Ehegattenunterhalt – Das gilt für den nachehelichen Unterhalt

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 25. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

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Sowohl während einer Ehe als auch nach einer Scheidung sind Ehegatten dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Doch welche Voraussetzungen müssen beim nachehelichen Ehegattenunterhalt Beachtung finden? Wer hat überhaupt Anspruch darauf? Wie funktioniert die Berechnung? Und wie lange wird Ehegattenunterhalt gezahlt? Informationen finden Sie im Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze: Kindesunterhalt

  1. Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden.
  2. Während der Trennungsunterhalt für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der der Rechtskraft der Scheidung.
  3. Beide Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden.
  4. Der Trennungsunterhalt wandelt sich nach der Scheidung also nicht automatisch in den Geschiedenenunterhalt um.

Ausführliche Informationen zum Ehegattenunterhalt erhalten Sie im Folgenden.

Wie hoch ist der Ehegatten- oder nacheheliche Unterhalt?

Hier können Sie den Unterhalt berechnen:

Nachehelicher Unterhalt: Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände

Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?
Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 sollte u. a. der bis dahin quasi bislang auf Lebenszeit angelegte nacheheliche Unterhalt den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel angepasst werden. Als einer der Hauptbestandteile dieser Reform gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung schnellstmöglich wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen hat.

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen daher nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann, was beim Vorliegen einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Fall ist.

Mit der Reform wurde zugleich § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeführt, wonach der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden kann. Lediglich dann, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, erfolgt in der Regel keine Befristung beim Ehegattenunterhalt.

Ein „neues Gesetz“ bzw. eine Änderung zum 01.01.2013 führte dazu, dass das Merkmal der langen Ehedauer gleichberechtigt und alternativ neben den ehebedingten Nachteilen getreten ist. Damit kann also nicht nur ein ehebedingter Nachteil, sondern bereits alleine das Vorliegen einer Ehe von langer Dauer dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbefristet ist.

Ob nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, hängt neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten also davon ab, ob einer der sieben gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände gegeben ist:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB

Betreut der geschiedene Ehegatte das gemeinschaftliche oder adoptierte Kind, braucht er laut Familienrecht erst dann einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das betreute Kind drei alt ist. Werden mehrere Kinder betreut, kommt es auf das Alter des jüngsten Kindes an. Mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes muss der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Allerdings kann der betreuende Elternteil beim Familiengericht im Einzelfall eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen beantragen, wobei er die Gründe darlegen und ggf. beweisen muss. Solche Gründe können sowohl kindesbezogen (etwa Erkrankung, erhöhter Betreuungsbedarf, fehlende Betreuungsmöglichkeiten) als auch elternbezogen (etwa Betreuung mehrerer Kinder) sein. Diese Gründe spielen ebenfalls für die Frage eine Rolle, ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder aber nur ein Mini-Job ausgeübt werden muss.

Grundsätzlich sollte der betreuende Elternteil damit rechnen, dass er mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Dabei hängt die konkrete Tätigkeit allerdings davon ab, welches Betreuungsangebot für das Kind vorliegt und ob dieses dem Kind sowie dem betreuenden Elternteil zugemutet werden kann.

Altersunterhalt, § 1571 BGB

Unterhaltsberechtigt ist der geschiedene Ehegatte, der für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und bei dem wegen seines Alters auch keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Da keine starren Altersgrenzen bestehen, kommt es auf die berufliche Vorbildung, der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, der Dauer der Unterbrechung, den Chancen der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt, der Ehedauer, dem Gesundheitszustand sowie den persönlichen Verhältnissen an.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, sofern sich im erlernten Beruf kein Job mehr finden lässt. Das kritische Alter dürfte mit 55 Jahren beginnen, wobei mit 65 Jahren eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zu erwarten ist.

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich ggf. bei der Agentur für Arbeit über einschlägige Fortbildungs-, Umschulungs- oder sonstige Maßnahmen informieren.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB

Unterhaltsberechtigt ist ebenfalls derjenige, der für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und bei dem wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Scheidungszeitpunkt aufgetreten sind.

