Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Selbst wenn die Eheleute sich trennen oder scheiden lassen möchten, ist quasi um „5 vor 12“ eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung noch möglich. Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht zunächst darin, dass für die Zeit unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Existenz der Eheleute kalkulierbar und damit – notfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen – der „Kampf um das finanzielle Überleben“ deutlich entschärft wird. Darüber hinaus werden durch die Vereinbarung lang andauernde, nervlich strapaziöse und vor allem kostenintensive außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten beim Scheidungsverfahren vermieden.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsfolgenvereinbarung

Wann macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn?

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer dann sinnvoll, wenn beide Eheleute eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich gütlich zu den meisten Scheidungsfolgen zu einigen.

Was regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erlaubt Paaren, bereits vor einer Scheidung wichtige Regelungen zu Unterhalt, Sorgerecht etc. zu finden. Grundsätzlich hierin Vereinbarungen zu sämtlichen Scheidungsfolgen getroffen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier. Diese müssen nämlich nicht vor Gericht verhandelt werden. lediglich die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich verhandelt das Familiengericht von Amts wegen. Weiteres nur auf direkten Antrag.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Vereinbarung sollte notariell beurkundet und zusammen mit einem Anwalt angefertigt werden, um unzulässige Klauseln zu vermeiden. Die Notarkosten sowie Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert im Einzelfall.

Scheidungsfolgenvereinbarung als Pendant zum Ehevertrag?

Das kann mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten
Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten

Während mit der Trennungsfolgenvereinbarung die Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, die während der Trennung gelten (also während sie getrennt leben ohne Scheidung), zieht eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Regelungen ab, die endgültig nach dem Scheidungsverfahren und nach der rechtskräftigen Scheidung bestehen sollen.

In der Praxis wird in Trennungsfolgenvereinbarungen häufig bestimmt, dass für den Fall der rechtskräftigen Scheidung für bestimmte Punkte neue Regeln festgesetzt werden sollen oder beide Vereinbarungen (die Trennungs- und die Scheidungsfolgenvereinbarung) werden sofort miteinander kombiniert bzw. zusammengefasst.

Ehepartner können in Scheidungs- und/oder Trennungsfolgenvereinbarungen im Wesentlichen folgende Punkte regeln:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Auseinandersetzung von Rechten und Forderungen
  • (Verbleib in der) ehelichen Wohnung unter Berücksichtigung etwaigen Eigentums oder Freistellung im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag (vorläufig oder endgültig)
  • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
  • Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (verbleibt in der Regel bei den Eheleuten gemeinsam)
  • Steuerfragen und -gestaltungen
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden, ggf. unter Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs
  • Unterhalt für den Ehegatten während der Trennung unter Berücksichtigung seiner Erwerbspflichten und etwaiger Wohnvorteile
  • Umgangsregelung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
  • Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung unter Berücksichtigung von Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung und Abänderung
  • Kindesunterhalt unter Berücksichtigung von Minder- und Volljährigkeit
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsvereinbarung
  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen andereren Güterstand) oder Verzicht Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält

Darüber hinaus sollten Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer die Kosten für die (notarielle) Trennungsvereinbarung und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zahlt (etwa beide Ehegatten zur Hälfte) sowie wann und unter welchen Voraussetzungen Regelungen in der Vereinbarung abgeändert werden sollen.

Eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung bzw. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist erforderlich, wenn in der Vereinbarung einer der folgenden Punkte geregelt werden soll:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt)
  • Vermögensübertragung von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
  • Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen anderen Güterstand) oder Verzicht
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung

Worauf bei bestimmten Regelungen besonders zu achten ist

Bei manchen Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind einige Besonderheiten zu beachten.

  • Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), Sorgerecht und Aufenthalt von gemeinsamen Kindern

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei einem Ehevertrag. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Ehevertrag.

  • Immobilien
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert

Existiert gemeinsamer Grundbesitz, ist für die Übertragung der Immobilie bzw. des Miteigentums eine Beurkundung erforderlich. Diese kann vor dem Notar oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Sinnvoller ist aber die notarielle Beurkundung, da der Notar tagtäglich Grundstücksangelegenheiten bearbeitet.

Zu beachten ist bei der Übertragung von Grundbesitz Folgendes:

Zunächst ist für das Haus oder die Wohnung in den meisten Fällen noch ein Darlehen abzubezahlen, so dass das Objekt mit einer Grundschuld belastet ist. Derjenige Ehepartner, auf den die Immobilie bzw. das Miteigentum übertragen wird, verpflichtet sich dann im Gegenzug, das Darlehen zu übernehmen. Das Problem dabei ist aber, dass der übertragende Ehegatte gegenüber der Bank haftet. Die Bank muss also zustimmen, dass der Übertragende aus der Haftung ihr gegenüber entlassen wird.

