Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 16. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Selbst wenn die Eheleute sich trennen oder scheiden lassen möchten, ist quasi um „5 vor 12“ eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung noch möglich. Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht zunächst darin, dass für die Zeit unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Existenz der Eheleute kalkulierbar und damit – notfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen – der „Kampf um das finanzielle Überleben“ deutlich entschärft wird. Darüber hinaus werden durch die Vereinbarung lang andauernde, nervlich strapaziöse und vor allem kostenintensive außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten beim Scheidungsverfahren vermieden.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsfolgenvereinbarung

Wann macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn?

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer dann sinnvoll, wenn beide Eheleute eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich gütlich zu den meisten Scheidungsfolgen zu einigen.

Was regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erlaubt Paaren, bereits vor einer Scheidung wichtige Regelungen zu Unterhalt, Sorgerecht etc. zu finden. Grundsätzlich hierin Vereinbarungen zu sämtlichen Scheidungsfolgen getroffen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier. Diese müssen nämlich nicht vor Gericht verhandelt werden. lediglich die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich verhandelt das Familiengericht von Amts wegen. Weiteres nur auf direkten Antrag.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Vereinbarung sollte notariell beurkundet und zusammen mit einem Anwalt angefertigt werden, um unzulässige Klauseln zu vermeiden. Die Notarkosten sowie Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert im Einzelfall.

Scheidungsfolgenvereinbarung als Pendant zum Ehevertrag?

Das kann mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten
Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten

Während mit der Trennungsfolgenvereinbarung die Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, die während der Trennung gelten (also während sie getrennt leben ohne Scheidung), zieht eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Regelungen ab, die endgültig nach dem Scheidungsverfahren und nach der rechtskräftigen Scheidung bestehen sollen.

In der Praxis wird in Trennungsfolgenvereinbarungen häufig bestimmt, dass für den Fall der rechtskräftigen Scheidung für bestimmte Punkte neue Regeln festgesetzt werden sollen oder beide Vereinbarungen (die Trennungs- und die Scheidungsfolgenvereinbarung) werden sofort miteinander kombiniert bzw. zusammengefasst.

Ehepartner können in Scheidungs- und/oder Trennungsfolgenvereinbarungen im Wesentlichen folgende Punkte regeln:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Auseinandersetzung von Rechten und Forderungen
  • (Verbleib in der) ehelichen Wohnung unter Berücksichtigung etwaigen Eigentums oder Freistellung im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag (vorläufig oder endgültig)
  • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
  • Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (verbleibt in der Regel bei den Eheleuten gemeinsam)
  • Steuerfragen und -gestaltungen
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden, ggf. unter Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs
  • Unterhalt für den Ehegatten während der Trennung unter Berücksichtigung seiner Erwerbspflichten und etwaiger Wohnvorteile
  • Umgangsregelung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
  • Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung unter Berücksichtigung von Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung und Abänderung
  • Kindesunterhalt unter Berücksichtigung von Minder- und Volljährigkeit
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsvereinbarung
  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen andereren Güterstand) oder Verzicht Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält

Darüber hinaus sollten Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer die Kosten für die (notarielle) Trennungsvereinbarung und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zahlt (etwa beide Ehegatten zur Hälfte) sowie wann und unter welchen Voraussetzungen Regelungen in der Vereinbarung abgeändert werden sollen.

Eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung bzw. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist erforderlich, wenn in der Vereinbarung einer der folgenden Punkte geregelt werden soll:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt)
  • Vermögensübertragung von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
  • Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen anderen Güterstand) oder Verzicht
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung

Worauf bei bestimmten Regelungen besonders zu achten ist

Bei manchen Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind einige Besonderheiten zu beachten.

  • Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), Sorgerecht und Aufenthalt von gemeinsamen Kindern

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei einem Ehevertrag. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Ehevertrag.

