Immer mehr Paare leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sie eine Familie gründen. Nach dem Gesetz ist dann allerdings nur die Kindesmutter rechtlicher Elternteil des Kindes. Damit der biologische Vater ebenfalls Rechte und Pflichten erhält, ist eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Diese kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes z. B. beim Standes- oder Jugendamt durchgeführt werden. Ob bei der Vaterschaftsanerkennung Unterlagen vorgelegt werden müssen und ob die Vaterschaft wieder zurückgezogen werden kann, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze: Vaterschaftsanerkennung
- Eine Mutter, die während der Geburt eines Kindes ledig (also unverheiratet) ist, kann eine entsprechende Vaterschaftsvermutung anstellen. Erkennt der vermutete Kindsvater die Elternschaft an, so ist eine gerichtlicher Vaterschaftsanerkennung nicht erforderlich.
- Verneint der Betroffene die Vaterschaftsvermutung (um etwa der Zahlung von Alimenten zu entgehen), kann die Kindsmutter die Vaterschaftsanerkennung gerichtlich durchsetzen.
- Die Eltern des Kindes können auch bereits vor der Geburt die Elternschaft des Kindesvater offiziell anerkennen lassen.
- Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, ist die Vaterschaftsanerkennung nicht erforderlich, da automatisch der Ehemann als rechtlicher Vater erkannt wird.
Nähere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
Wann muss eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden?
Rechtlicher Hintergrund einer Vaterschaftsanerkennung
In bestimmten Konstellationen kommt es vor, dass ein Kind keinen rechtlichen Vater hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegt. Ist die Mutter also zum Zeitpunkt der Geburt ledig oder ihre Ehe wurde rechtskräftig aufgehoben bzw. ihr Mann ist seit mehr als 300 Tagen verstorben, gibt es keinen rechtlichen Vater.
Der rechtliche Vater ist klar vom sozialen oder biologischen Vater abzugrenzen. Der biologische Vater ist der Mann, der das Kind gezeugt hat. Der soziale Vater erzieht das Kind wie sein eigenes, muss allerdings nicht gleichzeitig auch der biologische Vater sein. Der rechtliche Vater ist bei der Geburt des Kindes der Ehemann der Mutter. Dieser muss allerdings auch nicht zwangsläufig der biologische Vater sein.
Mit der Zustimmung der Kindesmutter kann eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist. So soll es sozialen Vätern auch möglich sein, eine Vaterrolle auszufüllen. Der soziale, aber nicht biologische Vater kann rein gesetzlich allerdings nicht in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.
Stellt die Kindesmutter eine Vaterschaftsvermutung bei der Geburt ihres Kindes an und der biologische Vater erkennt die Vaterschaft nicht freiwillig an, um beispielsweise seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen zu müssen, kann eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung nach § 1600d Abs. 1 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angeordnet werden.
Ist eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt möglich?
§ 1594 BGB regelt die Anerkennung der Vaterschaft. Folgendes wird gesetzlich festgelegt:
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu den die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Grundsätzlich kann eine Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt des Kindes durchgeführt werden. Allerdings bedarf diese der Zustimmung der Kindesmutter (vgl. § 1595 Abs. 1 BGB). Eine Zustimmung des Kindes ist nötig, wenn die Mutter keine elterliche Sorge ausübt, also kein Sorgerecht besitzt.
Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung bietet sich bei unverheirateten Eltern an, da der Vater bereits nach der Geburt in die Geburtsurkunde eingetragen werden kann. Das Kind erhält damit bereits die vollständige Abstammungsurkunde. Zusätzliche Behördengänge können Sie sich zudem ersparen.
Grundsätzlich müssen Sie nach einer Vaterschaftsanerkennung bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber Ihrem Kindes ausüben. Durch die Vaterschaftsanerkennung vom Jugendamt entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind.
Mit der Anerkennung der Vaterschaft begründet der rechtliche Vater auch die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sprösslings.Wie viel Kindesunterhalt er leisten muss, kann in der Düsseldorfer Tabelle eingesehen werden. Auch sozialrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise die Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse des Vaters, bestehen.
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Unterlagen, welche für die Vaterschaftsanerkennung vor und nach Geburt des Kindes nötig sind
Beim Standesamt und Jugendamt ist die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes kostenfrei. Für eine Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt benötigen Sie den Personalausweis beider Eltern, die Geburtsurkunde des Vaters sowie den Mutterpass.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur von einer Urkundsperson angenommen werden. Für die Entgegennahme der Erklärung sind Standes- und Jugendämter sowie Amtsgerichte und Notare zuständig. Zuvor muss allerdings die Kindesmutter ihr Einverständnis für die Vaterschaftsanerkennung gegeben haben.