Wird die Zustimmung der Bank nicht eingeholt, bleibt die Haftung ihr gegenüber bestehen. Das bedeutet, dass der übertragende Ehepartner dann von der Bank in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere Ehepartner als nunmehriger Alleineigentümer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Das kann auch noch Jahre nach der Übertragung geschehen, wobei der Übertragende jetzt aber kein Eigentum mehr an der Immobilie hat, das er verwerten könnte.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass der künftige Alleineigentümer der Immobilie an seinen Ehegatten für die Übertragung des (Mit)eigentums auch noch einen zusätzlichen Geldbetrag zahlen soll. Dieser Betrag sollte aber erst dann gezahlt werden, wenn die Immobilie – mit Ausnahme der Grundschuld der Bank – lastenfrei übertragen werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Lastenfreiheit nicht zustande kommt (etwa bei Pfändungen von Dritten gegenüber dem übertragenden Ehegatten, der dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät).

Sinnvoll ist hier die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den künftigen Alleineigentümer in das Grundbuch. Dadurch besteht eine Art Grundbuchsperre zu dessen Gunsten, ohne dass jedoch bereits ein Wechsel des Eigentums erfolgt. Ist die Vormerkung eingetragen und liegen alle für die Lastenfreiheit notwendigen Unterlagen vor, kann die Zahlung des dann fälligen einen zusätzlichen Geldbetrages erfolgen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden

Schließlich sollte sich der künftige Alleineigentümer wegen seiner Zahlungsverpflichtung ebenso der Vollstreckung unterwerfen wie der Übertragende hinsichtlich seiner Verpflichtung, die Immobilie zu einem bestimmten Termin geräumt an den Ehegatten zu übergeben. Die Vollstreckungsunterwerfung schafft Rechtssicherheit für beide Eheleute, da hierdurch ohne ein zeitaufwändiges Gerichtsverfahren die Beitreibung der Zahlung oder die Räumung der Immobilie mit Hilfe der Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

  • Erb- und Pflichtteilsrechte

Mit Rechtskraft der Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehepartner. Verstirbt jedoch einer der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere dennoch. Diese unerwünschte Folge kann speziell in der Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Muster einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

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Zustimmung zur Scheidung - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie eine Trennungsvereinbarung aufsetzen, das Muster kostenlos herunterladen.

Nachfolgend ist eine Trennungsvereinbarung als Muster kostenlos aufgeführt, dass auch für einen anderen Fall durch Anpassungen als Vorlage dienen kann.

Trotzdem ist aber für jeden Einzelfall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar erforderlich, um die Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  1. Angelika sagt:

    Liebes Team,
    wir haben vor 2 Jahren eine notarielle Trennungsvereinbarung abgeschlossen, ohne den Versorgungsausgleich auszuschliessen. Das soll nun auf meinen Wunsch mit Zustimmung meines Ex-Mannes geändert werden. Muss das wieder notariell geschehen oder reicht ein gemeinsam unterschriebenes Schreiben? Ich selbst würde die Kosten für den Notar übernehmen, mein Ex-Partner meint, die nochmaligen Kosten könnte ich mir sparen. Mir ist es aber wichtig, dass ich rechtssicher meine Pension behalten kann, da er mehrere Immobilien besitzt und damit abgesichert ist.
    Eine Scheidung soll erst später erfolgen.
    Besten Dank im Voraus für die Antwort.

  2. Helen sagt:

    Liebes Team, mir steht eine einvernehmliche Scheidung bevor. Per Scheidungsfolgevereinbarung wollen wir gegenseitig auf Zugewinnausgleich verzichten. Ich las in einem Forum, dass ich bei der Vereinbarung durch den Notar explizit auf Gütertrennung verzichten kann (weil die ja bei der Scheidung automatisch passiert) und nur den Ausschluss des Zugewinnausgleich regeln soll. Der Hintergrund: Ohne Gütertrennung niederzuschreiben, und nur Zugewinnausgleichs-Ausschluss zu vereinbaren halte die Notarkosten wesentlich niedriger. (Formulierung war: das vorliegende Vermögen der Parteien ist für die zu vereinbarende Regelung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs irrelevant). Des weiteren müssten in diesem Falle keiner der beiden Parteien die Vermögensverhältnisse dem Notar offenbaren. Ist dieser Sachverhalt korrekt?
    Viele Grüße