Eine Krankheit liegt auch bei Alkoholmissbrauch, Drogensucht, Tablettenabhängigkeit oder einer Neurose vor. Bei diesen – teils selbst verschuldeten – Erkrankungen muss der geschiedene Ehegatte aber ärztliche Hilfe beanspruchen und sich ggf. einer Therapie unterziehen, um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu behalten. Wirkt der Erkrankte trotz Aufforderung nicht an einer Genesung mit, entfällt sein Unterhaltsanspruch.

Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB

Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit besteht, wenn der geschiedene Ehegatte trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle findet und dies weder an einer Kinderbetreuung, seinem Alter oder an einer Krankheit liegt.

Intensiv bemühen bedeutet, dass eine bloße Meldung als arbeitslos nicht genügt, sondern der geschiedene Ehegatte sich ernsthaft und aktiv auf Arbeitsstellen bewirbt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen oder sich umschulen zu lassen. In der Praxis wird der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit regelmäßig nach § 1578b BGB herabgesetzt und zeitlich begrenzt.

Der Nachweis der intensiven Bemühungen um einen Arbeitsplatz setzt ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat voraus, die dokumentiert sein müssen. Hierzu sollten die entsprechenden Stellenanzeigen gesammelt und ggf. mit Nachweisen über die Bewerbung (etwa Bewerbungsunterlagen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen usw.) abgeheftet werden. Dies gilt ebenso für Internetanzeigen, eigene geschaltete Stellengesuche und Aufzeichnungen über geführte Telefonate.

Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB

Der Ehegattenunterhalt kann auch in Form von Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Der Ehegattenunterhalt kann auch in Form von Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.

Reichen die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den früheren ehelichen Lebensstandard zu halten, kommt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt – also die Differenz zwischen dem jetzigen eigenen Einkommen und dem während der Ehe zur Verfügung stehenden Einkommen – in Betracht. Dazu muss der Geschiedene die ehebedingten Nachteile darlegen und beweisen oder es muss eine Ehe von langer Dauer vorliegen.

Zudem ist es erforderlich, dass der begehrte Aufstockungsunterhalt mehr als 10% über seinem eigenen bereinigten Nettoeinkommen liegt. Wird Aufstockungsunterhalt gewährt, erfolgt dies regelmäßig ebenfalls nur in begrenzter Höhe und innerhalb einer zeitlichen Befristung.

Speziell in den Fällen, wo der geschiedene Ehegatte sich „gerade über Wasser halten kann“ und der frühere Ehepartner ein komfortables Einkommen erzielt, sollte Aufstockungsunterhalt geltend gemacht werden.

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB

Manchmal führt ein Ehegatte nach der Heirat seine Ausbildung nicht zu Ende oder unterlässt eine Ausbildung oder Fortbildung, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Scheitert die Ehe, besteht in folgenden Fällen ein Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:

  • Abbruch einer Berufsausbildung vor oder während der Ehe
  • Unterlassene Berufsausbildung wegen der Ehe
  • Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile

Wesentliche Voraussetzung für diesen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist, dass die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zeitnah aufgenommen wird. Der Anspruch, der neben den Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten die laufenden Lebenshaltungskosten umfasst, ist bis zum regulären Abschluss der Maßnahme zeitlich begrenzt.

Wird die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht oder nicht zeitnah betrieben, wird der geschiedene Ehegatte so behandelt, als sei er arbeitslos und würde sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Dem Unterhaltsberechtigten wird dann das Einkommen angerechnet, was er aus dem mit der Maßnahme möglichen Beruf erzielen könnte. Durch diese fiktive Anrechnung entfällt der Unterhaltsanspruch meistens.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht erwartet werden und wäre die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten grob unbillig, ist ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen denkbar.

Typische Fälle sind etwa

  • die Betreuung von Kindern des anderen Ehegatten, von Enkelkindern oder von Pflegekindern
  • ein Scheitern des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechen, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung erst nach der Ehe aufgetreten ist
  • besondere Leistungen oder Vermögensopfer des geschiedenen Ehegatten für den früheren Ehepartner, etwa jahrelange unentgeltliche Tätigkeit in dessen Betrieb, die Pflege von dessen Angehörigen oder die frühere Überlassung von erheblichem Eigenkapital für dessen Selbstständigkeit bzw. Existenzgründung

Liegt ein Billigkeitsgrund vor, sollte der Unteranspruch schnellstmöglich geltend gemacht werden. Denn für die Billigkeitserwägung spielt es eine erhebliche Rolle, wie lange der Unterhaltsanspruch bereits beendet war.