  • Immobilien
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert

Existiert gemeinsamer Grundbesitz, ist für die Übertragung der Immobilie bzw. des Miteigentums eine Beurkundung erforderlich. Diese kann vor dem Notar oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Sinnvoller ist aber die notarielle Beurkundung, da der Notar tagtäglich Grundstücksangelegenheiten bearbeitet.

Zu beachten ist bei der Übertragung von Grundbesitz Folgendes:

Zunächst ist für das Haus oder die Wohnung in den meisten Fällen noch ein Darlehen abzubezahlen, so dass das Objekt mit einer Grundschuld belastet ist. Derjenige Ehepartner, auf den die Immobilie bzw. das Miteigentum übertragen wird, verpflichtet sich dann im Gegenzug, das Darlehen zu übernehmen. Das Problem dabei ist aber, dass der übertragende Ehegatte gegenüber der Bank haftet. Die Bank muss also zustimmen, dass der Übertragende aus der Haftung ihr gegenüber entlassen wird.

Wird die Zustimmung der Bank nicht eingeholt, bleibt die Haftung ihr gegenüber bestehen. Das bedeutet, dass der übertragende Ehepartner dann von der Bank in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere Ehepartner als nunmehriger Alleineigentümer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Das kann auch noch Jahre nach der Übertragung geschehen, wobei der Übertragende jetzt aber kein Eigentum mehr an der Immobilie hat, das er verwerten könnte.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass der künftige Alleineigentümer der Immobilie an seinen Ehegatten für die Übertragung des (Mit)eigentums auch noch einen zusätzlichen Geldbetrag zahlen soll. Dieser Betrag sollte aber erst dann gezahlt werden, wenn die Immobilie – mit Ausnahme der Grundschuld der Bank – lastenfrei übertragen werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Lastenfreiheit nicht zustande kommt (etwa bei Pfändungen von Dritten gegenüber dem übertragenden Ehegatten, der dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät).

Sinnvoll ist hier die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den künftigen Alleineigentümer in das Grundbuch. Dadurch besteht eine Art Grundbuchsperre zu dessen Gunsten, ohne dass jedoch bereits ein Wechsel des Eigentums erfolgt. Ist die Vormerkung eingetragen und liegen alle für die Lastenfreiheit notwendigen Unterlagen vor, kann die Zahlung des dann fälligen einen zusätzlichen Geldbetrages erfolgen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden

Schließlich sollte sich der künftige Alleineigentümer wegen seiner Zahlungsverpflichtung ebenso der Vollstreckung unterwerfen wie der Übertragende hinsichtlich seiner Verpflichtung, die Immobilie zu einem bestimmten Termin geräumt an den Ehegatten zu übergeben. Die Vollstreckungsunterwerfung schafft Rechtssicherheit für beide Eheleute, da hierdurch ohne ein zeitaufwändiges Gerichtsverfahren die Beitreibung der Zahlung oder die Räumung der Immobilie mit Hilfe der Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

  • Erb- und Pflichtteilsrechte

Mit Rechtskraft der Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehepartner. Verstirbt jedoch einer der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere dennoch. Diese unerwünschte Folge kann speziell in der Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Muster einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

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Zustimmung zur Scheidung - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie eine Trennungsvereinbarung aufsetzen, das Muster kostenlos herunterladen.

Nachfolgend ist eine Trennungsvereinbarung als Muster kostenlos aufgeführt, dass auch für einen anderen Fall durch Anpassungen als Vorlage dienen kann.