  3. Manuela C. sagt:

    Guten Abend,

    wir haben in der kommenden Woche einen Notartermin für die Scheidungsfolgenvereinbarung. Ich übernehme dann unser Haus samt Kredit. Die nächste Rate wird am 30.11. abgebucht. Muss ich dann bereits eine komplette Kreditrate für den November zahlen oder nur anteilig für die Tage nach dem Unterzeichnungstermin beim Notar?
    Bisher wurde bei ihm alles abgebucht und Haus und Kredit beim Unterhalt angerechnet.
    Vielen Dank und viele Grüße

  4. Björn sagt:

    Guten Tag.

    Wir haben uns vor 2 Jahren getrennt, unsere Ehe ist bereits rechtskräftig geschieden. Wir haben eine Trennungs-/ und Scheidungsfolgevereinbarung, wonach beide auf alles gegenseitig verzichten. Nun ist es aber so, dass es vereinzelte Wertgegenstände gibt, die ich bezahlt, aber meine Frau behalten hat. (z.B. Tisch, Fernseher etc, was mich insgesamt damals ca. 2000€ gekostet hat). Habe ich da Pech gehabt?

    Wir haben ein Gemeinschaftskonto, dürfte ich mir da meinen Anteil einfach überweisen?

  5. Kamilla C. sagt:

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage. Mein Mann und ich sind dabei eine Scheidungsfolgevereinbarung zu treffen. Wir haben ein Haus. Dieses wird verkauft. Der Erlös nach Abzug der Restschuld soll unter uns aufgeteilt werden. Wir haben Kinder. Meine Frage ist nun: Haben die Kinder (die bei mir wohnen werden) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erlöses oder haben ausschließlich die Ehepartner Anspruch auf den Erlös? (Nur die Ehepartner stehen im Grundbuch, der Kredit läuft auf uns beide, dies zur Info),

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kamilla,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  6. Markus sagt:

    Liebes Team,
    Im Rahmen des Trennung haben wir in einer notariellen Vereinbarung Übertrag der Immobilie an die Mutter meiner 3 Kinder geregelt. Als Gegenleistung zum Wohle deer Kinder war das sog. Nestmodell, sprich der Vater übt das Umgangs- und Betreuungsrecht im der übertragenden Immobilen aus und wird von der Mutter entsprechend gewährt.
    Wie es die Zeit soll will, ändern sich die Lebensumstände. Nach 6 Jahren wurde Scheidung eingereicht und eine weitere Scheidungsfolgevereinbarung mit der Abänderung keine Betreuung des Vaters im Haus durch Freistellung vom Kindesunterhalt bis zur jeweiligen Volljährigkeit im Innenverhältnis.
    Die genannte Freistellung gilt nicht für den angemessenen Sonder- und Mehrbedarf.
    Sollte die Freistellung nicht beständig sein, verpflichtet sich die Ehefrau die sich hieraus ergebenen Zahlung zu ersetzen.
    Leider muss eines unserer Kinder über die Jugendhilfe vollstationär untergebracht werde. Nun wurde ich aus öffentlich rechtlicher Berechnung zur Zahlung eines Kostenbeitrag aufgefordert. Leistungen zum Unterhalt durch die Jugendhilfe ist weder Sonder- oder Mehrbedarf. An welches Gericht oder Fachanwalt muss ich mich bei der Forderung aus der Scheidefolgevereinbarung wenden (Familienrecht oder Zivilrecht? )?
    HG Markus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      gemeinhin befassen sich das Familiengericht und Anwälte mit Interessensschwerpunkt Familienrecht (der Fachanwaltstitel ist nicht zwingend erforderlich, um sich mit dem Familienrecht intensiv auseinanderzusetzen) mit Unterhaltsansprüchen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  7. Ina B. sagt:

    Hallo,
    wir haben vor der Scheidung eine notarielle Scheidefolgevereinbarung geschlossen, die meinem Exmann nachehelichen Unterhalt bis zum Beginn meiner Rente zusichert. Jetzt hat er wieder geheiratet. Bin ich noch unterhaltspflichtig? Wenn nicht, muss ich das gerichtlich ändern lassen oder reicht ein einfaches Schreiben von mir oder einem Anwalt?