Danach richtet sich der nacheheliche Unterhalt

Maßgeblich für die Höhe des nachehelichen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, § 1578 Abs. 1 BGB. Dabei ist aber nur das prägende Einkommen zu berücksichtigen. Standen also etwa 15% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe nicht zur Verfügung, weil er davon erhebliche Altschulden aus seiner Zeit vor der Ehe beglichen hat und weiterhin begleicht, haben diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitgeprägt und sind daher für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen.

Der Ehegattenunterhalt soll den gesamten Lebensbedarf umfassen
Der Ehegattenunterhalt soll den gesamten Lebensbedarf umfassen

Der Ehegattenunterhalt umfasst den kompletten Lebensbedarf des berechtigten geschiedenen Ehegatten, § 1578 Abs. 1 BGB. Dazu gehören bei entsprechender Leistungsfähigkeit des anderen früheren Ehegatten

  • der Elementarunterhalt
  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, § 1578 Abs. 2 BGB, etwa weil der geschiedene Ehegatte privat versichert oder über den früheren anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei der geschiedene Ehegatte drei Monate Zeit hat, sich in eine gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1574, 1575 BGB
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern der geschiedene Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB. Dabei wird der Vorsorgeunterhalt regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalt: Keine Tabelle

Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Ehepartner existiert keine Tabelle wie beim Kindesunterhalt. Aus den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) ergibt sich jedoch, dass der Unterhaltsanspruch

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten beträgt, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt, sofern letzterer erwerbstätig ist
  • aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte beträgt

Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Artikel Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnen.

Diese Berechnungen sind jedoch nicht zwingend. So kann etwa in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell geregelt werden, in welcher Höhe und für welche Fälle Unterhalt gezahlt werden soll, wobei aber keiner der Ehegatten übermäßig benachteiligt werden darf.

Anders als beim Trennungsunterhalt ist sogar ein kompletter Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt möglich, sofern davon nicht die Fälle der Not (etwa Arbeitslosengeld II) erfasst sind. Dies gilt ebenso für eine vereinbarte Kapitalabfindung, mit der sämtliche Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollen. Derartige Vereinbarungen bedürfen jedoch entweder einer notariellen Beurkundung oder müssen vom Familiengericht protokolliert werden, § 1585c BGB.

Begrenzt wird der nacheheliche Unterhalt jedoch durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten 1.200 Euro unabhängig davon, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2016).

Nachehelicher Unterhalt – wie lange gezahlt werden muss

Für die Dauer der Leistungsfähigkeit muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden.
Für die Dauer der Leistungsfähigkeit muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden.

Der nacheheliche Unterhalt muss so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaften des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Weitere Einzelheiten zu der Frage: „Nachehelicher Unterhalt – wie lange?“ finden Sie im Artikel Unterhalt: Wie lange bestehen Ansprüche (Kapitel: Nachehelicher Unterhalt: Wie lange gezahlt werden muss).

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Wenn der nacheheliche Unterhalt angepasst werden muss

Ist die Ehe geschieden und der nacheheliche Unterhalt geregelt, kann es sein, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern. Das gilt sowohl beim unterhaltspflichtigen als auch beim unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten.

Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus unvorhergesehenen Gründen (etwa wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, ggf. verbunden mit einer neuen schlechter bezahlten Arbeitsstelle) und wurde die Höhe des nachehelichen Unterhalts vom Familiengericht festgesetzt, muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen. Voraussetzung für jede unterhaltsrechtliche Abänderungsklage ist aber, dass sich die bisherigen Unterhaltszahlungen um mindestens 10% verringern.

Unverhergesehene Einkommenssteigerungen wirken sich nicht auf den Ehegattenunterhalt aus.
Unverhergesehene Einkommenssteigerungen wirken sich nicht auf den Ehegattenunterhalt aus.

Verbessert sich dagegen das Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten, kann der Unterhaltsberechtigte regelmäßig keine Anpassung verlangen. Denn unerwartete Einkommenssteigerungen (etwa der vielfach herbeigesehnte Lottogewinn) waren für die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägend und spielen daher für den Geschiedenenunterhalt keine Rolle.

