Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Unterhalt Ehefrau

Literatur zum Thema Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt für die Ehefrau

Welchen Unterhaltsanspruch hat die Frau nach einer Trennung und Scheidung?

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen.

Wie lange muss man nach einer Trennung Unterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung, mindestens jedoch für das erste Trennungsjahr. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann je nach Anspruchsgrundlage auch lebenslang bestehen.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der Unterhalt für die Ehefrau muss nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt (z. B. Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt).

Wie viel muss man Unterhalt zahlen für die ex-Frau bzw. den Ex-Mann?

Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall (u. a. Leistungsfähigkeit, Einkünften der Betroffenen). Einen ersten Eindruck kann Ihnen dieser Rechner geben.

Unterhalt für die Ehefrau berechnen

Wann hat die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann

Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?
Welcher Unterhalt steht einer Ehefrau zu?

Kommt es zu Trennung und Scheidung von dem Ehemann, fehlen häufig wichtige Unterlagen. Speziell beim Unterhalt wissen viele Ehefrauen noch nicht einmal, wie viel der Ehemann verdient.

Fehlende Unterlagen kosten jedoch nicht nur durch zahlreiche „Laufereien“ unnötig Zeit und Geld, sondern können im ungünstigsten Fall auch die Durchsetzung des Unterhalts für die Frau verzögern.

Es ist daher immens wichtig, dass bestimmte Maßnahmen bereits bei der Trennung direkt ergriffen werden. Welche Maßnahmen dies sind, können Sie der „Checkliste Scheidung: Sofortmaßnahmen bei Trennung“ entnehmen, die Sie auf der Startseite von Scheidung.org finden.

Geht die Ehe in die Brüche, ist beim Unterhalt für die Frau zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (Trennungsunterhalt), die grundsätzlich auch in der Ehewohnung stattfinden kann, und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu differenzieren. Besonders wichtig beim Unterhaltsanspruch ist Folgendes für die jeweiligen Unterhaltszahlungen:

Die Ehefrau muss sowohl den Trennungsunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gesondert geltend machen, da beide Ansprüche rechtlich eigenständig sind.

Der Anspruch auf „Unterhalt bei der Trennung“ für die Ehefrau beginnt mit der Trennung vom Ehemann und kommt zum Tragen, wenn sie keine oder geringere Einkünfte als der Ehemann hat. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (genau genommen einen Tag zuvor) endet dieser Unterhaltsanspruch und der Anspruch auf Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung beginnt.

Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist – neben keinen oder geringeren Einkünften als der Ehemann – jedoch, dass einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also die Ehefrau

  • ein Kind betreut, wobei der Betreuungsunterhalt aber grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist, § 1570 BGB
  • wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1571 BGB
  • wegen Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, § 1572 BGB
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, § 1573 Abs. 1 BGB
  • sich aus ihrer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang selber unterhalten kann und ihr Einkommen daher aufzustocken ist (Aufstockungsunterhalt), § 1573 Abs. 2 BGB
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, was sie wegen der Ehe unterlassen hat bzw. um ihre durch die Ehe eingetretenen Nachteile auszugleichen, § 1575 BGB
  • aus sonstigen anderen schwerwiegenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Gewährung von Unterhalt der Billigkeit entspricht, § 1576 BGB

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Wie viel der Ehemann an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Liegen die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt der Ehefrau und/oder für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung vor, beträgt in beiden Fällen der Unterhalt der Frau nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

  • 3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist
  • 3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
  • aus allen anderen Einkünften des Ehemannes (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.
Bei der Berechnung für den Unterhalt der Ehefrau ist das prägende Einkommen während der Ehe relevant.

Dabei handelt es sich um den sogenannten Basisunterhalt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen, also das Einkommen, das während der Ehe bzw. bis zum Zeitpunkt der Scheidung für die Ehe zur Verfügung stand.

Hat etwa der Ehemann mit einem Teil seines Einkommens seine Altschulden aus der Zeit vor der Ehe getilgt, stand dieses Einkommen während der Ehe nicht zur Verfügung.

