Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 16. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Selbst wenn die Eheleute sich trennen oder scheiden lassen möchten, ist quasi um „5 vor 12“ eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung noch möglich. Der Vorteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung besteht zunächst darin, dass für die Zeit unmittelbar nach der Trennung oder Scheidung die wirtschaftliche Existenz der Eheleute kalkulierbar und damit – notfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen – der „Kampf um das finanzielle Überleben“ deutlich entschärft wird. Darüber hinaus werden durch die Vereinbarung lang andauernde, nervlich strapaziöse und vor allem kostenintensive außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten beim Scheidungsverfahren vermieden.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidungsfolgenvereinbarung

Wann macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung Sinn?

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist immer dann sinnvoll, wenn beide Eheleute eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich gütlich zu den meisten Scheidungsfolgen zu einigen.

Was regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erlaubt Paaren, bereits vor einer Scheidung wichtige Regelungen zu Unterhalt, Sorgerecht etc. zu finden. Grundsätzlich hierin Vereinbarungen zu sämtlichen Scheidungsfolgen getroffen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie hier. Diese müssen nämlich nicht vor Gericht verhandelt werden. lediglich die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich verhandelt das Familiengericht von Amts wegen. Weiteres nur auf direkten Antrag.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Vereinbarung sollte notariell beurkundet und zusammen mit einem Anwalt angefertigt werden, um unzulässige Klauseln zu vermeiden. Die Notarkosten sowie Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert im Einzelfall.

Scheidungsfolgenvereinbarung als Pendant zum Ehevertrag?

Das kann mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden

Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten
Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung werden Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen die nach dem Scheidungsverfahren gelten

Während mit der Trennungsfolgenvereinbarung die Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, die während der Trennung gelten (also während sie getrennt leben ohne Scheidung), zieht eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Regelungen ab, die endgültig nach dem Scheidungsverfahren und nach der rechtskräftigen Scheidung bestehen sollen.

In der Praxis wird in Trennungsfolgenvereinbarungen häufig bestimmt, dass für den Fall der rechtskräftigen Scheidung für bestimmte Punkte neue Regeln festgesetzt werden sollen oder beide Vereinbarungen (die Trennungs- und die Scheidungsfolgenvereinbarung) werden sofort miteinander kombiniert bzw. zusammengefasst.

Ehepartner können in Scheidungs- und/oder Trennungsfolgenvereinbarungen im Wesentlichen folgende Punkte regeln:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Auseinandersetzung von Rechten und Forderungen
  • (Verbleib in der) ehelichen Wohnung unter Berücksichtigung etwaigen Eigentums oder Freistellung im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag (vorläufig oder endgültig)
  • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
  • Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (verbleibt in der Regel bei den Eheleuten gemeinsam)
  • Steuerfragen und -gestaltungen
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden, ggf. unter Berücksichtigung des Gesamtschuldnerausgleichs
  • Unterhalt für den Ehegatten während der Trennung unter Berücksichtigung seiner Erwerbspflichten und etwaiger Wohnvorteile
  • Umgangsregelung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
  • Unterhalt für den Ehegatten nach der Scheidung unter Berücksichtigung von Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung und Abänderung
  • Kindesunterhalt unter Berücksichtigung von Minder- und Volljährigkeit
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsvereinbarung
  • Vermögensübertragung, insbesondere von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen andereren Güterstand) oder Verzicht Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält
In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird unter anderem geregelt, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält

Darüber hinaus sollten Vereinbarungen darüber getroffen werden, wer die Kosten für die (notarielle) Trennungsvereinbarung und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zahlt (etwa beide Ehegatten zur Hälfte) sowie wann und unter welchen Voraussetzungen Regelungen in der Vereinbarung abgeändert werden sollen.

Eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung bzw. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist erforderlich, wenn in der Vereinbarung einer der folgenden Punkte geregelt werden soll:

  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes sowie Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Nachehelicher Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt)
  • Vermögensübertragung von Immobilien und/oder Gesellschaftsanteilen
  • Versorgungsausgleich, Durchführung, Abänderung oder Verzicht
  • Zugewinnausgleich, Durchführung, Abänderung (auch in einen anderen Güterstand) oder Verzicht
  • Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung für nicht gezahlte Forderungen aus dem „Trennungsvertrag“ bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung

Worauf bei bestimmten Regelungen besonders zu achten ist

Bei manchen Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind einige Besonderheiten zu beachten.

  • Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt), Sorgerecht und Aufenthalt von gemeinsamen Kindern

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei einem Ehevertrag. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Ehevertrag.

  • Immobilien
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert
Einige Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Bedarfen der Beachtung einiger Besonderheiten. Zum Beispiel wenn eine gemeinsames Haus existiert

Existiert gemeinsamer Grundbesitz, ist für die Übertragung der Immobilie bzw. des Miteigentums eine Beurkundung erforderlich. Diese kann vor dem Notar oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Sinnvoller ist aber die notarielle Beurkundung, da der Notar tagtäglich Grundstücksangelegenheiten bearbeitet.

Zu beachten ist bei der Übertragung von Grundbesitz Folgendes:

Zunächst ist für das Haus oder die Wohnung in den meisten Fällen noch ein Darlehen abzubezahlen, so dass das Objekt mit einer Grundschuld belastet ist. Derjenige Ehepartner, auf den die Immobilie bzw. das Miteigentum übertragen wird, verpflichtet sich dann im Gegenzug, das Darlehen zu übernehmen. Das Problem dabei ist aber, dass der übertragende Ehegatte gegenüber der Bank haftet. Die Bank muss also zustimmen, dass der Übertragende aus der Haftung ihr gegenüber entlassen wird.

Wird die Zustimmung der Bank nicht eingeholt, bleibt die Haftung ihr gegenüber bestehen. Das bedeutet, dass der übertragende Ehepartner dann von der Bank in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere Ehepartner als nunmehriger Alleineigentümer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Das kann auch noch Jahre nach der Übertragung geschehen, wobei der Übertragende jetzt aber kein Eigentum mehr an der Immobilie hat, das er verwerten könnte.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass der künftige Alleineigentümer der Immobilie an seinen Ehegatten für die Übertragung des (Mit)eigentums auch noch einen zusätzlichen Geldbetrag zahlen soll. Dieser Betrag sollte aber erst dann gezahlt werden, wenn die Immobilie – mit Ausnahme der Grundschuld der Bank – lastenfrei übertragen werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Lastenfreiheit nicht zustande kommt (etwa bei Pfändungen von Dritten gegenüber dem übertragenden Ehegatten, der dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät).

Sinnvoll ist hier die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den künftigen Alleineigentümer in das Grundbuch. Dadurch besteht eine Art Grundbuchsperre zu dessen Gunsten, ohne dass jedoch bereits ein Wechsel des Eigentums erfolgt. Ist die Vormerkung eingetragen und liegen alle für die Lastenfreiheit notwendigen Unterlagen vor, kann die Zahlung des dann fälligen einen zusätzlichen Geldbetrages erfolgen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden

Schließlich sollte sich der künftige Alleineigentümer wegen seiner Zahlungsverpflichtung ebenso der Vollstreckung unterwerfen wie der Übertragende hinsichtlich seiner Verpflichtung, die Immobilie zu einem bestimmten Termin geräumt an den Ehegatten zu übergeben. Die Vollstreckungsunterwerfung schafft Rechtssicherheit für beide Eheleute, da hierdurch ohne ein zeitaufwändiges Gerichtsverfahren die Beitreibung der Zahlung oder die Räumung der Immobilie mit Hilfe der Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.

  • Erb- und Pflichtteilsrechte

Mit Rechtskraft der Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehepartner. Verstirbt jedoch einer der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere dennoch. Diese unerwünschte Folge kann speziell in der Scheidungsfolgenvereinbarung durch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

Muster einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

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Zustimmung zur Scheidung - kostenloses Muster von scheidung.org zum Download

Hier können Sie sich, wollen Sie eine Trennungsvereinbarung aufsetzen, das Muster kostenlos herunterladen.