  8. gilla sagt:

    Werden bei Versorgungsausgleich die Rentenpunkte ab Beginn der Rente ausgeglichen, auch die von 2015 ? Rentner seit 2015 u. 2016 , Heirat 1972, getrenntlebend seit 2000, Scheidungsantrag 30.6.2020, Rente 600,- und 750,- , ab 2021 beide neue Mindestrente. Danke.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gilla,

      der Ausgleich der Rentenpunkte erfolgt mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung. Betroffen vom Ausgleich sind die Rentenanwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  9. Mandy sagt:

    Hallo
    habe 2016 mit meinem Freund eine Trennungsvereinbarung beim Norat unterzeichnet. Nun sind wir verheiratet. Lebe ich dann in einer Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mandy,

      bei Eheschließung treten die Ehegatten automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein, sofern in einem Ehevertrag keine abweichende Wahl getroffen wurde.

      Ihr Scheidung.org-Team

  10. Waltraud sagt:

    Hallo,
    mein Noch-Mann und ich sind getrennt lebend. Er ist Unternehmer und hat im letzten Jahr eine Vermögensumschichtung vorgenommen in ein Besitzunternehmen GmbH & Co. KG und eine Verwaltungs GmbH. Von beidem ist er Geschäftsführer. Meine Frage, wie sieht es im Fall einer Scheidung für mich aus. Wir haben keine Gütertrennung sondern von Anfang Eheschließung 1979 Zugewinn.
    Vielen Dank im voraus für die Beantwortung.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um Ihre möglichen Ansprüche im Zuge einer Scheidung beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  11. Leonardo sagt:

    Mir fehlt hier ein wichtiger Hinweis:
    bei der Vereinbarung des Kindesunterhaltes sollte beachtet werden, dass dem Unterhaltszahler das halbe Kindergeld zusteht und dieses vom Kindesunterhalt abzuziehen ist. Obwohl das eigentlich schon gesetzlich geregelt ist, sollte, um Auseinandersetzungen und Probleme zu vermeiden, aufgenommen werden, dass der Unterhaltsbetrag abzüglich halbes Kindergeld zu zahlen ist.

  12. Ilse sagt:

    In deiner Scheidungsfolgevereinbarung wurde notariell beurkundet, das der aus der ersten Ehe geborene Sohn die Firma übertragen werden soll. Sollte der Sohn die Nachfolge nicht antreten können (z.B. nach Tod oder anderen Gründen) erfolgt die Übergabe an ein Nachkömmling des Sohnes. Nach dem Ableben des Firmeninhabers sollen die Erben unverzüglich die Übergabe erfolgen. Übergabe ist erfolgt und der neue Firmenchef aggierte. Nach 8 Wochen, will er nun die Scheidungsfolgevereinbarung anfechten, nachdem er lauter Schulden gemacht hat. Ist das möglich

    Zusatz: Beide Ehepartner die diesen Vertrag abgeschlossen haben, waren zum Zeitpunkt des Todes wieder verheiratet mit anderen Partnern.

  13. Gustav sagt:

    Hallo,

    ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung mit meiner Frau unterzeichnet. Darin sind geregelt Immobilienübertrag inkl. Haftungsfrestellung für sie. Abfindungszahlung, Verzicht auf Ehegattenunterhalt und auch ausgleich jeglichen Trennungsunterhaltes (wir sind exakt 1 Jahr getrennt). Auch die Güterttrennung wurde mit aufgenommen.
    Unser Geschäftswert waren ca. 420.000 € (abzüglich 240.000,- € Immobilienarlehen). Nun kam die Notarrechnung und diese scheint mir recht hoch (3.300,-€).
    Bei Nachfrage wurde mir mitgeteilt das die Gebühr sich mehr oder weniger verdoppelt, da Gütertrennung mit aufgenommen wurde.
    Aber ist nicht die Scheidungsfolgevereinbarung genau hierfr da? Um die Gütertrennung und Beendung des Zugewinnausgleiches zu regeln?
    Um eine kurze Anwort wäre ich sehr dankbar, weil die Rechnung mir doch recht hoch erscheint.