Umgekehrt gehören zum prägenden Einkommen aber auch voraussichtliche Einkommenssteigerungen des Ehemannes wie etwa Gehaltserhöhungen durch regelmäßige Beförderungen.

Begrenzt wird der Unterhalt bei Scheidung nur für die Frau durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes. Hier spielt der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Ehemann zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, eine große Rolle. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber der Ehefrau 1.280 Euro unabhängig davon, ob der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020).

Einzelheiten zur Unterhaltsberechnung erfahren Sie im Artikel Ehegatten und Trennungsunterhalt berechnen.

Was der Ehemann sonst noch an Unterhalt für die Exfrau zahlen muss

Neben dem Basisunterhalt schuldet der Ehemann bei entsprechender Leistungsfähigkeit noch folgenden, weiteren Unterhalt

ab der Trennung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
  • ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
  • ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung

ab der Scheidung:

  • ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, etwa weil die geschiedene Ehefrau privat versichert oder über den früheren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei die geschiedene Ehefrau drei Monate Zeit hat, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
  • ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern die geschiedene Ehefrau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB

Der Vorsorgeunterhalt wird dabei regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

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Der Sonderfall: Unterhalt für Ehefrau bei selbstgenutzter Immobilie

Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet
Eine bewohnte Immobilie wird auf den Unterhalt der Ehefrau angerechnet

Sind die Ehegatten Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie, kann es sein, dass der Ehemann aufgrund von Trennung und Scheidung aus dem Objekt auszieht, während die Ehefrau in der Immobilie weiterhin wohnen bleibt. In diesem Fall könnte der Ehemann für seinen Mietanteil von der Ehefrau eine Nutzungsentschädigung bzw. Nutzungsvergütung verlangen.

Kann die Ehefrau diese aber nicht zahlen, wird das mietfreie Wohnen auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angerechnet. Dabei wird für die Zeit des Trennungsjahres das angesetzt, was die Ehefrau für die Anmietung einer kleinen Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zahlen müsste.

Nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. mit der Stellung des Scheidungsantrags sieht das jedoch anders aus. Denn dann wird auf den Unterhalt für die Exfrau das angerechnet, was sich bei einer Vermietung des Hauses erzielen ließe.

Unterhaltszahlung an Ehefrau: Wie lange der Ehemann in die Tasche greifen muss

Der Trennungsunterhalt endet zwar erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist allerdings bereits nach dem Trennungsjahr verpflichtet, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt vollständig oder teilweise zu finanzieren, sofern dies von ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann.

Die persönlichen Verhältnisse betreffen eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Umstände. Wer also während der Ehe nicht oder nur in einem Minijob gearbeitet hat, muss nicht sofort arbeiten bzw. in Vollzeit arbeiten, da während der Trennungszeit die Möglichkeit besteht, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Je länger die Trennung jedoch dauert, desto mehr wird der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sein. Wie so häufig, kommt es hierbei aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist bei erheblichen ehebedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer von einer längeren Zeit der Nichtwerbstätigkeit auszugehen.

Demgegenüber muss der Unterhalt für die Ehefrau nach Scheidung so lange gezahlt werden, wie der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und

  • einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander anknüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie
  • der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist (also etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt) oder nicht (Oberlandesgericht (OLG Hamm), Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

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Wenn der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau verweigert oder einstellt

Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.
Zahlt der Ehemann nicht, sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalt der Unterhalt für die Ehefrau eingeklagt werden.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Unterhalt für die Ehefrau nicht gezahlt oder später eingestellt wird. Existiert noch kein Urteil bzw. Beschluss oder kein anderer Titel wie etwa eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss der Unterhalt eingeklagt werden. Hierzu ist der Gang zum Rechtsanwalt unausweichlich.

Der Rechtsanwalt wird den Ehemann dann auf dem Wege einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordern und nach Erhalt der Auskunft auf der zweiten Stufe den Unterhalt beziffern.

