 55/13)
Anordnung eines echten Wechselmodells (7 Tage : 7 Tage) gegen den Willen eines Elternteils.
Kammergericht Berlin
(Az. 18 UF 184/09)
Im Ausnahmefall kann die Wechselbetreuung auch gegen den Willen eines Elternteils durch das Familiengericht bestimmt werden.
Kammergericht Berlin
(Az. 13 UF 115/05)
Bei praktiziertem Wechselmodell kann kein alleiniges Sorgerecht durchgesetzt werden. Die Eltern praktizieren geteilte Sorge.
Oberlandesgericht Jena
(Az. 2 UF 295/11)
Das vereinbarte Wechselmodell für ein gemeinsames dreijähriges Kind wird auch gegen den Willen der Kindesmutter fortgesetzt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater übertragen.
Holsteinisches Oberlandesgericht
(Az. 10 UF 197/15)
Ist kein Mindestmaß an Abstimmungs- und Einigungsfähigkeit bei den Eltern zu erkennen, macht das Doppelresidenzmodell keinen Sinn.
BGH
(Az. XII ZB 599/13)
Beim (echten) Wechselmodell lässt sich kein Schwerpunkt ausmachen, sodass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
BGH
(Az. XII ZR 161/04)
Nur wenn sich die Betreuungsanteile der Eltern in etwa die Waage halten, kann eine Abweichung von den üblichen Unterhaltspflichten möglich sein. Bei 2/3 zu 1/3 Betreuung ist eine beiderseitige Barunterhaltspflicht noch nicht anzuerkennen.

In diesem Zusammenhang ist vor allem eine 2015 unterzeichnete Resolution des Europarats (Nr. 2079) zu nennen, bei der sich die EU-Mitgliedstaaten für das Wechselmodell als bevorzugte Betreuungsvariante aussprachen. Die Resolution wurde einstimmig angenommen und bestimmt im Allgemeinen, dass – vorausgesetzt im Einzelfall sprechen alle Kriterien dafür – das Doppelresidenzmodell bevorzugt gewählt werden sollte. Vor allem sollen dadurch beide Elternteile gleich behandelt werden. Das Wechselmodell soll zukünftig überall auch gesetzlich entsprechend verankert werden.

Auch auf dieser Grundlage kann das Wechselmodell im Zweifel sogar gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden. Allerdings müssen die Voraussetzungen stimmen und das Vorhaben darf dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. Ein generelles Anrecht eines Elternteils besteht nicht – besonders dann nicht, wenn das Kind dem Ganzen nicht zustimmt. Gegen den Willen des Kindes nämlich ist das Paritätsmodell nicht durchsetzbar.

FAZIT – Ist das Wechselmodell empfehlenswert oder nicht?

Das Wechselmodell darf das Kindeswohl nicht gefährden - daher zählt auch der Wunsch des Kindes.
Das Wechselmodell darf das Kindeswohl nicht gefährden – daher zählt auch der Wunsch des Kindes.

Eine klare Empfehlung für oder wider das Doppelresidenzmodell ist dem Grunde nach nicht möglich. Wollen sich Eltern nach Trennung und Scheidung für das Wechselmodell einsetzen, gestaltet sich dies mal mehr, mal weniger komplex. Wenn sich beide Beteiligten hinsichtlich der allgemeinen Erziehung und Betreuung des Kindes einig sind, kann das Paritätsmodell eine Bereicherung für alle sein.

Das soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Form der Wechselbetreuung auch mit viel Arbeit verbunden ist – Übergabe des Kindes, Ausrichtung des Lebensplanes auf das Kind in den jeweils vereinbarten Betreuungszeiten, respektvolle Kommunikation mit dem getrennten Partner.

Letztlich müssen Eltern in jedem Einzelfall aufrichtig beurteilen, ob nach der Trennung das Wechselmodell für sie und ihr Kind in Betracht kommen kann. Weitere Informationen zum Wechselmodell stellen Jugendamt, andere Kindereinrichtungen sowie Anwälte zur Verfügung.

Wollen Sie ein Wechselmodell vereinbaren? Treffen Sie im Idealfall eine gemeinsame Elternvereinbarung, in der Sie sämtliche Konditionen (Betreuungszeiten, Wechsel, Rechte und Pflichten sowie Unterhaltsleistungen) festhalten. Dies kann beiden Eltern Rechtssicherheit bringen und verhindern, dass einer der Beteiligten plötzlich ganz frei neue Regeln aufsetzt. Wenden Sie sich im Zweifel stets an einen Anwalt für Familienrecht. Dieser kann Sie auch hinsichtlich der umgangsrechtlichen Regelungen beim Paritätsmodell beraten.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  1. Thomas sagt:

    Sie sprechen mir aus der Seele!!!