Trotzdem ist aber für jeden Einzelfall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar erforderlich, um die Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?
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Kommentare

  • Dirk sagt:

    Hallo,
    Kann man in einer Trennungsvereinbarung festhalten, dass die gemeinsamen Kinder bei beiden Elternteilen leben?
    Weiter würden wir dann ein gemeinsames Konto, wo beide einen Obolus und das Kindergeld einzahlen einrichten. Aus diesem Konto sollen dann Schulgeld, Taschengeld, Klassenfahrt, Kleidung etc. gezahlt werden.
    Geht sowas und sollte es vor einem Notar unterschrieben werden?
    Was wäre zu beachten?
    Gruß Dirk

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      bei einer Trennungsvereinbarung besteht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Die Ehegatten können also hier relativ frei agieren, sofern kein gesetzliches Verbot betroffen ist. Der anwaltliche Rat ist bei der Errichtung grundsätzlich zu empfehlen, um am Ende keine unwirksamen Klauseln in den Vertrag aufzunehmen, die sogar den gesamten Vertrag unwirksam machen könnten. Die notarielle Beurkundung ist bei einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unerlässlich, da nur so ein rechtswirksames Dokument aus den Verträgen wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo liebes Scheidung.org-Team,

    meine Frau und ich leben seit ein paar Monaten „getrennt unter einem Dach“. Wir haben auch vor, dies wegen der Kinder weiter so bestehen zu lassen. Wir wohnen in einem Haus, stehen beide zur Hälfte im Grundbuch. Allerdings war meine Frau aufgrund unserer 3 Kinder (jetzt 3, 6, 9 Jahre) nicht berufstätig. Die Kosten für das Haus habe ich aus einer Erbschaft bezahlt bzw. von meinem Gehalt. Meine Frau geht jetzt wieder arbeiten. Ich würde gern eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar veranlassen, für den Fall, dass unser Konzept doch nicht aufgeht bzw. für den Zeitpunkt, wenn die Kinder aus dem Haus gehen.

    Und nun zu meinen Fragen:
    1. Ist es möglich, Gütertrennung, ab einem bestimmten Zeitpunkt zu vereinbaren, auch rückwirkend?
    2. Da ja ein Großteil des Geldes für das Haus aus der Erbschaft stammt, würde dieser ja nicht in den Zugewinn fallen. Würde dieses priviligierte Vermögen bei einer Gütertrennung gar nicht berücksichtigt werden, sodass es bei hälftigem Grundbucheintrag gar nicht zu einem Ausgleich zu meinen Gunsten mehr kommen würde? Falls dies so wäre, könnte man das bei der Gütertrennung ausklammern?
    3. Ist es auch möglich, den Verzicht auf Vermögensausgleich ab dem Zeitpunkt der Trennung (bzw. ab Beginn ihrer Arbeitsaufnahme) zu vereinbaren?
    4. Nach dem Zeitpunkt der Trennung habe ich weiterhin Geld in das Haus investiert. Gibt es eine Möglichkeit, in der Scheidungsfolgevereinbarung diese Kosten so auszuklammern, dass sie im Falle einer Scheidung von meinem Endvermögen abgezogen werden?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      1. Eine Gütertrennung greift in der Regel erst ab getroffener Vereinbarung.
      2. Ein Anspruch auf eine Immobilie kann sich auch aus dem Eigentumsverhältnis ergeben, dass sich nach dem Grundbucheintrag richtet. Die Finanzierung ist dabei zunächst nicht von Bedeutung.
      3. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht in der Regel Vertragsfreiheit. Die Ehegatten haben hier weitgehend freie Hand.
      4. Auch solche Lösungen können im Einzelfall angebracht sein.

      Wollen Sie eine wirksame und sichere Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen, sollten Sie hierfür dringend die Dienste eines versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, können wir an dieser Stelle keine wirksamen und verlässlichen Einschätzungen zu Einzelfällen abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Alex sagt:

    Liebes Scheidungs.org-Team,
    mein Mann und ich sind seit 1,5 Jahren geschieden. Wir kommen miteinander aus und können auch einigermaßen gut miteinander reden, aber immer, wenn es um das Thema Geld geht, gibt es Schwierigkeiten. Es geht um unsere beiden Söhne (10 und 13 Jahre), die bei mir leben und für die er Unterhalt zahlt. Bei der Scheidung haben wir uns entschieden, den Unterhalt außergerichtlich zu regeln, da wir beschlossen hatten, alles ‚freundschaftlich‘ zu klären. Nun ist es so, dass mein Ex nicht viel verdient und mir Unterhalt der Stufe 2 nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Im Laufe der letzten Monate hat sich leider immer wieder gezeigt, dass es mit diesem Geld bei uns oft ziemlich eng wird; die Jungs sind im Sportverein, wachsen ständig aus ihren Sachen heraus, Schulsachen, Geburtstagsfeiern, Spiel- und Sportgeräte müssen bezahlt werden … Nun ist mir aufgegangen, dass ich dadurch, dass wir den Unterhalt so ‚friedlich‘ gelöst haben, gar nicht mitbekomme, wenn mein Ex z.B. eine Gehaltserhöhung bekommt und dadurch evtl. eine Stufe höher rutschen würde. Auch glaube ich, dass seine Eltern ihm gerade einen Teil seines Erbes vorzeitig auszahlen. Er würde mir freiwillig keine dieser Sachen erzählen, weil er findet, dass er schon ‚genug‘ für die Jungs zahlt. Ich will ihn ja auch nicht arm machen, aber gibt es für mich eine Möglichkeit, von ihm die Offenlegung seiner Verdienste zu verlangen, obwohl wir keine gerichtliche Abmachung darüber haben?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht vonseiten der Kinder gegenüber den zahlungspflichtigen unabhängig von etwaigen einvernehmlichen Vereinbarungen zwischen den Eltern. Beim Unterhalt sind alle Parteien auskunftspflichtig. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Kinder prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Steffi sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgenden Text:
    es ist beabsichtigt, zwischen meiner Ehefrau und mir eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Dort soll nach derzeitigem Stand u.a. geregelt werden, daß ich meiner Ehefrau (monatlich ….. EUR netto) voraussichtlich beginnend im Aug 17 bis Aug 27 zahlen werde.
    Unterschrift Unterschrift

    Der Entwurf des Notarvertrages über die Scheidungsfolgenvereinbarung ist schon unterschrieben. Kann mit diesem Schriftstück auf die vorzunehmende Unterschrift des Notarvertrages geklagt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Steffi,

      Rechtswirksamkeit erlangt eine Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel erst durch notarielle Beurkundung. Eine zuvor geleistete Unterschrift kann nicht zwangsläufig eingefordert werden. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Hallo
    Scheidung ist durch.
    Nun warte ich auf die Unterschrift meines Ex Mannes zwecks Ablösevollmacht Bank. Wenn das fertig ist und Geld geflossen ist, kann der Notar seine Arbeit weitermachen.
    Wie sieht es denn aus, wenn ich nun wieder ins gemeinsame Haus möchte, um schon mal anzufangen mit renovieren.
    Mein Ex Mann wohnt noch da(1 Tag die Woche).
    Meine Tochter ebenso. Sie bleibt auch weiterhin dort wohnen, wenn ich wieder da bin.
    Ich bin damals ausgezogen und übernehme die Immobilie samt Darlehen jetzt.
    Darf ich das Haus einfach wieder betreten?
    Hat er mit der scheidungsfolgenvereinbarung nicht sein eigentum aufgegeben?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      dies richtet sich auch danach, ob er derzeit noch zur Nutzung berechtigt ist. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, ob Sie ggf. auch gegen den Willen des Bewohners in das Haus dürfen. Möglicherweise kann auch das gemeinsame Gespräch mit Ihrem ehemaligen Partner hilfreich sein, um ggf. einen Termin festzulegen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dana sagt:

    Sehr geehrtes Team, ich habe einen Mediationsvergleich mit meinem Mann geschlossen. Dieser beinhaltet auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, allerdings ohne notarielle Beglaubigung. Insbesondere ist darin auch der Zugewinnausgleich geregelt. Wie verhält sich es, wenn dann die Scheidung beantragt wird diesbezüglich? Sollte auf den Vergleich im Scheidungsverfahren Bezug genommen werden oder nicht? Vielen Dank und viele Grüße