Liegt dagegen bereits ein auf Unterhaltszahlungen gerichteter Titel vor, sollte daraus mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen den Ehemann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsklage bzw. die Vollstreckung ggf. jeweils für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt gesondert einzureichen bzw. zu betreiben ist.

Verfügt die Ehefrau aufgrund des nichtgezahlten Unterhalts über keine oder nur geringe finanzielle Mittel und hat sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, muss sie beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhält der Ehemann von dort eine sogenannte Überleitungsanzeige. Das bedeutet, dass nun die Sozialbehörde Inhaber der Unterhaltsforderung ist und der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau zunächst an die Behörde zahlen muss.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Unterhalt:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Unterhalt für die Ehefrau – Wie lange darf die Kinderbetreuung dauern?
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Kommentare

  • CHRISTIAN sagt:

    Hallo zusammen,
    kurz und schmerzlos. 10 Jahre zusammen, davon 4 Jahre verheiratet. Eine Tochter mit 3,5 Jahren. Seit 3 Monaten getrennt. Die blonde Hydra reicht ständig neue Anträge ein und ist nicht kompromissbereit.
    Nach einer Berechnung, muss ich noch Ehegattenunterhalt bezahlen von ca. 200€.
    Meine Frage: Meine Frau arbeitet wie ich in Vollzeit. Unser Kind ist schon über 3 Jahre Jahre alt.
    Ihr werden aber nur 50% des erwirtschateten Arbeitseinkommens (Verdienst mtl. ca. 2.500€ netto) angerechnet. Sozusagen als Zuckerle für die Frau. Ich werd bekloppt… ehrlich. Entspricht das den Tatsachen?!
    Wie lange muss der Ehegattenunterhalt denn bezahlt werden?
    Bis die Scheidung durch ist (1 Jahr) ?
    Ich hoffe, ich werde als Frau wiedergeboren oder Richter am BGH ;-).
    Gruss

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christian,

      der Anspruch auf Trennungsunterhalt bleibt im Zweifel bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen. Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann sich ggf. ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ergeben. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Klärung Ihres Einzelfalls bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ralf sagt:

    Mein Sohn ist seid 2015 verheiratet und laesst sich jetzt Scheiden. Sein Sohn bekommt Unterhalt. Dies kann mann nachlesen.
    Er hatt ein Nettoverdienst von ca 2300 Euro im Montat. In den Nettobeträgen sind auch Auslösesummen für Hotel und Unterkunft enthalten. Sind diese zusätzlichen beträge nicht ab zu ziehen. Da dies Kosten für Hotel und 2. Wohnsitz für die Arbeit sind. Was ist mit Verbindlichkeiten. Wo kann ich dies nachlesen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ralf,

      da bei der Bereinigung des Nettoeinkommens keine pauschale Lösung vorgegeben ist, richtet sich dies immer nach dem jeweiligen Einzelfall. Allgemeine Infos hierzu finden Sie auf folgender Seite: https://www.scheidung.org/bereinigtes-nettoeinkommen/

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Brigitte sagt:

    Hallo, bin seit drei Jahren geschieden und bisher hat das mit dem Unterhalt zahlen auch gut geklappt,doch nun verweigert mein Ex die Zahlungen,mit dem Recht,dass er der Meinung sei,ich hätte das nicht mehr nötig……ich bin weder neu verliebt,verlobt oder verheiratet,hab weder im Lotto gewonnen,noch übersteigt mein Nettoeinkommen 1500,-…….ich wohne nur in einer WG mit meinem Cousin,weil es mir mit dem Gehalt,den ein Frau auch für Vollzeit bekommt nicht möglich ist allein eine Wohnung zu beziehen, für Wohnung,Auto und Verpflegung,würde es nie reichen……seine Zahlungen sind gerichtlich bis 2021 festgelegt…..kann er das einfach verweigern? und was kann ich nun tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Brigitte,

      ein Titel kann ggf. auch zwangsweise vollstreckt werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Lösungswege prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jens sagt:

    Hallo,
    ich habe 1994 geheiratet. Die Ehe zerbrach 2004. von da an habe ich freiwillig Trennungsunterhalt gezahlt. Meine Ex-Frau hat zu der Zeit auch noch selbst gearbeitet. Scheiden lassen haben wir uns allerdings erst 2011. Von da an war meine Ex- Frau plötzlich ( angeblich ) krank und kann seit dem auch nicht mehr arbeiten.
    Sie ist u.a. ausgebildete Immobilienmaklerin. Seither zahle ich nachehelichen Unterhalt. Ich habe keine Kenntnis wo sie lebt, noch ob sie andere Einkünfte hat.
    Was kann ich tun?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jens,

      bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle nicht rechtlich beratend tätig werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • G sagt:

    Hallo org.Team
    Möchte mich nach 24 Jahren Ehe Scheiden lassen.
    Zur Situation wir haben ein Gemeinsames Haus das ich noch von meinem Gehalt Bezahle auch alles andere. Sie Arbeitet nicht .Hat 10 Jahre Ihre Eltern versorgt bis zum Tod. Nun hat Sie das Elternhaus geerbt und Vermögen im Gesamtwert von ca 200000 Euro + Inventar. An dem Haus Besitze ich kein Recht. Meine Frage : Tragen diese Vermögensverhältnisse mit in eine Scheidung ein und Vermindert dieser Umstand Unterhaltszahlung….
    Unterhaltszahlungen meiner seits

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Erbschaften fallen zumindest in aller Regel nicht in den Zugewinngemeinschaft (Ausnahme: Einnahmen hieraus oder Wertsteigerung). Bitte wenden Sie sich für eine umfassende Beratung bezüglich der Vermögensteilung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Carsten sagt:

    Hallo,

    wir haben uns letztes Jahr getrennt, meine Ex-Frau ist gleich mit ihrem neuen Partner zusammengezogen. Wir haben 3 gemeinsame Kinder wovon 2 (18 und 12) bei ihr leben und eines (15) bei mir. Sie arbeitet auf Teilzeit, dies hat sie damals aus gesundheitlichen Gründen gemacht und kommt damit auch gut klar.

    1.) Da wir beide im selben Unternehmen arbeiten (12000 Mitarbeiter), weiss ich aber auch dass es bei uns Arbeitsplätze gibt, wo sie wieder Vollzeit arbeiten gehen könnte, kann ich sie dazu zwingen? Sie hat noch einen Altvertrag und hat dadurch einen 3 Euro höheren Stundenlohn, welcher sich beim Grundlohn auf Vollzeit auf 450 Euro Unterschied auswirkt.

    2.) Wie oben schon erwähnt ist sie direkt nach der Trennung gleich mit ihrem neuen Partner zusammen gezogen, sie gehen zusammen zu Geburtstagen und was man in einer Partnerschaft sonst noch so zusammen macht. Desweiteren sind sie auch schon länger am schauen nach einem Haus, welches sie sich zusammen kaufen wollen. Ab wann gilt diese Beziehung als Eheähnliche Gemeinschaft und muss ich für sie dann weiterhin Unterhalt zahlen oder nicht?

    3.) Wo kann ich erfahren, wie viel Unterhalt ich meinem 18 jährigen überweisen muss?

    LG
    Er bekommt als Bufdi 370 Euro im Monat

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carsten,

      bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Bitte wenden Sie sich bezüglich der Klärung Ihrer spezifischen Fragen deshalb bitte an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen bei der Unterhaltsberechnung behilflich sein und die Ansprüche Ihrer Frau sowie die Frage nach einer Erwerbsobliegenheit prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S.C. sagt:

    1. So wie der Artikel verfasst ist, möchte man davon ausgehen, dass nur die Frau Ansprüche ggü. dem Mann hat, nicht umgekehrt. Diese Zeiten sind zum Glück auch faktisch vorbei.