Nachfolgend ist eine Trennungsvereinbarung als Muster kostenlos aufgeführt, dass auch für einen anderen Fall durch Anpassungen als Vorlage dienen kann.

Trotzdem ist aber für jeden Einzelfall eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar erforderlich, um die Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

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Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Konsens schon vor der Scheidung?
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Kommentare

  • Markus G. sagt:

    Ist es um eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung zwingend notwendig, dass wir einen Anwalt hinzuziehen?

    Wäre es nicht möglich, dass man anhand des o.a. Musters eine Vereinbarung trifft und diese in einem Notartermin von einem Notar auch gegenüber meiner Frau erläutert wird?

    Ich bin an einer fairen Lösung mit meiner Frau interessiert und möchte ehrlich nicht zwei Anwälte „aufeinander hetzen“, die die Sache an sich nur verteuern.

    Oder wäre es möglich, dass ich oder meine Frau eine Vereinbarung durch einen Anwalt aufsetzen und diese lediglich noch von einem Notar erläutert und beglaubigt wird?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marukus,

      ein Anwalt ist für die Aufsetzung eines Ehevertrages nicht zwingend hinzuzuziehen. Die Eheleute können sich auch gemeinsam mit einem Notar treffen und die Klauseln besprechen. Die Notargebühren nach Unterzeichnung des Ehevertrages schließen Vorgespräche und vor allem die Formulierung der Vertragsklauseln durch den Notar mit ein.

      Ich Scheidung.org-Team

  • Silke N. sagt:

    Hallo
    Gibt es da einen Unterschied in den Kosten ,ob ein ScheidungsfolgeVereinbarung vom Anwalt oder Notar aufgesetzt wird??
    Danke im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Silke,

      sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann jedoch zu einer einvernehmlichen Scheidung führen, wodurch zusätzliche Anwaltskosten vermieden werden können. Sehen sie hierzu auch unseren Ratgeber zu den Scheidungskosten.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Silke sagt:

        Vielen Dank, waren gestern beim Notar und haben eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen lassen. Beim Anwalt hätte ich dafür 2500 Euro zahlen müssen plus das beglaubigen vom Notar 2000 Euro. Also am besten gleich zum Notar, das wird billiger.

  • Katharina sagt:

    Hallo,

    meine Eltern wollen sich scheiden lassen. Meine Mutter besitzt eine Immobilie und ist alleiniger Eigentümer. Beide würden dem Renten-/Versorgungsausgleich zustimmen – jedoch würde mein Vater auf seine Ansprüche am Haus komplett verzichten. Nun meine Frage, wann, bei wem und in welcher Form muss er seinen Verzicht kundtun?

    Danke + Mit freundlichen Grüßen
    Katharina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      da der Ehemann hier nicht Miteigentümer ist, kann er in aller Regel auch keine Ansprüche auf das Haus erheben, sodass der Verzicht vermutlich unnötig wäre. Das Haus wird jedoch ggf. im Zugewinnausgleich Beachtung finden (sofern Zugewinngemeinschaft besteht), je nachdem, ob die Immobilie während oder vor der Ehezeit erworben wurde. Raten Sie Ihren Eltern zur Beratung durch einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Heidi M. sagt:

    Kann ich eine im Juli 2016 anwaltliche Trennungsvereinbarung auf Trennungsunterhalt noch jetzt notariell beglaubigen lassen? Mein Mann ist pensionierter Beamter u. und zahlt mir einen mtl. Ehegattenunterhalt v. € 900,- wie würden die Kosten hierfür berechnet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heidi,

      die notarielle Beglaubigung der Vereinbarung ist sicher möglich, befragen Sie hierzu einen Notar. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts richtet sich in erster Linie nach den Einkommen der Ehegatten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R sagt:

    Hallo,
    ich benötige bitte mal schnell eine Auskunft.
    Im notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung habe ich mit meinem Mann vereinbart, dass ich die eigengenutzte und abbezahlte Immobilie alleine erhalte. Soweit so gut.
    Auch ‚der Mietvorteil bleibt unberücksichtigt‘.
    Gilt dieser Mietvorteil jetzt nur für die eigene ersparte Miete oder auch für eine möglicherweise fremdvermietete Fläche im Haus.
    Ich könnte nämlich theoretisch das 3.OG weitervermieten.