Demgegenüber waren die vorhersehbaren Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass etwa Regelbeförderungen mit absehbaren Gehaltserhöhungen oder der Wegfall von Unterhaltspflichten oder Hypothekenzinsen bereits in die Bezifferung des Geschiedenenunterhalts mit eingeflossen sind, zumal diese Einkommenssteigerungen eheprägend gewesen wären.

Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus unvorhergesehenen Gründen und geschieht dies kurz nach der Scheidung, kann er im Einzelfall ebenfalls eine Abänderungsklage einreichen.

Bei Einkommenssteigerungen ist dagegen zu unterscheiden: Führen diese zu einem Wegfall des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes (etwa Wegfall der Arbeitslosigkeit), entfällt der Unterhaltsanspruch. Eine Abänderungsklage wird jedoch regelmäßig nicht erforderlich sein, da in diesen Fällen der Unterhalt regelmäßig befristet ist. Beruhen dagegen die Einkommenssteigerungen des Unterhaltsberechtigten auf sogenannten überobligatorischen Einkommen (etwa Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau, die aufgrund der Betreuung des Kleinkindes dazu nicht verpflichtet wäre), kommt es auf den Einzelfall an. Werden – wie häufig – die überobligatorischen Einkünfte zur Hälfte auf den nachehelichen Unterhalt angerechnet, können wiederum eine Anpassung der Unterhaltszahlungen und damit eine Abänderungsklage notwendig sein.

Was sonst beim nachehelichen Unterhalt wissenswert ist

Folgende Punkte beim nachehelichen Unterhalt sind noch wissenswert:

Geltendmachung

Es kann nicht oft genug gesagt werden: Der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Beide Unterhaltsansprüche müssen jeweils eigenständig geltend gemacht werden. Selbst wenn der Trennungsunterhalt tituliert wurde (also ein Urteil bzw. Beschluss darüber besteht), gilt dies nicht für den nachehelichen Unterhalt. Es gibt keinen automatischen Unterhalt nach dem Trennungsjahr oder im Anschluss an den Trennungsunterhalt.

Wird die Scheidung eingereicht, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusammen mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund eingereicht werden. Dies ist zu empfehlen, wenn zu erwarten ist, dass der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte den Unterhalt nicht zahlen wird. Der nacheheliche Unterhalt kann aber auch im isolierten Verfahren beantragt werden, also in einem eigenen, gesonderten Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundes.

Kommen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht, sollten diese schnellstmöglich geltend gemacht werden. Andernfalls besteht die dringende Gefahr, dass diese Ansprüche für die Vergangenheit nicht mehr durchgesetzt werden können.

Sicherheitsleistung

Der geschiedene Ehegatte, der den nachehelichen Unterhalt verlangt, kann im Einzelfall für den Unterhalt bis zur Höhe von einem Jahresbetrag – bei besonderen Umständen auch über diese Höhe hinaus – eine Sicherheitsleistung, fordern. Das gilt aber nur dann, wenn er darlegen und beweisen kann, dass sein Unterhaltsanspruch ansonsten gefährdet wäre und der Unterhaltspflichtige dadurch nicht unbillig belastet wird, § 1585a BGB.

Unterhalt für die Vergangenheit

Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, wenn der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Ehegattenunterhalt – Das gilt für den nachehelichen Unterhalt
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Kommentare

  • Sabine sagt:

    Hallo
    Wie sieht es denn aus, wenn die Ehefrau einen Freund hat, mit diesem aber nicht zusammen lebt, sondern ihn nur meist am we sieht.
    Wird der nacheheliche Unterhalt gestrichen oder von der Zeit her gekürzt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      in aller Regel entfällt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst wieder bei Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten, nicht bereits bei Bestehen einer Partnerschaft. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • H. sagt:

    Meine Scheidung ist schon etwas länger her..02.12.2003…da steht..
    Ich stehe in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft,habe keine Erwerbstätigkeit…..dies vorausgeschickt verzichten dir erschienenen gegenseitig auf Trennungs als auch auf Geschiedenenunterhalt auch fütr den fall der not und nehmen diesen verzicht an..dies gilt jedoch nicht für den fall das ein Ehegatte vom anderen Unterhalt wegen Krankheit derzeit nach $1572 BGB verlangen kann.bezüglich Grund und Höhe eines etwaigen unterhaltsanspruch gelten die gesetzlichen Bestimmungen….der unterhalt ist nur solange zu zahlen wie die Voraussetzungen des $1572 NGB vorliegen..
    Meine Frage….hätte man immer noch einen Anspruch darauf?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      sofern sich im Nachgang ein Unterhaltsanspruch aufgrund von Krankheit oder Gebrechen ergibt, kann dieser ggf. noch geltend gemacht werden, wenn dieser nicht ausgeschlossen wurde. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Meine Frauist ausgezogen unddas wasi sie mit in die ehe gebracht hat hat sie mitgenommen. Sie will das Trennungsjahr veröängern und ist bei einer Freundin untergekommen da sie sich keine eigene Wohnung leisten kann. Sie hat nämlich keinen Job. Rechnet sich ein gemeinsamer Anwalt ? Außerdem verdiene 1800 netto und zahle inkl aller Nebenkosten 750 Miete . Muss ich Unterhalt zahlen da ich auch noch diverse Versicherungen laufen habe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      ein Anwalt kann im Falle einer Scheidung nicht beide Ehegatten vertreten, sondern immer nur einen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung genügt es in der Regel aber, dass der Antragsteller einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Nichtsdestotrotz sollten sich stets beide zunächst über die Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten lassen.

      Ein Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt kann bestehen, wenn der Anspruchsteller bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Auch hier kann ein Anwalt mögliche Ansprüche prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bobby sagt:

    Hallo, ich hab mal eine Frage – Zählt bei Scheidung, Trennungsunterhalt und dem dann folgenden nachehelichem Unterhalt (Ehefrau ist 64 Jahre und nicht mehr arbeitsfähig) bei einem europäischen Beamten als Unterhaltspflichtigen ein anderes Scheidungs- oder Unterhaltsrecht ? Oder wird nach deutschen Recht verhandelt wenn beide Parteien deutsche Staatsbürger sind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bobby,

      die Rechtswahl innerhalb der Europäischen Union im Falle einer Scheidung richtet sich nach der Rom-III-Verordnung. Wird dabei keine einvernehmliche Wahl des anzuwendenden Rechts getroffen, findet das Familienrecht des Landes Anwendung, in dem beide Ehegatten Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten bzw. dessen Staatsangehörigkeit einer oder beide Ehegatten besitzen.

      Wenden Sie sich für eine umfassende rechtliche Bewertung und die Scheidungsberatung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. Ursula sagt:

    Hallo,bin seit 7 Jahren geschieden mein Exmann ist unterhaltspflichtig jetzt hätte ich eine Frage: Wenn ich mit meinem Freund zusammenziehe der nur 1000 Pension hat wird mein Unterhalt von 800 dann gestrichen? danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ursula,

      wohnen Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammen, spricht man von einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Regelmäßig kann der Unterhaltsanspruch dann verwirkt sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Franz sagt:

    Hallo, hier der Sachverhalt und meine anschliessende Frage.

    Ich bin Selbständig, meine Ex Frau ist Angestellte und arbeitet aktuell Halbtags, ausserdem hat sie eine Teilselbständige Tätigkeit angemeldet aus der sie auch noch Einnahmen generiert. Wir haben ein gemeinsames Kind (8 Jahre alt und geht am Sept.in die 2.Klasse). Wir waren 3 Jahre verh. und sind seit 2013 geschieden. Ich bezahle ganz normal Kindesunterhalt sowie immernoch Unterhalt für meine Ex Frau. Unser Kind ist gesund und auch sonst nicht Pflegebedürftig oder sonstiges, ebenso sind die Eltern meiner Ex Frau Rentner und haben sozusagen Zeit.
    Nun zu meiner Frage: Wie lange hat meine Ex Frau noch Anspruch auf Ihren Unterhalt?
    Gibt es eine Regelung wo beschrieben wird was genau von nöten ist damit sie weiter Unterhalt erhält?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft/Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franz,

      es kommt darauf an, was Sie bei der Scheidung miteinander vereinbart haben. Ansonsten wenden Sie sich an einen Anwalt, der den Bedarf Ihrer Exfrau nochmals prüft.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian M. sagt:

    Hallo ,
    ich bin seit 2 Jahren gescheidet. Wir beiden sind berufstätig und ich verdiene mehr. Und habe einige Frage über die Ehegattenunterhalt.
    1. Bei Kalkulation der Ehegattenunterhaltung, was ist Nettoeinkommen ( muss bezahlte Kinderunterhaltung zuerst abgezogen werden ) ?