    2. Wäre es interessant zu erfahren, wie es sich bei einseitiger Trennung verhält, also ob in diesem Fall ein Anspruch besteht und falls ja, ob der Verpflichtete verlangen kann, diesen in Naturalien zu erbringen und so zumindest das kostengünstigere gemeinsame leben und wirtschaften zu erzwingen. Angesichts des starken Gefälle auf dem Partner/Heiratsmarkt wird es nämlich voraussichtlich noch eine deutliche Zunahme einseitiger Trennungen zu Lasten der Männer geben…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. Als Pendent haben wir auch einen Artikel, der sich ausschließlich mit den Unterhaltsansprüchen des Ehemannes befasst.
      2. Die Umstände einer Trennung wirken sich in aller Regel nicht auf den Unterhaltsanspruch aus (Ausnahmen bestätigen die Regel). Eine Erbringung in Naturalien ist nicht vorgesehen. Ehegattenunterhalt ist stets als Barunterhaltsanspruch zu verstehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Viviane sagt:

    Hallo, wir sind seit 10 Jahren verheiratet und haben eine 16-jährigen Sohn, der bei einer Trennung bei mir leben wird. Ich bin Vollzeit berufstätig (kfm. Angestellte ca.2400.- Netto ) und mein Mann ist Voll-Erwerbsunfähig (war er bereits vor unserer Ehe). Er bekommt etwa 800.- € sowie 450.- aus einen Job. Abgesehen vom Trennungsgeld interessiert mich ob und wie lange ich Unterhaltszahlungen zahlen muss.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Viviane,

      ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt basiert auf dem Erfülltsein eines der Unterhaltstatbestände wie z. B. Erwerbsunfähigkeit. Wie lange ein solcher Anspruch bestehen bleibt, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann nicht pauschal bewertet werden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Catrin sagt:

    Hallo, ich freue mich, dass ich hier mal nachfragen kann. Bin unsicher.
    Ich bin nun seit 22 Jahren verheiratet, haben uns vor einem Jahr getrennt. Also Trennungsjahr gerade vorbei. Nun haben wir Scheidungsantrag eingereicht, bzw. mein Mann hat das übernommen u. es gibt einen Ehe-Vertrag, der die mit eingebrachten Vermögen regelt jedoch ist in diesem vereinbart, dass der Unterhalt gesetzlich geregelt ist. Nun geht es um meinen Unterhalt.
    Während der Trennung haben wir das erst mal selbst geregelt, da ich im Haus erst mal wohne bis verkauft ist.
    Ich war während dieser 22 jährigen Ehe Hausfrau u. habe meinem Mann den Rückem frei gehalten, damit er seiner Karriere nachgehen kann u. mich um die Kinder gekümmert. Sie leben nun seit ein paar Monaten in einer WG. Hier ist der Unterhalt geregelt u. ok. Ich bin seit 3 Jahren Kleinunternehmerin im Aufbau eines Unternehmens, was letztes Jahr zumindest schon mal im Plus gelandet ist, aber noch nicht der Rede wert. Also habe ich im Grunde noch kein Einkommen,
    Nun habe ich vor, mit meinem Mann Trennungsvereinbarung zu machen u. möchte gern wissen, wie lange mir denn Unterhalt v. Gesetz her zusteht, ist das zeitlich begrenzt u. wo kann ich einsehen je nach Gehalt wie viel mir zusteht?
    Wäre Ihnen dankbar für Info.
    Lieben Gruß

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Catrin,

      eine gesetzliche Festlegung zur Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es nicht. Dies richtet sich stets nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Höhe lässt sich in der Regel mit Hilfe der Differenzmethode ermitteln: https://www.scheidung.org/differenzmethode-unterhalt/

      Wenden Sie sich für eine genaue Klärung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Wolfgang sagt:

    Guten Tag,

    ich habe eine kurze Frage zur Unterhaltsverpflichtung. Ich bin seit wenigen Monaten verheiratet (kein Jahr). Meine Gattin habe ich über das Internet kennengelernt. Es handelt sich um eine sog. „Fernbeziehung“, so dass wir beide nach wie vor nicht zusammen leben, und uns größtenteils nur am Wochenende sehen. Meine Gattin und ich haben daher beide den vorehelichen Wohnsitz beibehalten, verfügen beide über ein eigenes Einkommen (in der Höhe abweichend) und aus diesen jeweils eigenen Einkommen bestreiten wir jeweils unsere eigenen Ausgaben, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Wir sind damit beide in der selben wirtschaftlichen Situation wie vor der Ehe verblieben und können jeweils unseren eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Ehe ist zustande gekommen, da meine Gattin mir zugesagt hatte, dass sie sich im Wissen um die fehlende Tragfähigkeit einer dauerhaften Fernbeziehung beruflich und eheorientiert zu mir begeben wird. Auf Grund ihres beruflichen Hintergrundes ist dies auch ohne finanzielle Einbußen für sie möglich. Dieses Zugeständnis wurde von ihr jedoch zurück gezogen.
    Nunmehr meine Frage: Hat sie unter Berücksichtigung der genannten Umstände Anspruch auf einen wie auch immer gearteten Unterhalt gegen mich?

    Mit Dank für Ihre Bemühungen und mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      auch im Falle einer kurzen Ehe kann sich ein Unterhaltsanspruch ergeben, wenn die Ehe prägend war. Ob dies gegeben ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Wir können hierzu keine fallspezifische Einschätzung abegeben, da wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Joerg sagt:

    Hallo, ich möchte mich nach 25 Jahren Ehe scheiden lasse. Ich habe noch eine Tochter die grade ein duales Studium macht. Wir bezahlen Ihre Miete in HH. Wir haben ein gemeinsames Haus , da sind nach ca. 80000 € Abtrag zu zahlen. Meine Frau arbeitet halbtags und bekommt ca. 50 € und ich verdiene recht gut mit 3200€ netto. Was müsste ich bezahlen an meine Tochter und auch meine frau ?Viele Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Joerg,

      für eine ungefähre Berechnung der möglichen Unterhaltszahlungen können Sie gerne unsere Unterhaltsrechner nutzen. Die hier ermittelten Werte können jedoch nur einer ersten Orientierung dienen und sind nicht verbindlich. Bitte wenden Sie sich für eine genauere Berechnung der Ansprüche sowie eine umfassende Beratung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa sagt:

    Hallo,
    meine Schwägerin und ihr Mann haben sich vor drei Wochen getrennt, sie sind drei Jahre verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter (2 Jahre) .
    Die beiden haben letztes Jahr im Dezember einen Kiosk zusammen eröffnet.
    Der Kiosk läuft auf seinem Namen.
    Sie hat jedoch von der zeit her mehr in dem Laden gearbeitet als er, war aber gemeldet als Hausfrau und Mutter. Auf seinem Privaten Konto hat er nichts, er behält alles auf seinem Geschäftskonto.
    Kann sie da Ansprüche geltend machen?
    Sie und ihre Tochter schlafen im Moment auf dem Sofa ihrer Eltern, weil der Mann hinter ihrem Rücken die Wohnung gekündigt hat, sie weiß jetzt nicht was sie machen soll. Einen Anwalt kann sie sich auch nicht leisten, weil sie derzeit nur Kindergeld bekommt.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      auch Personen, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können sich anwaltlich beraten lassen. Hierzu haben sie die Möglichkeit, Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die Selbstbeteiligung liegt dann bei 15 Euro. Eine anwaltliche Beratung ist in diesem Fall dringend angeraten.