    VG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Mieteinnahmen könnten zusätzlich auf etwaige Ansprüche angerechnet werden. Wird die Fläche jedoch nicht mehr selbst genutzt, kann sich dadurch der Wohnwertvorteil möglicherweise verringern. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • UC sagt:

    meine Frau und ich hätten heute Termin beim Notar für Scheidungsfolgevereinbarung, jetzt hat sie gestern kurzfristig den Termin abgesagt, hat sie das Recht auf Verweigerung zum Notar zu kommen? obwohl ich dringend Scheidungsfolgevereinbarung brauche?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      sofern Sie den Termin nicht wahrnehmen kann, so besteht auch die Möglichkeit, diesen zu verschieben. Halten Sie am besten Rücksprache mit dem beurkundenden Notar oder Ihrem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Didona sagt:

    Sehr geehrtes Team,
    während 2 1/2 Jahre Trennungszeit hat der Ehemann allein das gemeinsame ( kreditfreie ) Haus
    bewohnt.
    Als der Unterhaltsantrag zugestellt wurde , hat der Ehemann das Haus verlassen und behauptet zur Miete zu wohnen.
    Seine Rechtsanwälte schreiben es gäbe „kein Wohnvorteil mehr“. Aber 2 1/2 j.?
    Danke im Voraus und mfG. Dona

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Didona,

      der Wohnvorteil kann so tatsächlich weggefallen sein. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich in Ihrem speziellen Fall beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Vivi sagt:

    Hallo, meine einvernehmliche Scheidung mit unserer notariellen Folge-Vereinbarung ist nun rechtskräftig geworden. Mein Exmann hat eine neue Frau und die ist nicht einverstanden, was wir vereinbart hatten (Verzicht auf Versorgungsausgleich, Hypothekenteilung beim geteilt bewohnten Doppelhaus). Sie stänkert gegen mich und versucht unsere Vereinbarung zu kippen. Kann man die Vereinbarung im Nachgang über Anwalt und Gericht ändern lassen, nur weil man sich nach der Scheidung anders entscheidet?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vivi,

      eine Änderung einer Scheidungsfolgevereinbarung ist nur durch eine Abänderungsklage möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

    2. Winnie sagt:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      bei uns kriselt es immer wieder. Ist es möglich, dass wir unseren 10 J alten Ehevertrag, der eine modifiz. Zugewinngemeinschaft beinhaltet (nur potentieller Betrieb aussen vor) dahingehend ergänzen, dass Phasen der Trennung/Trennungsjahr bei Zugewinnberechnung / Versorgunsausgleichsberechnung ausgeklammert werden.

      Wir sind uns einig darüber, dass wenn einer geht (+neuen Partner hat, vielleicht nur phasenweise) und keine Scheidung stattgefunden hat/ev sogar nie wird, er ab Trennungszeitpunkt nicht noch 1/2 Zugewinn/Versorgung der noch weiter auflaufenden Posten erhalten soll.

      (bzw. ist ggf nur Zugewinn ausschliessbar und partieller Versorgungsausschluss ev nichtig)

      Danke vielmals

      1. scheidung.org sagt:

        Hallo Winnie,

        die einvernehmliche Änderung eines Ehevertrages ist jederzeit möglich. Wenden Sie sich dafür an einen Notar.

