Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Petra sagt:

    Mein Ex- MANN ist 2012 verstorben.
    Jetzt bin ich bei meinem Rentenversicherungsträger mit Beantragung der vollen Erwerbsminderungsrente. Meine Frage wäre, kann ich trotzdem noch beim Familiengericht einen Renten – Nach-Versorgungsantrag wegen „Härtefall“ Verschlechterung stellen?? Wenn ja, wie wahrscheinlich ein positives Ergebnis auf Härtefall? Beschluss.
    Gracie, fűr Ihren Aufwand.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Petra,

      bitte wenden Sie sich für eine Klärung möglicher Ansprüche an einen Anwalt oder den Träger. Eine Einschätzung zu diesem Einzelfall ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Petra sagt:

    Beitrag 1.7.2016/20-Antwort-Anhang.
    Bin jetzt bei der Erwerbsminderungsrente in Bearbeitung. Tschűss

  • Petra sagt:

    „ZuBeitrag 1.Juli 2016“
    Hausverkauf „nur“ Gemeinsam!

    Ging mir 2010 ähnlich so.,
    Mir wurde die Weiterführung von 2 Banken abgelehnt!
    Sehe das dadurch etwas anderst. Oder liege ich da falsch? war meine Unterschrift nun gűltig oder nicht zum Verkauf??
    Unterhalt gab es auch nicht.

  • Andres sagt:

    Sehr geehrte Herren,

    Meine Frau und ich haben uns vor einigen Jahren geschieden. Wir haben unsere Immobilien und Ersparnisse aufgeteilt und die monatliche Rente vereinbart.
    Einige Jahre später kaufte sie ein Haus mit einer Hypothek. Sie behauptet jetzt, dass ich zu den monatlichen Zahlungen beitragen muss, weil „das Haus für unsere Kinder ist“.
    Sie zahlt nur Zinsen für die Hypothek, weil sie die Kapitalzahlungen in ihrer zweiten Säule ihrer Rente spart.

    Sollen die monatlichen Zahlungen an die Bank mit den Alimente des Kindes gedeckt werden?

    Freundliche Grüße,
    Andres

  • Ilka sagt:

    Hallo.

    Mein Mann will sich von mir nach 11Ehejahren trennen. Wir leben in einem gemeinsamen Haus u haben 3 Kinder (4,8 und 14) . Seid der Geburt des letzten Kindes bin ich wegen der Kindererziehung zu Hause u mein Mann der Alleinverdiener 7000€ monatlich.

    Muss mein Mann Unterhalt nach der Scheidung Unterhalt für mich zahlen?

    Muss ich gleich nach der Scheidung voll arbeiten o kann ich mir mit den 3 Kids, so war mein Ansinnen bis zur Einschulung des Jüngsten Zeit lassen u diese ausschließlich weiter betreuen?

    Gibt es da Regelungen bei 3 Kindern?

    Gruß Ilka

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ilka,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer möglichen Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andrea sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich lassen uns nach 23 Jahren scheiden. Er ist vor 21/2 Jahren ausgezogen.Ich bekomme seit über 15 Jahren eine Erwerbsminderungsrente und er verdient sehr gut.
    Ich habe nun einen Antrag auf nachehelichen Untergalt gestellt.
    Mein Nochehemann sagt nun, ich hätte diesen verwirkt, da ich seit 2 Jahren einen neuen Partner habe. Mein Partner hat eine Wohnung zur Miete, ist aber meist bei mir.
    Außerdem verdient mein Partner gerade so viel, dass er nach Abzug des Unterhaltes für seinen Sohnes und einem Kredit nur noch knapp 1200 Euro übrig hat.
    Ist es richtig, dass ich somit keinen Untergalt mehr bekomme ??

    Schon mal vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andrea,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bei einer längeren, gefestigten neuen Lebenspartnerschaft entfallen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um dies für Ihren Einzelfall prüfen zu lassen. Eine pauschale Beantwortung ist nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Paul sagt:

    hallo,
    ich bin seit 3 jahren getrennt.meine Frau ist berufstätig ich leider nicht.jedoch habe ich mieteinnahmen nach allen abzügen bleiben mir ca 900 euro pro monat meine Frau hat ca 2400 netto im Monat muss ich Unterhalt bezahlen für unsere tochter? (17) oder an meine Frau?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Paul,

      beim Kindesunterhalt sind unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, z. B. der Selbstbehalt bei Nichterwerbstätigkeit, die generellen Unterhaltsansprüche des Kindes, die Frage nach einer möglichen Erwerbsobliegenheit. Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ergibt sich in der Regel bei Differenz zwischen den Einkommensverhältnissen sowie einer bestehenden Bedürftigkeit einer der Eheleute. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihr möglichen Ansprüche sowie Unterhaltspflichten prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • H. sagt:

    Hallo,
    ich bin seit September 2004 Verheiratet, habe mir 1 Monat davor ein Reihenhaus gekauft (95000€). in den letzten Jahren ist am Haus viel passiert (Isoliert, Neue Fenster, etc.) Laut Bankprogramm ist das Haus ca. 170000€ wert, also Zugewinn von ca. 70000€ ( Zugewinn wird ja geteilt). Ich habe damals vor unserer Hochzeit eine Verpflichtungserklärung für meine Frau Unterschreiben müssen (sie kommt aus Südamerika ärmliche Verhältnisse). Sie hat derzeit einen 450€ Minijob. Ich verdiene Brutto 3200€. Was würde Finanziell auf mich zukommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich für eine Einschätzung der möglichen Ansprüche Ihrer Ehefrau im Falle von Trennung und Scheidung an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa sagt:

    Hallo,

    Kann ich mein Trennungsunterhalt verwirken?
    Ich hab in der Ehe eine langjährige Liebesbeziehung angefangen. Hab die Ehe beendet, um mit dem anderen zusammen zu kommen. Ehedauer: fast 8 Jahre. Ein gemeinsames Kind (3,5). Ich war vor der Ehe arbeitslos und während der Ehe hab ich mich für ein Teilzeit Fernstudium entschlossen. Allerdings hab ich in den ersten Jahren keine einzige Prüfung abgelegt… obwohl für die Betreuung unserer Tochter gesorgt war (das erste Jahr durch die Oma. Ab dem ersten Jahr kita).

    Und eine zweite Frage: hab ich nach dem ganzen Billigkeitsprinzip überhaupt noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt? Ich lese immer, dass man den Anspruch auf Unterhalt verwirken kann wegen der Schwere des Fehltritts.

    Danke schon mal für die Antwort :)

  • sanne sagt:

    wenn man verheiratet ist mit gutertrennung der guter nachdeutschn recht und mann lasst sich scheiden. bekommt mann eigentlich nichts. aber ein kaufhaus auf beider namen ist eigentlich vor beiden den helft. Aber wenn der eheman eigene vermoegen eingesteckt hat muss das zurruck bezahlt werden oder behalt den frau das recht auf dem helftes der wohnung. auch ein appartement aussein vermoegen aber auf beiden namen ist das appartement muss die frau das zuruckgeben.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sanne,

      bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen Anwalt. Dieser kann mögliche Ansprüche im Einzelfall entsprechend beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Aury sagt:

    Wenn die Frau einen Teilzeitjob während des Trennungsunterhaltes oder Nachehegattenunterhaltes aufgenommen hat (dadurch nur noch Aufstockungsunterhalt erhält) und den Job dann wieder verliert, muss dann wieder der volle Unterhalt bezahlt werden oder wäre das damit hinfällig?

  • Faith sagt:

    Hallo liebes Team,

    meine Frau und ich werden uns leider Scheiden.. Ich werde ab dem 1.1 zu meinen eltern ziehen bzw offiziell mich ummelden. Meine Frau behält die ganzen Möbeln und wird vor erst in der Wohnung bleiben.. Ich hab ihr angeboten 1/2 Monate die halbe Miete zu übernehmen.. noch haben wir die Steuerklassen 3/5.. Sie verdient momentan 1.200 und ich 2.600.. In den nächsten Tagen werden wir die Steuerklassen auf 4/4 umändern..

    Könntet ihr mir sagen was für Kosten noch auf mich zukommen werden und ob ich und wie viel Unterhalt zahlen muss.. Und ob ich in der Trennungsjahr ihr was Zahlen muss.. Wie läuft das ganzen jetzt ab wenn ich mich ab dem 1.1 ummelde…

    Wann Müsste ich einen Anwalt einschalten oder macht es mehr sinn einen gemeinamen Anwalt zu haben..

    Danke für eure Hilfe

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Faith,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die möglichen Kosten einer Scheidung für Ihren Einzelfall genauer beziffern und mögliche Unterhaltsansprüche bewerten zu lassen. Eine abschließende Klärung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Bitte beachten Sie, dass ein Anwalt stets nur eine der Scheidungsparteien vertreten darf. Es ist daher im Zuge einer Scheidung nicht möglich, einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Klaus sagt:

    Hallo Liebes Team von Scheidung.org

    Ich bin seid Juni diesem Jahres von meiner Frau getrennt also im Trennungsjahr und bezahle auch den Trennungsunterhalt an meine Frau.
    Nur mal so aus Neugier: Mehrere gemeinsame Bekannte haben den Verdacht das nach unserer Trennung meine Frau mit Ihrem Ex Freund mit dem sie ein gemeinsames Kind hat wieder zusammen ist. Das Kind lebt bei meiner Frau und er zahlt auch den Kindesunterhalt und kümmert sich auch.
    Sollte es wirklich so sein das meine Frau wieder mit dem Vater ihres Kindes zusammen ist, hat sie dann dennoch Anspruch auf den Trennungsunterhalt von mir?