    2. Ist eine Vereinbarung über Ehegattenunterhaltung, die von beiden Ehepaaren gesetzlich abgestimmt wurde ( von Notar anerkannt ) immer gültig ? z.b. vor 2 Jahren haben wir vereinbart, monatlich zahle ich neben Kinderunterhalt noch 500euro als Ehegattenunterhaltung. Jetzt verdiene ich mehr, darf meine Ex-Frau mehr verlangern ?

    3. Bis wann muss ich Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt bezahlen

    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      1. Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens können Unterhaltsleistungen für vorrangig berechtigte in Abzug gebracht werden.
      2. Nachträgliche Veränderungen beim Einkommen können auch eine Nachberechnung folgen lassen. Es bedarf jedoch der Begründung der höheren Ansprüche.
      3. Der Kindesunterhalt ist in der Regel bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung/absolvierten Erststudium zu entrichten. Die Dauer der Zahlung des Ehegattenunterhalts richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich umfassend beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • M. frank sagt:

    Hallo. Ich lebe seit 6.1.17 in Trennung und werde zum 1.7.17 aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Muss ich meiner Nochfrau Trennungs bzw. Ehegattenunterhalt zahlen? Ich habe 2280€ netto und sie €1400. Sie erhält aber ab dem Zeitpunkt des Auszuges von mir €281 Kindesunterhalt plus €192 Kindergeld. Zu berücksichtigen wäre noch der in der ehe aufgenommen kredit in höhe von monatlich €590. Den habe ich für uns damals alleine aufgenommen weil sie eine schlechte bonität hatte und sie haftet nur im Innenverhältniss zur Hälfte. Wenn ich die hälfte der Kreditsumme €295 einklage muss ich angeblich für sie knapp 411€ unterhalt zahlen? Stimmt das? Sie hat selber noch eigene Verbindlichkeiten von monatlich 380€. Sobald ich aber ausziehe, zieht ihr neuer Partner schon mit ein. Besteht da überhaupt Anspruch ihrerseits? wenn ja wie lang. Sie meint das es sich um keine lebensgemeinschaft handelt und frühestens erst nach 2 jahren als solche anerkannt wird. Ich habe aber etwas von paragraph 1579 grober Unbilligkeit gehört wo ich das doch anfechten kann. Ich kann doch sie soweit belangen bis sie den selbstbehalt erreicht hat oder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      prinzipiell steht Ihrer Frau während des Trennungsjahres Trennungsunterhalt zu. Ggf. können Sie davon den Kreditanteil Ihrer Frau abziehen. Der Unterhaltsanspruch kann allerdings versagt sein, wenn Ihre Frau mit Ihrem neuen Lebenspartner zusammenwohnt. Dann ist von einer verfestigten Lebensbeziehung auszugehen. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karin D. sagt:

    Frage. Ich bin jetzt seit dem 8.3.17 geschieden. Muss ich ein Nachehelichen Unterhalt beantragen? Also über den Anwalt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karin,

      normalerweise wird dies im Scheidungsverfahren geregelt. Wenden Sie sich nun an einen Anwalt, der Ihren Anspruch überprüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea sagt:

    Hallo,

    wir sind jetzt 3 Monate rechtskräftig geschieden. Wir haben auf Unterhalt verzichtet und dies , auch ein Wohnrecht im geteilten Haus auch mit Notarvertrag geregelt. Mein Exmann machte während der Trennung ein BEM – Programm, was jetzt im Sommer beendet wird, danach wird er übernommen. Während des Programms wurde er gut von der Rentenkasse bezahlt und bekommt mit Fahrtkosten über 2.000 Euro netto steuerfrei.