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dana,

      eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ohne notarielle Beglaubigung nicht rechtswirksam und kann sehr leicht abgelehnt oder angefochten werden. Alle hierin getroffenen Regelungen werden nicht gesondert im Scheidungsverfahren behandelt, sofern es keinen gesonderten Antrag gibt. Ausnahme: Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen behandelt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird dem Gericht oftmals gemeinsam mit dem Scheidungsantrag vorgelegt. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Alex sagt:

    Guten Tag,
    ich bin mit meiner Frau gerade erst 1 Monat verheiratet. Und beide wollen die Scheidung oder eine Eheaufhebung . Was sollen wir tun ich weiß nicht weiter bewegen uns nur im Kreis. Vielen Dank im vorraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Alex,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über eine Scheidung und entsprechende Folgesachen in Kenntnis setzen zu lassen. Dieser kann Ihnen auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung behilflich sein.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Robert sagt:

    Sehr geehrtes Team,

    Meine ExFrau versucht gerichtlich eine Forederung aus einem Ehevertrag durchzusetzen. Es geht um eine erhebliche Summe und damit verbundenen Kosten bei Gericht und den notwendigen Anwälten. Vorher gab es keine außergerichtliche Geltendmachung der Forderung. Der Vertrag ist an der betreffenden Stelle nicht eindeutig und es ist kein Termin genannt an dem ich zu einer Zahlung verpflichtet wäre.

    Die Frage ist nun ob es mir unter diesen Umständen auferlegt werden kann außer der Begleichung ihrer Forderung auch noch Ihre Anwalts und Gerichtskosten zu übernehmen.

    Vielen Dank einstweilen.

    Robert

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Robert,

      sind entsprechende Einigungen in einem Ehevertrag getroffen worden, können diese im Zweifel auch gerichtlich geltend gemacht werden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt, um die Ansprüche Ihrer Ex-Frau genau prüfen zu lassen. Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Einschätzung zu Ihrem Fall abgeben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Guten Tag,
    mein Mann und ich leben seit 18 Jahren getrennt. Wo auch ein Scheidungsantrag mit
    Aktenzeichen beim Familiengericht besteht. Mein Mann hat den Antrag dann wieder
    ruhen lassen bis heute.Nun will sich mein Mann doch scheiden lassen.Ist es besser
    eine Scheidungsfolgevereinbarung über einen Notar zu klären und dann sich an das Familien-
    gericht zu wenden zwecks Scheidung.Die Anwaltskanzlei wo mein Mann den Antrag gestellt hat gibt es nicht mehr.Mein Mann hat keine Information wo die Unterlagen sind.
    Kann man das mit der Vereinbarung vom Notar und direkt ans Gericht und geht es nur über
    einen Anwalt weil das Verfahren ruht.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      grundsätzlich ist eine notarielle Vereinbarung bezüglich der Scheidungsfolgen anzuraten, da dies Scheidungsverfahren maßgeblich erleichtern kann. Eine Scheidung kann in Deutschland jedoch nur von einem Familiengericht ausgesprochen werden und hier besteht regelmäßig Anwaltszwang für Antragsteller. Die Beauftragung eines neuen Anwalts wird deshalb vermutlich unausweichlich sein. Lassen Sie sich ggf. zunächst außergerichtlich hierzu beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Nico sagt:

    Hallo
    Wir trennen uns u waren zwecks Vereinbarung beim Notar.
    1. Ist es ein Unterschied ob diese als Scheidungsvereinbarung oder Trennungsfolgevereunvarung tituliert ist?

    2. Wenn der Kindesunterhalt in Summen eingetragen wird …der Zusatz dynamisch dabei steht….kann ich den Unterhalt trotzdem berechnen u anpassen lassen in den nächsten Jahren???

    3. bis zur Scheidung möchte uch nucht den gegenseitigen Verzicht auf Erbansprüche…evt auf den Pflichtteil reduzieren wäre ok….geht das?