    Ob es stimmt das die beiden wieder zusammen sind kann ich nicht sagen da von beiden leider keinerlei Kontaktaufnahme statt findet und meine Fragen ins leere laufen.

    Wäre schön wenn Ihr mir nur kurz eine Info zum Sachverhalt geben könntet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus

  • Julia sagt:

    Hallo,
    befinde mich momentan im Trennungsjahr und mir würde 1200 € zustehen. Da wir noch Schulden auf das Haus haben, hat er mir den Trennungsunterhalt gekürzt. Hat er das Recht dazu?

  • Sven sagt:

    Guten Tag!
    Ich lebe seit Dezember 2014, nach 8 Jahren Ehe in Trennung.
    Ich bin seit 2003 voller EU-Rentner und soll jetzt an meine Frau, dank der Richterin vom Familiengericht, die ich noch nie gesehen habe, weil ich zu jedem Verhandlungstag im Krankenhaus lag und somit mehr als einen plausiblen Nachweis dafür habe, Rentenpunkte an sie abgeben obwohl ich wären unserer Ehe nie arbeiten gewesen bin. Das macht ca. 160 €, so daß ich nur noch auf 924 brutto EU-Rente kommen würde.
    Sie hat zwar jetzt ein Kind mit ihrem neuen Partner, aber bekommen ich da trotzdem von ihr Unterhalt, sie bekommt von mir die Punkte und somit die aktuelle Rentenbezüge von mir die sie erst im Alter nutzen kann.
    Danke.

  • Manfred sagt:

    Hallo ich bin Seit 1998 Geschieden . Hab Unterhalt für meine Kinder gezahlt , bis 2015 . Allerdings nie für meine ex. Jetzt sind wir beide Rentner , Kann meine ex nach über 20 Jahren Unterhalt von mir Verlangen .

  • Wilfried sagt:

    Hallo,wir beide ( Männer) möchten heiraten muss mein Mann weiter Unterhalt zahlen zur zeit sind es gerade mal 50,00 euro im Monat.Soll ich die Zahlung einstellen oder was raten Sie mir?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wilfried,

      der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt in der Regel erst bei Wiederheirat des Berechtigten, nicht bei Neuverheiratung des Pflichtigen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ilya sagt:

    Hallo, meine Frau und ich sind seit FEB 2017 zusammen, wir haben gemeinsam ein Haus gekauft. Wir beide stehen im Grundbuch und haben nun ein Darlehen in höhe von 450.000€.

    Wir wurden uns gerne Scheiden lassen, wie lässt sich das mit dem Haus für beide Parteien am besten lösen?

    Wir haben keine Kinder.

  • Silke sagt:

    Guten Abend,

    ich bin seit Januar 2017 nach 13 Jahren Ehe getrennt lebend von meinem Mann. Die Scheidung war bislang zu teuer, weshalb wir noch nicht geschieden sind. Nun musste ich Aufgrund von Jobverlust und fast einem Jahr Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld 2 beantragen. Dabei wurde ich jetzt dazu aufgefordert, da mein Ex für beide Kinder zusammen monatlich 250,- € zahlt, Unterhaltsvorschuß zu beantragen. Bin ich dazu verpflichtet, das beim Jugendamt zu beantragen? Wenn ja, wieviel müsste er mir insgesamt zahlen, damit ich den Antrag nicht stellen muss?

    Und dann soll ich auch einen Antrag zum Feststellen auf Trennungsunterhalt stellen. Da ist meine Frage, da ich so etwas nie geltend gemacht habe und wir ja nu schon 1 Jahr und 11 Monate getrennt leben, muss er mir dann trotzdem etwas zahlen? Ich möchte das nämlich gar nicht. Eigentlich will ich am liebsten gar kein Geld von ihm, für die Kinder okay, aber für mich nicht.
    Herzlichen Dank!

    MfG

  • Rolf sagt:

    Hallo,
    geschieden, 2 Kinder, beide über 8 Jahre.
    Ex hat ein Angebot bekommen, 30 statt 20 Stunden zu arbeiten, gleiche Firma, nur weiter weg, ca. 8 Kilometer.
    Das hat sie abgelehnt weil der sich die 10 Stunde / Woche Arbeitszeit und 5 Stunden / Woche Wegzeit nicht rechnen ( nur ca. 250 Euro netto / Monat mehr ).

    Könnte man trotzdem den nachehelichen Unterhalt kürzen ( fiktives Einkommen )?

    Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Rolf,

      bitte wenden Sie sich für eine Prüfung der Ansprüche Ihrer Ex-Ehefrau an Ihren Anwalt. Eine Bewertung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

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