Die Mutter erhält bei der Geburt ihres Kindes die Geburtsurkunde. Ohne eine vorherige Vaterschaftsanerkennung sind Sie als Vater auf dem Dokument nicht vermerkt. Wenn Sie nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen wollen, können Sie dies beim örtlichen Standesamt auch ohne Geburtsurkunde tun, sofern die Geburt auch dort beurkundet wurde.
Bei einer Beurkundung vom Jugendamt, Notar oder Amtsgericht muss die Geburtsurkunde des Kindes immer vorgelegt werden. Wurde das Kind im Ausland geboren, müssen die ausländischen Urkunden von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden.
Beachten Sie, dass die Vaterschaftsanerkennung und das Sorgerecht nicht miteinander gleichzusetzen sind. Wollen Sie sich mit dem anderen Elternteil das Sorgerecht teilen, sollten Sie ebenfalls vor der Geburt des Kindes die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben. Durch das Sorgerecht bekommen Sie als Vater die Möglichkeit, auch große Entscheidungen, die das Kind betreffen, mitzubestimmen.
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Welche Kosten verursacht eine Vaterschaftsanerkennung?
Eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland ist vor der Geburt kostenfrei. Daher wird vom Jugend- oder Standesamt die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt empfohlen. Durch diese ersparen Sie sich zudem lästige Behördengänge.
Soll erst nach der Geburt die Vaterschaftsanerkennung erfolgen, muss die Geburtsurkunde zuvor beantragt werden. Dort ist zunächst nur der Name der Mutter eingetragen. Die Änderung der Geburtsurkunde geschieht beim Standesamt nicht unentgeltlich. Für die Vaterschaftsanerkennung werden Kosten von circa 30 Euro fällig.
Einige Jugendämter verlangen für die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt des Kindes in der Regel keine Gebühren. Dazu können Sie sich beim örtlichen Jugendamt erkundigen. Nach § 55a Kostenordnung darf ein Notar für die Vaterschaftsanerkennung ebenfalls keine Gebühr verlangen. Soll allerdings der Nachname des Kindes festgelegt und das Sorgerecht beurkundet werden, entstehen auch hierfür Kosten.
Was können Sie tun, wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt?
Eine Mutter kann gemäß Abstammungsrecht unterschiedliche Gründe dafür haben, dass sie der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt. Beispielsweise wünscht sie sich keinen Kontakt zum biologischen Vater oder sie sorgt sich um das Wohle ihres Kindes. Dem Kindesvater bleibt dann nur eine Möglichkeit: einen Antrag beim Familiengericht stellen.
Im Antrag muss der Kindesvater begründen, warum die Vaterschaftsanerkennung dem Wohl des Kindes dient. Anschließend holt das Gericht über das Jugendamt die Beweggründe der Mutter ein. Stellt sich heraus, dass die Mutter durch die Verweigerung möglicherweise Nachteile für das Kind schafft, kann gerichtlich ein Vaterschaftsgutachten gefordert werden.
Ist die Klage des Vaters auf Vaterschaftsanerkennung vor Gericht berechtigt, kann das Gericht ihn zum rechtlichen Vater erklären. Dazu ist eine Zustimmung der Mutter dann nicht mehr erforderlich. Sehen Sie eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung vor, kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen beratend zur Seite stehen.
Können Sie die Vaterschaftsanerkennung verweigern oder zurückziehen?
Im Prinzip können Sie als Vater einen geforderten Vaterschaftstest verweigern. Meistens gibt sich die Kindesmutter damit allerdings nicht zufrieden, sodass sie eine Vaterschaftsklage erhebt. Kann die Mutter des Kindes allerdings glaubhaft machen, dass Sie das Kind gezeugt haben, veranlasst der Richter einen Beweisbeschluss.
Der gerichtliche Vaterschaftstest sollte nicht verweigert werden, da dieser auch mit Zwangsmitteln, wie beispielsweise einem Abholen der Polizei zur Speichelentnahme, durchgesetzt werden kann.
Sofern die Vaterschaftsanerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist, kann diese vom Anerkennenden widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden und darf nicht an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft sein.
Ist die Vaterschaftsanerkennung bereits wirksam, kann diese auch nicht einvernehmlich aufgehoben werden. Dies ist nur in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren möglich. Wenn Sie die Vaterschaftsanerkennung anfechten wollen, müssen Sie nachweisen, dass das Kind nicht von Ihnen stammt.