    4. In der Vereinbarung soll ein Trennungszeitpunk stehen…macht das Sinn oder gilt nicht ohnehin due Vereinbarung als Zeitpunkt?

    Vielen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Nico,

      1. Eine Trennungsvereinbarung beschäftigt sich regelmäßig nur mit Aspekten, die bis zur Scheidung Gültigkeit haben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist für die Zeit danach wirksam. Oftmals wird eine Kombination aus Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aufgesetzt.

      2. Der Zusatz „dynamisch“ verweist in der Regel darauf, dass eine entsprechende Anpassung bei Veränderungen anzuwenden ist.

      3. Mit Einleitung der Scheidung ist das Erbrecht des Ehegatten automatisch außer Kraft gesetzt (§ 1933 BGB).

      4. Der Trennungszeitpunkt ist der Moment, in dem die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Dies trifft nicht erst ab Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu.

      Wenden Sie sich für eine umfassende und fallbezogene Klärung Ihrer Fragen bitte an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mel. sagt:

    Guten Tag,
    mein Mann und ich haben im Juni die Scheidungsfolgevereinbarung unterschrieben. Ich habe auf jede Unterhaltszahlung verzichtet, da ich nach wie vor bei ihm angestellt bin. Mein Gehalt wurde entsprechend erhöht (als Anlage dient mein Arbeitsvertrag), so dass er privat gar nichts zahlen muss. Inzwischen sind wir total zerstritten. Es ist einfach nicht mehr möglich weiterhin in seiner Firma zu arbeiten. Er sagt, er kündigt mich nicht. Ich kann nicht kündigen, da ich dann erstmal gar kein Geld sehe. Ich bin ziemlich vezweifelt. Wie komme ich da raus? Lässt sich dieser Teil der Scheidungsfolgeverienbarung im Nachhinein ändern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mel,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu prüfen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall ggf. noch bestehen. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • G. sagt:

    Guten Tag,

    wonach berechnen sich die Kosten für die notarielle Scheidungsfolgen/Trennungsvereinbarung? In dieser wird geregelt, dass der Partner 20.000 erhält und somit alle Ansprüche (Unterhalt, Zugewinn etc.) abgegolten sind.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Notarkosten und ggf. auch Anwaltskosten für das Aufsetzen der Erklärung richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert/Geschäftswert. Dieser ergibt sich jedoch nicht nur aus vereinbarten Ausgleichszahlungen, sondern aus sämtlichen in der Scheidungsfolgenvereinbarung betroffenen Sachverhalte. Wenden Sie sich an Ihren Notar. Dieser kann die genaue Berechnung erläutern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Cora sagt:

    Ich habe mit meinem Ehemann eine Trennungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der wir unser Vermögen einvernehmlich aufgeteilt haben
    Jetzt habe ich herausgefunden, dass er eine Lebensversicherung in der Ehe angespart hat über ein Konto, von dem ich keine Kenntnis habe.
    Kann ich hier Ansprüche durchsetzen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cora,

      wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche im Falle der Scheidung und bei durchzuführendem Versorgungs- und/oder Zugewinnausgleich Ihrerseits bestehen können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Claudia sagt:

    Mein (Noch-) Mann und ich beabsichtigen vor einem Notar einen Ehe- und Übertragungsvertrag abzuschließen in dem es auch um um die Übertragung der Immobilie geht. Wäre es nicht sinnvoll, in diesem Vertrag auch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilanspruch auszuschließen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Claudia,