  2. Meyer sagt:

    Das Residenzmodel ist eine Missachtung der Menschenrechte.
    Dies dürfte nur vorkommen bei schwerwiegenden Fehlferhalten eines Elternteiles.
    Gerecht wäre eine gleiche Aufteilung von allem was das Kind angeht wie in anderen Ländern auch. Zeit mit Kind (er), Kindergeld und etwailige Zusatskosten.
    Eltern ja, aber nur für Kinder, nicht für den anderen Elternteil.
    Unterhaltszahlungen sind nur ein Grund dem Entsorgten den letzten Cent ausder Tasche zu ziehen.
    Wie vor, so auch nach dem Zusammenleben ist jeder für sich verantwortlich, außer für die, das gemeinsame Kind.
    Es gäbe für Kinder Perspektiven des Familienlebens, für den Entsorgten ein Grund motiviert zu Arbeiten, den Kindern was zu gönnen und unterstützen und würde viele nicht dazu veranlassen alles hinzuwerfen oder sogar auf sein eigenes Kind aus finanziellen Gründen zu verlassen.
    Zudem auch weniger Kinder in Amut aufwachsen und geboren werden, nur damit eine Mutter sich finanziell schützen kann.
    Somit auch Jugendamt, Gutachter, Beistand und Richter nicht mehr die Gesetzte so umgehen oder drehen, dass es ihnen passt, wie zu über 90% der Fälle.
    Es wird Zeit, dass Deutschland sich endlich wie auch vom ERGH aufgefordert endlich anpasst. Andere Lände machen es vor und dies mit jahrelange guten Erfahrung.

  3. Linda sagt:

    Hallo Zusammen,

    welches Gehalt wird bei der Unterhaltsberechnung genutzt? Also immer 100% auch wenn in Teilzeit gearbeitet wird, oder wird das tatsächliche Gehalt (also auch das Teilzeitgehalt) für die Berechnung verwendet?

    Danke für die Antwort!

    Linda

  4. Henriette sagt:

    Guten Tag, wir praktizieren ein Wechselmodell bei unserer 8 Jahrigen Tochter, allerdings sagt diese, dass sie gern bei mir leben möchte. Zudem kann ich mir das Wechselmodell nur schwer leisten, da es keine Unterhaltszahlungen des Papa´s gibt. kann ich, im schlimmsten Fall, auch alles verlieren? Wie gehe ich die Sache als erstes an?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Henriette,

      Regelungen zum Umgang können einvernehmlich zwischen den Eltern getroffen werden, sollten dem Kindeswohl jedoch nicht widerstreben. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich aus dem Wechselmodell ergeben und welche Umgangsregelung ggf. angemessen wäre.

      Ihr Scheidung.org-Team

  5. Theresia sagt:

    Das Familiengericht in K. [Ortsangabe von der Redaktion entfernt] hilft mir nicht, bei Wechselmodell den Unterhalt gegen meinen Exlebenspartner einzufordern.
    Ebenso das Jugendamt. Ich soll einen Anwalt nehmen und muß ihn bezahlen.
    Ist das rechtens?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Theresia,

      vor einem Familiengericht besteht für Antragsteller in aller Regel Anwaltszwang. Können Sie die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht selbstständig zahlen, besteht ggf. die Möglichkeit, Verfahrenskostenvorschuss zu beantragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Dorit sagt:

    Die Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes (siehe Beispiel oben) bei ungleichen Einkommen ist hier falsch dargestellt, denn höchstrichterlich wurde 01.2017 vom BGH entschieden, dass vom bereinigten Einkommen der Selbstbehalt abzuziehen ist, bevor gequotelt wird. Tolle Geschichte für Eltern mit wenig Einkommen. Sie werden durch das Wechselmodell entlastet und bekommen trotzdem fast den vollen Unterhalt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dorit,

      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Berechnung entsprechend angepasst.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. gian p. sagt:

    Thema wegen Kinder Umgangsrecht

    Umgang bedeutet: Beziehung, persönliche Verbindung, Bekanntschaft oder Kontakt
    Recht bedeutet: (Indogermanisches Wort) was von Natur aus logisch, ethisch und menschlich ist d.h. Umgangsrecht -Recht = eine Beziehung zu einer Sache oder nicht Sache im menschlichem und logischem Sinne erscheint und durchführbar ist. Es ist sehr einfach zu verstehen ich wundere mich sehr, dass sich Gerichte, Jugendämter und Rechtsanwälte damit beschäftigen müssen.