    Danke!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gustav,

      bei Vereinbarungen zum Güterstand wird im Rahmen der notariellen Beurkundung in der Regel das Reinvermögen der Ehegatten zugrunde gelegt. Wenden Sie sich für eine genaue Klärung der Rechnungsdetails an den zuständigen Notar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  14. Daniel sagt:

    Guten Abend, in meiner notariell beglaubigten Trennungsverrinbarung ist ein nachehelicher Scheidungsunterhalt geregelt in der ich meiner Frau 20t€ gebe. Unser Kind ist 12. ich finde der Notar hat mich falsch beraten, da ihr der unterhalt nicht zusteht. Kann ich da gegen angehen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Daniel,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich nicht wirksam sind. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht bewerten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  15. Felice sagt:

    Ich habe im Jahr 2006 mit meiner Ex-Ehefrau eine Scheidungsvereinbarung getroffen.
    Darin steht das wir uns in der Ehezeit nur je 1/2 Wohneigentum an unserer ETW erwirtschaftet haben. Zu diesem Wohneigentum habe ich vor unserer Ehe eine Kapitallebensversicherung als Sicherheit hinterlegt. Die Wohnung ist nun verkauft, die Darlehen abgelöst und der Restbetrag wurde geteilt. Die LV wurde mir von der Darlehensbank wieder in meine Hände zurück gegeben und wird erst in einem Jahr fällig. Hat meine Ex-Ehefrau noch einen Anspruch oder Teilanspruch auf diese LV? vertraglich alleiniger Bezugberechtigter im Erlebensfall bin ich und in der Scheidungsvereinbarung wurde ein Zugewinn ausgeschlossen. Wer bekommt das Geld aus der LV?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Felice,

      eine kapitalbildende Lebensversicherung kann ggf. Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs finden (bei Abschluss bereits vor der Ehe zumindest die Vermögenssteigerung während der Ehezeit). Der wirksame Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann entsprechende Ansprüche somit ggf. aufheben. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Prüfung der Anspruchsberechtigung Ihrer Ex-Frau an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  16. Katherine sagt:

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Eheverträge ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

  17. Helga sagt:

    Ich habe im Jahr 2012 eine notarielle Scheidungsvereinbarung unterzeichnet. Seit 2011 lebten wir getrennt. In der Scheidungsvereinbarung wurde Eingangs formuliert…..(Ehemann) und ….. (Ehefrau) beabsichtigen sich scheiden zu lassen, es werden folgende Vereinbarungen getroffen…..u.a. Erbschaftsverzicht bzw. Pflichtteil…..mein Mann ist nun verstorben und wir sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschieden sondern haben nur getrennt gelebt. Hat diese Festlegung dennoch Rechtskraft bzw. Gültigkeit?
    Gruß Helga

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helga,

      bitte wenden Sie sich für eine Bewertung der Wirksamkeit der Vereinbarung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  18. Waltraud sagt:

    Hallo,
    meine Frage bezügl. einer Immobilie, die mir vom Ehemann übertragen wurde in der Trennungszeit.
    Gilt dies als Schenkung? Wir leben schon lange getrennt und für sich hat er neu gebaut.
    Außerdem hat er beträchtliches Vermögen als Unternehmer und wie ich in Erfahrung bringen konnte, will er demnächst das Betriebsvermögen auf die Tochter überschreiben und wahrscheinlich wird es auf ein Familienstiftungsmodell hinauslaufen. Damit sind oder werden er und unsere Kinder finanziell abgesichert sein. Ich hab dann keine Handhabe mehr, was wohl auch ein vorrangiges Ziel von ihm ist.
    Gruss Waltraud

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      bitte wenden Sie sich zur umfassenden Prüfung dieser Vorgänge an einen Anwalt. Wir dürfen an dieser Stelle nicht rechtsberatend tätig werden und können auf spezifische Einzelfälle daher nicht eingehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  19. Waltraud sagt:

    Hallo,
    ich hatte gelesen, das eine Schenkung (in diesem Fall eine Immobilie) nicht in den Zugewinn gerechnet wird. Ist dies unabhängig davon, das die Eigentumsübertragung vom Ehemann erfolgte?
    Gruss Waltraud

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Waltraud,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  20. Roddy sagt:

    Werte Scheidung.org, seit 2012 bin ich per notariellen Trennungsvereinbarung von meiner Frau getrennt. Sie ist Selbständig und ist privat über mich Krankenversichert.
    Spart somit 500 Euro, In diesem Jahr erhielt ich Post von ihrer RAín un mßte meine Pension genauestens angeben, während von ihr lediglich Seite 1 u 2 ses Steuerbescheids gesandt wurden. Jetzt soll ich 600 Euro/mtl. dazu bezahlen. Ist das richtig ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Roddy,

      die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich in der Regel nach den in dieser behandelten Vermögens- und Einkommenswerten. Wenden Sie sich für eine Erläuterung der Anwaltskosten an Ihre Anwältin.

      Ihr Scheidung.org-Team

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