    Seine neue Freundin redet ihm ständig ein ,Ehegattenunterhalt zu fordern, da ich als EXFrau 900 Euro mehr verdiene, als er von der Rentenkasse bekommt. Er wäre angeblich bedürftig, da er als erwerbslos während der Scheidung galt. Ansprüche hat er vor und während der Scheidung nicht geltend gemacht, da er bis vor kurzem , auch nach Scheidung bei mir wohnte. Nun will er selber eine Wohnung, obwohl in der Vereinbarung steht, dass er hier seine Haushälfte nutzen kann. Das ist mir auch nicht wichtig, nur die Frage ob er im Nachgang Unterhalt von mir fordern kann, obwohl er soviel Geld schon von der Rentenversicherung bekommt und die Frage ob ich ihn versorgen muss, wenn er keine Übernahme im Sommer bekommt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      nachehelicher Unterhalt ist an das Vorliegen eines der im BGB benannten Unterhaltstatbestände gebunden (Erwerbsloigkeit, -unfähigkeit usf.). Die Gründe müssen dabei in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Ansprüche Ihres Ex-Mannes genau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jürgen G. sagt:

    Meine Frau hatte über einen längeren Zeitraum eine Affäre, sie arbeitet zur Zeit täglich 5 Std. Und erzielt hiermit 20% unseres monatlichen Einkommens.
    Unsere Kinder ( 3 ) sind alle volljährig und haben auch alle eine eigene Wohnung.
    Hat meine Frau Anspruch auf Unterhalt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jürgen,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann durch unangemessene Härte auch verwirkt sein. Gleiches gilt für den nachehelichen Unterhalt. Grundsätzlich können solche Ansprüche jedoch bei Trennung und Scheidung anfallen.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Sachlage in Ihrem Fall genauer zu beleuchten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Alex sagt:

    Hallo.

    Momentan, leben wir getrennt und mein Frau kriegt Trennungsunterhalt von mir, ich habe erfahren das sie jetzt „non stop“ ärzten besucht, damit sie nach ein Jahr später nachehelichen Unterhalt kriegen kann. Sie ist erst 30 jahre alt, haben ein tochter 3 jahre alt die schon kindergarten besucht und wahren 4 jahren verheiratet.

  • Sylvia sagt:

    Hallo. Wir haben uns im Dezember getrennt. heute teilte mir mein Mann überraschend mit, dass ihm zum Juni gekündigt wird. Aktuell leben beide Kinder bei mir. Muss ich ihm dann Unterhalt bezahlen? denn dann könnten wir uns unsere Wohnung nicht mehr leisten.
    Aktuell haben wir brutto große Unterschiede. Da er Schichtzuschläge bekommt. sind es netto kaum 200 Euro. richtet sich der Unterhalt dann nach brutto oder netto?
    Liebe Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sylvia,

      das kommt ganz darauf an, wie viel Sie verdienen und wie viel Arbeitslosengeld Ihr Mann bekommt. Zudem fließen die Ansprüche auf Kindesunterhalt für Ihre beiden Kinder in die Berechnung mit ein. Kontaktieren Sie zur genauen Berechnung am besten einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Simone sagt:

    Hallo liebes Scheidungs.org-Team.
    Ich lebe seit 1,5 Jahren getrennt und bekomme Ehegattenunterhalt. Jetzt wollen mein Noch-Ehemann und ich die Scheidung einreichen … und wollen selbstständig auch den nachehelichen Unterhalt selbst festlegen. Hier zwei Fragen: a) Wie lange müssen wir verheiratet sein, um unbefristeten Unterhalt zu bekommen und b) gibt es eine Empfehlung, wie lange die Übergangsdauer ist, um den Unterhalt „rauszuschleichen“? …
    Liebe Grüße, simone

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Simone,

      ein Anspruch auf unbefristeten nachehelichen Unterhalt wird in nur sehr seltenen Fällen gewährt. Dies kann beispielsweise bei einer Langzeitehe der Fall sein, in welcher beide Ehegatten sich kurz vor der Rente befinden und ein Ehegatte seinem Job jahrelang nicht nachgegangen ist, da er sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat. Sie können sich bezüglich Ihres Falles an einen Anwalt wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Joachim,F. sagt:

    Meine Freundin lebt in Scheidung.Bekommt von ihm auch Unterhalt.Meine frage.Wenn ich zu meiner freundin ziehe,wird dann mein Einkommen mitberechnet??