    Darstellung

    Wenn ein Mensch besonderes in dieser Zeit geboren wird, und Mann und Frau es wollten, war den beiden klar, dass das Kind auf diese Welt kommt und braucht sein Recht auf beide Eltern. Das Kind weiß nicht, dass die Eltern sich einen Plan der Unvarianten oder sich eventuell später verbittern können. Nun aber nützen Eltern die Rechtshilflosigkeit des Kindes und nehmen das Kind als Geisel.
    Was ich sehr schade finde, dass die Elterteile alles mit Absicht machen. Kindeswohl und Menschenrecht ist hier vollkommen mit Füßen getreten, und noch ungeniert und gedankenlos ist, wenn sie um das Umgangsrecht kämpfen. Ich bezeichne es Umgangsrechtlosigkeit.

    Sprichwort: haben wir alle Tassen in Schrank???

    Ich habe einige Informationen durchgesehen
    und fand heraus, dass viele Elternteile hilflose Menschen ( Kinder ) meist von einem Elternteil sehr stark auf ihre Hilflosigkeit für sich genützt werden, und alle schauen zu, besonderes die, die es nicht betrifft (Gerichte, Anwälte, Jugendämter und sogar Kindesbeistände)

    Warum passiert so etwas? Wollen wir uns Gedanken über das Gesetz machen?

    Sind Menschen so unwissende Wesen und sehen nicht was sie tun?

    Wir gehen kurz in dem Gesichte des Gesetzes. Zeiten ändern sich wir betrachten nur kurz vor:

    Dass Frauen durften nicht wählen bis 1918.

    Der Grund der Scheidung war von Gesetz aus, wenn eine Ehefrau sich ihrem Mann sexuell verneinte bis 1966.

    Hexen wurden bis 1775 zum Tode verurteilt.

    In vielen Ländern waren Witwenverbrennungen üblich bis 1920 heute noch in dunklen Ziffern bekannt.
    So haben wir sicher gute Beispiele des Gesetzes gesehen, und dann noch wollen wir dem Gesetz empfehlen? Ich sage nein daher vereinbaren sie einen Termin wegen des Kindeswohls und reagieren sie für ihr Kind.

    Worum es in diesem Schreiben geht?

    Wenn ein Kind auf diese Welt kommt, hat es von Natur aus das Recht mit beiden Eltern Kontakt zu haben (beide heißt 50/ 50) Kind weißt nicht welche persönlichen Geheimnisse Eltern geplant hatten. Wenn aber das Kind da ist, wird prompt (nicht in allen Familien) Ideen zu Realisierung versucht, und dann startet der Krieg … sprechen wir noch um Kindeswohl? ist das nicht ungeniert von Eltern??

    Viele Seiten im Web schreiben, dass Kinder ein elterliches Sorgerecht haben. Das
    bezeichne ich schon als übergehoben, es klingt so, als sei das Recht zu atmen, schamlos und gemein sei.

    Nun zum meinem Fall: ich habe in 4 Jahren 2 X Gerichtsverhandlungen gehabt, und wir wurden als Eltern zu einer Beratung geschickt. Ergebnis null, weil die Mutter auf die Beratung nicht eingeht und das Kind darunter leidet. Das Gesetz meint, dass das
    Kind kann nicht um sein Recht kämpfen kann, sondern wir alle (Menschen) können es ihm
    möglich machen.

    Eltern können ihre Konflikte auf ihrer Kommunikations- Ebene regeln oder auch nicht. Das Kind kann nicht mitentscheiden. Das Kind wird nicht immer ein Kind bleiben, und wird sobald es groß ist und denken kann woran hat es gelegen, wer hat ihm in seiner Entwicklung Steine in den Wege gelegt, dann wird auch egal sein aber wir haben damit das Kind geschadet also eine doppelte Belastung für unsere Kinder.

    Wollen wir um Kindeswohl starten dann fangen Sie nun an!!! Das Kind bekommt seine beiden Eltern gleich. Vergessen Sie die Gesetzeslage. Sie sind die Eltern und wollen das Beste für ihr Kind. Überlegen Sie was ihr Kind braucht und handeln Sie für ihr Kind ohne ihre eignen Vorteile. Überlegen Sie, was Kindeswohl bedeutet, heißt keine Hindernisse im Wege der Entwicklung, wenn Kind den Wunsch hat Mama oder Papa zu sehen erlauben Sie ihm jederzeit das ist ein menschenwürdiges Verhalten.
    Verhindern Sie Alles, was ihrem Kind schaden könnte.

    Wegen Mittelpunkt und Basis und Bla Bla für das Kind sind aufgefangne Worte der Umgangssprache.
    Denken Sie an das Kind und sie haben die beste Wahl getroffen.
    Lg
    Gian P.

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