      Allgemein: Ein Anspruch kann sich ggf. im Rahmen des Zugewinnausgleichs ergeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jessi sagt:

    Hallo,
    mein Freund lebt gerade in Trennung, die Ehe dauerte 1,5 Jahre ,dabei entstand ein Kind was aktuell 2 Jahre ist. Die noch-Frau geht aktuell wieder Teilzeitarbeiten.
    sie verlangt nun Unterhaltszahlungen für sich selbst , bis das Kind 12 ist. Sie hat nun inkl. Unterhaltszahlungen doppelt soviel Geld wie der Mann überhaupt verdient, er hat nur noch den Selbstbehalt, während sie bei 2500€ netto liegt. Ich dachte mit 3 jährigem Kind kann sie Vollzeit arbeiten gehen.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jessi,

      ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt erstreckt sich in der Regel nur auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Im Einzelfall sind Abweichungen jedoch möglich. Raten Sie Ihrem Freund ggf. zum Besuch bei einem Anwalt, um die Forderungen seiner Ex-Partnerin prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dirk sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    ich war 13 Jahre lang verheiratet. Aus der Ehe ist ein inzwischen 7-jähriger Sohn hervorgegangen. Die rechtsgültige Scheidung war im August 2017. Es wurde beidseitig notariell auf den Versorgungsausgleich verzichtet und eine beidseitig einvernehmliche Scheidungsfolgevereinbarung getroffen (nicht notariell beurkundet, kann also jederzeit von beiden Seiten rechtlich angefochten werden). Kind lebt zu 70% bei der Mutter und hierfür wird von meiner Seite aus auch Kindesunterhalt geleistet.
    Nun erwartet meine Ex-Frau von ihrem Ex-Freund ein Kind.
    Meine konkrete Frage:
    Wenn meine Ex-Frau aufgrund des nun zu erwartenden Kindes ihren Arbeitsplatz verliert oder erst gar nicht mehr ins Berufsleben zurückkehrt, der Ex-Freund für das zu erwartende Kind zudem auch nicht aufkommt, kann sie mich hierfür in Regress nehmen? Immerhin kann ich für die neu eintretenden Umstände nichts! Ein Trennungsgeld oder Ehegatten-Unterhalt (egal ob während der Trennungsphase oder danach) war bisher kein Thema, da sie aktuell monatlich ca. 430€ netto mehr verdient als ich und ihrem Beruf bisher auch sehr gut nachgehen konnte. Bisher hätte ja ich evtl. diesen Antrag auf nachehelichen Unterhalt stellen können. Ich habe einen Nettolohn von 1.420€ und davon geht noch der Kindesunterhalt ab.
    Besten Dank schon mal Vorab für ihre Antwort.
    Dirk

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      Ex-Ehegatten können oftmals auch nach rechtskräftiger Scheidung zum Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Partner verpflichtet sein. Ob ein Einspruch gegeben ist, muss in der Regel im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung an einen Anwalt. Da wir nicht berechtigt sind, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen, können wir diesbezüglich keine Einschätzung dazu abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susi sagt:

    Hallo,
    Ich lasse mich nach 7 Jahren von meinem Mann scheiden, wir haben keine Kinder. Ich arbeite Vollzeit und bin in der Privatinsolvenz. Mein Mann muss noch die Wohnung abbezahlen, die er vor der Ehe von seiner Mutter geerbt hat.
    Bekomme ich dann überhaupt Unterhalt.

    Danke schon mal
    Susi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susi,

      ein Anspruch auf Unterhalt richtet sich nach der Bedürftigkeit des Betroffenen und der Einkommensdifferenz. Während des Trennungsjahres besteht ein solcher Anspruch in der Regel, nach der Scheidung ist die Erfüllung eines der Unterhaltstatbestände ausschlaggebend. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Unterhalt ebenso als Einkommen gewertet wird und dementsprechend bei der Insolvenz Betrachtung findet. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Falle der Scheidung genauer ermitteln zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Klaus sagt:

    Guten Tag,
    ich habe mir jetzt viele Fragen und Kommentare hier durchgelesen, aber mein Fall ist wieder etwas anders…
    1997 habe ich geheiratet und bin 2012 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Meine Frau ist mit den Kindern (damals 14 und 12 Jahre) im Haus geblieben. Sie arbeitete halbtags. Jetzt wollen wir uns scheiden lassen. Sie hat seit 3 Jahren eine feste Partnerschaft und arbeitet Vollzeit. Die beiden leben aber nicht zusammen. Ich bin ebenfalls fest verbandelt. Mittelerweile ist es so, dass Sie mit dem einen Kind (20 Jahre Schüler) in eine Wohnung gezogen ist und ich mit dem Jüngeren Sohn (18) in dem gemeinsamen Haus wohne. Meine Frau möchte nun Unterhalt haben. Ich verdiene ca. das 3-fache von Ihr. Hat Sie ein Recht auf Unterhalt ? sie hat ja einen festen Partner und arbeitet voll.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann sich regelmäßig bei einer entsprechenden Differenz bei den Einkünften ergeben. Ob auch nach Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Bitte wenden Sie sich für eine Klärung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Saskia sagt:

    Guten Tag, mein Mann hat sich nach fast 30 jähriger Ehe von mir getrennt wegen einer anderen. Das hat mir den Boden unter den Füßen weggerissen. Während der Ehe war ich in Teilzeit arbeiten. Wir haben ein Haus was jetzt verkauft wird. Kinder sind erwachsen. Seit der Trennung bin ich krank geschrieben. Es läuft eine Klage seinerseits wegen Verwirkung des Unterhaltsanspruch (Trennungsunterhalt) weil ich in seine Firma Emails geschrieben habe die ihn diffamieren. Ich war aber nicht Herr meiner Sinne wegen der Trennung. Ich bin aufgrund der Trennung psychisch erkrankt. Habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Saskia,

      in der Regel besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der zumeist nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach dem Erfülltsein eines der Unterhaltstatbestände. Im Einzelfall kann der Unterhaltsanspruch aber auch verwirkt sein. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt im vorliegenden Fall prüfen zu lassen. Wir dürfen dies nicht rechtlich bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lidija sagt:

    Hallo,
    ich habe eine besondere Situantion. Ich und mein Ehemann sind Aussiedler. Er ist schon 70Jahre alt,aber bezieht in Deutschland keine Altersrente,weil er nicht ausreichend Beiträge in die RV gezahlt hat. Ich gehe noch voll arbeiten und habe ca. 2000€ monatliches Einkommen. Der Mann macht mir mein Leben die letzte Zeit unerträglich, weil er jeden Tag besoffen ist und ich habe überhaubt keine Gelegenheit mich nach der Arbein auszuruhen , weil er mich den ganzen Rest der Tage rumärgert. Ich möchte mich von ihm trenen,aber er ist siecher, dass ich ihm den Unerhalt zahlen muss, weil er kein Einkommen hat. Ist das wirklich so? Muss ich ihn versorgen und er wird das ganze Geld versaufen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lidija,

      ein Anspruch auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt kann bei Trennung und Scheidung gegeben sein. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, wie hoch dieser in Ihrem Fall ausfallen könnte und unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung des Unterhalts möglich erscheint.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • r. sagt:

    hallo team,bin seit 2008 getrennt lebend und arbeite in der schweiz,2017 habe ich die scheidung eingereicht,meine frau behauptet das ihr das haus das ich 2011 gekauft habe ,selber bezahlt durch ersparnisse und kredit zur hälfte gehört.stimmt das?danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      ein Anspruch auf eine Immobilie kann sich dann ergeben, wenn beide Ehegatten Miteigentümer gemäß Grundbuch sind. Aber auch bei erheblicher Beteiligung an dem Erhalt oder Aufbau eines Hauses kann sich ein Anspruch im Einzelfall ergeben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • S. sagt:

    Hallo
    Muss der Unterhalt im voraus gezahlt wrden so wie es meine noch Frau behauptet ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Zahlung von Unterhaltsansprüchen ist gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Regel monatlich im Voraus in voller Höhe zu leisten. Der Unterhaltsberechtigte soll so bereits zu Monatsbeginn über den Gesamtunterhalt verfügen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

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