      im Falle einer anhängigen oder bereits rechtskräftigen Scheidung erlischt regelmäßig das Erbrecht des Ehegatten automatisch (§ 1933 BGB). Ansprüche auf das Erbe im Falle des Versterbens können regelmäßig nicht mehr erhoben werden, weshalb es oftmals keiner zusätzlichen Klauseln hierzu bedarf. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten, welche Regelungen in dem Vertrag ggf. noch getroffen werden sollten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Cindy sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    ich und mein Mann haben in unserem Heimatland verheiratet und in Deutschland anerkennen lassen. Jetzt werden wir scheiden, zwar auch in unserem Heimatland. Wir ( ein Kind ) leben in Deutschaland und arbeiten auch in Deutschland.
    Um die Zahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalten zu regulieren, werden wir auch eine Vereinbarung wie Scheidungsfolgenvereinbarung machen.
    Frage :
    1. Da diese Vereinbarung wird zuerst von dem Behörde in unserem Heimatland genötigt, deswegen wird es von uns beiden unterschrieben und lokal anerkannt werden. Nachher wird es übersetzt und bei der offiziellen Stelle beglaubigt. Ist diese Vereinbarung nach diesen Verfahren in Deutschland gültig ?

    2. Nach deutschen Gesetzen muss einige Punkte in der Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden, und rechtlich formuliert werden, dadurch diese Vereinbarung überhaupt gültig werden kann ?

    3. Wir haben zwischen uns eine pauschale nacheheliche Zahlung vereinbart, muss es als Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt getrennt definiert werden?

    Ich bedanke mich im Voraus!

    LG
    Cindy

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Cindy,

      1. Ausschlaggebend ist in der Regel, welches Familienrecht zur Anwendung kommt: das deutsche oder das Ihres Heimatlandes. In letzterem Fall können einzelne Regelungen in Deutschland möglicherweise nicht durchsetzbar sein. Wenden Sie sich für die Klärung an einen Anwalt.

      2. Wenn die Scheidung nach deutschem Recht erfolgt und damit auch die Scheidungsfolgenvereinbarung entsprechend an das deutsche Familienrecht angepasst wird, besteht weitgehend Testierfreiheit. Allerdings können einige Klauseln in einem solchen Vertrag auch unwirksam sein oder gar die gesamte Vereinbarung entwerten. Ein Anwalt kann Sie darüber aufklären, welche Regelungen zulässig sind und Ihnen beim Aufsetzen einer wirksamen Scheidungsfolgenvereinbarung helfen.

      3. Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sind verschiedene Ansprüche, die in der Regel getrennt zu regeln sind. Welche Ansprüche Sie und Ihre Kinder im Einzelnen haben kann

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Liana sagt:

    Sehr geehrte Damen / Herrn,
    meine Schwester hat vor 3 Jahren von ihrem Mann Scheidung gemacht. Damals haben sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemacht, um nacheheliche Zahlung auf einmal zu regulieren. Nach dieser Vereinbarung, zahlt der Mann monatlich pauschal 850 euro. ( aber NICHT klar definiert, wieviel Kinderunterhalt & Ehegattenunterhalt) .

    Jetzt möchte der Mann weniger bezahlen , da er jetzt weniger verdient. Nach Düesseldorfer Tabelle sollte er theoretish nur 500 euro insgesamt , inkl.c.a. 300 euro für das Kind bezahlen.
    Frage:
    1. Darf er die Unterhalt jetzt nach sein Einkommen neu kalkulieren lassen, ohne Rücksicht auf der unterschriebenen Scheidungsfolgenvereinbarung ? oder muss er nach der Vereinbarung weiter so viel bezahlen ?
    2. In welchen Fällen darf man diese Vereinbarung widerrufen ?
    3. wenn jetzt eine neue Vereinbarung gemacht werden soll, sollen die Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt separate definieret werden ?

    Danke!

    Mit freundlichen Grüssen
    Liana

    Mit freundlichen Grüssen
    Liana

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Liana,

      1. Grundsätzlich richtet sich der Unterhalt nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sind hier Veränderungen geben, können natürlich auch nachträgliche Änderungen bei der Unterhaltszahlung vorgenommen werden.
      2. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann unter Umständen angefochten werden, wenn ein Irrtum bezüglich der Inhalte gegeben war. Hierbei bedarf es dann jedoch in jedem Einzelfall einer gerichtlichen Bewertung.
      3. Da es sich um unterschiedliche Ansprüche und unterschiedliche Anspruchsteller handelt, können diese auch getrennt definiert werden.