        Ihr Scheidung.org-Team

  • Helmut sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau hat nach einjähriger Trennung die Scheidung beantragt und wird von einem Anwalt vertreten. Wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung einvernehmlich erarbeitet und vom Notar beglaubigen lassen. Beim Gerichtstermin zur Scheidung werde ich mich selbst vertreten, da in der Scheidungsfolgevereinbarung aus unserer Sicht alles geregelt ist.
    Dennoch hat das Gericht nun geantwortet, dass vor einer Verhandlung noch Auskünfte von der Rentenanstalt eingeholt werden. Ein jeweiliger Rentenbescheid lag unserer Post an das Gericht bereits jeweils bei. In der Scheidungsfolgevereinbarung schließen wir einen Unterhalt und Versorgungsausgleich aus.
    Kann es sein dass ich als Mann und Mehrverdiener eigentlich „nie“ eine Change haben, dass ein Gericht solche Vereinbarungen zwischen Eheleuten anerkennt ?
    Ich frage weil ich vermute, dass der Richter unseren Wunsch dass wir uns gegenseitig nicht belasten wollen und jeder sein Leben eigenverantwortlich gestalten muss, nicht ganz akzeptieren wird.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helmut,

      solche Vereinbarungen werden regelmäßig von Gerichten nicht anerkannt, wenn ein Ehegatte durch diese unangemessen benachteiligt werden würde. Das Gericht prüft auch bei einer Scheidungsfolgevereinbarung die Rentenanwartschaften.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stephan sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herrn,

    Meine Ex Frau und ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung unterschrieben das ich das Haus bekommen und den größten der Darlehen übernehme und meine Ex Frau die beiden kleinen Darlehen übernimmt . Ich habe soweit alles geregelt das ich meine Ex Frau aus Haftungentlassen kann. Jetzt habe durch Anwalt erfahren das meine Ex Frau das nicht Finanziert bekommt und durch die Elternzeit erst Ende 2017 wieder Arbeiten geht. Ich wollte dieses Jahr schon ins Haus einziehen um die hohe Doppelbelastung zuvermeiden und das nicht weiter leer steht.

  • Marie sagt:

    Guten Abend, wie lange behält eine Scheidungsfolgevereinbarung ihre Gültigkeit? Wir haben uns vor 3 Jahren getrennt, wohnen aber noch im gleichen geteilten Doppelhaus. Die Vereinbarung von 2013 soll dieses Jahr zum Notar gebracht werden, um die Sache mit dem Haus und Versorgungsverzicht für Rente offiziell und für das Gericht als Vereinfachung zu machen. Die Scheidung soll wegen der Kinder erst im Jahr 2017 erfolgen. Erkennen das Gerichte dann so an und was wird vor Gericht geprüft, wenn der Notar das abgesegnet hat?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marie,

      eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtlich gesehen ein Ehevertrag. Dieser behält seine Gültigkeit und „verfällt“ nicht nach einer bestimmten Zeit. Besprechen Sie Details mit dem Notar.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andre sagt:

    Hallo, unsere Scheidungsfolgebereinbarung ist von 2015 von beiden Eheparts unterschrieben worden und soll jetzt erst 2016 notariell beglaubigt werden. Darin sind u. a. der Verzicht auf Versorgungsausgleich geregelt. Man hört immer von unbilligen Klauseln. Meine Frau als Beamtin im mittleren Dienst bekommt natürlich später mal mehr Pension- vorrausichtlich für A( oder A9- Beamte als ich (vollzeitbeschäftigt) Rente für öffentlichen Dienst. Dafür habe ich zusätzlich noch meine Betriebsrente, sie hat nix zusätzlich. Wird beim Verzicht auf Versorgungsausgleich mit notariellem Vertrag immer erst geprüft wieviel Ausgleich zusteht? Natürlich wäre es sicher so, dass ich von Ihr was bekommen würde. ist ja nicht so dass einer nicht abgesichert wäre, aber bei welcher Summe streiken die Gerichte? Ich will nicht erst Geld für Notar ausgeben, wenn die Gerichte dies dann doch nicht anerkennen. Ich hoffe, sie können mir Tipps geben.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      der Notar wird Ihren Fall genau prüfen und einen gerichtsfesten Ehevertrag anstreben. Legen Sie das Dokument gegebenenfalls einem Anwalt vor, bevor Sie es unterzeichnen, um eine weitere Expertenmeinung hinzuzuziehen. Exakte Summen, welche die Gerichte akzeptieren und welche nicht, können wir Ihnen nicht nennen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Heinz-Ulrich P. sagt:

    Hallo liebes Scheidungstermin,
    meine Frau und ich haben für uns schriftlich niedergelegt (ohne Notar), wie wir uns die Trennungs- und Scheidungsfolgen vorstellen und diese im Falle einer Trennung notariell beglaubigen lassen werden. Ist dieser Vertrag tatsächlich für beide bindend und was ist, wenn einer der Partner sich nicht mehr an die Vereinbarungen halten möchte?
    LG
    Ulrich

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Heinz-Ulrich,

      sobald ein Ehevertrag von einem Notar beglaubigt wurde, ist er zunächst für beide Parteien rechtlich bindend, wobei auf Antrag einer Partei vom Gericht bestimmte Klauseln als unbillig beurteilt und somit ungültig werden können (etwa, wenn es um den Verzicht auf Versorgungsausgleich oder andere Unterhaltsleistungen geht).

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Heinz-Ulrich sagt:

        Danke so weit!
        Meine Frage ging allerdings mehr in die Richtung, ob im Vorfeld bereits eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, oder ob eine von beiden unterzeichnete Absichtserklärung zunächst ausreicht, um auf dieser Basis im Eventualfall eine Beurkundung herbeizuführen. Oder ist diese Absichtserklärung etwa von vorn herein nichtig?

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Heinz-Ulrich,

          generell sind geschäftliche Vereinbarungen – auch zwischen Ehegatten – nur durch notarielle Beurkundung verbindlich. Allerdings ist nicht jede Vertragsklausel auch automatisch verbindlich. Verstößt sie zum Beispiel gegen geltendes Recht, kann auch die Beurkundung daran nichts ändern.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • Sasch sagt:

    Hallo liebes Team,

    mein Mann und ich haben eine Trennungsvereinabrung nun notariell beglaugigen lassen. Darin ist u.a. der Unterhalt fürs Kind, die Übertragund des Eigentums an den anderen usw geregelt. Wir verstehen uns sehr gut… Nun meine Frage: Ist so eine Vereinabrung nun „bindend“ dass wir uns scheiden lassen? Oder im Falle der „Wiederfindung“ einfach vorhanden aber „egal“.. (MIr ist klar dass die Dinge im Grundbuch fix sind.. ;-) ) Aber ich fagre mich eben: „Müssen“ wir uns nun scheiden lassen? Vielen Dank!
    Freundliche Güße,
    SaSch

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sasch,

      die Vereibarung bestimmt in der Regel nur Einigungen im Falle der Trennung und möglichen Scheidung. Sollten Sie wieder zueinanderfinden, könnten einige Vereinbarungen nicht mehr zutreffen, sofern sie explizit für die Dauer der Trennung und/oder den Zeitraum nach der Scheidung festgelegt sind. Da die Trennungsvereinbarung gewissermaßen auch eine Form des Ehevertrags ist, können jedoch bestimmt einige Regelungen für den Moment des Bestands der Ehe übernommen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karola sagt:

    Hallo, mein Mann ist Pilot und hat ein super einkommen. Wir sind nun 33 Jahre verheiratet mit 4 Kindern, davon jedoch nur Eines minderjährig, 14 Jahre.
    Ich habe bisher nur bis 350€ mitverdient, dies auch durch eine Selbständigkeit. Nagelstudio. Durch die Kinder konnte ich meinen Beruf nicht ausüben.
    Wir teilen nun alles vor der Scheidung, damit keine hohen Anwaltsgebühren anfallen. Muss ich auf irgendetwas achten? Wenn ich nun 40.000€ von ihm ausgezahlt bekomme, steht mir dann trotzdem noch Unterhalt zu?
    Zumindest Aufstockungsunterhalt, bis ich es alleine schaffe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karola,

      in der Regel besteht vor allem während der Trennung häufig ein Unerhaltsanspruch. Dieser muss jedoch vom Anspruchsteller geltend gemacht werden. Sofern keine notarielle Vereinbarung dahingehend getroffen wird – und die Einmalzahlung nicht den Unterhaltsverzicht zur Bedingung hat -, ist die Unterhaltsleistung möglich. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • KaBo sagt:

    Sehr geehrtes Scheidungsteam,
    wir würden gerne im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung die Übertragung des gemeinsames Hauses und den gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich via Scheidungsfolgenvereinbarung beglaubigen lassen. Im ersten Gespräch mit dem Notar hat dieser nun auch solche Dinge wie Unterhalt (Verzicht auf…) und Aufhebung des Güterstandes mit aufgenommen. Da wir sehr daran interessiert sind, die Kosten für den kompletten Scheidungsprozess so gering wie möglich zu halten, fragen wir uns nun, ob diese weiteren Dinge wirklich zwingend in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden müssen und ob dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    KaBo

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo KaBo,

      zusätzliche Kosten sind durch eine detaillierte Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zu erwarten. Allerdings können die Eheleute natürlich frei darüber entscheiden, welche Regelungen in einem solchen Ehevertrag festgeschrieben werden sollen. Setzen Sie sich im Zweifel nochmals mit Ihrem Notar (und Ihrem Ehepartner) an einen Tisch und lassen sich erklären, was die einzelnen Punkte zu bedeuten haben. Die Notarskosten werden durch einen zusätzlichen Beratungstermin nicht erhöht.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. KaBo sagt:

        Danke schön für die schnelle Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall weiter…

  • Ronny H. sagt:

    Danke für die prompte Antwort.

    Das heißt auch wenn im Notarvertrag steht, dass die Kosten des Scheidungsverfahren geteilt werden, muss derjenige (in diesem Fall ich) die Anwaltskosten alleine tragen, auch wenn die Rechtsprechung bei einer einvernehmlichen Scheidung nur einen Anwalt vorsieht und der Notarvertrag die Teilung der Kosten des Scheidungsverfahren vorsieht. Welche Rechtskräftigkeit hat die Scheidungsfolgevereinbarung vor dem Familiengericht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ronny,

      Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist ein rechtlich bindender Vertrag. Ob die Anwaltskosten tatsächlich vom Scheidungsverfahren gesondert betrachtet werden, besprechen Sie bitte mit Ihrem Anwalt. Diese Frage sollte sich schon beim ersten Treffen klären lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ronny H. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    In der Scheidungsfolgevereinbarung steht im Punkt Kosten, dass die Kosten des Scheidungsverfahren zur Hälfte geteilt werden. Meine Frage hierzu wäre, beinhaltet das Scheidungsverfahren auch die Anwaltskosten, da ja ein Anwaltszwang besteht oder bezieht sich dieser Punkt nur auf die Gerichtskosten?

    MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ronny,

      Das das Wort Scheidungsverfahren bezieht in der Regel auf die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten werden davon unabhängig abgerechnet. Auch diese können jedoch geteilt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Hartmut K. sagt:

    Sehr geehrtes Scheidung Team,
    können Sie mir einen Notar in Darmstadt vermitteln, der unsere bereits bestehende Mediationsvereinbarung in eine vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung packt und notariall beglaubigt?
    mit freundlichen Grüssen Hartmut K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Hartmut,

      Sie können sich hierzu jederzeit an die zuständige Notarkammer wenden, die sämtliche zugelassene Notare in Ihrem Umfeld verzeichnet.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Zoltán S. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren ich habe eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet bei Notar.
    In dieser Vereinbarung steht noch meine zwei Kinder Unterhalt zu zahlen sonst mit sofortige Vollstreckung also kurz mit einer Titel besitzt meine Exfrau . Wie kann ich diese eine. Wenn mein finanzielle Lage und Engpässe zu aufheben rückgängig machen oder was für Möglichkeit gibt wenn meine neue Beziehung meine Freundin schwanger und wenn zu Hause bleibt mit der Kind ich kann nicht sie uns zu ernähren weil momentan hab ich nur 400 € zu leben . Trotz Möglichkeit nach der unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung die Unterhaltsregelung zu ändern ?mit freundlichen Grüßen Herr s.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Zoltán,

      um eine Scheidungsfolgevereinbarung abzuändern, bedarf es in der Regel einer Änderungsklage. Allerdings bleibt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Kindern weiterhin bestehen. Die zu leistenden Zahlungen richten sich dann nach Ihrem Einkommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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