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joachim,

      der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfällt in der Regel, sobald der Unterhaltsberechtigte eine neue feste Beziehung eingeht (vgl. § 1579 BGB). Das Einkommen des neuen Partners kann eine Rolle spielen, wenn dieses besonders hoch ist. Hier muss das Familiengericht entscheiden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Conny sagt:

    Guten Tag,
    eine Frage zum nachehelichen Unterhalt: meine Schwester (50) ist seit knapp zwei Jahren unbefristet voll erwerbsunfähig berentet. Der Scheidungsantrag wurde (von ihrem Mann) im August gestellt. Erfüllt eine Erwerbsunfähigkeit den Unterhaltstatbestand nach 1572 BGB?
    Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Conny,

      wir können keine Einzelfälle bewerten, bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Emma sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage zum Ehegattenunterhalt.
    Mein Freund ist seit 20 Jahren verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat einen Sohn in die Ehe gebracht, den mein Freund zu 100% unterhalten hatte. Die Ehefrau ist aktuell 55 Jahre alt, hat seit etwa 18 Jahren nicht gearbeitet. Mein Freund hat immer sehr gut verdient, so dass ihr durch die Trennung etwa 300.000 EUR zustehen würden. Hat sie trotzdem noch Ansprüche auf Unterhalt? Man kann ja durchaus davon ausgehen, dass sie mit 300.000 EUR nicht bedürftig ist! Anzumerken ist, dass mein Freund nicht mehr so viel verdient und mit seinem „Restgehalt“ keine neue Familie ernähren könnte.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Emma,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dieser ist auch nicht zwingend an Bedürftigkeit gebunden, sondern soll die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten. Anders verhält es sich mit nachehelichem Unterhalt: Hier kommt die sogenannte Erwerbsobliegenheit zum Tragen, nach der der Unterhaltsbedürftige sich darum bemühen muss, den Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften. Ist er hierzu nachweislich nicht in der Lage, kann auch nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

      Raten Sie Ihrem Partner dazu, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Viola sagt:

    Hallo, mein Noch-Mann befindet sich in einem BEM Programm seines Betriebes und bekommt von der Rentenkasse das Geld als Übergangsgeld, ist nicht gekündigt. Zählt das Geld der Rentenkasse zum Erwerbseinkommen und bedeutet das, das mein Mann erwerbstätig ist? Hier geht es um unterhaltsrelevante Fragen,er sagt, er sei nicht erwerbstätig, weil er Übergangsgeld bekommt. Er hat eine Übernahmegarantie des gleichen Betriebes und bekommt im Juni 2017 da eine neue Stelle /statt Handwerk, dann Büro/ zugeteilt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Viola,

      in diesem Fall gilt Ihr Noch-Mann wohl als erwerbslos, allerdings wird dieses Übergangsgeld dennoch als Einkommen gewertet und ist damit bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Bei Erwerbslosen liegt der Selbstbehalt bei 880 Euro.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bibi sagt:

    Ich bin seit etwas mehr als zwei Jahren verheiratet. Mein Mann hat ein Alkoholproblem und dadurch ist viel kaputt gegangen zwischen uns. Ich möchte die Scheidung allerdings möchte ich auch nicht, dass er für mich bezahlen muss. Denn dass würde unser Verhältnis noch mehr kaputt machen. Ich habe einen 8 Jährigen Sohn aus einer anderen Beziehung und arbeite 75% mehr geht momentan noch nicht. Gibt es eine Möglichkeit auf Unterhalt zu verzichten, so dass ich zB Wohnbeihilfe beantragen kann? Und für die Zukunft auch keine Nachteile habe wie zB die Mindestsicherung usw.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bibi,

      Geschiedenenunterhalt muss beantragt werden. Wird dies unterlassen, entstehen auch keine Zahlungsverpflichtungen. Dasselbe gilt für den Trennungsunterhalt. Ob Sozialämter im Einzelfall darauf bestehen, dass Sie Ihr Einkommen auf diese Weise aufstocken, können wir jedoch nicht beurteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • frank sagt:

    Ist alles gut erklärt und ich habe gute erste Informationen was auf mich zukommt.
    Danke,wenn der Rest, warum
    Trennung? sich auch so gut erklären ließe ?

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