      Raten Sie Ihrer Schwester zum Besuch bei einem Anwalt. Dieser kann Sie bezüglich der Abänderbarkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung beraten und Unterhaltsansprüche vorab beziffern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michael S. sagt:

    Hallo Team.
    Ich habe mal eine frage. Ich bin seit dem letzten September 2016 Geschieden in der Schweiz und ich und meine Ex Frau hatten eine Scheidungsvereinbarung getroffen. Wie rechts gültig ist diese vereinbarung und gibt’s da ein verfall zeit.
    Mit freuntlichen grüssen Michi

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      sofern die Vereinbarung von einem Notar beurkundet wurde, ist sie rechtsgültig und kann jederzeit durchgesetzt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Chris sagt:

    Liebes Team,
    Ich habe mit meiner Ex Frau eine Scheidungsfolgevereinbarung vereinbart,worin geregelt ist das wir uns beide gemeinsam um die zusammenangeschafften Hunde kümmern und die anfallenden Kosten teilen!
    Nun hat sich mit meiner neuen Freundin die Lebensumstände geändert da wir Nachwuchs bekommen!
    Finanziell wird es deshalb schwierig das ich mich weiterhin an den Kosten für Futter usw beteilige….
    Welche Möglichkeiten gibt es nun die Scheidungsfolgevereinbarung für nichtig zu erklären?
    In der folgevereinbarung steht,das es bei einer wesentlichen Veränderung der Lebensumstände,einer richterliche Inhaltskontrolle und Anpassung unterliegt!

    Und wie ist das wenn es finanziell nicht möglich ist zu zahlen?!
    Geht das Kind vor den Hunden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chris,

      grundsätzlich stehen Kinder vor den Bedürfnissen von Haustieren. Aber auch vertragliche Regelungen müssen eingehalten werden. Die zusätzliche Klausel in Ihrem Vertrag lässt vermuten, dass Sie die Anpassung gerichtlich einfordern müssen, sofern keine einvernehmliche Einigung möglich ist. Grundsätzlich sind notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung rechtswirksam und können nicht einfach so für nichtig erklärt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Hallo Scheidungs.org-Team,

    wir haben bereits eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben.
    Ich weiß, dass Änderungen bzgl. des Unterhalts im nachhinein schwer möglich sind.

    Können die Eheleute, nebst der Folgenvereinbarung, untereinander separate Vereinbarungen / Absprachen treffen und schriftlich fixieren oder ist dies dann ungültig?

    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      dies ist zwar möglich, aber nicht ratsam. Kommt es zu Streitigkeiten, ist wohl immer die Scheidungsfolgevereinbarung heranzuziehen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der genaueres sagen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Oliver M. sagt:

    Hallo,
    wir haben vor 3 Jahren eine Scheidungsfolgevereinbarung notariell abgeschlossen.
    Darunter ist auch geregelt, dass der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Stufe 6) zu zahlen ist. Dem komme ich im vollem Umfang inkl. aller Erhöhungen und Alterstufen auch nach.
    Mittlerweile verdiene ich allerdings etwas mehr und wäre eine Stufe höher. Meine Exfrau hat daraufhin beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragt und diese möchten den Unterhalt für die Kinder neu berechen.
    Meine Frage ist nun, ob das zulässig ist? Denn schließlich haben sich die gesetzlichen Vertreter (Eltern) zur gegenseitigen Absicherung in der Vergangenheit auf eine Stufe festgelegt.
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Oliver,

      Einkommensveränderungen können grundsätzlich eine Anpassung und Neuberechnung beim Kindesunterhalt begründen. Etwaige Regelungen zum Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die eine feste Höhe bestimmen, sind oftmals nicht wirksam, da es sich um dynamische Prozesse handelt. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Ansprüche der Kinder prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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